{"status":"available","doknr":"OLD300839","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1004.1A606.00PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"1 A 606/00.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien streiten um die Kompetenz des Antragstellers, \nsich an dem Erlass der \"Richtlinien über die Anforderungen an \ndas Kontrollpersonal zum Vollzug des § 29 c LuftVG auf \nDeutschen Flugplätzen\" durch Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 8 BPersVG zu beteiligen. \n\n4\n\nDas insoweit von dem Antragsteller reklamierte \nMitbestimmungsrecht hat der Beteiligte bereits im Vorfeld der \ngerichtlichen Auseinandersetzung mit der Begründung in Frage \ngestellt, der Antragsteller repräsentiere nicht sämtliche von \nden Richtlinien betroffenen Beschäftigten und die Richtlinien \nerfüllten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des \nMitbestimmungstatbestandes nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 \nBPersVG.\n\n5\n\nDie genannten Richtlinien haben den folgenden Wortlaut:\n\n6\n\n1. Der Schutz vor Angriffen auf \ndie Sicherheit des Luftverkehrs, \ninsbesondere vor \nFlugzeugentführungen und \nSabotageakten (§ 29c LuftVG), ist \nAufgabe der Luftfahrtbehörden.\n\n7\n\n Oberste Luftfahrtbehörde in \ndiesem Sinne ist das \nBundesministerium des Innern.\n\n8\n\n Die örtlich zuständige \nLuftfahrtbehörde ergibt sich aus \n§ 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG und dem \nfür den Vollzug der Maßnahmen \ngeschaffenen Verwaltungsaufbau.\n\n9\n\n2. Zur\n\n10\n\n- Durchführung der Personen- und \nGepäckkontrollen (§ 29c Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2 LuftVG),\n\n11\n\n- Überprüfung von Fracht, Post \nund sonstigen Gegenständen in einer \nSimulationskammer oder in sonstiger \nWeise, einschließlich \nSicherheitslagerung (§ 29c Abs. 3 \nLuftVG)\n\n12\n\n kann sich die Luftfahrtbehörde \ngeeigneter Personen als Hilfsorgane \nbedienen (§ 29c Abs. 1 Satz 3 und \nAbs. 5 LuftVG).\n\n13\n\nNähere Einzelheiten, wie\n\n14\n\n- Art und Umfang der Kontrollen,\n- Einsatz technischer Geräte,\n- Kontrollstellen und \nKontrollverfahren,\n- sonstige Überprüfungsverfahren,\n\n15\n\nergeben sich aus den Vorgaben der \nLuftfahrtbehörden (Rahmenplan \nLuftsicherheit, \nKontrollstellenkonzeption u.a.).\n\n16\n\n3. Die für die Luftfahrtbehörde \ntätigen Mitarbeiterinnen und \nMitarbeiter werden von der \nLuftfahrtbehörde auf die \ngewissenhafte Erfüllung ihrer \nObliegenheiten aktenkundig \nverpflichtet (§ 29c Abs. 5 LuftVG) \nund - soweit es sich um \nMitarbeiterinnen/Mitarbeiter \nprivater Sicherheitsunternehmen \nhandelt - unter Aushändigung einer \nUrkunde zu Mitarbeitern im \nFluggastkontrolldienst bestellt.\n\n17\n\n4. Die Tätigkeit im \nFluggastkontrolldienst stellt über \ndas übliche Maß hinausgehende \nAnforderungen an die physische und \npsychische Leistungsfähigkeit.\n\n18\n\nDie Eignung i.S. des § 29c Abs. 1 \nSatz 3 LuftVG umfasst\n\n19\n\n- die Erfüllung des allgemeinen \nAnforderungsprofils (s. Nr. 5)\n\n20\n\n- die persönliche \nZuverlässigkeit\n\n21\n\n- die körperliche Tauglichkeit \nund geistige Belastbarkeit\n\n22\n\n- eine ausreichende \nQualifizierung entsprechend den \nInhalten des Fortbildungsplanes der \nobersten Luftfahrtbehörde für die \nEinweisungsfortbildung von \nFluggastkontrollkräften in der \njeweils gültigen Fassung oder \nentspr. Ausbildungsplänen der \nLandesluftfahrtbehörden.\n\n23\n\n4.1 Die persönliche Zuverlässigkeit \nist Grundlage der Entscheidung der \nfür die Einstellung (bzw. \nBestellung der \nMitarbeiterinnen/Mitarbeiter \nprivater Sicherheitsunternehmen) \ngemäß § 29c LuftVG zuständigen \nBehörde. Für die Durchführung der \nZuverlässigkeitsüberprüfung ist \ndas Verfahren nach § 29d LuftVG zu \nbeachten. Bewerber haben vor der \nEinstellung (bzw. Bestellung) ein \naktuelles polizeiliches \nFührungszeugnis vorzulegen.\n\n24\n\n4.2 Die physische und psychische \nBelastbarkeit wird durch \narbeitsmedizinische Untersuchungen \nund -Gespräche ermittelt.\na) Bewerber müssen\n\n25\n\n - sich in einem guten \nGesundheitszustand befinden, \nphysisch und psychisch \nbelastbar sein, Tätigkeiten \nüber längere Zeit im Stehen und \nin gebückter Haltung ausüben \nkönnen und \nwechselschichttauglich \nsein,\n\n26\n\n - über ein ausreichendes \nSehvermögen (Visus 0.8 - 1.0) - \nhierzu zählt auch räumliches \nSehen-, regelrechte \nFarbtüchtigkeit und \nausreichendes Hörvermögen, \nausreichenden Geruchssinn \nverfügen.\n\n27\n\nb) Ausschlusskriterien sind\n\n28\n\n - ansteckende Krankheiten\n\n29\n\n - Suchtkrankheiten (Alkohol-, \nDrogen-, \nMedikamentenabhängigkeit),\n\n30\n\n - körperliche Einschränkungen, \ndie rasche Bewegungsabläufe \nerschweren oder in sonstiger \nWeise die Ausübung der \nTätigkeit im \nFluggastkontrolldienst \nbehindern,\n\n31\n\n - Erkrankungen, die in erhöhtem \nAusmaß die Gefahr eines \nplötzlichen Versagens der \nkörperlichen und geistigen \nLeistungsfähigkeit in sich \ntragen (wie z.B. epileptische \nAnfälle, apoplektische Insulte \n(\"Schlaganfälle\"), \nDurchblutungsstörungen des \nGehirns mit \nBewusstseinsstörungen, \nStörungen der Herz-, Kreislauf- \noder Lungenfunktion),\n\n32\n\n - Erkrankungen mit nachfolgenden \nWesensveränderungen oder \nStörungen der \nKonzentrationsfähigkeit,\n\n33\n\n - starke Blutzuckerschwankungen, \nGemütskrankheiten,\n\n34\n\n - notwendige Einnahme von \nMedikamenten, die das \nReaktionsvermögen \nbeeinträchtigen bzw. \nbeeinträchtigen können.\n\n35\n\nc) Im Einzelfall muss geprüft \nwerden\n\n36\n\n - die Eignung von Epileptikern \nbei nachgewiesener \nAnfallfreiheit von mindestens 3 \nJahren,\n\n37\n\n - die Eignung von Behinderten \n(mit Behindertenausweis),\n\n38\n\n - die Eignung von \ninsulinpflichtigen \nDiabetikern.\n\n39\n\nd) Die gesundheitliche Eignung ist \ndurch eine arbeitsmedizinische \nVorsorgeuntersuchung, die der \nEinstellung (bzw. Bestellung) \ndurch die Luftfahrtbehörde \nvorauszugehen hat, zu ermitteln. \nDie ärztliche Untersuchung umfasst \nalle zur Erhebung der \nerforderlichen Befunde notwendigen \nPrüfungen und Untersuchungen sowie \ndie Überprüfung des Impfstatus. Es \nwird im Einvernehmen mit der \nLuftbehörde durchgeführt.\n\n40\n\ne) Die ärztliche Untersuchung wird \nin der Regel in Abständen von drei \nJahren wiederholt. Bei \nzwischenzeitlich auftretenden \nErkrankungen von längerer Dauer, \nbei bestimmten Krankheitsbildern \nbzw. -verläufen oder mit \nanschließender Einschränkung bei \nder Aufgabenwahrung folgt nach \nWiederherstellung der \nArbeitsfähigkeit eine betriebs- \noder amtsärztliche Untersuchung, \nderen Art und Umfang sich nach der \naktuellen gesundheitlichen \nSituation der/des \nMitarbeiterin/Mitarbeiters \nrichtet.\n\n41\n\nDer untersuchende Arzt ist \nberechtigt, eine verkürzte \nNachuntersuchungsfrist im Einzelfall \nfestzulegen.\n\n42\n\nBestehen Gründe für die Annahme, \ndass die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter \ndie gesundheitlichen Anforderungen \nnicht mehr erfüllen kann, so ist sie/er \nverpflichtet, sich einer Untersuchung \nzu unterziehen.\n\n43\n\n5. Allgemeines \nAnforderungsprofil\n\n44\n\n5.1 Bewerberinnen/Bewerber\n\n45\n\n - müssen über höfliche \nUmfangsformen, ein gepflegtes \nErscheinungsbild und sicheres \nAuftreten verfügen,\n\n46\n\n - sollen ausgeglichen, \naufgeschlossen, ausdauernd und \nleistungsbereit sein und die \nFähigkeit zur Arbeit im Team \nbesitzen,\n\n47\n\n - müssen mindestens den \nHauptschulabschluss besitzen, \nsich in der deutschen Sprache \nmündlich und schriftlich gut \nverständlich ausdrücken können \nund über Grundkenntnisse in \nEnglisch verfügen,\n\n48\n\n - müssen mindestens 21 Jahre als \nund sollen nicht älter als 35 \nJahre alt sein,\n\n49\n\n - sollen grundsätzlich eine \nabgeschlossene Berufsausbildung \nnachweisen können und - soweit \nerforderlich - im Besitz einer \ngültigen Arbeitserlaubnis sein. \nIn begründeten Einzelfällen \n(z.B. notwendiger Einsatz von \nTeilzeitkräften) kann von der \nForderung nach einer \nabgeschlossenen \nBerufsausbildung Abstand \ngenommen werden,\n\n50\n\n - sollen seit mindestens 5 Jahren \nihren Wohnsitz in dem Gebiet \nder heutigen Bundesrepublik \nDeutschland nachweisen \nkönnen.\n\n51\n\n5.2 Bewerberinnen/Bewerber für \nStellen mit Leitungsfunktionen \nsollen neben den vorstehenden \nAnforderungen \n\n52\n\n - über überdurchschnittliches \nAllgemeinwissen sowie über gute \nEnglischkenntnisse \nverfügen,\n\n53\n\n - stabiles Verhalten in \nStresssituationen sowie\n\n54\n\n - Führungskompetenz, \nSozialkompetenz und \nentsprechende Fachkompetenz \nbesitzen.\n\n55\n\n6. Die Luftfahrtbehörde ist \nberechtigt, die Bestellung von \nMitarbeiterinnen/Mitarbeiter \nprivater Sicherheitsunternehmen \nzurückzunehmen oder zu widerrufen, \nwenn\n\n56\n\n - nachträglich Umstände bekannt \nwerden, bei deren Kenntnis die \nLuftfahrtbehörde auf Grund \nUnvereinbarkeit mit diesen \nRichtlinien eine Bestellung \nnicht ausgesprochen hätte,\n\n57\n\n oder\n \n - die nach diesen Richtlinien \ngeforderten Voraussetzungen zur \nBestellung in der Person \nweggefallen sind oder \nwegfallen,\n\n58\n\n oder\n\n59\n\n - der Personalbedarf sich \ngeändert hat,\n\n60\n\n oder\n\n61\n\n - wenn sich die/der \nMitarbeiterin/Mitarbeiter als \nungeeignet für die \nAufgabenerfüllung erwiesen \nhat.\n\n62\n\nWird das Beschäftigungsverhältnis \nder/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters zu \ndem/der mit der Durchführung der \nLuftsicherheitsaufgaben beauftragten \nUnternehmen oder Behörde beendet, so \nerlischt auch die Bestellung.\n\n63\n\nDie Luftfahrtbehörde ist berechtigt, \nbei begründeten Zweifel über die \nweitere Geeignetheit die Bestellung \nvorübergehend ruhen zu lassen.\"\n\n64\n\nZur Klärung der streitigen Kompetenz des Antragstellers hat der \nAntragsteller am 8. Juli 1998 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Köln eingeleitet. \nZur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, für \nseine Zuständigkeit sei es nicht erforderlich, dass er die von \nder Maßnahme betroffenen Beschäftigten insgesamt vertrete. Bei \nden in Rede stehenden Richtlinien handele es sich nicht um ein \nAnforderungsprofil in Bezug auf bestimmte Dienstposten, sondern \num Vorgaben bezüglich der Auswahl in Bezug auf das Profil des \nPersonals; Anforderungsprofile beschrieben lediglich \nAnforderungen an einen bestimmten Arbeitsplatz. Die \nvorliegenden Richtlinien beschrieben jedoch die fachlichen und \npersönlichen Voraussetzungen, welche die Bewerber als Person \nerfüllen müssten, um im Rahmen des Auswahlverfahrens \nberücksichtigt werden zu können. Sie seien deswegen \nAuswahlrichtlinien nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG.\n\n65\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n66\n\nfestzustellen, dass die Richtlinien \nüber die Anforderungen an das \nKontrollpersonal zum Vollzug des § 29c \nLuftVG auf deutschen Flughäfen (in \nKraft seit 01.01.1996) der \nMitbestimmungspflicht des \nAntragstellers gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 \nBPersVG unterliegen.\n\n67\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n68\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n69\n\nEr hat im Wesentlichen vertreten, der Antragsteller sei \nschon nicht zuständig, weil eine den von den Richtlinien \nbetroffenen Personenkreis insgesamt repräsentierende \nPersonalvertretung fehle. Die Richtlinien enthielten nichts \nanderes als die festgeschriebenen Vorstellungen des \nArbeitgebers darüber, welche Anforderungen eine Stelle mit \nbestimmter Aufgabe an den Stelleninhaber stelle. \nAnforderungsprofile seien dem Organisationsermessen zuzuordnen, \nin das die Personalvertretung nicht eindringen dürfe. Die \nRichtlinien enthielten keine Grundsätze, nach welchen Kriterien \ndie nach dem Anforderungsprofil potentiell als Kontrollpersonal \ngeeigneten Bewerber für eine Einstellung auszuwählen seien. Sie \nseien daher keine Auswahlrichtlinien. \n\n70\n\nDas Verwaltungsgericht ist mit dem Beschluss vom 1. Dezember \n1999 im Ergebnis der Auffassung des Beteiligten gefolgt. Gegen \ndie ihm am 3. Januar 2000 zugestellte Entscheidung hat der \nAntragsteller am 3. Februar 2000 mit Anwaltsschriftsatz vom \ngleichen Tage begründete Beschwerde eingelegt, mit der er unter \nVertiefung seines Vorbringens erster Instanz sein \nRechtsschutzbegehren weiterverfolgt. Der Antragsteller weist \ninsoweit namentlich auf die unter Nr. 5.1 der Richtlinie \ngeforderten Charaktereigenschaften sowie darauf hin, dass die \nRichtlinien faktisch Wirkung lediglich gegenüber den bereits \ntätigen Fluggastkontrolleuren entfaltet haben. Insoweit werde \ndurch die Richtlinien bezogen auf den Personenkreis der \nFluggastkontrolleure insgesamt eine Negativauswahl ermöglicht. \nDie dadurch ermöglichte und beabsichtigte \nPersonalumstrukturierung führe auf eine Privatisierung der \nFluggastkontrollen. Die Richtlinien seien dazu bestimmt und \ngeeignet, eine Personalauswahlentscheidung zu treffen.\n\n71\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n72\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und nach dem Antrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n73\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n74\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n75\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und \nStreitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und auf die \nvon den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\n76\n\nII.\n\n77\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n78\n\nDer mit ihr weiterverfolgte Antrag erster Instanz ist als \nkonkreter Antrag weiterhin zulässig, weil trotz Vollzugs der \nMaßnahme, der in ihrer Inkraftsetzung zum 1. Januar 1996 durch \nErlass vom 13. Dezember 1995 liegt, deren Aufhebung oder \nÄnderung in einem ggf. erforderlichen Mitbestimmungsverfahren \nauch für die Zukunft jederzeit möglich wäre. \n\n79\n\nDie reklamierte Mitbestimmung scheitert auch nicht etwa an \nder Zuständigkeit des Antragstellers. Insbesondere der Umstand, \ndass von den in Rede stehenden Richtlinien auch Beschäftigte \ndes Beteiligten betroffen sind, die von dem Antragsteller nicht \npersonalvertretungsrechtlich repräsentiert werden, ist für die \nFrage der Zuständigkeit des Antragstellers unerheblich. \nEntscheidend ist insoweit vielmehr, dass der Beteiligte in \neigener Zuständigkeit (auch) für den gesamten ihm \nnachgeordneten Verwaltungsbereich und über den Bereich der \nörtlichen Dienstelle (des eigenen Hauses) hinaus verbindliche \nRichtlinien als eigene Maßnahme in eigener Zuständigkeit \nerlassen hat, von denen auch vom Antragsteller vertretene \nBeschäftigte betroffen sind und für die eine Zuständigkeit \neiner anderen Personalvertretung fehlt. \n\n80\n\nVgl. zum Problem der Auslegung des \n§ 82 Abs. 1 BPersVG im Rahmen \nmehrstufigen Verwaltungsaufbau OVG NRW, \nBeschluss des Fachsenats für \nBundespersonalvertretungssachen vom \n27. September 2000 \n- 1 A 4523/98.PVB -.\n\n81\n\nDer Antrag ist indes nicht begründet, weil den in Rede \nstehenden Richtlinien die Eigenschaft als Auswahlrichtlinie im \nSinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG fehlt. Richtlinien \nhaben die Eigenschaft von Richtlinien über die personelle \nAuswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und \nKündigungen im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG nur \nunter der Voraussetzungen, dass sie \n\n82\n\n- eine Methode angeben, nach der \neine Auswahl hinsichtlich der \ngenannten personellen Maßnahmen \ngetroffen werden soll, insbesondere \nalso eine Rangfolge gebildet werden \nkann, nach welcher Einstellungen, \nVersetzungen etc. aus dem Kreis der \ninsoweit in Betracht kommenden \nBewerber oder betroffenen \nBeschäftigten vorgenommen werden \nsollen,\n\n83\n\n- mit anderen Worten, \nverallgemeinerungsfähige \nEntscheidungselemente angeben, an \ndenen sich ein Prozess der Auswahl \nbei Einstellungen und Versetzungen \netc. zu orientieren hat.\n\n84\n\nEntscheidend ist, dass es bei einer derartigen Richtlinie \nnicht um die Frage geht, wer ausgewählt werden soll (Festlegung \ndes Bewerber- oder Betroffenenkreises), sondern darum, wie die \nAuswahl innerhalb des in Betracht kommenden Personenkreises \nvorgenommen werden soll. \n\n85\n\nVgl. Fischer/Goeres, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und \nder Länder, § 76 BPersVG Rn. 50, \nGrabendorff/ Ilbertz/Widmaier, \nBundespersonalvertretungsgesetz, 9. \nAufl. 1999, § 76 Rn. 46 und 48, \nLorenzen/ Schmitt/Etzel/ \nGerhold/Schlatmann/Rehak, \nBundespersonalvertretungsgesetz, § 76 \nRn. 107 e, \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/ \nKlein, Das Personalvertretungsrecht in \nNordrhein-Westfalen, § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 5 LPVG NRW, Rn. 458, 459, 461, OVG \nNRW, Beschlüsse vom 8. November 1988 \n- CL 43/86 -, ZBR 1989, 286 f. und vom \n27. Januar 1983 - CL 24/82 -, PersV \n1984, 374 sowie vom 28. August 1995 - 1 \nA 3709/91.PVL -, PersR 1996, 159 f.\n\n86\n\nDiesen Anforderungen an das Vorliegen von Richtlinien über \ndie personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, \nUmgruppierungen und Kündigungen entsprechen die Richtlinien \nüber die Anforderungen an das Kontrollpersonal zum Vollzug des \n§ 29c LuftVG auf Deutschen Flugplätzen nicht. Hierauf deutet \nbereits der Umstand durchschlagend hin, dass diese Richtlinien \nkeine Kriterien dafür enthalten, wie vorgegangen werden soll, \num eine Auswahl zwischen mehreren Personen bei Durchführung der \nnach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG in Rede stehenden \npersonellen Maßnahmen treffen zu können. Die Richtlinien \nenthalten mit ihren schon ihrer Bezeichnung entsprechenden \nAnforderungen nach der Nr. 4 spezielle, und - durch die \nBezugnahme der Nr. 4 der Richtlinie auf deren Nr. 5 - auch \nallgemeine Eignungskriterien, deren Erfüllung für die \nEinstellung ausnahmslos, deren Nichterfüllung für die Frage der \nVersetzung (Umgruppierung/Kündigung) ebenso ausnahmslos \nrelevant ist. Insoweit für den Charakter der Richtlinien als \nbloße Festlegung von Eignungskriterien bezeichnend ist, dass \ndie von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG erfassten personellen \nMaßnahmen von den Richtlinien selbst in keiner Weise \nangesprochen oder gar geregelt werden. Dies ist für die Frage \nder Einstellung aus der Sache heraus zwingend, weil eine \nAuswahl unter Bewerbern, die die Eignungskriterien der \nRichtlinien nicht erfüllen, außer Betracht bleibt, weil diese \nBewerber aus eben diesen Gründen ggf. nicht in die Wahl von \nmehreren Bewerbern einzubeziehen sind. Bei den in Rede \nstehenden Richtlinien handelt es sich deswegen lediglich um \neinen speziellen Anwendungsfall des in Literatur und \nRechtsprechung einhellig vertretenen Rechtssatzes, wonach die \nPersonalvertretung gerade eine förmliche Mitwirkung \n(Beteiligung) nicht verlangen kann, soweit es um die Frage \ngeht, wer von mehreren Bewerbern um eine Einstellung oder \nVersetzung für die geplante Maßnahme in Betracht gezogen werden \nsoll. \n\n87\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom \n24. Januar 2001 - 1 A 1402/99.PVB -\n.\n\n88\n\nDas Beteiligungsverlangen des Antragstellers läuft aber \ngerade darauf hinaus, bei der Festlegung von Eignungskriterien \nmitwirken zu dürfen und damit die Frage mitklären zu dürfen, \nwie ein Bewerberkreis bzw. ein Betroffenenkreis zu erschließen \nist. Für eine derartigen Kompetenz fehlt es indes an einer \ngesetzlichen Grundlage.\n\n89\n\nAlledem entsprechend enthalten die Richtlinien keine \nAnweisungen dazu, wie methodisch, d.h. nach welcher Methode \nvorzugehen ist, um aus dem Kreis der die Eignungs- und damit \nEinstellungsvoraussetzungen erfüllenden Bewerber eine Auswahl \nzu treffen oder eine Versetzung, Umgruppierung und Kündigung \nhinsichtlich derjenigen Beschäftigten vorzunehmen, die die \nEignungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es fehlt bereits an \neiner ordnenden Auflistung von Voraussetzungen zu der Frage, \nwann die eine oder die andere personelle Maßnahme in Betracht \nkommen soll. Die Richtlinien enthalten erst Recht keinen Anhalt \ndafür, wie z.B. unter denkbaren Versetzungsfällen eine Reihung \n(Rangfolge) gebildet werden soll. Es fehlen den Richtlinien \nmithin vollständig verallgemeinerungsfähige \nEntscheidungselemente für die im Einzelfall zu treffenden \nMaßnahmen personeller Art, wie sie in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 \nBPersVG in Bezug genommen sind. Die Richtlinien betreffen \nvielmehr einen speziellen Arbeitsbereich der Verwaltung des \nBeteiligten, für den die personellen Anforderungen festgelegt \nwerden. \n\n90\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen für \ndas Vorliegen eines eine \nAuswahlrichtlinie ausschließenden \nAnforderungsprofils: BVerwG, Beschluss \nvom 5. September 1990 - 6 P 27.87 -, \nPersR 1990, 332.\n\n91\n\nDie von dem Antragsteller definitorisch vorgenommene \nUnterscheidung zwischen Anforderungen an den Arbeitsplatz, die \nvon ihm als Anforderungsprofil verstanden werden, für die auch \nnach Ansicht des Antragstellers eine Beteiligung nicht \nvorgesehen ist, und der Festlegung von Personen betreffenden \nKriterien der Eignung als Teil der Mitbestimmung nach § 76 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG ist vor diesem Hintergrund nicht \nnachvollziehbar. Richtig ist zwar, dass gerade auch bei \nAuswahlrichtlinien Kriterien wie fachliche Ausbildung \n(Vorbildung) gesundheitlicher und charakterlicher Zustand, \nAlter etc. der betreffenden Personen regelmäßig eine Rolle \nspielen. Die Auflistung derartiger Kriterien ohne die \nangesprochenen Voraussetzungen für das Vorliegen einer \nAuswahlrichtlinie (insbesondere also die methodische Regelung \nzum Zwecke der Bildung einer Bewerber- bzw. \nBetroffenenrangfolge) lässt eine derartige Festlegung von \nAnforderungen an die Bewerber um Stellen oder an die Stellen \nselbst aber nicht für sich schon zur Auswahlrichtlinie werden. \n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. \nAugust 1995 und 8. November 1988, \na.a.O.\n\n93\n\nDie Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz \nvom 28. September 2001 veranlassen keine davon abweichende \nBewertung der Rechtslage.\n\n94\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n95\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/1-a-606-00-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":11},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29c","ref_norm":"29c","n":9},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/1-a-606-00-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300839","retrieved":"2026-07-09 03:25:56.957443+00:00"}}