{"status":"available","doknr":"OLD300788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1012.1B943.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-12","aktenzeichen":"1 B 943/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.683,97 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe einer der \nRechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.), ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO (2.) und besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO nicht greifen.\n\n3\n\n1. Im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen:\n\n4\n\nIst die rückwirkende Anordnung der \nsofortigen Vollziehung generell \nzulässig?\n\n5\n\nIst die rückwirkende Anordnung der \nsofortigen Vollziehung durch die \nWiderspruchsbehörde auf den Zeitpunkt \nder Bekanntgabe des Ursprungsbescheides \nzulässig?\n\n6\n\nIst die rückwirkende Anordnung der \nsofortigen Vollziehung durch die \nWiderspruchsbehörde auch auf einen vor \nBekanntgabe des Ursprungsbescheides \nliegenden Zeitraum zulässig?\n\n7\n\nIst die rückwirkende Anordnung der \nsofortigen Vollziehung zulässig, wenn \ndurch sie die zuvor erfolgte faktische \nVollziehung eines mit Rechtsbehelf \nangegriffenen Verwaltungsaktes \nnachträglich sanktioniert werden soll, \ninsbesondere in einem laufenden \ngerichtlichen Verfahren?,\n\n8\n\nist ein Klärungsbedarf nicht festzustellen. \n\n9\n\nEs ist schon nicht hinreichend begründet, dass sich die \ndamit aufgeworfene Frage nach der rechtlichen Möglichkeit der \nWiderspruchsbehörde, die Wirkung einer nachträglichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung durch entsprechende \nErklärung auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen \nVerfügung zu erstrecken, in einem Beschwerdeverfahren \nüberhaupt stellen würde. \n\n10\n\nDie Antragstellerin verkennt insoweit, dass das \nVerwaltungsgericht die Frage ausdrücklich offen gelassen hat \nund diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im \nKern mit der Begründung abgelehnt hat, dass es lediglich um \ndie nachträgliche Sanktionierung einer bereits vorher \nerfolgten faktischen Einbehaltung von Auslandstrennungsgeld \nund Aufwandsentschädigung gehe und die Antragstellerin durch \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ergebnis nicht \nschlechter gestellt werde als zuvor.\n\n11\n\nDamit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die \nAntragstellerin - selbst wenn die ausgesprochene Rückwirkung \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung objektiv \nrechtswidrig/wirkungslos wäre, weil § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO nur \neine solche ex nunc vorsieht - insoweit vorläufigen \nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO - sei es in Form der \nAufhebung eines ggf. Rückwirkung entfaltenden Teils der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung, sei es durch eine \nentsprechende Feststellung über die verbleibende aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs bis zum Erlass der Verfügung über die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung - mangels eines speziell \ndiesen Teil der Vollziehungsanordnung betreffenden \nEilrechtsschutzinteresses nicht würde erlangen können.\n\n12\n\nDie Richtigkeit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts \nwird durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. \n\n13\n\nInsbesondere lässt sich ein Rechtschutzinteresse der \nAntragstellerin nicht schon daraus ableiten, dass mit der \nVerfügung ein rechtswidriges Verhalten der Behörde, die wegen \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus der \nRücknahmeverfügung zunächst keine Nachteile für die \nAntragstellerin herleiten durfte, nachträglich sanktionslos \ngestellt werden sollte. Dass hierdurch Rechte der \nAntragstellerin beeinträchtigt wären, ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n14\n\nDie Antragstellerin verfolgt die gerichtliche Regelung der \nVollziehung des angefochtenen Bescheids mit dem Ziel, die \nZahlung/Nachzahlung von Auslandstrennungsgeld nach Maßgabe der \nAuslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) und von \nAufwandsentschädigung nach der Richtlinie über die Zahlung \neiner Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen \ndienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei \nVersetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im \nAusland und vom Ausland ins Inland (AER) für den hier \nstreitigen Zeitraum ab September 1999 auch während der \ngerichtlichen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit des \nAufhebungsbescheids zu erhalten. Ihrem weitergehenden \nInteresse, von der Wirkung des Rücknahmebescheids, soweit es \num die Rücknahme der Bewilligung für die Zeiten geht, in denen \nsie bereits Leistungen erhalten hat, verschont zu bleiben und \nkeiner Rückforderungen ausgesetzt zu sein, ist durch die \nentsprechende Erklärung der Antragsgegnerin im \nerstinstanzlichen Verfahren, die Anordnung der sofortigen \nVollziehung beziehe sich nicht auf diesen Teil des Bescheids, \ngenüge getan. Danach haben Widerspruch und Klage insoweit \nunverändert aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n15\n\nBezogen auf den verbleibenden Teil des angefochtenen \nBescheids, der nur die Zeiten der Leistungseinstellung \nbetrifft, steht sich die Antragstellerin indes durch die \nrückwirkend verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung \nnicht schlechter, als sie bei einer bloß mit Wirkung ex nunc \nverfügten Anordnung stehen würde. Insoweit verkennt die \nAntragstellerin, dass es zwischen der Wirkung der \nnachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung - \nBeendigung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches - und \ndes Regelungsbereichs des angefochtenen Bescheids, d. h. \ndessen Wirkung, zu unterscheiden gilt. Vorliegend basiert der \nUmstand des Zurückwirkens der durch die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ausgelösten Wirkungen jedenfalls in \nerster Linie darauf, dass schon der Regelungsgehalt des \nBescheids vom 29. Februar 2000 seinerseits Wirkungen für die \nVergangenheit entfaltete, indem er die Leistungspflicht auf \nZahlung von Auslandstrennungsgeld und von \nAufwandsentschädigung für einen in der Vergangenheit liegenden \nZeitraum entfallen ließ. Wird in einer solchen Konstellation \ndie Wiederherstellung bzw. Feststellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs beantragt, lässt sich das Begehren \nnicht unter Anknüpfung allein an die hier aufgeworfenen \nprozessualen Fragen zur Zulässigkeit einer rückwirkenden \nAnordnung der sofortigen Vollziehung in verschiedene (Teil-\n)Zeiträume aufgliedern; vielmehr lässt sich über die im Rahmen \neines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung aus materiell-rechtlichen Gründen nur \neinheitlich befinden. Im Ergebnis wird die Antragstellerin aus \ndiesen Gründen durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nmit Rückwirkung nicht schlechter gestellt, als sie stehen \nwürde, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nicht \nausdrücklich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids \nvom 29. Februar 2000 bezogen hätte. Ein rechtlich \nschutzwürdiges Interesse an einer Regelung der Vollziehung des \nangefochtenen Bescheids für die Zeit bis zur Anordnung der \nsofortigen Vollziehung wäre danach selbst bei Annahme der \nUnzulässigkeit einer solchen rückwirkenden Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nicht eröffnet. \n\n16\n\nInsoweit bedarf es auch keiner Stellungnahme dazu, ob nicht \ndie regelmäßig fehlende Interessenbeeinträchtigung in \nKonstellationen vorliegender Art, in denen das Gesetz eine \nLeistungspflicht verneint, eine Bewilligung indes erfolgt, die \nfehlende Leistungspflicht sodann rückwirkend durch \nVerwaltungsakt festgestellt wird und Leistungen noch nicht \nerbracht worden sind, die Zulässigkeit einer rückwirkenden \nAnordnung der sofortigen Vollziehung in diesen Fällen zu \nbegründen vermag. \n\n17\n\nSo OVG Berlin, Beschluss vom 23. \nOktober 1996 - 6 S 203/96 - NVwZ-RR \n1997, 575 (Fall einer rückwirkenden \nAufhebung der Bewilligung von \nHilfelosenpflegegeld); OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 5. Februar 1996 - 12 M \n6848/85 -, JURIS, MWRE 103479600.\n\n18\n\nEin Klärungsbedarf im Hinblick auf die weiter aufgeworfenen \nFragen:\n\n19\n\nIst vor der Anordnung der sofortigen \nVollziehung eine Anhörung des \nbetroffenen Adressaten \nerforderlich?\n\n20\n\nIst vor der sofortigen Vollziehung \neine Anordnung jedenfalls dann \nerforderlich, wenn die sofortige \nVollziehung mehr als zehn Monate nach \nErlass des Verwaltungsaktes angeordnet \nworden ist?\n\n21\n\nIst vor der Anordnung der sofortigen \nVollziehung jedenfalls dann eine \nAnhörung geboten, wenn sie rückwirkend \nangeordnet worden ist?\n\n22\n\nKann eine gebotene Anhörung durch \ndie Behörde durch einen gerichtlichen \nHinweis in einem laufenden Eilverfahren \nersetzt oder entbehrlich werden?\n\n23\n\nKann die vor der \nVollziehbarkeitsanordnung unterbliebene \nAnhörung im gerichtlichen Eilverfahren \nmit heilender Wirkung nachgeholt \nwerden?,\n\n24\n\nist ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n25\n\nDer Senat erachtet - ohne dass es für diese Feststellung \nder Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bedürfte - in \nÜbereinstimmung mit dem 11. und 20. Senat des beschließenden \nGerichts \n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli \n1997 - 11 B 620/94 - und vom 24. März \n1998 - 20 B 5005/92 -,\n\n27\n\neine Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung für \nnicht erforderlich. Entgegen der verschiedentlich geäußerten \nZweifel handelt es sich bei § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO um \neine abschließende Regelung der formellen \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollziehungsanordnung. \n\n28\n\nVgl. Schoch, VwGO, § 80 RdNr. \n182.\n\n29\n\nIm Übrigen begründet das Vorbringen auch nicht, warum die \nin diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht getroffene \nFeststellung, dass eine die Regelung der Vollziehung nach § 80 \nAbs. 5 VwGO rechtfertigender Gehörsverstoß selbst bei \nunterstellter Anhörungspflicht wegen der Besonderheiten des \nFalles - Hinweis des Gerichts, Möglichkeit des Vortrags im \nlaufenden Verfahren - nicht vorliegt, unzutreffend sein \nsollte. Die Befürchtung, eine im Gerichtsverfahren vertretene \nVerwaltung könne ihre Interessen nicht mehr unparteilich \nentscheiden, trägt nicht. \n\n30\n\nSchließlich führt auch die aufgeworfene Frage:\n\n31\n\nFindet die Verordnung über das \nAuslandstrennungsgeld \n(Auslandstrennungs- geldverordnung - \nATGV) auch auf diejenigen Beamten \nAnwendung, die, ohne dass die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 ATGV \nerfüllt sind, wegen einer \n(eingeschränkten) Umzugskostenzusage \nnach § 17 AUV einen doppelten Haushalt \nführen?,\n\n32\n\nnicht zur Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher \nBedeutung. Es ist nicht ersichtlich, warum die aufgeworfene \nFrage über die Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nhinausgehend einer weiteren Klärung im Beschwerdeverfahren \nbedarf. Die Verweisung in § 22 BRKG bietet keinen \nausreichenden Ansatz für eine vom Verwaltungsgericht \nabweichende Beurteilung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen \nVerfügung in einem Beschwerdeverfahren, da die Vorschrift nur \nden - vorliegend nicht einschlägigen - Fall im Blick hat, dass \neine Zuweisung nach § 123 a BRRG ohne Umzugskostenzusage \nerfolgt.\n\n33\n\n \n2. Eine Zulassung der Beschwerde kommt auch nicht wegen \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung in Betracht.\n\n34\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind nur solche, \ndie erwarten lassen, dass die Beschwerde in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind auf der \nGrundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht einmal im \nAnsatz begründet. Damit käme eine Zulassung im Rahmen dieses \nZulassungsgrundes auch dann nicht in Betracht, wenn mit der \nAntragstellerin davon auszugehen wäre, dass ernstliche Zweifel \nschon dann vorliegen, wenn sich aus der Zulassungsschrift die \nEinsicht vermitteln lässt, dem Rechtsmittel seien durchaus \nhinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen.\n\n35\n\nSoweit die Antragstellerin die formellen Voraussetzungen \n- Rückwirkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung und \nfehlende Anhörung zur Frage der Anordnung der sofortigen \nVollziehung - anspricht, ergibt sich die Unerheblichkeit des \nVortrags bereits aus den im Rahmen der grundsätzlichen \nBedeutung getroffenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen wird. \n\n36\n\nEs ist auch nichts gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erinnern, dass der mit dem \nangefochtenen Bescheid aufgehobene Bescheid rechtswidrig war. \nNamentlich der Hinweis, dass in der Bewilligung von \nAuslandsaufwandsentschädigung lediglich ein Verstoß gegen eine \nnur verwaltungsintern wirkende Richtlinie liege, der nicht zur \nRechtswidrigkeit der Bewilligung führen könne, lässt Zweifel \nan der Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts \nnicht aufkommen. Denn es kann nur darum gehen, ob ein \nRechtsgrund für die mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobene \nBewilligung von Aufwandsentschädigung vom 11. Februar 1998 \nbestanden hat. Er fehlte hier, weil die Voraussetzungen der \nRichtlinie für die Bewilligung in der Person der \nAntragstellerin nicht erfüllt waren. Aus den Gründen des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts fehlte ein solcher \nRechtsgrund auch für das bewilligt gewesene Trennungsgeld.\n\n37\n\nEin besonderer Vertrauenstatbestand, der der Aufhebung des \nBewilligungsbescheides vom 11. Februar 1998 für die Zeit vom \n9. September 1999 bis zum Erlass der Verfügung nach § 48 \nAbs. 2 VwGO entgegenstehen würde und namentlich den von der \nAntragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung in den \nVordergrund gestellten Aspekt der Gesetzmäßigkeit der \nLeistungsverwaltung verdrängen könnte, ist auch nach dem \nZulassungsvorbringen nicht festzustellen. \n\n38\n\nWeitergehende Vermögensdispositionen, die über die von der \nAntragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid und im \nWiderspruchsbescheid berücksichtigten Aspekte hinausgingen, \nsind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nDas Vorbringen der Antragstellerin betrifft insoweit im \nWesentlichen allein Gesichtspunkte, die allenfalls die \nRücknahme des Bewilligungsbescheids für die Zeit vor dem 9. \nSeptember 1999 betreffen, als die Antragstellerin noch \nLeistungen auf der Grundlage des aufgehobenen Bescheids vom \n11. Februar 1998 bezogen hat. \n\n39\n\nErmessensfehler sind ebenfalls nicht aufgezeigt. \nInsbesondere ist nichts dafür zu erkennen, dass die \nAntragsgegnerin über den Umfang des ihr zustehenden Ermessens \nnamentlich im Hinblick auch auf die Frage des Umfangs und des \nZeitpunkts der Wirkung der Rücknahme geirrt hat. Sie ergeben \nsich nicht etwa daraus, dass die Antragsgegnerin im \nWiderspruchsbescheid und im Ausgangsbescheid hierzu keine \nausdrücklichen Feststellungen getroffen hat. Solche waren mit \nBlick auf die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung \nder Vertrauensgesichtspunkte im Verhältnis zu den als \ngewichtiger erachteten öffentlichen Interesse nicht zu \nerwarten. Anhalt für einen Nichtgebrauch eines eröffneten \nErmessens besteht danach nicht. \n\n40\n\nEs ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die \nAntragsgegnerin über die im Widerspruchsbescheid angestellte \nVergleichsberechnung für den vergangenen Zeitraum bis zum \nErlass des angefochtenen Rücknahmebescheids hinaus \nÜberlegungen dazu unterlassen hat, dass und welche höheren \nKosten aus anderen Ausgabetiteln sich für die Antragsgegnerin \ndurch die Einstellung der Gewährung von Trennungsgeld und \nAufwandsentschädigung ergeben. Insoweit fehlt jeglicher Bezug \nzu den Rechten der Antragstellerin, da die Erwägungen \njedenfalls für die hier allein streitige Zeit der \nLeistungseinstellung ab September 1999 allenfalls \nhaushaltsrechtlich von Belang sind. \n\n41\n\nDas Antragsvorbringen vermag Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin \nvorläufigen Rechtsschutz zu versagen, auch nicht mit ihren \nAusführungen dazu zu begründen, dass europarechtliche \nImplikationen des Falles ausgeblendet worden seien. Dass die \nangefochtene Verfügung mit Art 141 EG Vertrag und den \nRichtlinien 75/117/EWG und 76/207/EWG wegen Verletzung der \nPflicht zur geschlechtsneutralen Besoldung nicht vereinbar \nwäre, erhellt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Schon \nder Ausgangspunkt der Antragstellerin, dass die \nAntragsgegnerin geschlechtsspezifisch über die Frage einer \neingeschränkten oder uneingeschränkten Umzugskostenzusage \nentscheide, entbehrt jeglichen Anhalts. Das diesbezügliche \nVorbringen erschöpft sich in einer entsprechenden Behauptung \nohne substantiierte Erläuterung. Im Übrigen rekurriert sie auf \nAufwendungen, deren Höhe nicht allein von der Frage abhängen, \nob eine eingeschränkte oder uneingeschränkte \nUmzugskostenzusage erfolgt ist, sondern von weiteren von der \nindividuellen Lebensplanung und Situation abhängige - \ngeschlechtsunspezifische - Faktoren, wie etwa der Größe und \nder Kosten der Wohnung, der Größe des im Inland verbleibenden \nHausstandes, der Unterbringung im Ausland sowie nicht zuletzt \nvon der Entscheidung über die Beibehaltung der bisherigen \nWohnung im Inland und von der Häufigkeit der Heimreise. \n\n42\n\nIm Übrigen wäre eine Lösung der von der Antragstellerin \naufgezeigten ungleichen Situation zuvörderst darin zu suchen, \ndass auch ihr wie den Männern eine uneingeschränkte \nUmzugskostenzusage erteilt wird. Ein Grund, ihr weitergehend \nLeistungen nach der Auslandstrennungsgeldverordnung und der \nRichtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in \nFällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung zu \ngewähren, ergibt sich nicht. \n\n43\n\n3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ist auf der \nGrundlage des Antragsvorbringens ebenfalls nicht begründet. \nHierzu müssten jedenfalls die Erfolgsaussichten eines \nBeschwerdeverfahrens bei summarischer Prüfung im \nZulassungsverfahren im Ergebnis noch offen erscheinen. \n\n44\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, § 124 RdNrn. 152, 153 ff. \n\n45\n\nDie von der Antragstellerin zur Begründung im Wesentlichen \nherangezogenen Ausführungen zum Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung und zum Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel vermögen - wie ausgeführt - demgegenüber nicht einmal \nim Ansatz zu begründen, dass die Entscheidung des \nVerwaltungsgericht fehlerhaft ist und damit auch nicht zu \nbegründen, warum das Ergebnis eines Beschwerdeverfahrens \noffen erscheinen sollte. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n47\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-12/1-b-943-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-12/1-b-943-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300788","retrieved":"2026-07-09 03:25:52.307548+00:00"}}