{"status":"available","doknr":"OLD300832","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1005.16A5010.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-05","aktenzeichen":"16 A 5010/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens je zu einem \nSechstel.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; \ndenn die allein geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 \nAbs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind - anders \nals nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlich - nicht \nhinreichend dargetan. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht durch das \nZulassungsvorbringen geweckt, das Verwaltungsgericht habe den \ngestellten Klageantrag unzulässig verkürzt. Die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags \nrechtfertigt sich nämlich nicht lediglich aus der Verwendung \ndes Begriffs \"Sozialhilfe\" in dem in der Klageschrift vom 23. \nDezember 1994 hervorgehobenen Antrag, sondern auch daraus, \ndass lediglich beantragt worden ist, die die Bewilligung von \nSozialhilfe betreffenden \"Bescheide des Beklagten vom 01.03., \n01.06. und 01.07.1993 ... abzuändern\", ohne dass die Bescheide \n\"über die Gewährung von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz\" Erwähnung gefunden hätten, die in \nder Zwischenzeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom \n21. November 1994 ebenfalls ergangen waren. Gegen diese \nBescheide war nach Aktenlage z.T. nicht einmal Widerspruch \nerhoben worden - das gilt für die Bescheide vom 1. Dezember \n1993, 1. Januar 1994 und 1. März 1994 -, und auch soweit \nWiderspruch eingelegt worden ist, sind die Bescheide im \ngerichtlichen Verfahren nicht benannt und in das Verfahren \neinbezogen worden. Angesichts dessen konnte das \nVerwaltungsgericht von einer bewussten Beschränkung des \nKlageantrags ausgehen, zumal eben lediglich auch die Gewährung \nvon \"Sozialhilfe\" angesprochen worden ist. Dass der Beklagte - \nohne eine vorherige Klageerweiterung von Seiten der Kläger - \nmehr als zwei Jahre später in der Anlage seines Schriftsatzes \nvom 9. Januar 1997 auch die Zeit bis Oktober 1994 in den Blick \ngenommen und in der Folgezeit sogar das Verwaltungsgericht \ndiesen Zeitraum vorübergehend zugrunde gelegt hat, vermag die \nRichtigkeit der dann im Urteil vorgenommenen Auslegung des \nKlageantrags nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nUnabhängig davon wird die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts jedenfalls durch die Erwägung getragen, \ndie wegen der Kfz-Haltung bestehenden Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Kläger seien nicht ausgeräumt worden. \nAuch insoweit haben die Kläger ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan. Es \ntrifft zu, dass auf Grund der erstinstanzlichen Angaben der \nKläger trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 8. Juni 1999 \nnicht für den einzelnen Bewilligungsmonat ersichtlich ist, in \nwelchem Umfang das Kraftfahrzeug benutzt worden ist, welche \nKosten dadurch entstanden und wie diese Kosten aufgebracht \nworden sind. Diesbezüglich haben die Kläger in der \nZulassungsschrift u.a. vorgetragen:\n\n5\n\n\"Insoweit ist dargelegt und unter Beweis \ngestellt, dass das Fahrzeug ausschließlich im \nEigentum des Firas Abdolhadi stand, und von \ndiesem in vollem Umfang aus seinem \nArbeitsverdienst finanziert wurde. Insoweit ist \nnicht nur vorgetragen und Beweis angetreten, \nsondern es liegen sogar zwei eidesstattliche \nVersicherungen vor, aus denen sich die Umstände \nim Einzelnen ergeben.\" \n\n6\n\nTatsächlich ist erstinstanzlich zwar behauptet worden, dass \ndas Fahrzeug ausschließlich im Eigentum des F. A. \nstand, ein Beweisantritt ist diesbezüglich aber nicht erfolgt. \nSoweit die Kläger auf eidesstattliche Versicherungen \nverweisen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf \nhingewiesen, dass der Sohn F. A. der Kläger zu 1. \nund 2. zusammen mit seinem Bruder Haitham unter dem 23. März \n1993 versichert hatte, sie seien beide Eigentümer des Autos \ngeworden (\"Wir haben beide ein Auto\"), und dass der Sohn \nF. A. diese Erklärung ausweislich eines darüber \ngefertigten Vermerks gegenüber dem Sozialamt des Beklagten \nunter dem 19. September 1994 noch einmal wiederholt hatte. \nInsgesamt verbleibt es deshalb dabei, dass die Angaben der \nKläger und ihrer beiden Söhne so widersprüchlich sind, dass \nsie nicht geeignet sind, die unvollständigen Angaben des \nKlägers zu 1. im Klageverfahren zu ergänzen und zu \nvervollständigen.\n\n7\n\nAuch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \n(Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) \nrechtfertigt schließlich eine Zulassung der Berufung nicht. \nDie Kläger machen insoweit geltend, die \"Grundsätze der \nDarlegungslast und der Beweiswürdigung\" würden im \nangefochtenen Urteil \"eklatant verletzt\". Im Übrigen habe das \nGericht durch die unzulässige Verkürzung des Klageantrags \ngegen § 88 VwGO verstoßen. \n\n8\n\nDazu, dass von einer unzulässigen Verkürzung des \nKlageantrags nicht die Rede sein kann, wird auf die obigen \nAusführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nverwiesen. \n\n9\n\nDass seine Ausführungen zur materiellen Beweis- und zur \nDarlegungslast hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eigener \nMittel des Hilfe Suchenden im Allgemeinen und im Falle der \nZulassung eines Kfz auf den Namen des Hilfe Suchenden im \nBesonderen mit der ober- und höchstrichterlichen \nRechtsprechung übereinstimmen, hat das Verwaltungsgericht \ndurch die seinen Ausführungen beigefügten Zitate selbst \nhinreichend belegt.\n\n10\n\nFehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind \nregelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen \nRecht zuzurechnen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-\nRR 1996, 359 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). \n\n12\n\nAuch der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung \nist nicht schlüssig gerügt. Die Einvernahme der Zeugen F. \nAbholhadi, Haitham A. und Fuat Jaber zur Frage der \nEigentumsverhältnisse an dem Kfz musste sich dem \nVerwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die anwaltlich \nvertretenen Kläger haben einen entsprechenden Beweisantrag \nselbst nicht gestellt. Welche Tatsachen insoweit in das Wissen \ndes F. J. gestellt sind, ist nicht dargetan, und F. \nund H. A. hatten bereits eidesstattliche \nVersicherungen abgegeben, so dass insoweit weitere \nErkenntnisse nicht ohne weiteres zu erwarten waren.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nund 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-05/16-a-5010-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-05/16-a-5010-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300832","retrieved":"2026-07-09 03:25:56.304182+00:00"}}