{"status":"available","doknr":"OLD300789","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1012.15B1318.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-12","aktenzeichen":"15 B 1318/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.370 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt \nnicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren aus den im Antragsschriftsatz genannten Gründen \nstattzugeben wäre. \n\n3\n\nIm Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antrag auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen \nVorausleistungsbescheid nur Erfolg, wenn auf Grund summarischer Prüfung der \nSach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als ein Misserfolg; weder sind aufwändige \nTatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen abschließend zu \nklären. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, 337 f. \n\n5\n\nUnter Anlegung dieser Überprüfungsmaßstäbe ist den von den Antragstellern \nvorgebrachten Gründen, warum eine beitragsfähige Erneuerung bei der \nbeabsichtigten Aufbaumaßnahme nicht vorliegen soll, nicht weiter nachzugehen. \nAusweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder ist die Fahrbahn verschlissen. \nDies wird von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellt. Die Beurteilung, ob \nder von den Antragstellern dargelegte Baustellenverkehr eine bestimmungsgemäße \nNutzung der Straße darstellte und ob, wenn dies zu verneinen ist, die \nErneuerungsbedürftigkeit der Straße durch diesen hervorgerufen worden ist, muss \ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n6\n\nVgl. zum Begriff der Erneuerung OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 6119/96 -, S. 6 \ndes amtlichen Umdrucks. \n\n7\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) liegt nicht vor, weil die als schwierig aufgeworfene Frage, ob die \nHeranziehung zu einer Vorausleistung angesichts der zwischenzeitlich angeblich \neingetretenen erhöhten Verkehrsbelastung der Straße ermessenswidrig sei, ohne \nweiteres zu verneinen ist. Die Erhöhung der Verkehrsbedeutung einer Straße seit \ndem letzten Ausbau führt, soweit dadurch der Straßentyp nach der \nStraßenbaubeitragssatzung verändert wurde, alleine zu einer Veränderung des \nGemeindeanteils, \n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1996 \n- 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78, \n\n9\n\nnicht aber zu einer Beschränkung des Rechts, Beiträge oder Vorausleistungen \ndarauf zu erheben. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-12/15-b-1318-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-12/15-b-1318-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300789","retrieved":"2026-07-09 03:25:52.391862+00:00"}}