{"status":"available","doknr":"OLD300756","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1018.2A4580.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"2 A 4580/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu je einem \nViertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 23. November 1963 in S. in \nder Republik Komi der Russischen Föderation geboren. Ihre \nEltern sind die am 10. August 1938 in S. geborene \nN. M. , geborene E. , und der am 1. Januar 1937 in \nA. im Gebiet Shitomir in der Ukraine geborene \ndeutsche Volkszugehörige R. M. . Die Großmutter der \nKlägerin zu 1) väterlicherseits ist die am 15. Oktober 1910 in \nA. geborene deutsche Volkszugehörige E. M. , \ngeborene L. . Der Großvater der Klägerin zu 1) \nväterlicherseits ist der am 11. Januar 1914 in P. im \nGebiet Shitomir geborene und am 17. Januar 1987 verstorbene \ndeutsche Volkszugehörige E. M. .\n\n3\n\nDie am 6. Juni 1985 bzw. 25. September 1990 geborenen \nKläger zu 3) und 4) stammen aus der am 28. Januar 1984 \ngeschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2), \neinem russischen Volkszugehörigen.\n\n4\n\nAm 21. November 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für die \nKlägerin zu 1) als Volkszugehörigkeit \"Deutsch nach dem \ngeboren\" und als Muttersprache sowie als ihre jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"Russisch\" angegeben. Zur Frage \nder Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, dass sie \ndie deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. Bei der \nFrage nach der Benutzung der deutschen Sprache in der Familie \nist angekreuzt, dass dort überhaupt nicht, von den \nGroßeltern/Großelternteil, von den Eltern/ Elternteil und von \nder Antragstellerin deutsch gesprochen werde. Als jetziger \nBeruf der Klägerin zu 1) ist \"Kindererzieherin\" eingetragen. \nAls ihre berufliche Tätigkeit von 1980 bis 1984 wurde \n\"Hochschule in W. \" angegeben. Die Frage nach der Pflege \ndes deutschen Volkstums wurde mit \"Ja\" beantwortet und \nzusätzlich erläutert: \"Haubtschule (1970 - 1980) ab 5 Klasse \nbis 10 Kl. lernte Deutsche Sprache. 1980 - 1984 Hochschule \n\"Musik und Sang\" wieder 4 Jaare Deutsche Sprache gelernt. \nAuserdem von Kind bei Oma und Opa Deutsche Sprache war. Noch \nlernte in Moskau 10 Monaten am 1990 \"In-Jas\".\n\n5\n\nAls Mutter- und jetzige Umgangssprache in der Familie des \nKlägers zu 2) ist in dem Aufnahmeantrag jeweils \"Russisch\" \nangegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache \nist für den Kläger zu 2) erklärt, dass er die deutsche Sprache \nverstehe und schreibe. In der Familie werde vom Antragsteller \ndeutsch gesprochen.\n\n6\n\nIn der dem Aufnahmeantrag beigefügten Ablichtung des am \n8. Juni 1991 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin zu 1) \nund den Abschriften der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und \n4) ist als Nationalität der Klägerin zu 1) jeweils \"Komi\" \neingetragen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 2. Januar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im \nWesentlichen mit der Begründung ab: Angesichts der Eintragung \nder Nationalität \"Komi\" in ihren ersten Inlandspass und \nmangels hinreichender Anhaltspunkte für die Vermittlung von \nBestätigungsmerkmalen wie Sprache und Erziehung könne eine \nPrägung der Klägerin zu 1) im deutschen Volkstum und damit \nihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht festgestellt \nwerden.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 21. Januar 1992 \nWiderspruch ein und machten geltend: Die Klägerin zu 1) sei \nbis zum ersten Schuljahr \"am meisten\" von ihren Großeltern \nväterlicherseits erzogen worden. Sie hätten untereinander und \nmit ihr nur deutsch gesprochen. Umgangssprache in der Familie \nsei Russisch gewesen, weil ihre Mutter kein Deutsch verstanden \nhabe. Ihre Mutter habe entschieden, die Nationalität \"Komi\" in \nden ersten Inlandspass der Klägerin zu 1) eintragen zu lassen, \nweil man besser an einen Ausbildungsplatz herankäme.\n\n9\n\nAm 19. August 1993 sprach die Klägerin zu 1) in der \nAußenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes vor und legte \neinen am 25. März 1992 ausgestellten Inlandspass vor, in dem \nals ihre Nationalität \"Deutsche\" eingetragen war. Sie erklärte \nu.a., die Eintragung der Nationalität Komi in ihren ersten \nInlandspass sei erfolgt, um studieren zu können und dadurch \nbessere Berufs- und Lebensmöglichkeiten zu haben. Erst im \nJahre 1992 habe sie die Nationalität in \"Deutsche\" ändern \nlassen können.\n\n10\n\nMit am 16. September 1993 zugestelltem Widerspruchsbescheid \nvom 2. September 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch der Kläger als unbegründet zurück. \n\n11\n\nAm 14. Oktober 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: \nDer Vater der Klägerin zu 1) sei aufgrund der \nUmsiedlungsaktion Vertriebener geworden. Deshalb habe die \nKlägerin zu 1) ebenfalls den Vertriebenenstatus erworben. Als \nVertriebene habe sie einen Anspruch auf Aufnahme. Die Klägerin \nzu 1) sei auch deutsche Volkszugehörige. Die Angabe ihrer \nMuttersprache im Aufnahmeantrag mit \"Russisch\" sei darauf \nzurückzuführen, dass sie geglaubt habe, die russische Sprache \nihrer Mutter angeben zu müssen. Die jetzige Umgangssprache in \nder Familie der Kläger sei hauptsächlich Russisch, da der \nKläger zu 2) Russe sei. Die Klägerin zu 1) könne die deutsche \nSprache sprechen und verstehen. Auf die Eintragung der \nNationalität in ihrem Inlandspass komme es schon deshalb nicht \nan, weil ihr ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen \nhin nicht zuzumuten gewesen sei. Sie habe diese Eintragung \nauch eigentlich gar nicht vorgenommen. Dies habe ihre Mutter \nentschieden, um ihr bessere Ausbildungsmöglichkeiten zu \neröffnen. Die Klägerin zu 1) habe sich bei Volkszählungen und \nin ihrem engeren Bekannten- und Verwandtenkreis immer als \nDeutsche bezeichnet. Ihr Bewusstsein, dem deutschen und keinem \nanderen Volk anzugehören, werde auch durch die Tatsache \nbewiesen, dass sie die erste Möglichkeit zur Änderung ihres \nInlandspasses genutzt habe. Dies sei ein gewichtiges Indiz \ndahingehend, dass auch ein Bekenntnis zum deutschen Volk \nabgegeben worden sei. Außerdem habe sie bereits im Jahre 1987 \nohne Erfolg versucht, ihre Nationalitätseintragung zu \nändern.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 2. Januar 1992 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n2. September 1993 zu verpflichten, der Klägerin \nzu 1) einen Aufnahmebescheid, in den die \nweiteren Kläger einbezogen werden, zu \nerteilen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndie Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) und \n4) als Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 1 und 1 Abs. \n2 BVFG i.V.m. § 7 BVFG i.d.F. vor dem \n01.01.1993 oder als Abkömmlinge eines \nVertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \naufzunehmen und ihnen einen entsprechenden \nBescheid zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben \"über das \nVorliegen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BVFG\" durch Vernehmung \ndes Vaters der Klägerin zu 1) als Zeugen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1996, Blatt 63 ff der \nGerichtsakte, Bezug genommen.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht \nder Klage stattgegeben.\n\n20\n\nAuf die Berufung der Beklagten ist dieses Urteil vom \nerkennenden Senat durch Urteil vom 18. August 1998 geändert \nund die Klage abgewiesen worden. Auf die Revision der Kläger \nhat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats durch \nUrteil vom 19. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung \nzurückverwiesen.\n\n21\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im \nWesentlichen vor: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche \nVolkszugehörige. Sie habe sich bei der Ausstellung ihres \nersten Inlandspasses zurechenbar zum Komi-Volkstum ihrer \nMutter bekannt. Das damit vorliegende Gegenbekenntnis habe sie \ndurch die Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass \naus dem Jahre 1992 nicht rückgängig gemacht. Hierbei handele \nes sich um ein bloßes Lippenbekenntnis, weil Tatsachen, die \neine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hinreichend \nbelegen könnten, nicht erkennbar seien. Die Namensänderung und \nder erfolglose Versuch der Änderung der \nNationalitätseintragung im Jahre 1987 könnten die Zweifel an \nder Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses nicht ausräumen.\n\n22\n\nMit Schriftsatz vom 26. Juni 2001 hat die Beklagte die \nNiederschrift über eine Anhörung der Klägerin zu 1) in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 22. Mai \n2001 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses \ndieser Anhörung wird auf den Inhalt der Beiakte Heft 2 \nverwiesen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu \nändern und die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie behaupten, die Klägerin zu 1) habe stets erklärt und \nerkläre auch noch heute, dass sie nie eine Erklärung zur \nNationalität Komi abgegeben habe. Die Besorgung des Passes \nhabe allein die Mutter gemacht.\n\n28\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der \nKläger, die Mutter der Klägerin zu 1) habe den ersten \nInlandspass der Klägerin zu 1) besorgt, durch Vernehmung der \nMutter der Klägerin zu 1), Frau N. M. , als Zeugin. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt \nder Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober \n2001 (Bl. 296 bis 302 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n32\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und \nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt \ngeändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) \nvom 30. August 2001, BGBl. I 2256, in Betracht.\n\n33\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 \n- 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), \nund vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nDVBl 1996, 198.\n\n35\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in der Republik \nKomi in der Russischen Föderation.\n\n36\n\n1. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie \nnach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nnicht erfüllt.\n\n37\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. \nWeitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass \ndas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss \ndurch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese \nist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch \nauf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n38\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt jedenfalls nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die Frage, ob sie \naufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der \nEintragung der Nationalität in ihrem Inlandspass in \"Deutsche\" \nnach dem Recht ihres Herkunftsstaates nunmehr der deutschen \nNationalität zugerechnet wird, kann hier offen bleiben. Denn \nallein aufgrund der Änderung ihres Inlandspasses erfüllt die \nKlägerin zu 1) nicht die Voraussetzungen der Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. \nDiese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen \njemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, \nnach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen \nPassverordnung vom 28. August 1974 bei Abkömmlingen der Fall \nwar, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum \nzugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates \nfür die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung \ndes Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten \nNationalität in den Inlandspass maßgebend, ist diese Regelung \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht einschlägig.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, \nzur insoweit gleichlautenden Bestimmung \nder dritten Alternative des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum \n6. September 2001 geltenden \nFassung.\n\n40\n\nGrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der \nKlägerin zu 1) bei Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre \n1979 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen \nSowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser \nPassverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu \nvermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen \naus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 \nAbs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich dahin \ngeregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen \nunterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. \nDemzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein \nFormular auszufüllen, in das unter anderem auch die gewählte \nNationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem \nFall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nabgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser \nVorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen.\n\n41\n\nHiervon ausgehend kann ein ausreichendes Bekenntnis der \nKlägerin zu 1) zum deutschen Volkstum nicht festgestellt \nwerden, weil in ihrem Inlandspass ursprünglich die \nNationalität Komi eingetragen worden war. Denn in der dieser \nEintragung vorausgehenden Angabe einer anderen als der \ndeutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt \ngrundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit \nausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, \nmit weiteren Nachweisen.\n\n43\n\nDas ist in der Regel nur dann nicht der Fall, wenn die \nEintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den \nausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass \nerfolgt ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, \n214.\n\n45\n\nAn dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes nichts geändert. Die Einfügung \ndes Wortes \"nur\" in den Gesetzestext der beiden ersten \nBekenntnisalternativen dient allein dem Zweck, die nach der \nvertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in \nder bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende \nMöglichkeit der so genannten \"Revidierung des \nGegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der besonderen \nErnsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung \nzum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen.\n\n46\n\nVgl. die Begründung des Entwurfes zu \nArt. 1 Nr. 2 des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. \nJuni 2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 \n-.\n\n47\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der Nationalität Komi in den ersten Inlandspass der \nKlägerin zu 1) zur Überzeugung des Senats gemäß der oben \ndargestellten Rechtslage des sowjetischen Passrechts \nentsprechend ihrer Erklärung im Passantrag geschah und sie \ndamit eine ihr zurechenbare Erklärung zu einem anderen \nVolkstum gegenüber einer amtlichen Stelle abgegeben hat. Schon \nin der Begründung ihres Widerspruchs vom 21. Januar 1992 hat \ndie Klägerin zu 1) insoweit persönlich erklärt, die Frage der \nEintragung der Nationalität in ihren ersten Inlandspass habe \nihre Mutter \"entschieden, weil man besser an einen \nAusbildungsplatz heran käme\". Ausweislich des Inhaltes der \nVerhandlungsniederschrift vom 19. August 1993 hat die Klägerin \nzu 1) bei ihrer damaligen Anhörung angegeben, in den ihr im \nAlter von sechzehn Jahren ausgestellten Inlandspass sei die \nNationalität der Mutter eingetragen worden. Dieses sei \nerfolgt, \"um studieren zu können und dadurch bessere Berufs- \nund Lebensmöglichkeiten zu haben\". In der Klagebegründung ist \nzur Frage der Nationalitätseintragung lediglich vorgetragen \nworden, die Klägerin zu 1) habe \"glaubwürdig dargelegt, dass \nsie selbst die Eintragung eigentlich gar nicht vorgenommen\" \nhabe. Das habe \"ihre Mutter entschieden, um ihr bessere \nAusbildungsmöglichkeiten zu eröffnen.\" Der Inlandspass sei \n\"ohne ein Zutun\" der Klägerin zu 1) ausgestellt worden. Auch \nnach dem Inhalt des in Ablichtung zu den Gerichtsakten \ngereichten Antrages der Klägerin zu 1) vom 2. September 1987 \nauf Änderung ihrer Nationalitätseintragung ist die \nNationalität Komi auf Bitten ihrer Mutter eingetragen worden. \nNach der Bekundung des Zeugen R. in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist es zu der \nNationalitätseintragung Komi gekommen, weil die Lehrer gesagt \nhätten, Deutsch als Nationalität dürfe man doch nicht \neintragen lassen. Damit hätte die Klägerin zu 1) \"vielleicht \nnicht studieren können\". Auch seine Frau habe der Klägerin \nzu 1) \"eingeredet, sie solle doch nicht deutsch nehmen\".\n\n48\n\nSchon dieser Vortrag rechtfertigt bei verständiger \nWürdigung den Schluss, dass die Klägerin zu 1) sich auf Bitten \nbzw. Drängen ihrer nichtdeutschen Mutter dazu entschieden hat, \nderen nichtdeutsche Nationalität zu wählen.\n\n49\n\nDies wird bestätigt durch die Aussage der Mutter der \nKlägerin zu 1), Frau N. M. , bei ihrer Zeugenvernehmung \ndurch den Senat. Denn die Zeugin hat ausdrücklich angegeben, \ndass sie die Nationalität Komi in die Forma Nr. 1 eingetragen \nund dass die Klägerin zu 1) anschließend dieses Formular mit \ndieser Nationalitätseintragung unterschrieben habe. Damit hat \ndie Klägerin zu 1) das ihr zustehende Wahlrecht ausgeübt und \neine nichtdeutsche Nationalität gewählt. Dies ist nach den \nErklärungen der Zeugin auch bewusst und gewollt geschehen. Sie \n- die Mutter - habe auf die Klägerin zu 1) eingewirkt, sich \nfür die Nationalität Komi zu entscheiden, weil sie - die \nMutter - \"viel Ärger\" wegen des Deutschtums ihres Mannes sowie \nwegen ihres deutschen Namens und der Tatsache, dass sie einen \ndeutschen Mann geheiratet habe, viele Schwierigkeiten im Beruf \nund in ihrem Bekanntenkreis gehabt habe. Diesem Drängen habe \nsich ihre Tochter nicht widersetzt, sondern den von ihr - der \nMutter - mit der Nationalitätseintragung Komi vorbereitet \nausgefüllten Passantrag eigenhändig unterschrieben.\n\n50\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1) sich beim \nUnterschreiben der Forma Nr. 1 mit der von ihrer Mutter \neingetragenen Nationalität Komi in einer ihren Willen \nausschließenden Zwangslage befunden hat, sind nicht \nersichtlich. Zwar liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, \nwenn der Erklärende sich in einem die Freiheit der \nWillensbildung ausschließenden Zustand befindet, weil die \nErklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter \nAusschluss jeden Entscheidungsspielraumes hervorgebracht \nwird.\n\n51\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 26. Juni 1975 - II ZR 35/74 -, Der \nBetrieb 1975, 2075 f.; Heinrichs in \nPalandt, Kommentar zum BGB, 60. Auflage \n2000, § 123 BGB, Rdnr. 15.\n\n52\n\nGleiches dürfte gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch \nstarker psychischer Druck ausgeübt wird, durch den der \nErklärende in eine psychische Zwangslage gerät, in der seine \nabgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der \nFreiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist.\n\n53\n\nJedoch liegt eine solche Situation nicht schon dann vor, \nwenn aufgrund der allgemeinen familiären Situation oder \ninfolge massiver Einflussnahme seitens der Eltern, anderer \nFamilienangehöriger oder Verwandter der Erklärende sich einem \nallgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sieht, seine \nErklärung in einem bestimmten Sinne abzugeben. Denn die \nEntscheidung für oder gegen eine bestimmte Nationalität \nunterliegt immer verschiedenartigen familiären und \naußerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder \ngegen eine bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung \neinfließen. Gibt der Erklärende solchen auf ihn einwirkenden \nZwängen nach, manifestiert sich darin gerade der prägende \nEindruck eines Elternteils oder anderer Personen auf den \nErklärenden.\n\n54\n\nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 13. September 2000 - 2 A 4261/99 -\n.\n\n55\n\nDer Senat kann aber nicht feststellen, dass die Klägerin zu \n1) bei der Unterschrift unter die Forma Nr. 1 einem die \nFreiheit der Willensentschließung ausschließenden physischen \noder psychischen Druck gestanden hat. Dies ergibt sich auch \nnicht aus der Angabe der Zeugin, die Klägerin zu 1) habe nicht \ngegen sie \"protestieren\" können. Darin kommt nur der von ihrer \nMutter ausgeübte bestimmende Einfluss auf ihre Entscheidung \nüber die Wahl der Nationalität zum Ausdruck.\n\n56\n\nDieses Gegenbekenntnis ist von der Klägerin zu 1) auch \ngegenüber einer amtlichen Stelle, hier der zuständigen \nPassbehörde gegenüber abgegeben worden und zwar unabhängig \ndavon, ob die Klägerin zu 1) nach der Unterschrift unter die \nForma Nr. 1 möglicherweise an ihrer darin zum Ausdruck \ngekommenen Erklärung nicht mehr festhalten wollte. Denn die \nKlägerin zu 1) hat ihrer Mutter die Forma Nr. 1 anschließend \nals Botin zum Zwecke der Überbringung an die zuständige \nPassbehörde überlassen. Wenn sie dies hätte verhindern wollen, \nkonnte deshalb nach der Überlassung der mögliche Wille, die \nUnterschrift nicht mehr gelten zu lassen, nicht mehr \nausreichen. Hierzu hätte es in diesem Fall vielmehr einer \nHandlung der Klägerin zu 1) bedurft, die die Übergabe der von \nihr unterschriebenen Forma Nr. 1 an die zuständige Passbehörde \ndurch die insoweit als Botin tätige Mutter verhindern konnte. \nAnhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen worden und auch \nnicht ersichtlich.\n\n57\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist \nnicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG rechtlich unerheblich, weil \nim Jahre 1979 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch \nAngabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten \nInlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder \nwirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die \nKlägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie \ngeschehen hätte ausüben müssen. Das Verhalten der Klägerin zu \n1) erfüllt nämlich den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG \nschon aus tatsächlichen Gründen nicht. Zwar ist der Ausschluss \nvon Angehörigen der deutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium \nwegen ihrer Nationalität ein schwerwiegender beruflicher \nNachteil im Sinne dieser Vorschrift.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, \nzu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der \nbis zum 6. September 2001 geltenden \nFassung.\n\n59\n\nDie Klägerin zu 1) hat jedoch schon nicht hinreichend \nsubstantiiert vorgetragen, dass sie tatsächlich ein Studium \nnicht hätte durchführen können. Um überhaupt prognostizieren \nzu können, ob die Angabe der deutschen Nationalität bei \nAusstellung des ersten Inlandspasses zu schwerwiegenden \nberuflichen Nachteilen geführt hätte, muss nämlich zu diesem \nZeitpunkt ein bestimmtes Berufsziel wenigstens in Umrissen \nmitgeteilt werden und feststehen, dass dessen Erreichen wegen \nder Nationalität in Frage gestellt ist.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, \n60.\n\n61\n\nDaran fehlt es hier. Die Klägerin zu 1) hat nicht konkret \ndargelegt, welches Berufsziel sie sich bei Ausstellung ihres \nersten Inlandspasses wenigstens in Umrissen gesetzt hatte.\n\n62\n\nIm Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass es \nnoch im Jahr 1979, als die Klägerin zu 1) ihren ersten \nInlandspass erhielt, speziell auf die deutsche Volksgruppe \nzugeschnittene Zugangshindernisse für ein Hochschulstudium \ngab.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, \n133.\n\n64\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche \nAusschlusswirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, \ndass sie sich durch die mit dem Antrag auf Änderung der \nNationalität in ihrem Inlandspass abgegebene Erklärung zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nnunmehr - wie oben dargelegt - ausschließt, von einer in \nfrüherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch \nHinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des \nGegenbekenntnisses abzurücken.\n\n65\n\n2. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nergibt sich für die Klägerin zu 1) auch weder als \"Vertriebene \ni.S.d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG i.V.m. § 7 BVFG i.d.F. vor \ndem 01.01.1993\" noch als \"Abkömmling eines Vertriebenen \ndeutscher Volkszugehörigkeit\". Hierfür gibt es im \nBundesvertriebenengesetz keine Rechtsgrundlage.\n\n66\n\nDie von der Klägerin zu 1) insoweit hilfsweise begehrte \n\"Aufnahme\" kann nicht im Wege des im Bundesvertriebenengesetz \ngeregelten Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG erfolgen. \nDieses Aufnahmeverfahren erstreckt sich nämlich schon nach dem \nWortlaut des § 26 BVFG allein auf Personen, die die \nAussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 \nBVFG verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes \nihren ständigen Aufenthalt zu nehmen. Da nach dieser \nVorschrift nur solchen Personen nach Maßgabe der §§ 27 ff BVFG \nein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, die sich auf ihre \nSpätaussiedlereigenschaft berufen, ist die Erteilung eines \nAufnahmebescheides an die Klägerin zu 1) zum Zwecke ihrer \nAufnahme im Bundesgebiet sowohl als Vertriebene i.S.d. § 7 \nBVFG in der Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. \nJuni 1990, BGBl I S. 1247 - im Folgenden: § 7 BVFG a.F. -, als \nauch als Abkömmling eines Vertriebenen nach Maßgabe der \n§§ 26 ff BVFG ausgeschlossen.\n\n67\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer \nanalogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser \nVorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine \nGesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit \nder Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes.\n\n68\n\nVgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdn. 46 und 49.\n\n69\n\nEine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht \nvor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes \nsollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch \nErteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen \nwerden, die die Aussiedlungsgebiete als \"Spätaussiedler\" \nverlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis \nder Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und \ndamit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige \nUnvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeverfahrens, soweit es um die Aufnahme von Personen \ngeht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete \nverlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die \nEntstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in \ndas Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des \nAussiedleraufnahmegesetzes als auch des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, dass die \nNeuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der \nAussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. \nSpätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der \ngeltend gemachten Rechte unterwerfen wollte.\n\n70\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz-\nAAG) vom 21. April 1990, BT-Drucksache \n11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, \nS. 1, Gegenäußerung der Bundesregierung \nzur Stellungnahme des Bundesrates zu \ndiesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT-\nDrucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, \nsowie Gesetzentwurf der Bundesregierung \neines Gesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Begründung, Abschnitt A. \nAllgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, \nund Abschnitt B. Besonderer Teil, zu \nNummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 \nbis 29), S. 26.\n\n71\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \nArt. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu \neinem bestimmten Stichtag eingeführte Vergünstigung auch auf \nFallgestaltungen vor ihrem Inkrafttreten zu erstrecken \nist.\n\n72\n\nVgl. hierzu etwa \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n21. Dezember 1977 - 1 BvR 820, 1033/76 \n-, BVerfGE 47, 85, 93 f.\n\n73\n\nDer Anspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. \n116 Abs. 1 GG, da dieser für Vertriebene keinen Rechtsanspruch \nauf Aufnahme festschreibt. Er setzt vielmehr die Aufnahme von \nFlüchtlingen, Vertriebenen oder deren Angehörigen als \nTatbestandsmerkmal für den Erwerb der Eigenschaft als \nDeutscher voraus. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai \n1998 - 9 B 756.97 - und vom 7. Juli \n1998 - 9 B 1202.97 -.\n\n75\n\nB. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nEr ist schon nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und \ndem Nationalitätseintrag in seinem Inlandspass russischer \nVolkszugehöriger. Als solcher kann er den geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten \nin den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus \nden oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht \nerteilt werden kann, kommt auch eine Einbeziehung des Klägers \nzu 2) nicht in Betracht.\n\n76\n\nC. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) \nunbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen schon \nnicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammen, die Möglichkeit einer Einbeziehung \nin einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) ausscheidet und \nauch ein Anspruch auf Aufnahme als Vertriebene nach § 7 BVFG \na.F. bzw. als Abkömmlinge eines Vertriebenen aus den oben für \ndie Klägerin zu 1) dargelegten Gründen ebenfalls nicht \nbesteht.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser \neinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-18/2-a-4580-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-18/2-a-4580-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300756","retrieved":"2026-07-09 03:25:49.490439+00:00"}}