{"status":"available","doknr":"OLD300776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1016.17B1030.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-16","aktenzeichen":"17 B 1030/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die \nAntragsteller abzuschieben, bevor über deren Antrag auf Erteilung von Duldungen \nentschieden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem mit ihr weiter verfolgten \nAntrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Antragsteller bis auf \nWeiteres nicht in die Bundesrepublik \nJugoslawien einschließlich Kosovo \nabzuschieben,\n\n4\n\nist begründet. Die aus Obilic/Kosovo stammenden \nAntragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie Angehörige \neiner ethnischen Minderheit - der Volksgruppe der Roma - sind, \ndie auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums \nNRW vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo- (III \nNr. 2 Abs. 1) - weiterhin geduldet werden. \n\n5\n\nDer Berufung auf die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe \nsteht die Bestandskraft der Bescheide des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Oktober 1999 \n(Ablehnung der Asylfolgeanträge der Antragsteller zu 1. - 4. \nmit erstmaliger Entscheidung nach § 53 AuslG) und vom 3. Juli \n2000 (Ablehnung der Asylerstanträge der Antragseller zu \n5. - 7.) nicht entgegen, in denen die erstmals 1999 geltend \ngemachte Zugehörigkeit zu den Roma als unglaubhaft gewertet \nworden und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG festgestellt worden ist. Die in § 42 Satz 1 \nAsylVfG normierte Bindungswirkung beschränkt sich auf den \nTenor der Entscheidung des Bundesamtes zum (Nicht-)Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die \nVerpflichtung der Ausländerbehörde zu prüfen, ob die \nAntragsteller zu dem durch den vorerwähnten Runderlass \nbegünstigten Personenkreis gehören, bleibt unberührt,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März \n2001 - 17 B 1515/00 -.\n\n7\n\nIn Würdigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes, \nnamentlich des Inhalts der mit dem Zulassungsantrag \nvorgelegten, als eidesstattliche Erklärung bezeichneten \nÄußerung des Pfarrers M. X. von der Zigeunerseelsorge im \nErzbistum Paderborn vom 30. Juli 2001, handelt es sich bei den \nAntragstellern mit hoher Wahrscheinlichkeit um Roma. Der \nAussteller der Erklärung gründet seine Überzeugung, die \nAntragsteller seien \"sicher kosovarisch-muslimische Roma\", auf \ndas Ergebnis einer persönlichen Befragung, bei der er \nfestgestellt hat, dass alle Antragsteller, auch die im \nBundesgebiet geborenen Kinder, die Sprache Romanes beherrschen \nund mit Sitten, Gebräuchen und Musik der Roma vertraut sind. \nGründe für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser \nFeststellungen bzw. der Glaubwürdigkeit des Pfarrers X. \nbestehen nicht.\n\n8\n\nDessen Annahme, der Gebrauch von Romanes innerhalb der \nFamilie und die Kenntnis und Pflege von Sitten und Gebräuchen \nseien maßgebende Kriterien für die vorgenommene ethnische \nZuordnung, entspricht den Verlautbarungen anderer \nfachkompetenter Stellen,\n\n9\n\nvgl. etwa Kälin, Universität Bern, \nDie flüchtlingsrechtliche Situation \nasylsuchender Roma und Ashkali in der \nSchweiz, Gutachten vom 27. November \n1999, Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme gegenüber dem \nVerwaltungsgericht Karlsruhe vom \n8. Dezember 1999, UNHCR/OSZE, Bericht \nzur Situation ethnischer Minderheiten \nim Kosovo vom 11. Februar 2000, \nEinzelentscheiderbrief des Bundesamtes \nvom Januar 2000, Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes, zuletzt vom \n5. September 2001.\n\n10\n\nHiernach ist festzuhalten, dass von den der Romabevölkerung \nim Kosovo zugerechneten ethnischen Minderheiten ausschließlich \ndie ethnischen Roma, die sich in zahlreiche eigenständige \nUntergruppen gliedern, die Sprache Romanes - neben je nach \nHerkunftsgebiet Albanisch oder Serbokroatisch - beherrschen \nund in der Familie pflegen. Die Ashkali, die sich selbst als \nAlbaner definieren, aber in der albanischen Bevölkerung nicht \nals solche gelten, und die Ägypter, eine kleinere Gruppe, die \nsich selbst sowohl von Roma als auch von Ashkali distanziert, \nsprechen kein Romanes. Für Beherrschung und Pflege des Romanes \nin der Familie in Teilen der albanischen Bevölkerung fehlt es \nan jedwedem Hinweis. Gleiches wie für die Sprache gilt auf für \ndas Bewusstsein kultureller Eigenständigkeit und Pflege der \nTraditionen, die allein die ethnischen Roma kennzeichnen. \nDemgegenüber ist das religiöse Bekenntnis kein für die \nZuordnung zur albanischen oder zur Romabevölkerung relevantes \nMerkmal, wenn es wie hier muslimisch ist. Nur ein kleinerer \nTeil der Roma ist katholischen oder orthodoxen \nBekenntnisses.\n\n11\n\nDer Umstand, dass die Antragsteller zu 1. bis 4. sich bis \nzum Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im Jahre 1997 \nausdrücklich auf die albanische Volkszugehörigkeit berufen \nhaben, begründet allerdings, wenn sie ethnische Roma sind, \nZweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit. Dass sie sich, \nwie von ihrem Prozessbevollmächtigten gemutmaßt, \nmöglicherweise früher selbst dem albanischen Bevölkerungsteil \nzugerechnet haben, ist angesichts des für ethnische Roma \ntypischen Bewusstseins von Eigenständigkeit und Tradition \nwenig plausibel. Näher liegt, dass die Bezeichnung der \nVolkszugehörigkeit mit \"albanisch\" zu einer Zeit, zu der der \nKosovo unter serbischer Verwaltung stand, ausschließlich \nprozesstaktisch bedingt war und die Revidierung der \nBehauptung, die sehr schnell nach dem Abzug der Serben aus dem \nKosovo im Juni 1999 und dem unmittelbar nachfolgenden \nEinsetzen der Übergriffe der albanischen Bevölkerungsmehrheit \nauf die ethnischen Minderheiten erfolgt ist, der Wahrheit \nentspricht. \n\n12\n\nSonstige Gesichtspunkte, die mit Gewicht für die albanische \nVolkszugehörigkeit sprechen könnten, sind nicht erkennbar. \nSoweit der Einschätzung des Pfarrers X. die Unerheblichkeit \ndes Umstandes zugrunde liegt, dass die Antragsteller einen \nalbanischen Familiennamen tragen, liegen Erkenntnisse \nsonstiger fachkompetenter Stellen, die dies bestätigen \nkönnten, nicht vor. Das Fehlen diesbezüglicher Hinweise im \nRahmen der Auflistung der für die Zuordnung zu den ethnischen \nRoma wesentlichen Kriterien spricht eher gegen als für eine \nmögliche Relevanz des Familiennamens. Insoweit mag der \nAntragsgegner im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über \ndie Erteilung von Duldungen eine weitere Aufklärung vornehmen, \nin deren Rahmen dann auch der Frage des ethnischen Ursprungs \ndes Geburtsnames der Antragstellerin zu 2. nachzugehen \nist.\n\n13\n\nIm Rahmen der zu treffenden Entscheidung über Duldungen \nbesteht des Weiteren Anlass, dem Vorbringen der Antragsteller \nnachzugehen, sie seien schon aufgrund äußerer Merkmale als \nRoma zu erkennen. Der überwiegende Teil nicht nur der \nethnischen Roma, sondern der Romabevölkerung im Kosovo \ninsgesamt hat eine gegenüber der albanischen Bevölkerung \ndunklere Hautfarbe, dunkle Augen und dunkle Haare,\n\n14\n\nvgl. hierzu Auskünfte der \nGesellschaft für bedrohte Völker an das \nVerwaltungsgericht Karlsruhe vom \n5. April 2000 und des Auswärtigen Amtes \nan das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom \n9. Juli 2001.\n\n15\n\nEiner Bestätigung des Vorliegens dieser äußeren Merkmale \nkäme, obwohl es nach den vorbezeichneten Erkenntnissen auch \nhellhäutige Roma und dunkelhäutige ethnische Albaner gibt, \nneben den für die Zugehörigkeit der Roma wesentlichen \nKriterien jedenfalls indizielle Bedeutung zu.\n\n16\n\nDie Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der \nethnischen Roma beinhaltet unter den gegebenen Umständen \nzugleich die Glaubhaftmachung eines Duldungsanspruchs. \n\n17\n\nNach dem bereits angeführten Runderlass des \nInnenministeriums NRW vom 21. Juni 2001 können Angehörige von \nMinderheiten im Kosovo, soweit ihr Unterhalt, wie hier, nicht \ndurch eine legale Erwerbstätigkeit gesichert ist, Duldungen \nfür weitere sechs Monate erhalten und erfolgt danach eine \nweitere Überprüfung. Den Antragstellern steht ein Anspruch auf \nGleichbehandlung nach Maßgabe der vom Antragsgegner geübten \nVerwaltungspraxis zu. Es ist davon auszugehen, dass der \nAntragsgegner von der nach der Formulierung des Erlasses vom \n21. Juni 2001 lediglich eingeräumten Duldungsmöglichkeit \nausnahmslos Gebrauch macht. Die Duldungsregelung im Runderlass \nvom 21. Juni 2001, der beginnend mit dem Runderlass des \nInnenministeriums NRW vom 21. März 2000 entsprechende, jeweils \nauf einer Verständigung der Innenminister aller Bundesländer \nberuhende entsprechende Regelungen vorausgegangen sind, ist \ndarauf zurückzuführen, dass es für die Aufnahme der \nAbschiebung ethnischer Minderheiten in den Kosovo einer \nVereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und der im \nKosovo eingesetzten Interimsverwaltung der Vereinten Nationen \n(UNMIK) bedarf, die weiterhin aussteht und auf ein \ntatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 \nAuslG führt,\n\n18\n\nso ausdrücklich Innenministerium NRW, \nRunderlass vom 8. März 2001 - I B \n3/44.386-B 2/I 14-Kosovo II Abs. 3.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-16/17-b-1030-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-16/17-b-1030-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300776","retrieved":"2026-07-09 03:25:51.251088+00:00"}}