{"status":"available","doknr":"OLD300797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1011.5A4353.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"5 A 4353/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 24. Juli 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die Frage, ob den Klägern auf Grund ihrer \nalbanischen Volkszugehörigkeit im Kosovo eine inländische Fluchtalternative offen \nsteht, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger in der Bundesrepublik \nJugoslawien weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch einer \n\"extremen Gefahrenlage\" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind. \n\n3\n\nAuf Grund der jüngsten politischen Entwicklung in der Bundesrepublik \nJugoslawien geht der Senat davon aus, dass dort eine individuelle Verfolgung der \nKläger ebenso auszuschließen ist wie eine gegen die albanische \nBevölkerungsgruppe gerichtete Gruppenverfolgung. Durch die zwischenzeitlich \neingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens ist \nhinreichend gewährleistet, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt \nbleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell \ngegen albanische Volkszugehörige und andere Minderheiten unterbleiben.\n\n4\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n29. März 2001 - A 14 S 2078/99 - m.w.N.\n\n5\n\nDiese Einschätzung wird durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik \nJugoslawien vom 8. Mai 2001 bestätigt: Diesem Bericht zufolge bemüht sich die \nBundesrepublik Jugoslawien nachhaltig um eine Verbesserung der Lage der \nMinderheiten im Lande. So hat die neue Bundesregierung einen Sandzak-Moslem, \nRazim Lajic, zum Minderheitenminister berufen; ein Ungar ist stellvertretender \nPremierminister der neuen serbischen Regierung. Ferner ist ein neues \nMinderheitengesetz angekündigt, das die Minderheitenrechte dem internationalen \nStandard entsprechend gesetzlich fixieren soll. Rassistisch motivierte Übergriffe \ndurch minderheitenfeindliche Gruppierungen, wie z.B. Skinheads, zu denen es in der \nVergangenheit vereinzelt gekommen ist, werden von staatlicher Seite aus \nverfolgt.\n\n6\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 11.\n\n7\n\nEtwaige Anhaltspunkte, die auf eine Gruppenverfolgung albanischer \nVolkszugehöriger oder anderer Minderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien \nhindeuten könnten, lassen sich dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes auch \nansatzweise nicht entnehmen.\n\n8\n\nEbenso ist eine \"extreme Gefahrenlage\" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 -, BVerwGE 108, 77 ff.,\n\n10\n\nohne Weiteres zu verneinen.\n\n11\n\nTrotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage ist die Grundversorgung mit \nexistenziell notwendigen Lebensmitteln in der Bundesrepublik Jugoslawien gesichert. \n\n12\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 15.\n\n13\n\nGleiches gilt für die Gesundheitsfürsorge auf der Grundlage einer gesetzlichen \nKrankenversicherung, die unabhängig von einem Arbeitsverhältnis besteht und eine \nkostenfreie Gesundheitsversorgung aller Bevölkerungsgruppen auch bei \nArbeitslosigkeit zum Ziel hat. Grundsätzlich sind lebensrettende und -erhaltende \nMaßnahmen für alle Patienten - auch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland - \nkostenlos. Obwohl auf Grund von Engpässen für viele staatlich finanzierte \nBehandlungen oft lange Wartelisten bestehen, werden lebensbedrohliche \nErkrankungen im Regelfall sofort behandelt.\n\n14\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 15.\n\n15\n\nAngesichts dieser Umstände zeigt die Antragsschrift auch unter Berücksichtigung \nder aktuellen Auskunftslage keinen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die \nvorbezeichneten Fragen auf. \n\n16\n\nSonstige Fragen grundsätzlicher Art wirft die Antragsschrift auch insoweit nicht \nauf, als sie darauf hinweist, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Kläger von \neinem falschen Sachverhalt ausgegangen. Diese Erwägungen betreffen lediglich den \nkonkreten Einzelfall, zeigen aber keinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen \nKlärungsbedarf auf.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-11/5-a-4353-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-11/5-a-4353-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300797","retrieved":"2026-07-09 03:25:53.067333+00:00"}}