{"status":"available","doknr":"OLD300812","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1010.10A3837.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"10 A 3837/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 20. August 2001 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig, denn der geltend gemachte \nZulassungsgrund besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht entsprechend \nden Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. \nInsoweit bedarf es u.a. der Darlegung, dass der Ausgang des \nVerfahrens zumindest offen ist. Der Kläger hat indes nicht \ndargelegt, dass der Ausgang des Verfahrens, in dem er einen \nAnspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtsrechtliches \nEinschreiten gegen die Beigeladenen geltend macht, offen ist. \nDenn ein Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten \nkann nur bestehen, wenn der Nachbar in seinen Rechten verletzt \nist. An der Darlegung dieser Rechtsverletzung fehlt es hier. \n\n3\n\nOb die von den Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück \ndes Klägers vorgenommene - und in ihrem Umfang zwischen den \nBeteiligten streitige - Erdaufschüttung eine Abstandfläche in \nRichtung auf das Grundstück des Klägers auslöst, hängt nach \n§ 6 Abs. 10 BauO NRW davon ab, ob von der Aufschüttung \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dass von einer \nAufschüttung Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung bislang nur bejaht worden, \nwenn das Maß von 1 m deutlich überschritten wurde.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n10. Juni 1999 - 7 B 827/99 - und vom \n29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, \nBRS 57 Nr. 162; OVG NRW, Urteile vom \n27. November 1989 - 11 A 195/88 -, \nBRS 49 Nr. 185, und vom 12. Oktober \n1989 - 10 A 4/89 -.\n\n5\n\nEine Aufschüttung dieser Größenordnung liegt nach dem \nSachvortrag des Klägers nicht vor, denn dieser behauptet, die \nBeigeladenen hätten den Boden in einer Höhe von ca. 80 cm über \ndem bisherigen Niveau endgültig einplaniert. Es ist auch \nnichts dafür dargelegt, dass für die Beantwortung der Frage \nnach der gebäudegleichen Wirkung der Aufschüttung gemäß § 6 \nAbs. 10 BauO NRW im vorliegenden Fall ergänzend zu \nberücksichtigen wäre, dass die Aufschüttung im Bereich einer \nbereits vorhandenen Böschung erfolgt ist.\n\n6\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen \nnach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Senat \nüber den Zulassungsantrag im Eingang ohne deren Anhörung \nentscheidet,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n22. März 2001 - 10 A 1043/01 -, vom \n30. Juli 1999 - 7 A 3155/99 - und vom \n16. Juni 1999 - 10 B 1055/99 - jeweils \nm.w.N.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n10\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-10/10-a-3837-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-10/10-a-3837-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300812","retrieved":"2026-07-09 03:25:54.335464+00:00"}}