{"status":"available","doknr":"OLD300857","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1002.1B1254.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-02","aktenzeichen":"1 B 1254/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die mit der \nAntragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach \n§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der \nRechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung nach § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.) nicht \ndurchgreifen.\n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind nur \nsolche, die erwarten lassen, dass die Beschwerde in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind auf der \nGrundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht begründet. \nGleiches würde aber auch dann gelten, wenn es - wie der \nAntragsteller meint - für eine Zulassung auf der Grundlage des \n§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als ausreichend \nangesehen würde, dass die Unrichtigkeit der Entscheidung \nzumindest ähnlich wahrscheinlich ist wie deren \nRichtigkeit.\n\n4\n\nSo kann dem Antragsteller nicht gefolgt werden, wenn er \nmeint, das Verwaltungsgericht habe die in dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n26. April 1990 - 15 A 460/88 - (OVGE 42, 93 = DVBl. 1991, 495 \n= NWVBl. 1990, 344 = NVwZ-RR 1991, 35) angesprochenen Grenzen \ndes Hausrechts verkannt. Nach dieser zum Kommunalrecht \nergangenen Entscheidung darf der Gemeindedirektor, gleichviel \nob er sich auf das Hausrecht oder die innerbetriebliche \nOrdnungsgewalt stützt, nur solche Störungen verhindern, die \neine sachgemäße Erfüllung der gemeindlichen \nVerwaltungsaufgaben ernsthaft stören oder wenigstens \ngefährden. \n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind - wenn man sie wie der \nAntragsteller als allgemeine Einschränkungen des dem Hausherrn \nzustehenden Hausrechts bzw. seiner Organisationsgewalt ansehen \nwill - hinsichtlich der Personen- und Gepäckkontrollen beim \nBetreten des Gerichtsgebäudes erfüllt. So hebt der \nangefochtene Beschluss zutreffend darauf ab, dass die \nvorgesehenen Sicherheitskontrollen im Hinblick auf die \neingetretenen gravierenden Vorkommnisse in Justizgebäuden \nMaßnahmen darstellen, die darauf gerichtet sind, Störungen zu \nverhindern, die eine sachgemäße Erfüllung der \nVerwaltungsaufgaben ernsthaft stören oder wenigstens \ngefährden.\n\n6\n\nDies wird vom Grundsatz her auch vom Antragsteller nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. Er wendet sich jedoch im Kern \ndagegen, dass sich auch Rechtsreferendare wie er, dessen \nStammdienststelle das Landgericht ist, den \nSicherheitskontrollen unterziehen müssen. Aber auch insoweit \nhat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich \ndie nach den \"Richtlinien für die Sicherheitskontrollen in den \nEingangsbereichen des Landgerichts, der Staatsanwaltschaft und \ndes Amtsgerichts B. \" von den Kontrollen ausgenommenen \nPersonenkreise (es handelt sich dabei um Justizbedienstete mit \nCodekarte, Rechtsanwälte mit Lichtbildausweis der \nRechtsanwaltskammer, Vertreter der örtlichen Presse mit \nPresseausweis, Bedienstete der Bewährungshilfe mit \nDienstausweis sowie Handelsrichter mit Lichtbildausweis des \nLandgerichts B. ) von dem Personenkreis der \nRechtsreferendare erheblich unterscheiden. Dieser - mit Blick \nauf Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende - Unterschied ist \ninsbesondere darin zu sehen, dass die Zahl der dem Landgericht \nB. zugewiesenen Rechtsreferendare regelmäßig eine \nGröße von etwa 400 erreicht und diese Gruppe zudem durch die \nüber das ganze Jahr hinweg verteilten Einstellungstermine und \ndes nur zwei Jahre dauernden Vorbereitungsdiensts einer \nerheblichen Fluktuation unterliegt. Vergleichbares ist bei \nkeiner der in den vom Antragsgegner erlassenen Richtlinien \naufgeführten Personengruppen, insbesondere auch nicht \nhinsichtlich der vom Antragsteller schwerpunktmäßig \nangeführten Gruppe der Handelsrichter, festzustellen. Mit \nBlick darauf stellt es einen sachgerechten Grund dar, wenn der \nAntragsgegner unter Hinweis auf den erheblichen \nVerwaltungsaufwand, der für die Ausstellung und die ebenfalls \nerforderliche Einziehung von Lichtbildausweisen für jeden \neinzelnen Rechtsreferendar entstehen würde, vor allem aber in \nWürdigung des auch vom Polizeipräsidium B. mit \nSchreiben vom 20. Juli 2001 angesprochenen Erfordernisses, bei \nder Bestimmung der von den Kontrollen auszunehmenden \nPersonenkreise im Interesse der Verwirklichung eines hohen \nSicherheitsstandards einen strengen Maßstab anzulegen, davon \nabgesehen hat und auch weiterhin davon absieht, der Gruppe der \ndem Landgericht B. zugewiesenen Rechtsreferendare \ngesonderte Lichtbildausweise auszustellen und auf die \nansonsten vorgesehenen Personen- und Gepäckkontrollen zu \nverzichten. Ebenso ist es in Anbetracht der Fälschungsgefahren \nsachlich gerechtfertigt, auf die - vom Antragsteller in den \nVordergrund gestellte - Ausstellung von gesonderten \nBescheinigungen zu verzichten, die zusammen mit einem \namtlichen Lichtbildausweis einer Identitätskontrolle dienen \nkönnten. Insoweit entscheidend ist, dass die in Rede stehenden \nMaßnahmen der Gefahrenprävention nicht daran ausgerichtet \nsind, einen konkreten, nach polizeilichen Erkenntnissen \nbesonders gefährlichen Personenkreis selektiv einer \nPersonenkontrolle vor dem Betreten des Gerichtsgebäudes zu \nunterziehen, sondern ohne aktuellen und konkreten Anhalt einer \ngenerell bestehenden Gefahr zu begegnen. Dies schließt es ein, \nden Personenkreis, der von den gefahrenangemessenen Kontrollen \nausgenommen werden kann, grundsätzlich klein zu halten, um auf \ndiese Weise die Effektivität der Gefahrenabwehr zu \ngewährleisten. \n\n7\n\nÜber die vorstehenden und vom Verwaltungsgericht zutreffend \nangeführten Gesichtspunkte hinaus, an denen der Antrag auf \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheitern muss, \nist noch das Folgende zu erwägen: Ein Recht eines Bediensteten \neiner Behörde oder - wie hier - eines Rechtsreferendars auf \nungeregelten Zugang oder auf eine die bloße \nIdentitätskontrolle enthaltende Regelung des Zugangs zu einem \n(seinem) Dienstgebäude ist nicht ersichtlich. Ein derartiges \nRecht ist namentlich schon nicht in dem Ausbildungsverhältnis \nbegründet, in dem der Referendar steht. Diesem \nAusbildungsverhältnis ist vielmehr das Organisationsrecht des \nDienstherrn bzw. Dienststellenleiters immanent, zum Zwecke der \nSicherung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im \nVerwaltungsgebäude die - wie hier - sachangemessenen \nSchutzmaßnahmen zu ergreifen. Das von dem Antragsteller \nreklamierte Recht folgt ferner weder aus der allgemeinen \nHandlungsfreiheit noch gar aus dem allgemeinen \nPersönlichkeitsrecht; hierbei handelt es sich namentlich nicht \num Rechtspositionen, die in Bezug auf das Hausrecht bzw. die \nOrganisationsgewalt des Behörden- oder Dienststellenleiters \nohne weiteres rechtliche Vorgaben für die Regelung des Zugangs \nenthalten. Dass die genannten Rechtspositionen Grenzen des \nHausrechts oder der Organisationsgewalt markieren können, \nverwandelt sie nicht zu Anspruchsgrundlagen für den \nungeregelten oder nur in einer bestimmten Hinsicht geregelten \nZugang zu einem Dienstgebäude. \n\n8\n\nDer Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist ersichtlich von \nvornherein nicht betroffen, weil das Durchschreiten einer \nDetektorenschleuse und die Hinnahme des Durchleuchtens von \nGepäckstücken keine rechtlich relevanten (nachteiligen) \nAuswirkungen auf die Berufsausübung eines Rechtsreferendares \nhaben: Insoweit sind die Grenzen der bloßen Lästigkeit bzw. \nErschwerung der Grundrechtsausübung offensichtlich nicht \nüberschritten. Dies gilt insbesondere auch für das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz \neines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Die für \ndie Rechtsreferendare und mithin auch für den Antragsteller \nmit den Eingangskontrollen verbundenen Beeinträchtigungen \nhaben nach alledem im Verhältnis zu dem seiner Natur nach \nbesonders gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteresse des \nAntragsgegners und im Verhältnis zu dem für den Antragsgegner \nbestehenden Interesse an einer Minimierung des \nVerwaltungsaufwandes kein nennenswertes - etwa mit Blick auf \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erwägendes - Gewicht. \nSo stellen das für die Personenkontrolle erforderliche \nDurchschreiten einer Detektorenschleuse und das für die \nGepräckkontrolle vorgesehene Durchleuchten der Gepäckstücke \nallenfalls eine äußerst geringfügige Beeinträchtigung des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers dar, ohne \ndass die Ausübung dieses Rechts ernsthaft in Frage gestellt \nwäre. Dem rein tatsächlichen Interesse des Antragstellers \ndaran, das Gerichtsgebäude ohne nennenswerte Verzögerung zu \nbetreten, kann der Antragsteller dadurch genügen, dass er - \nworauf ihn der Antragsgegner bereits hingewiesen hat - in \nStoßzeiten weniger frequentierte Eingänge des Gebäudes \nbenutzt. \n\n9\n\nBetreffen die in Rede stehenden Maßnahmen präventiver \nGefahrenabwehr aber von vornherein keine ihnen gegenüber durch \neinen Rechtsreferendar ins Feld zu führenden Rechtspositionen, \nfehlt es zugleich an einem Anspruch auf Beschränkung der \nEingangskontrolle auf eine bloße Identitätskontrolle, den der \nAntragsteller mit der beantragten einstweiligen Anordnung zu \nsichern sucht. Es fehlt nach alledem zugleich an einem \nrechtlichen Ansatz, von dem aus unter dem Gesichtspunkt der \nGleichbehandlung verlangt werden könnte, wie andere \nBedienstete oder sonstige Personengruppen von der allgemein \ngültigen Zugangskontrolle ausgenommen zu werden.\n\n10\n\n2. Hinsichtlich der mit der Antragsschrift als \ngrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen,\n\n11\n\nob Rechtsreferendare im Zusammenhang \nmit einer Zugangsregelung zum \nDienstgebäude wie die sonstigen \nBediensteten des Landgerichts zu \nbehandeln sind und\n\n12\n\nob das Hausrecht des Antragsgegners \ninsofern Grenzen unterworfen ist, dass \nRechtsreferendare im Zusammenhang mit \nEingangskontrollen wie die übrigen \nBediensteten des Landgerichts zu \nbehandeln sind,\n\n13\n\nlässt die Antragsschrift einen hinreichenden Klärungsbedarf \nnicht hervortreten. Im Kern beschränkt sich der Antragsteller \ndarauf, die Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig \naufzuwerfen, ohne näher darzulegen, warum diese über die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts hinaus einer weiteren \nKlärung bedürfen. \n\n14\n\nIm Übrigen bedarf es zur Klärung der aufgeworfenen Fragen \nkeiner Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, da es offen zu \nTage liegt, dass - wie bereits unter 1. dargelegt - ein \nerheblicher Unterschied zwischen den dem Landgericht \nzugewiesenen Rechtsreferendaren und den übrigen Bediensteten \ndes Landgerichts besteht. \n\n15\n\nDer pauschale Vortrag, aufgrund der Vielzahl der \nbetroffenen Rechtsreferendare im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung ebenso wie zur Fortbildung des Rechts seien \ndie Fragen klärungsbedürftig und es fehle an einer \nobergerichtlichen Rechtsprechung dazu, vermag für sich allein \ndie Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung \nnicht zu rechtfertigen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-02/1-b-1254-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-02/1-b-1254-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300857","retrieved":"2026-07-09 03:25:58.483596+00:00"}}