{"status":"available","doknr":"OLD300745","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1019.2A778.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-19","aktenzeichen":"2 A 778/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie von den Klägern zunächst geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das \nVerwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil im \nWesentlichen davon ausgegangen, die Voraussetzungen für die \nErteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1) lägen \nnicht vor, weil ihm das bestätigende Merkmal der Sprache im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes in der bis zum 6. September 2001 \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I \nS. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des \nBundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom \n22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534, - BVFG a.F. - nicht \nausreichend vermittelt worden sei. Der Kläger zu 1) sei \nausweislich des Ergebnisses des Sprachtests aus dem Jahre 1994 \nzum Zeitpunkt der gedachten Ausreise nicht in der Lage, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Nach den Angaben \nseiner Prozessbevollmächtigten sei die deutsche Sprache auch \nnicht in dem Maße an den Kläger zu 1) weitergegeben worden, \ndass sie zumindest seine bevorzugte Umgangssprache in der \nFamilie geworden sei. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen \nSprache, Erziehung und Kultur könne hier mangels Vorliegen \nbesonderer Umstände auch nicht von einer deutschen Erziehung \noder von einer Vermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu \n1) ausgegangen werden. Selbst wenn es wahr sein sollte, dass \ndie Eltern des Klägers zu 1) bis 1956 unter \nKommandanturbewachung gestanden hätten und Angehörige der \nTrud-Armee gewesen seien, stünden diese Umstände der \nVermittlung der deutschen Sprache an den Kläger zu 1) nicht \nentgegen, da die deutsche Sprache als Mutter- oder bevorzugte \nUmgangssprache in der ehemaligen Sowjetunion innerhalb des \nhäuslichen Bereichs hätte gebraucht werden können, so dass \nweder Kommandantur noch der Dienst in der Trud-Armee der \nVermittlung der deutschen Sprache entgegengestanden hätten. Es \nsei nicht erkennbar, dass der Gebrauch der deutschen Sprache \nin der Familie des Klägers zu 1) unmittelbar kriegs- oder \nverfolgungsbedingt unterblieben sei.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu wecken. Dass \ndem Kläger zu 1) die deutsche Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG a.F. vermittelt worden ist, wird dort nicht \nvorgetragen. Zwar hätte danach \"berücksichtigt werden müssen, \ndass der Kläger seine Muttersprache mit Deutsch angegeben\" \nhabe. Man sei davon ausgegangen, \"dass zumindest die \nMuttersprache als deutsch angesehen\" werde. Im Folgenden ist \naber ausgeführt, dass es hierauf schon deshalb nicht ankomme, \nweil durch den Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie \ndie Erziehung ausschließlich Deutsch gewesen sei. Nach der \nAntragsbegründung sollen sich die ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung danach daraus \nergeben, dass das Gericht es unterlassen habe, den Vortrag des \nKlägers zu 1) zu berücksichtigen, auch ohne die Vermittlung \nder deutschen Sprache sei er in deutschem Sinne erzogen und \nsei ihm deutsche Kultur vermittelt worden.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen \nEntscheidung jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung \ndavon ausgegangen, dass hier keine sonstigen in § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG a.F. benannten oder unbenannten \nbestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG a.F. vorliegen. Fehlt - wie hier - das Merkmal der \ndeutschen Sprache, so kann nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges \nzwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände, die die Kläger in der Antragsschrift \nnicht dargelegt haben und die auch nicht ersichtlich sind, \nauch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) \noder von der Vermittlung deutscher Kultur an ihn ausgegangen \nwerden.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE \n102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, \n686 = NVwZ-RR 1997, 381, vom \n4. November 1997 - 9 C 36.96 -, und vom \n19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, DVBl \n2001, 479 sowie Beschlüsse vom 22. März \n1999 - 5 B 24.99 - und vom 7. Mai 2001 \n- 5 B 87.00 -.\n\n7\n\nNach der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das \nSpätaussiedlerstatus-Gesetz vom 30. August 2001, BGBl. I, S. \n2266, ist eine Bestätigung durch deutsche Erziehung oder \nKultur im Gesetz nicht mehr vorgesehen. \n\n8\n\nDie Sache hat auch nicht die von den Klägern angenommene \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von \nden Klägern insoweit zunächst für grundsätzlich bedeutsam \ngehaltene Frage des \"Verhältnisses Sprache, Erziehung und \nKultur\" rechtfertigt die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens nicht. Denn jedenfalls für den hier \nvorliegenden Fall, dass die deutsche Sprache nicht hinreichend \nvermittelt worden ist, ist in der oben dargelegten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, \ndass eine Vermittlung von deutscher Erziehung und Kultur \ngrundsätzlich ausscheidet.\n\n9\n\nDa das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben angegebenen \nUrteil vom 19. Oktober 2001 - 5 C 44.99 - an seine ständige \nRechtsprechung, wonach eine Vermittlung von deutscher \nErziehung und Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \na.F. regelmäßig nur über die deutsche Sprache erfolgen kann, \nangeknüpft und diese bestätigt hat, kommt eine Zulassung der \nBerufung hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \n(nachträglichen) Divergenz in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO).\n\n10\n\nAuch die in der Antragsbegründung weiter vertretene \nAuffassung, die Berufung sei zuzulassen, weil in der \nRechtsprechung noch nicht geklärt sei, ob sich der Kläger zu \n1) in seiner Situation auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. berufen \nkönne, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. \nDenn sie kann nicht für eine Vielzahl von Verfahren \nbeantwortet werden, sondern ist in jedem Einzelfall gesondert \nzu prüfen und zu entscheiden. Bei der Frage, ob die \nVermittlung von Bestätigungsmerkmalen an den Kläger zu 1) \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. wegen der Verhältnisse im \nHerkunftsgebiet unmöglich oder unzumutbar war, handelt es sich \nnämlich um eine Tatsachenfrage im Einzelfall. Deshalb ist auch \nder Hinweis der Kläger auf \"die Meinung des OVG Niedersachsen\" \nnicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der hier zu \nbeurteilenden Rechtssache zu belegen.\n\n11\n\nDer geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist in \nder angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, \ndass der Dienst des Vaters des Klägers zu 1) in der Trud-Armee \nsowie die Kommandanturüberwachung seiner Familie der \nVermittlung der deutschen Sprache nicht entgegenstand. Dies \ngilt für den Dienst in der Trud-Armee offensichtlich schon \ndeshalb, weil der Vater des Klägers zu 1) nach den Angaben im \nAufnahmeantrag bereits 1946 und damit vor der Geburt des \nKlägers zu 1) zur Familie zurückgekehrt ist. Die Kläger haben \nin der Antragsbegründung aber auch keine hinreichend \nsubstantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und \nwarum entgegen der Annahme des Senates in seiner ständigen \nRechtsprechung,\n\n12\n\nvgl. z.B. das auch vom \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen \nEntscheidung zitierte Urteil des \nSenates vom 30. Juni 1997 - 2 A 5208/94 \n-,\n\n13\n\nhier der Gebrauch und die Benutzung der deutschen Sprache \nin der Familie des Klägers zu 1) auch unter den Bedingungen \nder Kommandantur ausnahmsweise nicht möglich gewesen sein \nsoll. Stattdessen wird nur pauschal behauptet, während der \nKommandantur sei es wegen der dort zu leistenden Zwangsarbeit \nunmöglich gewesen, \"mit den Kindern, die dem Einfluss der \nkommunistischen geprägten Schulbehörden ausgesetzt waren, zu \nkommunizieren\" bzw. die Eltern des Klägers zu 1) hätten \n\"aufgrund des Lebens in der Gefangenschaft keine Möglichkeit\" \ngehabt, \"mit dem Kläger zu 1) ausreichend zu kommunizieren\". \nDie Antragsbegründung lässt deshalb nicht erkennen, aus \nwelchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen \nmüssen, die nur hilfsweise beantragte Vernehmung der Eltern \ndes Klägers zu 1) als Zeugen vorzunehmen.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der \nSenat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des \nStreitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG). \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-19/2-a-778-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-19/2-a-778-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300745","retrieved":"2026-07-09 03:25:48.497437+00:00"}}