{"status":"available","doknr":"OLD300744","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1019.2A2872.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-19","aktenzeichen":"2 A 2872/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \nsoweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1. \nbis 3. in den der Mutter des Klägers zu 1., Frau M. \nJ. , unter dem 1. Juli 1997 erteilten Aufnahmebescheid \neinzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist in tatsächlicher \nHinsicht - insoweit werden von der Beklagten auch keine \nEinwände erhoben - davon ausgegangen, dass die Kläger ihren \nAntrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz noch zu \neinem Zeitpunkt gestellt haben, als sich die Mutter des \nKlägers zu 1. noch im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat. \nDieser Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats und \ndes Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag auch auf Einbeziehung \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, soweit dem Antrag konkrete \nHinweise auf eine in Betracht kommende Bezugsperson zu \nentnehmen sind. Da der Mutter des Klägers zu 1. bereits im \nJuli 1997 ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nerteilt worden war, in dem Antrag der Kläger die Mutter des \nKlägers zu 1. in identifizierbarer Weise aufgeführt und dem \nAntrag eine Abschrift der Geburtsurkunde des Klägers zu 1. \nbeigefügt gewesen war, aus der das Abstammungsverhältnis \nersichtlich ist, war der Aufnahmeantrag der Kläger, soweit er \nauf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gerichtet ist, \nmit Eingang beim Bundesverwaltungsamt entscheidungsreif. Das \nBundesverwaltungsamt hätte im Rahmen der ihm obliegenden \nVerpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 \nVwVfG) diesen Sachverhalt und die damit verbundene Rechtslage \n- wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar unter Hinweis auf \nBesonderheiten in dem gestellten Aufnahmeantrag ausführt - \nkurzfristig feststellen können. Es ist nicht ersichtlich, \ninwieweit der Umstand, dass das Aufnahmeverfahren der Mutter \ndes Klägers zu 1. zum Zeitpunkt des Eingangs des \nAufnahmeantrages der Kläger bereits abgeschlossen war, \nderartigen Ermittlungen und Feststellungen objektiv \nentgegengestanden haben könnte. Da die 1918 geborene Mutter \ndes Klägers zu 1. das Aussiedlungsgebiet erst mehr als acht \nMonate nach Stellung des Aufnahmeantrages der Kläger verlassen \nhat, ohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag \nentschieden worden wäre, ist es aus Rechtsgründen nicht zu \nbeanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes seitens der Mutter einen Umstand gesehen \nhat, der, würde er den Klägern bezüglich ihres Anspruchs auf \nEinbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - \nHärte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des \n§ 27 Abs. 2 BVFG bejaht hat mit der Folge eines nachträglichen \nAnspruchs der Kläger auf Einbeziehung im Härtewege. Dies ist \nauch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvereinbar,\n\n4\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 \n- 5 C 19.00 -,\n\n5\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung \neine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nbedeuten kann.\n\n6\n\nDa die Voraussetzungen eines Härtefalles immer nur unter \nBerücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls \nrechtlich beurteilt werden können und insoweit die Frage, wann \nein Härtefall vorliegt, einer grundsätzlichen Klärung nicht \nzugänglich ist, ist für den ebenfalls geltend gemachten \nZulassunggrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO) nichts ersichtlich. Die Zulassungsschrift zeigt \njedenfalls nicht auf, welche grundsätzlich klärbare \nRechtsfrage sich im vorliegenden Fall stellen könnte.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n8\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 \nAbs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-19/2-a-2872-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-19/2-a-2872-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300744","retrieved":"2026-07-09 03:25:48.415752+00:00"}}