{"status":"available","doknr":"OLD300755","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1018.2A1253.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"2 A 1253/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger betrifft.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Juni 1994 verpflichtet, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Klägern im \nersten Rechtszug auferlegten Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 20. Mai 1956 in W. in der Russischen \nFöderation geboren. Seine Eltern sind die am 14. August 1921 \nin B. im Gebiet Samarskaja geborene deutsche \nVolkszugehörige V. H. , geborene E. , und der am 26. \nFebruar 1914 in M. in der Wolgarepublik geborene \ndeutsche Volkszugehörige I. H. . Die am 28. Juli 1960 \ngeborene Klägerin ist seit dem 6. August 1983 mit dem Kläger \nverheiratet.\n\n3\n\nAm 29. November 1991 beantragten die Kläger für sich und \nihre Kinder die Aufnahme als Aussiedler. In dem \nAntragsformular wurde als Volkszugehörigkeit des Klägers \n\"Deutscher\", als seine Muttersprache \"Deutsch\" und als seine \njetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch\" angegeben. Er \nverstehe und spreche die deutsche Sprache. In der Familie \nwerde von seinen Großeltern/Großelternteil, von seinen \nEltern/Elternteil sowie von ihm deutsch gesprochen. Sein \njetziger Beruf wurde als \"Militärbeamter\" bezeichnet. Die \nFrage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde verneint. \nSowohl in dem dem Aufnahmeantrag als Fotografie beigefügten \nMilitärpass des Klägers aus dem Jahre 1986 als auch in der in \nAbschrift eingereichten Geburtsurkunde seiner Tochter N. \naus dem Jahre 1985 ist als seine Nationalität \"Deutscher\" \neingetragen. Nach den Angaben im Aufnahmeantrag ist die \nKlägerin russische Volkszugehörige.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Familie der Kläger \nim Wesentlichen mit der Begründung ab: Aufgrund der Angaben im \nAufnahmeantrag könnten Bestätigungsmerkmale wie vor allem die \ndeutsche Sprache und deutsche Kultur für die Vermittlung \ndeutschen Volkstumsbewusstseins an den Kläger nicht \nfestgestellt werden. Unabhängig davon schließe die vom Kläger \nerworbene Stellung als Militärbeamter ein \nKriegsfolgenschicksal aus. Dieser Bescheid wurde der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland Moskau mit Schreiben des \nBundesverwaltungsamtes vom 28. Januar 1992 zum Zwecke der \nZustellung übersandt.\n\n5\n\nAm 27. September 1993 zeigten die Prozessbevollmächtigten \nder Kläger dem Bundesverwaltungsamt unter Vorlage von \nVollmachten an, dass sie die Kläger vertreten. Am 14. Oktober \n1993 baten sie um Akteneinsicht, um \"den Widerspruch \nbegründen\" zu können.\n\n6\n\nMit am 25. April 1994 beim Bundesverwaltungsamt \neingegangenem Schreiben vom 20. April 1994 trugen die Kläger \nzur Begründung ihres Widerspruchs im Wesentlichen vor: Der \nKläger habe im Aufnahmeantrag angegeben, er beherrsche aktiv \ndie deutsche Sprache. Dass die Sprache innerhalb seiner \njetzigen Familie Russisch sei, liege auf der Hand, da die \nKlägerin als russische Volkszugehörige die deutsche Sprache \nwenig verstehe. Wie er in seinem Schreiben vom 18. Dezember \n1992 mitgeteilt habe, vermittle er auch seinen beiden Kindern \ndie deutsche Sprache. Er sei als Militärangehöriger lediglich \nauf vertraglicher Basis in der Kantine beschäftigt \ngewesen.\n\n7\n\nMit am 6. Juli 1994 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom \n24. Juni 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch \nder Familie der Kläger als unzulässig zurück, da die \nWiderspruchsfrist \"eindeutig überschritten\" sei.\n\n8\n\nAm 29. Juli 1994 haben die Kläger die vorliegende, auch \nihre Kinder einschließende Klage erhoben und zu deren \nBegründung im Wesentlichen durch Vorlage einer Erklärung des \nKlägers vom 18. Dezember 1992 vorgetragen: Der Kläger sei in \neiner deutschen Familie geboren und hauptsächlich von seinen \ndeutschen Eltern, mit denen er deutsch spreche, unter \nVermittlung der deutschen Sitten und Gebräuche von Kindheit an \nerzogen worden. Er verstehe Deutsch und könne einfache \nGespräche führen. Die Umgangssprache im engsten Familienkreis \nsei Russisch, da die Klägerin kein Deutsch verstehe.\n\n9\n\nNachdem der Kläger und die gemeinsame Tochter N. der \nKläger mit Bescheid vom 28. August 1996 in den \nAufnahmebescheid des Vaters des Klägers einbezogen worden \nsind, für die Einreise der Klägerin und ihrer Tochter E. \ndie ausländerrechtliche Zustimmung erteilt worden ist und die \nFamilie der Kläger am 13. Januar 1997 registriert worden sind, \nsind die Klagen der Kinder der Kläger zurückgenommen \nworden.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 1992 \nund des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni \n1994 zu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin \nin diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund an ihrer Auffassung festgehalten, dass dem Kläger keine \nbestätigenden Merkmale vermittelt worden seien. Nach eigenen \nAntragsangaben sei Russisch alleinige Umgangssprache in der \nFamilie. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums sei \nausdrücklich verneint worden.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil vom 7. Januar 1999, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.\n\n16\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 4. April \n2001 zugelassenen Berufung führen die Kläger im Wesentlichen \naus: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die \nVermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder \nbevorzugte Umgangssprache nur verlange, dass diese so \nvermittelt worden sei, wie sie im Elternhaus gesprochen worden \nsei. Wenn im Elternhaus eine einfache Sprache gesprochen \nworden und deshalb auch nur ein einfaches Gespräch möglich \nsei, was hier bereits von vornherein vorgetragen worden sei, \nsei die Vermittlung von Deutsch als Muttersprache nicht \nausgeschlossen. Aus seiner Erklärung ergebe sich, dass der \nKläger die von ihm als \"einfach\" eingeschätzte deutsche \nSprache noch fließend beherrsche. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit deutsch gesprochen, lasse \nsich aus der Akte nicht begründen.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nMit Schriftsatz vom 4. Mai 2001 hat sie die dem Kläger am \n22. Juli 1999 erteilte Bescheinigung als Abkömmling eines \nSpätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG zu den Gerichtsakten \ngereicht.\n\n22\n\nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat weitere Angaben zu ihrem Sprachvermögen und \nSprachverhalten in der Familie gemacht. Wegen des Inhaltes \ndieser Angaben im Einzelnen wird auf die Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2001 verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben auch \nnach der Erteilung der Bescheinigung als Abkömmling eines \nSpätaussiedlers an den Kläger ein schützenswertes Interesse an \nder Weiterführung der Klage. Denn die Aufnahme der Klägerin im \nBundesgebiet als nichtdeutscher Ehegatte setzt die \nEinbeziehung in einen dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid \nvoraus und die Bescheinigung, Abkömmling eines Spätaussiedlers \nzu sein, schließt die (nachträgliche) Erteilung eines \nAufnahmebescheides als Spätaussiedler an den Kläger nicht aus. \nDie Kläger haben auch einen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\n26\n\nA. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist § 27 \nAbs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen \nund Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) \nvom 30. August 2001, BGBl. I 2256. Denn die Kläger haben die \nAussiedlungsgebiete verlassen, ohne dort die Erteilung des im \nvorliegenden Verfahren begehrten Aufnahmebescheides \nabzuwarten. In derartigen Fällen wird der Aufnahmebescheid bei \nVorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG \nnachträglich, und zwar in der Regel bezogen auf den Zeitpunkt \ndes Verlassens der Aussiedlungsgebiete, erteilt.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 19. April 1994 \n- 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166 ff, \nund vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, \nBVerwGE 110,99, und - 5 C 6.99 -, NVwZ-\nRR 2000, 468.\n\n28\n\nNach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich - wie die \nKläger - ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes \naufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die \nVersagung eine besondere Härte bedeuten würde und die \nsonstigen Voraussetzungen vorliegen.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des \n§ 27 Abs. 2 BVFG berufen, da er seinen Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten im berechtigten Vertrauen auf einen \ndauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \naufgegeben hat. Denn er ist als Inhaber eines \nAufnahmebescheides in der Form des Einbeziehungsbescheides mit \neinem entsprechenden Visum hier eingereist. Damit ist dem \nwesentlichen Zweck des Aufnahmeverfahrens, die Aufnahme der \nSpätaussiedler und ihrer Angehörigen in geordnete Bahnen zu \nlenken und keine unerfüllbaren Erwartungen bei ihnen zu \nwecken, ausreichend genügt worden. Ist der Kläger aufgrund \nseiner Einreise mit einem Einbeziehungsbescheid jedoch bereits \nim Bundesgebiet aufgenommen worden, ist es ihm nicht zumutbar, \nbis zur endgültigen Entscheidung der Frage, ob er auch die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt bzw. bis zur \n(nachträglichen) Erteilung eines Aufnahmebescheides an seine \nEhefrau, die in seinem Aufnahmebescheid als miteinreisender \nausländischer Ehegatte aufgeführt war, (vorübergehend) in die \nAussiedlungsgebiete zurückzukehren.\n\n30\n\nDer Kläger erfüllt auch die \"sonstigen Voraussetzungen\" des \n§ 27 Abs. 2 BVFG. Da der Aufnahmebescheid danach bei Vorliegen \neiner besonderen Härte nachträglich bezogen auf den Zeitpunkt \ndes Verlassens des Aussiedlungsgebietes bzw. des Eintritts des \nHärtefalles erteilt wird, ist bei der Prüfung, ob die \nsonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nvorliegen, das in dieser Zeit geltende Recht anzuwenden.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 19. April 1994 - 9 C \n343.93 -, DVBl. 1994, 938,\n\n32\n\nDanach ist hier das durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderte \nBundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl. I 829, anzuwenden (im Folgenden: BVFG \na.F.), da die Kläger bereits Anfang 1997 mit Aufnahmebescheid \nbzw. Eintragung in einen solchen Bescheid als miteinreisende \nFamilienangehörige die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, \nsich seitdem in der Bundesrepublik Deutschland ständig \naufhalten und der Härtefall danach bei der Ausreise \neingetreten ist.\n\n33\n\nSonstige Voraussetzung für die Erteilung eines \nAufnahmebescheides ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F., \ndass der Kläger die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllt.\n\n34\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG a.F. nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. \nDa der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F.), \nihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte \nbestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur \nvermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.) und er \nsich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen \nNationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.).\n\n35\n\nDer Kläger, der unstreitig von deutschen Volkszugehörigen \nabstammt und deshalb nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehörte, erfüllt auch die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.. Dem \nKläger ist das in dieser Bestimmung genannte bestätigende \nMerkmal der Sprache hinreichend vermittelt worden.\n\n36\n\nNach der geänderten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der \nRechtseinheitlichkeit folgt, ist Tatbestandsvoraussetzung des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. nicht eine aktuelle \nBestätigung der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, sondern \ndie Vermittlung bestätigender Merkmale als ein in der \nVergangenheit liegender Vorgang. Die Dauer der Vermittlung \nbestätigender Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG a.F. richtet sich nach der Dauer des familiären \nEinflusses, der in der Regel mit der Dauer des Sorgerechts \ngleichgesetzt werden kann. Sie beginnt grundsätzlich im \nSäuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit. Der Eintritt \nder Selbständigkeit ist im Einzelfall zu beurteilen. Er wird \nregelmäßig anzunehmen sein, wenn der Jugendliche sein \nElternhaus bzw. den Haushalt des ihn erziehenden Verwandten \nverlässt, und ist spätestens mit der Volljährigkeit gegeben. \nDie Sprachvermittlung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie \nsich in der Anfangszeit insbesondere in Form der Nachahmung \nden von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten \ngesprochenen Sprache vollzieht und im Laufe der Jahre in eine \nVerfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und \nErweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten \nSprachgebrauch übergeht. Dabei richten sich Ausmaß und \nIntensität der geforderten Sprachvermittlung nach dem \nSprachvermögen der Eltern, des Elternteils oder anderer \nVerwandter. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache \nvermittelt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sie so \nvermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus gesprochen worden \nist. Die Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \na.F. muss jedoch zumindest Gewicht gehabt haben. Da die \nbestätigenden Merkmale Sprache, Erziehung und Kultur nicht \nmehr zur objektiven Bestätigung der subjektiven Bekenntnislage \ndes Aufnahmebewerbers dienen, sondern vielmehr (nur noch) die \nobjektive Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage für die \nZugehörigkeit zum deutschen Volkstum darstellen, setzt eine \nhinreichende Sprachvermittlung voraus, dass die Eltern, ein \nElternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen \nSprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. \nDabei reicht aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche \nSprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also \nmehrsprachig aufgewachsen ist. Wurden dem Kind im Elternhaus \nDeutsch und die Landessprache vermittelt, hat sein späteres \nBekenntnis zum deutschen Volkstum eine objektive, durch die \nVermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit \nbestätigte Grundlage. Deutsch muss nicht vorrangig vor der \nLandessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn \ndie Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen \nund diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese \nbeherrschen.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 \n-, DVBl 2001, 479 = NVwZ-RR 2001, \n342.\n\n38\n\nHiervon ausgehend ist nach der Überzeugung des Senates \nfestzustellen, dass dem Kläger die deutsche Sprache als \nBestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \na.F. vermittelt worden ist.\n\n39\n\nDie Kläger haben schon im Aufnahmeantrag angegeben, dass \nder Kläger Deutsch als Muttersprache spreche. Er könne Deutsch \nverstehen und sprechen. In der Familie werde von seinen \nGroßeltern, Eltern und von ihm selbst Deutsch gesprochen. Auch \nin der Widerspruchsbegründung wird vorgetragen, dass der \nKläger die deutsche Sprache aktiv beherrsche. Ebenso hat der \nKläger in seiner im Klageverfahren vorgelegten Erklärung vom \n18. Dezember 1992 angegeben, Deutsch zu verstehen und ein \neinfaches Gespräch führen zu können, da er \"jedenfalls\" mit \nseinen Eltern Deutsch spreche. Damit ist im Verwaltungs- und \nKlageverfahren schlüssig vorgetragen, dass der Kläger Deutsch \nvon seinen Eltern erlernt und im Umgang mit ihnen auch \nregelmäßig gebraucht hat bzw. heute noch nutzt. Dass die \ndeutsche Sprache deshalb in der Familie des Klägers bis zu \nseiner Selbständigkeit Gewicht hatte, wird auch durch seine \nAngaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. \nDanach hat er ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers angegeben, \nzunächst mit seinen Eltern bis zu seinem 27. Lebensjahr in \neinem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, in den später auch \nseine Ehefrau nach der Eheschließung für drei Jahre \naufgenommen wurde. Er habe mit seinen Eltern von klein auf \nauch in der Zeit nach der Einschulung Deutsch gesprochen. Dies \nhabe sich auch nach dem Umzug nach M. nicht geändert. \nAuch hier habe er weiter mit seinen Eltern Deutsch in der \nFamilie gesprochen. Es habe sich um einen alten Dialekt \ngehandelt, der mit russischen Worten vermischt gewesen sei. \nSein Vater habe nicht gut Russisch mit einem \"schweren Akzent\" \ngesprochen.\n\n40\n\nAus diesen Angaben, denen von Seiten der Beklagten nicht \nwidersprochenen worden ist, ergibt sich, dass der Kläger in \neiner Familie aufgewachsen ist, in der die deutsche Sprache \nzur Verständigung zumindest über die Angelegenheiten des \ntäglichen Lebens benutzt worden ist. Besonderer Anlass hierfür \nwar offensichtlich der Umstand, dass der Vater des Klägers als \ndeutscher Volkszugehöriger die russische Sprache nur \nungenügend und nur mit einem gewissen \"Akzent\" sprechen \nkonnte. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat ohne Dolmetscher gezeigten Kenntnisse deutschen Sprache \nsprechen auch unter Berücksichtigung dessen, dass er sich \nbereits seit Januar 1997 in der Bundesrepublik Deutschland \naufhält, dafür, dass der Kläger die deutsche Sprache schon im \nAussiedlungsgebiet als Kind erlernt und in der Familie \nvertieft hat. Dass Deutsch in der Familie des Klägers \nzumindest Gewicht hatte, zeigt auch die ebenfalls \nunwidersprochen gebliebene Angabe der Klägerin, mit der \nAufnahme in die Familie des Klägers die deutsche Sprache \nerlernt zu haben, um sich vor allem mit dem Vater des Klägers \nausreichend verständigen zu können.\n\n41\n\nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Senat \ndavon überzeugt, dass die deutsche Sprache dem Kläger in \nseiner Familie hinreichend vermittelt worden ist und sie im \nVerhältnis zu der vom Kläger ebenfalls beherrschten russischen \nSprache in seiner Familie in einer Weise Gewicht gehabt hat, \ndie beim Kläger eine Grundlage für eine deutsche \nBewusstseinslage für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum \ngeschaffen hat.\n\n42\n\nDer Kläger erfüllt auch - wie unter den Beteiligten \nunstreitig ist - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt im Jahre \n1956 bis zu seiner Ausreise in der ehemaligen Sowjetunion \ngelebt hat.\n\n43\n\nB. Steht dem Kläger danach ein Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F. zu, kann \nauch die Klägerin als Ehefrau in diesen Bescheid gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG a.F. (nachträglich) einbezogen \nwerden. Denn es ist ihr schon im Lichte des Grundrechtes aus \nArt. 6 Abs. 1 GG nicht zuzumuten, sich von ihrem Ehemann, der \naufgrund der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG vom 22. Juli \n1997 jedenfalls am 1. August 1999 gemäß § 40 a des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - in der Fassung des \nGesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. \nJuli 1999, BGBl I S. 1618, deutscher Staatsangehöriger \ngeworden ist, zu trennen, um die Erteilung ihres \nEinbeziehungsbescheides in den Aussiedlungsgebieten \nabzuwarten.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-18/2-a-1253-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-18/2-a-1253-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300755","retrieved":"2026-07-09 03:25:49.397665+00:00"}}