{"status":"available","doknr":"OLD300858","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1002.9A2938.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-02","aktenzeichen":"9 A 2938/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. \nDezember 1997 wird aufgehoben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden ist (Nr. 2 des Bescheides).\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Verfahren beider Instanzen tragen die \nBeklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen \naußergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDer am 1. Dezember 1972 in I. , Irak, geborene \nBeigeladene ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste am 6. September 1997 auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte \nam 9. September 1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er \nu.a. an: Nach dem Abschluss des Industriegymnasiums in \nSulaimaniya im Jahre 1994 sei er in Jamjamal und später in \nPenjuwen als Polizeibeamter beim Zoll tätig gewesen. Während \nseiner Tätigkeit in Jamjamal habe er sich mit zwei Brüdern \nnamens C. und T. T. , die seinerzeit Polizisten der \nPUK gewesen seien, angefreundet. Ende 1995 seien die Brüder \nvon der PUK entlassen worden; sie hätten sich sodann den \nPeshmerga angeschlossen und gleichzeitig mit dem irakischen \nGeheimdienst kooperiert. Er - der Beigeladene - sei zum \nGrenzort Penjuwen versetzt worden und habe sie zwei Jahre lang \nnicht gesehen. Eines Nachts (später heißt es: am 28. Juli \n1997) hätten die Brüder T. ihn plötzlich besucht. Nachdem \nandere Besucher, die in seinem Haus gewesen seien, die \nBehörden über die Anwesenheit der Brüder T. bei ihm \nunterrichtet hätten, sei das Haus mitten in der Nacht von den \nBehörden umstellt worden; diese hätten der Brüder T. \nhabhaft werden wollen, angeblich wegen eines von ihnen \nverübten Mordes. Die Brüder hätten sich nicht freiwillig \nergeben, sondern mit dem Vorgesetzten der Soldaten sprechen \nwollen. Als es dazu gekommen sei, hätten sich die Beteiligten \ngestritten und plötzlich habe T. T. einen Soldaten \nerschossen. Kurz darauf habe T. sich selbst erschossen. \nDen anderen Bruder habe er - der Beigeladene - überreden \nkönnen, sich zu stellen; er habe gehört, dass dieser später \nerschossen worden sei. Er selbst sei für zehn Tage inhaftiert \nworden und dann gegen die Zahlung eines Bestechungsgeldes \nwieder freigelassen worden. In der Folge seien zwei- oder \ndreimal (später heißt es: dreimal, davon zweimal während der \nZeit der Inhaftierung) Drohbriefe des irakischen \nGeheimdienstes in den Hinterhof seines Hauses geworfen worden, \ndie er jedoch nicht ernst genommen habe. Als am 15. August \n1997 schließlich eine Handgranate auf sein Haus geworfen \nworden und seine Schwester verletzt worden sei, habe er \nbeschlossen auszureisen. Am 17. August 1997 habe er \nSulaimaniya verlassen und habe noch am selben Tag die Grenze \nzum Iran überquert. Nachdem er mit einem Pkw nach Kanegé \ngefahren sei, habe er dort zu Fuß die Grenze zur Türkei \nüberquert. Anschließend sei er nach Istanbul gefahren, wo er \nam 24. August 1997 eingetroffen sei. Dort habe er Kontakt zu \neinem Schlepper aufgenommen, der ihm gegen Zahlung von 3.700 \nUS-Dollar geholfen habe, am 31. August 1997 auf der Ladefläche \neines LKW die Reise in die Bundesrepublik Deutschland \nanzutreten. Sein Vater habe - wie die anderen \nFamilienmitglieder (sämtlich Frauen) - nicht mit ausreisen \nkönnen.\n\n3\n\nWegen der weiteren Einzelheiten seiner Angaben zu seinem \nVerfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 10. September 1997.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des \nBeigeladenen als Asylberechtigten ab, stellte jedoch zugleich fest (Ziffer 2 des Bescheides), \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen.\n\n5\n\nGegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat \nder Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \nIrakische Kurden seien nicht landesweit von Verfolgung bedroht, sondern in der UN-\nSchutzzone des Nordirak vor Verfolgung durch das irakische Regime sicher. \nVerfolgungsmaßnahmen aufgrund der Asylantragstellung erschienen als wenig \nwahrscheinlich, da dem irakischen Staat bewusst sei, dass es sich bei vielen irakischen \nAsylbewerbern und Flüchtlingen in Anbetracht der dramatischen wirtschaftlichen Situation \num Wirtschaftsflüchtlinge handele. \n\n6\n\nDer Kläger hat - sinngemäß - beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. Dezember 1997 aufzuheben, \nsoweit darin das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellt worden ist.\n\n8\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht Stellung genommen.\n\n9\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt, dass dem Beigeladenen vor seiner Ausreise wegen \nseiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der \nGruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei \nseiner Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im \nEinzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen. \n\n12\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - \nbezieht.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung.\n\n16\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen ergänzend geltend: \nDurch das vom irakischen Geheimdienst als Verrat angesehene \nVerhalten der Brüder T. sei auch er in das Blickfeld des \nGeheimdienstes geraten. Daher sei er auch in den \nnordirakischen Autonomiegebieten nicht sicher, denn dort \nbefände sich eine Vielzahl irakischer Geheimdienstmitarbeiter. \nDie Drohbriefe und das Attentat auf sein Haus belegten die \nGefährdung. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt F. sowie die \nErkenntnismittel, die in den den Beteiligten zugestellten \nAnhörungsschreiben des Gerichts vom 9. Februar 2000 und 22. \nMai 2001 näher bezeichnet sind.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n22\n\nSie sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts vom \n9. Februar 2000 und 22. Mai 2001 auf die Rechtsprechung des \nSenats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten \nim Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten \ndiesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren \nist der Beigeladene aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu \netwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der \ninländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls \nBeweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist in der \nim Tatbestand wiedergegebenen Form erfolgt. \n\n23\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet. Der Klage ist \nstattzugeben. \n\n24\n\nDer Beigeladene hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Irak, weil dort sein Leben oder seine \nFreiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist. \n\n25\n\nVgl. zu den im Rahmen des § 51 Abs. \n1 AuslG zur Anwendung gelangenden \nMaßstäben einschließlich der \nAnwendbarkeit der Grundsätze der \ninländischen Fluchtalternative: OVG \nNRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A -.\n\n26\n\nDenn er kann jedenfalls auf das autonome Kurdengebiet in \nder Provinz Sulaimaniya verwiesen werden. Dieses genügt auch \nbei Zugrundelegung eines herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine \nden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende \ninländische Fluchtalternative zu stellen sind.\n\n27\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 \n-, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteile vom \n5. Mai 1999, a.a.O., und vom 8. März \n2001 - 9 A 2993/98.A.\n\n28\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \ndie Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung \nausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines \nHeimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm \ndort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach \nihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990, - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n30\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260, \n\n32\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass der Beigeladene im \nautonomen Kurdengebiet im Norden des Irak vor staatlicher \nVerfolgung hinreichend sicher ist. Soweit eine politische \nVerfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, \nfehlt es diesen an der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt; \nobjektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in \nabsehbarer Zeit und damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen \nlassen, sind nicht gegeben.\n\n33\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend \ndie in der übersandten Erkenntnisliste \nbezeichneten Stellungnahmen des \nDeutschen Orientinstituts vom 30. März \n1999 an das VG Oldenburg, wonach nicht \nabgeschätzt werden könne, wie lange der \n\"status quo\" noch andauere und \nVoraussagen, wann der irakische Staat \nin die kurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten, vom 30. Juni 1999 an \ndas VG Bayreuth, wonach nicht \nprognostiziert werden könne, wann die \nIraker sich des autonomen Kurdengebiets \nwieder bemächtigen würden, und vom \n6. Dezember 1999 an das VG Trier, \nwonach der militärische Zugriff der \nIraker ebenso wie die Schutzgewährung \ndurch die Alliierten in der Schwebe \nseien, das Eine ebenso wahrscheinlich \nwie das Andere sei, so dass die Zukunft \nschlecht zu prognostizieren sei, sowie \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n15. Februar 2001, S. 7 f., 23, wonach \nderzeit keine Erkenntnisse dafür \nvorliegen, dass die Bagdader \nZentralregierung versucht, ihre \nStaatsgewalt auf den von Kurden \nbesiedelten Norden auszudehnen, wenn \nauch ein erneutes militärisches \nVorgehen Bagdads gegen die \nKurdenparteien im Nordirak nicht \nausgeschlossen werden könne.\n\n34\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, dass der Beigeladene vor \neinem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend \nsicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die \nnach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle \nFunktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen \nwahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher \nHilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört \nder Beigeladene, der selbst nichts zu einer politischen \nBetätigung in seiner Heimat vorgetragen hat, eindeutig nicht. \nEbenso wenig ist ein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass \nder Beigeladene Drohbriefe des irakischen Geheimdienstes (noch \ndazu zwei während der Zeit seiner Inhaftierung) erhalten haben \nsollte. Warum der Geheimdienst hätte annehmen sollen, dass der \nBeigeladene die Brüder T. verraten hat, ist nicht \nnachvollziehbar. Im Übrigen hätten sich die \nGeheimdienstagenten, hätten sie des Beigeladenen habhaft \nwerden wollen, nicht lange mit Drohbriefen aufhalten müssen, \nsondern ohne Weiteres Zugriff nehmen können. \n\n35\n\nAuch eine politische Verfolgung des Beigeladenen durch die \nPUK ist nicht zu befürchten. Dabei kann offen bleiben, ob eine \nsolche bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die PUK als \nin ihrem Herrschaftsgebiet tonangebende Organisation - ebenso \nwie die KDP in ihrem Einflussbereich - nach wie vor keine \nhinreichende Gebietsgewalt ausübt,\n\n36\n\nso OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999 \nund vom 8. März 2001, jeweils \na.a.O.,\n\n37\n\noder ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommt, weil \ndie PUK - ebenso wie die KDP - jedenfalls inzwischen in ihrem \njeweiligen Herrschaftsgebiet als quasi-staatliche Organisation \nanzusehen ist.\n\n38\n\nVgl. zur politischen Verfolgung \ndurch quasi-staatliche Organisationen: \nBVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 \n- 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ 2000, \n1165; BVerwG, Urteil vom 20. Februar \n2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815;\nvgl. zur Stellung der PUK bzw. KDP im \nNordirak: Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 15. Februar 2001, S. 6.\n\n39\n\nUnabhängig hiervon kann bereits dem tatsächlichen \nVorbringen des Beigeladenen zur Überzeugung des Senats nicht \nentnommen werden, dass eine politische Verfolgung ernsthaft zu \nbefürchten ist. Der Vortrag des Beigeladenen zu seinem \nangeblichen Verfolgungsschicksal ist fast durchweg \noberflächlich und detailarm sowie teilweise lebensfremd, \nmithin insgesamt nicht glaubhaft. \n\n40\n\nDas gilt insbesondere hinsichtlich des Kerns seines \nAsylvorbringens, d.h. die Ereignisse im Zusammenhang mit den \nBrüdern T. . Der Beigeladene hat schon nicht angegeben, aus \nwelchem Grund die Brüder von der PUK entlassen worden sein \nsollen, obwohl ihm dies angesichts der Freundschaft zu ihnen \nhätte bekannt sein müssen. Ebenso wenig hat er nachvollziehbar \ngemacht, dass die Brüder T. sich \"den Peshmerga\" (welcher \nSeite?) angeschlossen haben und wie sie während dieser Zeit \nmit dem irakischen Geheimdienst kooperiert haben sollen, \nsowie, was Motiv für diese Zusammenarbeit gewesen sein soll. \nDarüber hinaus ist wenig plausibel, aus welchem Grund die \nBrüder T. den Beigeladenen, nachdem sie sich annähernd \nzwei Jahre lang nicht gesehen hatten, plötzlich im Juli 1997 \nbesucht haben sollen. Hinzu kommt, dass der Beigeladene in \nPenjuwen besucht worden sein will. Deshalb hätte es einer \nErklärung dafür bedurft, wie die Brüder ihn auffinden konnten, \nohne zuvor Kenntnis von seinem neuem Aufenthaltsort zu haben. \nUnklar geblieben ist auch, wer konkret aus welchem Grund die \nSicherheitskräfte über die Anwesenheit der Brüder T. \ninformiert haben soll. Auch den übrigen angeblichen Verlauf \nder Dinge hat der Beigeladene nicht derart geschildert, dass \ndavon ausgegangen werden könnte, er habe von Erlebtem \nberichtet. Von jemandem, der tatsächlich während derart \neinschneidender Ereignisse wie der Erschießung eines Soldaten \nund des anschließenden Selbstmordes eines Freundes anwesend \nwar, wäre eine lebensnahe, detaillierte Schilderung dieser \nVorfälle zu erwarten gewesen; stattdessen hat sich der \nBeigeladene auf eine äußerst holzschnittartige, oberflächliche \nBeschreibung beschränkt. Nichts anderes gilt für die \nSchilderung seiner angeblichen zehntägigen Inhaftierung, der \nFreilassung gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes, der Anzahl \nund des Inhalts der Drohbriefe sowie des angeblichen \nHandgranatenanschlages auf sein Haus und schließlich den \nVortrag dazu, wie ihm die Ausreise gelingen konnte. Weder im \nKlage- noch im Berufungsverfahren hat der Beigeladene \numfangreichere und in sich schlüssige Ausführungen und \nErklärungen abgegeben. Er hat vielmehr lediglich auf seine \nAngaben im Anhörungstermin Bezug genommen bzw. diese \nwiederholt.\n\n41\n\nOb der Beigeladene außerdem in das im Einflussbereich der \nKDP liegende Gebiet ausweichen könnte oder wegen seiner \nHerkunft aus der PUK-Region und der Rivalität zwischen KDP und \nPUK Verfolgungsmaßnahmen durch die KDP zu befürchten hätte, \nbedarf keiner weiteren Prüfung, weil der Beigeladene - wie \nausgeführt - jedenfalls in die verfolgungsfreie Provinz \nSulaimaniya zurückkehren kann.\n\n42\n\nDem Beigeladenen drohen auch keine anderen Gefahren, als \nsie ihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten \nGebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die \nGewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n43\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. \nMai 1999, a.a.O.\n\n44\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in \nNotlagen gewährleisteten,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.,\n\n46\n\nlässt sich hieraus mit Blick auf den begehrten \nAbschiebungsschutz Günstiges für den Beigeladenen nicht \nableiten. Denn der Beigeladene ist in der Provinz Sulaimaniya \ngeboren und hat dort bis zu seiner Ausreise (in I. , in \nSulaimaniya, in Jamjamal sowie in Penjuwen) gelebt, die Schule \nbesucht und gearbeitet. Nach seinen eigenen Angaben leben sein \nVater und einige weibliche Familienangehörige ebenfalls \ndort - Gegenteiliges ist jedenfalls innerhalb der gesetzten \nFrist und bis heute nicht vorgetragen worden. Der Beigeladene \nkann deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er bei \netwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten \nunterstützt wird, so dass er bei der gebotenen \ngeneralisierenden Betrachtungsweise keine existentiellen Nöte \nbefürchten muss. Im Übrigen hat der Beigeladene eine gute \nschulische Ausbildung erhalten. Es sind keine Gründe \nersichtlich oder vorgetragen, warum er nach einer Rückkehr in \nden Nordirak nicht wieder eine Beschäftigung sollte finden \nkönnen. Die Gewährung des wirtschaftlichen Existenzminimums \nwird zudem nachdrücklich belegt durch den Umstand, dass der \nBeigeladene die nicht nur für irakische Verhältnisse hohe \nSumme von 3.700 US-Dollar für die Ausreise aufbringen konnte. \nIm Übrigen wären evtl. auftretende Probleme diesbezüglicher \nArt rechtlich unerheblich, weil daraus folgende Gefahren und \nNachteile nicht als verfolgungsbedingt anzusehen wären. Denn \nHerkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei \nRückkehr wären identisch. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober \n1999 - 9 C 15.99 -, BVerwGE 109, \n353.\n\n48\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass \nder Beigeladene über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von \netwaigen irakischen Truppeneinmärschen in die Provinz \nSulaimaniya berührt zu werden, konkret i.S. einer \"realen\" \nMöglichkeit betroffen sein werde, lassen sich nicht erkennen. \nEntsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die \nautonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehende - Gefährdung \ndurch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n50\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland oder einen langjährigen \nAuslandsaufenthalt.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n52\n\nDie danach für den Beigeladenen verfolgungsfreien und auch \nim Übrigen unzumutbare existentielle Gefahrennachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für ihn ohne \nWeiteres zu erreichen.\n\n53\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C \n59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n54\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muss der \nBeigeladene zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht \ndurchqueren; er kann vielmehr unmittelbar über die türkische \nGrenze in den Nordirak einreisen und in die Provinz \nSulaimaniya weiterreisen, oder er kann - umgekehrt wie bei der \nAusreise - unmittelbar über die iranische Grenze in das \nkurdische Autonomiegebiet in die Provinz Sulaimaniya \neinreisen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n56\n\nAbgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im \nÜbrigen - mit oder ohne Pass - völlig problemlos, wie die oft \nmonatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak \nund insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der \nBundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als \nasylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n58\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht \nGegenstand des Verfahrens, denn der angegriffene Bescheid des \nBundesamtes enthält keine Entscheidung hierzu.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-02/9-a-2938-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-02/9-a-2938-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300858","retrieved":"2026-07-09 03:25:58.572400+00:00"}}