{"status":"available","doknr":"OLD300743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1019.1B581.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-19","aktenzeichen":"1 B 581/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im \nJustizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 21 vom 1. November \n2000 ausgeschriebene Stelle eines Justizamtsrats/einer Justizamtsrätin - \nRechtspfleger/in in der Strafvollstreckung - bei einer Staatsanwaltschaft im GStA-\nBezirk L. - fliegend - mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die \ndiese Stelle betreffende Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen je zur Hälfte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Der von der \nAntragstellerin weiterverfolgte Antrag erster Instanz, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie im Justizministerialblatt für das \nLand Nordrhein-Westfalen Nr. 21 vom 1. \nNovember 2000 ausgeschriebene Stelle \neines Justizamtsrats/einer \nJustizamtsrätin - Rechtspfleger/in in \nder Strafvollstreckung - bei einer \nStaatsanwaltschaft im GStA-Bezirk L. \n- fliegend - mit der Beigeladenen zu \nbesetzen, bevor nicht rechtskräftig \nüber die Bewerbung der Antragstellerin \nentschieden worden ist, \n\n4\n\nist in der durch den Entscheidungssatz zum Ausdruck \nkommenden Fassung begründet. Eine bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache reichende vorläufige Regelung \nist demgegenüber zur Durchsetzung des hier in Rede stehenden \nBewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht \nerforderlich. Insoweit fehlt vielmehr das \nRechtsschutzinteresse; dieses ist durch den Zeitpunkt \nbegrenzt, an welchem der Antragsgegner die von der \nAntragstellerin erstrebte Verpflichtung erfüllt, über die \nBewerbung der Antragstellerin eine am Leistungsgrundsatz \nausgerichtete ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu \ntreffen. Der Sicherung (nur) dieses Anspruchs kann die \nerstrebte einstweilige Anordnung dienen. \n\n5\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juli \n2001 - 1 B 670/01 - und vom 4. \nSeptember 2001 - 1 B 205/01 -.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Sach- \nund Streitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist \nes überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner \nzugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu \nLasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist. \n\n7\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht zwischen den \nBeteiligten nicht im Streit und wirft in Fällen einer \nKonkurrenz von Bewerbern um eine Beförderungsstelle wie dem \nvorliegenden auch keine Probleme auf. \n\n8\n\nEin Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, weil der \nAntragsgegner nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand, \nwie er sich nach summarischer Prüfung darstellt, den \n(materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin \nnicht hinreichend beachtet hat, so dass die erstrebte \neinstweilige Anordnung erforderlich ist. Die Fehlsamkeit des \nAuswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der \nKausalität des Fehlers für die zu Lasten der Antragstellerin \ngetroffene Auswahlentscheidung reicht für den Erfolg des \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Die \nAntragstellerin braucht insbesondere nicht glaubhaft zu \nmachen, dass sie unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier \nHandhabung des Verfahrens diejenige gewesen wäre, die zwingend \nauszuwählen gewesen wäre. \n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 4. \nSeptember 2001 - 1 B 205/01 -.\n\n10\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das \nRecht, dass u. a. im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um \nBeförderungen bzw. um Beförderungsdienstposten die Auswahl \nnach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig \nverbürgten, für Landesbeamte in den §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 \nSatz 1 LBG NRW und § 2 LVO NRW einfachgesetzlich \nkonkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - \nvorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. \nJuni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, \n426, und vom 5. September 2000 - 12 B \n1132/00 -.\n\n12\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen \nGrundsätzen schließt ein, dass jene Entscheidung - \nverfahrensrechtlich richtig - maßgeblich an Regel- oder \nBedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des \ninsoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte \nQualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt \nund nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der \nBestenauslese getroffen wird. \n\n13\n\nVgl. zum Inhalt dieses Anspruchs: \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 4. Aufl. 1998, Rn. 41, S. \n28.\n\n14\n\nDiesen Anforderungen ist der Antragsgegner zwar insofern \ngerecht geworden, als er seiner Auswahlentscheidung \nhinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen sowohl über die \nAntragstellerin als auch über die Beigeladene zugrundegelegt \nhat und auf deren Grundlage nachvollziehbar von einem \nQualifikationsgleichstand beider Bewerberinnen ausgegangen \nist. Der Senat nimmt hierzu - auch was einen fehlenden, von \ndieser geltend gemachten Qualifikationsvorsprung der \nBeigeladenen betrifft - zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss \nBezug. \n\n15\n\nEine überwiegend wahrscheinliche Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs ist vorliegend jedoch daraus \nherzuleiten, dass vieles - wenn nicht alles - dafür spricht, \ndass der Antragsgegner die sog. Hilfskriterien, die seine \nAuswahlentscheidung hier letztlich maßgeblich tragen, zu \nLasten der Antragstellerin fehlerhaft - nämlich willkürlich - \nangewendet hat. \n\n16\n\nBei im wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten \num eine Beförderungsstelle ist es in das pflichtgemäße, dabei \ngrundsätzlich weite Ermessen des Dienstherrn gestellt, welchen \nzusätzlichen (sachlichen) Gesichtspunkten - den sog. \nHilfskriterien - er bei seiner Entscheidung das größere bzw. \nausschlaggebende Gewicht beimisst. Dieses Ermessen ist \nallerdings nicht schrankenlos. Zwar gibt es unter den \n(rechtlich bedenkenfreien) Hilfskriterien keine starre \nReihenfolge, an die der Dienstherr gebunden wäre. Jedoch darf \nzum einen durch das gewählte Auswahlkriterium der zwingend zu \nbeachtende Grundsatz der Bestenauslese als Prinzip nicht in \nFrage gestellt werden. \n\n17\n\nVgl. z. B. Senatsbeschluss vom 14. \nAugust 2001 - 1 B 175/01 -, m.w.N.\n\n18\n\nZum anderen erfährt das Ermessen des Dienstherrn in diesem \nZusammenhang Grenzen durch die gebotene Beachtung des \nWillkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG. Diesem ist zu entnehmen, \ndass der Dienstherr von den zur Verfügung stehenden \nHilfskriterien nicht \"nach Belieben\", d. h. ohne ein \nerkennbares System, alternativ Gebrauch machen darf. \nInsbesondere ist es ihm verwehrt, im Einzelfall wahlweise das \nauf den für eine Beförderung vorgesehenen Beamten jeweils \n\"passende\" Hilfskriterium heranzuziehen. Vielmehr hat der \nDienstherr auf eine \"einheitliche Linie\" bei der Verwendung \nder Hilfskriterien zu achten. Letzteres gilt auch im Falle \neiner - grundsätzlich zulässigen - Abkehr von einer früheren \nzu einer neuen (ständigen) Verwaltungspraxis. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni \n2000 - 6 B 513/00 -, RiA 2001, 196; \ndazu auch Beschluss vom 19. Januar 1998 \n- 6 B 2731/97 -.\n\n20\n\nDaraus folgt: Hat der Dienstherr in einer einmal \neingeschlagenen Verwaltungspraxis die Art und Reihenfolge der \nvon ihm bei Beförderungsentscheidungen zugrundegelegten \nHilfskriterien in bestimmter Weise festgelegt, so wird er sie \n- vorbehaltlich einer allgemeinen Änderung dieser \nVerwaltungspraxis - bei (im Wesentlichen) gleichartigen \nBeförderungsfällen grundsätzlich beizubehalten haben. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. \nNovember 2000 - 6 B 865/00 - und vom \n22. November 2000 - 6 B 891/00 -.\n\n22\n\nDurchbrechungen einer ständigen Verwaltungspraxis im \nEinzelfall bedürfen - soweit sie überhaupt für zulässig zu \nerachten sind - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. \nSie müssen darüber hinaus im System der bestehenden \nVerwaltungspraxis selbst mit angelegt sein, d. h. ihrerseits - \nin Bezug auf die betreffende Fallgruppe - gleichmäßig \nangewendet werden. \n\n23\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 19. \nJanuar 1998 - 6 B 2731/97 -.\n\n24\n\nDiese aus dem Willkürverbot abzuleitenden Anforderungen an \ndie Auswahl und Anwendung von sog. Hilfskriterien bei \nStellenbesetzungsentscheidungen hat der Antragsgegner in Bezug \nauf die in Rede stehende Auswahlentscheidung zwischen der \nAntragstellerin und der Beigeladenen mit großer \nWahrscheinlichkeit nicht hinreichend beachtet: \n\n25\n\nDer Antragsgegner hat im Rahmen dieser Auswahlentscheidung \nals entscheidendes Hilfskriterium zugunsten der Beigeladenen \nderen Vorsprung im Dienst- und Lebensalter sowie in der \nZugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen Dienstes \ndurchschlagen lassen. Demgegenüber hat er bislang als \nerstrangiges Hilfskriterium (zumindest im Grundsatz) die \nLeistungsentwicklung der Bewerber herangezogen. Waren mehrere \nKonkurrenten in ihren aktuellen Beurteilungen mit der \nSpitzennote bewertet, kam es danach vor allem darauf an, für \nwelch langen Zeitraum sie ausweislich der Vorbeurteilung \nbereits (konstant) bestbeurteilt waren. Das hat die \nAntragstellerin, die in der Vergangenheit selbst Betroffene \nnach diesen Kriterien abgelaufener Auswahlverfahren war, unter \nBeifügung von Unterlagen glaubhaft vorgetragen; im Übrigen hat \nes auch der Antragsgegner seinerseits nicht substantiiert in \nAbrede gestellt und steht es ferner mit entsprechenden \nFeststellungen in der Rechtsprechung des früher für die \nMaterie zuständig gewesenen 12. Senats dieses Gerichts im \nEinklang. \n\n26\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n23. Dezember 1994 - 12 B 3005/94 - und \nvom 27. November 2000 - 12 B 1279/00 -\n.\n\n27\n\nEine generelle Änderung dieser Praxis ist weder dargetan \nnoch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin hat in ihrem \nSchriftsatz vom 1. Juni 2001 einen Beförderungsvorgang aus der \njüngeren Zeit in Bezug genommen, der dem Bezirkspersonalrat in \nseiner Sitzung vom 23. April 2001 vorgelegen habe und bei dem \nnunmehr wieder einem jüngeren Bewerber mit Rücksicht auf seine \nbessere Leistungsentwicklung der Vorrang vor einem deutlich \nälteren Bewerber habe gegeben werden sollen. Der Antragsgegner \nist dem nicht entgegengetreten. Auch im Übrigen ist seinem \nVortrag nicht zu entnehmen, dass er seine Verwaltungspraxis in \nBezug auf die maßgeblichen Hilfskriterien allgemein umgestellt \nhätte. Er steht vielmehr auf dem Standpunkt, das \nHilfskriterium der günstigeren Leistungsentwicklung sei - auch \nin der Vergangenheit - nicht \"schematisch\" gehandhabt worden; \ndie Praxis in seinem Geschäftsbereich lasse vielmehr im \nEinzelfall Ausnahmen zu. \n\n28\n\nFür eine zulässige Durchbrechung der allgemeinen Praxis, in \nerster Linie das Hilfskriterium der Leistungsentwicklung \n- jedenfalls im Verhältnis zu Dienst- und Lebensalter - als \nvorrangig heranzuziehen, bieten die im vorliegenden Einzelfall \nangeführten Gründe indes keine tragfähige Grundlage. \n\n29\n\nSoweit der Antragsgegner offenbar meint, der Unterschied in \nder Leistungsentwicklung zwischen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen - erstere hat die Spitzennote mehr als \n1 1/2 Jahre früher als letztere erhalten - sei hier nicht \nwesentlich, sondern eher geringfügig und ermögliche schon \ndeshalb ein zusätzliches Zurückgreifen auf weitere \nHilfskriterien, wird in diesem Zusammenhang kein klarer, \nnachvollziehbarer Abgrenzungsmaßstab zwischen wesentlichen und \nunwesentlichen Unterschieden herausgearbeitet und aufgezeigt. \nOhne weiteres drängt sich eine Unwesentlichkeit des \nUnterschiedes in der Leistungsentwicklung hier jedenfalls \nnicht auf; bei einem nur wenigen Monate betragenden \nUnterschied mag dies möglicherweise anders zu beurteilen sein. \nDie zusätzliche Erwägung des Antragsgegners, der Unterschied \nin der Leistungsentwicklung verliere hier insbesondere deshalb \nan Gewicht, weil er zeitlich schon mehr als sieben Jahre \nzurückliege, erscheint zwar nicht von vornherein sachwidrig, \nvermag aber eine willkürfreie Auswahlentscheidung im \nvorliegenden Fall dennoch nicht zu tragen. Bei Beachtung des \nGebots gleichmäßiger Anwendung der Hilfskriterien wäre es in \ndiesem Zusammenhang nämlich geboten (gewesen), die \nBerücksichtigungsfähigkeit der Leistungsentwicklung als \nerstrangiges Hilfskriterium von vornherein und in ständiger \nPraxis auf eine bestimmte (in die Vergangenheit reichende) \nZeitspanne zu begrenzen. Nach dem Inhalt des \nBesetzungsvermerks sowie auch unter Mitberücksichtigung des \nVortrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehen für \neine in diesem Sinne klar eingegrenzte Handhabung des \nHilfskriteriums der Leistungsentwicklung durch den \nAntragsgegner indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. \n\n30\n\nVöllig offen ist im gegebenen Zusammenhang zudem die Frage \ngeblieben, welche Bedeutung die Unterschiede im Dienstalter \nfür die Frage des Gewichts der Leistungsentwicklung haben. Je \ngrößer die Spanne insoweit ist und je eher der Dienstjüngere \ndie Spitzennote erhalten hat, desto gewichtiger müsste \nregelmäßig die Leistungsentwicklung zu bewerten sein. Hier hat \ndie Antragstellerin etwa fünf Jahre nach der Beigeladenen mit \ndem Dienst begonnen, etwa 1¾ Jahre vor ihr aber die \nSpitzennote erreicht. Auch insofern wäre erst eine \"Linie\" zu \nentwickeln, die im gegebenen Falle offensichtlich nicht im \nRahmen der Frage bedacht worden ist, wie erheblich der \nUnterschied in der Leistungsentwicklung der beiden \nBewerberinnen ist.\n\n31\n\nWeiterer wesentlicher Grund für ein Abweichen von der \nLinie, bei den Hilfskriterien vorrangig auf die günstigere \nLeistungsentwicklung abzustellen, soll nach dem Vorbringen des \nAntragsgegners hier der Umstand gewesen sein, dass es für die \nBeigeladene möglicherweise um die letzte Beförderungschance \ngegangen sei. Zwar hält der 6. Senat dieses Gerichts in seiner \nRechtsprechung die Berücksichtigung des Hilfskriteriums \n\"Lebensalter\" insbesondere in Fällen, in denen einer von \nmehreren gleich gut beurteilten Bewerbern andernfalls wegen \nEintritts einer laufbahnrechtlichen Beförderungssperre im \nRegelfall nicht mehr befördert werden könnte, grundsätzlich \nfür zulässig. \n\n32\n\nVgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1998 \n- 6 B 2731/97 - und vom 22. November \n2000 - 6 B 891/00 -; dazu auch \nBeschluss vom 4. Januar 1999 - 6 B \n1500/98 -, NJW 1999, 1203 = RiA \n2000,42.\n\n33\n\nDer beschließende Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob \ndiese Rechtsprechung auch auf Fälle wie den vorliegenden \nübertragen werden kann, in denen - wie der Antragsgegner auf \nSeite 3 seines Schriftsatzes vom 1. Oktober 2001 in Bezug auf \ndie Beigeladene näher erläutert hat - bei planmäßiger \nBesetzung der nächsten Beförderungsstelle durchaus noch eine \nweitere Beförderungschance bestünde und nur wegen derzeit noch \nnicht sicher zu beurteilender weiterer Umstände (z. B. \nStellenstreichungen, Beförderungssperren, \nBesetzungsverzögerungen) eine andere Entwicklung möglich sein \nkönnte. Dem Kriterium der (nur) \"möglicherweise\" letzten \nBeförderungschance eines der Bewerber dürfte vor diesem \nHintergrund die erforderliche Konturenschärfe für ein - auch \ngemessen am Prinzip der Bestenauslese - rechtlich \nbedenkenfreies Hilfskriterium bei Besetzungs- und \nBeförderungsentscheidungen fehlen. Dem braucht hier aber nicht \nabschließend nachgegangen zu werden. Denn es fehlt darüber \nhinaus an Folgendem: \n\n34\n\nEine gleichmäßige, systemgerechte Ausnahme-\nVerwaltungspraxis in Anwendung der Hilfskriterien Dienst-\n/Lebensalter i.V.m. der möglicherweise letzten \nBeförderungschance, wie sie vor dem Hintergrund des \nWillkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls Bestand haben \nkönnte, lässt sich hier nicht feststellen. Anders als in den \nvom 6. Senat mit Beschlüssen vom 19. Januar 1998 - 6 B 2731/97 \n- und vom 22. November 2000 - 6 B 891/00 - entschiedenen \nFällen hat der Antragsgegner eine entsprechende ständige Übung \nnicht anhand konkreter Vergleichsfälle aufzeigen können. Im \nSchriftsatz vom 1. Oktober 2001 hat er vielmehr seine \nAuffassung lediglich ganz allgemein dahin erläutert, dem \nGesichtspunkt der möglicherweise letzten Beförderungschance \nsei nicht generell (Hervorhebung durch den Senat) der Vorrang \nvor der Leistungsentwicklung zu geben wie auch umgekehrt der \nLeistungsentwicklung nicht stets Vorrang vor dem Dienst- und \nLebensalter gegeben werden müsse. Hierin kommt eine gewisse \nBeliebigkeit und Austauschbarkeit des jeweils maßgeblichen \nHilfskriteriums zum Ausdruck, welche - auch unter dem \nGesichtspunkt fehlender Transparenz - den Anforderungen an die \ndurch Art. 3 Abs. 1 GG ermessensbegrenzend geforderte \n\"einheitliche Linie\", d. h. an die Gleichmäßigkeit der \nBehandlung wesentlich gleicher (Ausnahme-)Fälle, nicht \nhinreichend Rechnung trägt. \n\n35\n\nDiese Beliebigkeit findet hier einen zusätzlichen \nNiederschlag auch in dem konkreten Fallhintergrund. Nachdem \ndie Antragstellerin in vier Besetzungsverfahren aus dem Jahre \n1995 als seinerzeit dienst- und z.T. lebensältere Bewerberin \nim Verhältnis zu den ausgewählten Mitbewerbern gerade wegen \nderen besserer Leistungsentwicklung keine Berücksichtigung \ngefunden hatte, soll sie jetzt wiederum \"den Kürzeren ziehen\", \nallerdings dieses Mal (umgekehrt) wegen ihres Nachrangs im \nDienst- und Lebensalter unter Hintanstellung ihrer jedenfalls \nim Verhältnis zur Beigeladenen günstigeren \nLeistungsentwicklung.\n\n36\n\nDie Antragstellerin braucht mit Blick auf den oben \ndargelegten Inhalt ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs die \nhier im Streit stehende Auswahlentscheidung nicht hinzunehmen. \nÜber ihre Bewerbung ist deswegen erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Senats zu entscheiden, wenn der \nAntragsgegner das vorliegende Auswahlverfahren fortsetzen \nwill. \n\n37\n\nFür den Fall, dass die Auswahlentscheidung erneut zu \nUngunsten der Antragstellerin ausfallen sollte, legt der Senat \nzugrunde, dass der Antragstellerin vor Besetzung der Stelle \nGelegenheit eingeräumt wird, in angemessener Zeit die Frage zu \nklären, ob sie erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen \nsoll. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Beigeladene war an \nden Kosten für beide Instanzen zu beteiligen, da sie sich \ndurch die Stellung eines Sachantrags jeweils einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Im Übrigen veränderten die \nsachldienlichen Einschränkungen des ursprünglich durch die \nAntragstellerin gestellten Antrags und die zeitlichen \nEingrenzungen, in denen der Antrag Erfolg haben konnte, weder \nden Streitgegenstand, noch hatten sie kostenmäßige \nAuswirkungen (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-19/1-b-581-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-19/1-b-581-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300743","retrieved":"2026-07-09 03:25:48.328651+00:00"}}