{"status":"available","doknr":"OLD300718","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1022.19B1341.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-22","aktenzeichen":"19 B 1341/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im \nSinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben sich \nnicht aus dem Vortrag der Antragsteller, die Begründung der unter \ndem 28. August 2001 angeordneten sofortigen Vollziehung des \nBescheides des Antragsgegners vom 15. August 2001 genüge nicht den \nBegründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der \nAntragsgegner habe kein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Bescheides dargelegt, sondern nur Gründe \nangeführt, die den Erlass des Bescheides rechtfertigen sollten.\n\n4\n\nDie Antragsteller verkennen mit ihrem Vortrag, dass der \nAntragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung darauf abgestellt hat, dass die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs vom 16. August 2001 nicht hingenommen werden könne, \nweil es im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Sohnes \nder Antragsteller liege, den mehrfach festgestellten \nsonderpädagogischen Förderbedarf angemessen einzulösen. Der \nfestgestellte sonderpädagogischer Förderbedarf könne nicht an einer \nRegelschule geleistet werden. Es sei deshalb zu befürchten, dass der \nSohn der Antragsteller in der weiteren Schullaufbahn der Hauptschule \ngänzlich scheitern werde. Damit hat der Antragsgegner entsprechend \nden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nur auf \ndie Notwendigkeit abgestellt, den Sohn der Antragsteller in eine \nSchule für Lernbehinderte aufzunehmen, sondern weiter gehend \nhinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erkennen lassen, \ndass aus seiner Sicht die sofortige Aufnahme des Sohnes der \nAntragsteller in eine Schule für Lernbehinderte erforderlich sei, \ndamit dieser im öffentlichen Interesse und in seinem eigenen \nInteresse an einer angemessenen Schulausbildung dem individuellen \nFörderbedarf entsprechend gefördert werden könne. Weiter gehende \nAnforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung ergeben \nsich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Insbesondere kommt es \nentsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des § \n80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Begründung des \nAntragsgegners in der Sache zutreffend ist.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses haben die Antragsteller auch nicht mit ihrem Vortrag \ndargelegt, die Verordnung über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den \nschulischen Förderort (VO-SF) sei verfassungswidrig, weil die in § 7 \nAbs. 5 SchulPflG enthaltene Ermächtigung des Kultusministers - jetzt \nMinisterium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung \nNRW -, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes \neinschließlich der Beteiligung der Erziehungsberechtigten zu \nbestimmen, nicht den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 LV NRW genüge, \nwonach das Ermächtigungsgesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der \nVerordnungsermächtigung regeln müsse, und zudem gegen den Grundsatz \ndes Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße, der den \nGesetzgeber bei Grundrechtseingriffen verpflichte, die wesentlichen \nEntscheidungen selbst durch ein formelles Gesetz zu treffen. Der \nVortrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO.\n\n6\n\nNach dieser Vorschrift setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraus, \ndass tragende Rechtsausführungen oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt werden.\n\n7\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Juni \n2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 \n(1459).\n\n8\n\nDie Antragsteller haben dagegen keine schlüssigen Argumente für \ndie Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SchulPflG und der \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort \nvorgetragen.\n\n9\n\nDer Vortrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller stützt sich \nbereits auf eine unvollständige Wiedergabe des Wortlauts des § 7 \nAbs. 5 SchulPflG. Danach bedarf die auf der Grundlage dieser \nVorschrift erlassene Rechtsverordnung der Zustimmung des Ausschusses \nfür Schule und Weiterbildung des Landtags. § 7 Abs. 5 SchulPflG \nenthält damit eine verengte Verordnungsermächtigung,\n\n10\n\nvgl. zu diesem Begriff und zur \nZulässigkeit derartiger \nVerordnungsermächtigungen: BVerfG, Beschlüsse \nvom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, \n1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274 (319 ff), und 7. \nJuli 1955 - 1 BvR 108/52 -, BVerfGE 4, 193 \n(203); Maunz, Dürig u. a., Grundgesetz \nKommentar, Stand: März 2001, Art. 80 Rdn 60; \nJarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 5. \nAuflage, 2000, Art. 80 Rdn 9; Bauer, in: \nDreier, Grundgesetz Kommentar, 1998, Art. 80 \nRdn 25; Bryde, in: von Münch/Kunig, \nGrundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 1996, Art. \n80 Rdn 5, jeweils m. w. N.,\n\n11\n\ndie den Verordnungsgeber einer parlamentarischen Kontrolle \nunterstellt. Das Zustimmungserfordernis dient der Beachtung des dem \nGesetzesvorbehalt innewohnenden Prinzips parlamentarischer \nEigenverantwortlichkeit für die rechtliche Ausgestaltung \ngrundrechtlich geschützter Lebensbereiche.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - \n7 C 68.77 -, BVerwGE 57, 130 (139).\n\n13\n\nLandesrechtliche Verordnungsermächtigungen, die eine Zustimmung \ndes Parlaments oder seiner Ausschüsse vorsehen, müssen ebenso wie \nvergleichbare bundesrechtliche Verordnungsermächtigungen \nuneingeschränkt im Sinne des Art. 70 Satz 2 LV NRW bzw. Art. 80 Abs. \n1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt \nsein.\n\n14\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - \n2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, a. a. O.\n\n15\n\nSchlüssige Argumente dafür, dass § 7 Abs. 5 SchulPflG diesen \nAnforderungen nicht entspricht, haben die Antragsteller nicht \ndargelegt. Sie verkennen mit ihrem allein auf eine unvollständige \nWiedergabe des Wortlauts des § 7 Abs. 5 SchulPflG gestützten \nVorbringen, dass die Verordnungsermächtigung an zahlreiche \ngesetzliche Vorgaben gebunden ist und durch diese ergänzt wird. \n\n16\n\nIn § 7 Abs. 1 SchulPflG hat der Gesetzgeber bestimmt, unter \nwelchen Voraussetzungen eine sonderpädagogische Förderung \nerforderlich ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG werden \nSchulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger \nBehinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht der Grundschule oder einer \nweiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert \nwerden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend \nsonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die Schulpflicht nach \nMaßgabe des § 7 Abs. 2 bis 10 SchulPflG durch den Besuch einer \nallgemeinen Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule (§ 7 \nAbs. 1 Satz 2 SchulPflG). In § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SchulPflG ist \nvorgegeben, unter welchen Voraussetzungen die erforderliche \nsonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen erfolgen kann \n(integrativer Unterricht). Die Regelungen in § 7 Abs. 6 bis Abs. 8 \nenthalten gesetzliche Bestimmungen über die Dauer der Schulpflicht \nbeim Besuch von Sonderschulen. Vorgaben für das durch die \nRechtsverordnung nach § 7 Abs. 5 SchulPflG zu regelnde \nSonderschulaufnahmeverfahren ergeben sich aus § 7 Abs. 4 und Abs. 5 \nSchulPflG. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchulPflG entscheidet auf Antrag \nder Erziehungsberechtigten oder der Schule die Schulaufsichtsbehörde \nüber den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort. Vor der \nEntscheidung sind die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SchulPflG vorgesehene \nZustimmung des Schulträgers sowie ein sonderpädagogisches Gutachten \nund ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen und die \nErziehungsberechtigten zu beteiligen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SchulPflG). \nDie Beteiligung der Erziehungsberechtigten wird dem Verordnungsgeber \nnochmals in § 7 Abs. 5 SchulPflG aufgegeben. Darüber hinaus hat der \nGesetzgeber die Arten der Sonderschulen und damit zugleich \nfestgelegt, welche Sonderschule bei einem bestimmten \nsonderpädagogischen Förderbedarf zu besuchen ist. Nach § 4 Abs. 6 \nSatz 1 SchVG sind Sonderschulen die Schulen für Blinde, Schulen für \nErziehungshilfe, Schulen für Gehörlose, Schulen für \nGeistigbehinderte, Schulen für Körperbehinderte, Schulen für Kranke, \nSchulen für Lernbehinderte, Schulen für Schwerhörige, Schulen für \nSehbehinderte und Schulen für Sprachbehinderte.\n\n17\n\nAngesichts dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Senat im Übrigen \nbei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort \nauf einer nicht nur dem Gesetzesvorbehalt, sondern auch den \nAnforderungen des Art. 70 Satz 2 LV NRW genügenden \nVerordnungsermächtigung beruht. Der Landesgesetzgeber hat mit den \ngenannten, § 7 Abs. 5 SchulPflG ergänzenden Vorschriften die \nVoraussetzungen bestimmt, unter denen der Besuch einer Sonderschule \nerforderlich ist, Vorgaben für das Sonderschulaufnahmeverfahren \ngegeben sowie die einzelnen Arten der Sonderschulen und die \npersönlichen Eignungsmerkmale der betreffenden Schüler als \nVoraussetzung einer Zuweisung zu einer Sonderschule festgelegt.\n\n18\n\nVgl. zu den letztgenannten Anforderungen \nan die Verordnungsermächtigung: BVerwG, \nBeschluss vom 13. Mai 1996 - 6 B 87.95 -; \nHessischer VGH, Beschluss vom 30. September \n1988 - 6 R 3482/88 -, NVwZ-RR 1989, 302 \n(303).\n\n19\n\nDer erforderlichen Bestimmtheit des Ausmaßes der Ermächtigung \nsteht insbesondere nicht entgegen, dass die Regelungen in § 7 Abs. 1 \nSatz 1 SchulPflG und § 4 Abs. 6 Satz 1 SchVG an unbestimmte, der \nAusfüllung bedürftige Rechtsbegriffe anknüpfen, weil etwa gesetzlich \nnicht näher umschrieben ist, in welchen Fällen eine Lernbehinderung \nvorliegt. Eine Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen des \nArt. 70 Satz 2 LV NRW bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann noch, \nwenn sich die erforderliche Bestimmtheit durch Auslegung oder durch \nAusfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe anhand allgemein gültiger \nMethoden ermitteln lässt.\n\n20\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 14. März \n1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE \n80, 1 (23 f.), und 20. Oktober 1981 - 1 BvR \n640/80 -, BVerfGE 58, 257 (277 f.); VerfGH \nNRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH \n13/92 -, NVwZ-RR 1994, 158 (159).\n\n21\n\nDas ist hier der Fall. Angesichts des gesetzlich vorgegebenen \nZwecks, eine dem individuellen Bedarf entsprechende Förderung von \nSchulpflichtigen sicherzustellen, die im Unterricht der Grundschule \noder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend \ngefördert werden können, lässt sich ermitteln, in welchen Fällen ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf, etwa eine Lernbehinderung, \nanzunehmen ist. Darüber hinaus sind bei vielgestaltigen \nSachverhalten geringere Anforderungen an die Bestimmtheit einer \nVerordnungsermächtigung zu stellen.\n\n22\n\nVgl. nur Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom \n20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, a. a. O.; \nVerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - \nVerfGH 13/92 -, a. a. O.\n\n23\n\nSo liegt es hier. Die Fälle, in denen eine sonderpädagogische \nFörderung in Betracht kommt, und die Art der jeweils erforderlichen \nsonderpädagogischen Förderung sind derart vielgestaltig, dass ihre \ngenauere Bestimmung einer Verordnung vorbehalten bleiben und auch \nnur auf Verordnungsebene sinnvoll geregelt werden kann.\n\n24\n\nDie Rechtssache hat mit Blick auf die von den Antragstellern \naufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO). \nSie haben, wie ausgeführt, nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO klärungsbedürftigen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in \n§ 7 Abs. 5 SchulPflG enthaltenen Verordnungsermächtigung \naufgezeigt.\n\n25\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses und ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \niVm § 146 Abs. 4 VwGO ergeben sich nicht aus dem Vortrag der \nAntragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, \ndass ein durchgeführter Intelligenztest einen durchschnittlichen \nIntelligenzquotienten ergeben habe. Dieser Vortrag trifft nicht zu. \nDas Verwaltungsgericht hat auf S. 7 des Abdrucks des angefochtenen \nBeschlusses berücksichtigt, dass bei dem Sohn der Antragsteller am \n26. April 2001 im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs ein Intelligenztest durchgeführt \nworden ist, der einen Verbal-IQ-Wert von 72, einen Handlungs-IQ-Wert \nvon 93 und einen Gesamt-IQ-Wert von 93 ergeben hat. Das Ergebnis des \nIntelligenztestes, insbesondere der im Vergleich zu den übrigen IQ-\nWerten höhere Handlungs-IQ-Wert, spricht nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts jedoch nicht gegen einen sonderpädagogischen \nFörderbedarf, weil es sich hierbei lediglich um ein bei der \nGesamtbewertung zu berücksichtigendes Einzelkriterium handele, das \nin dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Juni 2001, das einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf feststelle, berücksichtigt worden \nsei. In dem Gutachten sei fehlerfrei dargelegt worden, dass und aus \nwelchen Gründen das Ergebnis des Intelligenztestes nicht gegen einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf spreche. Diesen Ausführungen seien \ndie Antragsteller nicht weiter entgegen getreten. Gegen die \nRichtigkeit dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die \nAntragsteller keine Einwände im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nvorgetragen. Sie setzen sich auch im Zulassungsverfahren nicht mit \nder Würdigung des Ergebnisses des Intelligenztestes in dem \nsonderpädagogischen Gutachten auseinander. Nach dem überzeugenden \nGutachten ist im Übrigen der vergleichsweise hohe Handlungs-IQ-Wert \ndeshalb zu relativieren, weil dem Sohn der Antragsteller der Test \nteilweise noch aus einem früheren Sonderschulaufnahmeverfahren \nbekannt war.\n\n26\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses ergeben sich damit auch nicht aus dem Vortrag der \nAntragsteller, das Ergebnis des Intelligenztestes beweise, dass die \nschulischen Fähigkeiten ihres Sohnes \"weit\" über dem Niveau einer \nSonderschule lägen. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, \nwie ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des \nIntelligenztestes.\n\n27\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt \nnicht der Vortrag der Antragsteller, die \"Schockwirkung einer \nVersetzung in die Sonderschule\" führe dazu, dass die \nLernunwilligkeit ihres Sohnes noch größer werde. Die Antragsteller \nsetzen sich auch nicht ansatzweise mit der - zutreffenden - \nAuffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass bei ihrem Sohn \nkeine Lernunwilligkeit vorliege, sondern seine Leistungsdefizite auf \n\"strukturelle Schwierigkeiten\" zurückzuführen seien. Mit bloßer \nLernunwilligkeit sei es nämlich nicht zu erklären, dass er seit dem \nzweiten Schuljahr die Leistungsanforderungen der jeweils von ihm \nbesuchten Klasse nicht oder erst nach einer Wiederholung der Klasse \nerfüllen konnte.\n\n28\n\nDer weitere Vortrag der Antragsteller, die Zuweisung ihres Sohnes \nzur Sonderschule Am X. sei ungeeignet, weil dorthin auch \nehemalige Klassenkameraden ihres Sohnes \"versetzt\" worden seien, die \nbereits früher einen schlechten Einfluss auf sein Lernverhalten \nausgeübt hätten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen \ndes § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Der Vortrag ist nicht unter Angabe \nkonkreter Einzelheiten begründet worden. Es fehlt ein \nsubstantiierter Vortrag dazu, inwiefern frühere Klassenkameraden in \nder Vergangenheit einen schlechten Einfluss auf das Lernverhalten \ndes Sohnes der Antragsteller ausgeübt haben und aus welchen \nkonkreten Gründen zu befürchten ist, dass dies auch bei einem \ngemeinsamen Besuch der Sonderschule Am X. der Fall sein \nkönnte.\n\n29\n\nAngesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Zuweisung des \nSohnes der Antragsteller zu einer Schule für Lernbehinderte bestehen \nkeine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu \nUngunsten der Antragsteller ausfällt. Ihr Sohn bedarf nach den \nvorliegenden Unterlagen zweifelsfrei einer sonderpädagogischen \nFörderung, die er an der bisher besuchten Schule nicht erhalten \nkann. Vor diesem Hintergrund liegt es im öffentlichen und im eigenen \nInteresse des Sohnes der Antragsteller an einer angemessenen \nSchulausbildung, dass er ab sofort eine Schule besucht, die ihn \nseinen individuellen Fähigkeiten entsprechend fördern kann.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-22/19-b-1341-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-22/19-b-1341-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300718","retrieved":"2026-07-09 03:25:45.965794+00:00"}}