{"status":"available","doknr":"OLD300798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1011.10A2288.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"10 A 2288/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet weder ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nAus dem Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils.\n\n5\n\nDie vom Verwaltungsgericht ohne ausdrückliche Verlautbarung \nder Entscheidung zugrundegelegte Annahme, dass die Kläger für \nihr Vorhaben - Verkauf von ehehygienischen Artikeln, Büchern, \nMagazinen, Kleidungsstücken, Filmen und Videos, mithin den \nBetrieb eines Sex-Shops im Erdgeschoss des Hauses G. -A. -\nStraße 84 - einer Nutzungsänderungsgenehmigung bedürfen, ist \nnicht zu beanstanden. \n\n6\n\nDie in der Vergangenheit für den Betrieb eines \nEinzelhandelsgeschäfts im Erdgeschoss erteilte Baugenehmigung \ndeckt entgegen der Meinung der Kläger eine Nutzung der \nLadenfläche als Sex-Shop nicht ab. Eine die Genehmigungsfrage \nneu aufwerfende Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Änderung \nder Nutzungsweise über die der genehmigten Nutzungsart eigene \nVariationsbreite hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn für die \nneue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die \nbisherige, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen \nNutzung zwar nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser \nVorschrift jedoch anders zu beurteilen ist als die frühere \nNutzung.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar \n1993 -. 4 C 19.90 -., BRS 55 Nr.175. \n\n8\n\nHiervon ausgehend handelt es sich bei der von den Klägern \nbeabsichtigten Änderung des Geschäftsbetriebs auf der \nLadenfläche des Erdgeschosses um eine genehmigungspflichtige \nNutzungsänderung. Dies folgt daraus, dass ein Sex-Shop im \nbetroffenen Bereich anderen, und zwar strengeren, \nplanungsrechtlichen Anforderungen unterliegt als die bislang \ngenehmigte Nutzung eines Einzelhandelsbetriebs. Während \nEinzelhandelsbetriebe in dem durch den Bebauungsplan Nr. ... \nhier festgesetzten Kerngebiet gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der \ntextlichen Festsetzungen generell zulässig sind, können Sex-\nShops nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen - \ngegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen, wie unten \nweiter ausgeführt wird, keine Bedenken - nur ausnahmsweise im \nEinzelfall zugelassen werden.\n\n9\n\nIn dem angegriffenen Urteil ist ferner zu Recht festgestellt \nworden, dass den Klägern kein Anspruch auf Erteilung der \nerforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung zusteht, diese \nvielmehr in rechtmäßiger Weise von dem Beklagten abgelehnt \nworden ist. \n\n10\n\nSoweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht sei \nnicht darauf eingegangen, ob auch so bezeichnete \"einfache\", \nd.h. allein dem Verkauf von Sex-Artikeln dienende, Sex-Shops in \neinem Kerngebiet als nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt \nwerden dürften und ob die hierfür in dem Bebauungsplan gegebene \nBegründung ausreichend sei, ist dieser Einwand schon in \ntatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Mit den genannten Fragen \nhat sich das angegriffene Urteil hinreichend auseinander \ngesetzt(S. 5.,6 der Urteilsabschrift). Das dabei gewonnene \nErgebnis, dass die Festsetzung der nur ausnahmsweisen \nZulässigkeit von Sex-Shops - auch wenn es sich dabei lediglich \num Verkaufsstätten handelt - auf der Grundlage der zum \nBebauungsplan gehörigen Begründung rechtmäßig ist, ist nicht zu \nbeanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar \n1989 - 10a NE 75/86 -, NVwZ 1990, \nS.85,86, \n\n12\n\nbestehen gegen eine auf § 1 Abs. 5.,9 BauNVO gestützte \nRegelung mit dem Inhalt, dass Sex-Shops in einem festgesetzten \nKerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, keine Bedenken, \nwenn und soweit besondere städtebauliche Gründe eine solche \nBeschränkung rechtfertigen. Als rechtfertigender \nstädtebaulicher Grund kommt danach mit Blick auf Sex-Shops \nnamentlich der Gesichtspunkt einer drohenden Niveausenkung des \nbetroffenen städtischen Bereichs - \"Trading-down-Effekt\"- in \nBetracht.\n\n13\n\nDiese Grundsätze gelten auch für Sex-Shops, in denen \nlediglich ein Verkauf von entsprechenden Artikeln stattfindet. \nEntgegen der Ansicht der Kläger ist der genannten Entscheidung \ndes Senats nicht zu entnehmen, dass sie sich nur auf solche \nGeschäfte bezieht, in denen neben dem Verkauf von Sex-Artikeln \netwa auch Filme gezeigt oder sonstige Darbietungen mit \nsexuellem Bezug aufgeführt werden. Die seinerzeit im Streit \nstehende beschränkende Festsetzung betraf Sex-Shops jedweder \nArt; soweit in den Entscheidungsgründen angeführt worden ist, \ndass sich Sex-Shops häufig im Verbund mit anderen Nutzungen \nbefänden, handelt es sich lediglich um einen zusätzlich \nbenannten Gesichtspunkt, mit dem die Annahme eines regelmäßig \nschon von gewöhnlichen Sex-Shops bewirkten \"Trading-down-\nEffekts\" weiter erhärtet worden ist. Der in diesem Zusammenhang \nvon den Klägern ferner geltend gemachte Einwand, jedenfalls \n\"einfachen\" Sex-Shops komme ein die Beschränkung gegebenenfalls \nrechtfertigender Effekt im vorgenannten Sinne in keinem Falle \nzu, greift nicht durch. Die hierzu von ihnen aufgestellte \nBehauptung, die in einem \"einfachen\" Sex-Shop verkauften \nArtikel gehörten mittlerweile zum Normalbedarf der Bevölkerung, \nist ebensowenig zutreffend wie ihr Vorbringen, derartige \nArtikel seien in \"besonderen\" Abteilungen in Großwarenhäusern \nallgemein und frei erhältlich. Inwieweit Sex-Artikel auch über \nden Versandhandel bezogen werden können, mag dahinstehen. Dies \ngibt für die hier maßgebliche Beurteilung der städtebaulichen \nAuswirkungen eines Sex-Shops nichts her.\n\n14\n\nSoweit die Kläger auf eine - allerdings nicht beigefügte und \nvon daher schon nicht substantiiert gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO dargelegte - Untersuchung des Deutschen Instituts für \nUrbanistik aus dem Jahre 1986 verweisen, ergibt sich bereits \naus dem Vorbringen selbst, dass aus dieser Untersuchung keine \nallgemeingültige Bewertung des Inhalts, von \"einfachen\" Sex-\nShops gehe ein \"Trading-down-Effekt\" nicht aus, hergeleitet \nwerden kann. Wie die Kläger selbst einräumen, ist für die \nFrage, ob und in welchem Umfang negative städtebauliche \nAuswirkungen von einem Sex-Shop ausgelöst werden, nach den \nbehaupteten Feststellungen der Untersuchung etwa von Bedeutung, \nwelche Art der Werbung praktiziert wird und in welchem Umfang \nVerbundunternehmen mit eindeutig negativen Auswirkungen \nvorhanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in \nstädtebaulicher Hinsicht mit Blick auf eine zu befürchtende \nNiveausenkung des betroffenen städtischen Bereichs ohne Belang \nist, ob derartige Verbundunternehmen, etwa Sex-Kinos, \nStriptease-Shows u.ä., im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang \nmit dem Sex-Shop betrieben werden oder aber im näheren Umfeld \nangesiedelt sind. \n\n15\n\nEntscheidend für die Rechtmäßigkeit einer beschränkenden \nFestsetzung der in Rede stehenden Art ist angesichts dessen -\n wie bereits in der genannten Entscheidung des Senats dargelegt \n-, ob im Einzelfall mit Blick auf das jeweils betroffene Gebiet \nnegative Auswirkungen der bezeichneten Art von Sex-Shops \nausgehen, so dass hinreichende städtebauliche Gründe die \nBeschränkung rechtfertigen.\n\n16\n\nDies ist hier der Fall. Ausweislich seiner Begründung dient \nder Bebauungsplan im wesentlichen dazu, eine weitere Anhäufung \nvon Einrichtungen des Sex- und Vergnügungsgewerbes namentlich \nin dem schon stark mit derartigen Einrichtungen durchsetzten \nBereich G. -A. -Straße/M. straße zu unterbinden, um \neiner ansonsten drohenden vollständigen Niveausenkung des \nhochzentralen innerstädtischen Plangebiets einschließlich der \ndamit verbundenen negativen Folgen für seinen Erhalt als \nStandort für den Einzelhandel und eine begrenzte Wohnnutzung zu \nbegegnen (vgl. Ziffern I 2.,3.und 5.3.5. der Begründung). \nHierbei handelt es sich um ein legitimes städtebauliches Ziel. \nDass der genannte Bereich mit zahlreichen Sex- und \nVergnügungsstätten durchsetzt war bzw. ist, lässt sich der in \nder Begründung zum Bebauungsplan enthaltenen Bestandsanalyse \nwie auch der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren \nvorgelegten Nutzungsübersicht sowie der von den Klägern selbst \nmit Schriftsatz vom 28. Februar 2000 überreichten Aufstellung \nentnehmen. Dies wird auch durch das Zulassungsvorbringen nicht \nernsthaft in Zweifel gezogen.\n\n17\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber vor diesem \nHintergrund auch \"einfachen\" Sex-Shops eine grundsätzlich \nmögliche Auswirkung im Sinne einer Verstärkung des zu \nunterbindenden \"Trading-down-Effekts\" beigemessen hat (vgl. \nZiffern I 5.3.5. und II 3.4 der Begründung) und er deshalb \nsolche Geschäfte im hier maßgeblichen Kerngebiet als nur \nausnahmsweise zulässig festgesetzt hat. Wie bereits oben \nangesprochen, kann auch ein \"einfacher\" Sex-Shop je nach Lage \nder Dinge negative städebauliche Folgen mit Blick auf eine \nNiveausenkung entfalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn in \ndem betreffenden Gebiet bereits zahlreiche Einrichtungen des \nSex- und Vergnügungsgewerbes mit offenkundig einen \"Trading-\ndown-Effekt\" hervorrufenden Auswirkungen, etwa Sex-Kinos, Bars \nmit sexuellen Darbietungen u.ä., vorhanden sind. In einem \nsolchen Umfeld verfestigt auch der \"einfache\" Sex-Shop \nregelmäßig den bereits eingetretenen Effekt und verstärkt \ninsofern die Gefahr einer dauerhaften Niveausenkung, die \nletztlich zu einem \"Umkippen\" in ein Vergnügungsviertel \nführt.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen liegen entsprechend den obigen \nAusführungen in dem hier maßgeblichen Kerngebiet grundsätzlich \nvor. Bei dieser Sachlage ist ein die beschränkende Festsetzung \nhinreichend rechtfertigender besonderer städtebaulicher Grund \nim Sinne von § 1 Abs. 5, 9 BauNVO gegeben, zumal Sex-Shops für \ndas Kerngebiet von dem Bebauungsplan nicht generell \nausgeschlossen, sondern weiterhin als zumindest ausnahmsweise \nzulässig festgesetzt worden sind. Damit ist zugleich \nsichergestellt, dass an solchen Stellen, für die die \naufgezeigte Regelbewertung wegen besonderer Umstände nicht \ngreift, ausnahmsweise eine Zulasung erfolgen kann. Angesichts \ndessen begegnet auch die insoweit getroffene Abwägung keinen \nBedenken. Im Übrigen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass \netwaige Abwägungsmängel ohnehin mangels rechtzeitiger Rüge \ninnerhalb der 7-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB \nunbeachtlich geworden wären.\n\n19\n\nDass mit Blick auf den von den Klägern beabsichtigten \nStandort des Sex-Shops die Voraussetzungen für eine \nausnahmsweise Zulässigkeit nicht gegeben sind und die \nerforderliche Genehmigung ermessensfehlerfrei versagt worden \nist, ist in dem angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt \nworden. Im Nahbereich des geplanten Standortes findet sich, wie \ndie von den Klägern selbst in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar \n2000 vorgelegte Auflistung zeigt, eine massive Häufung von \nEinrichtungen des Sexgewerbes bzw. von Lokalen mit \nvergleichbaren Darbietungen, wie Sex-Kinos, Sex-Shops mit Kino-\nKabinen, Table-Dance-Bars u.ä.. Damit liegen ungeachtet des \nklägerischen Einwands, ihr Vorhaben sei mit diesen \nEinrichtungen/Lokalen nicht vergleichbar, gerade in dem \ndortigen Bereich jene Umstände vor, die auch einem \"einfachen\" \nSex-Shop eine negative städtebauliche Auswirkung im Sinne einer \nVerstärkung und Verfestigung der vom Plangeber unerwünschten \nNiveausenkung vermitteln, so dass eine Befreiung für das \nbegehrte Vorhaben nicht in Betracht kommt. Auf diesen \nstädtebaulich relevanten Aspekt - und nicht etwa, wie die \nKläger meinen, auf unmaßgebliche Moralvorstellungen - hat auch \nder Beklagte in seiner angefochtenen Entscheidung \nermessensfehlerfrei abgestellt.\n\n20\n\nAus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, \ndass die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung \naufweist.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-11/10-a-2288-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-11/10-a-2288-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300798","retrieved":"2026-07-09 03:25:53.150384+00:00"}}