{"status":"available","doknr":"OLD300775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1016.12B622.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-16","aktenzeichen":"12 B 622/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer von den Antragstellern nach Ablauf der Frist des § 146 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO gestellte, aber wegen zu gewährender \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht zu \nbehandelnde Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist \nunbegründet. Das Zulassungsvorbringen der Antragsteller führt \n- anders als von Ihnen geltend gemacht - im Ergebnis nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nAllerdings dürfte dem Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnicht entgegenstehen, dass die Antragsteller bereits \nGrundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. In einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren, in dem streitig ist, ob ein \nLeistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \ngemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG \neinen Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in \nentsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes hat, \nsind die für einstweilige Anordnungen im Sozialhilferecht \nentwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Nach der \ngefestigten Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht \nzuständigen Senate des beschließenden Gerichts drohen einem \nHilfe Suchenden, der laufende Sozialhilfe zum Lebensunterhalt \nerstrebt, wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO, wenn ihm das zum Lebensunterhalt Unerlässliche \nnicht zur Verfügung steht. Hinsichtlich des Regelsatzbedarfs \nfür einen Erwachsenen dürfen hiernach 80 v.H. des für ihn \nmaßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes nicht \nunterschritten sein. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai \n2001 - 12 E 692/00 - m.w.N. \n\n5\n\nDie Übertragung dieser Grundsätze auf den vorläufigen \nRechtsstreit um Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ergibt sich \nunabhängig von der abschließenden rechtlichen Charakterisierung \ndieser Hilfe aus der vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift \nvorgenommenen Wertung. Dass nach der gesetzgeberischen Wertung \nfür die Zeit vor Eintritt in die durch § 2 AsylbLG bestimmte \nLeistungsphase die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als \nhinreichend zur Deckung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen \nangesehen werden \n\n6\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom \n29. September 1998 - 5 B 82.97 -, \nFEVS 49, 97 -,\n\n7\n\nrechtfertigt nicht, auch nur im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren im Rahmen der Prüfung des § 2 AsylbLG an \ndiesen Maßstab anzuknüpfen. Für das, was das zum \nLebensunterhalt Unerlässliche ist, sind die für den jeweiligen \nSachbereich geltenden normativen Vorgaben zu berücksichtigen. \nAnderenfalls würde im Übrigen, was schwerlich mit Art. 19 \nAbs. 4 GG vereinbar wäre, der Zugang zur einstweiligen Klärung \nder Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG prinzipiell \nversperrt. \n\n8\n\nMit den Grundleistungen, die den Antragstellern nach § 3 \nAsylbLG gewährt werden, ist deren hiernach zu \nberücksichtigender Regelsatzbedarf nicht gedeckt. Ausgehend von \nden im erstinstanzlichen Beschluss aufgeführten \nBerechnungsposten betragen die den Antragstellern monatlich \nzugewendeten Leistungen, soweit sie auf den \nsozialhilferechtlichen Regelsatzbedarf entfallen, 1.410,-- DM. \nHierbei ist die jedenfalls nicht in vollem Umfang zur Deckung \nvon Positionen aus dem sozialhilferecht-lichen Regelsatzbedarf \nbestimmte - halbjährlich ausgezahlte - Bekleidungspauschale in \nHöhe von 200,-- DM monatlich nicht erfasst. Der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren zu berücksichtigende Regelsatzbedarf der \nAntragsteller beträgt hingegen 1.617,-- DM. \n\n9\n\nDie demnach gegen die Gründe des erstinstanzlichen \nBeschlusses bestehenden ernstlichen Zweifel greifen nicht auf \ndas Ergebnis durch. Das Ergebnis der angefochtenen \nEntscheidung, auf das es für die Frage der Zulassung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO ankommt\n\n10\n\n- vgl. z.B. den Beschluss des Senats \nvom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - \nm.w.N. -\n\n11\n\nstellt sich aus anderen, bereits im erstinstanzlichen \nVerfahren und in der Zulassungsschrift berührten Gründen (vgl. \nden in § 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck gekommenen \nRechtsgedanken) als richtig dar. \n\n12\n\nDie Antragsteller haben nämlich keinen Anspruch auf \nLeistungen entsprechend §§ 11 Abs. 1, 12, 21 Abs. 1, 22 BSHG \nglaubhaft gemacht. Diese Vorschriften sind nach § 2 Abs. 1 \nAsylbLG nur auf solche Leistungsberechtigte entsprechend \nanzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, \nfrühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 \nAsylbLG erhalten haben. Dies ist summarischer Prüfung zufolge \nbei den Antragstellern nicht der Fall. Sie haben im Zeitraum \nvom 1. Juni 1997 bis zum 30. April 2001 (dem Ende des Monats \nder erstinstanzlichen Entscheidung und damit des im \nZulassungsverfahren zur Prüfung stehenden Leistungszeitraums) \nnur für eine Dauer von höchstens 32 Monaten Leistungen nach § 3 \nAsylbLG bezogen. Soweit nach dem Akteninhalt ersichtlich, sind \nden Antragstellern in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum \n31. Januar 2001 Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht gewährt \nworden. Überdies hat der Antragsgegner die Bewilligungen von \nAsylbewerberleistungen - einschließlich der Leistungen für die \nUnterkunft - für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember \n1999 durch Bescheid vom 4. Januar 2000 zurückgenommen. Entgegen \nder Auffassung der Antragsteller dürfte eine Leistung im Sinne \ndes § 3 AsylbLG nicht bereits darin zu sehen sein, dass die \nStadt N. sie in einer städtischen Einrichtung wohnen ließ \nund lässt. Denn die Stadt erhebt hierfür eine Nutzungsgebühr, \ndie ihrerseits eine Position im Rahmen des gegebenenfalls durch \nAsylbewerberleistungen zu deckenden Bedarfs ist. Ohne dass es \nauf die Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr und \nallgemein für das Nutzungsverhältnis ankommt, hat die Stadt \nN. jedenfalls hinreichend bestimmt nach außen deutlich \ngemacht, die Unterkunft, die den Antragstellern zur Verfügung \nsteht, nicht als - gegebenenfalls zur Kostenerstattung nach § 7 \nAbs. 1 Satz 3 AsylbLG verpflichtende - Asylbewerberleistung \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern im Rahmen eines \nbesonderen Nutzungsverhältnisses überlassen zu wollen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-16/12-b-622-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-16/12-b-622-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300775","retrieved":"2026-07-09 03:25:51.168372+00:00"}}