{"status":"available","doknr":"OLD300790","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1012.1A441.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-12","aktenzeichen":"1 A 441/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts - für das Klageverfahren und für das Zulassungsverfahren \njeweils auf die Streitwertstufe bis zu 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nSoweit der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend \nmacht, ist der Antrag bereits unzulässig, weil der \nZulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden ist. \nDie Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache \nsetzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine bestimmte in \ndem betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige \nFrage des formellen oder materiellen Rechts aufwirft, die über \nden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Hierzu ist die Rechtsfrage \ngrundsätzlich auszuformulieren und ferner substantiiert \naufzuzeigen, warum sie der Rechtsmittelführer für \nrechtsgrundsätzlich und in dem angestrebten Berufungsverfahren \nklärungsbedürftig hält. \n\n4\n\nVgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 7. \nAugust 2001 - 1 A 3141/01 -, und vom \n12. April 2001 - 1 A 5404/00 -.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht \ngerecht. Es fehlt bereits an der konkreten Ausformulierung \neiner Rechtsfrage. Sieht man hiervon ab, hat der Kläger zwar \nsinngemäß die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung \ndes § 85 Abs. 5 BeamtVG in allgemeiner Form aufgeworfen, er \nhat sich in diesem Zusammenhang aber mit einem Hinweis auf die \nBedeutung für eine Vielzahl vergleichbar betroffener Beamter \nund Richter begnügt. Auf die allgemeine Bedeutung der \naufgeworfenen Rechtsfrage dürfen sich indes die Ausführungen \nzur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO nicht beschränken. Sie müssen sich vielmehr darüber \nhinaus - und dies auch in Auseinandersetzung mit der \nerstinstanzlichen Entscheidung - (u.a.) zur Frage der \nKlärungsbedürftigkeit verhalten. Daran fehlt es hier. Die in \ndiesem Zusammenhang lediglich vorhandene pauschale Bezugnahme \nauf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers lässt eine \nobergerichtliche oder höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit \nbestimmter sich in diesem Verfahren stellender \nVerfassungsfragen schon im Ansatz nicht hinreichend \nhervortreten. \n\n6\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zur \nZulässigkeit von Bezugnahmen und zur \nerforderlichen Substantiierung auch \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n§ 124 a, RdNrn. 78 f., 91 f.\n\n7\n\nDer weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund eines \nVerfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt \njedenfalls in der Sache nicht vor. Nach der ausdrücklichen \nGesetzesformulierung können nämlich nur solche \nVerfahrensmängel eine Zulassung der Berufung rechtfertigen, \n\"die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen\"; daran \nfehlt es hier. Nach § 512 ZPO, der in verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren entsprechend anwendbar ist (§ 173 VwGO), unterliegen \ndiejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen \nsind, (u.a.) dann nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, \nwenn sie ihrerseits aufgrund gesetzlichen \nRechtsmittelausschlusses unanfechtbar sind. Zu den in diesem \nSinne unanfechtbaren Entscheidungen gehören gemäß § 6 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO auch die Entscheidungen über die Übertragung des \nRechtsstreits auf den Einzelrichter bzw. die Rückübertragung \nauf die Kammer. Vom Rügeausschluss werden dabei nicht nur \nFehler in Bezug auf die materiellen \nÜbertragungsvoraussetzungen erfasst, sondern auch (angebliche) \nMängel in dem insoweit zu beachtenden Verfahren wie etwa die \nhier aufgeworfene Frage der Anhörung. Ob in extremen \nAusnahmefällen einer willkürlichen oder missbräuchlichen \nVorgehensweise etwas anderes gilt, kann vorliegend \ndahinstehen, da für einen derartigen Sachverhalt auch unter \nEinbeziehung des Vorbringens des Klägers nichts ersichtlich \nist.\n\n8\n\nVgl. zum Ganzen etwa Seibert, \na.a.O., § 124 RdNrn. 243 ff., 246, \nm.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., \n§ 124 RdNr. 14; siehe auch amtliche \nBegründung zum Entwurf eines VwGO-\nÄnderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/3993 \nS. 13 sowie BT-Drucks. 13/1433 S. 14; \nOVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1997 \n- 12 A 3748/97 -; Bader, DÖV 1997, 442 \n(445).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, \n14 Abs. 1 und 3 GKG. Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten \nbetreffend einen sog. (besoldungsrechtlichen oder \nversorgungsrechtlichen) Teilstatus,\n\n11\n\nvgl. dazu BVerwG, z. B. Beschluss \nvom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, \nNVwZ-RR 2000, 188, m.w.N., \n\n12\n\nlegt der Senat - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - für \nden Streitwert den 2-Jahresbetrag (26-fachen Monatsbetrag) der \nDifferenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und \ndem Teilstatus, den er erstrebt, zugrunde. Wird - wie hier - \nnicht eine in einem Betrag bezifferte Geldleistung eingeklagt, \nfindet § 17 Abs. 3 und 4 GKG daneben keine Anwendung. \nDemzufolge bemisst sich der Streitwert hier nicht nach dem 36-\nfachen, sondern nur nach dem 26-fachen Monatsbetrag des \nstreitgegenständlichen Versorgungsabschlags. Die entsprechende \nÄnderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt \nin Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-12/1-a-441-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-12/1-a-441-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300790","retrieved":"2026-07-09 03:25:52.471496+00:00"}}