{"status":"available","doknr":"OLD300700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1023.10A.D192.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"10A D 192/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Normenkontrollantrag der Antragsteller wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 3/86 (420) - S. - der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDie Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft \nEigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen \nGrundstücke Gemarkung H. , Flur 8, Flurstücke 232 \n(früher Flur 7, Flurstück 284 tlw.), 225 (früher 201 tlw.) und \n239 (früher 212 tlw.). Diese Grundstücke werden als sog. \nGrabeland genutzt. Auf ihnen befinden sich seit der \nNachkriegszeit zahlreiche kleine Gärten, teilweise mit \naufstehenden Gartenlauben. Der Bebauungsplan setzt für diese \nGrundstücke öffentliche Grünfläche mit der besonderen \nZweckbestimmung Parkanlage fest. Die Grundstücke waren bereits \nim Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 1984 \nals Grünfläche dargestellt. Außerdem sind die Antragsteller \nEigentümer des mit Wald bestandenen Grundstücks Gemarkung \nH. , Flur 8, Flurstück 236 (früher 212 tlw.), das \nsüdöstlich an das Plangebiet angrenzt. Die Antragsteller waren \nferner Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks \nGemarkung H. , Flur 8, Flurstück 240 (früher 212 \ntlw.). Auf diesem Grundstück befindet sich eine seit Jahren \nnicht mehr bewirtschaftete Weihnachtsbaumkultur. Für dieses \nGrundstück setzt der Bebauungsplan ebenfalls öffentliche \nGrünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Parkanlage fest. \nZusätzlich ist diese Fläche teilweise als Kompensationsfläche \nfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nNatur und Landschaft festgesetzt. Dieses Grundstück, das \nebenfalls bereits im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin \nvom 16. Oktober 1984 als Grünfläche dargestellt war, ist durch \nden den Antragstellern gegenüber unanfechtbaren Umlegungsplan \nvom 15. Mai 2000 der Stadt H. zugeteilt worden. Den \nAntragstellern wurde dafür ein Miteigentumsanteil an \nGrundstücken im Bereich der durch den Bebauungsplan \nfestgesetzten Kleingartenanlage S. zugeteilt. Ferner \nsieht der Umlegungsplan zu Gunsten der Antragsteller die \nZahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 22.005,- DM \nvor.\n\n4\n\nDer räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird \nbegrenzt im Norden von der B 7, I. Straße, im Süden \nvon dem vorhandenen Wald, im Osten von der Grenze zur Stadt \nI. und im Westen von der Steltenbergstraße \neinschließlich der dreiecksförmigen Fläche zwischen der \nS. straße, der L. Straße und dem vorhandenen \nwestlichen Fußweg. Der räumliche Geltungsbereich des \nBebauungsplans überschneidet sich im Süden und Westen teilweise \nmit dem Gebiet der seit den 60er bzw. 70er Jahren \nrechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 3 und Nr. 3 b, auf Grund \nderer Wohnbebauung entstanden war. Der angegriffene \nBebauungsplan weist neun allgemeine Wohngebiete mit ein- oder \nzweigeschossiger Bebauung sowie offener Bauweise, teilweise \nbeschränkt auf Einzelhäuser sowie Einzel- und Doppelhäuser aus. \nParallel zur I. Straße setzt der Plan zwei reine \nWohngebiete fest, bestimmt als Maß der baulichen Nutzung ein \nVollgeschoss und gibt als Bauweise Einzelhäuser oder \nDoppelhäuser vor. Weiterhin setzt der Plan - ebenfalls parallel \nzur I. Straße - eine bereits vorher vorhandene \nöffentliche Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung \nSportplatz sowie ein zugehöriges Vereinsheim fest. Südlich \ndavon befindet sich eine für eine Sporthalle vorgesehene \nweitere Fläche für sportlichen Zwecke dienende Gebäude und \nEinrichtungen. Südöstlich dieser Sportfläche ist eine private \nGrünfläche festgesetzt, die die Kleingartenanlage S. \nund ein darauf festgesetztes Vereinsheim umfasst. Im westlichen \nPlanbereich ist westlich anschließend an den geplanten \nKindergarten K. eine öffentliche Grünfläche teilweise \nals Spielplatz, teilweise als Biotop festgesetzt. Am Südrand \ndes Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit der \nbesonderen Zweckbestimmung Parkanlage ausgewiesen. Diese \nöffentliche Grünfläche erstreckt sich auch noch auf den \nöstlichen Bereich des Plangebiets und ist hier der \nfestgesetzten privaten Grünfläche für die Kleingartenanlage \nS. vorgelagert. In diesem Bereich sind in der \nöffentlichen Grünfläche nachrichtlich 50 Pkw-Stellplätze \ndargestellt. Im westlichen Planbereich schließt sich an die \nöffentliche Grünfläche eine weitere private Grünfläche an. Im \nsüdöstlichen Planbereich ist ein Teil der öffentlichen \nGrünfläche als Kompensationsfläche für Maßnahmen zum Schutz, \nzur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft \nfestgesetzt. Diese Fläche untergliedert sich in zwei \nTeilflächen E 1 und E 2 für die nach den textlichen \nFestsetzungen des Plans jeweils unterschiedliche \nAnpflanzungsvorgaben bestehen. Die Kompensationsflächen E 1 und \nE 2 sind nach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen \nden Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Nach seiner \nBegründung dient der Plan der Deckung des Wohnbedarfs und der \nVerbesserung der Wohnraumsituation durch Arrondierung und \nFortentwicklung des sich westlich anschließenden vorhandenen \nWohnbaugebiets. Durch die Festsetzung der Dauerkleingärten soll \nferner der hohe Bedarf an wohnungsnahen Kleingärten befriedigt \nund gesichert werden. Weiterhin werden zur Versorgung des \nStadtteils die notwendigen infrastrukturellen Einrichtungen wie \nKindergarten und Sporthalle zur Verfügung gestellt. Schließlich \nsoll der Bebauungsplan zur Sicherung und Anlage \nwohnungsbezogener Erholungs- und Grünbereiche - so genanntes \nPantoffelgrün - für die Wohnbevölkerung sowie zur Verbesserung \nder Grünbilanz im Stadtteil E. dienen. \n\n5\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen \nBebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n27. November 1986 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \nAufstellung des Bebauungsplans und die Einleitung eines \nAufhebungsverfahrens betreffend die Bebauungspläne Nr. 3, 3 a \nund 3 b - S. -, deren räumlicher Geltungsbereich sich \n- wie schon erwähnt - teilweise mit dem des angegriffenen \nBebauungsplans deckt. Das ursprünglich vorgesehene Plangebiet \nentsprach dem des angegriffenen Bebauungsplans, schloss aber \ndie an dessen Südrand festgesetzte öffentliche Grünfläche noch \nnicht ein. Der Beschluss wurde am 6. Januar 1987 öffentlich \nbekannt gemacht; die Bekanntmachung wurde sodann am 22. Januar \n1987 berichtigt, weil der Kartenausschnitt des Plangebiets \nnicht veröffentlicht worden war. Mit öffentlicher \nBekanntmachung vom 6. Juli 1987 wurden die Bürger des \nStadtteils H. für den 13. Juli 1987 zur \nBürgeranhörung für das Bebauungsplanverfahren eingeladen. In \ndieser Veranstaltung wurden u.a. drei Planungsvarianten \nvorgestellt, kommentiert und diskutiert. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. Juli 1988 bat die Antragsgegnerin das \nForstamt Gevelsberg um Stellungnahme zu der Erweiterung des \nPlangebiets in südlicher Richtung um die Flächen bis zum \nWaldrand. Mit Schreiben vom 3. August 1988 machte das Forstamt \nkeine Bedenken für den Fall geltend, dass die Fläche als \nGrünfläche ausgewiesen werde.\n\n7\n\nMit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 1988 \nwurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der diesen \nvorgelegte Bebauungsplanentwurf schloss bereits die am Südrand \ndes Plangebiets festgesetzte Grünfläche ein, sah für diese \njedoch - abweichend vom später in Kraft getretenen \nBebauungsplan - eine Festsetzung als private Grünfläche vor. \nMit Schreiben vom 13. Februar 1989 wies die Untere \nLandschaftsbehörde darauf hin, dass die Begründung des \nBebauungsplans keinen Hinweis auf die illegale, dem Waldrand \nvorgelagerte Gartenanlage - gemeint war das sog. Grabeland - \nenthalte. Da der Bebauungsplan auch Flächen für Kleingärten \nvorsehe, bestehe die Möglichkeit, Ersatzgärten anzubieten. Weil \nmit der Realisierung des Bebauungsplans Eingriffe verbunden \nseien, sei die gesamte dem Wald nördlich vorgelagerte Fläche \nbis zum Weg gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB festzusetzen, um \ndie hierfür erforderliche Flächenbereitstellung vorzunehmen. \nAls Entwicklungsziel sei eine angemessene Waldrandgestaltung \nerforderlich, um einen harmonischen Übergang von den \nSiedlungsflächen zum bewaldeten S. \nsicherzustellen.\n\n8\n\nAuf Grund von Änderungen in der Planung u.a. betreffend die \nStandorte der Sporthalle und des Kindergartens fand in der Zeit \nvom 18. Mai 1992 bis zum 22. Mai 1992 eine zweite \nBürgeranhörung statt. Am 17. Dezember 1992 beschloss der Rat \nder Antragsgegnerin den geänderten Planentwurf und dessen \nöffentliche Auslegung. Der Geltungsbereich des geänderten \nPlanentwurfs entsprach nunmehr dem des angegriffenen \nBebauungsplans. In derselben Sitzung beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin die Aufhebung seines Beschlusses vom \n27. November 1986 über die Aufhebungsverfahren betreffend die \nBebauungspläne Nr. 3, 3a und 3 b - S. -. Zur \nBegründung wurde darauf hingewiesen, dass in den sich \nüberschneidenden Bereichen die neuen Festsetzungen des \nangegriffenen Bebauungsplans den Festsetzungen der bestehenden \nBebauungspläne ohnehin vorgingen und diese in den übrigen \nBereichen von den neuen Festsetzungen nicht berührt würden. Die \nBeschlüsse wurden am 20. Januar 1993 öffentlich bekannt \ngemacht. In der Zeit vom 8. Februar 1993 bis zum 10. März 1993 \nlag sodann der Bebauungsplanentwurf zusammen mit dem \nGrünordnungsplan entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung \nvom 20. Januar 1993 offen. Mit Schreiben vom 25. Januar 1993 \nwurden die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. \n\n9\n\nMit Beschluss vom 24. Februar 1994 ordnete der Rat der \nAntragsgegnerin die Umlegung u.a. für die im Eigentum der \nAntragsteller stehenden Flächen des Plangebiets an, weil die \nVerwirklichung des Bebauungsplans die Umlegung erfordere. Die \nVerkehrs- und Grünflächen sollten dem Erschließungsträger \nzugewiesen werden. \n\n10\n\nMit Beschluss vom 29. September 1994 wies der Rat der \nAntragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen \nbetreffend das Bebauungsplanverfahren zurück, soweit ihnen \nnicht entsprochen wurde. Gleichzeitig beschloss er erneut die \nÄnderung des Planentwurfs und dessen Offenlegung, die \nentsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 22. Oktober \n1994 in der Zeit vom 31. Oktober 1994 bis zum 1. Dezember 1994 \nerfolgte. Die Begründung des Bebauungsplans wurde auf Grund der \nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 a Abs. 1 und 3) \nhinsichtlich der Grünordnungsmaßnahmen ergänzt und der \nGrünordnungsplan wurde überarbeitet. Mit Schreiben vom \n22. Dezember 1994 wurden die Träger öffentlicher Belange erneut \nbeteiligt. In seiner Sitzung vom 22. Mai 1995 wies der Rat der \nAntragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen u.a. \nder Antragsteller zurück und beschloss den Bebauungsplan als \nSatzung sowie die zugehörige Begründung. In der Begründung des \nBebauungsplans heißt es u.a.: \"Der örtlichen Versorgung mit \nErholungsgrün werden die im Bereich der Schutzstreifen der \nHochspannungsleitungen festgesetzten öffentlichen Grünflächen \ndienstbar gemacht. Diese Flächen werden über einen \nlandschaftspflegerischen Begleitplan\" (gemeint ist der \nGrünordnungsplan) \"bepflanzt und über ein Wegesystem mit \nwassergebundenem Belag der Öffentlichkeit als Erholungsraum \nzugänglich gemacht sowie an das durch das Baugebiet verlaufende \nFußwegesystem angebunden. Die im Süden des Baugebiets liegende \nFläche zwischen dem vorhandenen Fußweg und dem Rand des \nvorhandenen Hochwaldes wird ebenfalls als öffentliche \nGrünfläche gestaltet bzw. soll im Randbereich als Übergang zum \nvorhandenen Hochwald einen stufig ausgebauten Waldrandübergang \nerhalten. Diese umfangreichen öffentlichen Grünflächen sollen \ngleichzeitig einen Ausgleich für die Flächenversiegelung durch \ndie geplante Bebauung und die vorgesehenen Straßenflächen \ndarstellen. Auf den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan \nwird verwiesen\". In diesem Erläuterungsbericht heißt es, in \nHöhe der östlichen Einmündung des Fußweges in Verbindung zur \nWohnbebauung sei nachrichtlich eine Wegeverlängerung geplant, \ndie in Anbindung eines Freisitzes der stillen Naherholung \ndienen solle. Nach dem Grünordnungsplan befindet sich der \nFreisitz innerhalb der im südöstlichen Plangebiet festgesetzten \nöffentlichen Grünfläche unmittelbar südlich der \nAusgleichsfläche E 2. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 14. August 1995 zeigte die Antragsgegnerin \nden Satzungsbeschluss der Bezirksregierung A. an, die \nmit Verfügung vom 15. November 1995 die Verletzung von \nRechtsvorschriften geltend machte, weil den Belangen des \nvorbeugenden Immissionsschutzes hinsichtlich der Lage der \nParkplätze der geplanten Sporthalle zu den geplanten \nallgemeinen Wohngebieten nicht ausreichend Rechnung getragen \nsei. Dagegen legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom \n27. November 1995 Widerspruch ein. Sodann ergänzte die \nAntragsgegnerin die Begründung des Bebauungsplans um den \nHinweis, dass nach der Benutzungsordnung für die Turn- und \nSporthalle der Stadt H. sichergestellt sei, dass nach \n22.00 Uhr keine sportlichen Aktivitäten in der geplanten Halle \nstattfänden. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den \nBebauungsplan und die geänderte Planbegründung in seiner \nSitzung vom 26. September 1996. Auf Grund der erneuten Vorlage \nvom 11. Oktober 1996 machte die Bezirksregierung A. \nkeine Rechtsverletzungen mehr geltend. Daraufhin machte die \nAntragsgegnerin den Satzungsbeschluss sowie die Durchführung \ndes Anzeigeverfahrens am 1. Februar 1997 öffentlich bekannt. \n\n12\n\nDas Umlegungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Am 10. Juli \n1995 beschloss der Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin die \nEinleitung der Umlegung. Am 29. April 1999 beschloss er die \nVerkleinerung des Umlegungsgebietes, das ursprünglich die \ngesamten Grünflächen im südlichen Planbereich umfasst hatte, \nund klammerte das Grabeland aus dem Umlegungsgebiet aus. Am 15. \nMai 2000 wurde der Umlegungsplan aufgestellt. Den dagegen \ngerichteten Widerspruch der Antragsteller wies der obere \nUmlegungsausschuss bei der Bezirksregierung A. durch \nBeschluss vom 21. März 2001 zurück. Die Antragsteller haben \ndagegen keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. \nAm 27. Juni 2001 wurde der Umlegungsplan gemäß Beschluss vom \n16. August 2000 gemäß § 71 Abs. 2 BauGB teilweise - u.a. soweit \ner die Antragsteller betrifft - in Kraft gesetzt. Am 23. Juli \n2001 machte die Umlegungsstelle gemäß § 71 Abs. 1 BauGB \nortsüblich bekannt, dass der Umlegungsplan unanfechtbar \ngeworden sei, nachdem dieser im Übrigen - von anderen \nBeteiligten - lediglich wegen der Höhe der Geldabfindung \nangefochten worden war. Mit Schreiben vom 3. August 2001 \nteilten die Antragsteller der Antragsgegnerin mit, der \nUmlegungsplan sei nicht angefochten worden, weil sie - im Falle \ndes Obsiegens im Normenkontrollverfahren - einen Antrag auf \nAbänderung des Umlegungsplans nach § 73 Nr. 2 BauGB stellen \nwollten. Die im Umlegungsplan vorgesehene Ausgleichszahlung \nwerde deshalb nur unter Vorbehalt entgegengenommen. \n\n13\n\nAm 22. Dezember 1998 haben die Antragsteller den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen \nBegründung tragen sie vor: Der Normenkontrollantrag sei \nzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch nach der \nBestandskraft des Umlegungsplanes fort. Zum einen treffe der \nBebauungsplan auch Festsetzungen für Grundstücke der \nAntragsteller, die nicht Gegenstand des Umlegungsplanes seien, \nzum anderen müsse der Umlegungsplan nach einem stattgebenden \nNormenkontrollurteil gemäß § 73 Nr. 2 BauGB geändert werden. \nDer Bebauungsplan sei wegen erheblicher Abwägungsmängel \nnichtig. Der Plangeber sei unzutreffend von der zwingenden \nAnwendbarkeit des § 8 a BNatSchG ausgegangen, denn diese sei \nnach der Überleitungsvorschrift des § 8 c BNatSchG nur für nach \nihrem Inkrafttreten am 1. Mai 1993 begonnene städtebauliche \nPlanungen obligatorisch gewesen. Aus den \nPlanaufstellungsvorgängen folge, dass der Plangeber sich \naufgrund einer Forderung der Bezirksregierung A. für \nverpflichtet gehalten habe, Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. \nAbgesehen davon sei der Umfang des Eingriffs unzutreffend \nermittelt worden. Der Plangeber habe schon nicht \nberücksichtigt, dass die Beseitigung landwirtschaftlicher \nFlächen zum Zwecke der Anlegung von Dauerkleingärten einen \nEingriff darstelle. Die Eingriffsqualität werde dadurch belegt, \ndass nach § 3 Abs. 2 BKleingG in Kleingärten Lauben zulässig \nseien. Überdies seien mit einer kleingärtnerischen Nutzung \nwegen der Abfall- und Fäkalentsorgung sowie der Besonderheiten \nder Düngung stets Nachteile für die Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts verbunden. Ferner habe der Plangeber bei dem \nVerbrauch von Grundflächen nur die voraussichtlich überbaubaren \nGrundflächen berücksichtigt und Eingriffe aufgrund anderer \nsiedlungsspezifischer Vorgänge wie Garagen, Stellplätze, \nNebenanlagen und sonstiger Außenanlagen ausgeblendet. \nSchließlich seien die Ergebnisse der Eingriffsbilanzierung aus \nder Planurkunde vom Oktober 1992 nicht in den \nErläuterungsbericht zum Grünordnungsplan übernommen worden, der \nder planerischen Abwägung zugrunde gelegen habe. Die Größe der \njeweils ermittelten Eingriffsfläche weiche erheblich \nvoneinander ab, auch sei die Ermittlung der überbauten \nWohnbauflächen nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon sei der \nUmfang der öffentlichen Grünflächen unangemessen. Auf Seite 10 \nder Begründung des Bebauungsplans heiße es, dass die \numfangreichen Grünflächen gleichzeitig einen Ausgleich für die \nFlächenversiegelung durch die geplante Bebauung und die \nvorgesehenen Straßenflächen darstellen sollten. Für einen \nsolchen Ausgleich sei also bereits die im Grünordnungsplan \nursprünglich vorgesehene Fläche ausreichend gewesen. Die \ndarüber hinaus später mit Blick auf § 8 a BNatSchG zusätzlich \nfestgesetzten Grünflächen seien daher nicht erforderlich \ngewesen. Aber auch unabhängig davon fehlten sämtliche \nErwägungen dazu, inwieweit Maßnahmen innerhalb oder außerhalb \ndes Plangebiets das Kompensationsbedürfnis mindern könnten. Im \nErläuterungsbericht zum Grünordnungsplan seien verschiedene \nKompensationsmaßnahmen aufgeführt, die nicht berücksichtigt \nworden seien. So seien etwa die im Bereich der \nHochspannungsleitung vorgesehenen niedrig wachsenden \nGehölzflächen und Strauchgruppen durchaus von kompensatorischem \nWert. Denn jede - auch noch so geringe - Wertstufensteigerung \nhätte eine Reduzierung der Ausgleichsflächen auf dem Grundstück \nder Antragsteller zur Folge gehabt. Im Zuge der \nFlächenangliederung habe der Plangeber andere \nAusgleichsflächen, etwa die südlich des Plangebiets liegende \nFichtenschonung, von vornherein nicht in Erwägung gezogen. \nInsoweit habe der Plangeber fehlerhaft angenommen, es müsse ein \nräumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich \nbestehen. Des weiteren sei die Ausweisung der Eigentumsflächen \nder Antragsteller als öffentliche Grünflächen mit der \nbesonderen Zweckbestimmung Parkanlage auch deshalb unzulässig, \nweil die Flächen nach der geplanten Gestaltung nur zum \nAnschauen, nicht aber zum Betreten dienen sollten. Überdies sei \ndie Erreichung des Planungsziels sowie die Vornahme von \nAusgleichsmaßnahmen auch durch eine Ausweisung als private \nGrünfläche möglich gewesen. Dies werde dadurch bestätigt, dass \ndas zunächst sämtliche öffentliche Grünflächen umfassende \nUmlegungsgebiet später reduziert worden sei. Sowohl für das \noptische Naturerlebnis als auch für die beabsichtigte \nBeseitigung der Kleingärten im südwestlichen Plangebiet sei die \nAusweisung einer privaten Grünfläche ausreichend gewesen. \nFerner verstoße die umfangreiche Festsetzung öffentlicher \nGrünflächen auf den Grundstücken der Antragsteller gegen das \nGebot der Lastengleichheit. Zwar sei es grundsätzlich möglich, \nmit der Bauleitplanung zwangsläufig verbundene \nUngleichbehandlungen durch ein anschließendes \nUmlegungsverfahren zu kompensieren. Jedenfalls sei aber schon \nauf der Stufe der Bauleitplanung ein Mindestmaß an \nLastengleichheit zu gewährleisten. Dies sei hier nicht der \nFall. Nach den Planungsunterlagen habe sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit dieser Frage nicht beschäftigt, obgleich \nsie sich aufgedrängt habe. Denn von der \nAusgleichsflächenfestsetzung sei ausschließlich das Grundstück \nder Antragsteller betroffen und die Ausweisung öffentlicher \nGrünflächen beziehe sich zum ganz überwiegenden Teil auf deren \nGrundstücke. Es komme hinzu, dass der südliche Planbereich, in \ndem die Flächen der Antragsteller lägen, nicht schon mit dem \nAufstellungsbeschluss vom Juni 1987, sondern erst im Januar \n1993 zu Zwecken der Grünflächen- und \nAusgleichsflächenfestsetzung in die Bauleitplanung einbezogen \nworden sei. Eine gebotene Neukonzeption der Planung sei dagegen \nunterblieben. Nach den Planungsunterlagen sei die \nGrünflächenausweisung im Süden des Plangebiets nicht aus \nstädtebaulichen, sondern aus Praktikabilitätsgründen erfolgt. \nWäre die Festsetzung von Grün- und Ausgleichsflächen von Anfang \nan beabsichtigt gewesen, so wären die Grundstücke der \nAntragsteller in die Gesamtkonzeption einbezogen und \nanderweitig beplant worden. Aus den Planaufstellungsvorgängen \nfolge lediglich, dass die Verwaltung - nicht aber der Rat - der \nAntragsgegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt \nBestrebungen unternommen habe, das Plangebiet nach Süden hin zu \nerweitern. Dies sei politisch offenbar zunächst nicht \ndurchsetzbar gewesen und habe erst aufgrund des vermeintlichen \nArguments des Inkrafttretens des § 8 a BNatSchG realisiert \nwerden können. Das notwendige Mindestmaß an Lastengleichheit \nwerde hier auch nicht durch die Durchführung eines \nUmlegungsverfahrens ausgeglichen. Denn der Plangeber müsse sich \nbereits auf der Ebene der Bauleitplanung mit den Folgen der \nUmlegung für die Grundstückseigentümer auseinander setzen, was \nhier nicht geschehen sei. In der ergänzenden Begründung zum \nBebauungsplan sei lediglich ausgeführt, dass der Rat der \nAntragsgegnerin am 24. Februar 1993 für einen Teilbereich des \nBebauungsplans die Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet \nhabe. Eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der \nRealisierbarkeit und der Folgen der Umlegung habe nicht \nstattgefunden. Es sei für den Satzungsgeber ohne Belang \ngewesen, ob noch eine Privatnützigkeit der Umlegung gegeben \noder die Enteignungsgrenze bereits überschritten gewesen sei. \nEine ordnungsgemäße Abwägung habe zu dem Ergebnis führen \nmüssen, dass selbst eine Umlegung nicht geeignet sei, die \nverfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung zu \ngewährleisten. Weil die Grundstücke der Antragsteller nicht \nbereits durch den Bebauungsplanaufstellungsbeschluss von 1987 \nsondern erst durch den Bebauungsplanentwurf von 1993 in das \nBebauungsplanverfahren einbezogen worden seien, hätten sie \nnicht an der Entwicklung zu Bauerwartungsland partizipiert, \nobwohl auch hier eine sinnvolle Bebauung möglich gewesen sei. \nDies wirke sich dahin aus, dass die Grundstücke in dem Entwurf \ndes Umlegungsplans nur mit 15,- DM bis 20,- DM pro qm statt mit \n100,- DM pro qm bewertet worden seien. Darüber hinaus sei \nbereits im Planverfahren deutlich geworden, dass der \nBebauungsplan nicht realisierbar sei. Denn die Antragsteller \nhätten von Anfang an zu erkennen gegeben, dass sie der \nAusgleichsflächenbeschaffung im Wege der Umlegung nicht \nzustimmten und an der Privatnützigkeit ihrer Eigentumsflächen \nfesthielten. Nach Bestandskraft des Umlegungsbeschlusses, der \nsich nur auf einen Teil der festgesetzten öffentlichen \nGrünflächen beziehe, sei die Festsetzung öffentliche Grünfläche \nim Übrigen nicht mehr realisierbar. Eine Enteignung nach § 85 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB scheide aus, weil die Möglichkeit der \nUmlegung insoweit nicht genutzt worden sei. In dem fraglichen \nUmfang sei der Bebauungsplan daher jedenfalls funktionslos \ngeworden. Weiterhin sei die Realisierung der Festsetzung \nöffentliche Grünfläche, soweit sie sich auf das Grabeland \nbeziehe, auch deshalb unmöglich, weil die seit mehr als 70 \nJahre geduldete und im Übrigen von der Antragsgegnerin in \nNotzeiten sogar unterstützte Kleingartenanlage nicht mehr als \nillegal anzusehen sei. Jedenfalls hätten die Interessen der \nKleingärtner im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden \nmüssen, zumal die Pachtverträge auf unbeschränkte Zeit \nabgeschlossen worden seien. Der Rat der Antragsgegnerin habe \nden Grünordnungsplan schematisch übernommen, ohne \nAlternativerwägungen insbesondere hinsichtlich geringerer \nAusgleichsmaßnahmen anzustellen. Es sei deshalb von einem \nAbwägungsausfall auszugehen. Abgesehen davon sei der Rat der \nAntragsgegnerin von der fehlerhaften Prämisse ausgegangen, es \nsei ausgeschlossen, den Verursacher des Eingriffs im Rahmen \neines städtebaulichen Vertrags an den Kosten für Ausgleich und \nErsatz zu beteiligen. Schließlich schlössen sich die \nFestsetzung einer Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung \nParkanlage und die darauf vorgesehenen 50 Stellplätze \ngegenseitig aus. Unangemessen und abwägungsfehlerhaft sei auch \ndie Festsetzung von Geh- und Fahrrechten, die gemäß der \nPlanlegende unmittelbar mit den Grünflächenfestsetzungen \nverbunden sei. Dabei sei im Bereich der im Eigentum der \nAntragsteller stehenden Grundstücke ein vernünftiger Grund für \ndie Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts zu Gunsten der \nBetreiber der Sporthalle nicht ersichtlich.\n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n15\n\nden Bebauungsplan Nr. 3/86 (420) \n- S. - der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin trägt vor: §§ 8 a ff. BNatSchG a.F. \nseien mit ihrem Inkrafttreten (1. Mai 1993) auf alle \nBebauungspläne anwendbar, die - wie hier - zu diesem Zeitpunkt \nnoch nicht bestandskräftig gewesen seien. Ein Wahlrecht habe \nder Antragsgegnerin insoweit nicht zugestanden. Die Eingriffs- \nund Ausgleichsbilanz sei zutreffend erstellt worden. Eingriffe \nim Bereich der geplanten Dauerkleingartenanlage seien sehr wohl \nberücksichtigt worden. So seien die überbaubaren Flächen des \nVereinshauses, die Stellplatzflächen und Wegeflächen in die \nBetrachtung eingestellt worden. Die zulässigen Lauben seien \nnicht zusätzlich ermittelt worden, da sie einerseits nur \nnachrichtlich ohne Festlegung der Parzellenanzahl im Plan \ndargestellt seien und andererseits die ökologische Aufwertung \ndurch die zum Teil strukturreichen Gehölzbepflanzungen positiv \nzu berücksichtigen gewesen sei. Im Übrigen seien nach der vom \nRat der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung über die Erhebung \nvon Kostenerstattungsbeiträgen nach § 8a BNatSchG a.F. die \nüberbaubare oder die tatsächlich überbaute Grundfläche und die \nsonstigen versiegelbaren Flächen zu Grunde gelegt worden. Die \nBerücksichtigung der Überschreitung der zulässigen \nGrundflächenzahl als Eingriff sei nicht notwendig gewesen. Die \ndifferierende Bewertung des Eingriffs in dem Grünordnungsplan \nvom Oktober 1992 und dem Grünordnungsplan vom Juni 1994 beruhe \ndarauf, dass seit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- \nund Wohnbaulandgesetzes am 1. Mai 1993 auch die von \nWohngebäuden ausgehende Flächenversiegelung als Eingriff gelte. \nBei der Eingriffsbilanzierung sei die allgemein anerkannte \ngutachterliche Eingriffsbewertungsmethode von \nA. /N. /V. zu Grunde gelegt worden. In dem \nGrünordnungsplan vorgesehene weitere Aufwertungsmaßnahmen \nhätten bei der Eingriffsbewertung nicht als Kompensation \nberücksichtigt werden müssen, da es sich dabei nur um \nnachrichtlich dargestellte Flächenentwicklungsmöglichkeiten \nhandele. Etwaige Ausgleichsmaßnahmen unter der \nHochspannungsleitung seien sowohl von der Unteren \nLandschaftsbehörde als auch von den Umweltverbänden erheblich \nkritisiert worden. Wegen der Hochspannungsleitung sei die \nmögliche Höhe derartiger Bepflanzungen von vornherein \nbeschränkt gewesen. Im Übrigen habe der Bereich des \nSchutzstreifens zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen an den \nLeitungen und Masten von Bepflanzungen freibleiben müssen, um \ndessen Befahrbarkeit zu sichern. \n\n19\n\nDie überwiegende Ausweisung von Ausgleichs- und Grünflächen \nauf den Grundstücken der Antragsteller finde ihre Stütze schon \nin den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Außerdem seien \ndie Flächen bereits 1988 in das Planverfahren einbezogen \nworden. In den Jahren 1993/94 habe es umfangreiche \nVoruntersuchungen zur Durchführbarkeit der Umlegung gegeben. \nDiese seien Grundlage einer umfangreichen Abwägung gewesen und \nin einer Besprechung am 19. Januar 1994 ausführlich erläutert \nworden. Soweit die Antragsteller die Privatnützigkeit der \nUmlegung in Frage stellten, sei darauf hinzuweisen, dass sich \ndie privatnützige Zielsetzung einer Umlegung nicht auf jedes \neinzelne Grundstück, sondern lediglich auf das Umlegungsgebiet \nals Ganzes beziehen müsse. Durch die Umlegung sei die \nGleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer auch \ngewährleistet worden. Es sei vorgesehen gewesen, den \nAntragstellern entsprechend § 59 Abs. 1 BauGB nach Möglichkeit \nGrundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die \neingeworfenen Grundstücke zuzuteilen. Die Grundstücke der \nAntragsteller seien auch mit dem richtigen Wert eingegangen, \ndenn sie hätten niemals den Charakter von Bauerwartungsland \ngehabt. Die \"Übernahme\" des Grünordnungsplans in den \nBebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerhaft. Der \nGrünordnungsplan habe gerade der Vorbereitung der \nBebauungsplanung gedient und sei deren Bestandteil. Auch sei \ndie Ausgleichsfläche aus ökologisch funktionalen Gründen als \nzusammenhängende Kompensationsmaßnahme im Verbund zu dem im \nSüden angrenzenden Landschaftsschutzgebiet festgesetzt \nworden.\n\n20\n\nDie im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche \nsolle durch die Beseitigung der Kleingartenansiedlungen zu \neinem landschaftsparkähnlichen Freiraum mit Waldsaum und \nWaldwiese entwickelt werden, der primär der visuellen \nErlebbarkeit und somit der Öffentlichkeit zum Zwecke der \nErholung diene. Ferner sei in Höhe der Einmündung des östlichen \nFußweges zur Wohnbebauung eine Wegeverlängerung geplant, die in \nAnbindung eines Freisitzes der stillen Naherholung dienen \nsolle. Die Realisierung der Festsetzung \"öffentliche \nGrünfläche\" sei auch keineswegs ausgeschlossen. Die \nNichteinbeziehung des westlichen Teils der festgesetzten \nöffentlichen Grünfläche sei auf ausdrücklichen Wunsch der \nAntragsteller erfolgt. Insoweit bleibe der Antragsgegnerin die \nMöglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 BauGB \neine Enteignung vorzunehmen. Die seit mehr als 70 Jahren \ngeduldete Kleingartenanlage im südwestlichen Plangebiet sei \ndamals nach dem Gedanken \"Schreber\" als Grabeland bzw. als \nGarten angelegt worden. Heute werde sie überwiegend als \nFreizeitkleingarten genutzt. Die Abwässer der errichteten \nLauben, die überwiegend mit Wasser und Strom versorgt seien, \nkönnten nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Es handele sich \ndamit nach geltendem Recht um illegale Kleingärten, die mit der \nim Bebauungsplan festgelegten Neuausweisung von \nKleingartenanlagen kompensiert werden sollten.\n\n21\n\nDie Festsetzung von Geh- und Fahrrechten sei - ungeachtet \nder Frage, ob diese überhaupt Rechte der Antragsteller \nberührten, nicht unverhältnismäßig, da ansonsten der \nAnlieferverkehr für die Sporthalle durch Wohnstraßen und über \neinen Fußweg hätte erfolgen müssen.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat am 13. August 2001 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf \ndie gefertigte Niederschrift verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nBebauungsplanurkunde Nr. 3/86 (420), der Aufstellungsvorgänge \nzu diesem Bebauungsplan, der Verwaltungsvorgänge der \nTeiländerung Nr. 21 des Flächennutzungsplans der \nAntragsgegnerin sowie der Verwaltungsvorgänge zu dem \nUmlegungsverfahren für ds Umlegungsgebiet E-14 S. . \nDiese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nDer Normenkontrollantrag ist zwar zulässig. Insbesondere \nsind die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nantragsbefugt. Wenden sich die Eigentümer eines oder mehrerer \nim Plangebiet gelegener Grundstücke gegen eine bauplanerische \nFestsetzung, die unmittelbar ihre Grundstücke betrifft, so ist \ndie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nregelmäßig - und so auch hier - zu bejahen,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 und \nvom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 \nNr. 44.\n\n28\n\nDer Bebauungsplan bestimmt die bauliche Nutzbarkeit der \nGrundstücke der Antragsteller u.a. durch die Festsetzung einer \nöffentlichen Grünfläche. Dagegen wenden sich die Antragsteller \nund machen geltend, dass der Bebauungsplan in gesetzwidriger \nWeise in ihr Eigentum eingreife. \n\n29\n\nDas Rechtsschutzinteresse an dem Normenkontrollantrag wird \ndurch die Bestandskraft des Umlegungsplans vom 15. Mai 2000, \ndurch den das im Plangebiet gelegene Eigentumsgrundstück \nGemarkung H. , Flur 8, Flurstück 240 (früher 212 \ntlw.) der Antragsgegnerin zugeteilt worden ist, schon deshalb \nnicht in Frage gestellt,\n\n30\n\nvgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss \nvom 17. Dezember 1992 - 4 NB 25/90 -, \nNVwZ 1993, 1183, \n\n31\n\nweil die Antragsteller nach wie vor Eigentümer der im \nPlangebiet gelegenen und von dem Umlegungsplan nicht erfaßten \nGrundstücke Gemarkung H. , Flur 8, Flurstück 232 \n(früher Flur 7, Flurstück 284 tlw.), 225 (früher 201 tlw.) und \n239 (früher 212 tlw.) sind. \n\n32\n\nDer Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. \n\n33\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge \nbeachtliche Form- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.\n\n34\n\nDer Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln. \n\n35\n\nEr verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser \nBestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen \nZiele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen \nErmessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind,\n\n36\n\nvgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 \nNr. 19.\n\n37\n\nNach diesen Grundsätzen ist die städtebauliche \nErforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplans nicht \nzweifelhaft. Die vom Plangeber verfolgten städtebaulichen Ziele \n\"Deckung des Wohnbedarfs\", \"Befriedigung und Sicherung des \nBedarfs an wohnungsnahen Kleingärten\", \"Bereitstellung der \nnotwendigen Infrastruktur\" sowie \"Sicherung und Anlage \nwohnungsbezogener Erholungs- und Grünbereiche\" (vgl. S. 5 der \nPlanbegründung - BA 2 S. 334 -) zählen zu den Belangen, die bei \nder Aufstellung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 5 BauGB zu \nberücksichtigen sind.\n\n38\n\nDie in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen \nzeichnerischen und textlichen Festsetzungen beruhen auf \neinschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und sind \nauch hinreichend bestimmt.\n\n39\n\nDie Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der näheren \nZweckbestimmung Parkanlage beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. \nNach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können die öffentlichen und \nprivaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-\n, Spiel-, Zelt- und Badeplätze sowie Friedhöfe im Bebauungsplan \nfestgesetzt werden. Wie die in der gesetzlichen Formulierung \naufgeführten Beispielsfälle, die ersichtlich nicht abschließend \nsind, erkennen lassen, kann und muss gegebenenfalls die \nFestsetzung einer öffentlichen oder privaten Grünfläche durch \neine konkretisierende Zweckbestimmung erläutert werden, wenn \nein spezieller Nutzungszweck verfolgt wird, der über den \nNutzungszweck einer einfachen Grünfläche hinausgeht.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli \n1989 - 4 NB 19.89 -, Buchholz 406.11 \n§ 214 BauGB Nr. 3.\n\n41\n\nDies ist hier durch die Festsetzung der besonderen \nZweckbestimmung \"Parkanlage\" der öffentlichen Grünfläche \ngeschehen. Die Festsetzung ist auch insoweit durch § 9 Abs. 1 \nNr. 15 BauGB gedeckt, als im östlichen Plangebiet im \nunmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den festgesetzten \nFlächen für die Kleingartenanlage insgesamt 50 Stellplätze und \nzwar jeweils 25 zur Erschließung der öffentlichen Grünflächen \nund 25 zur Erschließung der benachbarten Kleingartenanlage \nvorgesehen sind. Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 \nBauGB sind solche Flächen, die - abgesehen von funktional zu- \nund untergeordneten baulichen Anlagen - frei von Bebauung sind, \nbei denen also die freien, in der Regel begrünten Flächen die \nHauptsache sind. \n\n42\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar \n1986 - 1 A 122/84 -, BRS 46 Nr. 22. \n\n43\n\nDieser Charakter der öffentlichen Grünfläche wird hier \nbereits deshalb nicht in Frage gestellt, weil die Stellplätze \nnicht planerisch festgesetzt sondern nur nachrichtlich \nwiedergegeben sind. Sie dürfen deshalb nur realisiert werden, \nsoweit sie mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche vereinbar \nsind. Daran bestehen allerdings von vornherein keine Zweifel, \nsoweit es sich um Stellplätze zur Erschließung der öffentlichen \nGrünflächen handelt, denn diese sind der öffentlichen \nGrünfläche als Nebenanlagen sowohl zu- als auch vom Umfang her \nuntergeordnet. \n\n44\n\nDie Festsetzung der im südöstlichen Plangebiet liegenden \nFlächen als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung \nvon Boden, Natur und Landschaft stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. \n20 BauGB. Die in den textlichen Festsetzungen E 1 und E 2 \nvorgegebenen Anpflanzungen sind \"Maßnahmen\" im Sinne von § 9 \nAbs. 1 Nr. 20 BauGB und werden deshalb von dieser Vorschrift \nebenfalls gedeckt. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der hier bis zum \nInkrafttreten des BauROG am 1. Januar 1998 noch maßgeblichen \nFassung läßt die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu, soweit \nsolche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen \nwerden können. Insoweit gehört zum Begriff der Maßnahme nicht \nnur, dass etwa einzelne, auf Schaffung bestimmter Biotoptypen \nabzielende Anpflanzungen vorgegeben werden. Es unterliegt \nvielmehr auch keinen Bedenken, die einzelnen Modalitäten von \nAnpflanzungen durch konkrete Vorgaben festzulegen, indem - wie \nhier - die Arten der anzupflanzenden Bäume, Sträucher und \nsonstigen Gewächse, ihre Größe und ihre räumliche Verteilung \nüber die Fläche näher umschrieben werden. Zwar sind im \nEinzelfall namentlich bei Flächen, die künftig weiterhin einer \nprivaten Nutzung zugänglich sein sollen, zu enge Vorgaben, die \nsich nicht auf die Anpflanzung etwa standortgerechter \nheimischer Bäume und Sträucher beschränken, sondern den \nBetroffenen praktisch keinen Spielraum bei der individuellen \nGestaltung belassen, mit Blick auf den auch bei auf einen \nnaturschutzrechlichen Ausgleich abzielenden Festsetzungen zu \nbeachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedenklich.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni \n1999 - 7a D 144/97.NE -, BRS 62 \nNr. 225.\n\n46\n\nDiese Grenze ist hier jedoch nicht überschritten. \nHinsichtlich der - von der Festsetzung allein berührten - \nöffentlichen Grünfläche (ökologisches Ausgleichsgrün), die nach \ndem bestandskräftigem Umlegungsplan vom 15. Mai 2000 \nmittlerweile im Eigentum der Antragsgegnerin steht, folgt dies \nschon daraus, dass die Antragsgegnerin sich selbstverständlich \ndurch ihr eigenes Ortsrecht selbst sehr eng begrenzten Vorgaben \nfür die Ausgestaltung öffentlicher Grünflächen unterwerfen \nkann. Unbedenklich ist die textliche Festsetzung E 2 auch \ninsoweit, als darin vorgegeben wird, etwa aufkommende Gehölze \nseien turnusmäßig alle drei Jahre zu beseitigen. Denn § 9 \nAbs. 1 Nr. 20 BauGB lässt es ausdrücklich zu, in einem \nBebauungsplan auch natur- und landschaftsbezogene pflegerische \nMaßnahmen festzusetzen. Darum geht es hier bei der \nfestgesetzten Pflege zur Erhaltung des vorgegebenen Biotoptyps \n\"Waldsaumwiese\". \n\n47\n\nHinsichtlich der hiernach nicht zu beanstandenden Vorgaben \nder Art und Modalitäten der Anpflanzungen, die auf Schaffung \nbestimmter - dem Ausgleich dienender - Biotoptypen abzielen, \nsteht auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 20 \nBauGB (a.F.) - \"soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen \nVorschriften getroffen werden können\" - nicht entgegen. Denkbar \nwäre allenfalls eine Festsetzung im Rahmen eines \nrechtsverbindlichen Landschaftsplans nach § 16 LG NRW. Die \nRegelungsmöglichkeiten durch Landschaftsplan sind jedoch nach \n§ 16 Abs. 1 Satz 2 LG NRW grundsätzlich auf den baulichen \nAußenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts beschränkt. Sie \nkönnen sich nur in eng begrenzten Fällen auch auf Flächen \nbeziehen, die in einem Bebauungsplan für land- oder \nforstwirtschaftliche Nutzung oder als Grünfläche festgesetzt \nsind, wobei dies \"unbeschadet der baurechtlichen Festsetzung\" \ngeschieht. Das LG NRW geht damit vom Vorrang \nbauplanungsrechtlicher Festsetzungen aus. \n\n48\n\nUnter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer \nErmächtigungsgrundlage unbedenklich ist auch, dass die \nAntragsgegnerin von den Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 \nAbs. 1 Nr. 15 und 20 BauGB in einer einzigen (\"sich \nüberlagernden\") Festsetzung Gebrauch gemacht hat.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April \n1991 - 4 NB 24.90 -, DÖV 1991, 743; \nGaentzsch, in: Berliner Kommentar zum \nBauGB, § 9 Rn. 61; Gierke, in: \nBrügelmann, BauGB, § 9 Rn. 394.\n\n50\n\nDie in den textlichen Festsetzungen E 1 und E 2 getroffene \nZuordnungsentscheidung stützt sich auf § 8a Abs. 1 Satz 4 \nBNatSchG in der Fassung des Art. 5 des \nInvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom \n22. April 1993 (BGBl. I Seite 466). Diese Bestimmung ist am \n1. Mai 1993 in Kraft getreten, wie sich aus Art. 16 dieses \nGesetzes ergibt und bis zum Inkrafttreten des BauROG am \n1. Januar 1998 in Kraft geblieben. § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG \nin dieser Fassung ist anzuwenden, weil der Bebauungsplan am \n1. Februar 1997 und damit innerhalb des Geltungszeitraums des \n§ 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. in Kraft getreten ist. Auf die \nim Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bestehende \nRechtslage kommt es nach allgemeinen Regeln an, denn es gibt \nkeine Überleitungsvorschriften, aus denen Abweichendes \nfolgt.\n\n51\n\nVgl. OVG Bautzen, Urteil vom \n28. September 1995 - 1 S 517/94 -, \nNVwZ 1996, 1028; Gassner, in: \nGassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, \nBundesnaturschutzgesetz, 1996, § 8c \nRn. 3.\n\n52\n\n§ 8c BNatSchG a.F. als Überleitungsvorschrift zu § 8a \nBNatSchG a.F. bezieht sich nur auf Vorhaben, nicht aber auf \nBebauungspläne. Ebenso wenig lässt § 8a Abs. 2 BNatSchG a.F. \nden Schluss zu, es komme abweichend vom Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Bebauungsplans etwa auf den Zeitpunkt des \nPlanaufstellungsbeschlusses an. § 8a Abs. 2 BNatSchG a.F. \nbrachte allein die Vorverlagerung der Eingriffsregelung in die \nBauleitplanung zum Ausdruck. In der Baugenehmigung durften \nkeine Anordnungen im Sinne der Eingriffsregelung getroffen \nwerden, die nicht bereits im Bebauungsplan festgesetzt oder im \nPlanentwurf nach § 33 BauGB vorgesehen waren. Dass \nBebauungspläne dementsprechende Festsetzungen nicht \nnotwendigerweise enthalten mussten, liegt bezüglich der vor dem \n1. Mai 1993 in Kraft getretenen Bebauungspläne auf der Hand. Im \nÜbrigen trug § 8a Abs. 2 BNatSchG a.F. dem Umstand Rechnung, \ndass eine Vielzahl von Planentwürfen bei Inkrafttreten des § 8a \nAbs. 1 BNatSchG a.F. erst noch an die Gebote der gesetzlichen \nNeuregelung angepasst werden musste, damit der Bebauungsplan \ndiesen im maßgeblichen Zeitpunkt entsprechen konnte. § 233 \nBauGB als allgemeine Überleitungsvorschrift für die \nBauleitplanung ist mit dem BauROG erst am 1. Januar 1998 in \nKraft getreten und gilt deshalb nicht für den zur Überprüfung \nstehenden Plan. § 233 BauGB a.F. ist im vorliegenden \nZusammenhang nicht einschlägig. Das Gesetz bietet danach keine \nStütze für die Annahme, die Neuregelung durch § 8a Abs. 1 \nBNatSchG a.F. erfasse städtebauliche Planungen nicht mehr, wenn \ndiese einen fortgeschrittenen Planungsstand erreicht haben, bei \ndenen insbesondere die Beteiligung der Bürger bzw. der \nBetroffenen und der Träger der berührten öffentlichen Belange \nsowie die öffentliche Auslegung stattgefunden hat. \n\n53\n\nSo aber: Stich, in: Berliner \nKommentar zum BauGB, 2. Auflage, 1995, \n§ 8c Rn. 1.\n\n54\n\nAbgesehen davon wäre § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. selbst auf \nder Grundlage dieser Auffassung anwendbar, weil die Träger \nöffentlicher Belange auf Grund einer Änderung des Planentwurfs \nmit Schreiben vom 22. Dezember 1994 - also nach Inkrafttreten \ndes § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. erneut beteiligt worden sind und \nder Planentwurf vom 31. Oktober 1994 bis zum 1. Dezember 1994 \nerneut offengelegen hat. \n\n55\n\nSchließlich genügt der Bebauungsplan auch dem Abwägungsgebot \ndes § 1 Abs. 6 BauGB, nach dem die öffentlichen und privaten \nBelange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen sind. Dieses \nGebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte \neingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für \ndie Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n57\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang \nund das Abwägungsergebnis genügen die Erwägungen der \nAntragsgegnerin. \n\n58\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Festsetzung der im \nsüdöstlichen Plangebiet gelegenen Kompensationsflächen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und \nLandschaft.\n\n59\n\nAus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 8a BNatSchG \nin seiner zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ergab sich \nfür den Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die \nVerpflichtung, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und \nob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder \ndurch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. § 8 a BNatSchG galt \nauch für die vom Rat der Antragsgegnerin vorzunehmende \nAbwägung. Für die rechtliche Beurteilung der Abwägung ist die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den \nBebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das folgt \nauch mittelbar aus § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 \nAbs. 2 BauGB. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. September 1996 \ngefasst, so dass § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. Anwendung \nfindet.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n10. Januar 1994 - 4 NB 46.93 -, BRS 56 \nNr. 35.\n\n61\n\nAbweichende Überleitungsvorschriften bestehen - wie oben \ndargelegt - nicht.\n\n62\n\nDanach waren die zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem \nkonkret gegebenen Gewicht zunächst dahin zu prüfen, ob sich die \nvom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und \nLandschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und \ndas \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem \nSchutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. In einem \nzweiten Schritt war abwägend darüber zu befinden, ob und in \nwelchem Umfang für unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich \nund Ersatz zu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" \nvon Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei war es \nnicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die \nGebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von \nBeeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. \nEine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt \nnur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in \nBetracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für \nvorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 \nNr. 8.\n\n64\n\nDies ist in ausreichendem Maße geschehen. \n\n65\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat in der Begründung zum \nBebauungsplan (S. 10, BA II 339) ausgeführt, die öffentlichen \nGrünflächen sollten auch einen Ausgleich für die \nFlächenversiegelung durch die geplante Bebauung und die \nvorgesehenen Straßenflächen darstellen. In diesem Zusammenhang \nhat der Rat der Antragsgegnerin auf den der Begründung als \nAnlage beigefügten Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan \nverwiesen. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hat diesen \nGrünordnungsplan und den zugehörigen Erläuterungsbericht im \nOktober 1992 erstellt und im Mai/Juni 1994 überarbeitet. In dem \nErläuterungsbericht zum Grünordnungsplan (S. 9 f., BA II \n314 f.) wird das Vermeidungsgebot als oberstes Ziel \nhervorgehoben und ausgeführt, dass ein Eingriff in Natur und \nLandschaft bei Realisierung der Planung unvermeidbar ist.\n\n66\n\nWeiterhin hat der Rat der Antragsgegnerin hinsichtlich des \nUmfangs der planbedingten Eingriffe und der daraus \nresultierenden Ausgleichsmaßnahmen eine zureichende \nSachverhaltsermittlung vorgenommen und hieraus nachvollziehbare \nund vertretbare Schlussfolgerungen gezogen. In dem \nGrünordnungsplan sind Art und Umfang der planbedingten \nEingriffe in Natur und Landschaft im Einzelnen dargestellt und \nbewertet. Ausgehend von einer Bestandsanalyse, die insbesondere \ndie in dem Plangebiet vor dem Eingriff vorhandenen \nNutzungsstrukturen, ferner Boden-, Wasser- und \nKlimaverhältnisse sowie Vegetation und Fauna darstellt, werden \nin einem weiteren methodischen Schritt die Auswirkungen der \nPlanung auf die schützenswerten Bestandteile des \nNaturhaushaltes und der Landschaft ermittelt und im Sinne einer \nQualifizierung und Quantifizierung bewertet. Dabei erfolgt die \nEingriffsbeurteilung differenziert nach Verursacherbereichen \n(geplante Wohnbebauung, öffentliche Erschließungsanlagen und \nGemeinbedarfseinrichtungen). Aus den bewerteten \nEingriffstatbeständen entwickelt der Grünordnungsplan sodann \nden Umfang der erforderlichen Kompensationsflächen und \nMaßnahmen. Da ein bestimmtes Verfahren für die Bewertung von \nEingriffen im Rahmen des § 8a BNatSchG a.F. nicht normativ \nvorgegeben ist und eine tragfähige allgemeingültige Grundlage \nfür die Bewertung von Eingriffsfolgen fehlt, ist eine \nEingriffsbewertung letztlich nur auf ihre sachgerechte, aus \nnaturschutzfachlicher Sicht plausible Begründung zu \nüberprüfen.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April \n1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.\n\n68\n\nDavon ausgehend durfte der Rat der Antragsgegnerin den \nGrünordnungsplan zur Grundlage seiner Abwägungsentscheidung \nmachen. Der Grünordnungsplan stützt sich hinsichtlich der \nEingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf die Methode \nA. /N. /V. , deren Zugrundelegung unbedenklich ist. \nDie in dem landschaftspflegerischen Begleitplan gewählte \nVorgehensweise ist in methodischer und gedanklicher Hinsicht \nnachvollziehbar und lässt die Ergebnisse zumindest als \nvertretbar erscheinen. Es ist - entgegen der Ansicht der \nAntragsteller - nicht zu beanstanden, wenn der Grünordnungsplan \ndie Festsetzung für Dauerkleingärten im Bereich der bisher \nlandwirtschaftlich genutzten Fläche - mit Ausnahme der \nfestgesetzten Fläche für das Vereinsheim sowie für \nErschließungsanlagen - in die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz \nnicht eingestellt und die Kleingartenfläche damit sozusagen als \nneutralen Rechnungsposten betrachtet hat. Angesichts dessen, \ndass der vorhandenen intensiv genutzten Ackerfläche nach der \nvorgenommenen - und von den Antragstellern insoweit nicht \nangegriffenen - Bewertung nur eine relativ geringe \nBiotopwertigkeit zukommt, durfte der Rat der Antragsgegnerin \ndavon ausgehen, dass die Auswirkungen der planermöglichten \nKleingartennutzung auf Natur und Landschaft im Verhältnis zur \nbisherigen Nutzung nicht beachtlich sind. Denn der möglichen \nVersiegelung von Flächen etwa durch die in Dauerkleingärten \nzulässige Errichtung von Gartenlauben steht als positiver \nEffekt die für Kleingärten typische gärtnerische Gestaltung der \nGrundstücke gegenüber. Die Antragsteller können ihre \ngegenteilige Auffassung nicht auf die von ihnen angeführte \nEntscheidung des \n\n69\n\nOVG Saarland, Urteil vom \n30. November 1999 - 2 N 3/98 - (JURIS), \n\n70\n\nstützen, denn diese betrifft den anders gelagerten Fall der \nFestsetzung eines Kleingartengeländes innerhalb eines \n- gegenüber Ackerflächen höherwertigen - Waldbestandes sowie \nStreuobstwiesen, sonstigen Wiesen und Weideflächen. Ebenso \nwenig ist es zu beanstanden, dass der Grünordnungsplan \nhinsichtlich der Eingriffsbewertung durch private Bauflächen \neine Flächenversiegelung durch mögliche Nebenanlagen außerhalb \nder überbaubaren Grundstücksflächen außer Betracht gelassen \nhat. Der Plangeber wird durch § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. \n(lediglich) verpflichtet, die zu erwartenden Eingriffe in Natur \nund Landschaft zu berücksichtigen. Dies trägt dem Umstand \nRechnung, dass der tatsächliche Umfang der Realisierung des \nBebauungsplans und damit die tatsächlich von ihm ausgehenden \nEingriffe während des Planaufstellungsverfahrens noch nicht \nfeststehen, sondern nur prognostiziert werden können. \nHinsichtlich dieser Prognose ist vorauszusetzen, aber auch \nausreichend, dass sie in einer der Materie angemessenen und \nmethodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist,\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 \n- 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.\n\n72\n\nEs ist danach bedenkenfrei, wenn der Rat der Antragsgegnerin \nim Rahmen der Prognose einerseits von der höchst zulässigen \nAusnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen ausgegangen ist, \ndafür aber andererseits die - im Verhältnis dazu ohnehin \nweitaus geringere - mögliche Flächenversiegelung durch etwa \nzulässige Nebenanlagen ausgeblendet hat. Für die Richtigkeit \nder Eingriffsbilanz unerheblich ist es, ob sich die im \nöstlichen Planbereich innerhalb der dort festgesetzten \nöffentlichen Grünfläche vorgesehenen Stellplätze zur \nErschließung der Kleingartenanlage realisieren lassen. Denn \nunabhängig davon löst die Kleingartenanlage einen im Plangebiet \nzu befriedigenden Stellplatzbedarf in vergleichbarer \nGrößenordnung aus, so dass die Eingriffsbilanz durch die \nStandortfrage nicht berührt wird.\n\n73\n\nDie ermittelte Eingriffsfläche weicht auch - entgegen der \nAnsicht der Antragsteller - nicht von den Zahlen des \nErläuterungsberichts zum Grünordnungsplan vom Mai 1994 ab. \nSowohl in dem - überarbeiteten - Grünordnungsplan vom Juni 1994 \nals auch in dem zugehörigen Erläuterungsbericht wird der \nGesamtflächenverbrauch mit 23.470 m² angegeben. Eine davon \nabweichende Gesamtversiegelungsfläche von 12.400 m² war \nlediglich durch den - überholten - Grünordnungsplan vom Oktober \n1992 ermittelt worden. Dies hatte seine Ursache im Wesentlichen \ndarin, dass der Grünordnungsplan vom Oktober 1992 die \nVersiegelung durch private Wohnbauflächen, die nach dem \nGrünordnungsplan vom Juni 1994 10.020 m² ausmacht, nicht als \nEingriff gewertet hatte. Dem gegenüber galten nach dem \nInkrafttreten des Investitionserleichterungs- und \nWohnbaulandgesetzes seit dem 1. Mai 1993 und der gleichzeitigen \nNovellierung des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch \nÄnderungsgesetz vom 28. September 1993 (GVBl. NRW 740) auch \nWohnbauflächen auf Grund eines Bebauungsplans als Eingriff. \n\n74\n\nVgl. LT-Drs. 11/5485, S. 13.\n\n75\n\nDenn durch das Änderungsgesetz wurde § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW \na.F. gestrichen, nach dem Wohngebäude aufgrund eines \nBebauungsplans nicht als Eingriff galten.\n\n76\n\nInfolge dessen war - wie die Bezirksregierung A. als \nhöhere Landschaftsbehörde zutreffend gefordert hatte - der \nGrünordnungsplan zu überarbeiten. Die Methode der Ermittlung \nder überbauten Wohnbaufläche ist aus dem Grünordnungsplan vom \nJuni 1994 ersichtlich und nachvollziehbar. Bedenken gegen die \nRichtigkeit der ermittelten Werte bestehen nicht. \n\n77\n\nIn dem Grünordnungsplan werden bei der Eingriffs- und \nAusgleichsbilanzierung weitere grünordnerische Maßnahmen \ninnerhalb der sonstigen öffentlichen Grünflächen auch nicht \nfehlerhaft außer Acht gelassen. Dies gilt schon deshalb, weil \ndiese Maßnahmen nicht planerisch festgesetzt, sondern im \nGrünordnungsplan lediglich als Gestaltungsvorschlag enthalten \nsind und ihre Realisierung deshalb ungewiss ist. Sind \nKompensationsmaßnahmen möglich und erfordern sie keine \nunverhältnismäßigen Opfer, so will § 8 Abs. 1 BNatSchG a.F. sie \ndagegen auch planerisch ausgewiesen wissen,\n\n78\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 \nNr. 8.\n\n79\n\nDer Rat der Antragsgegnerin ist bei seiner \nAbwägungsentscheidung auch nicht fehlerhaft davon ausgegangen, \ner sei verpflichtet, den durch den Bebauungsplan zu erwartenden \nEingriff zu 100% auszugleichen. Gegen diese Annahme sprechen \nbereits die Ausführungen in dem Erläuterungsbericht zum \nGrünordnungsplan, nach denen die Gemeinde sich mit der \nMöglichkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen einer \nbauleitplanerischen Abwägung auseinander zu setzen hat. \n\n80\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die erfolgte Auswahl \nder Kompensationsflächen. Es ist einem effektiven Natur- und \nLandschaftsschutz förderlich, wenn - wie hier - ein funktional-\nräumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich \nhergestellt werden kann.\n\n81\n\nOVG NRW, Urteil vom 17. Dezember \n1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 \nNr. 21.\n\n82\n\nDer Rat der Antragsgegnerin war deshalb nicht verpflichtet, \nim Sinne einer Auswahlentscheidung Alternativstandorte für \nAusgleichsflächen außerhalb des Plangebiets zu suchen und auf \nderen Geeignetheit zum Ausgleich des Eingriffs zu überprüfen. \n\n83\n\nDass Ausgleichsflächen nicht zwingend innerhalb des \nPlangebiets liegen müssen,\n\n84\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai \n1997 - 4 N 1.96 -, BRS 59 Nr. 11, \n\n85\n\nhat der Plangeber keineswegs verkannt. Dies belegt der \nErläuterungsbericht zum Grünordnungsplan, worin es an der \ninsoweit maßgeblichen Stelle heißt, Ersatzmaßnahmen sollten \ninnerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Ein \nAbwägungsfehler lässt sich dieser Formulierung im Hinblick auf \ndie Vorzüge eines räumlich funktionalen Zusammenhangs zwischen \nEingriff und Ausgleich,\n\n86\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n17. Dezember 1998, a.a.O., \n\n87\n\nnicht entnehmen.\n\n88\n\nFerner bietet sich die Fläche am Südrand des Plangebietes \nund im Übergangsbereich zu dem im Landschaftsplan als \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Wald \"S. /Oege\" \nals Kompensationsfläche durchaus an und ist als \nKompensationsfläche auch geeignet, weil sie in einen Zustand \nversetzt werden kann, der sich im Vergleich mit dem früheren \nals ökologisch höherwertig einstufen lässt,\n\n89\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 25.96 -.\n\n90\n\nVon daher war der Rat der Antragsgegnerin nicht \nverpflichtet, anlässlich der Erweiterung des Plangebiets eine \nvöllige Neukonzeption der Planung vorzunehmen, die zusätzliche \nGrünflächen- und Ausgleichsflächenfestsetzungen im bisherigen \nPlangebiet statt dementsprechender Festsetzungen im \nErweiterungsgebiet beinhaltet hätte. Die Zulässigkeit der \nnachträglichen Angliederung der in Rede stehenden Fläche \ninfolge des durch den Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1992 \ngeänderten Planentwurfs wird auch dann nicht in Frage gestellt, \nwenn sich daraus für die Antragsteller im Falle einer \nEnteignung nach § 87 BauGB oder einer Entschädigung nach § 40 \nBauGB - im Vergleich mit einer unterstellten Einbeziehung der \nFlächen für das vorgesehene Plangebiet bereits zu Beginn des \nBebauungsplanverfahrens im Jahre 1986 - finanzielle Nachteile \nergeben sollten.\n\n91\n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass der Rat der \nAntragsgegnerin demgegenüber den Bereich unter der \nHochspannungsleitung als Kompensationsfläche mit der Begründung \nfür nicht geeignet angesehen hat, diese Fläche könne sich nicht \nzu einem hochwertigen Biotoptyp entwickeln, weil die mögliche \nHöhe des dortigen Bewuchses auf Grund der Hochspannungsleitung \nbeschränkt sei und der Bereich des Schutzstreifens wegen \netwaiger Reparaturarbeiten an der Hochspannungsleitung \nbefahrbar bleiben müsse. Die Festsetzung von Eigentumsflächen \nder Antragsteller als Kompensationsflächen ist für diese auch \nnicht unzumutbar, denn die Nutzungsstruktur der bisherigen \nAckerfläche mit aufstehender Fichtenschonung, die kein Bauland \nwar, bleibt im Wesentlichen erhalten.\n\n92\n\nDie Abwägung ist auch insoweit beanstandungsfrei, als der \nRat der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen \nplanerische Festsetzungen getroffen und eine nach § 8a BNatSchG \ndurchaus ebenfalls zulässige vertragliche Gestaltung,\n\n93\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai \n1997 - 4 N 1.96 -, BRS 59 Nr. 11,\n\n94\n\nunter Einbeziehung der Antragsteller nicht gewählt hat. Der \nRat der Antragsgegnerin war sich der Möglichkeit einer \nvertraglichen Gestaltung durchaus bewusst und hat diese unter \nAuflistung der aus seiner Sicht für eine Sammelzuordnung und \ngegen eine vertragliche Gestaltung sprechenden Gesichtspunkte \n(BA 2, Seite 283) vertretbar verworfen.\n\n95\n\nDie planerische Abwägung ist ferner insoweit bedenkenfrei, \nals die Eigentumsflächen der Antragsteller als öffentliche \nGrünflächen überplant worden sind. Eine Fläche kann als \n\"öffentliche\" Grünfläche festgesetzt werden, wenn sie entweder \nder Öffentlichkeit, d.h. der Nutzung durch die Allgemeinheit \ngewidmet ist oder werden soll,\n\n96\n\nvgl. Gaentzsch, in: Berliner \nKommentar zum BauGB, § 9 Rdnr. 36,\n\n97\n\noder wenn sie jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich \ngemacht werden soll.\n\n98\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom \n10. Oktober 1997 - 7a D 50/93.NE -, \n11. Dezember 1998 - 11a D 83/94.NE - \nund 17. Dezember 1998 - 10a D 186/96.NE \n-, BRS 60 Nr. 21.\n\n99\n\nDies bedeutet nicht, dass jeder Teil der öffentlichen \nGrünfläche betretbar sein muss, vielmehr reicht es aus, dass \ndie Grünfläche in ihrer Gesamtheit - wie dies etwa bei durch \nWege erschlossenen öffentlichen Parkanlagen der Fall ist - \ndurch die Öffentlichkeit genutzt werden soll. Diesen \nAnforderungen genügt die angegriffene Festsetzung als \nöffentliche Grünfläche. Die davon betroffenen Eigentumsflächen \nder Antragsteller sind von dem an ihrem Nordrand verlaufenden \nFußweg aus optisch ohne weiteres wahrnehmbar. Dies beruht zum \neinen auf der Topografie des nach Süden hin weiter ansteigenden \nGeländes und zum anderen darauf, dass die Flächen - von dem \nFußweg aus betrachtet - lediglich zwischen ca. 40 bis 70 m tief \nsind. Sie stellen sich deshalb in der Örtlichkeit als den \nFußweg begleitende Grünfläche dar. Es kommt hinzu, dass \nbeabsichtigt ist (Seite 24 des Erläuterungsberichtes zum \nGrünordnungsplan, BA 2, Seite 380), im östlichen Bereich der \nFlächen einen Freisitz zu schaffen, der der stillen Naherholung \ndienen soll. \n\n100\n\nDie besondere Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche \nals \"Parkanlage\" begegnet ebenfalls keinen Bedenken, \ninsbesondere sind die auf diese Fläche bezogenen \ngestalterischen Vorstellungen der Antragsgegnerin auf der \nGrundlage der Zweckbestimmung realisierbar. Die Angabe \n\"Parkanlage\" bringt nicht mehr zum Ausdruck, als dass es sich \nbei der öffentlichen Grünfläche um eine lediglich begrünte und \ngestaltete Fläche handelt. \n\n101\n\nDenn auch ohne eine weitere Konkretisierung des \nBebauungsplans gestattet die Festsetzung einer \"öffentlichen \nGrünfläche\" die Anlage einer lediglich begrünten Rasen- oder \nParkfläche.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni \n1974 - IV C 14.74 -, BRS 28 \nNr. 138.\n\n103\n\nInfolge dessen hätte es der Zweckbestimmung \"Parkanlage\" im \nvorliegenden Fall gar nicht bedurft, denn eine Parkanlage wäre \nauch zulässig, wenn eine öffentliche Grünfläche ohne nähere \nZweckbestimmung festgesetzt worden wäre. Demnach dient die \nZweckbestimmung \"Parkanlage\" in erster Linie der Klarstellung, \ndass nur eine begrünte Fläche und nicht etwa Dauerkleingärten, \nSport-, Zelt-, Badeplätze o.ä. angelegt werden sollen. Dies \nwird durch die Aufzählung der möglichen Zweckbestimmungen \nöffentlicher Grünflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bestätigt. \nDarin ist nämlich von den lediglich begrünten Flächen allein \ndie Parkanlage aufgeführt, während die Aufzählung der weiteren \nnicht allein begrünten Flächen deutlich differenzierter \nausfällt. Dies bringt die Einschätzung des Gesetzgebers zum \nAusdruck, dass der Unterscheidung zwischen verschiedenen \nausschließlich begrünten Flächen im Allgemeinen \nbauplanungsrechtlich keine besondere Bedeutung zukommt. \nDementsprechend ist ein weites Verständnis des Begriffs der \nParkanlage geboten. Der Begriff ist dahin auszulegen, dass eine \nim Übrigen unbebaute begrünte Fläche lediglich nach \ngartenbaulichen, ökologischen, landschaftsästhetischen oder \nähnlichen Gesichtspunkten gestaltet sein muss. Der Begriff der \nParkanlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist deshalb \nnicht identisch mit dem der Parkanlage im Sinne von § 2 Abs. 3 \nBundeswaldG, § 1 Abs. 2 LFOG NRW,\n\n104\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Januar \n1988 - 10 A 1299/87 -, NVwZ 1988, 1048, \nund vom 6. Juli 2000 \n- 7a D 101/97.NE -, BauR 2001, 55,\n\n105\n\nauf die sich die Antragsteller berufen. \n\n106\n\nEine Gestaltung der öffentlichen Grünfläche im dargelegten \nSinne wird vom Rat der Antragsgegnerin nach dem \nGrünordnungsplan und dem zugehörigen Erläuterungsbericht \nangestrebt, denn es sollen als Ergänzung zu den auf den \nSammelzuordnungsflächen festgesetzten Ersatzmaßnahmen Baum-\n/Strauchgruppen der potentiellen natürlichen Vegetation und \nebenfalls eine extensiv zu pflegende Waldwiese auf der Fläche \nangelegt werden.\n\n107\n\nDie vom Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage des \nzusammengestellten Abwägungsmaterials getroffene Entscheidung, \ndie Grundstücke der Antragsteller als öffentliche Grünflächen \nzu überplanen, beruht auf einem sachgerechten Ausgleich der \ndurch die Planung berührten Belange und ist auch im Ergebnis \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n108\n\nBei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 15 BauGB sind im Rahmen der planerischen Abwägung \ndie Voraussetzungen für eine Enteignung nicht schon in vollem \nUmfang zu prüfen. Eine solche Festsetzung im Bebauungsplan hat \nnoch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit \nüber die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden \nwäre. \n\n109\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom \n22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, \nBRS 62 Nr. 69; BVerwG, Beschluss vom \n25. August 1997 - 4 BN 4.97 -, BRS 59 \nNr. 7.\n\n110\n\nEine Überprüfung der Enteignungsvoraussetzungen ist auch \nnicht deshalb erforderlich, weil der Bebauungsplan selbst \nenteignende Wirkungen in Bezug auf die bauliche Nutzbarkeit der \nGrundstücke der Antragsteller hätte. Ein Bebauungsplan, der \n- wie hier - für ein bestimmtes Gebiet Art, Maß und Umfang der \nGrundstücksnutzung für die Zukunft neu ordnet, stellt eine \nInhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Diese Einordnung behält selbst in \nden Fällen Gültigkeit, in denen eine Inhaltsbestimmung wegen \nder Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung mit \ndem Grundgesetz nur in Einklang stehen könnte, wenn sie durch \ndie Einführung eines Ausgleichsanspruchs abgemildert würde. \nDemnach behalten Bebauungsplanfestsetzungen selbst dann den \nCharakter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, \nwenn sie die bisherige Rechtslage zum Nachteil bestimmter \nGrundeigentümer abändern und wenn diese Rechtsänderung aus \nGründen des Vertrauensschutzes mit einem Entschädigungsanspruch \nnach den §§ 39 ff. BauGB verbunden ist. Ein Eingriff in nach \nfrüherem Recht entstandene Rechte muss in jedem Falle durch \nüberwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter \nBerücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \ngerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen \nNutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine \nTeilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung \nherangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber \ndem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechtes, \ndas durch die Bestandsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG \ngesichert wird.\n\n111\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom \n22. Februar 1999, a.a.O.\n\n112\n\nGemessen an diesen Kriterien hat der Rat der Antragsgegnerin \nden für die Grünflächenausweisung angeführten öffentlichen \nBelangen in einer mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarenden \nWeise den Vorzug gegeben.\n\n113\n\nDie angegriffene Festsetzung soll - wie bereits zum Teil \nausgeführt - nach dem Willen des Rates wohnungsbezogene \nErholungs- und Grünbereiche - sogenanntes \"Pantoffelgrün\" - für \ndie Wohnbevölkerung sicherstellen, zur Verbesserung der \nGrünbilanz im Stadtteil E. beitragen (Seite 5 der \nBegründung des Bebauungsplans, BA 2 Seite 334) und einen \nAusgleich für die Flächenversiegelung durch die geplante \nBebauung und die vorgesehenen Straßenflächen schaffen. In der \nGesamtkonzeption der Planung hat die festgesetzte öffentliche \nGrünfläche ferner insoweit besondere Bedeutung, als eine \ngrünplanerische Verknüpfung mit dem sich südlich an das \nPlangebiet anschließenden Waldbereich erfolgt. Hinter diesen an \nden tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet orientierten \nkonkreten öffentlichen Belangen steht neben dem Interesse der \nAllgemeinheit an der Schaffung gesunder Wohn- und \nArbeitsverhältnisse auch der Aspekt der Bewahrung der \nnatürlichen Lebensgrundlagen, der gemäß Art. 20a GG \nVerfassungsrang besitzt. Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der \nAbwägung in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 \nund 7 BauGB besondere Beachtung zu schenken.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n21. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 \nNr. 8.\n\n115\n\nDie vorstehend beschriebene planerische Konzeption \nrechtfertigt die umstrittene Grünflächenfestsetzung. Diese \nschreibt im Wesentlichen nur die vorhandene Nutzung als \nGrünfläche fest und trägt insoweit der Situationsgebundenheit \ndes Grundeigentums Rechnung. Bestehende Baurechte werden den \nAntragstellern nicht entzogen, denn die fraglichen Flächen \nwaren kein Bauland.\n\n116\n\nDie Antragsteller werden auch nicht durch die Festsetzung \nder öffentlichen Grünfläche gegenüber den anderen \nPlanbetroffenen unvertretbar einseitig belastet. Die Abwägung \nim Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB ist nicht dahin gebunden, dass \nbelastende Festsetzungen eines Bebauungsplans auf alle \nGrundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet möglichst \ngleichermaßen verteilt werden müssen, um auf diese Weise einem \nGebot der Gleichbehandlung in der Ausprägung des so genannten \n\"Gebots der gerechten Lastenverteilung\" zu genügen.\n\n117\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni \n1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8.\n\n118\n\nDie an § 1 Abs. 6 BauGB orientierte Abwägung erlaubt einen \ndem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter \nmaßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots. Die nach \nMaßgabe der konkreten Verhältnisse erfolgende Gewichtung der \nbetroffenen öffentlichen Belange und der privaten Belange wie \ninsbesondere auch der Eigentümerinteressen mit der Folge \nsachgerechter Differenzierung des den Belangen jeweils \nzukommenden Gewichts führt nicht zu einem Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Gleichheitsprinzip.\n\n119\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, \nBVerfG 79, 174 (198 f.).\n\n120\n\nDie von den Antragstellern beklagte \"Ungleichbehandlung\" \ngegenüber den nicht als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen \nNachbargrundstücken ist wegen der speziellen Situation ihres \neigenen Grundstücks und dessen Lage an der Nahtstelle zum Wald- \nund Landschaftsschutzgebiet sachlich gerechtfertigt. Ungeachtet \ndessen böte das Bodenordnungsrecht aber jedenfalls ausreichende \nInstrumentarien, um insoweit zu befriedigenden Ergebnissen zu \ngelangen. Das Umlegungsverfahren beruht auf dem Gedanken der \nSolidargemeinschaft und gewährleistet die verfassungsrechtlich \ngebotene Gleichbehandlung, denn es wird vom Prinzip der \nLastengleichheit und dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung \nbeherrscht.\n\n121\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni \n1998, a.a.O.\n\n122\n\nDie Baulandumlegung ist keine Enteignung, sondern eine \nInhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Sie ist daher \nanhand von Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht nach Art. 14 Abs. \n3 GG zu beurteilen. Es entspricht den Anforderungen des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG, dass bei allen im Umlegungsverfahren zu \ntreffenden Ermessensentscheidungen, die auf die Belastung von \nEigentümerrechten gerichtet sind oder diese im Ergebnis \nbewirken, die Interessen der betroffenen Eigentümer im \nVerhältnis untereinander und im Verhältnis zu den mit der \nUmlegung verfolgten öffentlichen Interessen zu einem fairen \nAusgleich gebracht werden.\n\n123\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai \n2000 - 1 BvR 1512/97 und 1677/97 -, \nNVwZ 2001, 1023 f.\n\n124\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich auch \nabwägungsfehlerfrei mit der Frage der Realisierbarkeit der \nFestsetzung \"öffentliche Grünfläche\" auseinandergesetzt. Er hat \nzu diesem Zwecke für den Bereich der als öffentliche Grünfläche \nfestgesetzten Eigentumsflächen der Antragsteller am 10. Juli \n1995 die Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet und auf \ndiesen Umstand in der Planbegründung ausdrücklich hingewiesen. \nDer Beschluss des Umlegungsausschusses der Antragsgegnerin vom \n29. April 1999 zur Verkleinerung des Umlegungsgebietes datiert \nnach dem Satzungsbeschluss vom 26. September 1996, dessen \nZeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nhinsichtlich der Abwägung maßgeblich ist. Es war auch trotz des \nerkennbaren Widerspruchs der Antragsteller nicht etwa von \nvornherein unrealistisch, hinsichtlich der tatsächlichen \nUmsetzung der Festsetzung \"öffentliche Grünfläche\" auf die \nUmlegung zu vertrauen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die \nUmlegung für einen Teilbereich der in Rede stehenden Fläche \nmittlerweile bestandskräftig durchgeführt worden ist.\n\n125\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat auch das Interesse der \nPächter des Grabelandes im südöstlichen Plangebiet an der \nFortführung der Nutzung und der Bewahrung der darauf \ngeschaffenen Werte, wie etwa Gartenlauben, angemessen \nberücksichtigt. Abgesehen davon, dass die Ausweisung als \nöffentliche Grünfläche und der damit verfolgte Zweck bestehende \nPachtverträge unberührt lässt, ist nach der Planbegründung \n(Seite 10, BA 2 Seite 339) angestrebt, diese Kleingärten und \nGartenlauben in die benachbarte, festgesetzte Kleingartenanlage \numzusetzen und damit eine Fortsetzung der kleingärtnerischen \nNutzung in geringer Entfernung vom bisherigen Standort zu \nermöglichen. Im Übrigen ist die Freistellung der Waldrandzone \nvon kleingärtnerischer Nutzung lediglich mittel- bis \nlangfristig und damit erst nach einem längeren \nÜbergangszeitraum beabsichtigt, wie der Erläuterungsbericht zum \nGrünordnungsplan (Seite 24, BA II Seite 380) belegt.\n\n126\n\nSchließlich ist die Festsetzung \"öffentliche Grünfläche\" für \nden südwestlichen Planbereich auch nicht etwa dadurch \nfunktionslos geworden, dass die Antragsgegnerin diese Flächen \naus dem Umlegungsgebiet herausgenommen hat. Die \nFunktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann nur dann \nangenommen werden, wenn - 1. - die Verhältnisse, auf die er \nsich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand \nerreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf \nunabsehbare Zeit ausschließt, und - 2. - die Erkennbarkeit \ndieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch \nin die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die \nSchutzwürdigkeit nimmt. Es muss sich somit um nachträgliche \nVeränderungen handeln, die der Planverwirklichung objektiv \nentgegenstehen.\n\n127\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 \n- 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34 und \nBeschluss vom 29. Mai 2001 \n- 4 B 33.01 -, BauR 2001, 1550.\n\n128\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Verwirklichung der \nFestsetzung \"öffentliche Grünfläche\" ist nicht auf unabsehbare \nZeit ausgeschlossen. Zu denken ist etwa an die Möglichkeit des \nfreihändigen Erwerbs durch die Antragsgegnerin. Ob ein \nfreihändiger Erwerb im Hinblick auf die Verkaufsbereitschaft \nder Antragsteller und die finanziellen Möglichkeiten der \nAntragsgegnerin zurzeit realistisch ist, ist unerheblich, weil \nes nach dem oben genannten Entscheidungsmaßstab nicht auf die \naugenblickliche Situation ankommt. Inwieweit ein freihändiger \nErwerb in der Zukunft realisierbar sein wird, ist zwar \nungewiss, er ist aber nicht von vornherein auf unabsehbare Zeit \nausgeschlossen. Bereits dies steht der Annahme der \nFunktionslosigkeit der Festsetzung \"öffentliche Grünfläche\" für \nden Bereich des Grabelandes entgegen. Ebenso wenig scheidet \neine Verwirklichung der Festsetzung etwa durch Enteignung nach \n§ 87 BauGB auf unabsehbare Zeit aus. Für diese Prognose ist es \nnicht erforderlich, die Zulässigkeit einer Enteignung im \ngegenwärtigen Zeitpunkt positiv festzustellen. Jedenfalls ist \nnicht ersichtlich, dass sie unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt jetzt oder in der Zukunft in Betracht käme. \nZwingende Rechtsgründe stehen einer Enteignung nicht etwa schon \ndeshalb entgegen, weil der Umlegungsplan vom 15. Mai 2000 die \nals Grabeland genutzte Fläche nicht einschließt. Im Falle einer \nbeabsichtigten Enteignung wird die Enteignungsbehörde vielmehr \nim Rahmen des § 87 Abs. 1 BauGB zu prüfen haben, ob der gleiche \nErfolg auch (noch) über eine zukünftige Bodenordnung zu \nerreichen ist,\n\n129\n\nvgl. Reisnecker, in: Brügelmann, \nBauGB, § 87 Rn. 26 und § 87 Rn. 24.\n\n130\n\nDie Verwirklichung der Festsetzung \"öffentliche Grünfläche\" \nscheitert auch nicht an der Verpachtung des Grabelandes durch \ndie Antragsteller. Dass die Pachtverträge erst in ferner \nZukunft gekündigt werden könnten oder gar unkündbar wären, ist \nweder ersichtlich noch vorgetragen. Der Hinweis der \nAntragsteller in deren Schriftsatz vom 17. Oktober 2001, die \nPachtverträge seien auf unbeschränkte Zeit geschlossen, kann \nnur dahin verstanden werden, dass eine Pachtzeit nicht bestimmt \nist. Demzufolge kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis \nnach § 594a BGB spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres \nfür den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Die \nAntragsgegnerin tritt in die bestehenden Rechte und Pflichten \nder Antragsteller aus den Pachtverträgen ein, falls sie die \nfraglichen Flächen freihändigt erwirbt, (§ 593b in Verbindung \nmit § 566 BGB). Im Falle der Enteignung ist § 566 BGB (\"Kauf \nbricht nicht Miete\") unanwendbar,\n\n131\n\nWeidenkaff, in: Palandt, BGB, \n60. Auflage 2001, § 571 Rn 7, \n\n132\n\nso dass die Pachtverhältnisse erlöschen würden.\n\n133\n\nIm Hinblick auf die planerische Abwägung unbedenklich ist \nschließlich die Festsetzung der mit Geh- und Fahrrechten zu \nbelastenden Fläche nordwestlich der Fläche für die Sporthalle, \ndenn sie soll vertretbar sicherstellen, dass der \nAnlieferverkehr für die Sporthalle nicht auf die Benutzung der \nWohnstraße Saatland sowie des sich daran anschließenden \nFußweges angewiesen ist.\n\n134\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 \nVwGO.\n\n135\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO.\n\n136\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n137","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-23/10a-d-192-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-23/10a-d-192-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300700","retrieved":"2026-07-09 03:25:44.442253+00:00"}}