{"status":"available","doknr":"OLD300841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1004.9A366.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"9 A 366/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks \nD. straße 27 in B. , das an die städtische \nMischwasserkanalisation angeschlossen ist. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Januar 1996 zog die Beklagten die \nKläger unter anderem zu einer Schmutzwassergebühr von \n261,32 DM (139 m³ x 1,88 DM) heran.\n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, der \nGebührensatz sei zu hoch.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n22. Januar 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Juli 1996 \nhinsichtlich der Schmutzwassergebühr \naufzuheben. \n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nSie hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides \nbezogen und vorgetragen, der auf die Stadt entfallende \nFinanzierungsanteil an der mitgenutzten Kläranlage der Stadt \nK. sei nach Anschaffungswerten abgeschrieben \nworden. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, \nder Maßstab für die Schmutzwassergebühr sei fehlerhaft.\n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter \nVorlage eines von ihr eingeholten Gutachtens über die \nErmittlung eines getrennten Abwassergebührenmaßstabes für \nSchmutz- und Regenwasser vom 22. November 2000 bzw. vom 17. \nMai 2001 geltend: Anlass für die 1996 eingeführte neue \nMaßstabsregelung für das Schmutzwasser (Pauschalabzug von 10 % \nvon der bezogenen Frischwassermenge) sei der Umstand gewesen, \ndass die frühere Abzugsregelung mit einem Grenzwert von 60 m³ \nunwirksam gewesen sei. Da es für eine Vielzahl von \nKleinabnehmern wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, die auf dem \nGrundstück infolge Verbrauchs/Verdunstung etc. zurückgehaltene \nFrischwassermenge bzw. das in die Kanalisation eingeleitete \nSchmutzwasser mit Zähleinrichtungen zu messen, habe man den \nPauschalabzug von 10 % eingeführt, um den bei allen \nGrundstücken auftretenden Schwund zu erfassen. Kleineinleiter \nwürden dadurch der Notwendigkeit enthoben, den Schwund \nnachweisen zu müssen. Der Schwund bei Großabnehmern liege \nregelmäßig über 10 %. Diese hätten normalerweise \nZähleinrichtungen und könnten den über 10 % hinausgehenden \nSchwund nachweisen. Eine Benachteiligung dieser Gruppe finde \ndaher nicht statt. Der Schwund von ca. 10 % sei anhand von \nLiteraturstimmen geschätzt worden. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDie Kläger äußern sich nicht.\n\n15\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten ergänzend Bezug genommen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n17\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass \nder angefochtene Gebührenbescheid vom 22. Januar 1996 i.d.F. \ndes Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1996 hinsichtlich der \nSchmutzwassergebühr rechtswidrig ist und die Kläger in ihren \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n18\n\nDie der Heranziehung der Kläger zugrunde liegende \nKanalabgabensatzung der Stadt B. vom 22. Dezember 1981 in \nder Fassung der 10. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1995 und \nder 16. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1999 ist - bezogen \nauf die nach § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) vom \n21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, i.d.F. des Änderungsgesetzes \nvom 6. Oktober 1987, GV NRW S. 342, notwendige \nMaßstabsbildung - unwirksam. \n\n19\n\nDie Maßstabsbildung bezüglich der Schmutzwassergebühr in \n§§ 9 Abs. 1 und 2, 16 Kanalabgabensatzung verstößt gegen § 6 \nAbs. 3 KAG. Nach § 9 Abs. 1 Kanalabgabensatzung wird die \nSchmutzwassergebühr nach der Menge der Abwässer berechnet, die \nin die öffentliche Abwasseranlage von einem angeschlossenen \nGrundstück unmittelbar oder mittelbar eingeleitet wird. Dabei \ngilt nach § 9 Abs. 2 Kanalabgabensatzung als Abwassermenge \n90 % der dem Grundstück zugeführten oder der auf ihm \ngewonnenen Wassermenge, abzüglich der der öffentlichen \nAbwasseranlage nachweisbar nicht zugeführten Wassermengen nach \n§ 16. § 16 Kanalabgabensatzung regelt den Abzug für \nnachweisbar nicht eingeleitete Wassermengen, soweit sie 10 % \nder Frischwassermenge übersteigen. Der gewählte Maßstab ist \nein so genannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 \nAbs. 3 Satz 2 KAG, der nur gewählt werden darf, wenn die Wahl \neines Wirklichkeitsmaßstabes besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist. Außerdem darf der \nWahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Hier hat die \nStadt den allgemeinen anerkannten und eingeführten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab in Gestalt des so genannten \nFrischwassermaßstabes,\n\n20\n\nvgl. Urteil des Senats vom 18. Juli \n1997 - 9 A 2933/95 - KStZ 1998, 219; \nUrteil vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213,\n\n21\n\nkombiniert mit einer weiteren Wahrscheinlichkeitsannahme, \nnämlich der Annahme, dass 10 % des bezogenen Frischwassers \nnicht der Kanalisation zugeführt werden. Er basiert auf der \nPrämisse, dass a) ein Teil des einem Grundstück zugeführten \nFrischwassers regelmäßig auf dem Grundstück verbraucht wird \nund nicht die gesamte Frischwassermenge das Grundstück als \nAbwasser verlässt, weil ein Teil hauswirtschaftlich genutzt, \nzur Speisung von Heizungsanlagen verbraucht oder zum Bewässern \nder Außenanlagen verwendet wird, und dass b) diese \nSchwundmenge auf allen angeschlossenen Grundstücken in einer \ngewissen Relation zur bezogenen Frischwassermenge steht. \nLetztere Annahme greift regelmäßig nur, wenn die \nNutzungsstruktur der angeschlossenen Grundstücke einigermaßen \nhomogen ist. Der reine \"unmodifizierte\" Frischwassermaßstab \nist deshalb nur dann unbedenklich, wenn eine einigermaßen \ngleich bleibende Relation zwischen der Menge des auf dem \nGrundstück verbrauchten Wassers und der Menge des in die \nKanalisation eingeleiteten Schmutzwasser besteht. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April \n1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; \nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1974 \n- 2 A 454/72 -, Deutsche \nGemeindesteuer-Zeitung 1974, 188.\n\n23\n\nErgibt sich demgegenüber, dass ein Benutzer in erheblichem \nUmfang mehr Wasser verbraucht als der Durchschnitt der \nBenutzer, so ist eine Regelung in der Satzung erforderlich, \ndie dem Rechnung trägt, \n\n24\n\nso BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 \n- VII C 15.65 -, a.a.O., \n\n25\n\nwobei der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermengen dem \nGebührenpflichtigen auferlegt werden kann. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar \n1974 - II A 454/72 -, a.a.O.\n\n27\n\nDiesen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben wird der \nvon der Stadt B. gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht \nmehr gerecht. \n\n28\n\nStatt der notwendigen Korrektur des ungenauen \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs \"Frischwassermenge\" durch eine \nkonkrete Wirklichkeitskomponente, nämlich nachgewiesene \nSchwundmenge, kombiniert die Stadt B. den ungenauen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab \"Frischwassermenge\" mit einer \nweiteren, noch dazu unplausiblen Wahrscheinlichkeitsannahme, \nnämlich dass auf allen angeschlossenen Grundstücken jeweils \n10 % der bezogenen Frischwassermenge zurückgehalten werden. \nFür den Ersatz der notwendigen Wirklichkeitskomponente durch \neine Wahrscheinlichkeitsannahme kann sich die Stadt nicht auf \ndie Grundsätze des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW berufen. Es ist \nnichts dafür ersichtlich, dass das Ablesen bzw. Berechnen der \nnicht eingeleiteten Wassermengen für die Stadt als Betreiber \nder Abwasserentsorgungsanlage besonders schwierig wäre, wenn \nman berücksichtigt, dass das Messen und die Nachweispflicht \nden Benutzern auferlegt ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass \nes wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, die nachgewiesenen \nAbzugsmengen bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. \nWie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist, haben viele \nGemeinden eine Mindestnachweismenge von 15 m³ oder 20 m³ \neingeführt, die verhindert, dass auch Geringstmengen auf den \nGrundstücken gemessen und dann der Gebühren berechnenden \nStelle mitgeteilt werden. Selbst wenn bei Einführung einer \nMindestnachweismenge von 15 m³ im Jahr möglicherweise mehr \nHerabsetzungsanträge gestellt werden würden, als es bei der \nvon der Beklagten gewählten Maßstabsregelung der Fall ist, so \nhat die Beklagte doch nicht dargelegt, dass es wirtschaftlich \nnicht vertretbar ist, diesen Mehraufwand hinzunehmen, den \nandere Gemeinden ohne Weiteres hinnehmen. Deshalb erscheint \nder Ersatz der konkreten Nachweismethode als Korrektur zum \nFrischwassermaßstab durch den von der Stadt B. gewählten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab weder unter dem Gesichtspunkt der \nSchwierigkeit noch unter dem der wirtschaftlichen \nUnvertretbarkeit gerechtfertigt. \n\n29\n\nEs kommt Folgendes hinzu: Die Annahme der Beklagten, auf \njedem angeschlossenen Grundstück würden jeweils ca. 10 % des \nbezogenen Frischwassers auf dem Grundstück zurückgehalten oder \nverbraucht, ist frei gegriffen. Wie die Beklagte auf Anfrage \nmitgeteilt hat, liegen ihr konkrete, auf das Stadtgebiet B. \nbezogene Erfahrungswerte nicht vor. Die von der Beklagten \nangeführte Literaturstimme (Schulte: Entwässerungsgebühr und \nBagatellgrenze - Zur Berechnung der Höhe des \nMengengrenzwertes -, KStZ 1988, Seite 162) gibt für eine \nsolche Annahme in Bezug auf das Stadtgebiet B. nichts her. \nSchulte geht in seiner Berechnung davon aus, dass auf einem \nDurchschnittsgrundstück in Größe von 440 qm und mit einer \nBelegung von zehn Bewohnern im Schnitt 60 m³ im Jahr auf dem \nGrundstück zurückgehalten werden. Hierbei entfallen nach den \nBerechnungen von Schulte 16 m³ auf Verbrauch durch 1. Wäsche, \n2. Baden und Waschen, 3. Raumpflege, 4. Gießen von Blumen und \nBalkonpflanzen, 5. Kochen und Geschirrspülen. 44 m³ entfallen \nauf Gartenbewässerung. Übernimmt man den Ansatz von Schulte \nbezüglich der praktisch nicht nachweisbaren Mengen, die durch \nhauswirtschaftliche Betätigung auf dem Grundstück verdunsten \noder verbleiben, d.h. wonach auf zehn Personen 16 m³ Schwund \nim Jahr anfallen, und bezieht das auf die Bevölkerung der \nStadt B. , die laut Anlage 3.2 zur Gebührenkalkulation für \ndas Jahr 1996 311.645 Einwohner umfasst, dann ergibt sich \ndaraus für den Bereich der Stadt B. eine Schwundmenge von: \n311.645 x 16 m³ : 10 = 498.632 m³. Bezogen auf die in der \nGebührenkalkulation (Anlage 2) für das Jahr 1996 \nprognostizierte Frischwasserbezugsmenge von 21.842.300 m³ \nmacht das 2,28 % aus. Der Rest des von der Beklagten gewählten \nAbschlags von 10 %, d.h. 7,72 % des jeweiligen \nFrischwasserbezugs für ein Grundstück, entfielen damit auf das \nBewässern der Außenanlagen. Eine solche Annahme erscheint \nhinsichtlich einer Großstadt wie B. nicht mehr plausibel. \nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Großstadt B. , wie \nder überreichten endgültigen Fassung des Gutachtens vom 17. \nMai 2001, Seite 8 Tabelle 3 und Seiten 15/16 Tabelle 6, zu \nentnehmen ist, keine homogene Nutzungs-/Bebauungsstruktur \naufweist, sondern neben Wohnbebauung mit über 50 % \nunbefestigten Flächenanteilen auch stark verdichtete Zonen \n(wie der Stadtkern im Altstadtbereich, Gewerbe- und \nIndustriegebiete, Wohnbebauungen in Mischgebieten mit Gewerbe- \nund Verwaltungsgebäuden, Reihenhäuser in Randstadtbereichen), \nin denen der befestigte Anteil der Erdoberflächen 60 % und \nmehr ausmacht. Vor diesem tatsächlichenm Hintergrund spricht \nnichts für die Annahme, in solchen verdichteten Zonen würden \njeweils 7,72 % des jeweiligen Frischwasserbezugs für ein \nGrundstück für das Bewässern und Sprengen der \nFreiflächen/Gartenflächen verwandt. Die von der Stadt B. \ngewählte Maßstabsregelung führt letztendlich dazu, dass jeder \nGrundstückseigentümer, der nachweisen kann, dass er einen \nSchwund über der Bagatellgrenze von 15 m³ hat, dessen \nNachweismenge aber unter 10 % der bezogenen Frischwassermenge \nliegt, nach dem von der Beklagten gewählten Gebührenmaßstab \nmehr zahlt als wenn eine Bagatellgrenze existierte. Auch die \nNutzer, die mehr als 10 % ihrer Frischwassermenge auf dem \nGrundstück verbrauchen, beipielsweise Gewerbebetriebe, zahlen \nnach der Maßstabsregelung der Beklagten mehr, als wenn sie die \ndurch Zähleinrichtung gemessene, nachgewiesene Schwundmenge \n(oberhalb einer Bagatellgrenze von beispielsweise 15 m³) in \nvoller Höhe abziehen könnten. Für den \"Normal\"-Verbraucher, \nder keinen Schwund nachweisen kann und zu dessen Gunsten \n- nach der Begründung zur Gebührenkalkulation - die 10 % \nKlausel eingeführt worden ist, stellt sich die 10 % \nAbzugsregelung als \"Null-Summen-Spiel\" heraus. Denn der \nVerringerung der individuellen Einleitungsmenge steht eine \nentsprechende Erhöhung des Gebührensatzes gegenüber. \n\n30\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n\n31\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/9-a-366-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/9-a-366-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300841","retrieved":"2026-07-09 03:25:57.142380+00:00"}}