{"status":"available","doknr":"OLD300785","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1015.19A571.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-15","aktenzeichen":"19 A 571/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 335,40 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die \nZulassung der Berufung aus den geltend gemachten Zulassungsgründen \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nnicht vorliegen bzw. vom Kläger nicht hinreichend dargelegt sind (§ \n124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n3\n\nDie vorliegende Rechtssache hat aus den vom Kläger dargelegten \nGründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie \neine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht \nbeantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts \nder Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, \noder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von \nTatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten \nVielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Ist eine \nTatsachen- oder Rechtsfrage bereits grundsätzlich geklärt, kann die \nBerufung nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, \nwenn neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.\n\n5\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom \n25. November 1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz \n421.0 Nr. 306, S. 223 (224), und 2. August \n1960 - VII B 54.60 -, DVBl 1961, 854; OVG \nNRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A \n2794/98.A -.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht \n(weiter) dargelegt.\n\n7\n\nDer Kläger ist anteilig zur Erstattung von Kosten herangezogen \nworden, die die beklagte Ordnungsbehörde durch die im Wege der \nErsatzvornahme durchgeführte Bestattung des 1997 verstorbenen \nBruders aufgewendet hat. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, \ndass der Kläger dem Grunde nach erstattungspflichtig ist, weil die \nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das \nLeichenwesen (VOL) vom 7. August 1980 (GV NRW S. 756) \nbestattungspflichtigen Angehörigen die Bestattung nicht veranlasst \nhatten, die Bestattung daher zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr \nim Wege der Ersatzvornahme notwendig war (§§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1, \n63 Abs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -) und der Kläger als \nBruder des Verstorbenen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VOL \nbestattungspflichtig gewesen ist. Die Bestattungspflicht sei \nBestandteil des gewohnheitsrechtlichen und in Art. 1 und Art. 2 Abs. \n1 GG wurzelnden Totenfürsorgerechts, das auch den Geschwistern des \nVerstorbenen als \"nächsten Angehörigen\" zustehe und als Kehrseite \ndes Fürsorgerechts die moralische Verpflichtung beinhalte, von \ndiesem Recht Gebrauch zu machen. Daher begründe § 2 Abs. 1 VOL \nkeinen einer eigenen formalgesetzlichen Grundlage bedürftigen \nEingriffstatbestand, sondern regle lediglich unter dem Gesichtspunkt \nder Gefahrenabwehr die ordnungsbehördlichen Einzelheiten, die bei \nAusübung des gewohnheitsrechtlich begründeten Totenfürsorgerechts zu \nbeachten seien.\n\n8\n\nDer Kläger hat hierzu als grundsätzlich bedeutsam die Fragen \naufgeworfen, \n\n9\n\n- ob Geschwister von Verstorbenen zur \nErstattung der Kosten für deren Bestattung \nverpflichtet sind bzw. herangezogen werden \ndürfen,\n\n10\n\n- ob hierfür eine ausreichende \nRechtsgrundlage (§ 2 VOL oder \nGewohnheitsrecht) existiert, \n(insbesondere)\n\n11\n\n- ob, falls § 2 VOL als Rechtsgrundlage \nin Betracht kommt, die Einbeziehung von \nGeschwistern in den Kreis der \nVerpflichteten aus verfassungsrechtlichen \nGründen einer unmittelbaren gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage bedarf und ob diese \nVorschrift sonst wirksam ist.\n\n12\n\nDiese Fragen beziehen sich unter Einbeziehung des weiteren \nVortrags des Klägers zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO vorrangig auf die in § 2 Abs. 1 VOL normierte \nBestattungspflicht der Geschwister, mithin auf die Handlungspflicht, \nderen Nichterfüllung die Ersatzvornahme im Sinne von § 59 Abs. 1 \nVwVG NRW und die Kostenerstattungspflicht des \"Pflichtigen\" im Sinne \nvon § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 11 Abs. 2 Satz 1 der \nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) \nausgelöst hat.\n\n13\n\nDie so umrissenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie \nin der Rechtsprechung des Senats, soweit sie einer grundsätzlichen \nKlärung mit verallgemeinerungsfähigen Aussagen zugänglich sind, \nbereits geklärt sind. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung, \n\n14\n\nvgl Urteil vom 10. Mai 1996 - 19 A \n4684/95 -, NWVBl. 1998, 347; Beschlüsse vom \n4. März 1996 - 19 A 194/96 -, vom 21. Februar \n1996 - 19 A 3347/95 -, vom 2. Februar 1996 \n- 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99, und vom \n29. August 1995 - 19 E 617/95 -, \n\n15\n\nausdrücklich auch in Bezug auf Geschwister von im Wege der sofort \nvollzogenen Ersatzvornahme bestatteten Verstorbenen, \n\n16\n\nvgl. Urteile vom 19. Juli 1996 - 19 A \n2393/96 - und vom 20. Juni 1996 - 19 A \n4829/95 -; Beschlüsse vom 12. Oktober 1998 \n- 19 A 3998/98 -, vom 19. April 1994 - 19 A \n2644/92 - und vom 26. April 1993 - 19 A \n761/92 -,\n\n17\n\nentschieden, dass § 2 Abs. 1 VOL - dieser Vorschrift entspricht \nnunmehr § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das \nLeichenwesen vom 3. Dezember 2000, GV NRW S. 757 - für die in dieser \nRechtsvorschrift genannten Personen die öffentlich-rechtliche \nBestattungspflicht und damit auch - dem Grunde nach - die \nBestattungskostenpflicht nach den angeführten Vorschriften des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes normiert. Damit ist zugleich \ngeklärt, dass in Nordrhein-Westfalen Rechtsgrundlage der öffentlich-\nrechtlichen Bestattungspflicht der in § 2 Abs. 1 Satz 2 VOL \ngenannten Angehörigen nicht ein Rechtssatz des Gewohnheitsrechts \nist. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck \ngebracht.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 \n- 1 B 149.94 -, Buchholz 408.1 Nr. 2 zum \nSenatsbeschluss vom 19. April 1994 - 19 A \n2644/92 -.\n\n19\n\nEiner weiteren argumentativen Vertiefung dieser Rechtsauffassung \nin der angeführten Senatsrechtsprechung bedurfte es nicht, weil die \npositive Normierung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, \nauch soweit sie Geschwister trifft, eindeutig war und ist. Durch die \nAusführungen in der Antragsschrift sieht sich der Senat zu folgenden \nErläuterungen veranlasst: Es konnte und kann im Hinblick auf die \npositiv-rechtliche Normierung der öffentlich-rechtlichen \nBestattungspflicht in der genannten Rechtsverordnung dahinstehen, ob \nein Rechtssatz des Gewohnheitsrechts existierte, aus dem sich eine \nöffentlich-rechtliche, mit den Mitteln des Ordnungsrechts \ndurchsetzbare Bestattungspflicht von Angehörigen - auch von \nGeschwistern - ergab. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre \nein dahingehender gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz, der dem \nLandesrecht angehört hätte, jedenfalls durch auf landesgesetzlicher \nGrundlage beruhende ordnungsbehördliche Verordnungen wie die hier \nmaßgebliche Verordnung über das Leichenwesen vom 7. August 1980 \nabgelöst worden. Die Ablösung eines dahingehenden \ngewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes beruht in diesem Fall darauf, \ndass er nach der ihrerseits gewohnheitsrechtlich anerkannten, für \nalle Arten der Normsetzung geltenden Kollisionsregel, dass die \nspätere Norm die frühere verdrängt, wenn derselbe Sachverhalt \nnormiert wird (Derogation des früheren Rechts), \n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember \n1997 - 8 B 247.97 - und vom 24. Oktober 1990 \n- 4 NB 29.90 -, NVwZ 1991, 1074, ferner vom \n31. August 1978 - 7 B 127.77 -, DVBl. 1979, \n116 (118), zur Möglichkeit des \nAußerkrafttretens von Gewohnheitsrecht durch \npositives Gesetzesrecht,\n\n21\n\ninfolge späteren denselben Lebenssachverhalt regelnden gesetzten \nRechts außer Kraft getreten ist.\n\n22\n\nVor diesem Hintergrund bedürfen die vom Kläger unter 3. b) der \nAntragsschrift aufgeworfenen Fragen nach der Existenz einer \ngewohnheitsrechtlichen Bestattungspflicht von Geschwistern \nVerstorbener und nach der Zulässigkeit eines Schlusses von dem \nTotenfürsorgerecht auf eine entsprechende Pflicht ebenso wenig der \nKlärung wie die angerissene Frage, ob ein Grundrechtseingriff seine \nRechtsgrundlage ohne gesetzliche Ermächtigung allein in \nGewohnheitsrecht finden kann.\n\n23\n\nVgl. zur Zulässigkeit eines \nGrundrechtseingriffs auf der Grundlage \n- nur - vorkonstitutionellen \nGewohnheitsrechts: BVerfG, Beschlüsse vom \n14. Februar 1973 - 2 BvR 667/72 -, BVerfGE \n34, 293 (303), vom 18. Februar 1970 - 1 BvR \n226/69 -, BVerfGE 28, 21 (28) und vom \n28. Juni 1967 - 2 BvR 143/61 -, BVerfGE 22, \n114 (121), jeweils zu Art. 12 GG; BVerwG, \nBeschluss vom 31. August 1978, a.a.O.; OVG \nLüneburg, Urteil vom 21. März 1994 - 8 L \n1854/92 -, DVBl. 1994, 871 (872); H. Dreier, \nin: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, \nBd. 1, 1996, Art. 2 Abs. 1 Rdnr. 269 und \nFußn. 134; Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, \n2. A., Art. 2 Rdnr. 90 und Fußn. 134; \ngenerell ablehnend: Pieroth/Schlink, \nGrundrechte Staatsrecht II, 15. A., 1999, \nRdnr. 263 sowie Erichsen, in: Handbuch des \nStaatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, \nBd. 6, § 152 Rdnr. 35.\n\n24\n\nDer angeführten Rechtsprechung des Senats liegt weiter zugrunde, \ndass § 2 Abs. 1 VOL mit höherrangigem Recht vereinbar und wirksam \nist; auch insoweit sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht \nmehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Die in § 2 Abs. 1 normierte \nBestattungspflicht - auch die von Geschwistern - verstößt nicht \ngegen Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt mit der freien \nEntfaltung der Persönlichkeit die allgemeine Handlungsfreiheit in \neinem umfassenden Sinne. Diese findet ihre Schranken gemäß Art. 2 \nAbs. 1 GG u. a. in der verfassungsmäßigen Ordnung; darunter sind \nalle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der \nVerfassung übereinstimmen.\n\n25\n\nVgl. nur BVerfG, Urteile vom 16. Januar \n1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 \n(36 ff.), vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, \nBVerfGE 95, 267 (303, 306) sowie Beschluss \nvom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, \n2128 (2129).\n\n26\n\nMit der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt ist auch der \nAnspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit öffentlich-rechtlichen \n(zumal ordnungsbehördlich durchsetzbaren) Handlungspflichten und \nauch nicht mit finanziellen Nachteilen belastet zu werden, die nicht \nin der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sind. Die in § 2 Abs. 1 \nVOL normierte Bestattungspflicht greift in dieses Recht ein. Der \nEingriff ist aber gerechtfertigt, weil sich die Vorschrift im Rahmen \nder verfassungsmäßigen Ordnung hält.\n\n27\n\nGesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die auf dem Gebiet der \nlandesrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeit erlassene \nOrdnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen ist § 26 Abs. 1 \ndes Ordnungsbehördengesetzes (OBG); danach können das \nInnenministerium und im Benehmen mit ihm die zuständigen Ministerien \ninnerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche Verordnungen \nzur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nerlassen. Die hier in Rede stehende ordnungsbehördliche Verordnung \nhat der für den Geschäftsbereich Gesundheit zuständige Minister \nerlassen. Die verordnete Bestattungspflicht nach § 2 Abs. 1 VOL \nunterliegt nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es \nfür die Normierung einer Bestattungspflicht - auch von \nGeschwistern - einer Regelung durch den parlamentarischen \nGesetzgeber bedurft hätte.\n\n28\n\nDas Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip verpflichten den \nGesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen in zu regelnden \ngrundlegenden Sachbereichen selbst zu treffen und nicht der \nVerwaltung zu überlassen. Ob eine Maßnahme wesentlich ist und damit \ndem Parlamentsvorbehalt unterliegt, richtet sich zunächst nach den \ntragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den \nGrundrechten, und lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen \nSachbereich und auf die Eigenart des betroffenen \nRegelungsgegenstandes beurteilen, wobei ein Gewaltenmonismus in Form \neines alles umfassenden Parlamentsvorbehalts zu vermeiden ist. Im \ngrundrechtsrelevanten Bereich bedeutet \"wesentlich\" in der Regel \nwesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte. Der Umfang des \nparlamentarischen Regelungsvorbehalts bestimmt sich nach der \nIntensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten \nbetroffen werden.\n\n29\n\nVgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 \n- 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 (251 f.) \nund Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR \n640/80 -, BVerfGE 58, 257 (268, 274); VerfGH \nNRW, Urteile vom 9. Februar 1999 - VerfGH \n11/98 -, NJW 1999, 1243 (1244) und vom \n24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, DVBl. 1993, \n1209 (1210).\n\n30\n\nDer Parlamentsvorbehalt soll gerade auch bei der Einschränkung \nvon grundrechtlichen Freiheiten und beim Ausgleich kollidierender \nGrundrechte sicherstellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite \naus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz \nauszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition \ngewährleistet, den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit \nbietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten und das \nParlament anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen \nin öffentlicher Debatte zu klären.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 \n- 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (307 f.) und \nBeschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR \n1430/88 -, BVerfGE 85, 386 (403 f.); VerfGH \nNRW, Urteil vom 9. Februar 1999, a.a.O.\n\n32\n\nNach diesen Maßstäben bedurfte es keiner Regelung der \nBestattungspflicht - auch von Geschwistern Verstorbener - \nunmittelbar durch Parlamentsgesetz. Die Auferlegung dieser \nHandlungspflicht - und die daran nach den Bestimmungen des \nVerwaltungsvollstreckungsrechts anknüpfende \nKostenerstattungspflicht - sind nicht von wesentlicher Bedeutung im \nvorgenannten Sinne. Sie stellen keinen Eingriff in die allgemeine \nHandlungsfreiheit von solcher Intensität dar, die es geböte, die \nPflicht selbst und den Kreis der Pflichtigen durch eine \nLeitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers zu \nlegitimieren.\n\n33\n\nDie in § 2 Abs. 1 VOL normierte Bestattungspflicht der \nAngehörigen einschließlich der Geschwister dient dem \nordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die \nordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu \ngewährleisten.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 \n- 5 C 8.00 -, DVBl. 2001, 1066 (1067).\n\n35\n\nEs liegt im öffentlichen Interesse, dass jeder menschliche \nLeichnam bestattet wird. Die Bestattung dient dazu, Gefahren für die \nöffentliche Gesundheit und eine Verletzung des in der Menschenwürde \n(Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber \nVerstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung zu \nverhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden \nVerwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen.\n\n36\n\nVgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und \nBestattungsrechts, 7. A., S. 117.\n\n37\n\nDarüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, der ebenfalls \nmit dem Schutz der unantastbaren Würde des Menschen durch Art. 1 \nAbs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die \nsicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe \nist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 \n- VII 36.72 -, BVerwGE 45, 224 (230) = NJW \n1974, 2018 (2020) und Beschluss vom \n20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, Buchholz \n408.2 Nr. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom \n10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ \n2000, 217 (218) und vom 28. November 1991 \n- 19 A 1925/90 -, NWVBl. 1992, 261 (262).\n\n39\n\nDie öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung überträgt der \nStaat zunächst den Angehörigen, weil entsprechend den tradierten \nAnschauungen des ganz überwiegenden Teils der Bevölkerung und nach \nalltäglicher Praxis ohnedies davon auszugehen ist, dass diese ihrem \nverstorbenen Familienmitglied eine würdige Bestattung bereiten; erst \nwenn keine Angehörigen oder sonst Bestattungspflichtigen vorhanden \nsind oder nicht für die Bestattung sorgen, greift er mit den Mitteln \ndes Ordnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr ein.\n\n40\n\nVgl. Gaedke, a.a.O.\n\n41\n\nDer Bestattungspflicht der Angehörigen liegt letztlich das Recht \nder Totenfürsorge zugrunde, das als subjektiv-öffentliches Recht \nheute aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember \n1977 - VII B 188.76 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 28. November 1991 - 19 A \n1925/90 -, a.a.O.,\n\n43\n\nals privatrechtliche Position Ausfluss bzw. Nachwirkung des \nfamilienrechtlichen Verhältnisses ist, das den Verstorbenen bei \nLebzeiten mit den überlebenden Familienangehörigen verbunden hat und \nüber den Tod hinaus fortdauert, und den nächsten Angehörigen \nzusteht. Es umfasst die Bestimmung über den Leichnam und die Art der \nBestattung sowie die Wahl der Ruhestätte. Die Totenfürsorge \nbegründet indes nicht nur ein Recht, sie hat als öffentlich-\nrechtliche ebenso wie als zivilrechtliche Position seit je her auch \nPflichtencharakter.\n\n44\n\nVgl. Reichsgericht, Urteil vom 5. April \n1937 - IV 18/37 -, RGZ 154, 269 (270 f.); \nBGH, Urteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR \n58/91 -, FamRZ 1992, 657 und vom 26. Oktober \n1977 - IV ZR 151/76 -, FamRZ 1978, 15; OLG \nZweibrücken, Urteil vom 28. Mai 1993 - 4 U \n3/93 -, FamRZ 1993, 1493; OVG Berlin, Urteil \nvom 28. Februar 1963 - VI B 40/61 -, DÖV \n1964, 557; ferner v. Staudinger/Boehmer, BGB, \nV. Band, 11. A., 1954, § 1922 Rdnr. 150; \nGaedke, a.a.O., S. 118; schließlich Kießling, \nin: NJW 1969, 533 (536 f.), der \nrechtshistorisch das Institut der \nTotenfürsorge aus dem entscheidend ein \nAuftrags- und Pflichtmoment enthaltenden \nMuntbegriff herleitet. \n\n45\n\nDieser Pflichtencharakter wird im Zivilrecht als Nachwirkung der \nfamilienrechtlichen Beziehung wie die Totenfürsorge im Allgemeinen \nals gewohnheitsrechtlich begründet angesehen.\n\n46\n\nVgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1992 und \nvom 26. Oktober 1977, jeweils a.a.O.; OLG \nZweibrücken, Urteil vom 28. Mai 1993, a.a.O.; \nferner KG, Urteil vom 24. Januar 1969 - 16 U \n1010/68 -, FamRZ 1969, 414 (415); LG Bonn, \nUrteil vom 3. März 1993 - 5 S 72/92 -, \nRechtspfleger 1993, 448; Gaedke, a.a.O., \nS. 118.\n\n47\n\nIm öffentlichen Recht ist er in fast allen Bundesländern ebenso \nwie in Nordrhein-Westfalen heute durch neue Rechtsvorschriften \ngeregelt.\n\n48\n\nDer Personenkreis der aus der Totenfürsorge privatrechtlich und \nöffentlich-rechtlich zur Bestattung Verpflichteten und die Rangfolge \nwurde zunächst nach den allgemein verbreiteten Vorstellungen \nbestimmt, die \"vom Herkommen und der bestehenden Sitte für die Nähe \nder familienrechtlichen Beziehung als maßgebend erachtet\" wurden; \n\n49\n\nvgl. Reichsgericht, Urteil vom 5. April \n1937, a.a.O.\n\n50\n\nMit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung \nvom 15. Mai 1934 (RGBl. I, S. 380), \n\n51\n\nabgedruckt bei Gaedke, a.a.O., \nS. 333 ff.,\n\n52\n\nwurde für die Bestimmung des Personenkreises der \nBestattungspflichtigen und auch der Reihenfolge unter vorrangiger \nBerücksichtigung des Willens des Verstorbenen die Regelung in § 2 \nAbs. 2 Satz 2 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung als \nrichtungsweisend bzw. maßgebend angesehen, wonach als Angehörige der \nEhegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie \nund auch u. a. die Geschwister galten.\n\n53\n\nVgl. Reichsgericht, Urteil vom 5. April \n1937, a.a.O., S. 271 f.; OLG Zweibrücken, \nUrteil vom 28. Mai 1993, a.a.O.; KG, Urteil \nvom 24. Januar 1969, a.a.O.; \nv. Staudinger/Böhmer, a.a.O.; RGRK-BGB, \n11. A., 1960, V. Band, § 1968 Anm. 4.\n\n54\n\nInzwischen haben fast alle Bundesländer den Kreis der \nBestattungspflichtigen durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich \ngeregelt. In all diesen Regelungen sind ebenso wie in § 2 Abs. 1 VOL \ndie (volljährigen) Geschwister eines Verstorbenen ausnahmslos in den \nKreis der Bestattungspflichtigen einbezogen worden.\n\n55\n\nBaden-Württemberg: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 \nAbs. 1 Nr. 1 Gesetz über das Friedhofs- und \nLeichenwesen vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar \n1994 (GBl. S. 86); Bayern: Art. 15 Abs. 2 \nBestattungsgesetz vom 24. September 1970 \n(GVBl. S. 417), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 10. August 1994 (GVBl. S. 770); Berlin: \n§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz über das Leichen- und \nBestattungswesen vom 2. November 1973 (GVBl. \nS. 1830), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n21. September 1995 (GVBl. S. 608); \nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-\nAnhalt, Thüringen: § 5 Abs. 1 Satz 2 \nVerordnung über das Bestattungs- und \nFriedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR \nS. 159 i.V.m. Art. 9 Einigungsvertrag vom \n31. August 1990 (BGBl. II S. 889); Bremen: \n§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nGesetz über das Leichenwesen vom 27. Oktober \n1982 (GBl. S. 627), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 25. März 1997 (GBl. S. 129); \nHamburg: § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 \nAbs. 4 lit i Gesetz über das Leichen-, \nBestattungs- und Friedhofswesen vom \n14. September 1988 (GVBl. S. 167), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 13. November 1995 \n(GVBl. S. 290); Hessen: § 12 Abs. 2 Gesetz \nüber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom \n17. Dezember 1964 (GVBl. S. 225), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 4. November 1987 \n(GVBl. S. 193); Rheinland-Pfalz: § 9 Abs. 1 \nNr. 5 Bestattungsgesetz vom 4. März 1983 \n(GVBl. S. 69), geändert durch Gesetz vom \n6. Februar 1996 (GVBl. S. 65); Sachsen: § 18 \nAbs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 Sächsisches \nBestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (GVBl. \nS. 1321); Schleswig-Holstein: § 4 Abs. 1 \nNr. 4 Landesverordnung über das Leichenwesen \nvom 30. November 1995 (GVBl. S. 395).\n\n56\n\nIn Übereinstimmung mit diesem seit langem tradierten, längst \ngemeindeutschen Rechtsbestand hat der Verordnungsgeber bei der \nAusgestaltung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht durch \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 VOL generell abstrakt und insofern auch \ntypisierend in den Kreis der ordnungsrechtlich \nBestattungspflichtigen außer den Ehegatten, den Abkömmlingen und \nEltern auch die Geschwister einbezogen. Die Einbeziehung der \nGeschwister in die Bestattungspflicht unter Anknüpfung an die \nTotenfürsorge, wie sie in den landesrechtlichen Regelungen erfolgt \nist, drängt sich von der Natur der Sache her schon deshalb auf, weil \nderen Inhabern grundsätzlich die Bestimmung von Ort und Art der \nBestattung zusteht und deren gegebenenfalls erforderliche \nordnungsrechtliche Inpflichtnahme im Interesse der \nKonfliktvermeidung auf eine im Einklang mit dem familienrechtlichen \nPflichtenkreis stehende Bestattung angelegt ist. Angesichts dessen, \ndass seit Alters her die Bestattung Verstorbener den nächsten \nAngehörigen obliegt und dies, auch soweit es um die Totenfürsorge \nvon Geschwistern geht, einer weit verbreiteten bzw. vorherrschenden \nAnschauung in der Gesellschaft entspricht, ist die den \ngemeindeutschen Rechtsbestand berücksichtigende Normierung der \nBestattungspflicht in der in § 2 Abs. 1 VOL geschehenen Weise kein \nAkt neuartiger politischer Gestaltung. Insofern war die Normierung \nder Bestattungspflicht und des Personenkreises der Pflichtigen unter \nEinbeziehung der Geschwister des Verstorbenen für das soziale \nZusammenleben nicht von einem Gewicht, das eine in einem \nparlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zu treffende \nLeitentscheidung verlangt hätte. Nichts anderes gilt mit Blick auf \ndie Intensität der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 \nGG. In § 2 Abs. 1 VOL ist dem Inhalt und Gegenstand nach nur das als \nPflicht normiert, was einer schon seit langer Zeit bestehenden \nVerpflichtung zur Totenfürsorge entspricht, nämlich den verstorbenen \nFamilienangehörigen würdig zu bestatten. Soweit die \nBestattungspflicht als öffentlich-rechtliche, mit den Mitteln des \nOrdnungsrechts durchsetzbare Pflicht ausgestaltet ist, sind die \nrechtlichen Auswirkungen nicht so gravierend, dass sie nur durch den \nparlamentarischen Gesetzgeber hätten bestimmt werden dürfen. Bei \n- mit Blick auf den abstrakt-generellen Rechtssatz nur \nveranlasster - typisierender Betrachtungsweise kommt die Pflicht auf \ndem Gebiet des Ordnungsrechts nur zum Tragen, wenn die \nBestattungspflicht nicht durch die Pflichtigen erfüllt wird. Der \nVerstoß gegen die Bestattungspflicht als solcher bleibt aber \nsanktionslos, weil er keine Ordnungswidrigkeit ist (vgl. § 19 VOL). \nSoweit die Bestattungspflicht mit Mitteln des Ordnungsrechts \ndurchgesetzt wird, kommt wegen der grundsätzlich zwingenden \nBestattungsfrist von 120 Stunden (§ 4 Abs. 1 VOL) typischerweise \neine Ersatzvornahme und die Heranziehung zu deren Kosten nach den \neingangs angeführten vollstreckungsrechtlichen Vorschriften in \nBetracht. Die darin begründete, an die Bestattungspflicht \nanknüpfende Geldleistungspflicht entfaltet keine wesentliche, den \nParlamentsvorbehalt auslösende Belastung. Sie ist gemäß § 14 Abs. 1 \nKostO NRW in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nbeschränkt auf die Kosten in Höhe des notwendigen Mindestaufwandes \nfür eine einfache Erdbestattung bzw., falls zulässig und \nkostengünstiger, für eine Feuerbestattung.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1996 \n- 19 A 4829/95 - und vom 10. Mai 1996 - 19 A \n4684/95 -, a.a.O., S. 349 f.\n\n58\n\nIst der zu den Kosten in zulässiger Höhe herangezogene \nBestattungspflichtige Erbe, hätte er ohnehin von Rechts wegen (vgl. \n§ 1968 BGB) die Kosten der standesgemäßen Bestattung zu tragen. \nAnderenfalls kann er von dem zur Kostentragung verpflichteten Erben \noder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, bei weiteren \nprivatrechtlich Bestattungspflichtigen (anteilig) Erstattung \nbeanspruchen. Unzumutbaren Härten, zu denen die \nKostenerstattungspflicht im Einzelfall führen mag, kann auf der \nEbene des Verwaltungshandelns im jeweiligen Verfahren Rechnung \ngetragen werden.\n\n59\n\nIst danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die \nBegründung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und die \nBestimmung des Kreises der ordnungsrechtlich Bestattungspflichtigen \nder Regelung durch Rechtsverordnung überlassen worden ist, genügt \nauch die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der \nordnungsbehördlichen Verordnung in § 26 OBG den rechtsstaatlichen \nAnforderungen an eine gesetzliche Verordnungsermächtigung. Art. 70 \nSatz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) sowie \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß \nder Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das Parlament soll bei \nder Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive die \nGrenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und \nProgramm so genau umrissen haben, dass schon aus der Ermächtigung \nerkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig \nsein soll. Dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit ist \ngenügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung durch \nAuslegung oder durch Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe nach den \nallgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lassen, wobei der \nSinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel der \ngesetzlichen Regelung wie auch die Entstehungsgeschichte \nberücksichtigt werden können. Welche Bestimmtheitsanforderungen im \nEinzelnen erfüllt sein müssen, hängt unter Berücksichtigung des \nGrundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes von den Besonderheiten des \njeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme \nbzw. der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab, zu der ermächtigt \nwird.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober \n1981, a.a.O., S. 277 f.; VerfGH NRW, Urteil \nvom 24. August 1993, a.a.O.; BVerwG, Urteil \nvom 17. Oktober 1991 - 3 C 45.90 -, DVBl. \n1992, 1161 (1163).\n\n61\n\nGemessen daran genügt § 26 Abs. 1 OBG dem Bestimmtheitsgebot. Auf \ndem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts ist insofern anerkannt, \ndass eine Generalermächtigung zum Erlass von ordnungsbehördlichen \nVerordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung trotz ihrer Weite - auch unter dem Gesichtspunkt des \nParlamentsvorbehalts - mit den verfassungsrechtlichen \nBestimmtheitsanforderungen grundsätzlich vereinbar ist. Grund \nhierfür ist, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der \nordnungsrechtlichen Generalklausel durch Rechtsprechung und Lehre in \njahrzehntelanger Entwicklung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß \nhinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im \njuristischen Sprachgebrauch verfestigt sind.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 \n- 3 C 25.98 -, DVBl. 1999, 1745 (1748); OVG \nFrankfurt/Oder, Beschluss vom 20. Oktober \n2000 - 4 B 155/00.NE -, NVwZ 2001, 223 \n(224 f.); Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. A., 1986, 493 f.\n\n63\n\nDie Regelung der Bestattungspflicht weist keine Besonderheiten \nauf, für deren Behandlung die polizeiliche Generalklausel auch mit \nBlick auf die durch Rechtsprechung und Wissenschaft erreichte \nPräzisierung keine hinreichend eindeutigen und für den Bürger \nvoraussehbaren Maßstäbe liefert. Die in § 26 OBG verwendeten \nunbestimmten Rechtsbegriffe der \"Abwehr von Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung\" legen mit Blick auf Inhalt und \nZweck der Ermächtigung für das Gebiet des Bestattungsrechts \nhinreichend bestimmt \"Tendenz und Programm\" der ordnungsrechtlichen \nRechtssetzungsbefugnisse fest. Es ist, ohne dass es einer weiteren \nKonkretisierung im Ordnungsbehördengesetz bedurft hätte, davon \nauszugehen, dass, wie im Vorstehenden ausgeführt, die Bestattung \nVerstorbener der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung dient, nämlich der Abwehr von Gefahren für die öffentliche \nGesundheit und die Totenruhe, die typischerweise nach der \nLebenserfahrung im Einzelfall drohen, wenn die rechtzeitige \nBestattung einer Leiche unterbleibt. Das Unterlassen der nach der \nVerordnung gebotenen Bestattung stellt mithin eine ein generelles \nGebot rechtfertigende abstrakte Gefahr dar. Nach Inhalt und Zweck \nder Gefahrenabwehr und dem Gesamtzusammenhang des \nOrdnungsbehördengesetzes schließt auf dem Gebiet des \nBestattungsrechts die Ermächtigung zu generellen Regelungen zur \nGefahrenabwehr auch die Normierung von Handlungspflichten, deren \nErfüllung die betreffende abzuwehrende Gefahrenlage verhindert, und \ndie Bestimmung des Personenkreises der Bestattungspflichtigen ein, \nso dass insofern auch im Hinblick auf das Ausmaß der \nVerordnungsermächtigung keine Bedenken gegen deren Bestimmtheit \nbestehen. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind nämlich, wie sich aus \n§§ 17, 18 OBG ergibt, gegen Personen zu richten, die für die Gefahr \nverantwortlich sind. Verantwortlich ist nach § 17 Abs. 1 OGB eine \nPerson, die durch ihr Verhalten, mithin auch durch Unterlassen einer \ngebotenen Handlung, eine Gefahr verursacht. Zwar ist in § 26 OBG der \nKreis der Handlungspflichtigen für einzelne zu regelnde \nSachbereiche, so auch für das Gebiet des Bestattungsrechts, nicht \nnach abstrakten, an den Sachbereich anknüpfenden Merkmalen \numschrieben. Dies ist verfassungsrechtlich aber auch nicht geboten. \nEs liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass sich bestimmte \nEinzelheiten der aufgrund einer Ermächtigung rechtlich möglichen \nVerordnung nicht sämtlich schon aus der gesetzlichen \nErmächtigungsnorm ergeben. Dem Sinn einer Übertragung von \nRechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive entspricht es vielmehr, \ndass dem Verordnungsgeber eine Entscheidungsfreiheit verbleibt, \ninnerhalb deren ihm ein Gestaltungsermessen zusteht. Voraussehbar \nmuss für den betroffenen Bürger nicht der konkrete Inhalt der \nRechtsverordnung sein, sondern nur, was ihm gegenüber zulässig sein \nsoll. Für das Gebiet des Bestattungsrechts konnte der Gesetzgeber in \nGestalt des Rechts und der Pflicht zur Totenfürsorge einen \ntradierten und weithin in der Bevölkerung respektierten Bestand an \nRechts- und Pflichtenkreisen voraussetzen, der sich als Leitlinie \nfür eine Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber nach \nordnungsrechtlichen Maßstäben anbot. Vor diesem Hintergrund hat der \nGesetzgeber dadurch, dass er für den Zweck der Gefahrenabwehr die \nnähere Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht \neinschließlich der Bestimmung des Kreises der Pflichtigen der \nExekutive überlassen hat, nicht den Rahmen des Voraussehbaren \nverlassen. Eine konkrete gesetzliche Bestimmung des Kreises der \nBestattungspflichtigen war auch nicht unter Berücksichtigung der \nIntensität des Grundrechtseingriffs geboten. Wie oben dargelegt, \nbewirkt die in § 2 Abs. 1 VOL normierte Bestattungspflicht keinen \nerheblich gravierenden Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen \nHandlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n64\n\nDie Normierung der Bestattungspflicht und des pflichtigen \nPersonenkreises in § 2 Abs. 1 VOL hält sich in dem durch die \nErmächtigung in § 26 OBG gezogenen Rahmen. Diese Regelungen dienen, \nwie sich aus dem Vorstehenden ergibt, der Abwehr einer abstrakten \nGefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Bedenken \ndagegen, dass insofern eine generelle, im Sinne von § 22 Abs. 2 OBG \neinheitliche Regelung für das ganze Land geboten ist, sind nicht \nersichtlich.\n\n65\n\nOb und in welcher Weise der Verordnungsgeber der oben \nbezeichneten abstrakten Gefahr begegnet, liegt in seinem Ermessen. \nDieses findet seine Grenzen in höherrangigem Recht. Das Ermessen \nbindet vor allem der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 \nAbs. 1 GG. Dieser verbietet, wesentlich gleiche Sachverhalte \nwillkürlich ungleich und wesentlich verschiedene Sachverhalte \nwillkürlich gleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn eine von der \nNorm vorgenommene Differenzierung sich nicht durch einen \nvernünftigen, sich aus den vorgefundenen Unterschieden oder sonst \nwie nach der Eigenart des jeweiligen Regelungsgegenstandes sich \nergebenden Grund rechtfertigen lässt. Bei einer Ungleichbehandlung \nvon Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe \nanders behandelt wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine \nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie \ndie Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Bei generell-\nabstrakten Regelungen ist - wie hier - eine weite \nGestaltungsfreiheit des Normgebers zu berücksichtigen, der unter \nEinsatz von Generalisierungen und Typisierungen innerhalb der \ngenannten, an Gerechtigkeit und Willkür ausgerichteten Grenzen frei \nist, die Merkmale für eine ungleiche Behandlung zu bestimmen. \n\n66\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März \n1998, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschlüsse vom 26. April 1999 - 1 S \n2214/98 -, NVwZ 1999, 1016 (1017) und vom \n10. März 1995 - 14 S 779/94 -, NVwZ-RR 1995, \n517 (523).\n\n67\n\nGemessen daran verstößt die Bestimmung des Kreises der \nBestattungspflichtigen unter Einschluss von Geschwistern nicht gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG. Es leuchtet ohne weiteres als sachlich begründet \nein, dass der Verordnungsgeber für die Zwecke ordnungsrechtlichen \nHandelns an das seit langem ausgebildete Recht und die Pflicht der \nTotenfürsorge, dass nämlich Durchführung und Bestimmung von Art und \nOrt der Bestattung unter Achtung des letzten Willens des \nVerstorbenen den nächsten Angehörigen einschließlich der Geschwister \nzusteht und obliegt, angeknüpft hat und sich auch von den \ntradierten, in weiten Teilen der Bevölkerung respektierten bzw. in \nder Gesellschaft vorherrschenden Anschauungen zur Totenfürsorge hat \nleiten lassen, wonach die Verstorbenen von ihren nächsten \nAngehörigen einschließlich (erforderlichenfalls) der Geschwister \nbestattet werden. Mit § 2 Abs. 1 VOL hat er die öffentlich-\nrechtliche Bestattungspflicht so normiert, wie es weithin in Kreisen \nder Regelungsadressaten zu erwarten war und wie es gemeindeutschem \nRechtsbestand entspricht. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, \ndass sich im Einzelfall die ordnungsbehördliche Inpflichtnahme an \ndiejenigen Angehörigen richtet, denen ohnehin nach \nfamilienrechtlichen Grundsätzen die Bestattung obliegt. Die \nunterschiedliche Behandlung der in § 2 Abs. 1 VOL aufgeführten \nbestattungspflichtigen Angehörigen und insbesondere der Geschwister \nim Vergleich mit Familienangehörigen wie Verschwägerten und \nVerwandten dritten Grades in der Seitenlinie, die nicht in den Kreis \nder öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen einbezogen sind, \nist bei typisierender Betrachtungsweise sachlich dadurch \ngerechtfertigt, dass Erstere dem Verstorbenen aufgrund der \nfamiliären Beziehung näher stehen und für die Bestattung eher \neinstehen als die nach Grad und Linie entfernteren Angehörigen. \nGerade bei Geschwistern ist die größere familiäre Nähe in der \ngemeinsamen Abstammung und typischerweise im gemeinsamen Aufwachsen \nbegründet, mögen sich auch die Lebensläufe der Geschwister \nauseinander entwickeln. In der familiären Nähe zum Verstorbenen \nliegt auch der sachliche Grund für die Gleichbehandlung von \nGeschwistern mit den bestattungspflichtigen Abkömmlingen und Eltern \ndes Verstorbenen.\n\n68\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers steht die öffentlich-\nrechtliche Bestattungspflicht der Geschwister Verstorbener nicht mit \nder Folge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zur \nRechtsordnung im Übrigen und ist insofern auch nicht systemwidrig. \nZwar sind Geschwister, da nicht in gerader Linie verwandt, nach dem \nfamilienrechtlichen Unterhaltsrecht (vgl. § 1601 BGB) im Verhältnis \nzueinander nicht unterhaltspflichtig; sie werden in Anknüpfung an \ndas Fehlen einer Unterhaltspflicht auch nicht beispielsweise für \nsozialhilferechtliche Aufwendungen für einen Bruder oder eine \nSchwester in die Pflicht genommen. Dies ist jedoch im vorliegenden \nZusammenhang unerheblich. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die \nUnterhaltspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis \nder nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen. Die \nBestattungspflicht, die ihren tradierten rechtlichen Grund in der \nTotenfürsorge findet, hat zu der Unterhaltspflicht unter Lebenden \nkeinen Bezug. Insofern führt sie nicht, wie der Kläger meint, zu \neiner Pflichtenerweiterung im Todesfall. \n\n69\n\nAuch sonst ist es nicht so, dass die Rechtsordnung auf das \nGeschwister-Verhältnis keine Rücksicht nähme. Geschwister sind gemäß \n§ 1589 S. 2 BGB in der Seitenlinie verwandt. Sie sind gemäß § 11 \nAbs. 1 Nr. 1 a) des Strafgesetzbuches (StGB) Angehörige im Sinne des \nGesetzes mit der Folge, dass sie bei bestimmten Straftaten straffrei \nbleiben (vgl. §§ 139 Abs. 3, 258 Abs. 6 StGB) oder gemäß §§ 247, 263 \nAbs. 4, 265 a Abs. 3, 266 Abs. 3, 294 StGB derart privilegiert sind, \ndass eine Strafverfolgung nur auf Antrag erfolgt; ferner steht auch \nGeschwistern unter bestimmten Voraussetzungen das Strafantragsrecht \nzu bzw. geht auf sie über (vgl. §§ 77 Abs. 2 Satz 2, 194 Abs. 2, 232 \nAbs. 2 StGB). Im Prozessrecht steht schließlich Geschwistern nach \n§ 52 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung (StPO), § 383 Abs. 1 Nr. 3 \nder Zivilprozessordnung (ZPO), § 98 VwGO mit Rücksicht auf die \nZwangslage des zur Wahrheit verpflichteten Zeugen, der befürchten \nmuss, einem Angehörigen zu schaden, das Zeugnisverweigerungsrecht \nzu. Es trifft danach nicht zu, dass nach der Rechtsordnung \nGeschwister beziehungslos nebeneinander stünden. \n\n70\n\nDie Regelung der Bestattungspflicht in § 2 Abs. 1 VOL ist \nschließlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie \nist geeignet, den mit ihr im öffentlichen Interesse der \nGefahrenabwehr erfolgten Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung der \nBestattung Verstorbener zu gewährleisten, zu erreichen. Unter \nBerücksichtigung des prinzipiell weiten Gestaltungsermessens des \nNormgebers in Bezug auf die Zwecktauglichkeit generell-abstrakter \nRegelungen und der deshalb eingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle,\n\n71\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember \n1985 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206 (215); \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März \n1995, a.a.O., S. 521,\n\n72\n\nlässt sich nicht feststellen, dass die Normierung der \nordnungsrechtlichen Bestattungspflicht und des Kreises der \nBestattungspflichtigen schlechthin ungeeignet ist, den abstrakten \nGefahren entgegenzuwirken, die durch eine nicht rechtzeitige \nBestattung einer menschlichen Leiche drohen. Es liegt im Gegenteil \nauf der Hand, dass insofern der Einsatz ordnungsrechtlicher und \nerforderlichenfalls vollstreckungsrechtlicher Instrumente gegen \nBestattungspflichtige ein effektives Mittel ist, eine ordnungsgemäße \nBestattung durchzusetzen.\n\n73\n\nDie Regelung der Bestattungspflicht in § 2 Abs. 1 VOL \neinschließlich der Erstreckung der Bestattungspflicht auf \nGeschwister ist für den genannten Zweck auch erforderlich. Es ist \nnicht ersichtlich, welches mildere Mittel in gleicher Weise geeignet \nsein könnte, der genannten abstrakten Gefahr präventiv zu begegnen. \nInsbesondere würde eine - durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geforderte - \nHerausnahme von Geschwistern aus dem Kreis der Pflichtigen das \nordnungsrechtliche Instrumentarium entscheidend schwächen. Gerade in \nden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht selten vorkommenden \nFällen, in denen ein sonstiger nach § 2 Abs. 1 VOL \nBestattungspflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - nicht \nvorhanden oder (wirtschaftlich) nicht zur Bestattung in der Lage \nist, erweist sich die Inpflichtnahme von (vorhandenen) Geschwistern \nzur Bestattung im Interesse einer effektiven Durchführung einer \nordnungsgemäßen Bestattung bzw. auch zur Kostenerstattung als \ngeboten.\n\n74\n\nMit der Bestattungspflicht ist den in § 2 Abs. 1 VOL aufgeführten \nPersonenkreis auch keine unzumutbare Belastung auferlegt. Den \nBestattungspflichtigen wird, wie sich aus den obigen Ausführungen \nzur Totenfürsorge ergibt, zunächst nur das aufgegeben, wozu sie nach \nder familienrechtlichen Rechts- und Pflichtenstellung ohnehin \nverpflichtet sind. Die Ausgestaltung der Bestattungspflicht als mit \nden Mitteln des Ordnungsrechts durchsetzbare Pflicht führt, wie sich \naus den obigen Ausführungen zur Intensität des Grundrechtseingriffs \nergibt, nicht zu unzumutbaren Folgen für die Pflichtigen. Zu \nnachteiligen Auswirkungen kommt es danach vorrangig auf der Ebene \nder Kostenerstattung nach ordnungsbehördlicher Durchführung der \nBestattung im Wege der Ersatzvornahme. Die Heranziehung zu den \nKosten ist aber typischerweise keine unzumutbare Belastung. Die \nKostenerstattungspflicht ist zum einen, wie in der Rechtsprechung \ndes Senats geklärt ist, nach § 14 Abs. 1 KostO NRW aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit der Höhe nach begrenzt auf den notwendigen \nMindestaufwand für ein einfaches Begräbnis ohne \nBeerdigungsfeierlichkeiten, gegebenenfalls auf den notwendigen \nMindestaufwand für eine Feuerbestattung.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, \na.a.O., S. 349.\n\n76\n\nZum anderen ist die Ordnungsbehörde gehalten, bei mehreren \nBestattungspflichtigen ihr Auswahlermessen bei der Heranziehung der \nPflichtigen zur Kostenerstattung im Einzelfall sachgerecht auszuüben \nund hierbei die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; dies kann bei \ngleichermaßen bestattungspflichtigen Geschwistern eine anteilige \nHeranziehung zur Kostenerstattung gebieten. (In dieser Weise hat im \nvorliegenden Fall im Übrigen auch der Beklagte sein Ermessen \nausgeübt).\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1993 \n- 19 A 761/92 -.\n\n78\n\nSchließlich hat die Behörde, was ebenfalls in der Rechtsprechung \ndes Senats geklärt ist, von Rechts wegen zu prüfen, ob die \nHeranziehung zu den Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte im \nSinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten würde und sie deshalb ganz \noder teilweise von der Heranziehung abzusehen hat. Eine unbillige \nHärte kann in der Person des Kostenpflichtigen, nämlich in dessen \nwirtschaftlichen Verhältnissen begründet sein, wenn die Erhebung des \nKostenbetrages die Fortführung der wirtschaftlichen Existenz mit \nBlick auf den notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde.\n\n79\n\nVgl OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1996 - \n19 A 2393/96 -.\n\n80\n\nEine unbillige Härte kann auch in der Sache, nämlich in dem \nfamiliären Verhältnis des Kostenpflichtigen zum Verstorbenen liegen. \nSie kann dann gegeben sein, wenn in Anlehnung an die \nunterhaltsrechtlichen Bestimmungen in § 1611 Abs. 1 BGB in \nVerbindung mit § 1579 BGB der Verstorbene sich eines schweren \nVergehens gegen den Pflichtigen schuldig gemacht oder - was \nallerdings in Bezug auf Geschwister nicht unmittelbar in Betracht \nkommt - längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt \nbeizutragen, gröblich verletzt hat.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar \n1996 - 19 A 3802/95 -, a.a.O., S. 100 f.\n\n82\n\nEine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW kann \nallerdings grundsätzlich nicht schon daraus hergeleitet werden, dass \nim Zeitpunkt des Todes eines Familienangehörigen eine familiäre \nVerbundenheit nicht mehr besteht, weil sich die Familienangehörigen \nauseinander gelebt haben. Denn die Bestattungspflicht stellt - in \nAnknüpfung an den Rechts- und Pflichtenkreis der Totenfürsorge - auf \nden Status als Angehöriger ab und ist grundsätzlich unabhängig von \nder im Einzelfall im Zeitpunkt des Todes eines Familienangehörigen \n(noch) gegebenen Nähe zum Verstorbenen und von der von vielen \ninnerfamiliären Faktoren beeinflussten Intensität der persönlichen \nVerbundenheit mit dem Verstorbenen.\n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, \na.a.O., S. 348.\n\n84\n\nDanach ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch dann die \nHeranziehung - auch von Geschwistern - zu den Bestattungskosten \nnicht unzumutbar ist, wenn eine persönliche Verbundenheit mit dem \nVerstorbenen bei dessen Ableben nicht mehr bestanden hat. Ob über \ndie vorgenannten Ausnahmefälle hinaus in weiteren dem Gewicht nach \nvergleichbaren Fällen innerfamiliären Fehlverhaltens des \nVerstorbenen der innere Grund der Bestattungspflicht naher \nAngehöriger eine Ausnahme von der Kostenerstattungspflicht im Wege \nder unbilligen Härte verlangt oder zulässt und insofern ein \ngrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, hat der Kläger nicht im \nSinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n85\n\nAuch die Voraussetzungen der vom Kläger weiter geltend gemachten \nZulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht \nvor. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, \ndass aus den von ihm dargelegten allgemeinen rechtlichen Erwägungen \nkeine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils bestehen. Der Kläger war bestattungspflichtig. \nDies folgt aus der - nach dem Vorstehenden verfassungsrechtlich \nunbedenklichen - Vorschrift des § 2 VOL. Ernstliche Zweifel daran, \ndass die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme in der noch \nstreitigen Höhe aus in seinem Einzelfall liegenden Gründen zulässig \nist, hat der Kläger mit seinen Darlegungen nicht aufgezeigt. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist die vorliegende \nRechtssache nicht auf, weil sich die aufgeworfenen Rechtsfragen auf \nder Grundlage der in der Rechtsprechung des Senats erreichten \nKlärung ohne über das normale Maß hinausgehenden Aufwand beantworten \nlassen.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n87\n\nDie Streitwertfestsetzung in Höhe des noch streitigen \nKostenbetrages beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n88\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-15/19-a-571-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-15/19-a-571-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300785","retrieved":"2026-07-09 03:25:52.037891+00:00"}}