{"status":"available","doknr":"OLD300842","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1004.9A367.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"9 A 367/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es bezüglich der \nNiederschlagswassergebühr in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das \nangefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens bezüglich des erledigten Teils des \nRechtsstreits sowie die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Am T. 17 \nin C. , das an die städtische Mischwasserkanalisation \nangeschlossen ist. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Januar 1996 zog die Beklagte die \nKläger unter anderem zu einer Schmutzwassergebühr von \n276,36 DM (147 m³ x 1,88 DM) und zu einer \nNiederschlagswassergebühr von 288,80 DM (95 qm befestigte bzw. \nbebaute Fläche x 3,04 DM) heran. \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, es sei \nfraglich, ob die Kalkulation der Gebührensätze ordnungsgemäß \nerfolgt sei, insbesondere ob bei der Position kalkulatorischer \nZinsen ein Zinssatz von 8 % gerechtfertigt sei. Der im \nSchmutzwassermaßstab für die Berechnung der Einleitungsmenge \nvorgesehene Abzug von 10 % von der bezogenen Frischwassermenge \nsei zu gering. \n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n22. Januar 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Au-gust \n1996 hinsichtlich der Schmutzwasser- \nund Niederschlagswassergebühr \naufzuheben. \n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nSie hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides \nbezogen und vorgetragen, der auf die Stadt entfallende \nFinanzierungsanteil an der mitgenutzten Kläranlage der Stadt \nL. sei nach Anschaffungswerten abgeschrieben worden. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, \nder Maßstab für die Schmutzwassergebühr sei fehlerhaft. Ferner \nsei die Zuordnung der Kostenmassen zwischen \nSchmutzwasserbereich und Niederschlagswasserbereich zu Lasten \ndes Letzteren fehlerhaft, so dass jedenfalls der Gebührensatz \nfür das Niederschlagswasser nichtig sei. \n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter \nVorlage eines von ihr eingeholten Gutachtens über die \nErmittlung eines getrennten Abwassergebührenmaßstabes für \nSchmutz- und Regenwasser vom 22. November 2000 bzw. vom \n17. Mai 2001 geltend: Auf der Grundlage dieses Gutachtens \nseien die Gebührensätze überprüft und durch die 18. Satzung \nzur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage \n(Kanalabgabensatzung) vom 15. Dezember 2000 für 1996 \nrückwirkend zum 1. Januar 1996 auf 2,95 DM/je \nBenutzungseinheit Schmutzwasser erhöht und auf 2,37 DM/je \nBezugseinheit Niederschlagswasser ermäßigt worden. Durch \nÄnderungsbescheid vom 9. Januar 2001 sei demgemäß die \nSchmutzwassergebühr für die Kläger von 276,36 DM auf 433,65 DM \nerhöht (= + 157,29 DM) und die Niederschlagswassergebühr von \n288,80 DM auf 225,15 DM ermäßigt (= - 63,65 DM) worden. \n\n12\n\nAnlass für die 1996 eingeführte neue Maßstabsregelung für \ndas Schmutzwasser (Pauschalabzug von 10 % von der bezogenen \nFrischwassermenge) sei der Umstand gewesen, dass die frühere \nAbzugsregelung mit einem Grenzwert von 60 m³ unwirksam gewesen \nsei. Da es für eine Vielzahl von Kleinabnehmern wirtschaftlich \nnicht sinnvoll sei, die auf dem Grundstück infolge \nVerbrauchs/Verdunstung etc. zurückgehaltene Frischwassermenge \nbzw. das in die Kanalisation eingeleitete Schmutzwasser mit \nZähleinrichtungen zu messen, habe man den Pauschalabzug von \n10 % eingeführt, um den bei allen Grundstücken auftretenden \nSchwund zu erfassen. Kleineinleiter würden dadurch der \nNotwendigkeit enthoben, den Schwund nachweisen zu müssen. Der \nSchwund bei Großabnehmern liege regelmäßig über 10 %. Diese \nhätten normalerweise Zähleinrichtungen und könnten den über \n10 % hinausgehenden Schwund nachweisen. Eine Benachteiligung \ndieser Gruppe finde daher nicht statt. Der Schwund von ca. \n10 % sei anhand von Literaturstimmen geschätzt worden. \n\n13\n\nNachdem die Beklagte die angefochtenen Bescheide \nhinsichtlich der Niederschlagswassergebühr aufgehoben hat, \nhaben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend \nin der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit sich \ndas Verfahren nicht in der Hauptsache \nerledigt hat. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. \n\n19\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nIm Hinblick auf die übereinstimmende \nTeilerledigungserklärung der Parteien war das Verfahren in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit \neinzustellen. Das angefochtene Urteil ist - bezogen auf den \nerledigten Teil (= Niederschlagswassergebühr in Höhe von \nursprünglich 288,80 DM) - wirkungslos (§ 167 VwGO, § 269 \nAbs. 3 Satz 1 ZPO analog). \n\n22\n\nDie im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Sie \nbezieht sich inhaltlich auf eine festgesetzte \nSchmutzwassergebühr in Höhe von 276,36 DM. \n\n23\n\nInsoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt, dass der angefochtene Gebührenbescheid vom \n22. Januar 1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom \n16. August 1996 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die der Heranziehung der \nKläger zugrunde liegende Kanalabgabensatzung der Stadt C. \nvom 22. Dezember 1981 in der Fassung der 10. Änderungssatzung \nvom 22. Dezember 1995 und der 16. Änderungssatzung vom \n20. Dezember 1999 ist - bezogen auf die nach § 2 Abs. 1 \nKommunalabgabengesetz NRW (KAG) vom 21. Oktober 1969, GV NRW \nS. 712, i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 6. Oktober 1987, GV \nNRW S. 342, notwendige Maßstabsbildung - unwirksam. \n\n24\n\nDie Maßstabsbildung bezüglich der Schmutzwassergebühr in \n§§ 9 Abs. 1 und 2, 16 Kanalabgabensatzung verstößt gegen § 6 \nAbs. 3 KAG. Nach § 9 Abs. 1 Kanalabgabensatzung wird die \nSchmutzwassergebühr nach der Menge der Abwässer berechnet, die \nin die öffentliche Abwasseranlage von einem angeschlossenen \nGrundstück unmittelbar oder mittelbar eingeleitet wird. Dabei \ngilt nach § 9 Abs. 2 Kanalabgabensatzung als Abwassermenge \n90 % der dem Grundstück zugeführten oder der auf ihm \ngewonnenen Wassermenge, abzüglich der der öffentlichen \nAbwasseranlage nachweisbar nicht zugeführten Wassermengen nach \n§ 16. § 16 Kanalabgabensatzung regelt den Abzug für \nnachweisbar nicht eingeleitete Wassermengen, soweit sie 10 % \nder Frischwassermenge übersteigen. Der gewählte Maßstab ist \nein so genannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 \nAbs. 3 Satz 2 KAG, der nur gewählt werden darf, wenn die Wahl \neines Wirklichkeitsmaßstabes besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist. Außerdem darf der \nWahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Hier hat die \nStadt den allgemein anerkannten und eingeführten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab in Gestalt des so genannten \nFrischwassermaßstabes,\n\n25\n\nvgl. Urteil des Senats vom 18. Juli \n1997 - 9 A 2933/95 -, KStZ 1998, 219; \nUrteil vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 -, KStZ 1994, 213,\n\n26\n\nkombiniert mit einer weiteren Wahrscheinlichkeitsannahme, \nnämlich der Annahme, dass 10 % des bezogenen Frischwassers \nnicht der Kanalisation zugeführt werden. Er basiert auf der \nPrämisse, dass a) ein Teil des einem Grundstück zugeführten \nFrischwassers regelmäßig auf dem Grundstück verbraucht wird \nund nicht die gesamte Frischwassermenge das Grundstück als \nAbwasser verlässt, weil ein Teil hauswirtschaftlich genutzt, \nzur Speisung von Heizungsanlagen verbraucht oder zum Bewässern \nder Außenanlagen verwendet wird, und dass b) diese \nSchwundmenge auf allen angeschlossenen Grundstücken in einer \ngewissen Relation zur bezogenen Frischwassermenge steht. \nLetztere Annahme greift regelmäßig nur, wenn die \nNutzungsstruktur der angeschlossenen Grundstücke einigermaßen \nhomogen ist. Der reine \"unmodifizierte\" Frischwassermaßstab \nist deshalb nur dann unbedenklich, wenn eine einigermaßen \ngleich bleibende Relation zwischen der Menge des auf dem \nGrundstück verbrauchten Wassers und der Menge des in die \nKanalisation eingeleiteten Schmutzwasser besteht. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April \n1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; \nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1974 \n- 2 A 454/72 -, Deutsche \nGemeindesteuer-Zeitung 1974, 188.\n\n28\n\nErgibt sich demgegenüber, dass ein Benutzer in erheblichem \nUmfang mehr Wasser verbraucht als der Durchschnitt der \nBenutzer, so ist eine Regelung in der Satzung erforderlich, \ndie dem Rechnung trägt, \n\n29\n\nso BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 \n- VII C 15.65 -, a.a.O., \n\n30\n\nwobei der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermengen dem \nGebührenpflichtigen auferlegt werden kann. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar \n1974 - II A 454/72 -, a.a.O.\n\n32\n\nDiesen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben wird der \nvon der Stadt C. gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht \nmehr gerecht. \n\n33\n\nStatt der notwendigen Korrektur des ungenauen \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs \"Frischwassermenge\" durch eine \nkonkrete Wirklichkeitskomponente, nämlich nachgewiesene \nSchwundmenge, kombiniert die Stadt C. den ungenauen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab \"Frischwassermenge\" mit einer \nweiteren, noch dazu unplausiblen Wahrscheinlichkeitsannahme, \nnämlich dass auf allen angeschlossenen Grundstücken jeweils \n10 % der bezogenen Frischwassermenge zurückgehalten werden. \nFür den Ersatz der notwendigen Wirklichkeitskomponente durch \neine Wahrscheinlichkeitsannahme kann sich die Stadt nicht auf \ndie Grundsätze des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW berufen. Es ist \nnichts dafür ersichtlich, dass das Ablesen bzw. Berechnen der \nnicht eingeleiteten Wassermengen für die Stadt als Betreiber \nder Abwasserentsorgungsanlage besonders schwierig wäre, wenn \nman berücksichtigt, dass das Messen und die Nachweispflicht \nden Benutzern auferlegt ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass \nes wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, die nachgewiesenen \nAbzugsmengen bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. \nWie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist, haben viele \nGemeinden eine Mindestnachweismenge von 15 m³ oder 20 m³ \neingeführt, die verhindert, dass auch Geringstmengen auf den \nGrundstücken gemessen und dann der Gebühren berechnenden \nStelle mitgeteilt werden. Selbst wenn bei Einführung einer \nMindestnachweismenge von 15 m³ im Jahr möglicherweise mehr \nHerabsetzungsanträge gestellt werden würden, als es bei der \nvon der Beklagten gewählten Maßstabsregelung der Fall ist, so \nhat die Beklagte doch nicht dargelegt, dass es wirtschaftlich \nnicht vertretbar ist, diesen Mehraufwand hinzunehmen, den \nandere Gemeinden ohne Weiteres hinnehmen. Deshalb erscheint \nder Ersatz der konkreten Nachweismethode als Korrektur zum \nFrischwassermaßstab durch den von der Stadt C. gewählten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab weder unter dem Gesichtspunkt der \nSchwierigkeit noch unter dem der wirtschaftlichen \nUnvertretbarkeit gerechtfertigt. \n\n34\n\nEs kommt Folgendes hinzu: Die Annahme der Beklagten, auf \njedem angeschlossenen Grundstück würden jeweils ca. 10 % des \nbezogenen Frischwassers auf dem Grundstück zurückgehalten oder \nverbraucht, ist frei gegriffen. Wie die Beklagte auf Anfrage \nmitgeteilt hat, liegen ihr konkrete, auf das Stadtgebiet C. \nbezogene Erfahrungswerte nicht vor. Die von der Beklagten \nangeführte Literaturstimme (Schulte: Entwässerungsgebühr und \nBagatellgrenze - Zur Berechnung der Höhe des \nMengengrenzwertes -, KStZ 1988, Seite 162) gibt für eine \nsolche Annahme in Bezug auf das Stadtgebiet C. nichts her. \nSchulte geht in seiner Berechnung davon aus, dass auf einem \nDurchschnittsgrundstück in Größe von 440 qm und mit einer \nBelegung von zehn Bewohnern im Schnitt 60 m³ im Jahr auf dem \nGrundstück zurückgehalten werden. Hierbei entfallen nach den \nBerechnungen von Schulte 16 m³ auf Verbrauch durch 1. Wäsche, \n2. Baden und Waschen, 3. Raumpflege, 4. Gießen von Blumen und \nBalkonpflanzen, 5. Kochen und Geschirrspülen. 44 m³ entfallen \nauf Gartenbewässerung. Übernimmt man den Ansatz von Schulte \nbezüglich der praktisch nicht nachweisbaren Mengen, die durch \nhauswirtschaftliche Betätigung auf dem Grundstück verdunsten \noder verbleiben, d.h. wonach auf zehn Personen 16 m³ Schwund \nim Jahr anfallen, und bezieht das auf die Bevölkerung der \nStadt C. , die laut Anlage 3.2 zur Gebührenkalkulation für \ndas Jahr 1996 311.645 Einwohner umfasst, dann ergibt sich \ndaraus für den Bereich der Stadt C. eine Schwundmenge von: \n311.645 x 16 m³ : 10 = 498.632 m³. Bezogen auf die in der \nGebührenkalkulation (Anlage 2) für das Jahr 1996 \nprognostizierte Frischwasserbezugsmenge von 21.842.300 m³ \nmacht das 2,28 % aus. Der Rest des von der Beklagten gewählten \nAbschlags von 10 %, d.h. 7,72 % des jeweiligen \nFrischwasserbezugs für ein Grundstück, entfielen damit auf das \nBewässern der Außenanlagen. Eine solche Annahme erscheint \nhinsichtlich einer Großstadt wie C. nicht mehr plausibel. \nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Großstadt C. , wie \nder endgültigen Fassung des überreichten Gutachtens vom \n17. Mai 2001, Seite 8 Tabelle 3 und Seiten 15/16 Tabelle 6, zu \nentnehmen ist, keine homogene Nutzungs-/Bebauungsstruktur \naufweist, sondern neben Wohnbebauung mit über 50 % \nunbefestigten Flächenanteilen auch stark verdichtete Zonen \n(wie der Stadtkern im Altstadtbereich, Gewerbe- und \nIndustriegebiete, Wohnbebauungen in Mischgebieten mit Gewerbe- \nund Verwaltungsgebäuden, Reihenhäuser in Randstadtbereichen), \nin denen der befestigte Anteil der Erdoberflächen 60 % und \nmehr ausmacht. Vor diesem tatsächlichenm Hintergrund spricht \nnichts für die Annahme, in solchen verdichteten Zonen würden \njeweils 7,72 % des jeweiligen Frischwasserbezugs für ein \nGrundstück für das Bewässern und Sprengen der \nFreiflächen/Gartenflächen verwandt. Die von der Stadt C. \ngewählte Maßstabsregelung führt letztendlich dazu, dass jeder \nGrundstückseigentümer, der nachweisen kann, dass er einen \nSchwund über der Bagatellgrenze von 15 m³ hat, dessen \nNachweismenge aber unter 10 % der bezogenen Frischwassermenge \nliegt, nach dem von der Beklagten gewählten Gebührenmaßstab \nmehr zahlt als wenn eine Bagatellgrenze existierte. Auch die \nNutzer, die mehr als 10 % ihrer Frischwassermenge auf dem \nGrundstück verbrauchen, beipielsweise Gewerbebetriebe, zahlen \nnach der Maßstabsregelung der Beklagten mehr, als wenn sie die \ndurch Zähleinrichtung gemessene, nachgewiesene Schwundmenge \n(oberhalb einer Bagatellgrenze von beispielsweise 15 m³) in \nvoller Höhe abziehen könnten. Für den \"Normal\"-Verbraucher, \nder keinen Schwund nachweisen kann und zu dessen Gunsten \n- nach der Begründung zur Gebührenkalkulation - die 10 % \nKlausel eingeführt worden ist, stellt sich die 10 % \nAbzugsregelung als \"Null-Summen-Spiel\" heraus. Denn der \nVerringerung der individuellen Einleitungsmenge steht eine \nentsprechende Erhöhung des Gebührensatzes gegenüber. \n\n35\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus \n§ 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Hinsichtlich des in der \nHauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits hat die Beklagte \ngemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu \ntragen, weil sie voraussichtlich unterlegen wäre. Sie hat in \nder mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass auch der durch die \n18. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000 zur \nKanalabgabensatzung festgelegte Gebührensatz für \nNiederschlagswasser überhöht ist. \n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n37\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/9-a-367-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/9-a-367-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300842","retrieved":"2026-07-09 03:25:57.227043+00:00"}}