{"status":"available","doknr":"OLD300826","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1008.14A3251.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-08","aktenzeichen":"14 A 3251/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 19. Januar 1929 in D. /C. im \nheutigen C. -I. geboren. Sie ist verheiratet mit \ndem am 16. November 1925 geborenen Q. M. .\n\n3\n\nSie reiste am 4. August 1993 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein.\n\n4\n\nAm 27. April 1994 begab sich die Klägerin in die \nAußenstelle des Bundesverwaltungsamtes in S. und \nbeantragte dort Aufnahme und Registrierung.\n\n5\n\nSie gab an, kroatische Volkszugehörige zu sein, fühle sich \naber als deutsche Volkszugehörige. Ihr Vater K. E. sei \nkroatischer Volkszugehöriger, ihre Mutter U. E. , \ngeborene L. , deutsche Volkszugehörige gewesen. Ihr \nEhemann sei serbischer Volkszugehöriger. In der Familie sei \nDeutsch gesprochen worden. Ihre Mutter sei Mitglied im \nKulturbund gewesen. Die Familie sei im Zuge der Ereignisse des \nZweiten Weltkrieges nicht interniert worden. Sie habe sich \nzwischen 1944 und 1946 in Österreich aufgehalten und sei \ndanach zurückgekehrt. Von 1946 bis 1992 habe sie in C. \ngelebt und vom 1. Mai 1992 bis zur Ausreise nach Deutschland \nsich in C. in Serbien aufgehalten. Benachteiligungen \naufgrund deutscher Volkszugehörigkeit habe sie - die \nKlägerin - nicht erlitten, da sie mit einem Serben verheiratet \nsei. Sie habe C. verlassen, da es sich um ein \nKriegsgebiet handele und sie somit in Lebensgefahr geschwebt \nhabe.\n\n6\n\nNach einem entsprechenden Vermerk verfügte die Klägerin bei \nder Antragstellung über gute Deutschkenntnisse.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 8. Juni 1994 lehnte die Beklagte den \nAntrag mit der Begründung ab: Zwar bestehe eine besondere \nHärte, da die Klägerin aus einem Kriegsgebiet stamme. Sie \nerfülle jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, \nda keine Benachteiligungen aufgrund deutscher \nVolkszugehörigkeit in der Zeit ab dem 31. Dezember 1992 \nvorlägen.\n\n8\n\nDie Klägerin legte Widerspruch ein und führte aus: Ihre \nAngabe, nicht benachteiligt gewesen zu sein, beruhe auf einem \nMissverständnis. Die entsprechende Frage habe sie so \nverstanden, als ob es auf eine Art vorsätzlicher Verletzung \nihrer körperlichen Integrität seitens der jugoslawischen \nBehörden ankomme. Da C. unter serbischer Kontrolle gewesen \nsei, habe sie unter dem Hass der Serben gegen deutsche \nVolkszugehörige wegen der politischen Haltung der \nBundesrepublik Deutschland zu leiden gehabt. Daher sei sie \nzusammen mit ihrem Ehemann im Mai 1992 in die Voivodina \ngeflüchtet, weil dort keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten \ngewesen seien. Ihr Ehemann sei später nochmals nach C. \ngefahren, von dort aber nicht mehr zurückgekehrt.\n\n9\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid \nvom 15. November 1994 wie folgt zurück: Maßgeblich sei auf die \nseit dem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage abzustellen. \nBereits die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin begegne \nZweifeln, da eine Überprüfung der Sprachkenntnisse angesichts \ndes Aufenthaltes in Deutschland seit der Einreise bis zur \nAntragstellung nicht mehr möglich sei. Entscheidend sei \njedoch, dass die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, \nam 31. Dezember 1992 oder danach im Herkunftsgebiet \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit \nausgesetzt gewesen zu sein. Mögliche Benachteiligungen hätten \nnicht ihren Ursprung in der deutschen Volkszugehörigkeit der \nKlägerin, sondern im innerjugoslawischen Konflikt gehabt.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 14. Dezember 1994 hat die Klägerin \nKlage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe \nzu Recht auf die seit dem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage \nabgestellt. Die Klägerin sei aber deutsche Volkszugehörige. \nZudem habe sie Benachteiligungen erlitten, denen seitens der \nbosnischen Serben alle Menschen, die nur im entferntesten mit \nDeutschland zu tun gehabt hätten, ausgesetzt gewesen seien. \nBei einem Verbleib in C. habe sie mit Gefahr für Leib und \nLeben rechnen müssen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 7. Juni 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 15. November \n1994 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem \nVerwaltungsverfahren wiederholt.\n\n16\n\nDas beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das der Senat Bezug \nnimmt, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, \nwobei es auf die bis zum 31. Dezember 1992 geltende Rechtslage \nabgestellt hat.\n\n18\n\nAuf Antrag der Beklagten hat der zum damaligen Zeitpunkt \nzuständige 22. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss \nvom 1. April 1998 die Berufung zugelassen.\n\n19\n\nZur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus: Die \nKlägerin habe mit ihrer Wohnsitzverlagerung im Mai 1992 aus \ndem seit April 1992 als souveränem Staat anerkannten C. -\nI. in die serbische Republik das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 \ndes Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - mit \"Jugos-lawien\" \nbezeichnete Gebiet nicht verlassen. Dies sei vielmehr erst mit \nder Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 4. August \n1993 geschehen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach \ndem Verfall des Gesamtstaates Jugoslawien müssten auch die \nTeilstaaten vom Zeitpunkt ihrer völkerrechtlichen Anerkennung \nan als eigenständige, individuelle Vertreibungsgebiete \nangesehen werden, sei nicht zu folgen. Gegen diese \nInterpretation spreche schon der Gesetzeswortlaut, wonach bis \nzum heutigen Tage das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens als \neinheitliches Vertreibungsgebiet genannt werde. Zudem seien \nbei den mittlerweile erfolgten Gesetzesänderungen die neuen \nStaaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nicht in das \nGesetz aufgenommen worden. Der Begriff \"Jugoslawien\" werde \nunverändert weiter verwendet. Sei somit maßgeblich auf die \nAusreise der Klägerin im August 1993 abzustellen, habe zu \ndiesem Zeitpunkt keine besondere Härte vorgelegen, die es für \ndie Klägerin habe unzumutbar erscheinen lassen, das \nAufnahmeverfahren vom Herkunftsland aus zu betreiben.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die \nAusführungen im angefochtenen Urteil, wozu sie die \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wiederholt und \nvertieft.\n\n25\n\nDas beigeladene Land äußert sich nicht.\n\n26\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des \nParteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben.\n\n30\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des \nbeantragten Aufnahmebescheides - vgl. § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. \n\n31\n\nMaßgeblich für den geltend gemachten Anspruch sind im \nGegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die \nRegelungen des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. \nJanuar 1993 geltenden Fassung - BVFG n.F. -.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend \nausgeführt, dass grundsätzlich für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage auf das Verlassen des Aussiedlungsgebietes \nabzustellen ist. Dafür ist im vorliegenden Fall der 4. August \n1993 maßgeblich, als die Klägerin aus Serbien (Voivodina) \nausgereist ist. Dagegen ist die Übersiedlung der Klägerin von \nC. -I. nach Serbien Ende April 1992 ohne \nBedeutung. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Aussiedler u.a. \nder, der neben weiteren Voraussetzungen \"Jugoslawien\" \nverlassen hat oder verlässt. Vor dem Auseinanderfallen des \nehemaligen Jugoslawiens bezeichnete dieser Begriff im \nBundesvertriebenengesetz die Gesamtheit des Staates, ohne nach \nden einzelnen Teilrepubliken zu differenzieren. Daran hat sich \nauch mit der Veränderung der Verhältnisse und der Entstehung \nselbständiger Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen \nJugoslawien nichts geändert. Auch mit ihrer völkerrechtlichen \nAnerkennung als selbstständige Staaten sind diese nicht als \neigenständige, individuelle Aussiedlungsgebiete anzusehen. \nDenn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Begriff \n\"Jugoslawien\" weiterhin in seiner ursprünglichen Bedeutung \nanzuwenden ist.\n\n33\n\nEs liegt auf der Hand, dass \"Jugoslawien\" im Sinne des § 1 \nAbs. 2 Nr. 3 BVFG nicht das heutige politische \"Jugosla-\nwien\" ist, das nur noch Serbien und Montenegro umfasst. Denn \ndies hätte zur Folge, dass die übrigen mittlerweile \nentstandenen selbstständigen Staaten nicht mehr von § 1 Abs. 2 \nNr. 3 BVFG erfasst würden. Dafür, dass dies dem Willen des \nGesetzgebers entsprechen könnte, lassen sich weder den \nzwischenzeitlichen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des \nBundesvertriebenengesetzes noch sonst wie auch nur ansatzweise \nirgendwelche Anhaltspunkte entnehmen.\n\n34\n\nAuch im Übrigen ist diesen Gesetzgebungsverfahren nicht zu \nentnehmen, dass der Gesetzgeber nunmehr davon ausgeht, die \nentstandenen selbstständigen Staaten würden jeweils ein \neigenständiges Aussiedlungsgebiet darstellen. Denn dann hätte \nes nahe gelegen, dies durch die Verwendung der entsprechenden \nStaatsbezeichnungen im Bundesvertriebenengesetz klarzustellen. \nSo enthält § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG eine Differenzierung nach den \nStaaten Estland, Lettland und Litauen, während trotz des \nzwischenzeitlichen Entstehens weiterer selbständiger Staaten \nauf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion der Gesetzgeber den \numfassenden Begriff \"Sowjetunion\" ebenso wie den umfassenden \nBegriff \"Jugoslawien\" beibehalten hat.\n\n35\n\nEine Abkehr von dem Begriff \"Jugoslawien\" (\"wie auch \n\"Sowjetunion\") als der Bezeichnung eines einheitlichen \nAussiedlungsgebietes würde derzeit zu vom \nBundesvertriebenengesetz nicht gewollten Ergebnissen führen. \nWohnsitzwechsel der Betroffenen zwischen den sich neu \nbildenden Einzelstaaten in Abhängigkeit von der jeweiligen \nLage, wie hier der Klägerin von C. -I. nach \nSerbien, hätten zur Folge, dass bei einer späteren Rückkehr \nder Erwerb des Aussiedlerstatus gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \nvon vornherein ausgeschlossen wäre. Der Senat hat keinen \nAnlass zu der Annahme, dass der Gesetzgeber durch Untätigkeit \nhinsichtlich der Aussiedlungsgebietsbezeichnungen derart \nweitreichende Folgen herbeiführen wollte.\n\n36\n\nDer Rechtsauffassung des Senats steht auch nicht die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, auf die \ndas Verwaltungsgericht Bezug genommen hat.\n\n37\n\nVgl. Beschluss vom 16. Januar 1992\n- 9 B 192.91 -, in: Buchholz 412.3 \nNr. 46 zu § 1 BVFG. \n\n38\n\nDanach ist als maßgebendes Vertreibungsgebiet, mit dessen \nVerlassen der Vertriebenenstatus entstehen kann, bei Anwendung \ndes § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG das Gebiet desjenigen Staates \nanzusehen, in dem der deutsche Staatsangehörige und \nVolkszugehörige die als Spätfolge der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen anzusehende eigene Vertreibung erlebt \nhat (sogenann-\ntes individuelles Vertreibungsgebiet). Denn diese Entscheidung \nverhielt sich zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG - bereits \ndifferenziert - bezeichneten Gebieten (hier: Polen und \nRumänien), während vorliegend die Frage zu klären ist, was \nunter dem - umfassend - bezeichneten Gebiet \" Jugoslawien\" zu \nverstehen ist. \n\n39\n\nGegen eine Anwendung des alten bis zum 31. Dezember 1992 \ngeltenden Rechts (BVFG a.F.) spricht auch die Antragstellung \nim April 1994. Zwar ist, wie bereits ausgeführt, nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich im \nHinblick auf die maßgebliche Rechtslage auf den Zeitpunkt der \nAusreise abzustellen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn \nder Antrag auf Aufnahme erst nach Änderung der Rechtslage \ngestellt wird. Denn der Status als Aussiedler bzw. \nSpätaussiedler entsteht nicht bereits mit der Ausreise aus \neinem Aussiedlungsgebiet. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sieht vor, \ndass das Verlassen im Wege der Aufnahme (a.F.) oder aber im \nWege des Aufnahmeverfahrens (n.F.) zu erfolgen hat. Maßgeblich \nfür die Aufnahme ist wiederum gemäß § 26 BVFG a.F. und n.F. \ndie Erteilung eines Aufnahmebescheides, der gemäß § 27 Abs. 1 \nBVFG a.F. und n.F. einen Antrag voraussetzt. Damit ist der \nAntrag eines der statusbegründenden Merkmale, ohne den eine \nPosition als Aussiedler bzw. Spätaussiedler nicht erreichbar \nist. Davon ausgehend ist grundsätzlich bei einer späteren \nAntragstellung, wie im vorliegenden Fall, auf die zu diesem \nZeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Eine rückwirkende \n(Wieder-)Eröffnung einer früheren Rechtslage ist nicht möglich \nund wird auch vom Bundesvertriebgengesetz nicht vorgesehen. \nInsoweit gilt hier nichts anderes als in den Fällen, in denen \naufgrund einer erst nachträglich eingetretenen besonderen \nHärte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG ebenfalls auf die \nRechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Härtegründe \nabzustellen ist. \n\n40\n\nIst danach im vorliegenden Fall die seit dem 1. Januar 1993 \ngeltende Rechtslage maßgeblich, hat die Klägerin keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Da sich die \nKlägerin bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, \nkann ihr gemäß § 27 Abs. 2 BVFG n.F. ein Aufnahmebescheid nur \nerteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte \nbedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. \nBezogen auf den nach den obigen Ausführungen \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien \n(Voivodina) lässt sich eine besondere Härte im Sinne von § 27 \nAbs. 2 BVFG n.F. nicht feststellen, die es für die Klägerin \nhätte unzumutbar erscheinen lassen, das Aufnahmeverfahren von \ndort aus zu betreiben. Denn von den Kriegsereignissen in \nC. -I. war sie in der Voivodina nicht mehr \nbetroffen, sondern nach ihren eigenen Angaben dort sicher. \nAndere Härtegründe sind nicht ersichtlich. Es ist nichts \nvorgetragen, was auf das Entstehen nachträglicher Härtegründe \ndeuten könnte.\n\n41\n\nDarüber hinaus erfüllt die Klägerin nicht die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG n.F., wonach \nSpätaussiedler neben anderen Voraussetzungen nur der ist, der \nglaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit \nunterlag. Dahinstehen kann, ob es sich bei der Klägerin um \neine deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG n.F. \nhandelt. Denn es lassen sich keine Benachteiligungen im \ngenannten Sinne feststellen, weil die Klägerin zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt bereits einen sicheren Aufenthalt in \nder Voivodina genommen hatte.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 \nAbs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 und 713 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2 und 137 VwGO nicht gegeben sind.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-08/14-a-3251-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-08/14-a-3251-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300826","retrieved":"2026-07-09 03:25:55.386096+00:00"}}