{"status":"available","doknr":"OLD300701","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1023.16A3535.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"16 A 3535/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen. Der \nSenat vermag aus dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO erfolgten Zulassungsvortrag weder auf ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu \nschließen.\n\n3\n\nSoweit sich der Kläger über die bloße - teilweise \nwiederholende - Aufstellung von Thesen hinaus in der \nerforderlichen Weise mit den entscheidungserheblichen \nArgumenten des Verwaltungsgerichts und den hier maßgeblichen \nGründen der von diesem angezogenen Entscheidung des Senats, \ndes Bundesverwaltungsgerichts und des \nBundesverfassungsgerichts konkret auseinandersetzt sowie im \nEinzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für \nunzutreffend hält, aus welchen Gesichtspunkten sich die \nUnrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt und warum dies im \nkonkreten Falle entscheidungserheblich ist, vermögen seine \nAusführungen die dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende \nGedankenführung nicht ausreichend zu erschüttern. \n\n4\n\nDer Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, \ndass sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass \ndie durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz bewirkte übergangslose \nUmstellung der Ausbildungsförderung auf ein verzinsliches \nBankdarlehen verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der \nRückwirkung für den Fall eines vor Inkrafttreten des Gesetzes \nvollzogenen Fachrichtungswechsels nicht zu beanstanden ist, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. April \n2000 - 5 C 24.99 -, BVerwGE 111, 101 = \nNVwZ 2000, 927 = DVBl 2000, 1688 = \nFamRZ 2001, 948 mit Hinweis auf \nBeschluss vom 15. Juni 1998 \n- 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS \n1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 \n= Buchholz 436.36 § 17 BAföG \nNr. 18,\n\n6\n\nauch auf die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG \nF. 1996 iVm § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG übertragen lassen. Soweit \nder - eine Verzögerung der Ausbildung bewirkende - \nschwerwiegende Grund der Erkrankung einen in der Vergangenheit \nabgeschlossenen Vorgang darstellt, verhält es sich nicht \nanders als bei einem \"wichtigen Grund\" im Sinne von § 7 Abs. 3 \nBAföG, aus dem eine frühere Ausbildung abgebrochen bzw. die \nFachrichtung gewechselt worden ist. Rechtlicher \nAnknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist \nunter Rückwirkungsgesichtspunkten der noch nicht \nabgeschlossene Vorgang des Studiums und seiner Finanzierung, \nnicht dagegen der in der Ausbildung als Gesamtvorgang \neingebettete Teilvorgang der krankheitsbedingten \nAusbildungsverzögerung, so dass der Gesetzgeber aus sachlichen \nGründen und ohne Verstoß gegen rechtstaatliche \nVertrauensschutzgebote während des laufenden Studiums dessen \nFörderungsbedingungen ändern konnte. Als ausreichender \nsachlicher Grund ist insoweit die grundsätzliche Entscheidung \ndes Gesetzgebers anzusehen, für alle Ausbildungszeiten an \nAusbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der \nnotwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine \nErstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von \nBankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr \nan Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer \nEigenbeteiligung vorzusehen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 116.97 -, aaO. unter \nBezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom \n28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ \n1997, 1400, jeweils zur Fallgruppe des \n§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. \n\n8\n\nInsoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber \nangesichts begrenzter Haushaltsmittel frei steht, durch eine \nÄnderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu \nschaffen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis \nauf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober \n1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 = \nNJW 1998, 973 = FamRZ 1998, 413.\n\n10\n\nOb der Gesetzgeber die Situation in jeder Hinsicht \nzutreffend eingeschätzt und die einzelnen Maßnahmen ausgewogen \nvorgenommen hat, entzieht sich dabei der richterlicher \nNachprüfung. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis \nauf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober \n1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. \n\n12\n\nMit dem Beklagten vermag der Senat auch nicht daraus \nverfassungsrechtlich relevante Schlüsse zu ziehen, dass der \nGesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 des 20. BAföG-Änderungsgesetzes \nvom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) u.a. auch die Fälle des § 15 \nAbs. 3 Nr. 1 BAföG wieder aus der Förderung (nur noch) durch \nverzinsliches Bankdarlehen herausgenommen hat. Den Motiven des \nGesetzgebers \n\n13\n\n- vgl. BT-Drucks. 14/371 - Entwurf \neines 20. Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes \n(20. BAföG-ÄndG) A. Zielsetzung Nr. 2 \nS. 1; Begründung A. Allgemeiner Teil \nNr. 5 S. 9; zu Art. 1 zu Nr. 6 (§ 17) \nS. 14 -\n\n14\n\nsind lediglich bildungspolitische Erwägungen zu entnehmen \nnicht aber, dass Einsparungen für die hier betroffene \nFallgruppe gar nicht beabsichtigt oder von vornherein nicht \nerzielbar waren. \n\n15\n\nUnter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch \nnicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber hier mit dem \n\"schwerwiegenden Grund\" - wie etwa einer Erkrankung - an einen \nUmstand anknüpft, der von dem Auszubildenden regelmäßig nicht \nwillentlich beeinflusst werden kann; im Gegenteil fehlt es \ninsoweit gerade - anders als bei der Fallgruppe der \nGremientätigkeit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG F. 1996 \ni.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG\n\n16\n\n- vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n6. April 2000 - 1 BvL 18/99 und \n1 BvL 19/99 -, NVwZ 2000, 910 = FamRZ \n2000, 947 - \n\n17\n\noder bei der Fallgruppe der vor Inkrafttreten des \n18. BAföG-ÄndG absolvierten Auslandsausbildungen \n\n18\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom \n11. September 2001 - 16 A 4702/99 -\n\n19\n\nan einem bewussten \"Ins-Werk-Setzen\" eventuell \nschützenswerten Vertrauens. Auch wenn unter dem Gesichtspunkt \ndes Sozialstaatsprinzips ein anderer Ansatz möglich wäre, ist \nes dem Gesetzgeber vor diesem Hintergrund nicht verwehrt \ngewesen, für die nur noch eingeschränkte Förderung nach § 17 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Wege des verzinslichen \nBankdarlehens im Ansatz ausschließlich auf einen objektiven \nUmstand, nämlich die seinerzeit nicht oder nicht voll genutzte \nInanspruchnahme eines Studienplatzes für die betreffende \nAusbildungsphase abzustellen. Dem betroffenen Studierenden \nbleibt dennoch auf alle Fälle eine Ausbildungsförderung \nerhalten, die eine Beendigung des Studiums ohne Verringerung \ndes monatlich verfügbaren Geldbetrages ermöglicht. Dies \nrechtfertigt es auch, wenn sich der Auszubildende anlässlich \nseiner Erkrankung wegen der seinerzeit noch anderen Rechtslage \nnicht bewusst auf eine eventuelle Änderung der Förderungsart \neinstellen konnte. Denn weder Art. 12 Abs. 1 GG noch dem in \nArt. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten \nSozialstaatsprinzip lässt sich ein Rechtsanspruch auf \nFörderung einer förderungsfähigen Ausbildung in Form \nverlorener Zuschüsse und zinsloser Darlehen entnehmen. Der \nSozialstaatsgrundsatz verpflichtet den Staat lediglich, die \nMindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner \nBürger zu schaffen. Jenseits dieser Grundpflicht zur \nsozialstaatlichen Sicherung der Menschenwürde, die durch die \nFörderung einer Ausbildung in der durch einen schwerwiegenden \nGrund verursachten Verlängerungszeit in Form eines \nverzinslichen Bankdarlehens ersichtlich nicht betroffen ist, \nsteht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem \nUmfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen \nMittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt \nwerden kann und soll; dabei steht ihm ein weiter \nGestaltungsspielraum zu. \n\n20\n\nSo zur Fallgruppe \n\"Fachrichtungswechsel\": OVG NRW, Urteil \nvom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, \naaO. mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss \nvom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 -, \nBuchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 13. \n\n21\n\nDie Umstellung auf eine Förderung durch Bankdarlehen stellt \ninsoweit nicht schon eine Preisgabe der Studienförderung als \neiner Sozialleistung dar. \n\n22\n\nSo zur Fallgruppe \n\"Fachrichtungswechsel\": BVerwG, \nBeschluss vom 15. Juni 1998 \n- 5 B 116.97 -, aaO. \n\n23\n\nAuch dem als Programmvorschrift konzipierten § 1 SGB I, mit \ndem der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip konkretisierende \nübergreifende Aufgaben- und Zielvorstellungen für die vom \nSozialgesetzbuch erfassten Sozialleistungen vorgibt, ist \nangesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers \nund der durch § 11 SGB I offen gehaltenen Möglichkeit der \nErbringung von Geldleistungen auch durch einen \nstaatlicherseits beauftragten Dritten nicht hinreichend \nerkennbar zu entnehmen, dass sich Ausbildungsförderung in Form \neines verzinslichen Bankdarlehens nicht mehr als eine dem \nStaat zurechenbare Sozialleistung verstehen lässt. \n\n24\n\nVor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angezogenen \nRechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. August 1997 \n- 16 A 1919/97 -, aaO.) rechtfertigt der Vortrag des Klägers \nauch nicht die Annahme, durch die für das verzinsliche \nBankdarlehen geltenden Rückzahlungsregeln - namentlich die im \nVerhältnis zum staatlichen Darlehen eingeschränkten \nMöglichkeiten der Stundung oder des Erlasses bzw. der \nAnpassung an die Einkommens- und Familienverhältnisse - würde \njedenfalls bereits in rechtsrelevanter Weise über das \nSozialverträgliche hinausgegangen und keine ausreichende \nVorsorge zumindest für solche Härten getroffen, die im Rahmen \nstaatlicher Daseinsvorsorge vom Normadressaten nicht mehr \nhinzunehmen seien. Allenfalls bei Erreichen dieser Grenze, \nwozu auch bei wohlwollender Beurteilung eine hier lediglich \neinsemestrige Förderung durch verzinsliches Bankdarlehen als \nsolche sicherlich nicht ausreicht, sähe der Senat aber die \nAnwendung der in der Rechtsprechung über den Wechsel zwischen \nverschiedenen Arten der staatlichen Hilfeleistung entwickelten \nGrundsätze, wie sie auch der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, \naaO., zu entnehmen sind, ernsthaft zur Diskussion gestellt. \n\n25\n\nAuch eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 \nAbs. 1 GG lässt sich dem Zulassungsvortrag nicht entnehmen. \nDer Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine privilegierte \nBehandlung derjenigen, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wegen \neiner Schwangerschaft über die Förderungshöchstdauer hinaus \ngefördert werden, finde eine Rechtfertigung in der \nverfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zum Schutz \nund zur Förderung von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, ist der \nKläger schon nicht hinreichend substantiiert \nentgegengetreten.\n\n26\n\nUntauglich sind die Angriffe des Klägers gegen die \nArgumentation, mit der das Verwaltungsgericht die \nunterschiedliche Behandlung der Fallgruppe des § 17 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 BAföG F. 1996 iVm § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG im \nVerhältnis zu der des § 17 Abs. 3 Satz 2 iVm § 7 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 BAföG rechtfertigt. Es ist sehr wohl sachgerecht und \ndeshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem \nGesichtspunkt, über welche Ausbildungsdauer den Auszubildenden \neventuell die speziellen Belastungen durch ein Bankdarlehen \ntreffen, größere Bedeutung beigemessen hat als dem zu \nerzielenden Effekt der Einsparung von öffentlichen Mitteln. \n\n27\n\nKein Moment der sachwidrigen Ungleichbehandlung liegt \nschließlich darin, dass der Gesetzgeber im 20. BAföG-\nÄnderungsgesetz für die hier betroffene Fallgruppe wieder zu \ndem alten Rechtszustand vor dem 18. BAföG-Änderungsgesetz \nzurückgekehrt ist. Dem Gesetzgeber steht es frei, seine \nZielsetzung auch kurzfristig unter Wahrung des \nverfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes im \nübrigen zu ändern. \n\n28\n\nEine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Eine \nRechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n29\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ \n1998, 306 m.w.N.\n\n30\n\nFür eine ausreichende Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO fehlt es jedoch bereits an der Herausarbeitung von \nklärungsbedürftigen Rechtsfragen. Der Kläger hat zwar \nzahlreiche rechtliche Bedenken aufgezeigt, sie aber nicht in \nhinreichend konkrete und substantiierte Rechtsfragen \ngekleidet. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der \nProblematik des vorliegenden Falles wegen der erneuten \nRechtsänderung durch das 20. BAföG-Änderungsgesetz um \nausgelaufenes Recht handelt, führt der Zulassungsvortrag auch \nnicht in genügender Weise aus, inwieweit dennoch im \nallgemeinen Interesse noch eine Klärungsbedürftigkeit gegeben \nist. \n\n31\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nBVerwG zur entsprechenden \nZulassungsregelung für die Revision, \netwa Beschluss vom 20. Dezember 1995 \n- 6 B 35.95 -, Buchholz 310 § 132 \nAbs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 9 m.w.N. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-23/16-a-3535-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-23/16-a-3535-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300701","retrieved":"2026-07-09 03:25:44.553256+00:00"}}