{"status":"available","doknr":"OLD300833","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1005.19A3041.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-05","aktenzeichen":"19 A 3041/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der \nBeteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1964 in Gujranwala geborene Kläger ist pakistanischer \nStaatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 17. März 1995 \nmit dem Flugzeug aus Pakistan aus und nach Aufenthalten in Taschkent \nund Moskau am 21. Mai 1995 in die Bundesrepublik Deutschland \nein.\n\n4\n\nAm 19. Juni 1995 beantragte der Kläger die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung führte er aus: Er habe vor seiner \nAusreise zuletzt in Gujrat und zuvor in Karachi gewohnt. Nach Gujrat \nsei er umgezogen, weil es früher in Karachi eine MQM-Regierung und \nMorde gegeben habe. Seit rund 15 Jahren sei er Angehöriger der \nchristlichen adventistischen Religionsgemeinschaft. Von 1992 bis \nDezember 1994 habe er als Techniker in einem privaten Krankenhaus \ngearbeitet. 1994 habe er eine Auseinandersetzung mit einem Kollegen \ngehabt. Dieser habe behauptet, es sei alles falsch, was in der Bibel \nstehe. Der Oberarzt habe den Kollegen verwarnt und ihm die Kündigung \nangedroht. Wenige Tage später habe der Kollege ihn, den Kläger, \nangeschuldigt, Alkohol zu verkaufen. Er sei deshalb von der Polizei \nfestgenommen worden und zwei Tage inhaftiert gewesen. Mitglieder \nseiner \"sozialen Organisation\" hätten gegen Zahlung von Geld für \nseine Freilassung gesorgt. Er habe für \"die Organisation\" anderen \ndas Lesen und Schreiben beigebracht. Während einer dieser \nVeranstaltungen hätten Unbekannte Steine durch Türen und Fenster \ngeworfen. Einen Tag vor Weihnachten sei er beim Frisör gewesen. Dort \nseien erneut Unbekannte erschienen und hätten ihn geschlagen und \nverletzt. Am 26. Dezember 1994 habe er seinem vorgesetzten Arzt von \n\"dem Zwischenfall\" berichtet. Dem Kollegen, mit dem er Streit gehabt \nhabe, sei daraufhin gekündigt worden. Dieser habe ihn deshalb \nbeschimpft und mit dem Tode bedroht. Am 8. Februar 1995 habe er an \neiner Demonstration teilgenommen, die sich gegen das Todesurteil des \nobersten Gerichtes gegen S. und R. M. gerichtet habe. \nEr und andere Teilnehmer der Demonstration seien von Unbekannten mit \nStöcken geschlagen worden. Viele Christen, die an der Demonstration \nteilgenommen hätten, seien von Moslems \"verhaftet\" worden; die \nanwesende Polizei sei nicht eingeschritten. Er habe fliehen können \nund sei mit finanzieller Hilfe seiner Familie aus Pakistan \nausgereist. Die Lage der Christen in Pakistan habe sich dramatisch \nverschlechtert. Sie würden unter anderem von Moslems beleidigt und \nverspottet. \n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nlehnte mit Bescheid vom 2. Mai 1996 die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigten ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der \n§§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG, und drohte dem Kläger für den Fall, dass \ner die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Bescheides verlassen habe, die Abschiebung nach \nPakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder \nder zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung führte \ndas Bundesamt aus: Der Kläger sei nicht politisch verfolgt aus \nPakistan ausgereist und habe auch im Falle einer Rückkehr in sein \nHeimatland keine politische Verfolgung zu befürchten. Er habe \nausschließlich Übergriffe privater Dritter geschildert, die dem \npakistanischen Staat nicht zuzurechnen oder nach Art und Umfang \nnicht asylerheblich seien. Eine Gruppenverfolgung der Christen finde \nin Pakistan nicht statt.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 23. Mai 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat \ner sein bisheriges Vorbringen wiederholt und weiter vorgetragen: Das \nBundesamt habe die Frage, ob die von ihm geschilderten Übergriffe \ndem pakistanischen Staat zuzurechnen seien, nicht näher geprüft. \nSeine Festnahme durch die Polizei sei entgegen der Auffassung des \nBundesamtes asylerheblich.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. \nMai 1996 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass in seinem Falle die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 2. Mai 1996 \nBezug genommen.\n\n13\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Klage \nStellung genommen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen \nUrteil unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, \nden Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Pakistan \nfestzustellen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: \nDer Kläger sei vorverfolgt aus Pakistan ausgereist und bei einer \nRückkehr nach Pakistan nicht hinreichend sicher vor erneuter \npolitischer Verfolgung. Eine Gruppenverfolgung der Christen finde \nzwar in Pakistan nicht statt. Er sei aber Opfer asylerheblicher \nÜbergriffe von Moslems geworden, die ihn physisch attackiert hätten. \nEine hinreichende Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates vor \nderartigen Übergriffen sei im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers \nnicht vorhanden gewesen; daran fehle es auch bei einer Rückkehr des \nKlägers nach Pakistan.\n\n15\n\nDer Senat hat die Berufung des Beteiligten mit Beschluss vom 13. \nJuni 2001 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der \nBeteiligte unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Zulassung der \nBerufung vor: Der pakistanische Staat sei entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts generell bereit, im Rahmen der ihm zur \nVerfügung stehenden Mittel Christen vor gewalttätigen Übergriffen zu \nschützen. Ein lückenloser Schutz könne nicht erwartet werden. \nAngesichts der Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates sei der \nKläger weder vorverfolgt aus Pakistan ausgereist noch drohe ihm bei \neiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht \nhinreichend begründet worden sei. Nach den Stellungnahmen des \nAuswärtigen Amtes sei der pakistanische Staat generell nicht bereit, \nreligiöse Minderheiten und damit auch die Christen zu schützen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes, die Gerichtsakte und die in das \nBerufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellen Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a VwGO über die zugelassene Berufung \ndes Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig \nfür begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Die Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß \n§ 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer \nZustimmung bedarf es nicht.\n\n25\n\nDie Berufung ist zulässig. Die mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 \nerfolgte Berufungsbegründung des Beteiligten genügt entgegen der \nAuffassung des Klägers den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 \nVwGO.\n\n26\n\nVgl. zur Anwendbarkeit des § 124 Abs. 3 \nVwGO in Asylverfahren: BVerwG, Urteil vom 30. \nJuni 1998 - 9 C 6/98 -, NVwZ 1998, 1311 \n(1312).\n\n27\n\nNach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Darlegung der \nBerufungsgründe setzt voraus, dass fallbezogen sowie substantiiert \nund konkret ausgeführt wird, aus welchen tatsächlichen oder \nrechtlichen Gründen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts \nunrichtig sein soll. Erfolgt die Berufungsbegründung durch \nBezugnahme auf den Zulassungsantrag, was grundsätzlich möglich ist, \nmuss dieser den genannten Anforderungen genügen.\n\n28\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - \n9 B 372/99 -, NVwZ 2000, 67, und Urteil vom \n30. Juni 1998 - 9 C 6/98 -, a. a. O., (1312 \nf.).\n\n29\n\nDanach genügt die Berufungsbegründung des Beteiligten den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Er hat mit Schriftsatz \nvom 28. Juni 2001 einen Berufungsantrag gestellt und mit der \nzulässigen Bezugnahme auf den Zulassungsantrag vom 8. Juli 1999 \nhinreichend dargelegt, dass aus seiner Sicht das angefochtene Urteil \nkeinen Bestand haben könne, weil der Kläger auf Grund der \ngrundsätzlichen Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates nicht \nvorverfolgt aus Pakistan ausgereist sei und auch bei einer Rückkehr \nkeine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nbefürchten müsse.\n\n30\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts abzuweisen, weil der Kläger keinen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG hat, \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt sind, \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen und die \nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Mai 1996 rechtmäßig \nist.\n\n31\n\nPolitisch Verfolgte genießen nach Art. 16 a Abs. 1 GG Asylrecht. \nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich \nmit den Voraussetzungen für die Anerkennung als politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, \ndas geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung betrifft. Denn in dem Tatbestandsmerkmal \"Bedrohung\" in § \n51 Abs. 1 AuslG ist die politische Verfolgung als das diese \nBedrohung hervorrufende Geschehen eingeschlossen.\n\n32\n\nBVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C \n21.00 -, 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nInfAuslR 1994, 196 (197 ff.), 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u. a. -, InfAuslR 1994, 119 \n(123 f.), 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91, 150 (154), und 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG \nNr. 1, S. 1 (3).\n\n33\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nIhr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher \nHerrschaftsgewalt gleich. Politisch ist eine Verfolgung, wenn dem \nEinzelnen in Anknüpfung an die in § 51 Abs. 1 AuslG genannten \nMerkmale (asylerhebliche Merkmale) gezielt Rechtsverletzungen \nzugefügt worden sind bzw. werden, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n34\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -, NVwZ 1991, \n768 (769), und 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, NVwZ 1990, 151 (152); BVerwG, \nUrteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nInfAuslR 1991, 363 (363 f.).\n\n35\n\nHat der Betroffene die politische Verfolgung nicht in eigener \nPerson erlitten oder zu befürchten, so kann sich die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen \nergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals \nverfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren \nLage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).\n\n36\n\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C \n170.95 -, NVwZ 1996, 1110 (1111), und 5. Juli \n1994 - 9 C 158.94 -, DVBl. 1994, 1409 (1410), \njeweils m.w.N..\n\n37\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des \nArt. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Der Kläger \nist nicht politisch verfolgt aus Pakistan ausgereist und ihm droht \nauch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland.\n\n38\n\nVorverfolgt ausgereist ist derjenige, der seinen Heimatstaat aus \nFurcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat. Letzteres ist der Fall, wenn bei der \nAusreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \ndrohte. Das ist anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden \nTatsachen.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C \n45.92 -, InfAuslR 1994, 201 (201), m.w.N.\n\n40\n\nDanach ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. \nEr selbst hatte vor der Ausreise aus seinem Heimatland weder eine \ndem pakistanischen Staat zurechenbare politische (Einzel-) \nVerfolgung erlitten und es drohte ihm eine solche individuelle \nVerfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, noch war \ner bei seiner Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der \nunmittelbar drohenden Gefahr einer politischen (Gruppen-) Verfolgung \nallein auf Grund seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt.\n\n41\n\nEine individuelle Vorverfolgung ergibt sich nicht aus dem Vortrag \ndes Klägers, er sei von Karachi nach Gujrat umgezogen, weil es \nfrüher in Karachi eine MQM-Regierung und Morde gegeben habe. \nUnbeschadet aller weiteren Zweifelsfragen ist dieser Vortrag \njedenfalls unsubstantiiert. Der Kläger hat sein Vorbringen weder \nzeitlich noch inhaltlich näher konkretisiert. Es ist im \nAsylverfahren aber seine Sache, unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als \nwahr unterstellt - eine politische Verfolgung ergibt.\n\n42\n\nOb der weitere Vortrag des Klägers - wie das Verwaltungsgericht \nmeint - hinreichend substantiiert und glaubhaft ist, erscheint \nzweifelhaft (so will der Kläger am 8. Februar 1995 an einer \nDemonstration gegen das Todesurteil gegen S. und R. \nM. teilgenommen haben, das Urteil erging aber erst am 9. Februar \n1995 und zudem nicht - wie der Kläger vorträgt - durch das oberste \nGericht Pakistans), bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Selbst \nwenn der Vortrag des Klägers, er sei wegen eine Streits über seinen \nGlauben von einem Arbeitskollegen geschlagen, bedroht und \nbeschimpft, auf Grund der falschen Anschuldigung seines Kollegen, \nAlkohol verkauft zu haben, für zwei Tage inhaftiert, von Unbekannten \nbei einer von ihm erteilten Lehrveranstaltung bedroht, von \nUnbekannten bei dem Besuch eines Frisörs geschlagen sowie von \nMoslems bei der Teilnahme an einer Demonstration am 8. Februar 1995 \ngeschlagen und bedroht worden, hinreichend substantiiert und \nglaubhaft sein sollte, ergibt sich daraus kein Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG oder auf \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n43\n\nSoweit der Kläger auf Grund der behaupteten Anschuldigung eines \nArbeitskollegen zwei Tage auf einer Polizeiwache inhaftiert war, ist \nunbeschadet der Frage, ob die Inhaftierung die erforderliche \nasylerhebliche Intensität hatte, eine unmittelbare staatliche \nVerfolgung des Klägers jedenfalls deshalb nicht erkennbar, weil ein \nhinreichender Anhalt dafür fehlt, dass die Inhaftierung nicht der \n- grundsätzlich asylunerheblichen - Ermittlung und Verfolgung einer \nangezeigten Straftat diente, sondern vielmehr eine auf das \nasylerhebliche Merkmal der Religionszugehörigkeit gerichtete \nMaßnahme unmittelbarer staatlicher Verfolgung darstellte. \nDahingehende Gesichtspunkte hat der Kläger nicht konkret aufgezeigt. \nAuch das Verwaltungsgericht hat eine unmittelbare staatliche \nVerfolgung des Klägers, etwa durch die pakistanische Polizei bzw. \ndurch die zweitägige Inhaftierung auf der Polizeiwache, nicht \nangenommen. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren nichts \nvorgetragen.\n\n44\n\nDie von dem Kläger geschilderten Übergriffe von Moslems sind dem \npakistanischen Staat nicht zuzurechnen. Übergriffe von \nPrivatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a \nAbs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der Staat für das Tun der \nDritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der \nFall, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt, unterstützt, \nbilligt oder tatenlos hinnimmt. \n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C \n154.90 -, InfAuslR 1991, 363 (364), \nm.w.N.\n\n46\n\nEs ist nicht erkennbar, dass der pakistanische Staat \nVerfolgungsmaßnahmen von Privatpersonen speziell gegenüber dem \nKläger als Christ oder in einer eine Gruppenverfolgung darstellenden \nHäufigkeit von Fällen gegen Christen allgemein anregte, unterstützte \noder billigte. Eine tatenlose Hinnahme lässt sich bezogen auf den \nZeitpunkt der Ausreise des Klägers ebenfalls nicht feststellen. Sie \nliegt nicht schon dann vor, wenn die Bemühungen des zum Schutz \nbereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen oder \nwenn die gebotene Schutzgewährung die Kräfte des Staates \nübersteigt.\n\n47\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(336).\n\n48\n\nEntscheidend ist vielmehr, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung \nstehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Kein Staat \nist in der Lage, Kriminalität und Übergriffe auf Minderheiten \ndurchgängig zu verhindern.\n\n49\n\nBVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C \n60.89 -, BVerwGE 87, 52 (61), und 6. März \n1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 \n(20 f.).\n\n50\n\nHiernach kann speziell hinsichtlich des Klägers und generell in \nBezug auf alle in Pakistan lebenden Christen bezogen auf die Zeit \nvor der Ausreise des Klägers im März 1995 nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit von einer fehlenden Schutzbereitschaft des \npakistanischen Staates ausgegangen werden. \n\n51\n\nDer pakistanische Staat hat, wie der Kläger zu Recht unter \nHinweis auf die von ihm im Berufungsverfahren vorgelegte Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes an den Hessischen VGH vom 20. Juli 1994 \nvorträgt, in der Vergangenheit Christen nicht immer ausreichend \ngegen Übergriffe seitens der muslimischen Bevölkerung geschützt.\n\n52\n\nVgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das \nOVG NRW vom 4. Mai 2000, S. 1; amnesty \ninternational, Auskunft an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 2.\n\n53\n\nIm Besonderen haben die pakistanische Polizei und die \npakistanische Armee, die in der Provinz Sindh und deren Hauptstadt \nKarachi zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung polizeiliche \nAufgaben wahrnahm, die in ganz Pakistan, insbesondere in der Provinz \nSindh allgemein verbreitete Gewaltkriminalität, \n\n54\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, \nBeschlussabdruck S. 63, \n\n55\n\nnicht immer erfolgreich bekämpfen können.\n\n56\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 2.\n\n57\n\nInsbesondere in Karachi, wo 1994 beinahe tausend Todesopfer \nethnischer und religiöser Zusammenstöße gezählt wurden, konnte die \nPolizei der blutigen Gewalt nicht Herr werden.\n\n58\n\nFrankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. März \n1995, S. 5, \"Unter den Minderheiten in \nPakistan geht die Angst um\".\n\n59\n\nFür die Zurechnung mittelbarer Verfolgungshandlungen kommt es \njedoch, wie ausgeführt, nicht darauf an, ob der pakistanische Staat \nin der Lage war, den gebotenen Schutz zu gewähren. Ebenso wenig \nsteht das Versagen von Amtswaltern und anderen staatlichen Stellen \nim Einzelfall der Annahme einer staatlichen Schutzbereitschaft \nentgegen.\n\n60\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C \n60.89 -, a.a.O.\n\n61\n\nDie prinzipielle Bereitschaft des pakistanischen Staates, \nChristen vor Verfolgung durch die muslimische Bevölkerung zu \nschützen, lässt sich für den in diesem Zusammenhang maßgeblichen \nZeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Pakistan aus dem 1993 bis \n1995 erkennbaren Bemühen des pakistanischen Staates herleiten, den \nvom damaligen Justizminister Iqbal Hyder mehrmals öffentlich \neingeräumten Missbrauch des Art. 295 C PPC zum Nachteil von Christen \n- bei der Ausreise des Klägers aus Pakistan waren, wie unten näher \nausgeführt wird, etwa 100 Strafverfahren gemäß Art. 295 C PPC gegen \nChristen anhängig, die zumeist auf Grund privater Anschuldigungen \neingeleitet wurden - zu verhindern. Bereits im Sommer 1993 gab es \nunter der Interimsregierung des ehemaligen Vizepräsidenten der \nWeltbank, M. Q. , Bestrebungen, den Missbrauch des Art. 295 \nC PPC zu verhindern. Diesen Plan griff die im Oktober 1993 gewählte \nRegierung unter B. B. in einer Kabinettsentscheidung im \nApril 1994 erneut auf.\n\n62\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an den \nHessischen VGH vom 20. Juli 1994.\n\n63\n\nZu einer entsprechenden Änderung des Art. 295 C PPC kam es zwar \nletztlich nicht, es blieb aber auch nicht bei einer bloßen \nAbsichtsbekundung. Es kam zu einer Verständigung zwischen der \npakistanischen Regierung und Vertretern der christlichen Minderheit \ndahingehend, dass zur Vermeidung eines Missbrauchs des Art. 295 C \nPPC zur Regelung privater Streitigkeiten ein förmliches \nStrafverfahren erst nach einer unabhängigen Prüfung durch einen \nRichter eingeleitet werden sollte.\n\n64\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5.\n\n65\n\nAuf Grund dieser Änderung der Anwendungspraxis des Art. 295 C PPC \nkam es mit Ausnahme der Verhaftung des Christen H. M. im \nNovember 1994,\n\n66\n\nvgl. hierzu Kommission für Menschenrechte \nder Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, \nS. 28,\n\n67\n\nbis Ende 1996 wenn nicht zu einem vorübergehenden völligen \nErliegen der Anzeigen gegen Christen,\n\n68\n\nso Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan \nvom 12. Mai 1997, S. 5 und 11. September \n1996, S. 6,\n\n69\n\nso aber zumindest zu einer eingeschränkten Anwendung des Art. 295 \nC PPC auf Christen,\n\n70\n\nso Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan \nvom 8. Januar 1996, S. 1,\n\n71\n\nbzw. zu einer erheblichen Reduzierung der Anzeigen gegen \nChristen.\n\n72\n\nSo amnesty international, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 4; \nkonkrete Verfahren, die zwischen 1994 und \n1996 gegen Christen eingeleitet worden sein \nsollen, werden in dieser Auskunft allerdings \nnicht genannt.\n\n73\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich die in der vom Kläger \nangeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen VGH vom \n20. Juli 1994 enthaltene Aussage, die pakistanischen Behörden hätten \ndie Tendenz, den Ahmadis nicht den nötigen Schutz zu gewähren, auf \nChristen jedenfalls für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers im \nMärz 1995 nicht übertragen. Gegen eine Übertragung der Aussage auf \nChristen spricht im Übrigen auch, dass das Auswärtige Amt in seiner \nAuskunft an den Hessischen VGH vom 20. Juli 1994 eine Sonderstellung \nder Ahmadis gegenüber anderen religiösen Minderheiten hervorhebt. In \nder Auskunft heißt es nämlich, die Ahmadis seien im Vergleich zu \nanderen religiösen Minderheiten \"besonders verwundbar wegen der \nausdrücklich gegen sie erlassenen Art. 298 B und 298 C PPC\".\n\n74\n\nSoweit es ab Ende 1996 wieder zu weiteren Anschuldigungen und \nStrafverfahren gegen Christen wegen eines Verstoßes gegen Art. 295 C \nPPC gekommen ist, ist dies für die Frage, ob im Zeitpunkt der \nAusreise des Klägers aus Pakistan eine Änderung der praktischen \nAnwendung des Art. 295 C PPC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten war, unerheblich. Zu diesem für die Frage einer \nVorverfolgung des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt war nicht absehbar, \ndass die 1994 erfolgte Änderung der Anwendungspraxis nur bis Ende \n1996 Bestand haben würde.\n\n75\n\nEine fehlende Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates \nergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, es sei vor \nseiner Ausreise nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG \nWiesbaden vom 23. September 1994 \"gelegentlich\" zu gewaltsamen \nAuseinandersetzungen zwischen der moslemischen Bevölkerungsmehrheit \nund örtlichen christlichen Gemeinden gekommen.\n\n76\n\nEbenso Auswärtiges Amt, Lagebericht \nPakistan vom 7. November 1994, S. 7.\n\n77\n\nDer Kläger trägt selbst vor, dass es sich um \"gelegentliche\" \nVorfälle und damit um Einzelfälle handelte, die nicht den Schluss \nrechtfertigen, dass der pakistanische Staat grundsätzlich nicht \nbereit war, Christen zu schützen. Im Übrigen ist die Polizei bei den \ngewaltsamen Auseinandersetzungen, wenn auch zögerlich, \neingeschritten.\n\n78\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 7, und Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 23. September 1994.\n\n79\n\nEine fehlende Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates \nergibt sich darüber hinaus nicht aus dem Vortrag des Klägers, nach \ndem Lagebericht Pakistan des Auswärtigen Amtes vom 17. August 2000 \nseien besonders die Christen als wirtschaftlich unterprivilegierte \nGruppe im alltäglichen Leben schlechter gestellt als andere, \ninsbesondere muslimische, religiöse Gruppen. Für Christen war es vor \nder Ausreise des Klägers aus Pakistan - das gilt auch heute noch - \nschwer, ihre wirtschaftlichen und sozialen Rechte durchzusetzen. Sie \ngehörten und gehören zur ärmsten Bevölkerungsgruppe und werden nicht \nnur bei der Schulausbildung, sondern auch bei der Berufsausübung \nbenachteiligt, etwa durch Benachteiligungen bei der Stellensuche. \nAus wirtschaftlicher Not waren und sind deshalb bis heute viele \nChristen gezwungen, Toiletten und Bäder zu reinigen, weshalb ihre \nBevölkerungsgruppe als unrein gilt.\n\n80\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n17. August 2000, S. 7, und 7. November 1994, \nS. 7 und 9, Auskünfte an das VG Wiesbaden vom \n23. September 1994 und an das VG Hamburg vom \n22. Oktober 1990; Deutsches Orient-Institut, \nAuskünfte an das OVG NRW vom 22. Dezember \n2000, Situation der Christen in Pakistan, \nS. 3, und Verfolgungsgefahr wegen Konversion, \nS. 1; U.S. Department of State, Pakistan \nCountry Report on Human Rights, Practices for \n1997, S. 31.\n\n81\n\nÜberwiegend lassen sich die Benachteiligungen zwar auf ein \nstaatliche Desinteresse, die Rechte der Christen zu schützen, \nzurückführen. Die Benachteiligungen beruhten und beruhen teilweise \nauch auf bewusster staatlicher Diskriminierung der Christen.\n\n82\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 9, und Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 23. September 1994.\n\n83\n\nDiese Diskriminierungen haben aber nicht eine derartige \nIntensität und Dichte, dass jeder Christ in Pakistan bezogen auf den \nZeitpunkt der Ausreise des Klägers mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in seiner physischen Existenz, seiner \nkörperlichen Unversehrtheit oder persönlichen Freiheit unmittelbar \nin einer der Menschenwürde widersprechenden Weise bedroht war. Nach \nsämtlichen Erkenntnisquellen, die dem Senat vorliegen, besteht kein \nAnhaltspunkt dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Leben \nund Gesundheit aller in Pakistan lebenden Christen auf Grund \nmangelnder wirtschaftlicher oder sozialer Existenzgrundlage konkret \nbedroht waren. Vor diesem Hintergrund kann auch eine mangelnde \nSchutzbereitschaft des pakistanischen Staates nicht festgestellt \nwerden. Der Zugang zu einer Schulausbildung war und ist den Christen \nnicht schlechthin verwehrt.\n\n84\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Hamburg vom 22. Oktober 1990.\n\n85\n\nIhnen ist auch grundsätzlich die Chance auf eine qualifizierte \nAusbildung eröffnet. Der Kläger zum Beispiel hat nach seinen Angaben \nin Pakistan eine Schulausbildung von 12 Jahren und eine \nBerufsausbildung zum Techniker durchlaufen. Christen, die eine \nSchulausbildung erhalten haben, waren und sind überwiegend in \nSozialberufen (z. B. als Lehrer oder in Krankenpflegeberufen) \nbeschäftigt.\n\n86\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Hamburg vom 22. Oktober 1990; Kommission \nfür Menschenrechte der Vereinten Nationen vom \n2. Januar 1996, S. 14.\n\n87\n\nBezogen auf die Zeit vor der Ausreise des Klägers aus Pakistan \nspricht darüber hinaus gegen eine generell fehlende staatliche \nSchutzbereitschaft, dass Christen nicht nur bei staatlichen oder \n\"halbstaatlichen\" Dienststellen beschäftigt waren - das gilt auch \nheute noch -, sondern bei diesen Dienststellen zudem an Sonntagen \nnach 11.00 Uhr freie Zeit erhielten und erhalten, um an \nGottesdiensten teilnehmen zu können, obwohl 1977 für die \nRegierungsbehörden, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und \n\"halbstaatlichen\" Dienststellen der wöchentliche offizielle Feiertag \nvom Sonntag auf Freitag verlegt worden ist.\n\n88\n\nKommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, \nS. 14.\n\n89\n\nAuch das vor der Ausreise des Klägers am 9. Februar 1995 \nergangene Todesurteil gegen S. und R. M. spricht \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen eine \nSchutzbereitschaft des pakistanischen Staates. Das Urteil ist \nbereits wenige Tage später am 23. Februar 1995 in der zweiten \nInstanz aufgehoben worden. S. und R. M. wurden \nfreigesprochen.\n\n90\n\nAmnesty international, Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 8. September 1997, S. 3.\n\n91\n\nDies zeigt, dass es sich bei dem erstinstanzliche Urteil um ein \nFehlurteil handelte, das ein Versagen von Amtswaltern im Einzelfall \nerkennen lässt. Ein derartiges Versagen im Einzelfall steht jedoch, \nwie ausgeführt, der Annahme der staatlichen Schutzbereitschaft nicht \nentgegen.\n\n92\n\nEin Versagen von Amtswaltern im Einzelfall liegt auch insoweit \nvor, als der Kläger behauptet, die Polizei sei bei der Demonstration \nam 8. Februar 1995 nicht gegen Übergriffe extremistischer Moslems \nauf Christen eingeschritten, obwohl sie die Übergriffe beobachtet \nhätten. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers \nnach den vorliegenden Unterlagen unsubstantiiert ist, ist ein \nvergleichbares Verhalten der Polizei allgemein oder anderer \nstaatlicher Stellen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei \nAusschreitungen militanter Muslime im Februar 1995 nach den \nFreisprüchen von S. und R. M. , bei denen die \nüberwiegend jugendlichen Demonstranten unter anderem versuchten, \nchristliche Gräber zu schänden, schritt die pakistanische Polizei \nmit Tränengas und Schlagstöcken gegen die Demonstranten ein. Nach \nPolizeiangaben wurden 60 Personen verhaftet.\n\n93\n\nNeue Züricher Zeitung vom 26./27. Februar \n1995.\n\n94\n\nDer Kläger war vor seiner Ausreise aus Pakistan auch nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar drohenden \nGruppenverfolgung ausgesetzt.\n\n95\n\nSowohl die vom Staat ausgehende unmittelbare als auch die von \nDritten ausgehende mittelbare Gruppenverfolgung setzen eine \nbestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung \neigener politischer Verfolgung des Klägers rechtfertigt. Hierfür \nmuss eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich \ngeschützte Rechtsgüter gegeben sein, dass sich daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres \ndie aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Um zu \nbeurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer \nGruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller \nVerfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet \nzur Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Der \nFeststellung eng und dicht gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es \nbei der unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nicht, wenn \nhinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches \nVerfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet \nist oder unmittelbar bevorsteht. Das kann der Fall sein, wenn der \nHeimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch \nvernichten, ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben \nwill.\n\n96\n\nBVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, a. a. O., (1410), und 30. April \n1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O., (1111).\n\n97\n\nBei der Ausreise des Klägers lagen diese Voraussetzungen für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden Christen \nnicht vor.\n\n98\n\nEine Gruppenverfolgung der Christen in \nPakistan verneinen ebenfalls: OVG NRW, Urteil \nvom 11. Juli 1985 - 19 A 10509/82 -; Hess. \nVGH, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 10 UZ \n3680/95 -; Schleswig-Holsteinisches VG, \nUrteil vom 5. Juni 1998 - 14 A 302/96 -; \nVG Ansbach, Urteil vom 23. Oktober 1996 - AM \n3 K 94.49095 -; VG Gießen, Urteil vom 18. Mai \n1995 - 5 E 15213/93 -.\n\n99\n\nEine unmittelbare Gruppenverfolgung lässt sich aus der Anwendung, \nauf die es maßgeblich ankommt,\n\n100\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1992 \n- 9 C 34.90 - und 3. Dezember 1991 - 9 C \n35.90 -, m.w.N.,\n\n101\n\ndes Art. 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan \nPenal Code - PPC) nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift wird mit \ndem Tod oder lebenslanger Inhaftierung und mit Geldbuße bestraft, \n\"wer durch gesprochene oder geschriebene Worte oder durch bildliche \nDarstellung oder durch Unterstellungen, Andeutungen oder \nAnspielungen direkt oder indirekt den geheiligten Namen des heiligen \nPropheten (Friede sei mit ihm) verunglimpft\".\n\n102\n\nVgl. zum Text des Art. 295 C PPC: OVG NRW, \nBeschluss vom 5. August 1994 - 19 A \n1912/92.A -, Beschlussabdruck S. 45; Stanek, \nZur Lage der Ahmadis in Pakistan, Referat vom \n15. Dezember 1997, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, \nAuskunft an das VG Sigmaringen vom 28. Januar \n1997.\n\n103\n\nOb die Anwendung des Art. 295 C PPC schon deshalb nicht die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung der Christen rechtfertigt, weil sie \nnicht in den asylrelevanten unverzichtbaren Kern der \nReligionsfreiheit eingreift, weil nämlich die Religionsausübung im \nhäuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst \nabseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit \nanderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten im \nWesentlichen unberührt bleiben,\n\n104\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, a.a.O., (239 f.), \nBVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 9 C \n60.89 -, a.a.O., (58),\n\n105\n\nkann dahinstehen. Die Frage lässt sich nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen nicht verlässlich beantworten, da die bis zur \nAusreise des Klägers - und auch danach - gegen Christen \ndurchgeführten Verfahren nach Art. 295 C PPC nicht sämtlich \ndokumentiert sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, \ndass jedenfalls in Einzelfällen die Anwendung des Art. 295 C PPC \nauch zu Eingriffen in den Kern der Religionsfreiheit der Christen \ngeführt hat. Unabhängig davon ergibt sich aus der Anwendung des \nArt. 295 C PPC aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine \nvon staatlichen Organen ausgehende Gruppenverfolgung, weil sich aus \nder Anzahl der gegen Christen durchgeführten Verfahren nach Art. 295 \nC PPC nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte ergibt und die Anwendung des Art. 295 C PPC auch \nkein staatliches Verfolgungsprogramm erkennen lässt.\n\n106\n\nDie Anwendung des Art. 295 C PPC in der Praxis führte zwar dazu, \ndass nach den Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft \nChristen besonders häufig der Blasphemie im Sinne des Art. 295 C PPC \nbeschuldigt wurden. \n\n107\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 2.\n\n108\n\nBei der Ausreise des Klägers aus Pakistan im März 1995 waren rund \n100 Strafverfahren nach Art. 295 C PPC gegen Christen anhängig. \n\n109\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 23. September 1994.\n\n110\n\nAllerdings wurden die Strafverfahren nach den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnisquellen damals - das gilt auch heute noch - \nzumindest überwiegend nicht von staatlichen Stellen, sondern von \nDritten eingeleitet. Art. 295 C PPC wird nämlich von Moslems als ein \nMittel der persönlichen Vergeltung gegenüber den Christen und \nanderen religiösen Minderheiten in Pakistan missbraucht. Anlass für \nAnzeigen gemäß Art. 295 C PPC waren - und sind - in der Regel \nprivate Streitigkeiten zwischen Moslems und Christen oder \nAngehörigen anderer Religionsgemeinschaften, die ihre Ursache nicht \nim religiösen Bereich haben.\n\n111\n\nAmnesty international, Auskünfte an das \nOVG NRW vom 20. April 2001, S. 2, und 18. \nApril 2001, S. 2 sowie asyl-info 11/2000, \nLänderkurzbericht Pakistan aus August 2000, \nS. 34, Deutsches Orient-Institut, Auskünfte \nan das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, \nSituation der Christen in Pakistan , S. 2, \nund Verfolgungsgefahr wegen Konversion, S. 2; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden \nvom 23. September 1994, und Lagebericht \nPakistan vom 17. August 2000, S. 6.\n\n112\n\nDas belegen auch in den Erkenntnisquellen dokumentierte \nEinzelfälle. Der Christ C. B. wurde am 8. Oktober 1991 von \neinem konkurrierenden moslemischen Geschäftsmann angezeigt und nach \n15 Monaten Haft freigesprochen. \n\n113\n\nAmnesty international, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 3.\n\n114\n\nDer Christ G. M. wurde am 2. November 1992 wegen \nangeblicher blasphemischer Äußerungen während eines Streits mit \neinem moslemischen Nachbarn in erster Instanz zum Tode verurteilt. \nAuf seine Berufung wurde er freigesprochen.\n\n115\n\nAmnesty international, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 2 f.; \nDie Tageszeitung vom 5. November 1992.\n\n116\n\nDer Christ A. M. war 1993 wegen einer Anzeige gemäß \nArt. 295 C PPC inhaftiert worden. Der Anzeige war ein Streit mit \neinem moslemischen Ladenbesitzer vorausgegangen, bei dem es um Geld \nging. Nach fünf Jahren Haft ist er im April 1998 zwar vom Vorwurf \nder Blasphemie gemäß Art. 295 C PPC freigesprochen, aber nach \nArt. 295 A PPC zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.\n\n117\n\nAmnesty international, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 2; \nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n17. August 2000, S. 7, und 12. März 1999, S. \n4.\n\n118\n\nIm Mai 1993 wurden S. M. und seine Onkel R. und \nM. M. wegen angeblicher Blasphemie gemäß Art. 295 C PPC \nangezeigt. Nach den eigenen Angaben S. M. ging der \nAnzeige ein Streit um zwei Tauben voraus.\n\n119\n\nDer Spiegel vom 3. April 1995, S. 155; \nvgl. auch Neue Zürcher Zeitung vom \n26./27. Februar 1995.\n\n120\n\nS. und R. M. wurden, wie bereits ausgeführt, am \n9. Februar 1995 in erster Instanz zum Tode verurteilt, aber bereits \nwenige Tage später am 23. Februar 1995 in zweiter Instanz \nfreigesprochen. Um ihrer persönlichen Sicherheit willen mussten sie \nallerdings Pakistan verlassen, weil Islamisten gegen ihren \nFreispruch protestiert und zu ihrer Ermordung aufgerufen hatten. Der \nRichter A. B. , der sie freigesprochen hatte, wurde im \nOktober 1997 erschossen.\n\n121\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 4 f.\n\n122\n\nAber auch wenn es Fälle gegeben hat, in denen das Verfahren nach \nArt. 295 C PPC auf staatliche Initiative gegen Christen durchgeführt \nworden ist, \n\n123\n\nso Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom \n5. Juni 1998 - 14 A 302/96 -, Urteilsabdruck \nS. 9 f., unter Hinweis auf einen Aufsatz von \nDavid Paul, \n\n124\n\nergibt sich daraus keine staatliche Gruppenverfolgung der \nChristen, weil es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Die \nerforderliche Verfolgungsdichte ist nur gegeben, wenn unter \nBerücksichtigung der Größe der betroffenen Gruppe die Gefahr einer \nso großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich \ngeschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um \nvereinzelt gebliebene Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner \nÜbergriffe handelt, sondern daraus für jeden Gruppenangehörigen die \naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.\n\n125\n\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C \n170.95 -, a.a.O., (1111), und 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, a.a.O., (1410).\n\n126\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei den im Zeitpunkt \nder Ausreise des Klägers landesweit anhängigen und bereits \ndurchgeführten rund 100 Verfahren gemäß Art. 295 C PPC handelte es \nsich unbeschadet der Frage, welche dieser Verfahren auf staatliche \nInitiative zurückzuführen sind, nicht um eine derartige Anzahl, dass \nsich daraus gemessen an der Zahl der in Pakistan lebenden Christen \ndie für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte \nherleiten lässt. \n\n127\n\nDie genaue Zahl der zurzeit der Ausreise des Klägers in Pakistan \nlebenden Christen lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen \nnicht exakt entnehmen. Nach dem Zensus von 1981 lebten \n1,31 Millionen Christen in Pakistan.\n\n128\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 3; Auswärtiges Amt, \nAuskunft an das Schleswig-Holsteinische VG \nvom 21. Mai 1997.\n\n129\n\nAuf der Grundlage dieser 13 Jahre vor der Ausreise des Klägers \nfestgestellten Zahl, des nach 1981 festzustellenden Anstiegs der \nBevölkerungszahl in Pakistan und vor dem Hintergrund, dass 1997 die \nVertreter der pakistanischen Kirchen von 3 Millionen Christen \nausgingen,\n\n130\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nSchleswig-Holsteinische VG vom 21. Mai 1997; \nvgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG \nKöln vom 20. Februar 1996,\n\n131\n\nkann davon ausgegangen werden, dass bei der Ausreise des Klägers \ndie Zahl der in Pakistan lebenden Christen jedenfalls nicht unter \n2 Millionen lag. Gemessen an dieser - wahrscheinlich zu niedrig \nangesetzten - Zahl, aber auch unter Zugrundelegung der beim Zensus \nvon 1981 festgestellten Zahl von (nur) 1,31 Millionen Christen \nrechtfertigen rund 100 Strafverfahren gemäß Art. 295 C PPC gegen \nChristen auch mit Rücksicht darauf, dass diese Vorschrift seit 1992 \nnicht mehr alle Religionsgesellschaften schützt, sondern allein dem \nSchutz des Islam dient,\n\n132\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 2,\n\n133\n\nund deshalb möglicherweise erst seit dieser Zeit eine Zunahme der \nVerfahren nach Art. 295 C PPC gegen Christen zu verzeichnen ist, \nnicht die Annahme einer aktuellen Gefahr eigener \nVerfolgungsbetroffenheit aller in Pakistan lebenden Christen und \nauch nicht die Annahme eines Verfolgungsprogramms des pakistanischen \nStaates gegen Christen.\n\n134\n\nBei der Ausreise des Klägers aus Pakistan war auch nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbar bevorstehende \nÄnderung des Art. 295 C PPC oder dessen Anwendung in der Praxis zum \nNachteil der Christen zu erwarten. Die pakistanische Regierung war, \nwie ausgeführt, gerade 1994 (noch) bemüht, durch eine \nGesetzesänderung den vom pakistanischen Justizminister mehrmals \nöffentlich eingeräumten Missbrauch des Art. 295 C PPC für private \nZwecke zu verhindern.\n\n135\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 1, und Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 23. September 1994.\n\n136\n\nEine dahingehende Änderung des Art. 295 C PPC ist zwar letztlich \nnicht erfolgt.\n\n137\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n11. September 1996, S. 6.\n\n138\n\nDies ändert aber nichts daran, dass bezogen auf den Zeitpunkt der \nAusreise des Klägers im März 1995 eine Änderung des Art. 295 C PPC \nzum Nachteil der Christen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu erwarten war. Immerhin ist es an Stelle einer Gesetzesänderung \n1994 zu einem \"Verständnis\" der christlichen Minderheit und der \npakistanischen Regierung dahingehend gekommen, dass zur Vermeidung \neines Missbrauchs des Art. 295 C PPC im Zusammenhang mit privaten \nStreitigkeiten ein förmliches Strafverfahren erst nach einer \nunabhängigen Prüfung durch einen Richter eingeleitet werden sollte. \nAuf Grund dieser Änderung der Anwendungspraxis des Art. 295 C PPC \nkam es, wie ausgeführt, bis Ende 1996 wenn nicht zu einem \nvorübergehenden völligen Erliegen der Anzeigen gegen Christen, so \naber zumindest zu einer zeitweisen eingeschränkten Anwendung des \nArt. 295 C PPC auf Christen bzw. zu einer erheblichen Reduzierung \nder Anzeigen gegen Christen.\n\n139\n\nSoweit pakistanische Ordnungsbehörden in der Vergangenheit \nzeitweise die christliche Missionsarbeit untersagt haben, um den \nZorn muslimischer Fundamentalisten nicht zu erregen,\n\n140\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Ansbach vom 22. Oktober 1990,\n\n141\n\nund gelegentlich der Bau christlicher Kirchen an bestimmten \nBauplätzen unterbunden worden ist, wenn massive Proteste der \nmoslemischen Mehrheit zu befürchten waren,\n\n142\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Hamburg vom 22. Oktober 1990; Kommission \nfür Menschenrechte der Vereinten Nationen vom \n2. Januar 1996, S. 15,\n\n143\n\nlässt sich daraus die Gefahr einer asylrechtlich relevanten \nBeeinträchtigung der Religionsfreiheit aller in Pakistan lebenden \nChristen nicht herleiten. Die Vorfälle deuten auch nicht auf ein \nstaatliches Verfolgungsprogramm hin, weil sie vereinzelt geblieben \nsind.\n\n144\n\nEine Gruppenverfolgung oder ein Verfolgungsprogramm des \npakistanischen Staates ergibt sich auch nicht daraus, dass es \nChristen ebenso wie den Angehörigen anderer religiöser Minderheiten \nvor der Ausreise des Klägers im März 1995 in Pakistan - das gilt \nauch heute noch - schwer fiel, ihre wirtschaftlichen und sozialen \nRechte durchzusetzen. Wie bereits ausgeführt, besteht nach \nsämtlichen Erkenntnisquellen, die dem Senat vorliegen, kein \nAnhaltspunkt dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Leben \nund Gesundheit aller in Pakistan lebenden Christen auf Grund \nmangelnder wirtschaftlicher oder sozialer Existenzgrundlage konkret \nbedroht waren. \n\n145\n\nDas pakistanische Wahlrecht lässt ebenfalls kein asylerhebliches \nVerfolgungsprogramm des pakistanischen Staates erkennen. Wie alle \nanderen Minderheiten in Pakistan werden die Christen insoweit durch \ndas pakistanische Wahlrecht benachteiligt, als sie sich in eigene \nWählerlisten für ihre Religion eintragen müssen und nur über \nKandidaten abstimmen können, die sich um einen der vier für Christen \nreservierten Sitze im pakistanischen Parlament bewerben. Dadurch ist \nallerdings sichergestellt, dass die christliche Minderheit überhaupt \nim Parlament vertreten ist.\n\n146\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Februar \n1996 an das VG Köln, sowie Ergänzung vom \n25. April 1994 zum Lagebericht Pakistan; \nBundestags-Drucksache 14/2431, Verfolgung von \nChristen in aller Welt, S. 12; Zeitschrift \nfür Menschenrechte der Internationale \nGesellschaft für Menschenrechte (IGFM), \nAusgabe Oktober bis Dezember 2000, Begegnung \nmit Bischof Coutts, \n\n147\n\nDiese Gliederung des pakistanischen Wahlrechts nach religiösen \nGruppen stellt jedoch keine für die Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG relevante politische Verfolgung dar. \n\n148\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478, 962/86 -, NVwZ 1988, 237 \n(241).\n\n149\n\nIm Übrigen haben sich trotz der Wahlrechtseinschränkungen \nzahlreiche christliche Parteien gebildet, ohne dass der \npakistanische Staat hiergegen eingeschritten wäre, weil ein \nParlamentssitz mit einer relativ geringen Stimmenzahl errungen \nwerden kann.\n\n150\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln \nvom 20. Februar 1996.\n\n151\n\nDer Kläger war bei seiner Ausreise aus Pakistan auch nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer mittelbaren \nGruppenverfolgung ausgesetzt. Abgesehen davon, dass, wie ausgeführt, \neine fehlende Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates zu \nGunsten der Christen nicht festgestellt werden kann, fehlte es auch \ninsoweit an der hierfür vorauszusetzenden Verfolgungsdichte.\n\n152\n\nEine mittelbare Gruppenverfolgung liegt typischerweise vor bei \nMassenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder Teile \ndesselben erfassen, aber auch dann, wenn ausgehend etwa von \nbestimmten Gruppierungen in der Bevölkerung Minderheiten mit solcher \nHärte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder \nAngehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, \nLeben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei das Land \nnicht flächendeckend erfasst sein muss. Auch ohne Pogrome oder \ndiesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare \nGruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von \ndenen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und \neng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht \nbegründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden.\n\n153\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216 (232); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, a.a.O., (1410), und Beschluss \nvom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG, Nr. 156, S. 360 \n(361 f.).\n\n154\n\nDiese Voraussetzungen waren bezogen auf die Zeit vor der Ausreise \ndes Klägers aus Pakistan nicht erfüllt.\n\n155\n\nBis zur Ausreise des Klägers gab es gegen Christen keine Pogrome \noder diesen vergleichbare Massenausschreitungen. Vereinzelt \ngeblieben sind die bereits angeführten gelegentlichen gewaltsamen \nAuseinandersetzungen auf dem Land zwischen der moslemischen \nBevölkerungsmehrheit und örtlichen christlichen Gemeinden wie auch \nÜbergriffe der moslemischen Bevölkerung auf Kirchen und sonstige \nkirchliche Einrichtungen, \n\n156\n\nvgl. hierzu Kommission für Menschenrechte \nder Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. \n15; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an \ndas VG Ansbach vom 17. August 1984,\n\n157\n\noder erpresserische Versuche muslimischer religiöser Führer, sich \nin den Besitz von kirchlichem Eigentum zu bringen.\n\n158\n\nKommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, \na.a.O.\n\n159\n\nSoweit von Vergewaltigungen und Entführungen christlicher und \nhinduistischer Mädchen und Frauen berichtet wird, die mit Gewalt zum \nÜbertritt zur muslimischen Religion gezwungen werden sollten, \n\n160\n\nKommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 18; \nIGFM, Pressemitteilung vom 7. März 2001,\n\n161\n\nist wie bei den zuvor genannten Übergriffen der muslimischen \nBevölkerung bereits nicht festzustellen, dass es sich vor der \nAusreise des Klägers nicht nur um vereinzelte, sondern um dicht und \neng gestreute Verfolgungsschläge handelte, durch die für jeden in \nPakistan lebenden weiblichen Christen die Furcht begründet war und \nist, selbst Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Darüber hinaus \nstellen die Vergewaltigungen und Entführungen für den Kläger keine \nReferenzfälle, aus denen sich die Gefahr einer politischen \nVerfolgung in eigener Person ergeben könnte, dar, weil sie \nausschließlich Mädchen und Frauen betrafen, die zudem insofern eine \nmit der Situation der übrigen in Pakistan lebenden Christen nicht \nvergleichbare Sonderstellung einnehmen, als sie in muslimischen \nHaushalten beschäftigt (gewesen) sind. \n\n162\n\nAuch die bis zur Ausreise des Klägers gegen Christen \neingeleiteten rund 100 Strafverfahren wegen Verstoßes gegen \nArt. 295 C PPC begründen, soweit sie auf Betreiben von Moslems \neingeleitet worden sind, nicht für jeden in Pakistan lebenden \nChristen die begründete Furcht, selbst Opfer eines solchen von \nMoslems initiierten Strafverfahrens zu werden. Gemessen an der Zahl \nder in Pakistan lebenden Christen ergibt sich, wie ausgeführt, aus \nden Strafverfahren nicht die für eine Gruppenverfolgung \nerforderliche Verfolgungsdichte. Vielmehr handelt es sich um \n- bezogen auf die Gesamtzahl der Christen - Einzelfälle, die auch in \nder Gesamtschau nicht auf eine beachtlich wahrscheinliche mittelbare \nVerfolgung der Christen hindeuten.\n\n163\n\nVereinzelt geblieben ist schließlich das Attentat auf S. , \nR. und M. M. am 5. April 1994. Bei diesem Attentat \nwurde M. M. getötet, S. und R. M. sowie \nBischof John Joseph wurden schwer verletzt. Die Attentäter, gegen \ndie Bischof J. J. Strafanzeige erstattet hatte, wurden im \nMärz 1996 freigesprochen.\n\n164\n\nAmnesty international, Auskünfte an das VG \nWiesbaden vom 8. September 1997 und an das VG \nHannover vom 24. März 1997.\n\n165\n\nHat der Kläger damit Pakistan unverfolgt verlassen, so kommt die \nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nur dann in Betracht, \nwenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nim Falle einer Rückkehr droht. Das ist nicht der Fall. Dem Kläger \nist eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar, weil bei \nzusammenfassender Wertung aller Tatsachen, die sich nach seiner \nAusreise aus Pakistan ergeben haben, die für eine politische \nVerfolgung sprechenden Umstände nicht größeres Gewicht besitzen als \ndie gegen eine Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte.\n\n166\n\nEs besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der \nKläger bei einer Rückkehr Opfer einer unmittelbaren staatlichen \nindividuellen oder gruppengerichteten politischen Verfolgung wird. \n\n167\n\nAnhaltspunkte für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung des \nKlägers durch den pakistanischen Staat sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, dass \ner während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Straftat nach \ndem pakistanischen Strafgesetzbuch begangen hat und ihm deshalb in \nPakistan eine Inhaftierung droht.\n\n168\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine unmittelbare \nstaatliche Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden Christen ist \nebenfalls nicht gegeben. Der Kläger trifft als Christ bei seiner \nRückkehr auf eine Situation, die sich als Fortsetzung der bei seiner \nAusreise bestehenden Lage in Pakistan darstellt und die sich nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ändern \nwird.\n\n169\n\nDie Christen gehören weiterhin zum größten Teil zu den ärmsten \nBevölkerungsgruppen in Pakistan. Sie leiden nach wie vor unter \nallgemeiner sozialer und wirtschaftlicher Diskriminierung.\n\n170\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nSchleswig-Holsteinische VG vom 21. Mai 1997, \nsowie Lageberichte Pakistan vom 8. Januar \n1996, S. 8, 11. September 1996, S. 7, 12. Mai \n1997, S. 4, 5 und 8, 16. Januar 1998, S. 4, \n12. März 1999, S. 5, 27. Januar 2000, S. 7 \nund 17. August 2000, S. 7; amnesty \ninternational, Auskünfte an das VG Wiesbaden \nvom 8. September 1997, S. 1, und an das OVG \nNRW vom 18. April 2001, S. 1; Deutsches \nOrient-Institut, Auskünfte an das OVG NRW vom \n22. Dezember 2000, Situation der Christen in \nPakistan, S. 3, und Verfolgungsgefahr wegen \nKonversion, S. 1.\n\n171\n\nSeit dem Putsch durch General Musharraf im Oktober 1999 hat sich \ndiese Situation weder positiv noch negativ geändert. Äußerungen von \nGeneral Musharraf weckten bei den religiösen Minderheiten in \nPakistan zunächst die Erwartung, dass sich ihre Situation \ninsbesondere durch eine Änderung des Blasphemiegesetzes verbessern \nwürde. Die Erwartung ist jedoch bislang nicht in Erfüllung gegangen. \nEnde Mai 2000 erklärte General Musharraf, dass es eine Veränderung \ndes Blasphemiegesetzes nicht geben werde.\n\n172\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 5. September 2000; Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft an das OVG NRW vom \n22. Dezember 2000, Situation der Christen in \nPakistan, S. 4 f.; amnesty international, \nAuskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, \nS. 2 f.\n\n173\n\nEine Verschlechterung der Situation der Christen und der anderen \nreligiösen Minderheiten ist demgegenüber ebenfalls nicht zu \nverzeichnen und nach den vorliegenden Erkenntnisquellen auch nicht \nin absehbarer Zukunft zu erwarten. Nach dem Putsch sind zwar die \npakistanische Verfassung von 1973, der Senat, die \nNationalversammlung und die Provinzialversammlungen suspendiert \nworden. In Nr. 1 des vorläufigen Verfassungserlasses (Provisional \nConstitutional Orve - PCO) wird klargestellt, dass die Suspendierung \nder Verfassung nicht die Aufhebung der Grundrechte, auf die sich \nauch die in Pakistan lebenden Christen prinzipiell berufen können, \nzur Folge hat, die Grundrechte allerdings unter dem allgemeinen \nVorbehalt der Anordnungen General Musharrafs als \"Chief Executive\" \nstehen. Er selbst hat sich in Nr. 1 Art. 2 Abs. 1 PCO jedoch \nverpflichtet, die Regierungsgewalt weitestgehend in Übereinstimmung \nmit der suspendierten Verfassung von 1973 auszuüben. Im praktischen \nErgebnis hat dies dazu geführt, dass sich die Menschenrechtslage \ndurch den Putsch de facto nicht geändert hat, abgesehen davon, dass \nauf Grund der Suspendierung der Nationalversammlung eine geregelte \nTeilnahme an der politischen Willensbildung derzeit nicht möglich \nist. Die Möglichkeit der Teilnahme an der politischen Willensbildung \nist für die Zukunft allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu erwarten, weil der Oberste Gerichtshof Pakistans in seiner \nEntscheidung vom 12. Mai 2000, mit der die Absetzung der bis zum \nPutsch amtierenden Regierung Sharif unter dem Gesichtspunkt des \nStaatsnotstandes gerechtfertigt worden ist, zur Auflage gemacht hat, \ninnerhalb von drei Jahren, also bis 2002, zur Demokratie \nzurückzukehren und allgemeine Wahlen vorzubereiten.\n\n174\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n17. August 2000, S. 2, und Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 5. September 2000.\n\n175\n\nGeneral Musharraf hat sich bereit erklärt, diese Auflage \neinzuhalten und bis spätestens Oktober 2002 die Staatsmacht \ngewählten Parlamenten zurückzugeben.\n\n176\n\nNeue Züricher Zeitung vom 27. März \n2001.\n\n177\n\nEine Änderung des Art. 295 C PPC zum Nachteil der Christen oder \neine Verschärfung der praktischen Anwendung dieser Vorschrift ist \nebenfalls in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten.\n\n178\n\nDie nach dem Putsch aufgekommene Hoffnung der religiösen \nMinderheiten auf eine Aufhebung oder zumindest Eingrenzung des \nArt. 295 C PPC ist zwar bislang nicht Wirklichkeit geworden. Nach \nder Erklärung von General Musharraf Ende Mai 2000, dass es eine \nÄnderung des Blasphemiegesetzes nicht geben werde, besteht aber auch \nkein hinreichender Anhalt für eine Ausweitung dieser Strafnorm. Eine \ndahingehende Befürchtung wird in den vorliegenden Erkenntnisquellen \nnicht geäußert. \n\n179\n\nDarüber hinaus ist eine Verschärfung der praktischen Anwendung \ndes Art. 295 C PPC seit der Ausreise des Klägers aus Pakistan bis \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht \nfeststellbar. Es hat zwar weitere Verfahren gegen Christen und auch \nVerurteilungen von Christen wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC \ngegeben und sie wird es auch in absehbarer Zukunft geben, allerdings \nnicht in einem Umfang, der die Annahme einer unmittelbaren \nstaatlichen Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte.\n\n180\n\nNach der Verurteilung und dem nur wenige Tage später erfolgten \nFreispruch von S. und R. M. im Februar 1995 kam es \nzunächst, wie ausgeführt, nicht zu weiteren Anzeigen und Verfahren \ngegen Christen wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC. Im Oktober 1996 \nwurde der Christ A. M. unter dem Vorwurf der Blasphemie \nverhaftet. Hintergrund der Anzeige gegen A. M. war ein Streit \nmit einem moslemischen Nachbarn um Landbesitz der Familie M. . \n\n181\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5; amnesty international, \nAuskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September \n1997, S. 4.\n\n182\n\nA. M. ist am 27. April 1998 zum Tode verurteilt worden und \nbefindet sich noch immer in Haft. Über seine Berufung ist noch nicht \nentschieden. \n\n183\n\nIGFM, Pressemitteilungen vom 21. September \n2000 und 18. Oktober 2000; Auswärtiges Amt, \nLagebericht Pakistan vom 27. August 1998, \nSeite 5; Deutsches Orient-Institut, Auskunft \nan das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, \nSituation der Christen in Pakistan, \nS. 1 f.\n\n184\n\nSelbst höchste pakistanische Regierungsvertreter haben die \nVerurteilung als Fehlurteil bezeichnet. \n\n185\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5.\n\n186\n\nFür 1997 liegen keine Berichte über Verfahren oder Verurteilungen \ngemäß Art. 295 C PPC vor. Soweit amnesty international davon \nberichtet, dass bis Juni 1997 drei Christen von Untergerichten zum \nTode verurteilt und in der Berufungsinstanz jeweils freigesprochen \nworden sind, betrifft diese Aussage die Verfahren gegen G. M. \nsowie S. und R. . Diese Verfahren sind nicht in 1997, \nsondern 1992 (G. M. ) und 1994/95 (S. und R. M. ) \ndurchgeführt und abgeschlossen worden.\n\n187\n\nAmnesty international, Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 8. September 1997, S. 2 f.\n\n188\n\n1998 kam es demgegenüber zu weiteren Verfahren gegen Christen. \nWegen Blasphemie wurden angeklagt R. M. , N. M. , \nH. M. , I. M. und S. G. . \n\n189\n\nU.S. Departement of State, Country Reports \non Human Rights, Practices for 1999, \nPakistan, Februar 2000.\n\n190\n\nAußerdem wurde im Oktober 1999 der Christ S. M. vom \nVorwurf eines Verstoßes gegen Art. 295 C PPC zwar freigesprochen, \naber wegen Verstoßes gegen Art. 295 A PPC (herabsetzende Äußerungen \nüber den Propheten Mohammed) verurteilt. \n\n191\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 1, m.w.N.\n\n192\n\nVon weiteren Verurteilungen oder Verfahren nach der \nMachtübernahme vom General Musharraf wird zunächst für die Zeit bis \nEnde April 2000 nicht berichtet.\n\n193\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW \nvom 4. Mai 2000; amnesty international, \nAuskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, \nS. 1.\n\n194\n\nAm 2. Mai 2000 wurde A. A. M. , der nach einem \nÜbertritt zum Islam zum christlichen Glauben zurückgekehrt war, \nwegen Blasphemie verhaftet. \n\n195\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n17. August 2000, S. 7; amnesty international, \nAuskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, \nS. 1, m.w.N.; nach IGFM, Dokumentation \nChristen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001, \nsoll es sich bei dem verhafteten Christen \nnicht um A. A. M. , sondern um \nK. M. handeln.\n\n196\n\nAußerdem wurden im Mai 2000 zwei Brüder im Punjab wegen \nangeblicher Blasphemie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Der \nVerhaftung der Brüder ging ein Streit mit einem moslemischen \nEisverkäufer voraus. \n\n197\n\nIGFM, Pressemitteilung vom 18. Oktober \n2000; U.S. Departement of State, Country \nReports on Human Rights, Practices 2000, \nPakistan, Februar 2001.\n\n198\n\nWeitere Verurteilungen, Verhaftungen oder Verfahren gemäß \nArt. 295 C PPC hat es gegen Christen nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen bis heute nicht gegeben. \n\n199\n\nDie für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung \nerforderliche Verfolgungsdichte oder ein staatliches \nVerfolgungsprogramm lässt sich den nach der Ausreise des Klägers \nbekannt gewordenen Fällen nicht entnehmen. Die Verfahren gegen A. \nM. und gegen die zwei im Mai 2000 verurteilten Brüder zeigen, \ndass wie vor der Ausreise des Klägers Hintergrund für Verfahren nach \nArt. 295 C PPC zumindest überwiegend private Streitigkeiten zwischen \nChristen und Moslems sind. \n\n200\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5, 12. März 1999, \nS. 4 f., 27. Januar 2000, S. 6 und 17. August \n2000, S. 6, sowie Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische VG vom 28. August 1998; amnesty \ninternational, Auskünfte an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 2, und 18. April 2001, S. \n2, sowie asyl-info 11/2000, S. 34; Deutsches \nOrient-Institut, Auskünfte an das OVG NRW vom \n22. Dezember 2000, Situation der Christen in \nPakistan, S. 2 f., und Verfolgungsgefahr \nwegen Konversion, S. 2; IGFM, \nPressemitteilung vom 18. Oktober 2000 und \nDokumentation Christen in Pakistan, Stand: \n9. Mai 2001.\n\n201\n\nKonkrete Verfahren nach Art. 295 C PPC, die auf staatliche \nInitiative zurückzuführen wären, werden in den vorliegenden \nErkenntnisquellen nicht genannt. Selbst wenn es derartige Verfahren \ngegeben haben sollte, ist die Zahl der seit der Ausreise des Klägers \nbekannt gewordenen Fälle gemessen an der Zahl von - wie ausgeführt - \njedenfalls 2 Mio. in Pakistan lebenden Christen zu gering, um die \nfür eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte oder ein \nstaatliches Verfolgungsprogramm bejahen zu können. Bei den bekannt \ngewordenen Verfahren und Verurteilungen wegen Verstoßes gegen \nArt. 295 C PPC handelte es sich zumindest überwiegend um Einzelfälle \nmit privatem Hintergrund, sodass allenfalls eine geringe Zahl von \nstaatlich initiierten Verfahren und Verurteilungen verbleibt. Aber \nselbst wenn unterstellt wird, dass sämtliche Verfahren und \nVerurteilungen seit März 1995 auf staatliche Initiative \nzurückzuführen sind, ergibt sich keine Verfolgungsdichte, die für \njeden in Pakistan lebenden Christen die aktuelle Gefahr begründen \nwürde, Opfer eines Verfahrens nach Art. 295 C PPC zu werden. Dagegen \nspricht im Übrigen auch, dass 1998/99 muslimisch-christliche \nKommissionen eingerichtet wurden, gegen deren Tätigkeit der \npakistanische Staat nicht eingeschritten ist und die sich jedenfalls \nin einigen Fällen erfolgreich gegen die missbräuchliche Anwendung \ndes Art. 295 C PPC einsetzten. Beispielsweise wurde auf Initiative \ndes Muslim-Christian Peace Council die Anzeige gegen den \nchristlichen Schulrektor C. D. zurückgezogen, der eine \nAusgabe des Koran zu heftig auf den Tisch geworfen haben soll und \nseine Stelle verlieren sollte.\n\n202\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, \nStand: 9. Mai 2001.\n\n203\n\nDarüber hinaus gibt es erfolgreiche Klagen von Christen gegen \nDiskriminierungen.\n\n204\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, \nStand: 9. Mai 2001.\n\n205\n\nEine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung ergibt sich \nschließlich nicht daraus, dass es bei einer Demonstration von \nChristen in Karachi nach den Vorfällen am 5. und 6. Februar 1997, \nauf die unten näher eingegangen wird, zu einer Überreaktion der \npakistanischen Polizei gekommen ist. Hierbei ist ein Demonstrant \ngetötet und sind 300 Personen festgenommen worden. \n\n206\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n12. Mai 1997, S. 6.\n\n207\n\nVergleichbare Vorfälle dieser Art hat es bis heute nicht mehr \ngegeben. Aus dem Versagen von Amtswaltern im Einzelfall lässt sich \naber, wie ausgeführt, eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung \nnicht herleiten.\n\n208\n\nIn absehbarer Zukunft ist eine staatlich initiierte Verschärfung \nder Situation der in Pakistan lebenden Christen, etwa durch eine \nÄnderung des Art. 295 C PPC oder der Anwendung dieser Vorschrift in \nder Praxis, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu \nerwarten. Die islamischen Fundamentalisten haben zwar einen nicht \nunerheblichen Einfluss auf die Gesamtsituation in Pakistan und \nwerden diesen Einfluss voraussichtlich behalten. Obwohl die \nislamischen Fundamentalisten nur wenige Sitze in der zurzeit \nsuspendierten pakistanischen Nationalversammlung haben, sind sie \ndennoch in der Lage, auf die Stimmung in der pakistanischen \nBevölkerung einzuwirken. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die \nderzeitige Militärregierung in Pakistan den islamischen \nFundamentalisten im Einzelfall entgegenkommen könnte. \n\n209\n\nZeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis \nDezember 2000, Begegnung mit Bischof Coutts \nam 16. Oktober 2000.\n\n210\n\nDennoch ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch unter \nBerücksichtigung der innenpolitischen Probleme, denen die Regierung \nMusharaf seit den Terrorangriffen in den USA am 11. September 2001 \nausgesetzt ist, nicht zu erwarten, dass sich die islamischen \nFundamentalisten in einer asylrechtlich beachtlichen Weise \ndurchsetzen werden, die eine erhebliche Verschlechterung der \nSituation der in Pakistan lebenden Christen zur Folge haben könnte. \nEinem dahingehenden Druck der Fundamentalisten wird sich die \npakistanische Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nwidersetzen. Sie ist generell daran interessiert, international gut \ndazustehen, und einem starken internationalen Druck ausgesetzt, weil \nsie auf weitere Kredite des internationalen Währungsfonds angewiesen \nist, um einen Zusammenbruch der pakistanischen Wirtschaft zu \nvermeiden. \n\n211\n\nZeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis \nDezember 2000, a. a. O.; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 16. August 2000.\n\n212\n\nDieser internationale Druck hat beispielsweise zu einem Einlenken \nPakistans im Kashmir-Konflikt geführt.\n\n213\n\nFrankfurter Rundschau vom 10. Oktober \n2000, 6. Juli 1999 und 28. Juni 1999. \n\n214\n\nHinzu kommt, dass die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung in \nPakistan nicht nur eine stärkere Hinwendung zum Islam, etwa durch \ndie Einführung der Sharia, ablehnt, \n\n215\n\nZeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis \nDezember 2000, a. a. O.,\n\n216\n\nsondern auch an guten Beziehungen zu der christlichen Minderheit \ninteressiert ist.\n\n217\n\nAmnesty international, Pakistan-Info 49, \nNovember 2000, S. 36.\n\n218\n\nLetzteres zeigt sich beispielsweise daran, dass nach eigener \nMitteilung von R. M. er selbst und sein Mitangeklagter \nNeffe S. M. in dem gegen sie gerichteten Verfahren von \n\"Hunderten von Moslems\" unterstützt wurden, die sogar den Mullahs \noffen widersprachen. \n\n219\n\nDer Spiegel vom 3. April 1995, S. 155.\n\n220\n\nDass die Militärregierung bereit und in der Lage ist, dem Druck \nislamischer Fundamentalisten stand zu halten, zeigt sich etwa daran, \ndass sie die nach dem Putsch im Oktober 1999 erhobene Forderung der \nFundamentalisten, den wöchentlichen freien Tag generell von Sonntag \nauf Freitag zu verlegen, weil der Sonntag ein christlicher Feiertag \nsei, bislang nicht erfüllt hat. Den von amnesty international \ngeäußerten Zweifeln, ob General Musharraf bereit sei, Konflikte mit \nmuslimischen Fundamentalisten einzugehen, \n\n221\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 1, \n\n222\n\nkann vor diesem Hintergrund nicht uneingeschränkt gefolgt werden. \nGegen die Einschätzung von amnesty international spricht im Übrigen \nauch, dass General Musharraf trotz des Einflusses der islamischen \nFundamentalisten im Januar 2000 einen Christen, D. C. , \nzum Minister für Sport, Kultur und religiöse Minderheiten berief und \ndie 1997 begonnene Rückgabe verstaatlichter christlicher Bildungs- \nund Erziehungseinrichtungen fortgesetzt wird.\n\n223\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, \nStand: 9. Mai 2001. \n\n224\n\nEs besteht darüber hinaus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan Opfer einer \ndem pakistanischen Staat zuzurechnenden individuellen Verfolgung \ndurch Dritte oder Opfer einer mittelbaren Gruppenverfolgung \nwird.\n\n225\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine dem pakistanischen \nStaat zuzurechnende individuelle Verfolgung des Klägers durch Dritte \nnach seiner Rückkehr ist nicht erkennbar. Der Kläger hat keine \ndahingehenden konkreten Gesichtspunkte vorgetragen.\n\n226\n\nEine mittelbare Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden \nChristen hat es nach der Ausreise des Klägers ebenfalls nicht \ngegeben. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten, dass es in absehbarer Zukunft zu einer mittelbaren \nGruppenverfolgung der Christen kommen könnte. \n\n227\n\nZwar kommt es immer wieder zu Übergriffen fanatisierter Moslems \ngegen Christen, die dann nicht immer den notwendigen Schutz \nstaatlicher Stellen erfahren. Andererseits wird den Christen \nstaatlicher Schutz auch nicht generell versagt.\n\n228\n\nIm Zusammenhang mit der Anzeige gegen A. M. wegen \nBlasphemie und dessen Verhaftung im Oktober 1996 wurden mehrere \nChristen aus dem Dorf, in dem er lebte, geschlagen und 14 Familien \naus dem Dorf vertrieben.\n\n229\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5; amnesty international, \nAuskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September \n1997, S. 4.\n\n230\n\nNach den vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht ersichtlich, \ndass die pakistanischen Behörden bei diesen Vorfällen zum Schutz der \nbetroffenen Christen einschritten.\n\n231\n\nAm 5. und 6. Februar 1997 griffen etwa 35.000 bis 40.000 \nfanatisierte Moslems christliche Siedlungen in der Nähe von Multan \nan. Angestachelt durch die vermeintliche Entweihung eines Korans \nzerstörten die Moslems 13 christliche Kirchen und ca. 700 Häuser in \nden Ortschaften Khanewal, Shantinagar und Tibba. Der pakistanischen \nPolizei wird Mittäterschaft bei der Anstachelung des Aufruhrs und \nVersagen bei der Abwehr des moslemischen Angriffs vorgeworfen. Die \nSituation konnte erst durch das Eingreifen der pakistanischen Armee \nberuhigt werden. \n\n232\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n16. Januar 1998, S. 4, und 12. Mai 1997, \nS. 5 f.; amnesty international, Auskünfte an \ndas OVG NRW vom 20. April 2001, S. 3, und an \ndas VG Wiesbaden vom 8. September 1997, \nS. 4 f.\n\n233\n\nGegen die \"Drahtzieher\" des Angriffs sind indes \nErmittlungsverfahren eingeleitet worden, die zu Verhaftungen auch \nvon Polizisten führten. Den betroffenen Christen ist von den \npakistanischen Behörden vollständiger Ersatz der entstandenen \nSchäden zugesichert worden.\n\n234\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n12. Mai 1997, S. 6 und Auskunft an das VG \nKöln vom 21. Mai 1997.\n\n235\n\nDer Wiederaufbau der betroffenen Orte konnte 1999 mit Hilfe der \nRegierung abgeschlossen werden.\n\n236\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, \nStand: 9. Mai 2001.\n\n237\n\nAuf Grund der Vorfälle am 5. und 6. Februar 1997 sind Polizisten \nversetzt und vorübergehend suspendiert sowie 86 Personen angeklagt \nworden. \n\n238\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 3.\n\n239\n\nWeitere Ausschreitungen, die nach ihrer Intensität und ihrem \nUmfang den Vorfällen am 5. und 6. Februar 1997 auch nur annähernd \nvergleichbar wären, hat es nicht gegeben. \n\n240\n\nZu weiteren gewalttätigen Übergriffen auf Christen kam es erst \nnach der Selbsttötung des national und international bekannten \nBischofs J. J. am 6. Mai 1998, der sich aus Protest gegen \ndie Verurteilung von A. M. das Leben nahm. Daraufhin gab es \nmehrfach in verschiedenen pakistanischen Städten gewaltsame \nAuseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. In Faisalabad \nwurden von Moslems fünf Christen gehörende Geschäfte in Brand \ngesetzt. Gegen die Moslems schritt die Polizei ein. \n\n241\n\nNeue Züricher Zeitung vom 11. Mai 1998; \nFrankfurter Rundschau vom 11. Mai 1998; \nSüddeutsche Zeitung vom 11. und 12. Mai 1998; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 6.\n\n242\n\nBei anderen Auseinandersetzungen blieb die pakistanische Polizei \ndemgegenüber untätig.\n\n243\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 2.\n\n244\n\nIm November 1998 wurden in Nowshera neun Mitglieder einer \nchristlichen Familie ermordet und am 22. Oktober 1999 eine \nchristliche Kirche in Lahore in Brand gesetzt. \n\n245\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 2, m.w.N.\n\n246\n\nNäheres über die Hintergründe dieser Taten lässt sich den \nvorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Im Falle der \nBrandstiftung in Lahore wurde noch am gleichen Tag eine Person \nangeklagt. \n\n247\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 2.\n\n248\n\nMit Ausnahme von Berichten über Vergewaltigungen und Entführungen \nin muslimischen Haushalten arbeitender Mädchen und Frauen, die \njedoch, wie ausgeführt, für den Kläger nicht die Gefahr der \npolitischen Verfolgung begründen, sind weitere gewalttätige \nAusschreitungen gegen Christen bis heute nicht bekannt geworden.\n\n249\n\nDie dokumentierten Fälle aus der Zeit von März 1995 bis zum \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtfertigen auch unter \nEinbeziehung der in dieser Zeit gegen Christen durchgeführten \nVerfahren nach Art. 295 C PPC, soweit sie auf Initiative von Moslems \neingeleitet und durchgeführt worden sind, nicht die Annahme, dass \ndem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr droht, Opfer einer mittelbaren \nVerfolgung der Gruppe der Christen zu werden. Angesichts der Zahl \nvon ca. 2 Mio. in Pakistan lebenden Christen haben die Übergriffe \nsowie Anschuldigungen und Verurteilungen gemäß Art. 295 C PPC nicht \neine derartige Dichte, dass für jeden oder die meisten Christen in \nPakistan nicht nur potenziell und möglicherweise, sondern aktuell \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Bei \nden gewalttätigen Ausschreitungen gegen Christen handelt es sich um \nlokal begrenzte und anlassbezogene Einzelfälle, die ein \nsystematisches bzw. weit verbreitetes Vorgehen der muslimischen \nBevölkerung, insbesondere der islamischen Fundamentalisten, nicht \nerkennen lassen. Die Zahl der Übergriffe hat zudem nach den \nVorfällen in Shantinagar, Khanewal und Tibba am 5. und 6. Februar \n1997 und den Ausschreitungen nach dem Selbstmord von Bischof J. \nJ. im Mai 1998 deutlich abgenommen.\n\n250\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 2.\n\n251\n\nEine Zunahme der gewalttätigen Übergriffe auf Christen und gegen \nsie gerichteten Verfahren nach Art. 295 C PPC ist mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. \nDerartige Befürchtungen, die sich auf die jüngsten Ereignisse seit \ndem 11. September 2001 und die damit verbundenen islamischen \nDemonstrationen in Pakistan stützen, sind sehr spekulativ. Dagegen \nspricht, dass Pakistan, wie ausgeführt, einem starken \ninternationalen Druck ausgesetzt ist und dass die Mehrheit der \nmuslimischen Bevölkerung an guten Beziehungen zu den Christen \ninteressiert ist.\n\n252\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise \nbeantragte Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen \ngemäß § 53 AuslG. Dieser Hilfsantrag, über den das \nVerwaltungsgericht nicht zu entscheiden brauchte, weil es den \nAnträgen auf Anerkennung als Asylberechtigten und Gewährung von \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG entsprochen hat, ist mit \ndem Antrag auf Zulassung der Berufung des Bundesbeauftragten \n(automatisch) Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens \ngeworden.\n\n253\n\nBVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n19.96 -, InfAuslR 1997, 420 (421) m.w.N.\n\n254\n\nÜber den Hilfsantrag ist im vorliegenden Verfahren zu \nentscheiden, weil die (Haupt-)Anträge auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß \n§ 51 Abs. 1 AuslG unbegründet sind.\n\n255\n\nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG liegen nicht vor. Wie \nsich aus dem zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nAusgeführtem ergibt, bestehen für eine dem Kläger drohende konkrete \nGefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), einer staatlich zu \nverantwortenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 53 \nAbs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK), einer Beeinträchtigung des unbedingt zu \nschützenden menschenrechtlichen Kerns der Religionsfreiheit (§ 53 \nAbs. 4 AuslG, Art. 9 EMRK) oder für Leib, Leben und Freiheit aus \nindividuellen Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) keine hinreichenden \nAnhaltspunkte. Der Kläger ist im Falle einer Rückkehr nach Pakistan \nauch keiner extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt, die ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Eine \nsolche extreme allgemeine Gefahrenlage ist gegeben, wenn der \nAusländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwäre, weil er dort etwa keine Existenzmöglichkeiten fände, und wenn \ndie extreme allgemeine Gefahrenlage landesweit besteht oder ein \nAusweichen nicht möglich ist. Die Gefahr muss unmittelbar und mit \nhoher Wahrscheinlichkeit drohen. \n\n256\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 \n- 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265 (265), und \nUrteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, \nDVBl. 1998, 271 (273), jeweils m. w. N.\n\n257\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Neben den bereits \nerörterten Gefahren, die dem Kläger nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen, kommt allein der Aspekt einer fehlenden \noder unzureichenden Lebensgrundlage im Falle seiner Rückkehr nach \nPakistan in Betracht. Er trifft bei seiner Rückkehr auf eine für \nChristen schwierige wirtschaftliche Situation, weil Christen im \nAllgemeinen zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen gehören und \nSchwierigkeiten haben, eine gesicherte berufliche Existenz \naufzubauen. Darüber hinaus kann er als aus Europa zurückkehrender \nChrist nicht ohne weiteres auf die unter den in Pakistan lebenden \nChristen ausgeprägte und hohe Solidarität, die in Einzelfällen und \nsoweit möglich eine materielle Unterstützung einschließt, zählen. \n\n258\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 7.\n\n259\n\nGleichwohl besteht nicht die erforderliche hohe \nWahrscheinlichkeit dafür, dass es dem 1964 geborenen Kläger \nangesichts seines Alters und seiner Berufsausbildung, die er in \nPakistan erhalten hat, bei ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen \nnicht gelingen wird, seine Lebensgrundlage in Pakistan \nsicherzustellen. Er selbst hat substantiiert keine dahingehenden \nGesichtspunkte vorgetragen.\n\n260\n\nDie Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 2. Mai 1996 genügt \nden Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG. \nAbschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 und \nAbs. 6 Satz 1 AuslG, die der Androhung der Abschiebung nach Pakistan \nentgegenstehen könnten, liegen aus den dargelegten Gründen nicht \nvor.\n\n261\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n262\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-05/19-a-3041-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-05/19-a-3041-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300833","retrieved":"2026-07-09 03:25:56.412520+00:00"}}