{"status":"available","doknr":"OLD300848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1004.1A531.00PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"1 A 531/00.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Beteiligte wird verpflichtet, dem Antragsteller über die bereits bisher bewilligte \nReisekostenvergütung hinaus auch für den 12. Mai 1997 wegen der Teilnahme an der Sitzung \ndes Hauptpersonalrats in R. Reise-kostenvergütung zu gewähren.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller war u. a. im Jahre 1997 als Sprecher der \nGruppe der Beamten Mitglied des Hauptpersonalrats (HPR) des \nB. für V. . Er war in dem für den \nvorliegenden Streit relevanten Zeitraum Mai 1997 nicht \nfreigestelltes Mitglied dieses Personalrats. Er war außerdem \nMitglied des örtlichen Personalrats des B. für \nS. und H. in H. , bei dem er als \nRegierungshauptsekretär beschäftigt war. Er wohnte damals in \nE. . Für den Zeitraum 13. Mai 1997, 14.00 Uhr bis 15. Mai \n1997 war eine Sitzung des HPR in R. anberaumt worden, \nzu der der Antragsteller eingeladen war. Mit der Bahn hätte der \nAntragsteller über eine Distanz von 782 Tarifkilometern und \neine fahrplanmäßige Zeit von 6 Stunden 22 Minuten (Abfahrt \nE. um 6.19 Uhr in der Frühe, Ankunft in R. um \n12.41 Uhr mittags) oder von 6 Stunden 11 Minuten (Abfahrt \n7.14 Uhr in der Frühe in E. , Ankunft 13.25 Uhr in \nR. ) sowie in Wahrnehmung von jeweils drei \nUmsteigevorgängen den Tagungsort erreichen können. Dem \nAntragsteller erschien es mit Blick auf die von ihm angenommene \nUngewissheit, ob er den Sitzungsort am 1. Sitzungstag unter \ndiesen Umständen würde pünktlich erreichen können sowie mit \nBlick auf die erwähnten Abfahrts- und Fahrtzeiten angemessen, \neinen Tag vor dem Sitzungstag, also am 12. Mai 1997 mit dem Pkw \nvon H. nach R. zu fahren. Seine \nReisekostenrechnung umfasste demgemäß auch den 12. Mai 1997 \nsowie die Übernachtung vom 12. Mai 1997 auf den 13. Mai 1997. \nIhm wurden lediglich die Kosten erstattet, die bei einer \nAnreise am 13. Mai 1997 entstanden wären. Die Beteiligten \nstreiten in dem deswegen von dem Antragsteller am 18. Juni 1998 \neingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \num die Frage, ob der Antragsteller auf der Grundlage von § 44 \nAbs. 1 BPersVG einen Anspruch auf Reisekostenvergütung auch für \ndie Anreise nach R. am 12. Mai 1997 und die \nÜbernachtung vom 12. Mai 1997 auf den 13. Mai 1997 dort \nhat.\n\n4\n\nZur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller im \nWesentlichen auf die dargestellten Motive für seine vorzeitige \nAnreise sowie darauf hingewiesen, dass \nHauptpersonalratsmitglieder aus Düsseldorf, Aurich, \nWilhelmshaven und Berlin ebenfalls am Vortage angereist seien, \nohne dass dies Nachteile bei der Reisekostenabrechnung nach \nsich gezogen hätte. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n6\n\nden Beteiligten zu verpflichten, ihm \n- dem Antragsteller - über die bereits \nbisher bewilligte Reisekostenvergütung \nhinaus auch für den 12. Mai 1997 wegen \nder Teilnahme an der Sitzung des \nHauptpersonalrats in R. \nReisekostenvergütung zu gewähren.\n\n7\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nEr hat die Auffassung vertreten, dass dem Antragsteller die \nAnreise per Bahn am 13. Mai 1997 zumutbar war und ein \npünktliches Erscheinen zum Sitzungsbeginn möglich gewesen wäre, \nweshalb die Anreise am Vortage nicht notwendig im Sinne der \nreisekostenrechtlichen Vorschriften gewesen sei. \n\n10\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts Köln hat mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 \nden Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde \ngelegt, dass der Antragsteller Reisekostenvergütung nur in dem \nnotwendigen Umfang verlangen könne. Insoweit komme es nicht auf \ndie subjektiven Wertungen des jeweiligen Mitglieds des \nPersonalrats an. Es gelte vielmehr ein objektiver Maßstab. Nach \ndiesem am Sparsamkeitsgebot ausgerichteten Maßstab sei allein \ndie Anreise am 13. Mai 1997 erforderlich gewesen. \n\n11\n\nGegen diese ihm am 28. Dezember 1999 zugestellte \nEntscheidung hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom \n25. Januar 2000 am 26. Januar 2000 Beschwerde eingelegt und \ndiese mit Anwaltsschriftsatz am 25. Februar 2000 in \nAuseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen \nbegründet. Er hat insoweit namentlich hervorgehoben, dass ihm \nals Personalratsmitglied ein Entscheidungsspielraum belassen \nsei, wie er eine Reise wie die in Rede stehende organisiere. So \nhabe er selbst zu entscheiden, ob er mit der Bahn oder dem Pkw \nzu auswärtigen Tagungsorten anreise. Ihm sei auch die Befugnis \nzuzubilligen, bei möglichen, wegen der Kürze der \nUmsteigeverbindungen aber problematischen Bahnreisen nach \nAlternativen zu suchen, um ein pünktliches Erscheinen zu \ngewährleisten. \n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem Antrag erster Instanz zu \nentsprechen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr ist im Wesentlichen der Auffassung, die Vorschrift des \n§ 3 Abs. 2 BRKG verpflichte sowohl den dienstreisenden \nPersonalrat (das Personalratsmitglied) als auch die \nDienststelle im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und des \nZumutbaren alles zu tun, um die Reisekosten so niedrig wie \nmöglich zu halten. Da dem Antragsteller die Anreise am 13. Mai \n1997 zur HPR-Sitzung möglich und zumutbar gewesen sei, sei die \nAblehnung einer Kostenerstattung für die Anreise am 12. Mai \n1997 rechtmäßig. \n\n17\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und \nStreitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und auf die \nvon den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April \n1983 - 6 P 3.81 -, BVerwGE 67, 135 = \nDVBl. 1984, 44 ff., Beschluss vom 9. \nOktober 1991 - 6 P 1.90 -, ZfPR 1991, \n38 ff. (39), Grabendorff/Ilbertz/ \nWidmaier, § 83 BPersVG, RdNr. 23.\n\n22\n\nDie Klage ist auch in vollem Umfang begründet.\n\n23\n\nDer Anspruch, der mit dem Antrag erster Instanz geltend \ngemacht und mit der Beschwerde weiterverfolgt wird, ist in der \nPerson des Antragstellers begründet. Er findet seine \nRechtsgrundlage über § 54 Abs. 1 BPersVG in § 44 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 BPersVG. Nach diesen Bestimmungen trägt die Dienststelle \ndie durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten \n(Satz 1) und erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, \ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, \nReisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2 \nHalbs. 1). Danach ist klar, dass auch Reisekosten zu den \nGeschäftsführungskosten des Personalrats zählen, wenn die Reise \nzur Aufgabenerfüllung notwendig gewesen ist und dass auch \nsolche Aufwendungen erstattungsfähig sind, die durch die \npflichtgemäße Wahrnehmung von Aufgaben des Personalrats durch \nein einzelnes Personalratsmitglied entstanden sind. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. \nOktober 1991, a.a.O., 41.\n\n25\n\nDamit gilt im Übrigen für die Reisekosten wie für die \nsonstigen Kosten der Geschäftsführung, dass sie nicht \nerstattungsfähig sind, wenn sie für Tätigkeiten entstanden \nsind, die außerhalb des Aufgabenbereichs der Personalvertretung \nliegen. \n\n26\n\nDie Beteiligten streiten hier zu Recht nicht darum, ob die \nReise des Antragstellers innerhalb des dem Hauptpersonalrat \nübertragenen Bereichs der Erfüllung ihm obliegender Aufgaben \nlag. Sie streiten vielmehr lediglich darüber, ob die Kosten der \nAnreise des Antragstellers, der in H. beschäftigt ist und \nin E. wohnt, einen Tag vor dem in R. auf den \n13. Mai 1997 14.00 Uhr anberaumten Beginn der Sitzung des \nHauptpersonalrats notwendig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 1 BPersVG gewesen sind. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat diese Notwendigkeit zu Unrecht \naus der Erwägung verneint, dass insoweit ein objektiver Maßstab \ngelte, der ein Ermessen oder einen Bewertungsspielraum bei der \nAnwendung von § 44 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BPersVG ausschließe. \nDementsprechend hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, \ndass der Antragsteller sowohl bei seiner Abreise mit dem Zug \naus E. um 7.14 Uhr (Ankunft 13.25 Uhr), erst Recht bei \nseiner Abreise um 6.19 Uhr (Ankunft 12.41 Uhr) noch rechtzeitig \n- wenn auch äußerst knapp - zum Sitzungsbeginn in R. \nhätte eintreffen können, weswegen die Grundsätze einer \nsparsamen Verwendung öffentlicher Mittel eine Anreise am \nVortage mit dem Pkw nicht als notwendig erscheinen ließen. \n\n28\n\nDer Fachsenat vermag dem Verwaltungsgericht weder im \nrechtlichen Ausgangspunkt noch in seiner konkreten Bewertung zu \nfolgen. Nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung \nund Literatur \n\n29\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom \n29. November 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, \nZfPR 2001, 236 ff. (237) und Lorenzen/ \nSchmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak, \n§ 44 BPersVG RdNr. 11 sowie Ruppert, \nKostentragungspflicht der Dienststelle: \nKonfliktfelder \"Geschäftsbedarf\" und \n\"Schulungsveranstaltungen\", PersV 2001, \nS. 338 ff. (S. 355)\n\n30\n\nsind die durch die Personalratstätigkeit entstandenen Kosten \nnotwendig, wenn der Personalrat die Aufwendungen zur \nordnungsgemäßen Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei \nWürdigung der Sachlage nach pflichtgemäßem Ermessen für \nerforderlich halten durfte.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni \n1962 - VII P 8.61 -, BVerwGE 14, 282 \n(286), Beschluss vom 9. Oktober 1991, \na.a.O., 44, Beschluss vom 18. Juni 1991 \n- 6 P 3.90 -, ZfPR 1991, 136 ff. \n(138).\n\n32\n\nNur für die Frage, ob die Tätigkeit sich im Rahmen des \ngesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs bewegt, gilt ein rein \nobjektiver Maßstab, nicht aber für die Frage, welche \nAufwendungen in welcher Höhe zur ordnungsgemäßen \nAufgabenerfüllung notwendig sind. \n\n33\n\nVgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, § \n44 BPersVG RdNr. 10 und Lorenzen a.a.O., \n§ 44 BPersVG, RdNr. 10, BVerwG, \nBeschluss vom 16. Juni 1989 - 6 P \n10.86 -, PersR 1989, 296 (297), \nBeschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O., \n43 und 44.\n\n34\n\nIn Wahrnehmung seines Ermessens hat der Personalrat/das \nPersonalratsmitglied sich auf den Standpunkt eines vernünftigen \nDritten zu stellen, der die Interessen der Dienststelle und des \nPersonalrats gegeneinander abzuwägen hat. \n\n35\n\nVgl. Ruppert, a.a.O.\n\n36\n\nDass insoweit zwar nicht die Heranziehung der \nAbwägungsgesichtspunkte, wohl aber deren abwägende Gewichtung \nRaum für Ermessens- bzw. Wertungsspielräume eröffnet, liegt in \nder Natur der Sache, so dass lediglich zu prüfen ist, ob das \nAbwägungsergebnis sich in den Grenzen des Ermessens hält und \ndem Zweck des eingeräumten Ermessens entspricht. Die allgemeine \nRegelung in § 3 Abs. 2 BRKG, nach der Reisekostenvergütung nur \ninsoweit gewährt wird, als die Aufwendungen des Dienstreisenden \nund die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur \nErledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren, hat gegenüber \nder speziellen Regelung der Materie in § 44 Abs. 1 BPersVG \nkeine eigenständige Bedeutung im gegebenen Zusammenhang, d. h. \n§ 3 Abs. 2 BRKG gilt - hinsichtlich des Merkmals der \nNotwendigkeit der Aufwendungen - nur im Rahmen der Vorgaben aus \n§ 44 Abs. 1 BPersVG, nicht umgekehrt. Das stellt nicht in \nFrage, dass im Übrigen das Bundesreisekostengesetz in vollem \nUmfang Anwendung findet, wenn die entsprechenden \nVoraussetzungen gegeben sind.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. \nSeptember 1966 - VII P 7.65 -, BVerwGE \n25, 114 ff. (117), vom 20. Oktober 1977 \n- VII P 13.75 -, ZBR 1978, 246, vom 27. \nApril 1983 - 6 P 3.81 -, a.a.O., 143, \nvom 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -, \nPersR 1990, 130 (131), vom 27. August \n1990 - 6 P 26.87 -, ZfPR 1990, 171 ff. \n(172).\n\n38\n\nAbwägungsgesichtspunkt ist hier in erster Linie das \nInteresse der Dienststelle an möglichst geringem Ausfall von \nArbeitskraft sowie an dem möglichst sparsamen Einsatz \nöffentlicher Mittel. Die Grundsätze der Sparsamkeit und \nWirtschaftlichkeit hat der Personalrat als zwar \ndienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter \nTeil der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen \nvollziehenden Gewalt zu beachten. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. \nAugust 1990 - 6 P 26.87 -, ZfPR 1990, \n171 (173), Ruppert, a.a.O., 356.\n\n40\n\nInsoweit können auch Überlegungen zur Größe und \nLeistungsfähigkeit einer Dienststelle eine - entweder zu Lasten \noder zu Gunsten des Personalrats sich auswirkende - Rolle \nspielen. \n\n41\n\nAbwägungsgesichtspunkte sind weiter die Bedeutung der \nkonkreten kostenverursachenden Tätigkeit für die \nPersonalratsarbeit sowie der Umstand, dass die \nPersonalratsarbeit als Ehrenamt unentgeltlich geleistet wird, \nweswegen der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 \nAbs. 1 BPersVG) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG) \neine kleinliche Bewertung der Notwendigkeit \naufgabenentsprechender Aufwendungen von vornherein \nausschließen.\n\n42\n\nVgl. insoweit Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 9. März 1989 - 18 P \n88.03626 -, PersV 1990, 444 (445).\n\n43\n\nIn Beachtung dieser Abwägungsgesichtspunkte vermag der \nFachsenat nicht zu erkennen, dass der Antragsteller mit seiner \nEntscheidung, einen Tag vor der in Rede stehenden Sitzung in \nR. von E. aus mit dem Pkw anzureisen, sein \nErmessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insoweit war aus der Sicht \ndes Antragstellers zunächst zu bedenken, dass die Veranstaltung \nselbst von durchaus bemerkenswerter Bedeutung, die Teilnahme an \nihr von Anfang an und mit einem angemessen klaren Kopf wichtig \nwar, die Anreise am Tagungstag aber über rund sieben Stunden \nmit der Bahn anstrengend, die Anreise am Sitzungstag mit dem \nPkw nicht zumutbar, die pünktliche Ankunft mit der Bahn \ndemgegenüber aber ungewiss war. Zudem konnte der Antragsteller \nzugrunde legen, dass er einem uneingeschränkt leistungsfähigen \nDienstherrn mit einer sehr großen Behörde gegenübersteht und \ndamit den Dienstherrn mit einem - gegenüber den Gesamtkosten - \nrelativ unbedeutenden weiteren Kostenpunkt belasten würde. In \nAbwägung dieser Gesichtspunkte mit dem Sparsamkeitsgebot und \ndem Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel \nsowie in der Erwartung wohlwollender Beachtung der mit dem \nEhrenamt übernommenen Belastungen durfte der Antragsteller \ndavon ausgehen, dass der Grundsatz der Sparsamkeit und \nWirtschaftlichkeit hinter seinem Interesse an einer effektiven \nund pünktlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des \nHauptpersonalrats zurücktreten. Der Antragsteller bewegte sich \ninsbesondere innerhalb der (engen) Grenzen des ihm eingeräumten \nErmessens und stellte zweckentsprechende Erwägungen an, indem \ner zugrunde legte, dass er mit dem 7.14 Uhr Zug ein zu hohes \nRisiko hinsichtlich des pünktlichen Erscheinens zur Sitzung \neingehen würde und ihm außerdem die etwa 7-stündige Anreise mit \nder anschließenden Sitzung - Ende offen - eine Belastung \nabverlangen würde, die seiner Stellung als ehrenamtliches, \ndamals nicht freigestelltes Mitglied eines Hauptpersonalrats \nnicht mehr angemessen sein würde. Dies gilt hinsichtlich der \nZumutbarkeit der Belastungen erst recht für die Abfahrt um \n6.19 Uhr in der Frühe, die wie das Verwaltungsgericht Berlin in \nseinem Beschluss vom 31. Januar 2001 - VG 70 A 3.00 - zu Recht \nzugrundegelegt hat, etwa einen Aufbruch um 5.00 Uhr in der \nFrühe vorausgesetzt hätte. Der Antragsteller war nicht \ngehalten, wegen der Sitzung in R. an diesem \nSitzungstag eine - gemessen an einem normalen Arbeitstag - \nnahezu doppelte Belastung auf sich zu nehmen. Die \nGegenauffassung des Beteiligten berücksichtigt nicht \nausreichend, dass der Antragsteller unter den gegebenen \nUmständen eine wohlwollende und das Benachteiligungsverbot \nberücksichtigende Bewertung seines \nReisekostenvergütungsverlangens erwarten durfte. Dass diese \nErwartung im Ergebnis enttäuscht wurde, stellt nicht die \nRechtmäßigkeit des durch den Antragsteller insoweit \nkompetenzgemäß ausgeübten Ermessens in Frage. \n\n44\n\nDemgemäß war der Beteiligte zu verpflichten, die in Rede \nstehenden Reisekosten zu gewähren, deren Höhe für den 12. Mai \n1997 zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.\n\n45\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n46\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/1-a-531-00-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":8},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-04/1-a-531-00-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300848","retrieved":"2026-07-09 03:25:57.665937+00:00"}}