{"status":"available","doknr":"OLD300787","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1012.1B1221.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-12","aktenzeichen":"1 B 1221/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\n1. Soweit der Antragsteller sein Begehren auf den \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, fehlt es hier jedenfalls an \nder - erforderlichen - Kausalität der vorgetragenen \nAngriffspunkte für das Entscheidungsergebnis. Erkennt das \nRechtsmittelgericht bereits im Zulassungsverfahren ohne \nweiteres, dass die angefochtene Entscheidung sich aus anderen \nals den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als (im \nErgebnis) richtig erweist, so ist nach dem Grundsatz der \nProzessökonomie und in entsprechender Anwendung des für das \nRevisionsrecht in § 144 Abs. 4 VwGO ausdrücklich normierten \nRechtsgedankens eine Zulassung der Beschwerde (oder auch der \nBerufung) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nangegriffenen Entscheidung weder angezeigt noch geboten. Denn \nes macht keinen Sinn, ein Verfahren in der Rechtsmittelinstanz \nfortzuführen, wenn die angeblichen Fehler mit Sicherheit für \ndas endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben werden. \n\n4\n\nVgl. dazu näher Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 143 \nff., insb. 147 f.\n\n5\n\nSo liegt der Fall hier. Denn sämtliche in der \nZulassungsschrift angebrachten Rügen betreffen die Frage des \nAnordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat allerdings für \nseinen Antrag, \n\n6\n\nder Antragsgegnerin durch \neinstweilige Anordnung zu untersagen, \nden Dienstposten des Leiters des \nPersonalamtes vor der bestandskräftigen \nEntscheidung über den Widerspruch des \nAntragstellers vom 3. April 2000 einem \nanderen Beamten zu übertragen,\n\n7\n\nabgesehen davon, dass es für eine Erstreckung der \nangestrebten vorläufigen Regelung bis zur Bestandskraft des \nWiderspruchsbescheides im Zusammenhang mit der Durchsetzung \ndes geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs am \nRechtsschutzinteresse fehlt,\n\n8\n\nvgl. dazu zuletzt Senatsbeschluss \nvom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -\n,\n\n9\n\nschon den zusätzlich erforderlichen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht. Dem Antragsteller droht weder die Gefahr \neiner Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der \nVerwirklichung eines ihm zustehenden Rechts (§ 123 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO), noch erscheint hier der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). \n\n10\n\nDer Antragsteller möchte vorliegend die Besetzung eines \nbestimmten Amtsleiterdienstpostens, den er für sich erstrebt, \nmit einem Mitbewerber vorläufig verhindern. Zwar hält der \nSenat in den Fällen einer solchen (bloßen) \nDienstpostenkonkurrenz einen Anordnungsgrund zur Sicherung des \n(materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs zumindest für \nmöglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sowohl für den \nAntragsteller als auch für den Beigeladenen um einen sog. \nBeförderungsdienstposten geht, d. h. einen Dienstposten, der \nhöher bewertet ist als ihr jeweiliges derzeitiges Statusamt. \n\n11\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 4. \nSeptember 2001 - 1 B 205/01 -; in der \nTendenz auch OVG NRW, Beschluss vom 5. \nSeptember 2000 - 12 B 1132/00 - \nm.w.N.\n\n12\n\nDem liegt maßgeblich der Gedanke zugrunde, dass keiner der \nBewerber um den höherwertigen Dienstposten einen - ggf. \nungerechtfertigten - Bewährungsvorsprung auf dem in Rede \nstehenden Dienstposten erhalten soll, zumal dann nicht, wenn \ndie Bewährung unmittelbar zur Beförderung des \nDienstposteninhabers führt. \n\n13\n\nKonkurriert demgegenüber - wie hier - aber ein \nUmsetzungsbewerber (der Antragsteller) mit einem \nBeförderungsbewerber (dem Beigeladenen) um einen bestimmten \nDienstposten, liegen die Dinge anders. In diesem Falle hat der \nUmsetzungsbewerber - um dessen Rechtsschutzmöglichkeiten es im \nvorliegenden Verfahren allein geht - keine vergleichbar \ngewichtigen Nachteile zu befürchten, wenn der erstrebte \nDienstposten zunächst einmal mit seinem Mitkonkurrenten \nbesetzt wird. \n\n14\n\nVgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse \nvom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 - und \nvom 15. August 1995 - 1 B 1950/95 -\n.\n\n15\n\nDas gilt selbst dann, wenn sich an die Dienstpostenvergabe \nunmittelbar oder in naher Zukunft eine Beförderung des \nMitkonkurrenten - hier eine solche des Beigeladenen in ein Amt \nder Besoldungsgruppe B 2 BBesO - anschließen soll. Denn der \nAntragsteller hat ein entsprechendes Statusamt hier bereits \ninne. Die Übertragung der in Rede stehenden Stelle würde \ndeshalb auf ihn projiziert weder einen höherwertigen \nDienstposten betreffen noch eine Beförderung in ein der \nDienstpostenbewertung entsprechendes Statusamt nach sich \nziehen können. Eine etwaige Bedeutsamkeit der Besetzung gerade \ndieses Dienstpostens im Sinne einer Vorentscheidung für eine \nkünftige weitere Beförderung hat schon das erstinstanzliche \nVorbringen des Antragstellers nicht hinreichend hervortreten \nlassen, obwohl die Frage des Anordnungsgrundes dort Gegenstand \ndes Schriftwechsels der Beteiligten war. Ob eine solche nur \n\"mittelbare\" Bedeutsamkeit überhaupt ausreichen kann, einen \nAnordnungsgrund zu rechtfertigen, braucht deshalb hier nicht \nvertieft zu werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, \ndass die Umsetzung eines Beamten auf einen bestimmten \nDienstposten grundsätzlich jederzeit wieder rückgängig gemacht \nwerden kann, weil es einen Anspruch des Beamten auf ein \nbestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinne nicht gibt. Zwar \nließe sich eine etwaige Beförderung des Beigeladenen auf dem \nbetreffenden Dienstposten nicht wieder rückgängig machen. \nDieser Umstand würde aber gleichwohl nicht zum Nachteil des \nAntragstellers zu einer Verfestigung der Position des \nBeigeladenen führen. Das statusrechtliche Amt eines Leitenden \nStadtverwaltungsdirektors der Besoldungsgruppe B 2 BBesO ist \nnämlich nicht an die Innehabung eines bestimmten Dienstpostens \nbei der Antragsgegnerin gebunden. Wie diese schon \nerstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, wäre infolge \nausreichend vorhandener anderweitiger amtsangemessener \nDienstposten der Besoldungsgruppe B 2 BBesO deshalb auch noch \nnach einer etwaigen Beförderung des Beigeladenen seine spätere \nWeiterumsetzung zum Zwecke des Freimachens des Dienstpostens \ndes Leiters des Personalamtes für den Antragsteller nicht \nausgeschlossen. \n\n16\n\nDa der Antragsteller aus den vorstehenden Gründen durch die \nÜbertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen, die er \neinstweilig zu unterbinden sucht, keine wesentlichen, für ihn \nunzumutbaren Nachteile erleidet, bedarf es keines zusätzlichen \nEingehens darauf, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen \nUmsetzungsbewerber, die mit Beförderungsbewerbern um einen \nDienstposten konkurrieren, überhaupt Anspruch auf Beachtung \ndes Grundsatzes der Bestenauslese haben; \n\n17\n\ndies - auch in Fällen einer \nAusschreibung der Stelle - \ngrundsätzlich verneinend etwa OVG NRW, \nBeschlüsse vom 26. April 1991 - 6 B \n744/91 -, NVwZ-RR 1992, 369, vom 14. \nJuni 1994 - 6 B 680/94 - und vom 19. \nJanuar 1998 - 6 B 2576/97 -;\n\n18\n\ndiese Frage betrifft bereits den Anordnungsanspruch, der \nhier nicht weiter untersucht werden muss. \n\n19\n\n2. Mit Blick auf die zusätzlich geltend gemachten \nZulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der \nbesonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gelten die \nvorstehenden Erwägungen im Wesentlichen entsprechend. Da die \nin diesem Zusammenhang in der Antragsschrift aufgeworfenen \nFragen allein für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs von \nBedeutung sind, fehlt es auch im Rahmen dieser \nZulassungsgründe an der nötigen Entscheidungserheblichkeit \nihrer Klärung. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, eventuelle \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig \nzu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich \ndamit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-12/1-b-1221-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-12/1-b-1221-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300787","retrieved":"2026-07-09 03:25:52.220856+00:00"}}