{"status":"available","doknr":"OLD300699","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1023.10A.D123.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"10A D 123/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. BW 23 \"Bahnhof V. \" der Gemeinde V. \n(Satzungs-beschluss vom 22. Juni 1998) ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der \nKostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer einer westlich der im \nZusammenhang bebauten Ortslage von V. gelegenen \nlandwirtschaftlichen Hofstelle, wo er seit Jahren \nhauptsächlich Schweinehaltung (Mast und Vormast) betreibt. Mit \ndem Normenkontrollantrag wendet er sich gegen den \nBebauungsplan Nr. BW 23 \"Bahnhof V. \" der Antragsgegnerin, \nvon dessen westlicher Grenze die außerhalb des Plangebiets \nliegende Hofstelle etwa 160 m entfernt ist. Drei weitere auf \nSchweinehaltung spezialisierte landwirtschaftliche Betriebe \nbefinden sich \n- ebenfalls außerhalb des Plangebiets - nordwestlich \nbeziehungsweise südöstlich der Hofstelle in Abständen zwischen \n40 m und 420 m zur westlichen Plangebietsgrenze.\n\n3\n\nIm Mai 1994 erhielt der Antragsteller eine seine Hofstelle \nbetreffende Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb \neiner Anlage zum Halten von Schweinen nach dem Bundes-\nimmissionsschutzgesetz, zu der die Antragsgegnerin ihr \nEinvernehmen erteilte. Die Genehmigung umfasst 805 Mastplätze, \n337 Vormastplätze, einen Güllehochbehälter mit 695 m3 \nFassungsvermögen sowie die erforderlichen Neben- und \nHilfseinrichtungen. Der Genehmigungsantrag wurde nach § 10 \nBImSchG öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen gegen das \nVorhaben wurden während der Auslegungsfrist nicht erhoben. Im \nJanuar 2000 erhielt der Antragsteller im Einvernehmen mit der \nAntragsgegnerin die Baugenehmigung für einen weiteren \nSchweinestall im Bereich der Hofstelle mit 288 Mastplätzen und \nzur Nutzungsänderung der bestehenden Ställe. Genehmigt sind \ndort nunmehr insgesamt 1167 Mastplätze. Der anfallende \nFlüssigmist lagert in Güllekanälen unterhalb der Ställe \n(Güllekel-ler) und im Güllehochbehälter.\n\n4\n\nDer vom Antragsteller angegriffene Bebauungsplan Nr. BW 23 \n\"Bahnhof V. \" überplant das ehemalige Bahnhofsgelände am \nwestlichen Ortsrand von V. einschließlich der früheren \nBahntrasse und der Ladestraße zwischen der N. \nStraße im Norden und der R. Straße im Süden. Die \nüberplanten Flächen sind zum Teil bebaut. Am östlichen Rand \ndes Plangebiets gibt es eine aus Wohnhäusern bestehende \nStraßenrandbebauung entlang des Prozessionsweges und der \nStraße \"S. \", während im Kern des Plangebiets neben \ndem gemeindlichen Bauhof vornehmlich gewerbliche Bebauung \n(Gaststätte, Getränkehandel, Molkerei) zu finden ist. Im \nnordöstlichen Teil des Plangebiets sind südlich der \nN. Straße und westlich der erwähnten \nStraßenrandbebauung Wiesenflächen vorhanden, die ein \nehemaliges Fabrikgebäude umgeben, welches derzeit als \nLandmaschinenreparaturwerkstatt genutzt wird. Im Südwesten \nschließt sich an den Geltungsbereich des hier in Rede \nstehenden Bebauungplans der im Januar 1969 in Kraft getretene \nBebauungsplan Nr. BW 4 \"T. \" an, der die Bauflächen im \nBereich der dort vorhandenen landwirtschaftlichen \nGenossenschaft als Gewerbegebiet, südlich der Straße \n\"S. \" und nördlich der Straße \"G. \" als \nMischgebiet und im Übrigen als Wohngebiet festsetzt. Ein Teil \ndieses Bebauungsplans von etwa 450 m2 (Mischgebiet, \nGewerbegebiet) wird durch den Bebauungsplan Nr. BW 23 \"Bahnhof \nV. \" geändert.\n\n5\n\nUnmittelbar westlich der ehemaligen Bahntrasse setzt der \nBebauungsplan Nr. BW 23 \"Bahnhof V. \" auf einer Länge von \netwa 750 m eine von Nordosten nach Südwesten verlaufende \nStraßenverkehrsfläche für den Ausbau der Kreisstraße K 15 \nfest, die jeweils über einen Kreisverkehr an die N. \nStraße und die R. Straße angebunden werden soll. Die \nK 15 soll als Ortsumgehung für den auf der N. Straße \nfließenden Durchgangsverkehr dienen, der bisher den Ortskern \nvon V. belastet. Der westliche Rand der künftigen K 15 \nbildet zugleich die westliche Grenze des insgesamt 8,74 ha \ngroßen Plangebiets, das sich im Norden bis zur N. \nStraße und im Süden bis zur R. Straße erstreckt und \ndort die Einmündungsbereiche der K 15 nebst den oben \nbeschriebenen Kreisverkehren erfasst. Die östliche Plangrenze \nverläuft - ausgehend von der R. Straße - entlang der \nStraße \"G. \" nach Nordosten. Der Planbereich hat \nhier nur eine Breite von 35 m. Nach etwa 300 m verschwenkt die \nPlangrenze nach Osten, um nach weiteren rund 80 m wieder \nrechtwinkelig nach Norden abzuknicken. Nach 40 m trifft sie \nauf die Stichstraße \"S. \", an deren nördlichem Rand \nsie nach Osten bis zum P. weg führt. Hier erreicht \ndas Plangebiet eine Ausdehnung von etwa 200 m. Dem nach Norden \nverlaufenden P. weg folgt die Plan-grenze bis zur \nN. Straße und führt an deren südlichem Rand nach \nNordwesten bis an den bereits mehrfach angesprochenen \nKreisverkehr.\n\n6\n\nUngefähr 200 m südlich der N. Straße verbindet \ndie in etwa parallel hierzu von Ost nach West verlaufende, als \nStraßenverkehrsfläche festgesetzte B. Allee den \nP. weg und die K 15. Der inneren Erschließung des \nzwischen N. Straße, P. weg, B. Allee \nund K 15 gelegenen Planbereichs soll zudem eine an die \nN. Straße angebundene nach Süden führende Planstraße \ndienen, die in einer Wendeanlage und einem von dort aus nach \nOsten führenden Stichweg endet. Der Plan sieht vor, den \nStichweg und die B. Allee durch einen von Norden nach \nSüden verlaufenden 2,0 m breiten Fußweg zu verbinden. Die \nehemalige Straße \"Am B. \" zwischen N. Straße \nund B. Allee ist nicht mehr als Verkehrsfläche \nvorgesehen und lediglich als eine mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu \nbelastende Fläche festgesetzt.\n\n7\n\nFür die Baugebietsflächen zwischen N. Straße, \nPlanstraße, Fußweg, B. Allee und P. weg trifft \nder Bebauungsplan die Festsetzung allgemeines Wohngebiet mit \nmaximal zweigeschossiger Bebauung, einer Grundflächenzahl von \n0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,6. Überwiegend ist \ndort in offener Bauweise nur eine Bebauung mit Einzelhäusern \nzulässig. In Teilbereichen lässt der Bebauungsplan die Wahl \nzwischen Einzel- und Doppelhäusern zu oder schreibt die \nErrichtung von Hausgruppen vor. Die Ausrichtung der Gebäude im \nHinblick auf ihre größte Längenausdehnung ist vorgegeben. \nUnmittelbar an der N. Straße ist zwischen der \nPlanstraße und dem P. weg eine rund 800 m2 große \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung \"Ehrenmal\" festgesetzt.\n\n8\n\nFür den Bereich zwischen dem Fußweg, der B. Allee und \nder ehemaligen Straße \"Am B. \" trifft der Bebauungsplan \ndie Festsetzung Mischgebiet. Zulässig ist dort eine höchs-tens \nzweigeschossige Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern bei \neiner Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl \nvon 1,2. Zwischen der östlichen Grenze dieses Mischgebietes \nbeziehungsweise der Planstraße und der K 15 ist ein \nGewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer \nBaumassenzahl von ebenfalls 0,8 ausgewiesen. Das Gewerbegebiet \nwird von der Planstraße durch einen bis zu 10 m breiten \nStreifen getrennt, für den ein \"Pflanzgebot für flächenhafte \nAnpflanzungen von Bäumen und Sträuchern mit bodenständigen \nGehölzen\" festgesetzt ist. Eine derartige Festsetzung findet \nsich auch - ausgehend von der B. Allee - auf einer Länge \nvon ungefähr 100 m zwischen dem Gewerbegebiet und der K 15. \nDer Pflanzstreifen ist hier durch eine festgesetzte Zufahrt \nzur K 15 unterbrochen.\n\n9\n\nSüdlich der B. Allee ist eine unmittelbar an der K 15 \ngelegene Fläche von 30 m x 160 m als Versorgungsfläche mit der \nNutzungsart \"Bauhof\" festgesetzt. Im südlichen Bereich dieser \nFläche besteht über eine als Verkehrsfläche festgesetzte \nStichstraße eine direkte Anbindung an die K 15. Südlich dieser \nStichstraße setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet mit \neiner Grundflächenzahl von 0,8 und einer ebensolchen \nBaumassenzahl fest. Dieses Gewerbegebiet setzt sich jenseits \nder Plangrenze im Bereich des Bebauungsplans Nr. \nBW 4 \"T. \" fort. Westlich der Versorgungsfläche \"Bau-\nhof\" weist der Plan zwischen der B. Allee und der \nsüdlichen Plangrenze ein weiteres Gewerbegebiet mit denselben \nFestsetzungen aus. Dieses Gewerbegebiet, das eine Ausdehnung \nvon ungefähr 80 m x 160 m und ebenfalls unmittelbare \nVerbindung zu der Gewerbegebietsfestsetzung im Bebauungsplan \nNr. BW 4 \"T. \" hat, soll zu der Wohnbebauung südlich \nder Straße \"S. \" durch eine 50 m lange Wallanlage \nmit Bewuchs abgegrenzt werden. Die vorhandene Bebauung \nzwischen der Straße \"S. \" und der nördlich gelegenen \nB. Allee ist bis auf ein Gebäude als allgemeines \nWohngebiet festgesetzt. Zulässig ist dort eine maximal \nzweigeschossige Bebauung, bei einer Grundflächenzahl von 0,3 \nund einer Geschossflächenzahl von 0,6. Die Gebäudeausrichtung \nund die Bebauung mit Einzelhäusern beziehungsweise Einzel- \noder Doppelhäusern ist vorgegeben. Zu dem zuletzt \nbeschriebenen Gewerbegebiet hin ist das allgemeine Wohngebiet \nabgegrenzt durch 15 m beziehungsweise 20 m breite Flächen, die \nals Mischgebiet ausgewiesen sind. Für dieses Mischgebiet \ngelten im Übrigen dieselben Festsetzungen wie für das \nvorstehend genannte allgemeine Wohngebiet. Zwischen dem \nMischgebiet und dem sich westlich anschließenden Gewerbegebiet \nist ein bis zu 9 m breiter Streifen mit einem \"Pflanzgebot für \nflächenhafte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern mit \nbodenständigen Gehölzen\" belegt.\n\n10\n\nFür alle festgesetzten Baugebiete werden die überbaubaren \nGrundstücksflächen durch Baugrenzen bestimmt.\n\n11\n\nIn seinem südlichen Teil setzt der Bebauungsplan östlich \nder K 15 weitere Flächen mit Pflanzgeboten fest.\n\n12\n\nDie textlichen Festsetzungen enthalten nähere Regelungen zu \nden in den Gewerbegebieten zulässigen beziehungsweise nicht \nzulässigen Nutzungen, zur Zulässigkeit von Nebenanlagen und \nGaragen, zur Freihaltung von Sichtfeldern an \nStraßeneinmündungen und Grundstückszufahrten, zur Zahl der in \nden Wohngebäuden zulässigen Wohnungen, zur Gestaltung der \nDächer, zur Höhe der Gebäude und zu den \nGrundstückseinfriedungen. Nach Ziffer 4 der textlichen \nFestsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe innerhalb der \nGewerbegebiete unzulässig. Ausgenommen ist Einzelhandel, der \nin funktionalem Zusammenhang mit einem im Plangebiet \nansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb ausgeübt \nwird sowie Einzelhandel, bei dem wegen geringfügigen Umfangs \noder begrenzten, nicht zentrentypischen Sortiments schädliche \nAuswirkungen im Sinne von § 11 BauNVO nicht zu erwarten \nsind.\n\n13\n\nBei den Aufstellungsvorgängen befindet sich eine von der \nAntragsgegnerin in Auftrag gegebene Geruchsimmissionsprognose \n(Immissionssimulation) des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft \nund Immissionsschutz R. & H. von August 1996 zur \nBeurteilung der Geruchssituation im Bereich der \nlandwirtschaftlichen Betriebe A. , G. , A. -\nE. und P. . Die Ausbreitungsrechnung ergibt für die \nbeiden 125 m x 125 m messenden Beurteilungsflächen, innerhalb \nderer zusätzliche Wohnbebauung geplant ist, Immissionswerte \nnach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 0,14 \nbeziehungsweise 0,17.\n\n14\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: Am 26. Februar 1996 beschloss \nder Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. BW 23 \n\"B. V. \" aufzustellen und insoweit eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung \ndurchzuführen, die nach öffentlicher Bekanntmachung des \nTermins am 17. Dezember 1997 stattfand. Der \nAufstellungsbeschluss wurde am 30. Dezember 1997 öffentlich \nbekannt gemacht und die Träger öffentlicher Belange wurden \nbeteiligt. Am 11. März 1998 befasste sich der \nPlanungsausschuss des Rates mit den eingegangenen Anregungen \nund Bedenken - darunter auch mit denen des Antragstellers -, \nnahm Änderungen im Hinblick auf einige dieser Einwendungen vor \nund beschloss, den so geänderten Bebauungsplanentwurf \nöffentlich auszulegen. Die Auslegung des Planentwurfs, die am \n9. April 1998 öffentlich bekannt gemacht wurde, fand in der \nZeit vom 20. April bis einschließlich 20. Mai 1998 statt. \nZudem erfolgte eine erneute Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange.\n\n15\n\nIn seiner Sitzung am 10. Juni 1998 prüfte der \nPlanungsausschuss die während der öffentlichen Auslegung des \nPlanentwurfs eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger \nund der Träger öffentlicher Belange. Dazu gehörten neben den \nEinwendungen des Antragstellers auch die Stellungnahmen des \nStaatlichen Umweltamtes Herten und der Landwirtschaftskammer \nWestfalen-Lippe, die die Festsetzung eines allgemeinen \nWohngebiets wegen der von den benachbarten \nlandwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden \nGeruchsbelästigungen für bedenklich hielten. Der \nPlanungsausschuss wies sämtliche Bedenken zurück und führte zu \nden Einwendungen des Staatlichen Umwelt-amtes und der \nLandwirtschaftskammer im Wesentlichen aus: Da der \nNutzungskonflikt im Grunde aus einem Plangebiet in das nächste \ntransferiert werde und im neuen Plangebiet erheblich geringere \nImmissionen bestünden als in dem bereits bebauten Plangebiet - \ngemeint ist die Wohnbebauung im Bereich des Bebauungsplans Nr. \nBW 4 \"T. \" -, sei es im Wege der Konfliktbewältigung \nmöglich, die bestehenden Bedenken wegzuwägen. Die bestehenden \nGrenzwertüberschreitungen seien darüber hinaus im Verhältnis \nzu den überschrittenen Grenzwerten im angrenzenden Plangebiet \nals verhältnismäßig gering anzusehen. Durch Herausnahme großer \nFlächen aus dem ursprünglich nach dem Flächennutzungsplan und \ndem Gebietsentwicklungsplan beabsichtigten Wohnbaubereich \nwerde dem Auftrag der Konfliktbewältigung Rechnung getragen \nund lediglich Wohnbebauung in einem Gebiet ausgewiesen, in dem \ndie Grenzwertüberschreitung geringfügig sei.\n\n16\n\nAm 22. Juni 1998 befasste sich der Rat ausdrücklich nur \nnoch mit den Einwendungen und Bedenken, die der Kreis B. \nals Untere Abfallwirtschaftsbehörde beziehungsweise als Untere \nLandschaftsbehörde nachträglich erhoben hatte. In der \nSitzungsvorlage Nr. 334 für den 22. Juni 1998 hieß es unter \nanderem: \"Die Offenlegung des vorbezeichneten Bebauungsplan-\nentwurfs erfolgte in der Zeit vom 20. April bis 20. Mai 1998. \nÜber die während dieser Zeit eingegangenen Bedenken und \nAnregungen hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 10. \nJuni 1998 beraten\". In der ebenfalls für die Ratssitzung am \n22. Juni 1998 erstellten Sitzungsvorlage Nr. 318 lautete der \nBeschlussvorschlag für den Rat: \"Der Rat der Gemeinde V. \nbeschließt den Bebauungsplanentwurf BW 23 'B. V. ', \nzugleich 12. Änderung BW 4 'T. ' unter \nBerücksichtigung der durch den Planungsausschuss gefassten \nBeschlüsse zu den Bedenken und Anregungen im \nOffenlegungsverfahren als Satzung\". Nach Angaben der \nAntragsgegnerin wurden den Ratsmitgliedern - wie üblich - die \nBeschlüsse des Planungsausschusses zu den eingegangenen \nAnregungen und Bedenken nebst Anlagen vor der Sitzung, in der \nder Satzungsbeschluss gefasst wurde, zugeleitet. Der Rat \nbeschloss den Bebauungsplan Nr. BW 23 \"B. V. \" am 22. \nJuni 1998 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 7. Juli \n1998 öffentlich bekannt gemacht.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat am 18. November 1999 den \nNormenkontrollantrag gestellt.\n\n18\n\nEr trägt vor, der Plan leide an durchgreifenden \nAbwägungsmängeln. Der Rat habe entgegen den Einwendungen der \nLandwirtschaftskammer die Auswirkungen der Planung nicht im \nHinblick auf die vier benachbarten landwirtschaftlichen \nBetriebe einzeln ermittelt, sondern allein auf ein Gutachten \nzurückgegriffen, welches die von den besagten Betrieben \ninsgesamt verursachten Immissionen zum Gegenstand habe. \nDementsprechend habe er alle vier Landwirte kumulativ als \nStörer gegenüber der vorhandenen und der geplanten \nWohnbebauung eingeschätzt und sie insgesamt als nicht \nschutzwürdig erachtet. Dabei habe der Rat verkannt, dass die \nvier Betriebe jeweils in unterschiedlicher Weise von der \nPlanung betroffen seien, da sie sowohl über unterschiedliche \nrechtliche Positionen als auch unterschiedliche \nImmissionsschneisen verfügten. Ein für seinen eigenen Betrieb \nerstelltes Gutachten der Landwirtschaftskammer weise nach, \ndass die ihm zuzurechnenden Immissionen im Wesentlichen den \nBereich des geplanten neuen Wohngebietes träfen. Von dem dort \nentsprechend der GIRL errechneten Immissionswert von 0,14 \nverursache sein Betrieb Werte von 0,08 bis 0,10. Hingegen \nbelaste er die bereits vorhandene Bebauung im Bereich des \nBebauungsplans Nr. BW 4 \"T. \", die bereits \nImmissionswerte von 0,17 hinzunehmen habe, nur mit einem Wert \nvon 0,04. Die dort gegebene Grenzwertüberschreitung sei ihm \nnicht anzulasten, sodass deswegen ein Einschreiten der \nUmweltbehörde gegen seinen Betrieb weder geboten noch \ngerechtfertigt sei. Zusätzliche Auflagen drohten ihm mithin \nallein wegen der durch den angegriffenen Bebauungsplan \nermöglichten neuen Wohnbebauung, in deren Bereich er den \nzulässigen Immissionsgrenzwert von 0,10 nahezu allein \nverursache. Zumindest werde ihm die Möglichkeit genommen, \nseinen Betrieb weiterzuentwickeln, da eine Erweiterung des \nViehbestandes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer \nÜberschreitung des Immissionsgrenzwertes im Bereich der neuen \nWohnbebauung führen würde. Zudem schließe die für seinen \nBetrieb im förmlichen Verfahren bestandskräftig erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich \nöffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ansprüche der \nbisherigen Nachbarn aus. Dies gelte allerdings nicht für die \nkünftigen Erwerber der neuen Wohnbauflächen, da die \nVoreigentümer des landwirtschaftlich genutzten \nWiesengrundstücks mangels einer möglichen Verletzung \nsubjektiver Rechte im Genehmigungsverfahren nicht \nanfechtungsberechtigt gewesen seien. Er verliere somit den mit \ndem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren \nverbundenen Bestandsschutz. Mit dem Zuzug neuer Nachbarn \nerhöhe sich für ihn die Gefahr, wegen möglicher \nGesundheitsbeeinträchtigungen durch Geruchsimmissionen in \nAnspruch genommen zu werden. Jedenfalls trete insoweit eine \nspürbare quantitative Erhöhung des Konfliktpotenzials ein, was \nder Rat unberücksichtigt gelassen habe. Seine - des \nAntragstellers - Rechtsposition verschlechtere sich im \nHinblick auf mögliche Betriebserweiterungen auch deshalb, weil \nein planungsrechtlich abgesichertes allgemeines Wohngebiet \neinen deutlich höheren Schutzanspruch genieße als die bisher \nvorhandene verstreute Wohnbebauung mit überwiegend \ngewerblichem Bezug. Der relativ große Abstand zwischen seinem \nBetrieb und der geplanten neuen Wohnbebauung, auf den der Rat \nsich berufen habe, sei irrelevant, da es allein auf die \ntatsächlich vorhandene Belastung ankomme. Abwägungsfehlerhaft \nsei weiterhin, dass der Rat die von ihm erkannte Konfliktlage \nzwischen der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung und der \ngeplanten Wohnnutzung nicht gelöst, sondern sie durch die \nFestsetzung des allgemeinen Wohngebiets rechtlich \nfestgeschrieben und damit sogar verschärft habe. Der \nAbwägungsvorgang sei von Anfang an dadurch in sachwidriger \nWeise verkürzt worden, dass die Gemeinde bestimmten \nEigentümern von im Plangebiet gelegenen Flächen bereits im \nJanuar 1994 zugesagt habe, diese Flächen als Wohnbauland zu \nüberplanen. Ein Planungsbedürfnis im Sinne eines dringenden \nWohnbedarfs habe angesichts der im Gemeindegebiet vorhandenen \nBauflächen nicht bestanden. Die Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse seien überdies nicht gewahrt. Schließlich sei \nzweifelhaft, ob der Rat überhaupt die für eine \nAbwägungsentscheidung als Grundlage des Satzungsbeschlusses \nnotwendige Kenntnis von den Abwägungsmaterialien gehabt habe, \ndenn der Planungsausschuss habe die eigentlichen \nAbwägungsentscheidungen getroffen. Aus den \nAufstellungsvorgängen sei nicht erkennbar, dass dem Rat in der \nSitzung am 22. Juni 1998 die diesbezüglichen Erwägungen des \nPlanungsausschusses vorgelegen hätten.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden Bebauungsplan Nr. BW 23 \n\"B. V. \" der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei mangels \nAntragsbefugnis unzulässig. Die von dem Antragsteller geltend \ngemachten Belange wiesen, ausgehend von der konkreten \nPlanungssituation, keinen relevanten städtebaulichen Bezug auf \nund seien daher, obwohl sie der Rat in der Abwägung umfassend \ngewürdigt habe, nicht als erheblich einzustufen. Es fehle \nbereits an einer auch nur mittelbaren Planbetroffenheit des \nAntragstellers. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans \nwerde seine Situation unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \nverschlechtert. Das nächstgelegene vorhandene Wohngebäude \nliege 310 m von seinem Betrieb entfernt, während die durch den \nBebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung einen Abstand von \nmindestens 354 m einhalte. Von einem Heranrücken der \nWohnbebauung könne also keine Rede sein. Die von dem \nAntragsteller geltend gemachten Belange - nämlich der \nungehinderte Fortbestand seines Betriebes einschließlich \nkünftiger Entwicklungsmöglichkeiten - seien auch deshalb nicht \nabwägungserheblich, weil es sich um Rechtspositionen handele, \nauf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe. \nDie von dem Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen \nüberschritten bereits im Hinblick auf die vorhandene \nWohnbebauung die zulässigen Immissionsgrenzwerte der GIRL und \nböten Anlass für ein Einschreiten der Umweltbehörde. Der \nInhaber eines emittierenden Betriebes könne sich jedoch nur \ndann erfolgreich gegen heranrückende Wohnbebauung zur Wehr \nsetzen, wenn er durch diese Wohnbebauung mit zusätzlichen \nnachbarschützenden Auflagen und Anordnungen zu rechnen habe. \nDas Interesse des Antragstellers bestehe mithin lediglich \ndarin, die derzeitige Situation hinsichtlich der über den \nGrenzwerten liegenden Emissionen aufrechterhalten zu können. \nEiner solchen Grenzwertüberschreitung sei jedoch der Schutz \nder Rechtsordnung versagt, sodass für die Beibehaltung dieses \nZustandes kein schutzwürdiges Vertrauen gegeben sei. Auch § 50 \nBImSchG verleihe dem Antragsteller keine Antragsbefugnis. Die \nVorschrift diene ausschließlich dem Schutz der zum Wohnen \ndienenden Gebiete und nicht dem Schutz des Emittenten. Die von \ndem Antragsteller behauptete Zusicherung, das Plangebiet von \nWohnbebauung freizuhalten, habe es nicht gegeben. Eine \nderartige Zusicherung sei ohnehin nicht geeignet, die \nAntragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren zu begründen, \nda sie kein subjektiv öffentliches Recht, sondern allenfalls \nein privates Recht des Antragstellers begründet hätte. \nSchließlich fehle es auch am Rechtsschutzinteresse für den \nNormenkontrollantrag, da der Antragsteller seine Situation \ndurch die Nichtigerklärung des Bebauungsplans aus den oben \ngenannten Gründen nicht verbessern könne. Im Übrigen sei der \nNormenkontrollantrag unbegründet. Der Gebietsentwicklungsplan \n\"Westmünsterland\" setze den fraglichen Bereich als Wohnbereich \nfest. Die Festsetzung von Wohnbauflächen in dem angegriffenen \nBebauungsplan sei erforderlich gewesen, da zum damaligen \nZeitpunkt die gemeindeeigenen Wohnbauflächen im Wesentlichen \nvermarktet gewesen seien und die übrigen in der Planung \nbefindlichen Wohngebiete erst erheblich später zur \nRealisierung angestanden hätten. Mit der Aufstellung des \nBebauungsplans habe die Kleingemengelage am Ortsrand von \nV. unter Beachtung des Immissionsschutzes geordnet und \nentwickelt werden sollen. Diese städtebauliche Zielsetzung sei \nbereits durch den Flächennutzungsplan vorgegeben. Wegen der \nGemengelage von Wohnen und störempfindlichem Gewerbe sei eine \nGliederung und Abstufung der Nutzungen untereinander zwingend \nerforderlich. Die Festsetzung des Mischgebietes und des \nGewerbegebietes nördlich der B. Allee berücksichtige den \nvorgefundenen Bestand. Die Mischgebietsfestsetzung zwischen \nB. Allee und der Straße \"S. \" erfülle zusammen \nmit dem westlich davon festgesetzten Grünstreifen eine \nPufferfunktion zwischen dem Molkereibetrieb im Westen und der \nWohnbebauung im Osten. Sie korrespondiere mit der \nMischgebietsfestsetzung für die Grundstücke südlich der Straße \n\"S. \" im Bereich des Bebauungsplans Nr. BW 4 \n\"T. \". Dass die besagten Mischgebietsflächen auf Grund \nspäter erteilter Baugenehmigungen den Charakter eines \nallgemeinen Wohngebiets angenommen hätten, hindere eine \nkünftige Mischgebietsnutzung nicht. Die die Sichtfelder \nbetreffende textliche Festsetzung beruhe auf den Richtlinien \nzum Ausbau von Stadtstraßen. Die Bemaßung der Sichtfelder habe \nso zu erfolgen, dass in Bezug auf die untergeordnete Straße - \nzum Beispiel die Grundstückszufahrt - ein Schenkelmaß von 2,0 \nm und in Bezug auf die Vorfahrtsstraße ein Schenkelmaß von 10 \nm - jeweils anknüpfend an die Straßenbegrenzungslinien - \nanzusetzen sei. Nach der 1996 erstellten \nGeruchsimmissionsprognose stehe fest, dass die vorhandenen \nWohngebiete G. /T. im Hinblick auf \nGeruchsimmissionen fast doppelt so hoch belastet seien wie die \nvon den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben weiter \nentfernte neu festgesetzte Wohnbebauung. Sowohl nach der \nGeruchsimmissionsrichtlinie GIRL als auch nach der \neinschlägigen VDI-Richtlinie 3471(Immissionsminderung \nTierhaltung - Schweine) gingen von dem Betrieb des \nAntragstellers keine unzumutbaren Geruchsbelastungen für das \nPlangebiet aus, sodass dieser keine Verschlechterung seiner \nbetrieblichen Situation befürchten müsse und auch die \nAnforderungen an gesunde Wohnverhältnisse für den Bereich der \nWohnbebauung im Plangebiet gewahrt seien. Zur Bekräftigung \nihres diesbezüglichen Vortrags hat die Antragsgegnerin ein \nGutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und \nImmissionsschutz R. & H. vom 17. Oktober 2001 \nvorgelegt, wonach der mit 100 Punkten (Stand der Technik) \nbewertete Betrieb des Antragstellers nach der VDI-Richtlinie \n3471 lediglich einen Mindestabstand von 260 m zur Wohnbebauung \neinzuhalten habe. Werde der Mindestabstand - wie hier - \neingehalten, sei mit keiner Geruchsbelästigung zu rechnen.\n\n24\n\nDer Berichterstatter hat am 11. Oktober 2001 eine \nOrtsbesichtigung vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses \ndieser Ortsbesichtigung wird auf die darüber gefertigte \nNiederschrift vom selben Tage verwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin im Parallelverfahren 10a D 94/98.NE \nüberreichten Unterlagen sowie die Bebauungsplanurkunde und die \nAblichtung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin (Bei-\nakten Hefte 1 bis 19 im Verfahren 10a D 94/98.NE) ergänzend \nBezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n28\n\nInsbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer \ngeltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung \neiner Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine \nhöheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend Tatsachen vorträgt, die \nes zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. \nBei der Prüfung, ob der Tatsachenvortrag eine Rechtsverletzung \nzumindest als möglich erscheinen lässt, verbietet sich eine \nprozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im \nErgebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als \nFrage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Sep- \ntember 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 \nNr. 46, S. 173.\n\n30\n\nDie bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung \nmag im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer \nRechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, \nwenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das \ntatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber \noffensichtlich ausscheidet.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1998 - 4 CN 2.98 -, \na.a.O.\n\n32\n\nDavon kann hier jedoch keine Rede sein. Nach dem \ntatsächlichen Vorbringen des Antragstellers ist es nicht \noffensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise \nunmöglich, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen \nBebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. In \nBetracht kommt insoweit eine Verletzung des ihm zustehenden \nRechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen. Das \nin § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat \ndrittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten \nBelange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb \nein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Novem- \nber 1999 - 4 CN 3.99 -, NVwZ 2000, \nS. 806.\n\n34\n\nAuch wenn es nur um eine etwaige Verletzung des \nAbwägungsgebots geht, sind grundsätzlich keine erhöhten \nAnforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zu \nstellen. Es reicht aus, dass der Antragsteller Tatsachen \nvorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in \nder Abwägung als möglich erscheinen lassen. Allerdings muss er \neinen eigenen Belang als verletzt benennen, der im Rahmen der \nAbwägung überhaupt zu beachten war, denn nicht jeder private \nBelang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur \nsolche, die in der konkreten Planungssituation einen \nstädtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht \nabwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit \neinem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren \nFortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder \nsolche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den \nPlan nicht erkennbar waren.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Sep- \ntember 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O., \nS. 173f.\n\n36\n\nBei Beachtung dieser Grundsätze ist - entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin - die Antragsbefugnis des \nAntragstellers zu bejahen. Das Interesse des Antragstellers an \neiner im Rahmen der genehmigten Variationsbreite ungehinderten \nAusübung seines vorhandenen, auf Schweinehaltung \nspezialisierten landwirtschaftlichen Betriebes und sein \nBedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung waren in \ndie Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und \nprivaten Interessen einzustellen. Der Bebauungsplan ermöglicht \neine zusammenhängende Bebauung von bisher im Außenbereich \ngelegenen und im Wesentlichen unbebauten Grundstücken in der \nUmgebung des stark emittierenden Betriebs des Antragstellers. \nDas Näherrücken der Bebauung an den Betrieb kann \nNutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen \nBetriebseinschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur \nFolge haben. Dem steht nicht entgegen, dass die \nBetriebsgebäude von den zur Bebauung vorgesehenen Teilen des \nPlangebiets mehr als 300 m entfernt liegen. Die vom \nAntragsteller betriebene Schweinehaltung verursacht \nerfahrungsgemäß erhebliche Geruchsimmissionen auch auf weiter \nentfernt liegenden Flächen. Nach Ziffer 4.4.2 der vom \nLänderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten \nGeruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die Regelungen für die \nFeststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen trifft, \nbesteht das Beurteilungsgebiet aus den gemäß Ziffer 4.4.3 GIRL \ngebildeten quadratischen Beurteilungsflächen, die sich \nvollständig innerhalb eines Kreises um den \nEmissionsschwerpunkt befinden, dessen Radius mindestens 600 m \nbeträgt. Das Interesse des Antragstellers an einer ungestörten \nFortführung seines Betriebes stellte sich nicht etwa als ein \nim Rahmen der Abwägung von vornherein unbeachtlicher Belang \ndar, weil dieses Interesse - wie die Antragsgegnerin meint - \nnicht schutzwürdig ist. Die Behauptung der Antragsgegnerin, \nder Betrieb des Antragstellers habe auch ohne die durch den \nBebauungsplan ermöglichte zusätzliche Bebauung unzulässige \nÜberschreitungen der Immissionsgrenzwerte der GIRL im Hinblick \nauf die baulich genutzten Grundstücke am westlichen Ortsrand \nvon V. zur Folge, was ein Vertrauen auf die Beibehaltung \ndes derzeitigen Emissionsverhaltens ausschließe, findet in den \nUnterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans keine Stütze. \nDie Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros für \nAbfallwirtschaft und Immissionsschutz R. & H. von \nAugust 1996, die die Geruchssituation im Bereich des Betriebs \ndes Antragstellers sowie weiterer drei benachbarter \nlandwirtschaftlicher Betriebe mit Schweinehaltung untersucht \nund beurteilt, lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang \ndie vom Betrieb des Antragstellers verursachten Emissionen \ndazu beitragen, die Nutzer der am westlichen Ortsrand von \nV. bereits vorhandenen Bebauung über die Grenzwerte der \nGIRL hinaus zu belästigen. Angesichts der räumlichen Lage des \nBetriebs zur vorhandenen Bebauung und zu den Flächen, deren \nBebauung der Bebauungsplan ermöglichen soll, sowie der Lage \nder benachbarten Emittenten mit gleicher Geruchscharakteristik \nist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrieb des \nAntragstellers zwar zur bereits festgestellten Überschreitung \nder Grenzwerte der GIRL nichts beiträgt, seine Emissionen aber \nzu entsprechenden Überschreitungen hinsichtlich der \nbeabsichtigten Neubebauung führen können.\n\n37\n\nDer Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es dem \nAntragsteller am dafür notwendigen Rechtsschutzinteresse \nfehlt. Im Normenkontrollverfahren ist von einem weiten \nVerständnis des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Das \nZulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzinteresses darf nicht \nals Umweg benutzt werden, um Normenkontrollanträge, die den \nAnforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung \ngerecht werden, gleichwohl regelmäßig an Zulässigkeitshürden \nscheitern zu lassen. Mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig \nist ein Normenkontrollantrag nur dann, wenn die Feststellung \nder Nichtigkeit der Rechtsnorm nichts dazu beizutragen vermag, \ndas mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel zu \nerreichen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai \n1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25, S. \n63.\n\n39\n\nDies ist hier nicht der Fall. Wie oben bereits ausgeführt, \nsteht nicht fest, dass der Betrieb des Antragstellers derzeit \nEmissionen verursacht, die den zuständigen Behörden unabhängig \nvon der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung Anlass \nbieten und sie berechtigen, den Betrieb in seinem \nEmissionsverhalten einzuschränken. Andererseits ist nicht \nvöllig auszuschließen, dass eine hinzutretende Bebauung im \nnördlichen Teil des Plangebiets Nutzungskonflikte zwischen \ndieser Bebauung und dem emittierenden Betrieb des \nAntragstellers hervorrufen und Betriebseinschränkungen zur \nFolge haben kann. Dem oben beschriebenen Rechtsschutzziel des \nAntragstellers, die Ausübung seines Betrieb nicht wegen einer \nhinzutretenden Bebauung in der Umgebung einschränken und auf \neine künftige Betriebserweiterung verzichten zu müssen, ist \ndemnach mit der Feststellung der Nichtigkeit des \nBebauungsplans, der die Rechtsgrundlage für eine solche \nBebauung darstellt, gedient.\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n41\n\nDer Bebauungsplan Nr. BW 23 \"B. V. \" leidet an \nAbwägungsmängeln, die zu seiner Nichtigkeit führen.\n\n42\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- \nund untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte \nAbwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, \ndie zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n43\n\nHier fehlt es insbesondere an einer gerechten Abwägung \nderjenigen Belange, die mit den von den benachbarten \nlandwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden \nGeruchsbelästigungen für das Plangebiet im Zusammenhang \nstehen.\n\n44\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hatte insoweit bei der Abwägung \nneben den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 \nSatz 2 Nr. 2 BauGB) auch die Anforderungen an die Wahrung \ngesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) sowie die \nBelange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) und \ndie Eigentumsinteressen der vier betroffenen Landwirte zu \nberücksichtigen sowie etwaige planbedingte Konflikte zwischen \ndiesen Belangen zu lösen. Die Existenz mehrerer wegen \nSchweinehaltung emissionsträchtiger landwirtschaftlicher \nBetriebe im weiteren Umfeld des geplanten allgemeinen \nWohngebiets hat ausgleichsbedürftige Betroffenheiten zur \nFolge. Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Tierhaltung \nausgerichtet sind, sind zwangsläufig mit Gerüchen und \nsonstigen Be-lästigungen verbunden. Rückt Wohnbebauung an \neinen solchen landwirtschaftlichen Betrieb heran, sind \nKonflikte zwischen diesen potenziell unverträglichen Nutzungen \nunausweichlich. Die Wohnnutzung kann durch angrenzende \nlandwirtschaftliche Betriebe einer Belästigung und Störung, \ninsbesondere durch Gerüche ausgesetzt werden, die mit der \nSchutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dieser Nutzung nicht \nmehr vereinbar ist. Rückt Wohnbebauung zu dicht an einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb heran, könnten künftige Bewohner \ndes Plangebiets wegen der Immissionen, die von dem Betrieb \nausgehen, öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche \nAbwehransprüche erheben oder dem Inhaber des Betriebs könnten \nbehördliche Auflagen zum Schutz der Anwohner erteilt werden. \nDie Zulassung von Wohngebäuden in der Nähe eines emittierenden \nlandwirtschaftlichen Betriebs könnte auf diese Weise den \nBestand und die Entwicklung des Betriebs gefährden. Das \nInteresse des Betriebsinhabers, solche Gefährdungen zu \nvermeiden, ist bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. \nSeptember 2000 - 10a D 8/00.NE - NWVBl \n2001, 185 ff. = Rdl 2001, 64 ff = \nAgrarrecht 2001, S. 297.\n\n46\n\nDas der Gemeinde eingeräumte Planungsermessen lässt es \nandererseits zu, Wohnnutzung und emissionsträchtige \nlandwirtschaftliche Nutzung dichter aneinander heranrücken zu \nlassen, als es das im Planungsrecht verankerte Gebot der \ngegenseitigen Rücksichtnahme erlaubt. Voraussetzung dafür ist \nallerdings, dass sich beispielsweise die mit der Tierhaltung \nverbundenen Immissionen - etwa durch Anordnungen auf der \nGrundlage des § 22 BImSchG - zulässigerweise auf das für die \nWohnnutzung zumutbare Maß reduzieren lassen. Das hierfür \nerforderliche Instrumentarium bietet der in § 9 Abs. 1 BauGB \nenthaltene Festsetzungskatalog.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. \nSeptember 2000 - 10a D 8/00.NE -, \na.a.O.\n\n48\n\nDass das Interesse eines von der Planung betroffenen \nLandwirts, seinen Betrieb ungehindert in der bisherigen Form \nweiter zu führen und gegebenenfalls zu erweitern, in der \nAbwägung beachtlich ist, bedeutet allerdings nicht, dass sich \ndieses Interesse letztlich durchsetzen muss. Diesem privaten \nBelang ist lediglich als einem von vielen verschiedenen \nFaktoren Rechnung zu tragen. Ob ihm die Gemeinde den Vorrang \nvor einer störungsanfälligen baulichen Nutzung der den Betrieb \numgebenden Flächen einräumt, hängt von dem Gewicht ab, das sie \nihm im Rahmen der städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets \nbeimisst.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar \n1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175.\n\n50\n\nNach den vorstehend dargelegten Grundsätzen mag es durchaus \nmöglich sein, die Belange des Antragstellers und der übrigen \nbetroffenen Landwirte auf der Grundlage einer sachgerechten \nAbwägung zurückzusetzen, ihnen die Erweiterungsmöglichkeiten \nfür ihre Betriebe abzuschneiden und sie der Gefahr von \nBetriebseinschränkungen auszusetzen. Eine sachgerechte \nAbwägung der insoweit abwägungsrelevanten Belange hat jedoch \nnicht stattgefunden.\n\n51\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die Belange des \nAntragstellers - wie auch die der übrigen betroffenen \nLandwirte - vor allem mit der Erwägung zurückgestellt, er \nmüsse bereits auf eine vorhandene Wohnbebauung Rücksicht \nnehmen, sodass sich seine betriebliche Situation durch die \ndurch den Bebauungsplan ermöglichte neue Bebauung nicht \nnachteilig verändern werde. Diese Erwägung des Rates beruht \nauf der Annahme, dass Wohnhäuser, die näher am Betrieb des \nAntragstellers liegen als das geplante allgemeine Wohngebiet, \nbereits höheren Geruchsbelastungen ausgesetzt sind, als sie \nfür die vorgesehene Neubebauung zu erwarten stehen. Die \nAnnahme geht zurück auf die Geruchsimmissionsprognose \n(Immissionssimulation) des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft \nund Immissionsschutz R. & H. vom August 1996 - \nGeruchsimmissionsprognose - und die darin enthaltene \nAusbreitungsrechnung entsprechend der GIRL. Die \nGeruchsimmissionsprognose beurteilt die Geruchssituation im \nBereich der vier unmittelbar westlich des Plangebiets \ngelegenen landwirtschaftlichen Betriebe. Unter diesen befindet \nsich auch der Betrieb des Antragstellers. Für die beiden 125 m \nx 125 m großen, in Nord-Süd-Richtung aneinander grenzenden \nBeurteilungsflächen, innerhalb derer der Bebauungsplan neue \nWohnbebauung ermöglicht, sind für die Wahrnehmungshäufigkeiten \nvon Geruchsstoffkonzentrationen Flächenkennwerte von 0,14 und \n0,17 ausgeworfen, wobei die Ziffer 3.1 der GIRL für \nWohngebiete und Mischgebiete insoweit einen \nImmissionsgrenzwert von 0,10 vorgibt, bei dessen \nÜberschreitung nach der GIRL regelmäßig von einer erheblichen \nBelästigung auszugehen ist. Die geplante neue Wohnbebauung \nsoll nach dem Bebauungsplan im südöstlichen beziehungsweise \nnordöstlichen Quadranten der vorgenannten Beurteilungsflächen \nverwirklicht werden. Die Bildung der Mittelwerte aus den vier \nAufpunkten, die diese Quadranten jeweils umschreiben (Anhang \nzur Geruchsimmissionsprognose A3 und A6), ergeben \nFlächenkennwerte von 0,13 beziehungsweise 0,14. Für Teile der \nvorhandenen Wohnbebauung im Bereich der Straßen \n\"G. \" und \"S. \", die im Wesentlichen im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans BW 4 \"T. \" liegen, \nerrechnet die Geruchsimmissionsprognose Flächenkennwerte von \n0,17 und 0,18. Die bestehenden Wohnhäuser Am B. 9 und \n22, sowie B. Allee 74, 85 und 87 befinden sich innerhalb \nvon Beurteilungsflächen mit Flächenkennwerten von 0,14 bis \n0,28.\n\n52\n\nDie Geruchsimmissionsprognose ist als alleinige Grundlage \nfür den vom Rat im Rahmen der Abwägung gezogenen Schluss, alle \nbetroffenen Landwirte müssten bereits auf eine vorhandene \nWohnbebauung Rücksicht nehmen, sodass sich ihre betriebliche \nSituation durch die durch den Bebauungsplan ermöglichte neue \nBebauung nicht nachteilig verändern werde, nicht geeignet.\n\n53\n\nDa für die Ermittlung und Bewertung von \nGeruchsbelästigungen keine untergesetzlichen \nRechtsvorschriften bestehen, können zwar grundsätzlich \nRückschlüsse aus der GIRL auf die Erheblichkeit der \nBelästigung durch Geruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung \nnach § 22 BImSchG gezogen werden,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar \n1993, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 25. \nSeptember 2000 - 10a D 8/00.NE -a.a.O., \nm.w.N.,\n\n55\n\ndoch erlaubt es die vom Rat in Auftrag gegebene \nGeruchsimmissionsprognose nicht, die für das Plangebiet und \ndie vorhandene Wohnbebauung errechneten Immissionswerte den \neinzelnen Emittenten zuzuordnen. Die Feststellung, welchem der \nvier betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe welcher Beitrag \nzu den ermittelten Gesamtbelastungen zuzurechnen ist, ist \njedoch für eine gerechte Abwägung unverzichtbar. In die \nAbwägung ist nämlich das Interesse jedes einzelnen betroffenen \nLandwirtes an der ungehinderten Fortführung und Erweiterung \nseines Betriebes jeweils für sich genommen einzustellen. Die \ngeografische Lage der Hofstellen, die in Nord-Süd-Richtung \netwa 300 m auseinander liegen, ihre unterschiedliche \nEntfernung und Lage zur vorhandenen Wohnbebauung und zum \ngeplanten Neubaugebiet, der unterschiedliche Tierbestand, und \ndie - nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im \nOrtstermin - vorherrschende Windrichtung aus Westen \nbeziehungsweise Südwesten erfordern in diesem Zusammenhang \neine Einzelbetrachtung der von den Betrieben jeweils \nverursachten Immissionen. Der Rat ist davon ausgegangen, dass \nwegen der auf die vorhandene Wohnbebauung einwirkenden \nGeruchsimmissionen die zuständigen Behörden unabhängig von der \ndurch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung Maßnahmen nach § \n24 BImSchG gegen jeden der betroffenen Landwirte ergreifen \nkönnen, sodass mit zusätzlichen Anordnungen auf Grund der \nPlanung nicht gerechnet werden müsse. Ob diese pauschale \nAnnahme tatsächlich auf jeden der vier in Betracht kommenden \nLandwirte zutrifft, hat der Rat nicht ermittelt. Die \nTechnische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - \nregelt in Ziffer 2.6 die Ermittlung von Immissionskenngrößen. \nFür die Ermittlung im Überwachungsverfahren heißt es in Ziffer \n2.6.1.2 unter anderem: \"Kommen mehrere Emittenten in Betracht, \nsind die von diesen verursachten Anteile an der Immission zu \nermitteln. Hierfür sind neben der Feststellung der Immissionen \nauch die für die Ausbreitung der Emissionen bedeutsamen \nmeteorologischen Faktoren gleichzeitig zu ermitteln; die \nSektoren der Windrichtung, die Lage und Dichte der Messstellen \nsowie die Aufpunkte sind dabei so zu wählen, dass die \nImmissionen den einzelnen Emittenten zugeordnet werden \nkönnen\". Auch die GIRL schreibt in Ziffer 4.3 für den Fall, \ndass es erforderlich ist, mehrere Emittenten mit gleicher \nGeruchscharakteristik voneinander zu unterscheiden, dieselbe \nVorgehensweise vor. Dass eine Unterscheidung der hier in Rede \nstehenden vier emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe im \nHinblick auf die konkret angestellten Abwägungserwägungen \nerforderlich war, ergibt sich bereits aus Ziffer 3.3 der GIRL, \nwonach ein Immissionsbeitrag, der die vorhandene \nGeruchsbelastung um einen Wert von nicht mehr als 0,02 erhöht, \nkeine relevante Belästigung ausmacht.\n\n56\n\nHinsichtlich der für die Abwägung nach Ansicht des Rates \nmaßgeblichen Frage, ob die betroffenen Landwirte auf Grund der \ngeplanten neuen Wohnbebauung wegen der von ihnen verursachten \nGeruchsimmissionen mit zusätzlichen nachbarschützenden \nAuflagen und Anordnungen rechnen müssen, fehlt es mithin \nbereits an einer hinreichenden Prognosebasis, was die Abwägung \ninsoweit fehlerhaft macht. Der der Prognose zu Grunde gelegte \nSachverhalt ist nicht zutreffend ermittelt. Die \nGeruchsimmissionsprognose bietet mangels fehlender Aussagen zu \nden einzelnen Immissionsbeiträgen der betroffenen Landwirte \nkeine Grundlage, um die oben aufgeworfene Frage für jeden der \nLandwirte gesondert zu beantworten. Soweit sich die \nAntragsgegnerin für die Richtigkeit ihrer \nAbwägungsentscheidung auf den Beschluss des Senats vom 11. \nDezember 1995 im Verfahren 10a B 2875/95.NE beruft, geht \ndieser Einwand fehl, da die damalige Entscheidung auf einem \nSachverhalt beruht, der mit dem vorliegenden nicht \nvergleichbar ist. Anders als hier stand in dem damaligen \nVerfahren fest, dass der Betrieb, um den es ging, ein \nEmissionsverhalten an den Tag legte, das ein Einschreiten der \nzuständigen Umweltbehörden zum Schutz der vorhandenen \nWohnbebauung zuließ. Eben dies ist auf der Grundlage der vom \nRat allein herangezogenen Geruchsimmissionsprognose für die \neinzelnen betroffenen Betriebe nicht festzustellen.\n\n57\n\nOb die die Abwägungsentscheidung des Rates tragende \nAnnahme, sämtliche Landwirte müssten bereits auf die \nbestehende Wohnbebauung Rücksicht nehmen und bräuchten deshalb \nkeine planbedingten zusätzlichen Betriebseinschränkungen zu \nfürchten, auch deshalb fehlerhaft ist, weil den bisherigen \nAnwohnern zumindest gegenüber dem Antragsteller und seinem \nnordwestlichen Nachbarn, die für ihre Intensivtierhaltung \njeweils Genehmigungen im förmlichen Verfahren nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz erhalten haben, subjektive \nAbwehrrechte möglicherweise nicht mehr zustehen, kann offen \nbleiben, da das Abwägungsgebot im Hinblick auf die Belange der \nbetroffenen Landwirte bereits aus den vorstehend genannten \nGründen verletzt ist.\n\n58\n\nEin weiterer Abwägungsmangel im Zusammenhang mit der \nGeruchssituation im Plangebiet liegt insoweit vor, als der Rat \nder Antragsgegnerin im Hinblick auf den Belang der Wahrung \ngesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) wohl \ngar keine Abwägung vorgenommen, den Belang aber jedenfalls \nnicht mit dem ihm zugehörigen objektiven Gewicht in die \nAbwägung eingestellt hat. Nach der Geruchsimmissionsprognose \nist für die Flächen nördlich der B. Allee, auf denen \nnach dem Bebauungsplan neue Wohnbebauung entstehen soll, eine \nzu erwartende Geruchsimmissionsbelastung von wenigstens 0,14 \nerrechnet worden. Von einer solchen Geruchsbelastung der \nfraglichen Flächen ist der Rat auch ausgegangen. Der Grenzwert \nder GIRL für Wohngebiete, der die Schwelle der erheblichen \nBelästigung im Sinne des BImSchG markiert, liegt hingegen - \nwie oben bereits erwähnt - bei einem Kennwert von 0,10. Der \nRat hat mithin eine als erheblich im Sinne des BImSchG \nerkannte Belästigung der künftigen Bewohner des Wohngebiets in \nKauf genommen, ohne dass die Gründe erkennbar wären, aus denen \nheraus er diese negativen Folgewirkungen der Planung \nakzeptiert hat. Im Ergebnis hat er dem angenommenen - in den \nAufstellungsvorgängen im Einzelnen allerdings nicht näher \ndargelegten - dringenden Bedarf an Wohnbaugrundstücken den \nVorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Schaffung \ngesunder Wohnverhältnisse eingeräumt. Eine konkrete \nGegenüberstellung dieser Belange im Sinne einer echten \nAbwägung unter Benennung der Gründe, die für die Bevorzugung \ndes einen und die Zurückstellung des anderen Belangs sprechen, \nfindet sich in den Aufstellungsvorgängen jedoch nicht. Die \nBegründung zum Bebauungsplan enthält zu diesem Problemkreis \nkeinerlei Ausführungen. Die Gründe, mit denen der \nPlanungsausschuss die insoweit vor dem Offenlegungsbeschluss \nund im Offenlegungsverfahren erhobenen \nimmissionsschutzrechtlichen Bedenken des Staatlichen \nUmweltamtes Herten zurückgewiesen hat, lassen genauso wenig \nerkennen, dass der Rat die in diesem Zusammenhang zu \nberücksichtigenden Betroffenheiten zu einem sachgerechten \nAusgleich geführt und dabei den Belang der gesunden \nWohnverhältnisse seiner objektiven Bedeutung entsprechend \ngewichtet hat. Es handelt sich dabei um bloße \nScheinbegründungen, da sie die behauptete Tolerierbarkeit der \nerkannten Grenzwertüberschreitungen nicht erklären und \nnachvollziehbar machen, sondern lediglich überspielen. Im \nWesentlichen werden drei Argumente angeführt, die es jedoch \nentgegen der Auffassung des Rates nicht zulassen, die \nbestehenden immissionsschutzrechtlichen Bedenken einfach \n\"wegzuwägen\", denn sie spielen für die im Rahmen der Abwägung \nzu beantwortende Frage, ob den künftigen Bewohnern des neu \ngeplanten Wohngebiets erhebliche Geruchsbelästigungen \nzuzumuten sind, weil anderen Belangen der Vorzug eingeräumt \nwerden soll, letztlich keine Rolle. Dies gilt zunächst für das \nArgument, im neuen Plangebiet seien erheblich geringere \nGeruchsimmissionen zu erwarten als sie im angrenzenden \nbebauten Wohngebiet schon bestünden und auch im Verhältnis sei \ndie für das Neubaugebiet prognostizierte Überschreitung der \nGrenzwerte gegenüber der Grenzwertüberschreitung im bereits \nvorhandenen Wohngebiet als gering anzusehen. Ein unter \nBerücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erkannter Missstand \nwird nämlich nicht allein dadurch hinnehmbar, dass andernorts \nein noch größerer Missstand festzustellen ist. Der des \nWeiteren zur Begründung herangezogene Gesichtspunkt, dass bei \nEinhaltung der Grenzwerte im vorhandenen Wohngebiet der \nKonflikt in dem neuen Plangebiet überhaupt nicht entstanden \nwäre, ist rein hypothetisch und stellt keinen Abwägungsbelang \ndar, zu dessen Gunsten der Belang der gesunden \nWohnverhältnisse im neuen Plangebiet zurückgestellt werden \nkönnte. Im Übrigen fehlt es - wie oben ausgeführt - für diese \nArgumentation an einer hinreichenden Prognosegrundlage, da der \nRat nicht ermittelt hat, welchem der in Frage kommenden \nlandwirtschaftlichen Betriebe welcher Anteil an der \nGesamtgeruchsbelastung der jeweils beurteilten Flächen \nzuzurechnen ist. So ist wegen der Lage der Betriebe und der in \ndem fraglichen Bereich vorherrschenden Windrichtung nicht \nauszuschließen, dass die Geruchsbelastung des vorhandenen \nWohngebiets vornehmlich durch die beiden am weitesten südlich \ngelegenen Betriebe verursacht wird, während die prog-\nnostizierten Geruchsbelastungen der nach dem Bebauungsplan neu \nzu bebauenden Flächen in erster Linie dem Betrieb des \nAntragstellers und dem weiter nordwestlich gelegenen Betrieb \nentstammen. Auch das letzte Argument, durch die Herausnahme \ngroßer Flächen aus dem ursprünglich nach dem \nFlächennutzungsplan und dem Gebietsentwicklungsplan \nbeabsichtigten Wohnbaubereich werde dem Auftrag der \nKonfliktbewältigung im Wesentlichen Rechnung getragen, geht \nfehl. Abgesehen davon, dass der Flächennutzungsplan den \nBereich zwischen der K 15, der N. Straße, der \nBebauung entlang des P. weg und der B. Allee \nbis zu seiner 10. Änderung ganz überwiegend als gewerbliche \nund gemischte Baufläche darstellte, beseitigt die bloße \nräumliche Begrenzung eines Konfliktes nicht den Konflikt als \nsolchen und enthebt den Plangeber nicht von der Verpflichtung, \ndiesen räumlich begrenzten Konflikt im Rahmen der Abwägung zu \nlösen. Eine Konfliktbewältigung in der Form, dass er die zu \nberücksichtigenden Betroffenheiten zu einem gerechten \nAusgleich gebracht hätte, hat der Rat der Antragsgegnerin im \nHinblick auf die Geruchsbelastung der zur Wohnbebauung \nvorgesehenen Flächen nicht geleistet. Er hat vielmehr die \ngutachterlich prognostizierte und nach der GIRL erhebliche \nGeruchsbelastung dieser Flächen lediglich \"kleingeredet\" und \ndamit den Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse bei der \nAbwägung praktisch ausgeblendet. So hat der Planungsausschuss \nbei der Zurückweisung der vor dem Offenlegungsbeschluss \neingegangenen Einwendungen des Staatlichen Umweltamtes Herten \nund der betroffenen Landwirte unter anderem ausgeführt, bei \nder GIRL handele es sich um eine theoretische Beurteilung von \nImmissionen. In der Praxis seien bei der Gemeinde keine \nBeschwerden über Geruchsbeeinträchtigungen auch aus dem \ndeutlich stärker belasteten Wohnbebauungsbereich \nG. bekannt geworden. Allein die Tatsache, dass \nsich Anwohner aus angrenzenden Wohngebieten bisher nicht über \nGeruchsbelästigungen beschwert haben, bietet im Rahmen einer \nsachgerechten Abwägung keine ausreichende Grundlage dafür, \ngutachterlich prognostizierte erhebliche Geruchsbelastungen \nals \"theoretische Beurteilung\" zu verwerfen und bei der \nPlanung eines neuen Wohngebiets einfach zu ignorieren. \nAusbleibende Beschwerden bedeuten nicht zwangsläufig, dass es \nkeine Geruchsbelästigung gibt. Es sind hier eine Reihe von \nGründen denkbar, weshalb es trotz einer möglicherweise \nvorhandenen Belästigung bisher zu keinen Beschwerden gekommen \nist. So lässt sich ein langjähriges duldsames Verhalten der \nAnwohner beispielsweise mit dem Gewöhnungseffekt, gewachsenen \nNachbarbeziehungen oder einer hohen persönlichen \nToleranzschwelle erklären. Soweit die zuletzt genannten \nAusführungen des Planungsausschusses dahingehend zu verstehen \nsein sollten, dass das Ergebnis der von der Antragsgegnerin \nselbst in Auftrag gegebenen Geruchsimmissionsprognose \nzweifelhaft sei, hätte angesichts der prognostizierten \nerheblichen Geruchsbelastungen und der geäußerten \nimmissionsschutzrechtlichen Bedenken des Staatlichen \nUmweltamtes Herten Veranlassung bestanden, weitere \nErmittlungen hierzu anzustellen und gegebenenfalls ein \nzusätzliches Gutachten einzuholen.\n\n59\n\nDie zuvor beschriebenen Mängel im Abwägungsvorgang sind \nauch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn \nsie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel im \nAbwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände \npositiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Ja-\nnuar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 \nNr. 22, S. 71.\n\n61\n\nWas die fehlende Prognosegrundlage im Hinblick auf die \nBewertung der Belange der betroffenen Landwirte angeht, ergibt \nsich die Offensichtlichkeit des Abwägungsmangels schon daraus, \ndass einer der betroffenen Landwirte während des \nAufstellungsverfahrens mit Schriftsatz vom 13. Mai 1998 \numfangreiche Ausführungen dazu gemacht hat, dass die \nzusammenfassende Geruchsimmissionsprognose untauglich sei und \nes für die Abwägung der jeweils betroffenen Belange auf eine \nden einzelnen Betrieb berücksichtigende Prognose ankomme. \nOffensichtlich ist auch der Abwägungsausfall im Zusammenhang \nmit dem Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse \nbeziehungsweise die Fehlgewichtung dieses Belangs bei der \nAbwägung. Das Staatliche Umweltamt Herten hat im \nAufstellungsverfahren mit Schreiben vom 11. Mai 1998 deutlich \ngemacht, dass es nicht den an eine planerische \nKonfliktbewältigung zu stellenden Anforderungen genüge, \nÜberschreitungen der Grenzwerte der GIRL für tolerierbar zu \nerklären und dies mit festgestellten Überschreitungen in \nanderen Wohngebieten zu begründen. \n\n62\n\nAuf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein \nAbwägungsmangel dann, wenn sich dies anhand der Planunterlagen \noder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände als \nkonkrete Möglichkeit abzeichnet.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Ja-\nnuar 1995 - 4 NB 43.93 -, a.a.O., \nS. 72.\n\n64\n\nDie konkrete Möglichkeit, dass die besagten Abwägungsmängel \nauf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, liegt \nnach den Umständen des Falles nahe. Dies gilt zunächst für die \nfehlende Prognosegrundlage im Hinblick auf die Bewertung der \nBelange der betroffenen Landwirte. Hätte sich bei der \ngebotenen Einzelfallbetrachtung herausgestellt, dass die \nBelange zumindest eines Landwirtes durch die neu geplante \nWohnbebauung in relevanter Weise betroffen sind, weil ihm die \nBelästigung der bereits vorhandenen Wohnbebauung nicht \n- wie bei der Abwägung angenommen - zuzurechnen ist, wäre \nmangels erkennbar für eine Wohnbebauung sprechender Gründe \nmöglicherweise ein Verzicht darauf in Betracht gekommen. Der \nEinfluss dieses Abwägungsmangels auf das Abwägungsergebnis ist \nnicht deshalb zu verneinen, weil der Betrieb des \nAntragstellers und der seines nordwestlichen Nachbarn nach \neinem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros für \nAbfallwirtschaft und Immissionsschutz R. & H. die \nMindestabstände nach der VDI-Richtlinie 3471 \n(Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine) einhalten. Zum \neinen liegen keine entsprechenden Untersuchungen für die \nanderen beiden landwirtschaftlichen Betriebe vor und zum \nanderen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung \nüber den Bauleitplan maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt standen \ndem Rat keine Bewertungen nach der VDI-Richtlinie 3471 zur \nVerfügung. Ebenso hat der Abwägungsausfall im Zusammenhang mit \ndem Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse \nbeziehungsweise die Fehlgewichtung dieses Belangs bei der \nAbwägung Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Hätte der \nRat den Belang mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht im \nRahmen einer echten Abwägung den für eine Wohnbebauung \nsprechenden Gründen gegenübergestellt, hätte er sich \nmöglicherweise für einen Verzicht auf die Wohnbebauung \nentschieden, für die aus den Aufstellungsvorgängen keine \nzwingenden Gründe ersichtlich sind.\n\n65\n\nDie festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang führen zur \nNichtigkeit des Bebauungsplans Nr. BW 23 \"B. V. \", da \nsie nicht im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben \nwerden können. Die Behebung eines Mangels im ergänzenden \nVerfahren kommt nämlich nur in Betracht, wenn der Mangel nicht \ndie Grundzüge der Planung berührt.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52 und \nBeschluss vom 10. November 1998 - 4 BN \n45.98 -, BRS 60 Nr. 53.\n\n67\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Abwägung ist \nfehlerhaft im Hinblick auf die für das neu geplante Wohngebiet \nzu erwartende Immissionsbelastung, die ihrerseits die \nZulässigkeit der dort vorgesehenen baulichen Nutzung \nentscheidend mitbestimmt und deshalb die Grundzüge der Planung \nbetrifft. Die Festsetzung der besagten Flächen als \nWohnbauflächen regelt nicht nur die bauliche Nutzung größerer \nTeile des Plangebiets, sondern ist zudem verknüpft mit einer \nReihe weiterer Festsetzungen und damit ein wesentlicher Teil \ndes Planungskonzeptes. So verliert die an die N. \nStraße angebundene Planstraße, die allein der Erschließung des \nnördlich der B. Allee gelegenen neuen Wohngebietes \ndient, ohne dieses Wohngebiet ihren Sinn. Nichts anderes gilt \nfür die als Abgrenzung zu den westlich gelegenen \nGewerbegebieten festgesetzten Grünstreifen nördlich und \nsüdlich der B. Allee. Die als Pufferzone zwischen \nMolkerei und Wohnbebauung gedachten Mischgebietsflächen \nsüdlich der B. Allee erfüllen ihren Zweck ebenfalls nur \nim Zusammenhang mit dem südlich der B. Allee \nfestgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Schließlich ist auch die \nsämtliche Gewerbegebiete erfassende Beschränkung auf \nAnlagearten, die das Wohnen nicht wesentlich stören, nur in \nVerbindung mit den angrenzend festgesetzten Wohnbauflächen \nsinnvoll, deren Schutz diese Beschränkung bezweckt.\n\n68\n\nDa sich der Bebauungsplan bereits aus den vorgenannten \nGründen als nichtig erweist, lässt der Senat offen, ob er \ndaneben an weiteren Fehlern leidet, die seine Wirksamkeit \nberühren.\n\n69\n\nIm Hinblick auf ein mögliches erneutes \nAufstellungsverfahren ist jedoch auf folgende Bedenken \nhinzuweisen: Es bestehen Zweifel an der Wirksamkeit des \nSatzungsbeschlusses, weil der Planungsausschuss den Beschluss \nüber die meisten der im Aufstellungsverfahren eingegangenen \nAnregungen und Bedenken der Bürger und Träger öffentlicher \nBelange gefasst hat. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist die gemeindliche Praxis \ngesetzeswidrig, die die Abwägungsentscheidung ganz oder \nteilweise - zum Beispiel hinsichtlich der abwägenden \nEntscheidung über die geltend gemachten Anregungen und \nBedenken - abschließend nicht dem Rat, sondern einem anderen \nGemeindeorgan - etwa einem Ausschuss - zuweist und den Rat \nlediglich den formalen Satzungsbeschluss als solchen fassen \nlässt.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November \n1999 - 4 CN 12.98 - BRS 62 Nr. 45.\n\n71\n\nZwar kann auch die Beschlussfassung eines Ausschusses über \ndie eingegangenen Anregungen und Bedenken im Einzelfall \nunschädlich sein, wenn der Rat die Erwägungen des Ausschusses \nkennt und dessen Beschlussfassung im Rahmen des \nSatzungsbeschlusses noch korrigieren kann,\n\n72\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar \n2001 - 7a D 148/98.NE -, JURIS,\n\n73\n\ndoch steht hier auf Grund der Aufstellungsvorgänge nicht \nzweifelsfrei fest, welche Unterlagen dem Rat bei der \nabschließenden Beschlussfassung tatsächlich vorlagen.\n\n74\n\nBedenken bestehen auch bezüglich der Bestimmtheit der \ntextlichen Festsetzung Nr. 2, da die darin enthaltene \nBeschreibung der von Bebauung freizuhaltenden Sichtfelder \nnicht eindeutig ist.\n\n75\n\nDer mit Ausnahmen versehene Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten (textliche \nFestsetzung Nr. 4) begegnet ebenfalls Zweifeln hinsichtlich \nder Bestimmtheit, soweit es zur ausnahmsweisen Zulässigkeit \nvon Einzelhandelsnutzungen heißt: \"Einzelhandel, bei dem wegen \ngeringfügigen Umfangs oder begrenzten, nicht zentrentypischen \nSortiments schädliche Auswirkungen i.S. von § 11 BauNVO nicht \nzu erwarten sind\". Bestimmtheitszweifeln unterliegen \ninsbesondere die Formulierungen \"geringfügiger Umfang\" und \n\"zentrentypisches Sortiment\". Ob sich diese Begriffe mit Hilfe \nder Regelungen des Einzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996 \ninhaltlich hinreichend füllen lassen, ob der Plangeber sie so \ngemeint hat und sie von den Planadressaten auch so verstanden \nwerden können, ohne dass die Festsetzung einen Hinweis auf den \nErlass enthält, \n\n76\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. \nOktober 1996 - 10a D 102/96.NE - , BRS \n58 Nr. 33 = NWVBl. 1997, S. 268,\n\n77\n\nist zumindest fraglich.\n\n78\n\nBedenklich ist möglicherweise auch die Festsetzung der \nMischgebietsflächen südlich der B. Allee, da die \nGrundstücke ihrer Struktur und tatsächlichen Nutzung nach \noffenkundig Teil der umliegenden Wohngebiete sind und mit \nihrer Festsetzung wohl lediglich formal dem Trennungsgrundsatz \nRechnung getragen werden sollte (Puffer zwischen allgemeinem \nWohngebiet und Gewerbegebiet). Dass dort - gegebenenfalls in \nVerbindung mit benachbarten Flächen - tatsächlich eine \nmischgebietstypische Nutzung angestrebt werden soll, ist nicht \nersichtlich. Auch die sich anschließende \nMischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan Nr. BW 4 \n\"T. \" südlich der Straße S. ist nicht \numgesetzt. Die fraglichen Grundstücke dienen ausschließlich \nder Wohnnutzung.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n80\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-23/10a-d-123-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-23/10a-d-123-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300699","retrieved":"2026-07-09 03:25:44.330530+00:00"}}