{"status":"available","doknr":"OLD300763","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1017.5A1608.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"5 A 1608/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die Frage, ob den Klägern auf Grund ihrer \nalbanischen Volkszugehörigkeit oder wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma \nim Kosovo eine inländische Fluchtalternative offen steht, ist nicht \nentscheidungserheblich, weil die Kläger in der Bundesrepublik Jugoslawien weder \nder Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch einer \"extremen Gefahrenlage\" \ni.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind. \n\n3\n\nAuf Grund der jüngsten politischen Entwicklung in der Bundesrepublik \nJugoslawien ist eine an die Zugehörigkeit der Kläger zur albanischen \nBevölkerungsgruppe oder zum Volk der Roma anknüpfende politische Verfolgung \nausgeschlossen. Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und \nDemokratisierung des gesamten Staatswesens ist hinreichend gewährleistet, dass \ndie Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien \nund ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen albanische Volkszugehörige \nund Angehörige der Roma unterbleiben.\n\n4\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n29. März 2001 - A 14 S 2078/99 - m.w.N.; OVG \nNRW, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 5 A 1875/01.A \n-; Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 5 A 4353/00.A-\n.\n\n5\n\nDiese Einschätzung wird durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik \nJugoslawien vom 8. Mai 2001 bestätigt: Diesem Bericht zufolge bemüht sich die \nBundesrepublik Jugoslawien nachhaltig um eine Verbesserung der Lage der \nMinderheiten im Lande. So hat die neue Bundesregierung einen Sandzak-Moslem, \nRazim Lajic, zum Minderheitenminister berufen; ein Ungar ist stellvertretender \nPremierminister der neuen serbischen Regierung. Ferner ist ein neues \nMinderheitengesetz angekündigt, das die Minderheitenrechte dem internationalen \nStandard entsprechend gesetzlich fixieren soll. Rassistisch motivierte Übergriffe \ndurch minderheitenfeindliche Gruppierungen, wie z.B. Skinheads, zu denen es in der \nVergangenheit vereinzelt gekommen ist, werden von staatlicher Seite aus \nverfolgt.\n\n6\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 11.\n\n7\n\nEtwaige Anhaltspunkte, die auf eine Gruppenverfolgung albanischer \nVolkszugehöriger oder anderer Minderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien \nhindeuten könnten, lassen sich dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes auch \nansatzweise nicht entnehmen.\n\n8\n\nEbenso ist eine \"extreme Gefahrenlage\" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 -, BVerwGE 108, 77 ff.,\n\n10\n\nohne Weiteres zu verneinen.\n\n11\n\nTrotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage ist die Grundversorgung mit \nexistenziell notwendigen Lebensmitteln in der Bundesrepublik Jugoslawien gesichert. \n\n12\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 15.\n\n13\n\nGleiches gilt für die Gesundheitsfürsorge auf der Grundlage einer gesetzlichen \nKrankenversicherung, die unabhängig von einem Arbeitsverhältnis besteht und eine \nkostenfreie Gesundheitsversorgung aller Bevölkerungsgruppen auch bei \nArbeitslosigkeit zum Ziel hat. Grundsätzlich sind lebensrettende und -erhaltende \nMaßnahmen für alle Patienten - auch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland - \nkostenlos. Obwohl auf Grund von Engpässen für viele staatlich finanzierte \nBehandlungen oft lange Wartelisten bestehen, werden lebensbedrohliche \nErkrankungen im Regelfall sofort behandelt.\n\n14\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 15.\n\n15\n\nAngesichts dieser Umstände zeigt die Antragsschrift auch unter Berücksichtigung \nder aktuellen Auskunftslage keinen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die \nvorbezeichneten Fragen auf. \n\n16\n\nDer Vortrag des Klägers zu 1., er sei schon in Aleksinac als Vorsitzender der \nDemokratischen Partei des Kosovo in Pristina politisch verfolgt worden, betrifft einen \nZeitraum vor dem grundlegenden politischen Wandel in Jugoslawien und im Übrigen \nlediglich den konkreten Einzelfall; er wirft jedoch keine darüber hinausreichenden \nFragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Unabhängig davon ist der Vortrag des \nKlägers zu 1. zu seinem individuellen Vorverfolgungsschicksal nicht glaubhaft, weil \ndas in diesem Zusammenhang vorgelegte Strafurteil des Kommunalgerichts in \nAleksinac nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. September 1996 (Bl. 70 \nder Gerichtsakte), der die Kläger nicht entgegengetreten sind, unecht ist. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-17/5-a-1608-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-17/5-a-1608-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300763","retrieved":"2026-07-09 03:25:50.119481+00:00"}}