{"status":"available","doknr":"OLD300840","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1004.9A2737.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"9 A 2737/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus \nbebauten Grundstücks S. weg 4 in S. A. . Durch \nAbgabenbescheid vom 20. Januar 1997 zog der Beklagte die Kläger \nfür dieses Grundstück zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr \n1997 in Höhe von 323,64 DM heran. Der Betrag setzte sich \nzusammen aus einem Haushaltsgrundpreis von 217,08 DM, einem \nArbeitspreis von 83,52 DM für eine 80 l-Restmülltonne bei vier \nwöchentlicher Abfuhr und einem Arbeitspreis von 23,04 DM für \neine 240 l-Papiertonne bei monatlicher Entleerung. \n\n3\n\nMit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, die \nGrundgebühr enthalte noch Kostenblöcke für Leistungen, die sie \nals Eigenkompostierer nicht in Anspruch nähmen. Dies betreffe \netwa die unzulässig hohe Beteiligung der Eigenkompostierer an \nden Fixkosten der Kompostieranlagen und den Biomüll-\nSammelleistungen und die Kosten des Sperrmülls innerhalb des \nKartensystems. Hinzu komme die unzulässige Einrechnung von \nEntsorgungsleistungen, wie der Sammlung des wilden Mülls. \n\n4\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1997 wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die \nEinbeziehung der Fixkosten der Kompostieranlagen in die \nGrundgebühr und die Heranziehung der Eigenkompostierer zu \ndieser Grundgebühr sei zulässig, weil der Kreis als \nentsorgungspflichtige Körperschaft diese Anlagen auch für \nEigenkompostierer vorhalte. Diese könnten sich jederzeit wieder \nder Benutzung der Biotonnen anschließen. Die pauschale \nAbrechnung der im Kartensystem zusammengefassten drei \nEntsorgungsbereiche (Sperrmüll, weiße und braune Ware, \nGrünschnitt in größeren Mengen) diene dazu, illegalen \nMüllablagerungen entgegenzuwirken, wie dies bei \nEinzelabrechnung auf Abruf zu beobachten gewesen sei. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger ihr \nVorbringen zur Unzulässigkeit der Heranziehung der \nEigenkompostierer zu den Vorhaltekosten der Kompostieranlage, \nzur pauschalen Heranziehung jedes Haushalts zu den Kosten der \nSperrmüllentsorgung und zur Einbeziehung der Entsorgungskosten \nfür wilden Müll und die Entleerung kommunaler \nStraßenpapierkörbe in den Grundpreis wiederholt und vertieft. \nGegen wilde Müllablagerungen müsse mit ordnungsrechtlichen \nMaßnahmen gegen die Verursacher vorgegangen werden. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n20. Januar 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Fe-bruar \n1997 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat die Gebührenmaßstabsbildung verteidigt und darauf \nhingewiesen, dass die für den Kreis tätige R. -S. -\nAbfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG) ab 1997 ihre Kosten \nunter Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung von \nSelbstkosten kalkuliert habe. Grundlage für den Ansatz der \nKosten für die Entsorgung des wilden Mülls und die \nStraßenpapierkorbentleerung sei die am 1. Januar 1997 in Kraft \ngetretene, von der Bezirksregierung K. unter dem \n16. Dezember 1996 genehmigte, am 23. Dezember 1996 im Amtsblatt \nfür den Regierungsbezirk K. (Seite 394) veröffentlichte \nöffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis und den \nangeschlossenen Gemeinden, durch die die Gemeinden die \nentsprechende Aufgabe auf den Kreis übertragen hätten. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nMit der zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, der \nKreis habe bei der Maßstabsbildung bezüglich des Grundpreises \nnicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gruppe der \nEigenkompostierer die Einrichtungen des Kreises anders, d.h. \nweniger, nutze als die Gruppe der (Normal-)nutzer. Die \nEigenkompostierer nutzten den Bereich Bioabfallentsorgung \nüberhaupt nicht, hinsichtlich der Grünabfallentsorgung liege \nlediglich eine Benutzungsmöglichkeit nach Maßgabe des \nKartensystems und der Biosackabfuhr vor. Anschluss- und \nBenutzungszwang bestehe insoweit nicht. Selbst von dieser \nMöglichkeit machten sie keinen Gebrauch. Deshalb dürften sie \nüber den Grundpreis nicht oder nicht in gleichem Maße wie die \nNormalnutzer mit den Vorhaltekosten der Bio- und \nGrünabfallentsorgung belastet werden. Eine verwaltungsmäßige \nDifferenzierung sei sowohl beim Grundpreis als auch beim \nKartensystem und beim Biosackverkauf möglich. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nEr macht unter Hinweis auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - II C 7.00 .- \ngeltend, die Grundgebühr werde dafür erhoben, dass jedem \nprivaten Benutzer eine betriebsbereite Abfallentsorgungsanlage \nfür alle typischerweise im Haushalt anfallenden Abfallarten \nangeboten werde. Deshalb sei es gerechtfertigt, in die \nGrundgebühr die Vorhaltekosten der Gesamtanlage einzustellen, \nselbst wenn nicht jeder Benutzer der Gesamteinrichtung jede \neinzelne Anlage benutze. Die angebotene Wahlleistung \n(Biosackangebot, Grünabfall in größeren Mengen über das \nKartensystem) sei auch für Biokompostierer interessant. Eine \nDifferenzierung innerhalb des Grundpreises nach Muss- und \nWahlleistung sei nicht praktikabel. Der Anteil der so genannten \nEigenkompostierer, die sich nach der bis einschließlich 1996 \ngeltenden Satzungsregelung von der Benutzung der braunen \nBiotonne hätten befreien lassen, während der Anschluss an die \nGrünabfallentsorgung nach dem Kartensystem und die \nBenutzungsmöglichkeit der Biosäcke bestehen geblieben sei, \nmache ca. 30 % der angeschlossenen Haushalte aus. Förmliche \nAnzeigen nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c der ab 1. Januar 1997 \ngeltenden Satzungsregelung seien bisher nicht registriert. \n\n18\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund der eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer angefochtene Bescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Gebühren \nfür die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß §§ 1, 3 \nder Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den R. -\nS. -Kreis vom 16. Dezember 1996 (Abfallsatzung - AS 1997 -) \nals öffentliche Einrichtung betriebenen Abfallentsorgung sind \ndie §§ 1 - 4, 6, 7 der Satzung über die Heranziehung zu \nGebühren für die Abfallentsorgung durch den R. -S. -Kreis \nvom 16. Dezember 1996 (Gebührensatzung - GS 1997 -). Die \ngenannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und \nauch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. \n\n23\n\nI. Dies gilt zunächst für die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a GS \n1997 enthaltene Maßstabsregelung. Danach erhebt der Kreis eine \nGesamtgebühr bestehend aus Grund- und Arbeitspreisen. Für die \nHaushalte besteht die Gesamtgebühr aus einem je Haushalt \neinheitlichen Grundpreis, der unter anderem die in §§ 9 und 10 \nAS 1997 aufgeführten Entsorgungsleistungen beinhaltet, sowie \nden Arbeitspreisen für die auf den jeweiligen Grundstücken von \nden Haushalten genutzten Behälter. Bei den in Bezug genommenen \nEntsorgungsleistungen nach § 9 AS 1997 handelt es sich um die \nAbfuhr und Entsorgung von Sperrmüll, von weißer und brauner \nWare (= schad- oder wertstoffhaltige Haushaltsgeräte) und von \n(gebündeltem) Grünabfall in größeren Mengen (über 0,5 m³). § 10 \nAS 1997 betrifft die Sammlung und Entsorgung schadstoffhaltiger \nSonderabfälle in geringen Mengen. Die Entscheidung des Kreises, \nfür die Inanspruchnahme der vom Kreis betriebenen \nAbfallentsorgungseinrichtung eine (allerdings aufgespaltene) \nGesamtgebühr zu erheben und nicht für verschiedene, \nmöglicherweise abspaltbare Teileinrichtungen getrennte \nTeilbereichsgebühren einzuführen, ist nicht zu beanstanden. \nDenn es steht grundsätzlich im Organisationsermessen des \nBetreibers der öffentlichen Einrichtung, wie er diese führt und \nob er technisch trennbare Entsorgungssysteme zusammenfasst oder \nnicht. Die Grenze für das Organisationsermessen des Kreises \nbildet allein das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz \n(GG). \n\n24\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. März \n1996 - 9 A 384/93 -, NWVBl 1997, \n29.\n\n25\n\nBei dem als Teil der Gesamtgebühr erhobenen Grundpreis \nhandelt es sich nicht um eine Grundgebühr im Sinne von § 6 \nAbs. 3 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der \n1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1996, GV \nNRW 586, (KAG), sondern um eine pauschalierende, eine bestimmte \nMindestinspruchnahme der Einrichtung voraussetzende \nVerbrauchsgebühr. Dies ergibt sich daraus, dass mit dem \nGrundpreis nicht nur - wie bei einer Grundgebühr \nvorausgesetzt - verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten, \n\n26\n\nvgl. hierzu das Urteil des Senats \nvom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - KStZ \n1997, 239, \n\n27\n\nsondern auch verbrauchsabhängige Kosten umgelegt werden, \nnämlich für die in §§ 9 und 10 AS 1997 geregelten \nLeistungsbereiche. Der Grundpreis enthält insoweit im Prinzip \nnichts anders als den in früheren Abrechnungsperioden im \nArbeitspreis enthaltenen haushaltsgrößenunabhängigen \nSockelbetrag. \n\n28\n\nBei diesem Grundpreis handelt es sich um einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. \nEr kann dann gewählt werden, wenn die Bildung eines \nWirklichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG \nbesonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. \nDa es besonders schwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme \nder öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau, etwa nach \nMenge, Beschaffenheit, Gewicht usw. des Abfalls, zu bestimmen, \ndürfen Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung \nAbfallentsorgung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach \neinem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. \n\n29\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n30. Januar 1991 - 9 A 1104/88 - \nm.w.N.\n\n30\n\nIst aber - wie vorliegend - die Wahl eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Abfallentsorgungsgebühren \nzulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht \nkommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, dass der Maßstab \nnicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der \nInanspruchnahme stehen darf. Insoweit ist lediglich zu prüfen, \nob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang \nzwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. \n\n31\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. März \n1996 - 9 A 384/93 -, a.a.O. \n\n32\n\nAuch bei Bildung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist \nArt. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Danach darf wesentlich Gleiches \nnicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht \nwillkürlich gleich behandelt werden. Die Grenze zur Willkür ist \njedoch erst überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus der \nNatur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder \nUngleichbehandlung finden lässt. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1994 - 8 C 21.92 -, KStZ 1995, 54.\n\n34\n\nSolche sachlichen Gründe können sich namentlich aus dem \nGesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit \nergeben. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April \n1994 - 8 NB 4.93 -, KStZ 1994, 231; \nBeschluss vom 28. März 1995 \n- 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826.\n\n36\n\nAusgehend hiervon lässt sich der vom Kreis für den \nGrundpreis gewählte einheitliche Haushaltsmaßstab nicht \nbeanstanden. Er beruht in Höhe des gleich großen Sockelbetrages \nfür Gewerbebetriebe: § 6 Abs. 1 Buchstabe b GS 1997 = \n156,60 DM) auf der sachgerechten Erwägung, dass das Vorhalten \neiner betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung allen \nangeschlossenen Haushalten (213.000) und über Mülltonnen \nangeschlossenen Gewerbebetrieben (1o.400) gleichermaßen zu Gute \nkommt und diese deshalb die sich aus der Vorhaltung der \nBetriebsorganisation ergebenden Kosten in gleichem Umfang zu \ntragen haben. Darin liegt keine ungerechtfertigte \nBenachteiligung kleiner Haushalte im Verhältnis zu mehrköpfigen \nHaushalten. Die Vorhalteleistungen der betriebsbereiten Anlage \nnehmen alle angeschlossenen Haushalte und Gewerbetreibende in \netwa gleichem Umfang in Anspruch. \n\n37\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger kommt die Vorhaltung der \nBetriebseinrichtungen betreffend die Entsorgung von Bioabfall \nund Grünabfall auch den Haushalten zu Gute, die - auf der \nGrundlage des bis 31. Dezember 1996 geltenden Satzungsrechts - \nsich als so genannte Eigenkompostierer (gemäß § 6 Abs. 5 AS \n1996) von der Benutzung der braunen Biotonne haben befreien \nlassen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Kreis mit \nRücksicht auf das am 6. Oktober 1996 in Kraft getretene \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom \n27. September 1994, BGBl. I 2705, namentlich § 13 Abs. 1 Satz 1 \nKrW-/AbfG, die Bestimmungen über den Anschluss- und \nBenutzungszwang dahin geändert hat, dass der in § 4 Abs. 1 AS \n1997 angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang nicht gilt für \nErzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten, die \ndiese ordnungsgemäß, schadlos und hochwertig verwerten oder \nverwerten wollen(siehe jetzt § 4 Abs. 3 Buchstabe c AS 1997). \nNach neuem Recht genügt dazu die schriftliche Anzeige der \nEigenverwertung an den Kreis (siehe § 4 Abs. 3 Buchstabe c \nSatz 2 AS 1997), während nach dem bis 31. Dezember 1996 \ngeltenden Recht eine ausdrückliche Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang (§ 4 Abs. 6 AS 1996) bzw. vom Zwang zur \nBenutzung der braunen Biotonne (§ 6 Abs. 5 AS 1996) notwendig \nwar. Denn auch derjenige, der eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 \nBuchstabe c Satz 2 AS 1997 abgegeben hat, besitzt weiterhin das \nRecht, die Biosackabfuhr gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b und c AS \n1997 nach Entrichtung des Kaufpreises (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GS \n1997) zu benutzen oder die als Wahlleistung im Rahmen des \nKartensystems nach § 9 Abs. 2 AS 1997 angebotene \nGrünschnittabfuhr in großen Mengen (§§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 1 \nBuchstabe c AS 1997) zu benutzen. Er kann darüber hinaus jeder \nZeit seine Anzeige nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c Satz 2 AS 1997 \nzurückziehen und sein Benutzungsrecht nach § 4 Abs. 5 AS 1997 \nausüben. Da der Kreis als entsorgungspflichtige Körperschaft im \nSinne von § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 1 \nLandesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW S. 250, in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 7. Februar 1995, GV NRW \nS. 134, (LAbfG 1995) für Abfälle aus privaten Haushaltungen für \ndie in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen Haushalte \nständig ein komplettes Entsorgungssystem nebst den \ndazugehörigen Abfallentsorgungsanlagen nach Maßgabe des § 5 \nAbs. 2 bis 5 LAbfG 1995, so wie es in § 3 Abs. 1 AS 1997 \numrissen ist, vorhalten muss, weil er die Entsorgungssicherheit \nlangfristig gewährleisten muss (vgl. § 5a Abs. 2 Nrn. 4 und 5 \nLAbfG 1995), muss er auch für potentielle Wechsler aus dem \nKreis der Eigenkompostierer das gesamte Entsorgungssystem der \nBioabfall- und Grünschnittabfuhr vorhalten. Dies rechtfertigt \nes, wie der Senat im Anschluss an das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, \nDVBl. 2001, 488, entschieden hat, \n\n38\n\nvgl. Urteil vom 5. April 2001 \n- 9 A 1795/99 -, ZKF 2001, 207,\n\n39\n\nauch die Eigenkompostierer an den Vorhaltekosten der \nBioabfallentsorgung und Grünabfallentsorgung zu beteiligen. Der \nSenat hat in der zitierten Entscheidung zugleich darauf \nhingewiesen, dass die Situation im Rahmen der Pflichtaufgabe \nder Abfallentsorgung eine andere ist, als sie der Entscheidung \ndes 22. Senats in seinem Urteil vom 27. Februar 1997 \n- 22 A 1135/94 -, NWVBl. 1998, 72, hinsichtlich der \nBereitstellung einer Leichenhalle für die Benutzung des \nFriedhofs zugrundelag. Der Betreiber eines Friedhofs ist nicht \ngesetzlich gezwungen, zwecks Ermöglichung der Leichenbestattung \neine Leichenhalle auf dem Friedhof bereitzuhalten. Demgegenüber \nmuss der Kreis als beseitigungspflichtige Körperschaft ein \nkomplettes Entsorgungssystem für Biomüllentsorgung vorhalten, \nund zwar letztendlich auch für die Gruppe der \nEigenkompostierer. \n\n40\n\nDer einheitliche Haushaltsmaßstab im Übrigen, nämlich \nbezüglich der Differenz zwischen Grundpreis für Haushalte und \nGrundpreis für Gewerbetonnen (= 60,48 DM), bezieht sich auf \ndie drei Abfallarten nach § 9 Abs. 1 AS 1997: \"Sperrmüll, \nweiße und braune Ware sowie Grünabfälle in größeren Mengen\". \nEr basiert auf der typisierenden Einschätzung, dass bei allen \nangeschlossenen Haushalten Abfälle dieser Art anfallen und \nentsorgt werden müssen. Diese Einschätzung erscheint nach \nallgemeiner Lebenserfahrung für jeden Haushalt, unabhängig \ndavon, ob ihm eine oder mehrere Personen angehören, als \ndenkbar und wahrscheinlich, jedenfalls nicht als \noffensichtlich unmöglich. Soweit der Kreis keine weitere \nDifferenzierung nach Art und Menge des vom jeweiligen Haushalt \ngelieferten Abfalls oder nach der Größe des jeweiligen \nHaushalts vorgenommen hat, ist dies aus Gründen der \nPraktikabilität und der Typisierung gerechtfertigt. Eine \ngenaue Zählung, Wiegung oder sonstige Messung des aus jedem \nHaushalt zur Entsorgung gegebenen Abfalls der drei \nAbfallgruppen würde einen erheblichen bürokratischen Aufwand \nund Mehrkosten verursachen, die wahrscheinlich in keinem \nVerhältnis zu dem vom Einzelnen erhofften \"Mehr\" an \nGebührengerechtigkeit (bezogen auf das Maß der \nInanspruchnahme) führen würde. Eine Differenzierung nach \nHaushaltsgröße wäre ebenfalls nur ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, für den sich aus anderer Sicht \nFragen nach der sog. Gebührengerechtigkeit stellen würden. \nDenn die Art und Menge der hier erfassten drei Abfallarten, \nnamentlich Sperrmüll sowie weiße und braune Ware, hängt \nweitgehend von den Wohn- und Lebensgewohnheiten der jeweiligen \nHaushalte ab. Ein konsumfreudiger Single-Haushalt kann u.U. \nmehr Sperrmüll und weiße und braune Ware der Müllabfuhr \nandienen als ein sparsamer Mehrpersonenhaushalt.\n\n41\n\nSoweit es um den Abfuhr- und Entsorgungsdienst für \nGrünschnitt in größeren Mengen geht (§ 9 Abs. 1 Buchstabe c AS \n1997), ist der Kreis davon ausgegangen, dass auch die sog. \nEigenkompostierer diesen Dienst - wie in der Vergangenheit - \nweiterhin in Anspruch nehmen werden. Der Beklagte weist in \ndiesem Zusammenhang darauf hin, dass es für Eigenkompostierer \nmit großem Garten zu Zeiten des Baumschnitts von Interesse \nsein kann, das dann anfallende grobe Schnittwerk über diesen \nDienst zu entsorgen, weil grobes Material zur \nEigenkompostierung nur begrenzt geeignet ist und besondere \nZerkleinerungsmaßnahmen erfordert. Diese Einschätzung \nerscheint plausibel, jedenfalls nicht als offensichtlich \nunmöglich, selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die \nRechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Anordnung eines \nBenutzungszwangs seit dem Inkrafttreten des \nKreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes(6. Oktober 1996) geändert \nhat und der Kreis dem durch Neugestaltung des § 4 AS, speziell \nder Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Buchstabe c AS 1997, \nRechnung getragen hat. Wer eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 \nBuchstabe c Satz 2 AS 1997 abgibt, ist nicht gezwungen, den \nGrünschnittabholdienst nach dem Kartensystem des § 9 Abs. 2 AS \n1997 in Anspruch zu nehmen. Die gegenteilige Bestimmung im \n\"Klammerzusatz\" des § 6 Abs. 5 AS 1997 ist wegen Verstoßes \ngegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG unwirksam. Da aber die \nNeuregelung über den Anschluss- und Benutzungszwang in der \nAbfallsatzung 1997 erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten \nist und bei Erlass der Gebührensatzung 1997 Ende 1996 noch \nkeine Erfahrungen darüber vorlagen, ob sich das \nNutzungsverhalten der Gruppe der Eigenkompostierer - ca. 30% \nder angeschlossenen Haushalte - ändern würde, die nach den \nbisherigen Beobachtungen des Beklagten durchaus an dem Karten-\nAbfuhrsystem für Grünschnitt in großen Mengen auf der Basis \nder Abfallsatzung 1996 teilgenommen hatten, hatte der \nBeklagten im Einführungsjahr der Neuregelung keinen Anlass für \ndie Annahme, mehr als ein Drittel der Gruppe der \nEigenkompostierer, d.h. mehr als 10% aller angeschlossenen \nHaushalte, würde künftig die Grünschnittabfuhr nach dem \nKartensystem nicht mehr nutzen.\n\n42\n\nNachträglich bestätigt wird diese Einschätzung durch die \nauf Anfrage des Gerichts erfolgte Mitteilung des Beklagten, \ndass ausdrückliche Erklärungen nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c \nSatz 2 AS 1997 in Bezug auf die Grünschnittabfuhr nach dem \nKartensystem bisher nicht registriert worden sind. Solange die \nGruppe der Eigenkompostierer, die ausdrücklich nach § 4 Abs. 3 \nBuchstabe c Satz 2 AS 1997 eine Beteiligung an der \nGrünschnittentsorgung nach dem Kartensystem ablehnt, nicht \ngrößer als 10% aller angeschlossenen Haushalte ist, war der \nBeklagte nicht gehalten, das Kartensystem mit dem \nzusammengefassten Angebot von Sperrmüllentsorgung, Entsorgung \nvon weißer und brauner Ware sowie Entsorgung von Grünschnitt \nin großen Mengen dahin zu modifizieren, dass er daneben ein \ngetrenntes Kartensystem nur für die beiden dem Anschluss- und \nBenutzungszwang unterliegenden Abfallentsorgungsbereiche \nSperrmüll und weiße und braune Ware einführt. Denn im Rahmen \nder Maßstabsbildung darf ein Satzungsgeber aus Gründen der \nPraktikabilität oder Typengerechtigkeit pauschalieren, wenn \ndie Zahl der Betroffenen 10% nicht übersteigt und der Umfang \nder Mehrbelastung für diese atypischen Fälle verhältnismäßig \ngering ist. Letzteres ist hier der Fall. Wie sich aus der \nGebührenbedarfsberechnung ergibt, entfallen von den dem \nKartensystem zugeordneten Kosten (insgesamt netto \n11.199.000,- DM zuzüglich 15% MwSt.) auf den \nEntsorgungsbereich \"Grünschnittentsorgung\" lediglich \n1.381.000,- DM (nämlich 729.000,- DM Kompostierungskosten \nsowie 652.000,- DM Abfuhrkosten - bei Aufteilung der \nAbfuhrkosten ohne Geräteabfuhr nach dem Verhältnis der \nabzufahrenden Abfallmenge von 17.100 t Sperrmüll einerseits \nund 7.000 t Grünschnitt andererseits -) plus Mehrwertsteuer. \nDas sind 12,33 % der für das Kartensystem angesetzten Kosten \noder - für den einzelnen Haushalt - 12,33% von 60,48 DM \n= 7,45 DM im Jahr.\n\n43\n\nDer vom Kreis für das Jahr 1997 gewählte \nGesamtgebührenmaßstab, der inhaltsgleich mit der \nMaßstabsbildung für das Jahr 1996 ist, genügt der Vorschrift \ndes § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1995 und setzt genügend Anreize \nzur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Dies hat der Senat \nzur Abfallsatzung 1996 in seinem den Parteien bekannten Urteil \nvom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NWVBl. 2000, 460, \nausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.\n\n44\n\nII.\nDie hier streitigen Gebührensätze nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a \nGS 1997 (einheitlicher Grundpreis je Haushalt von 217,08 DM \njährlich) und § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 GS 1997 (Arbeitspreise \nfür Restmüll- und Papiertonne) entsprechen den gesetzlichen \nVorgaben, namentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen \ndie voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht \nüberschreiten. Hierbei räumt der Senat im Rahmen der \nVeranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG in ständiger \nRechtsprechung dem Satzungsgeber einen Toleranzspielraum von \nbis zu 3% ein. Er lässt auch zu, dass fehlerhafte \nKostenansätze korrigiert oder durch den Ansatz bisher nicht \nberücksichtigter, ansatzfähiger Kostenansätze ausgeglichen \nwerden.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, \n213.\n\n46\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1997 ist danach \nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl (1.) für \ndie Ermittlung des Gebührenbedarfs für den \nGesamtgebührenbereich als auch (2.) für die Aufteilung auf den \neinheitlichen Grundpreis einerseits und die Arbeitspreise \nandererseits.\n\n47\n\n1. Bezüglich der Ermittlung des Gesamtgebührenbedarfs gilt \nFolgendes: Im Rahmen der vom Kreis bei Aufstellung der \nGebührenkalkulation für das Jahr 1997 zu treffenden \nPrognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen \nansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG, § 9 \nAbs. 2 LAbfG 1995 für die von ihm nach § 1 AS 1997 betriebene \nöffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein würden, hatte \nder Kreis u.a. abzuschätzen, wie hoch die Entgelte für 1997 in \nAnspruch zu nehmende Fremdleistungen sein würden (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 KAG). Fremdleistungen sind insoweit die Dienste und \nTätigkeiten, die die RSAG als mit der Durchführung der \nAbfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte juristische Person \ndes privaten Rechts (s. Vertrag zwischen Kreis und RSAG vom \n28. Februar 1983 mit Änderung vom 4. Januar 1993) für den \nKreis ausführt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter \nAnwendung der vom Senat im Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A \n3915/98 -, NWVBl 2000, 460, für das Jahr 1996 entwickelten \nMaßstäbe ausgeführt hat, ist der von der RSAG für das Jahr \n1997 veranschlagte Selbstkostenerstattungspreis - sieht man \nvon der Position \"kalkulatorische Wagnisse\" und \"Mehrwert-\nsteuer für die Personalkostenumlage des Kreises\" ab - \nordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben für Entgelte für \nLeistungen aufgrund öffentlicher Aufträge kalkuliert worden, \nnämlich der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989 (BGBl. \nI S. 1094) - VO PR 30/53 - und den Leitsätzen für die \nPreisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur \nVO PR 30/53). Insoweit wird auf die Ausführungen auf S. 9, 10 \nund 12 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n48\n\nAnsatzfähig sind danach insbesondere die Kosten der durch \nöffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den zum Kreis \ngehörenden Gemeinden ab 1. Januar 1997 übernommenen Aufgabe \nder Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von \nStraßenpapierkörben und der Entsorgung fortgeworfener und \nverbotswidrig abgelagerter Abfälle auf den der Allgemeinheit \nzugänglichen Grundstücken. Letztere Aufgabe oblag, wie der \nSenat in seinem das Gebührenjahr 1996 betreffenden Urteil vom \n2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NWVBl 2000, 460, ausgeführt \nhat, bis dahin gemäß § 3 Abs. 2 des bis 5. Oktober 1996 \ngeltenden Abfallgesetzes vom 27. August 1986 i.V.m. § 5 Abs. 6 \nSatz 2 LAbfG 1995 den kreisangehörigen Gemeinden. Das \nInkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum \n6. Oktober 1996 hat an dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung \nnichts geändert. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG werden \nweiterhin durch Landesrecht die zur Entsorgung verpflichteten \njuristischen Personen (öffentliche Entsorgungsträger) \nbestimmt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG haben die \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet \nangefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten \nund Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen \nnach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der \n§§ 10 bis 12 zu beseitigen. Die landesrechtliche \nZuständigkeitsnorm des § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG 1995 knüpft \ninhaltlich an diese bundesgesetzliche Regelung an und legt \nfest, welche öffentlich-rechtliche Körperschaften zur \nEntsorgung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erwähnten \nAbfalls zuständig sein sollen. Denn der in § 5 Abs. 6 Satz 2 \nLAbfG 1995 als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsregelung \nerwähnte fortgeworfene und verbotswidrig abgelagerte Abfall \nauf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken ist \nmateriell Abfall i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Denn er \nist im Gemeindegebiet angefallene Abfall, der entweder aus \nprivaten Haushaltungen stammt oder Abfall zur Beseitigung - \nsonst wäre er nicht fortgeworfen worden - aus anderen \nHerkunftsbereichen ist. \n\n49\n\n§ 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG 1995 sieht die Möglichkeit der \nAufgabenübertragung von den kreisangehörigen Gemeinden auf den \nKreis vor, die hier ordnungsgemäß nach §§ 23 und 24 des \nGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit i.d.F. der \nBekanntmachung vom 1. Oktober 1979, GV NRW S. 621, in Form \neiner schriftlichen, von der Aufsichtsbehörde genehmigten und \nim amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde \nveröffentlichten Vereinbarung erfolgt ist. Die Durchführung \nder (neuen) Aufgabe hat der Kreis wiederum der RSAG überlassen \n(§ 5 Abs. 7 LAbfG 1995). \n\n50\n\nDie aus dieser Aufgabenwahrnehmung resultierenden Kosten \ndürfen nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 \nund Satz 2, 2. und 3. Spiegelstrich LAbfG 1995 vom Kreis im \nRahmen seiner Gebührenkalkulation als ansatzfähige Kosten \nangesetzt werden. Wie der Senat bereits zu § 9 Abs. 2 LAbfG \ni.d.F. des Gesetzes vom 14. Januar 1992, GV NRW S. 32 (LAbfG \n1992) entschieden hat, \n\n51\n\nvgl. Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 \n-, NWVBl 2000, 373 (betreffend \nAbfallgebührensatzung des Kreises für 1994)\n\n52\n\nenthält § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 eine Sondervorschrift für den \nBereich der Abfallentsorgung, die den allgemeinen Bestimmungen \ndes KAG vorgeht. Durch § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 ist der Begriff \nder ansatzfähigen Kosten für den Bereich der Abfallentsorgung \ndahin erweitert worden, dass nicht nur Kosten i.S.d. in § 6 \nAbs. 2 KAG verwendeten wertmäßigen Kostenbegriffs (Kosten = \nbewerteter Normalverbrauch von Gütern und Dienstleistungen zur \nbetrieblichen Leistungserstellung in der jeweiligen \nLeistungsperiode) ersetzt werden sollen, sondern auch alle \nanderen Aufwendungen, sofern sie im Rahmen der \nAufgabenwahrnehmung anfallen, selbst wenn ihnen ein auf die \nPeriode bezogener Werteverzehr für die normale \nLeistungserstellung nicht gegenübersteht. § 9 Abs. 2 Satz 2 \nLAbfG 1995 greift diesen bereits in § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG \n1992 angelegten Gedanken auf, in dem er teils \nklarstellend,teils rechtsfortbildend in fünf Spiegelstrichen \naufführt, für welche speziellen abfallwirtschaftlichen \nAufgabenbereiche diese Ausweitung des Kostenbegriffs \ninsbesondere gilt. Hier sind es die Bereiche \"Aufstellung, \nUnterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe\"\n\n53\n\nvgl. insoweit zur bisherigen \nRechtslage: Urteil des Senats vom 16. \nJuni 1994 - 9 A 4246/92 -, NWVBl 1995, \n24,\n\n54\n\nund \"Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen \nverbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit \nzugänglichen Grundstücken\". Obwohl hinsichtlich der in § 9 \nAbs. 2 Satz 2 Spiegelstriche 2 und 3 LAbfG 1995 erfassten \nAbfälle eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Person im \nSinne einer konkreten Benutzungshandlung nicht mehr möglich \nist, lässt sich jedoch bei generalisierender \nBetrachtungsweise, wie sie der Gesetzgeber vornehmen muss, ein \nZuordnungszusammenhang in der Weise feststellen, dass diese \nAbfälle in der Regel überwiegend von Personen stammen werden, \ndie im Gemeindegebiet liegende Grundstücke bewohnen oder \ngewerblich nutzen. Die Wahrnehmung der Aufgaben unter § 9 Abs. \n2 Satz 2 Spiegelstriche 2 und 3 LAbfG 1995 dient damit \nletztlich überwiegend dem Vorteil der Personengruppe, die in § \n4 AS 1997 als potentielle Nutzer der Abfallentsorgungsanstalt \ndes Kreises definiert sind.\n\n55\n\nDarf der Kreis aber die Kosten - wenn er die Aufgabe als \neigene ausführt - nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in seine \nGebührenkalkulation einstellen, darf er für den Fall, dass er \nsich zur Aufgabenwahrnehmung der Dienste eines Dritten bedient \n- hier der RSAG -, die dem Dritten entstandenen Aufwendungen \nals Kosten i.S.d. von der RSAG aufzustellenden \nEntgeltkalkulation akzeptieren. Anhaltspunkte dafür, dass die \ninsoweit veranschlagten Kosten von 1.400.000,- DM überhöht \nsind, bestehen nicht. Die Vertreter des Beklagten haben in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel \ndargelegt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten - wie sie \nsich aus den Kostenerstattungsanmeldungen derbeteiligten \nGemeinden ergaben - erheblich höher waren.\n\n56\n\nDass der Ansatz von Mehrwertsteuer (15%) auf die \nPersonalkostenumlage des Kreises (= 1.593.000,- DM, \nGebührenkalkulation S. 9) unzulässig ist, hat der Senat in \nseinen Urteilen vom 2. Februar 2000 -9 A 3915/98-(Gebührenjahr \n1996), NWVBl. 2000, 460, und vom 24. November 1999 - 9 A \n6065/96 - (Gebührenjahr 1994), NWVBl. 2000, 373, dargelegt. \nHierauf wird Bezug genommen. Dies macht einen unzulässigen \nAnsatz von 238.950,- DM aus.\n\n57\n\nNicht in voller Höhe ansatzfähig ist der so genannte \nkalkulatorische Gewinn für das allgemeine Unternehmerwagnis, \nden die RSAG mit 1,5 % vom Umsatz berechnet hat. Bezogen auf \nden Gebührenbereich sind das rechnerisch - wie sich aus der \nGebührenkalkulation, S. 4, und dem Wirtschaftsplan der RSAG, \nS. 25, ergibt - 1,5 % von 84.607.000,- DM = 1.269.000,- DM. \nSoweit in der Gebührenkalkulation als kalkulatorische Wagnisse \ninsgesamt 420.000,- DM mehr angesetzt sind (nämlich \n1.689.000.-DM ./. 1.269.000,- DM), betrifft dieser \n\"Mehr\"Ansatz Einzelwagnisse i.S.v. Nr. 47 Abs. 3 LSP, deren \nAnsatz nach Nr. 48 Abs. 2, 49, 50 LSP zulässig ist. \n\n58\n\nNach Auffassung des Senats ist unter Berücksichtigung der \nVertragsgestaltung zwischen RSAG und Kreis der Ansatz von \nhöchstens 1 % des Umsatzes angemessen. Das allgemeine \nUnternehmerwagnis, das gemäß Nrn. 48 Abs. 1, 51 Buchstabe a \nLSP im kalkulatorischen Gewinn mit abgegolten wird, deckt die \nWagnisse ab, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in \nseiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des \nWirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit \nschlechthin begründet sind (vgl. Nr. 47 Abs. 2 LSP). Der \nAnsatz für diese Position soll auf lange Sicht die Existenz \ndes Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die \nmit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind. Aus dem \nallgemeinen Unternehmerwagnis müssen im Übrigen die \nAufwendungen gedeckt werden, die nach den LSP nicht zu den \nKosten gehören.\n\n59\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und \nPreisprüfungen, 6. Auflage, Nr. 51 LSP, Rdnr. 6.\n\n60\n\nZum allgemeinen Unternehmerwagnis gehören z.B. Wagnisse, die \naus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entstehen, etwa \nKonjunkturrückgänge, plötzliche Nachfrageverschiebungen, \nGeldentwertungen, technische Fortschritte. \n\n61\n\nVgl. Wöhe, Einführung in die allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre, 19. Auflage, S. 1268.\n\n62\n\nDiese Gefahren und Risiken erscheinen im Hinblick darauf, \ndass zwischen RSAG und Kreis Selbstkostenerstattungspreise \nnach entstandenem Aufwand mit jährlich nachträglicher \nAbrechnung vereinbart sind (siehe §§ 3 und 4 des Vertrages vom \n28. Februar 1983 i.d.F. vom 4. Januar 1993) gering. Insoweit \nist darauf hinzuweisen, dass die RSAG ein Unternehmen ist, \ndessen Hauptgesellschafter der Kreis ist. Die wirtschaftliche \nTätigkeit wird zu fast 80 % vom Gebührenbereich abgedeckt, wie \nsich aus der Aufstellung über den Erlösanteil des \nGebührenbereichs ergibt (Wirtschaftsplan S. 31). Plötzliche \nNachfrageverschiebungen im Gebührenbereich nach Erstellung der \nVorkalkulation müssten im Rahmen der nachträglichen Abrechnung \nvom Kreis aufgefangen werden. Da die RSAG die Gesellschaft \nist, der der Kreis die ihm obliegende Aufgabe der \nAbfallentsorgung zur Durchführung übertragen hat, andererseits \nsich der Kreis seiner gesetzlichen Aufgabe als \nentsorgungspflichtige Körperschaft nicht entziehen kann, \nerscheint das Risiko gering, dass der Kreis der RSAG nicht die \nMittel zur Verfügung stellen wird, die sich aus Anforderungen \nder Gesetzgebung hinsichtlich der Abfallentsorgung oder des \ntechnischen Fortschritts im Betrieb einer \nAbfallentsorgungsanlage zur Hausmüllentsorgung ergeben. \nInsoweit steht die RSAG günstiger dar als ein Unternehmen, bei \ndem die öffentlichen, nach LSP abzurechnenden Aufträge nur \neinen geringen Umfang des Gesamtumsatzes ausmachen und das \ninsoweit selbst seine Position im Markt sichern muss, ohne mit \nHilfe von öffentlichen Stellen rechnen zu können. Unter \nBerücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint das \nverbleibende allgemeine unternehmerische Restrisiko mit 1 % \nvom Umsatz angemessen bewertet. Das sind hier 1 % von \n84.607.000,- DM = 846.070,- DM. \n\n63\n\nDem Ansatz in dieser Höhe steht nicht die Erwägung des \nVerwaltungsgerichts entgegen, für dieses kalkulatorische \nWagnis habe die RSAG keine Nachweise i.S.v. Nr. 50 LSP \ngeführt. Denn die Vorschrift der Nr. 50 LSP gilt nur für \nEinzelwagnisse i.S.v. Nr. 47 Abs. 3 LSP, nicht für das \nallgemeine Unternehmerwagnis nach Nr. 47 Abs. 2 LSP. Für \ndieses gilt über Nr. 48 Abs. 1 LSP die Sondervorschriften der \nNrn. 51 Buchstabe a und 52 LSP.\n\n64\n\nVgl.Ebisch/Gottschalk, a.a.O.,Nr. 47 LSP, Rdnr. \n1 und 2.\n\n65\n\nAbzusetzen von der veranschlagten Kostenmasse \n(= 100.620.000,- DM, siehe Gebührenkalkulation S. 4) sind \ndanach höchstens\n\n66\n\n a) 238.950,- DM 15% MwSt. auf Personalkostenumlage\n b) 422.930,- DM Differenz allgemeines Unternehmerwag-\n nis (1.269.000 ./. 846.070)\n c) 63.440,- DM 15 % MwSt. darauf\n 725.320,- DM\n\n67\n\nAnsatzfähig waren danach 100.620.000,- DM - 725.320,- DM \n= 99.894.680,- DM. Das veranschlagte Gebührenaufkommen von \n100.580.000,- DM (Gebührenkalkulation S. 16) übersteigt damit \ndie ansatzfähige Kostenmasse von 99.894.680,- DM um 685.320,-\n DM. Das sind lediglich 0,69 % von 99.894.680,- DM und bewegt \nsich innerhalb des Toleranzbereiches von 3 %.\n\n68\n\n2. Die Aufteilung der auf den Gesamtgebührenbereich \nentfallenden Kostenmasse auf die Arbeitspreise für \nRestmüllbehälter, Bioabfallbehälter, Papierabfallbehälter und \ndas Kartensystem einerseits und den einheitlichen Grundpreis \nfür Haushalte und Gewerbetonnen andererseits ist nach \nsachgerechten Kriterien erfolgt. Dies ergibt sich aus den \nHinweisen und Begründungen in der Gebührenkalkulation in \nVerbindung mit dem Wirtschaftsplan der RSAG sowie den \nergänzenden Erläuterungen auf Nachfrage des Senats in den \nSchriftsätzen vom 24. und 26. September 2001. Danach hat der \nKreis die variablen Kosten der Abfallentsorgung, soweit sie \nden Bereichen Restmüllentsorgung mittels Behälterabfuhr, \nBioabfallentsorgung und Papierabfallentsorgung zugeordnet \nwerden konnten, in die Kostenmasse für die jeweiligen \nArbeitspreise sowie die variablen Kosten der \nSperrmüllentsorgung, der Entsorgung der weißen und braunen \nWare sowie der Grünschnittbündelabfuhr in die Kostenmasse für \ndas Kartensystem eingestellt. In die Kostenmasse für den \neinheitlichen Grundpreis für Haushalte und Gewerbebetriebe \nsind zutreffender Weise außer den so genannten Fixkosten der \nGesamtanlage nur noch die speziellen Kosten für das Entsorgen \ndes Sondermülls einschließlich Kosten des Sondermüllmobils \neingestellt worden. \n\n69\n\nIm Rahmen der Aufteilung der Kostenmassen auf die \nverschiedenen Bereiche hat der Beklagte ebenfalls den \nGrundsatz gewahrt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen \nfür die jeweiligen Bereiche die ansatzfähigen Kosten um nicht \nmehr als 3 % übersteigen darf.\n\n70\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. Juli 1997 - 9 A \n2933/95 - KStZ 1998, 219.\n\n71\n\nDie oben festgehaltenen Fehlansätze von zusammen \n725.320,- DM belasten nur den Bereich des einheitlichen \nGrundpreises ohne Kartensystemanteil, der in der \nGebührenkalkulation, S. 9, mit 34.978.000,- DM angesetzt ist. \nDer Fehlansatz macht nur 2,12 % aus. \n\n72\n\nIII. Die Berechnung der konkreten Gebühren für das \nGrundstück der Kläger ist zwischen den Parteien nicht \nstreitig.\n\n73\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ \n154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/9-a-2737-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/9-a-2737-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300840","retrieved":"2026-07-09 03:25:57.048776+00:00"}}