{"status":"available","doknr":"OLD300863","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1001.20A1945.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-01","aktenzeichen":"20 A 1945/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung und zum \nVertrieb von Kies und Sand. Als Folge der von ihr und ihren \nRechtsvorgängern seit Jahrzehnten in den Gemarkungen M. \nund N. der Stadt W. nahe des Rheins ausgeübten \nAbgrabungstätigkeit sind neben zu forst- und \nlandwirtschaftlichen Zwecken rekultivierten Flächen zwei \nBaggerseen entstanden. Die Klägerin beabsichtigt die \nNassauskiesung der den Baggerseen benachbarten und bislang als \nAckerland genutzten Grundstücke Gemarkung N. , Flur 3, \nFlurstücke 73 bis 76 und 20 teilweise sowie der Wegeparzelle \n21 (\"Am F. \"). Nördlich bis nordwestlich dieser Fläche \nbefinden sich die Grundwasserbrunnen M. I und II der \nStadtwerke E. . Im Untergrund des Gebietes erstrecken \nsich die Grubenfelder des Steinkohlebergwerks X. . Das \nBergwerksunternehmen plant, den untertägigen Steinkohleabbau \nlangfristig fortzusetzen. \n\n3\n\nUnter dem 18. Februar 1987 beantragte die Klägerin die \nZulassung des Vorhabens. Einverständniserklärungen der \nEigentümer der Flurstücke 73 bis 76 und 20 fügte sie dem \nAntrag bei. Im Behördenbeteiligungsverfahren erklärte die \nStadt W. , die Eigentümerin des Flurstücks 21, ihr \nEinvernehmen mit dem Vorhaben. Von anderer Seite wurden u.a. \nlandesplanerische und wasserwirtschaftliche Bedenken \nvorgebracht.\n\n4\n\nDaraufhin legte die Klägerin unter dem 19. Dezember 1991 \neine überarbeitete Fassung des Antrags vor. Danach sollen auf \ndem ca. 7,5 ha großen Abgrabungsgelände bei einer mittleren \nAbbautiefe von 15 m unter Geländeoberkante ca. 525.000 m3 Kies \nund Sand abgebaut werden. Bei einem mittleren \nGrundwasserflurabstand von ca. 5,5 m soll unter teilweiser \nWiederverfüllung anstehenden Bodenmaterials ein ca. 3,62 ha \ngroßer See hergestellt werden. Nach Abschluss der Auskiesung \nsoll das Gelände für Zwecke des Naturschutzes hergerichtet \nwerden.\n\n5\n\nDie Bezirksplanungsbehörde bei der Beklagten hielt die \nlandesplanerischen Bedenken aufrecht. Die Vorhabenfläche sei \nim 1986 genehmigten Gebietsentwicklungsplan (GEP 86) nicht als \nBereich für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen \ndargestellt. Abgrabungen außerhalb dieser Bereiche \nwidersprächen grundsätzlich den Zielen und Erfordernissen der \nRaumordnung und Landesplanung. Eine Ausnahme hiervon könne \nwegen der Lage des Vorhabens in einem Bereich zum Schutz der \nGewässer nicht zugelassen werden. Das Geologische Landesamt \nund das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft \nE. sprachen sich weiterhin gegen die Zulassung des \nVorhabens aus, weil es in der geplanten Schutzzone III A für \ndas Wasserwerk M. liege und sich insbesondere bei höheren \nRheinwasserständen eine Gefährdung der Wassergewi nnung \nergeben könne. Das Dezernat 54 der Beklagten teilte diese \nBewertung. \n\n6\n\nDie Klägerin trat den Bedenken entgegen. Zu den \nhydrogeologischen Auswirkungen des Vorhabens legte sie ein \nGutachten des TÜV Südwest vom 9. März 1993 vor. Im Verfahren \nzur Festsetzung des Wasserschutzgebietes erhob sie \nEinwendungen. Mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 23. Juni \n1995 setzte die Beklagte das Wasserschutzgebiet für das \nEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage M. I und II \nfest. Hiernach sind Abgrabungen, durch die das Grundwasser \ndauernd oder zeitweise freigelegt wird, in der Schutzzone \nIII A, die die Vorhabenfläche umfasst, verboten. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. August 1996, zugestellt am 15. August \n1996, lehnte die Beklagte den Antrag auf Planfeststellung ab. \nDas Vorhaben widerspreche den Zielen der Raumordnung und \nLandesplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 des Baugesetzbuches \n(BauGB). Es solle außerhalb der im GEP 86 festgelegten \nAbgrabungskonzentrationszonen verwirklicht werden. Des \nWeiteren verstoße das Vorhaben gegen das in der \nWasserschutzgebietsverordnung geregelte Abgrabungsverbot. Die \nZuordnung der Vorhabenfläche zur Wasserschutzzone III A \nentsprechend dem Schutzzonengutachten des Büros X. und \nPartner vom Mai 1994 sei sachgerecht. Eine Befreiung von dem \nAbgrabungsverbot, das aus Gründen des Trinkwasserschutzes \nerforderlich sei, könne nicht erteilt werden. \n\n8\n\nAm 16. September 1996, einem Montag, hat die Klägerin Klage \nerhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht hat sie die Planfeststellungsunterlagen um \ndie Einverständniserklärung der Stadt W. vom 20. Januar \n1999 hinsichtlich der Abgrabung des Flurstücks 21 ergänzt. \n\n9\n\nZur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, halte man die \nVorlage von Eigentümererklärungen nach § 4 Abs. 4 des \nAbgrabungsgesetzes (AbgrG) für erforderlich, sei die \nZuständigkeit für die Bescheidung des Planfeststellungsantrags \nmangels Vollständigkeit der Antragsunterlagen zum maßgeblichen \nStichtag schon 1995 auf den Kreis X. übergegangen. In \ndiesem Falle hätte die Beklagte den Antrag \nzuständigkeitshalber an den Kreis X. abgeben müssen. \nJedenfalls stünden der Planfeststellung keine zwingenden \nVersagungsgründe entgegen; der angefochtene Bescheid sei daher \nabwägungsfehlerhaft ergangen. Das Abgrabungsverbot der \nWasserschutzgebietsverordnung führe zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte, sodass eine Befreiung von dem Verbot zu \nerteilen sei. Das Vorhaben begründe, wie durch das Gutachten \ndes TÜV Südwest nachgewiesen sei, nicht die Besorgnis einer \nrelevanten Veränderung des zu den Wassergewinnungsanlagen \nströmenden Grundwassers. Daher liege in Bezug auf das für das \nAbgrabungsverbot angenommene generelle Gefährdungspotential \nvon Abgrabungen eine Ausnahmesituation vor, sodass das Verbot \nwegen der durch den Verlust des Unternehmensstandortes \nausgelösten Härte im Wege der Befreiung auszuräumen sei. Eine \nverstärkte Infiltration von Rheinwasser in das zu den \nGewinnungsanlagen gelangende Grundwasser finde nicht statt. \nDie bisherige hydrologische Situation werde sich selbst bei \nungünstigsten Verhältnissen allenfalls in einem Maße \nverändern, das einen Bruchteil der derzeitigen natürlichen \nSchwankungsbreite ausmache. Die Fließzeiten zwischen der \nErweiterungsabgrabung und den Gewinnungsanlagen würden nicht \nverringert. Ein erhöhter Verdunstungsverlust sei für das zur \nGrundwasserförderung genutzte Grundwasserdargebot ohne \nBedeutung. Verglichen mit Belastungen des Grundwassers infolge \nlandwirtschaftlicher Nutzung der Flächen könne die Freilegung \ndes Grundwassers nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die \nWassergewinnung führen. Vielmehr werde sich der entstehende \nBaggersee positiv auf das Grundwasser auswirken. Gehe man \ndennoch davon aus, dass die Härte beabsichtigt sei, sei das \nAbgrabungsverbot nichtig. Die Wasserschutzgebietsverordnung \nsei verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Das \nSchutzzonengutachten sei nicht ausgelegt worden. Vertreter der \nBergbehörde, die die Erforderlichkeit umfangreicher \nSümpfungsmaßnahmen aufgrund der Bergsenkungen hätten \nbestätigen können, seien im Erörterungstermin nicht mehr \nanwesend gewesen. Das Abgrabungsverbot sei nicht zum Schutz \nder Wassergewinnung erforderlich. Die für das Wasserwerk \nM. I und II insgesamt bewilligten Entnahmemengen von \n7,3 Mio m3 jährlich würden bei weitem nicht ausgeschöpft. Der \nlangjährige tatsächliche Bedarf von 4,5 Mio m3 jährlich, der \nmittelfristig sogar sinken werde, sei durch die \nGrundwasserförderung in der Anlage M. I zu decken. Das \nfür die Anlage M. II bewilligte Wasserrecht sei deswegen \nzu widerrufen. Die Vorhabenfläche befinde sich außerhalb der \nfür die Anlage M. I früher festgesetzt gewesenen \nSchutzzone III A; erst die Grundwasserförderung auch in der \nAnlage M. II habe zur Ausweitung der Schutzzone III A auf \ndie Vorhabenfläche geführt. Die Überprüfung der Wirksamkeit \ndes Abgrabungsverbotes habe sich auf die Rechtmäßigkeit der \nStandortwahl für die Gewinnungsanlagen zu beziehen. Die \nWassergewinnung sei wegen des fortschreitenden Bergbaus und \nder dadurch bedingten erheblichen Bergsenkungen, von denen \nsowohl die Gewinnungsanlagen als auch die Schutzzonen erfasst \nwürden, nicht schutzwürdig; sie sei technisch langfristig \nnicht beherrschbar. Aufgrund der Bergsenkungen müsse der \nGrundwasserspiegel abgesenkt werden, um ein großflächiges \nZutagetreten des Grundwassers mit der Folge großräumiger \nÜberflutungen zu vermindern. Zum Schutz der Bebauung in \nN. würden bei Rheinhochwasser bereits \nQualmwasserabsenkungen durchgeführt. Darüber hinausgehend \nseien umfangreiche Sümpfungsmaßnahmen im Einzugsbereich der \nGewinnungsanlagen erforderlich; sie stünden kurzfristig an. \nDer Wasserspiegel in den vorhandenen Baggerseen werde ohne \nGegenmaßnahmen derart steigen, dass das Wasser über die Ufer \ntrete; Sümpfungsmaßnahmen seien deswegen und aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit in der Nähe der Baggerseen durchzuführen. \nDurch diese Maßnahmen würden die \nGrundwasserströmungsverhältnisse erheblich beeinflusst. Das \nGrundwasser aus dem Bereich der Vorhabenfläche werde den \nanzulegenden Sümpfungsbrunnen zufließen. Der N. bach werde \nfür von Osten in Richtung auf die Gewinnungsanlage M. II \nströmendes Grundwasser ein unüberwindliches Hindernis bilden. \nDie Besorgnis, bei Rheinhochwasser gelange rheinseitiges \nGrundwasser zu den Gewinnungsanlagen, treffe deswegen nicht \nzu. Das Schutzzonengutachten berücksichtige das Ausmaß der \nBergsenkungen nicht zutreffend und die erforderlichen \nGrundwasserabsenkungen nicht ansatzweise; es beruhe auf einer \nunzureichenden Tatsachengrundlage. Angesichts der \nGeltungsdauer der Wasserschutzgebietsverordnung von 40 Jahren \nund des mindestens bis zum 2020 stattfindenden \nSteinkohleabbaus seien bei Erlass der Verordnung auch spätere \nSümpfungsmaßnahmen und deren Auswirkungen zu berücksichtigen \ngewesen. Außerdem rechtfertige das Gefährdungspotential von \nNassabgrabungen kein generelles Verbot in der Wasserschutzzone \nIII A. Im Gegenteil seien sicherheitstechnisch optimierte \nNassabgrabungen grundsätzlich ungefährlich für die \nTrinkwassergewinnung, sodass ein Genehmigungsvorbehalt in der \nVerordnung ausreiche, das Gefährdungspotential im Einzelfall \nzu beherrschen. Zumindest Erweiterungen von Abgrabungen auf \nzuvor landwirtschaftlich genutzte Flächen verbesserten die \nQualität des Grundwassers. Dies ergebe sich auch aus einem \nhydrogeologischen Gutachten des Büros Dr. U. und \nPartner vom 14. August 1996. Aus dem Gebietsentwicklungsplan \nlasse sich ein zwingender Versagungsgrund ebenfalls nicht \nableiten. Das Vorhaben sei nicht raumbedeutsam. Hinreichend \nkonkrete standortbezogene Aussagen zu Abgrabungen enthalte der \nGEP 86 nicht. Vor allem lege er keine \nAuskiesungskonzentrationszonen fest. Der Bezirksplanungsrat \nhabe Abgrabungen außerhalb der hierfür vorgesehenen Bereiche \nnicht verbindlich ausschließen wollen. Das zeige sich auch \ndaran, dass die Beklagte viele Abgrabungsvorhaben außerhalb \nder dargestellten Abgrabungsbereiche zugelassen habe, während \nAbgrabungen innerhalb der Abgrabungsbereiche nicht zugelassen \nworden seien. Die Darstellungen genügten zudem nicht den \nAnforderungen an die Bestandsaufnahme, die Problemanalyse, die \nBedarfsprognose und die Abwägung. Die notwendige \nbedarfsgerechte Versorgung mit Rohstoffen sei planerisch seit \nJahren nicht mehr ausreichend gesichert. Die dargestellten \nAbgrabungsbereiche seien erschöpft. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\n1. die Beklagte als unzuständige \nBehörde unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 13. August 1996 zu \nverpflichten, den Antrag der \nKlägerin vom 18. Februar 1987 in der \nFassung vom Dezember 1991 auf \nFeststellung des Planes zur \nHerstellung eines Gewässers in \nW. , Gemarkung N. , Flur 3, \nFlurstücke 20, 21, 73 bis 76 mangels \nSachbescheidungsbefugnis an den \nzuständigen Kreis X. zur \ndortigen Neubescheidung abzugeben, \n\n12\n\n hilfsweise, die Beklagte unter \nAufhebung ihres Bescheides vom \n13. August 1996 zu verpflichten, den \nPlanfeststellungsantrag der Klägerin \nvom 18. Februar 1987 erneut zu \nbescheiden;\n\n13\n\n2. festzustellen, dass die \nAblehnung des \nPlanfeststellungsantrags durch \nVersagungsbescheid vom 13. August \n1996 rechtswidrig war. \n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat vorgetragen, die Wasserschutzgebietsverordnung sei \nnach einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erlassen \nworden. Die Auslegung des hydrogeologischen Gutachtens sei \nnicht notwendig gewesen. Die Abgrenzung der Schutzzonen beruhe \nauf sachgerechten Erhebungen und Prognosen. Es bestehe die \nAbsicht, das für die Gewinnungsanlagen bewilligte Wasserrecht \naufgrund einer neuen Bedarfsprognose auf insgesamt 5,5 Mio m3 \njährlich herabzusetzen, wobei 4 Mio m3 für die Anlage \nM. I und 1,8 Mio m3 für die Anlage M. II angesetzt \nwerden sollten. Von dieser Förderkonstellation gehe das \nSchutzzonengutachten aus. Die Anlage M. I decke allein \nden Bedarf nicht. Konkrete Planungen zum Bau von \nSümpfungsbrunnen im Wasserschutzgebiet bestünden nicht. Der \nLippeverband plane, den Flurabstand des Grundwassers ab 2005 \ndurch den Ausbau eines Abschnitts des N. bach zu \nregulieren. Hierdurch werde der südwestliche Bereich des \nSchutzgebietes mit der Vorhabenfläche nicht beeinflusst. Nach \nWirksamwerden der Maßnahmen des Lippeverbandes sei über die \nAnpassung des Wasserschutzgebietes zu befinden. Örtliche \nQualmwasserabsenkungen bei Rheinhochwasser seien für die \nZugehörigkeit der Vorhabenfläche zum Einzugsgebiet der \nGewinnungsanlagen nicht von Belang. Das Nassabgrabungsverbot \nsei vor allem wegen des bei Rheinhochwasser stattfindenden \nerhöhten Zustroms schadstoffbelasteten Rheinuferfiltrats \ngeboten. Das Gutachten des TÜV Südwest beruhe auf \nunzutreffenden Voraussetzungen und Einschätzungen. Auf der \nEbene des Gebietsentwicklungsplans sei ein planerischer \nInteressenausgleich in Bezug auf die Steuerung von Abgrabungen \nmittels Darstellung von Abgrabungskonzentrationszonen bewirkt \nworden. Dem liege eine fehlerfreie Bedarfsprognose zugrunde. \nDie dargestellten Abgrabungsbereiche seien Suchräume. Die \nVersorgung mit Kies und Sand sei nicht gefährdet. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n18\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung \nder Klägerin. Während des Berufungsverfahrens hat die \nLandesplanungsbehörde den am 18. Juni 1998 vom \nBezirksplanungsrat aufgestellten neuen Gebietsentwicklungsplan \ngenehmigt. Die Genehmigung ist im Dezember 1999 öffentlich \nbekannt gemacht worden. Dieser Gebietsentwicklungsplan (GEP \n99) legt erneut Abgrabungsbereiche fest. Abgrabungen sind nach \nNr. 3.12 Ziel 1 Ziffer 4 nur innerhalb der Abgrabungsbereiche \nvorzunehmen. Die Vorhabenfläche liegt außerhalb derartiger \nBereiche in einem Bereich für den Grundwasser- und \nGewässerschutz. In einem solchen Bereich sollen nach Nr. 3.10 \nZiel 2 Ziffer 7 GEP 99 keine Nassabgrabungen mehr zugelassen \nwerden. Die Stadt W. hat 1999 in ihrem \nFlächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen \ndargestellt; hiervon wird ein Teil der Vorhabenfläche erfasst. \n\n19\n\nDie Klägerin ergänzt und vertieft ihr bisheriges \nVorbringen. Im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren \ngehörten Eigentümererklärungen nach § 4 Abs. 4 AbgrG nicht zu \nden vorzulegenden Antragsunterlagen. Der Antrag sei daher \nschon 1995 vollständig gewesen. Das Nassabgrabungsverbot für \ndie Schutzzone III A sei nichtig. Ein solches Verbot sei nach \nneuem fachtechnischen Erkenntnisstand nicht allgemein \nerforderlich; Nassabgrabungen beinhalteten auch unter dem \nBlickwinkel der Vorsorge und der Langzeitwirkungen kein \ngenerelles Risiko für das Grundwasser. Die örtlichen \nVerhältnisse rechtfertigten ein Nassabgrabungsverbot ebenfalls \nnicht. Die Ergebnisse des in Baden-Württemberg durchgeführten \nForschungsvorhabens \"Konfliktarme Baggerseen\" (KABA), das \nfrühere Untersuchungen einbezogen habe, belegten, dass \nNassabgrabungen sich bei Beachtung bestimmter, \nverallgemeinerungsfähiger und auf die Gegebenheiten am \nNiederrhein einschließlich des Bereichs der Vorhabenfläche zu \nübertragender Randbedingungen nicht nachteilig auf das \nGrundwasser auswirken könnten. Das gelte vor allem im Hinblick \nauf das Grundwasserdargebot sowie in hydraulischer und \nhydrochemischer Sicht. Im Gegenteil könnten Baggerseen sich \npositiv auf das Grundwasser auswirken. Die von ihr, der \nKlägerin, im Einzelnen angeführten Randbedingungen seien, wie \nUntersuchungen an einer Vielzahl vorhandener Baggerseen \nergeben hätten, nicht nur ausnahmsweise erfüllt; erfüllt seien \nsie auch in Bezug auf das Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage \nM. . Seien die Randbedingungen im Einzelfall nicht oder \nnicht vollständig gegeben, sei das Auftreten nachteiliger \nAuswirkungen nicht zwangsläufig, sondern durch weitere \nUntersuchungen abzuklären. Es sei unzulässig und verstoße \ngegen das Diskriminierungsverbot, dennoch alle Nassabgrabungen \nunterschiedslos einem Verbot zu unterwerfen. Vielmehr sei in \neiner Schutzgebietsverordnung nach der Gefährlichkeit \nderartiger Vorhaben für die Wassergewinnung zu differenzieren. \nDie durch das KABA-Projekt gewonnenen Erkenntnisse \nrepräsentierten den führenden Stand der angewandten \nUmweltforschung und ließen eine sichere Projektion zu. Sie \nstünden im Einklang mit den Ergebnissen weiterer \nUntersuchungen u.a. des Büros Dr. U. und Partner für \nNassabgrabungsvorhaben im Rheinland. Dem gegenüber seien das \nvon der Beklagten eingeholte Gutachten des Büros C. und \nPartner vom 12. November 1997/25. Februar 1998 sowie die \nStellungnahme dieses Büros vom 30. Juli/7. August 2001 ohne \nAussagekraft. Die von diesem Büro angeführten Negativbeispiele \nseien untypisch; die Randbedingungen nach dem KABA-Projekt \nseien nicht eingehalten. Die Erkenntnisse des KABA-Projekts \nwürden nicht vollständig und richtig erfasst; auch \nLangzeituntersuchungen bei Nassabgrabungen im Regierungsbezirk \nE. seien nicht ausgewertet worden. Das Gutachten sei \npolitisch beeinflusst, vernachlässige den neuen \nErkenntnisstand, gehe von unzutreffenden Annahmen aus und \ngelange zu falschen Ergebnissen. Namentlich sei eine vermehrte \nBelastung des Grundwassers mit pathogenen Keimen nicht zu \nerwarten. Zudem werde die Grundwasserschutzfunktion der \nDeckschichten überschätzt; insoweit seien die für die in Frage \nstehenden Abgrabungsstandorte charakteristischen Folgen der \nIntensivlandwirtschaft zu berücksichtigen. Widerlegt werde das \nGutachten auch durch die gutachterliche Stellungnahme des \nBüros Dr. U. und Partner vom 25. Mai 1998. Ferner \nwürden Nassabgrabungen in den Schutzzonen III A und III B in \nanderen Bundesländern nicht generell verboten. Deswegen \nkönnten Nassabgrabungen allenfalls unter einen \nGenehmigungsvorbehalt gestellt werden. Selbst dieser sei aber \nwegen des ohnehin durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens \nund des in einem solchen Verfahren anzulegenden \nwasserrechtlichen Prüfungsmaßstabs, der den Grundwasserschutz \nsicherstelle, überflüssig. Die Wasserschutzgebietsverordnung \nhätte daher durch Aufhebung des Nassabgrabungsverbotes an die \naktuellen Erkenntnisse angepasst werden müssen. Das gelte umso \nmehr deshalb, weil auf das Vorsorgeprinzip gestützte \nbehördliche Maßnahmen regelmäßig anhand zusätzlicher \nUntersuchungen zu überprüfen seien. Bei ordnungsgemäßer \nräumlicher Begrenzung des Schutzgebietes liege die \nVorhabenfläche nicht im Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage \nM. . Das Schutzzonengutachten gehe ausweislich \ngutachterlicher Stellungnahmen des Büros Dr. M. von \nmethodisch falschen Berechnungen aus. Wegen der stark \nveränderlichen Grundwasserverhältnisse sei eine \n- unterbliebene - instationäre Modellberechnung unerlässlich \ngewesen. Bestätigt werde das durch von der Bundesanstalt für \nGeowissenschaften und Rohstoffe herausgegebene Empfehlungen \nsowie durch eine Stellungnahme des Technologiezentrums Wasser \ndes DVGW. Unabhängig hiervon sei das Schutzzonengutachten \nhinsichtlich der Bergsenkungen und deren Folgen für den \nGrundwasserstand grob fehlerhaft; außerdem seien die Quellen \ndes Gutachtens insoweit nicht offen gelegt worden. Die \nVorhabenfläche könne wegen der zu erwartenden dauerhaften \nSümpfungsmaßnahmen keinen hydraulischen Kontakt mehr zur \nAnlage M. II haben. Ein hydraulischer Kontakt zur Anlage \nM. I habe nie bestanden. Rheinhochwasser könne wegen der \nDauer derartiger Ereignisse von bis zu ca. 40 Tagen, der \nderzeitigen Fließgeschwindigkeit des Grundwassers sowie der \nUmkehrung der Grundwasserfließrichtung nach Abklingen des \nHochwassers nicht zur Folge haben, dass Wasser aus dem \nentstehenden Baggersee zur Anlage M. II gelange. Die \n\"Machbarkeitsstudie N. bach\" des Lippeverbandes belege die \nLage der Vorhabenfläche im Einzugsgebiet der Brunnen M. \nebenfalls nicht. Auch insoweit sei keine instationäre \nModellberechnung vorgenommen worden und seien die \nRandbedingungen verkannt worden. Im Übrigen besage die \nMachbarkeitsstudie, die auch die Beklagte für zutreffend \nhalte, dass das Einzugsgebiet im Schutzzonengutachten bezogen \nauf einige Flächen zu groß und bezogen auf andere Flächen zu \nklein bemessen sei. Deswegen sei jedenfalls inzwischen die \nAbgrenzung des Schutzzonengutachtens nicht mehr tragfähig; das \nsei der Beklagten seit langem bekannt, sodass die Schutzzonen \nhätten angepasst werden müssen. Ob der Rahmenbetriebsplan, der \nVoraussetzung sei für die Umsetzung der Machbarkeitsstudie, \nzugelassen werde, sei ungewiss. Die möglicherweise infolge der \nMaßnahmen nach der Machbarkeitsstudie eintretenden \nVeränderungen seien außer Betracht zu lassen. Die \nMachbarkeitsstudie bilde aber ohnehin das zukünftige \nEinzugsgebiet der Gewinnungsanlagen nicht zutreffend ab; \nselbst bei Durchführung der vom Lippeverband konzipierten \nMaßnahmen werde die Vorhabenfläche nicht im Einzugsgebiet \nliegen. Das Grundwasser stehe schon jetzt nicht mehr flurfern \nan; die Verdunstung des Baggersees werde diejenige der \numgebenden Landflächen nicht übersteigen. Zumindest stehe ihr \n- der Klägerin - ein Anspruch auf Befreiung vom \nAbgrabungsverbot zu; das Vorhaben berühre den Schutzzweck der \nWasserschutzgebietsverordnung nicht. Ungefährliche \nNassabgrabungen seien jedenfalls als atypisch anzusehen; im \nBereich der Vorhabenfläche sei die Schutzfunktion der \nDeckschichten gering. Auch aufgrund der Schadstoffbelastung \ndes Rheinuferfiltrats könne das Vorhaben keine \nVerschlechterung der Grundwasserqualität im Bereich der \nWassergewinnungsanlagen bewirken. Den ihr wegen der \nNichtigkeit des Nassabgrabungsverbotes obliegenden konkreten \nNachweis, dass mögliche Grundwasserverunreinigungen im Bereich \ndes Vorhabens in relevantem Umfang zum Wasserwerk gelangen \nkönnten, habe die Beklagte nicht erbracht. Den Darstellungen \ndes Flächennutzungsplanes der Stadt W. widerspreche das \nVorhaben nicht. Der GEP 86 habe für die Zulassung des \nVorhabens keine Bedeutung mehr. Der GEP 99 sei hinsichtlich \nder Darstellungen zu Abgrabungen aus einer Vielzahl von \nGründen rechtswidrig und unwirksam. Die Erläuterungen seien \nunzulänglich, die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung \nsei ebenso wie eine Beteiligung Privater unterblieben. Ferner \nsei der GEP 99 nicht wirksam genehmigt worden. Der \nBezirksplanungsrat sei den der Genehmigung beigefügten \nMaßgaben nicht vorbehaltlos beigetreten. Materiell beruhe der \nGEP 99 nicht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage; er \nbeschränke sich nicht auf raumbedeutsame Maßnahmen. Die \nVorgaben des Landesentwicklungsplans würden bei weitem nicht \nerfüllt. Der Flächenbedarf für Abgrabungen sei viel zu niedrig \nangesetzt, die notwendige Reserveflächenkarte sei nicht \nerstellt worden. Es fehle an der unerlässlichen \nordnungsgemäßen Tatsachenermittlung und Abwägung. Ein \nschlüssiges Planungskonzept hinsichtlich der Rohstoffgewinnung \nsei nicht erkennbar. Die Kriterien des Abgrabungsgutachtens \nbeinhalteten einen zumal wegen der neuen \nwasserwirtschaftlichen Erkenntnisse nicht haltbaren generellen \nVorrang angeblich ökologischer Belange. Ihre - der Klägerin - \nprivaten Belange seien entgegen den Anforderungen nicht, \nzumindest nicht fehlerfrei, in eine Abwägung eingeflossen. Die \ndargestellten Abgrabungsbereiche seien überwiegend \nvorhabenbezogen und stünden der Abgrabungsindustrie daher \nnicht allgemein als Suchräume zur Verfügung. Eine geologische \nErfassung der Lagerstätten sei erst nachträglich begonnen \nworden. Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens \nder Klägerin zu den wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten und \nzu den wasserrechtlichen Voraussetzungen eines \nNassabgrabungsverbotes und zum GEP 99 wird auf deren \nSchriftsätze verwiesen. Die Rechtswidrigkeit des ablehnenden \nBescheides sei im Hinblick auf die Geltendmachung von \nAmtshaftungs- bzw. Entschädigungsansprüchen festzustellen. Ihr \n- der Klägerin - sei durch die Versagung der Planfeststellung \nein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Die Klägerin \nhat in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, die \nder Senat abgelehnt hat. Hierzu wird auf das Protokoll über \ndie mündliche Verhandlung einschließlich der ihm beigefügten \nAnlagen Bezug genommen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\n1 a) das angefochtene Urteil zu \nändern und die Beklagte unter \nAufhebung ihres Bescheides vom \n13. August 1996 zu verpflichten, \nden Antrag der Klägerin vom \n18. Februar 1987 in der Fassung \nvom Dezember 1991 auf Feststellung \ndes Plans zur Herstellung eines \nGewässers zur Gewinnung von Kies \nund Sand in W. , Gemarkung \nN. , Flur 3, Flurstücke 20, \n21, 73 bis 76, erneut zu \nbescheiden, \n\n22\n\n hilfsweise, \n\n23\n\n b) die Beklagte als unzuständige \nBehörde unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 13. August 1996 zu \nverpflichten, den Antrag der \nKlägerin vom 18. Februar 1987 in \nder Fassung vom Dezember 1991 \nmangels Sachbescheidungsbefugnis \nan den zuständigen Kreis X. \nzur dortigen Neubescheidung \nabzugeben, \n\n24\n\n2) festzustellen, dass die \nAblehnung des \nPlanfeststellungsantrags durch \nVersagungsbescheid vom 13. August \n1996 rechtswidrig war. \n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend \nvor, das Nachreichen der Einverständniserklärung der Stadt \nW. ändere an ihrer Zuständigkeit nichts. Die \nGrundwassergewinnung im Wasserwerk M. werde aufgrund \neines neuen Liefervertrages voraussichtlich deutlich \ngesteigert; im Anschluss an das Mitte 2003 auslaufende \nderzeitige Wasserrecht sei von dem Wasserwerksbetreiber ein \nWasserrecht für eine Entnahmemenge von 6,5 Mio m3/Jahr zu \nbeantragen. Die Einrichtung der Anlage M. II gehe auf den \nBau neuer Wasseraufbereitungsanlagen und auf \nVorsorgeüberlegungen im Hinblick auf Grundwasserschäden \nzurück. Das Nassabgrabungsverbot sei, wie eine gutachterliche \nStellungnahme des Büros C. und Partner belege, auch unter \nBerücksichtigung des KABA-Projekts erforderlich. Wesentlich \nfür das Vorhandensein einer Besorgnis der \nGrundwassergefährdung seien u.a. die anders gelagerten \nnaturräumlichen Gegebenheiten am Niederrhein, die Nähe zu den \nbestehenden Baggerseen und die zu erwartende höhere \nGrundwasserfließgeschwindigkeit. Eine langfristige Prognose \nüber das Gefährdungspotential organischer Schadstoffe stehe \nnoch aus. Bergsenkungen und hiermit verbundene \nSümpfungsmaßnahmen hätten noch nicht zu die Vorhabenfläche \nbetreffenden Veränderungen des Einzugsgebietes der \nGewinnungsanlage geführt. Es sei auch nicht abzusehen, dass \ndie Vorhabenfläche jemals außerhalb des Einzugsgebietes liegen \nwerde. Die \"Machbarkeitsstudie N. bach\" des Lippeverbandes \nsehe zwar umfangreiche grundwasser- und vorflutregelnde \nMaßnahmen zur Regulierung des Grundwasserflurabstandes vor; \ndie Umsetzung dieser Maßnahmen hänge aber von der Genehmigung \ndes Rahmenbetriebsplanes ab und sei ungewiss. Außerdem \nbestätigten die Berechnungen des Lippeverbandes, die auf \nwährend des Schutzzonenverfahrens noch nicht verfügbaren \nInformationen beruhten, die Aussage des Schutzzonengutachtens, \ndie Vorhabenfläche sei gegenwärtig und auch zukünftig dem \nWasserschutzgebiet zuzuordnen. Landesplanerisch sei nunmehr \nder GEP 99 für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblich. Der \nGEP 99 lege als Ziel der Raumordnung und Landesplanung \nrechtmäßige Abgrabungskonzentrationszonen fest. In die im \nRahmen der Aufstellung vorgenommene Abwägung, die auf der \nBasis des Abgrabungsgutachtens erfolgt sei, seien neben einem \nfachgerechten Mengengerüst die seitens der \nAbgrabungsunternehmen - einschließlich der Klägerin - \ngenannten Optionsflächen eingestellt worden. Die \nAbgrabungsbereiche seien an möglichst konfliktarmen Standorten \ndargestellt worden. Dazu gehöre, dass Bereiche außerhalb von \nWassereinzugsgebieten ausgewählt worden seien, weil \nAbgrabungen generell geeignet seien, das Grundwasser zu \ngefährden. Hinsichtlich der Flächen außerhalb der \ndargestellten Abgrabungsbereiche beruhe die Darstellung \nnotwendigerweise auf einer globaleren Abwägung. Die \ndargestellten Bereiche zum Schutz der Gewässer gingen auf eine \ngutachterlich erarbeitete \"Wasserbilanz\" zurück. Die \nVorhabenfläche sei raumbedeutsam; sie sei wegen ihrer Lage in \nder Schutzzone III A und in einem Bereich für den Grundwasser- \nund Gewässerschutz nicht als Abgrabungsbereich dargestellt \nworden. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden \noffensichtlich nicht. Der angefochtene Bescheid sei für den \nbehaupteten Schaden auch nicht ursächlich. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nund sonstiger verfahrensbezogener Anträge der Klägerin wird \nauf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den \nübrigen Inhalt der Gerichtsakte, ferner auf die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von der Klägerin \nund der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n31\n\nMit dem auf Verpflichtung zur erneuten Bescheidung des \nPlanfeststellungsantrages gerichteten Hauptantrag (Nr. 1 a) \nist die Klage nicht begründet. Der die Planfeststellung \nablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. August 1996 ist \nrechtmäßig; deswegen kann die begehrte Verpflichtung nicht \nausgesprochen werden (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n32\n\nDas Vorhaben der Klägerin, Kies und Sand unter dauerhafter \nFreilegung des Grundwassers, also unter Herstellung einer \noffenen Wasserfläche, abzubauen, ist als Ausbau eines \nGewässers anzusehen und bedarf somit der Planfeststellung \n(§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -). Die \nBeklagte hat den Planfeststellungsantrag als sachlich \nzuständige Behörde beschieden; sie wäre auch gegebenenfalls \nzur Neubescheidung zu verpflichten. Im Zeitpunkt der \nAnbringung des Antrages im Februar 1987/Dezember 1991 war die \nBeklagte - seinerzeit bezeichnet als Regierungspräsident - als \ndie für die Genehmigung der Gewinnung von Bodenschätzen \n- Abgrabungen - zuständige Behörde zugleich zuständig für die \nZulassung des Gewässerausbaus (§ 104 Abs. 1 Satz 2 des \nLandeswassergesetzes - LWG - in der Fassung vom 4. Juli 1979, \nGVBl. NRW Seite 488, § 8 Abs. 1 Satz 1 AbgrG in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 23. November 1979, GVBl. NRW \nSeite 922). Die Zuständigkeit der Beklagten ist nicht durch \nspätere Rechtsänderungen auf eine andere Behörde übergegangen. \nDie Übertragung der Zuständigkeit für abgrabungsrechtliche \nGenehmigungen auf die Kreisordnungsbehörden durch die \nNeufassung des § 8 Abs. 1 AbgrG durch das Gesetz vom 19. Juni \n1994, GVBl. NRW Seite 418, erfasst diejenigen Genehmigungen \nnicht, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 20. Juli \n1994 beantragt worden sind (Art. III Nr. 2, VIII des Gesetzes \nvom 19. Juni 1994). Die Ersetzung der Verweisung des § 104 \nAbs. 1 Satz 2 LWG a.F. auf die Zuständigkeiten nach dem \nAbgrabungsgesetz durch die eigenständige verordnungsrechtliche \nZuständigkeitsordnung mittels der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes \n(ZustVOtU), wonach mit Wirkung ab dem 1. Juli 1995 - seitdem \ninhaltlich unverändert - im Falle der Entstehung eines \nGewässers durch die Gewinnung von Bodenschätzen abermals die \nauch für die Genehmigung nach § 8 AbgrG zuständigen \nKreisordnungsbehörden zuständig sind (§ 104 Abs. 1 LWG in der \nFassung des Art. 1 Nr. 66 Buchst. b) des Gesetzes vom 7. März \n1995, GVBl. NRW Seite 248, § 140 Abs. 1 LWG, Nr. 20.1.19 \nZustVOtU, Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. März 1995, Art. V \nund VIII Satz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der \nZustVOtU vom 2. Mai 1995, GVBl. NRW Seite 436), nimmt von \neinem Zuständigkeitswechsel während eines Genehmigungs- oder \nsonstigen Zulassungsverfahrens diejenigen Verfahren aus, in \ndenen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom \nAntragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen \n(§ 3 Abs. 2 ZustVOtU in der Fassung des Art. I der Ersten \nVerordnung zur Änderung der ZustVOtU vom 2. Mai 1995, \nentsprechend § 3 Abs. 3 ZustVOtU in der durch Art. I der \nZweiten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU vom 24. Juni \n1997, GVBl. NRW Seite 142, normierten Fassung). Für diese \nAltverfahren bleibt die ursprünglich zuständige Behörde \nzuständig, bis die Verfahren durch bestandskräftige \nEntscheidung abgeschlossen sind. Der Planfeststellungsantrag \nder Klägerin lag der Beklagten in der überarbeiteten Fassung \nvom Dezember 1991 schon Ende 1991/Anfang 1992, mithin vor dem \nersten der für ein Entfallen der Zuständigkeit der Beklagten \nin Betracht kommenden Stichtage, vor. Die dem Antrag \nbeigefügten Unterlagen waren vor dem 20. Juli 1994 auch \n\"vollständig\", sodass dahingestellt bleiben kann, ob dieses \nKriterium des § 3 Abs. 2 ZustVOtU a.F. (entsprechend § 3 \nAbs. 3 ZustVOtU n.F.), was die Beklagte annimmt, im Rahmen der \nabgrabungsrechtlichen Übergangsregelung des Art. VIII des \nGesetzes vom 19. Juni 1994 ebenfalls Anwendung findet. \n\n33\n\nDas Ausstehen der erst nach Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens durch den angefochtenen Bescheid \nbeigebrachten Eigentümererklärung der Stadt W. nach § 4 \nAbs. 4 AbgrG in Bezug auf das zur Auskiesung vorgesehene \nFlurstück 21 hinderte die Vollständigkeit der \nAntragsunterlagen im Jahre 1994 nicht. Ein \nPlanfeststellungsbeschluss nach § 31 WHG ist mit \nKonzentrationswirkung ausgestattet (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLWG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- VwVfG NRW -). Danach sind - vorbehaltlich spezieller \nRegelungen - neben dem Planfeststellungsbeschluss andere \nbehördliche Zulassungsentscheidungen nicht erforderlich. Die \nBefugnis der Planfeststellungsbehörde zu einer umfassenden \nEntscheidung bedeutet über die Konzentration der \nZuständigkeiten hinaus, dass die Planfeststellungsbehörde nach \ndem für das Planfeststellungsverfahren geltenden eigenen \nVerfahrensrecht vorzugehen hat, damit die reinen \nVerfahrensvorschriften anderer Rechtsbereiche nicht anzuwenden \nhat,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni \n1992 - 4 B 1 - 11.92 -, Buchholz 407.4 \n§ 17 FStrG Nr. 89; Bonk/Neumann in: \nStelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, \n6. Auflage, § 75 Rdnrn. 14, 24; Zeitler \nin: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, \nStand Juli 2000, § 31 Rdnr. 343,\n\n35\n\nwährend sie an die materiellen Rechtsvorschriften der \nersetzten bzw. eingeschlossenen Zulassungen gebunden bleibt. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März \n1998 - 4 A 7.97 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 137; Urteil vom 9. November \n1984 - 7 C 15.83 -, ZfW 1985, 164.\n\n37\n\nAufgrund der Verfahrenskonzentration ist in \nverfahrensmäßiger Hinsicht für die Vollständigkeit eines \nAntrages auf wasserrechtliche Planfeststellung demnach \nmaßgebend, dass der Antrag mit den zur Beurteilung \nerforderlichen Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen \neinzureichen ist (§§ 147 Abs. 1, 153 LWG). Hingegen findet \nunter verfahrensmäßigem Blickwinkel der in § 4 Abs. 2 und 4 \nAbgrG enthaltene Katalog der einem Antrag auf \nAbgrabungsgenehmigung stets beizufügenden Unterlagen keine \nAnwendung. Liegen dem Antrag auf Planfeststellung die nach \n§ 147 Abs. 1 LWG erforderlichen Unterlagen nicht bei, kann er \nnach vorangehendem Hinweis der Behörde verfahrensrechtlich \nzurückgewiesen werden (§§ 147 Abs. 2, 153 LWG). Verfährt die \nBehörde so, unterbleibt die inhaltliche Behandlung des \nAntrags. Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, bestimmt \nsich mangels sonstiger normativer Festlegung nach ihrer \nFunktion für das Planfeststellungsverfahren. Dem Antragsteller \nwerden in Gestalt der von ihm beizubringenden Unterlagen \nMitwirkungspflichten abverlangt, um die Behörde mittels eines \nsowohl bearbeitungsfähigen als auch bescheidungsfähigen \nAntrages bezogen auf das jeweilige Planfeststellungsvorhaben \nin die Lage zu versetzen, den Verfahrenszweck herbeizuführen, \nalso das Verfahren geordnet und sachgerecht abzuwickeln sowie \nhieran anschließend die Erfüllung der \nZulassungsvoraussetzungen zu prüfen und den Antrag letztlich \nsachlich zu bescheiden (vgl. auch § 73 Abs. 1 VwVfG NRW). \nUnterlagen, auf die es nach der konkreten Verfahrenssituation \nnicht entscheidungserheblich ankommt und absehbar nicht \nankommen wird, sind funktionslos; sie sind nicht erforderlich. \nDie gegenwärtige Rechtslage unterscheidet sich insoweit \ninhaltlich nicht von derjenigen, die schon 1987 im Zeitpunkt \nder Stellung des Planfeststellungsantrages in der \nursprünglichen Fassung maßgeblich war.\n\n38\n\nDie Eigentümererklärung der Stadt W. nach § 4 Abs. 4 \nAbgrG war 1994 zur Erreichung des Verfahrenszwecks \nentbehrlich. Materiell-rechtlich steht eine solche Erklärung \nim Zusammenhang mit den Pflichten des Eigentümers der \nAbgrabungsfläche hinsichtlich deren Herrichtung (§§ 2 Abs. 2 \nund 3, 12 Abs. 2 AbgrG). Dieser Gesichtspunkt hat weder bei \nder schon vor 1994 aufgenommenen inhaltlichen Bearbeitung des \nAntrags der Klägerin noch bei dessen Bescheidung \nentscheidungserhebliche Bedeutung erlangt. Die Beklagte hat \nden Erklärungen nach § 4 Abs. 4 AbgrG während des \nPlanfeststellungsverfahrens kein Gewicht beigemessen, die \nKlägerin demgemäß nicht zur Behebung einer Unvollständigkeit \naufgefordert, und den Antrag der Klägerin nach Durchführung \ndes Behördenbeteilungsverfahrens aus wasserwirtschaftlichen \nsowie landesplanerischen Erwägungen in der Sache \nbeschieden.\n\n39\n\nDass die Erforderlichkeit bestimmter Antragsunterlagen und \nsomit die Vollständigkeit eines vor dem 20. Juli 1994 in \nÜbereinstimmung mit der damaligen Rechtslage bei der \nBezirksregierung gestellten Planfeststellungsantrags für ein \nNassabgrabungsvorhaben hiernach von der rechtlichen \nBeurteilung des Vorhabens durch die zunächst befasste \nBezirksregierung abhängen, stellt die Zuständigkeit entweder \nder Bezirksregierung oder der alternativ in Betracht kommenden \nKreisordnungsbehörde nicht in Aufweichung der gesetzlichen und \nverordnungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung in unzulässiger \nWeise zur Disposition der Bezirksregierung. Die Zuständigkeit \nder Behörde wird nicht nach behördlicher Beliebigkeit \nfestgelegt, sondern ist vorgegeben durch die normativen \nMaßstäbe einerseits der Übergangsregelungen und andererseits \ndes § 147 LWG. Das Merkmal der Vollständigkeit der \nAntragsunterlagen zum jeweiligen Stichtag geht, wie bei \nunbestimmten Rechtsbegriffen zur Regelung einer Vielzahl von \nLebenssachverhalten unvermeidbar und - innerhalb bestimmter, \nhier nicht in Rede stehender Grenzen - unbedenklich, mit dem \nErfordernis rechtlicher Bestimmtheit einher. Die \nKonkretisierung im Einzelfall ist infolge der Verknüpfung der \nÜbergangsvorschriften mit § 147 LWG in dem durch diese \nVorschrift gebildeten Rahmen der bis zum jeweiligen Stichtag \nzuständigkeitshalber mit der Sache befassten Behörde \nüberantwortet. Das schließt, sofern ein Antrag in mehrfacher \nHinsicht Bedenken begegnen kann, notwendigerweise die \nMöglichkeit ein, dass sich bei der Wahl eines von mehreren \ndenkbaren Entscheidungswegen einzelne Unterlagen als \nerforderlich erweisen, die bei einer anderen Argumentation \nüberflüssig sind, und umgekehrt. Das ist zwangsläufig mit dem \nRegelungsgehalt der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen \nverbunden und begegnet keinen Bedenken. Die Erforderlichkeit \nvon Unterlagen ist, wie erwähnt, einzelfallbezogen zu \nbeurteilen. Eine gleichsam endgültige Vollständigkeit in dem \nSinne, dass sämtliche auch nur entfernt in Erwägung zu \nziehenden, für die verfahrensführende Behörde tatsächlich aber \nunerheblichen Fragestellungen durch von der Behörde konkret \nnicht benötigte Unterlagen abgedeckt sind, würde, wenn nicht \nzu einer verfahrenserschwerenden Vermehrung des Aktenumfangs \num überflüssige Darstellungen, so doch zu einer Ansammlung \nallenfalls unter ungewissen Voraussetzungen möglicherweise \nsinnvollen Aktenmaterials führen. Zudem ist es ersichtlich \nSinn der Übergangsregelungen zur Neuordnung der \nZuständigkeiten für die Zulassung von Abgrabungen im \nAllgemeinen und von Nassabgrabungen im Besonderen, die als für \nein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren und für eine \nSachbescheidung hinreichend aussagekräftig betrachteten \nAnträge in der bisherigen Zuständigkeit der Bezirksregierung \nzu belassen. In der Bearbeitung derartiger Anträge sollte ein \nZuständigkeitswechsel keine vermeidbare Verzögerung zu Lasten \ndes jeweiligen Antragstellers und keinen unnötigen \n- doppelten - Arbeitsaufwand auf Behördenseite hervorrufen. Im \nBlickpunkt standen dabei, weil Verwaltungsverfahren für \nVorhaben der in Frage stehenden Art ohne inhaltlich \nzureichende Antragsunterlagen behördlich nicht gefördert \nwerden können, diejenigen Verwaltungsverfahren, die sich noch \nim Anfangsstadium befinden; \n\n40\n\nvgl. Runderlass des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom \n4. August 1994 - III B 2-2.00.01 (zum \nGesetz vom 19. Juni 1994); \n\n41\n\nin dieser Phase eines Verwaltungsverfahrens wird \nüblicherweise zumindest vorläufig geprüft, ob der Antrag für \ndie Einleitung der einzelnen Verfahrensschritte - unter \nanderem die Einholung der behördlichen Stellungnahmen und \ngegebenenfalls die Anhörung der Öffentlichkeit - überhaupt \ngeeignet ist. Das Ergebnis dieses Prüfungsschritts nach \nlängerer Zeit der sachlichen Bearbeitung des Antrages oder \n- wie hier - sogar nach der sachlichen Bescheidung des \nAntrages mit Rechtswirkungen für die Zuständigkeit praktisch \nrückwirkend bezogen auf den fraglichen Stichtag zu \nkorrigieren, wäre mit dem Zweck des Verwaltungsverfahrens \nsowie der Neuordnung der Zuständigkeiten nicht zu vereinbaren. \nIm Übrigen ist ein Antragsteller auch nicht etwa schutzlos \nmöglichen zuständigkeitsrelevanten Rechtsanwendungsfehlern \nausgesetzt. Hält die Bezirksregierung den Antrag für am \nStichtag vollständig, hat sie in der Sache zu entscheiden \n- wie hier geschehen - und bleibt sie zuständig, bis das \nVerwaltungsverfahren bestandskräftig - gegebenenfalls nach \nzwischenzeitlich durchgeführtem Klageverfahren - abgeschlossen \nist. Der Antragsteller kann einen aus seiner Sicht wegen \ngegebener Unvollständigkeit der Antragsunterlagen \neingetretenen Zuständigkeitswechsel im Ergebnis durch einfache \nRücknahme des Antrags bei der Bezirksregierung sowie erneute \nAntragstellung bei der von ihm für zuständig gehaltenen \nKreisordnungsbehörde bewirken. Hält die Bezirksregierung den \nAntrag dagegen für am Stichtag unvollständig, bleibt es dem \nAntragsteller unbenommen, seinen eventuell entgegengesetzten \nStandpunkt gerichtlich durch Inanspruchnahme gerade der \nBezirksregierung auf positive Bescheidung des Antrages zu \nverfolgen. \n\n42\n\nDie Ablehnung des Planfeststellungsantrages durch Bescheid \nvom 13. August 1996 ist auch inhaltlich rechtmäßig. Die \nBefugnis der Behörde zur Planfeststellung für ein Vorhaben des \nGewässerausbaus enthält die Ermächtigung zur Planung. Über die \nFeststellung des Plans ist im Grundsatz in umfassender \nAbwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und \nprivaten Belange zu entscheiden. Dadurch ist der \nPlanfeststellungsbehörde entgegen der Meinung der Klägerin ein \nlediglich auf die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des \nAbwägungsgebotes gerichtlich überprüfbarer Gestaltungsfreiraum \nauch bei einer privatnützigen wasserrechtlichen \nPlanfeststellung eingeräumt.\n\n43\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n18. Mai 1990 - 7 C 3.90 -, ZfW 1991, \n90; Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C \n25.75 -, ZfW 1978, 363.\n\n44\n\nDem braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die \nStufe der planerischen Abwägung jedenfalls nicht erreicht \nwird, wenn dem Vorhaben zwingendes materielles Recht entgegen \nsteht. An einen strikten materiellen Rechtssatz ist die \nPlanfeststellungsbehörde gebunden. Ein zwingender \nVersagungsgrund kann sich aus materiellen Vorschriften des \nWasserrechts oder solchen anderer Rechtsgebiete ergeben, die \naufgrund der Konzentrationswirkung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses zu beachten sind. \n\n45\n\nDas Vorhaben der Klägerin darf wegen entgegenstehenden \nverbindlichen Rechts nicht zugelassen werden. Das Unterbleiben \neiner Abwägung im angefochtenen Bescheid, der auf der Annahme \neiner zwingend auszusprechenden Ablehnung des \nPlanfeststellungsantrages beruht, ist deshalb nicht zu \nbeanstanden. Die Wasserschutzgebietsverordnung M. vom \n23. Juni 1995 unterwirft das Vorhaben einem auch durch \nAbwägung nicht überwindenden Verbot. In der durch die \nVerordnung festgesetzten Schutzzone III A, die die \nVorhabenfläche umfasst, sind Abgrabungen, durch die das \nGrundwasser dauernd oder zeitweise freigelegt wird, von hier \nnicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, verboten (§ 3 Abs. 4 \nder Verordnung in Verbindung mit Nr. 2.2 der Anlage A). Damit \nist eine Nassabgrabung, wie sie von der Klägerin beabsichtigt \nist, in diesem Bereich schlechthin nicht zulässig. Das Verbot \nist wirksam. \n\n46\n\nDas Verwaltungsverfahren zum Erlass der \nWasserschutzgebietsverordnung ist ordnungsgemäß durchgeführt \nworden; die hierbei seinerzeit zu beachtenden §§ 14, 150 LWG \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GVBl. NRW \nSeite 384, stimmen, soweit vorliegend von Belang, mit §§ 14, \n150 LWG in der seit dem 1. Juli 1995 geltenden aktuellen \nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GVBl. NRW \nSeite 926, überein. Der Plan ist nach vorheriger öffentlicher \nBekanntmachung im September/Oktober 1994 in W. und \nI. , in deren Stadt- bzw. Gemeindegebiet sich die \nFestsetzung des Schutzgebietes auswirkt, ausgelegt worden \n(§ 150 Sätze 3 und 4 LWG). Ausgelegt waren ausweislich der \nhierüber erstellten amtlichen Bescheinigungen der Stadt \nW. und der Gemeinde I. der Entwurf der Verordnung mit \nÜbersichtskarte, Schutzgebietskarte, Erläuterungsbericht und \nMerkblatt. Mit der Bezeichnung \"Erläuterungsbericht\" ist \nerkennbar der so überschriebene Teil A des \nSchutzzonengutachtens des Büros X. und Partner gemeint, \nder u. a. Angaben über diejenigen Umstände enthält, über die \nein nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften über die \nFestsetzung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten \n(Nrn. 8.2.1 Buchst. a), 8.2.6 des Runderlasses des Ministers \nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. April 1975 \n- III A 2-605/7-8169/2, MBl. NRW Seite 1010) offenzulegender \n\"Erläuterungsbericht\" Aufschluss zu geben hat. Andere \nSchriftstücke, auf die der Begriff \"Erläuterungsbericht\" \nzutreffen könnte, sind den Verwaltungsvorgängen zur \nSchutzgebietsverordnung zufolge nicht erarbeitet worden. Der \nEinwand der Klägerin, das \"Schutzzonengutachten\" sei nicht \nausgelegt gewesen, kann sich daher nicht auf den darin \nenthaltenen Erläuterungsbericht beziehen, sondern nur auf \ndessen weitere Bestandteile. Insofern braucht dem Vorbringen \nin tatsächlicher Hinsicht nicht nachgegangen zu werden; von \nder Richtigkeit der Behauptung der Klägerin kann ausgegangen \nwerden. Denn ungeachtet des \"Erläuterungsberichtes\" verlangt \n§ 150 Satz 3 LWG lediglich, dass der Plan zur Ermittlung des \nSachverhaltes auszulegen ist. Das Schutzzonengutachten gehörte \njedoch nicht zum Plan im Sinne dieser Vorschrift. \n\n47\n\nDie Einzelheiten des auszulegenden Plans sind gesetzlich \nnicht festgelegt, also aus dem Zusammenhang der \nRechtsvorschriften sowie dem Sinn und Zweck des Plans und \nseiner Auslegung zu konkretisieren. Diesbezüglich ist die \nFunktion der Ermittlung des Sachverhaltes ausdrücklich \ngenannt. Der Plan bildet die Grundlage für die Beteiligung der \nÖffentlichkeit im Wege des Einwendungsverfahrens (§ 150 \nSätze 4 und 5 LWG, § 73 Abs. 4 VwVfG NRW). Unter Einwendungen \nim Sinne der in Bezug genommenen Vorschrift des § 73 Abs. 4 \nVwVfG NRW ist ein Vorbringen zu verstehen, das für die Behörde \nerkennen lässt, welches seiner Rechtsgüter der Einwender \ninwieweit für gefährdet hält, in welcher Hinsicht also aus der \nSicht des Einwendenden Bedenken gegen den Plan bestehen und \nwas die Behörde konkret berücksichtigen soll. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109; \nUrteil vom 17. Juli 1980 - 7 C \n101.78 -, BVerwGE 60, 297 (311); \nBonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/ Sachs, \na.a.O., § 73 Rdnr. 63 m.w.N.\n\n49\n\nDamit dient der auszulegende Plan dazu, die Öffentlichkeit \nderart zu informieren, dass potentielle Betroffene in den \nStand versetzt werden, sich mit der Schutzgebietsfestsetzung \nzu befassen, mögliche Auswirkungen auf eigene Belange zu \nprüfen und diese Belange sodann - je nach eigenem \nDafürhalten - in Form von Einwendungen vorzubringen, um so die \nBelange zu wahren und der Behörde Kenntnis von möglicherweise \nentscheidungserheblichen Umständen zu verschaffen. Das \nentspricht im Wesentlichen der Funktion und der Ausgestaltung \nder Öffentlichkeitsbeteiligung in den förmlichen \nVerwaltungsverfahren, die bei der Festsetzung von \nWasserschutzgebieten bis zur Änderung des Landeswassergesetzes \ndurch das Gesetz vom 14. März 1989, GVBl. NRW Seite 194, \ndurchzuführen waren und in denen § 73 Abs. 3 VwVfG NRW \nentsprechend anzuwenden war (§§ 143 Abs. 2, 148 Abs. 1 Sätze 1 \nbis 4, 150 Abs. 2 LWG in der Fassung vom 4. Juli 1979). Durch \ndie Rechtsänderung, mit der das Erfordernis eines förmlichen \nVerfahrens entfiel, sind die Anforderungen an die Auslegung \ndes Plans zur Öffentlichkeitsbeteiligung jedenfalls nicht \ngesteigert worden, wenn man in dem Wegfall des förmlichen \nVerfahrens einschließlich der Inbezugnahme des § 73 Abs. 3 \nVwVfG NRW sowie der Hervorhebung lediglich der Ermittlung des \nSachverhaltes in § 150 Satz 3 LWG in der seit dem Gesetz vom \n14. März 1989 geltenden Fassung nicht im Gegenteil eine \nAbschwächung sieht. Zumindest ergibt sich anhand des \nLandeswassergesetzes nichts dafür, dass der nach § 150 Satz 3 \nLWG auszulegende Plan bezogen auf die Ermöglichung von \nEinwendungen einem Maßstab genügen muss, der über denjenigen \nnoch hinausgeht, der bei der Auslegung des Plans in einem \nPlanfeststellungsverfahren (§ 73 Abs. 3 VwVfG NRW) einzuhalten \nist. Eine Regelung in dieser Richtung war mit der \nNeugestaltung des Schutzgebietsverfahrens durch das Gesetz vom \n14. März 1989 auch nicht ins Auge gefasst.\n\n50\n\nVgl. LT -Drs. 10/2661 S. 81 zu \nNr. 92.\n\n51\n\nBei der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren \nist anerkanntermaßen die Anstoßwirkung der auszulegenden \nUnterlagen für die Geltendmachung von Betroffenheiten \nentscheidend. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 \n- 4 C 4.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG \nNr. 102; Bonk/Neumann in: \nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 \nRdnrn. 38 f. m.w.N.\n\n53\n\nAus dem Normcharakter einer Wasserschutzgebietsverordnung \nund dem Fehlen der Rechtsschutzmöglichkeiten eines \nNormenkontrollverfahrens gegen derartige Festsetzungen sind \nweitergreifende Anforderungen nicht abzuleiten. Weder haben \nsie in § 150 Satz 3 LWG Anerkennung gefunden noch wirft diese \ngesetzliche Bestimmung mit Blick auf höherrangiges Recht \nProbleme auf, die Anlass bieten könnten, etwa aufgrund einer \n\"verfassungskonformen Auslegung\" einen die erwähnten \nAnforderungen an den auszulegenden Plan übersteigenden \nRegelungsgehalt des § 150 Satz 3 LWG anzunehmen. Letzteres \ngilt umso mehr vor dem Hintergrund der Regelungen über die \nBeteiligung der Öffentlichkeit etwa bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen (§ 3 BauGB) oder Landschaftsplänen (§§ 27 b, \n27 c des Landschaftsgesetzes).\n\n54\n\nDie ausgelegten Unterlagen genügten dem von ihnen zu \nerfüllenden Informationszweck. Die Einwendungen der Klägerin \nwie auch diejenigen anderer Einwender dokumentieren nach Zahl \nund Aussagegehalt eindeutig, dass die potentiellen Betroffenen \nangestoßen worden sind, sich mit der Festsetzung des \nSchutzgebietes zu beschäftigen, sich über deren Auswirkungen \nauf eigene Interessen eine Meinung zu bilden und, sofern für \nangeraten gehalten, Einwendungen zu erheben. Die erhobenen \nEinwendungen erschöpfen sich nicht in der bloßen Bekundung der \nAblehnung der Festsetzung des Schutzgebietes, sondern lassen \n- wenigstens weitgehend - sachliches Gegenvorbringen erkennen \nund verdeutlichen, welche Interessen der jeweilige Einwender \nin welcher Weise als beeinträchtigt angesehen hat. Ein solches \nVorbringen genügt den Kriterien an die Beachtlichkeit von \nEinwendungen im Sinne des § 73 Abs. 4 VwVfG NRW; es stellt \nsicher, dass die genannten Interessen, soweit \nentscheidungserheblich, im Schutzgebietsverfahren \nBerücksichtigung finden müssen. Das Ziel der Klägerin, in \nihren Einwendungen auf das Schutzgebietsgutachten eingehen zu \nkönnen und ihrem Vorbringen so möglichst viel argumentatives \nGewicht zu verschaffen, geht über den notwendigen Inhalt von \nEinwendungen nach § 73 Abs. 4 VwVfG NRW in Verbindung mit \n§ 150 Satz 5 LWG hinaus und lässt es nicht als fraglich \nerscheinen, dass die ihr mit der Auslegung zugänglich \ngemachten Unterlagen dem Verfahrenszweck der Auslegung \nentsprachen. Einwendungen sind nach dem Vorstehenden nicht \ndazu bestimmt, in einen weitgreifenden Meinungsaustausch über \ndie Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Schutzgebietes und über \ndie Bewältigung der zu Tage getretenen Interessengegensätze \neinzutreten. Eine eingehend fundierte Auseinandersetzung mit \nden fachlichen Ansätzen und Aussagen in gutachterlichen \nÄußerungen, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von \nEinzelheiten der Festsetzung des Schutzgebietes dienen, ist \nzur hinreichenden Substantiierung von Einwendungen nicht \nnotwendig. Das Interesse eines Betroffenen daran, sich dennoch \nvor der Festsetzung des Schutzgebietes mit derartigen \ngutachterlichen Äußerungen zu befassen sowie hierzu gegenüber \nder Behörde Stellung zu nehmen, ist nicht durch die \nRechtsvorschriften über die Auslegung des Plans und die \nhierauf beruhenden Einwendungen geschützt. Diesem Interesse \nist daher nicht schon mit der Auslegung Rechnung zu tragen, \nsondern gegebenenfalls durch zusätzliche Verfahrenshandlungen \nneben der Auslegung, nämlich durch die Gewährung von \nAkteneinsicht nach Ermessen (§ 29 VwVfG NRW, bei \nplanfeststellungsähnlichem Verfahren - wie hier - in \nVerbindung mit § 72 Abs. 1 VwVfG NRW).\n\n55\n\nDie von der Klägerin gerügte Abwesenheit von Vertretern der \nBergbehörde während des zur Erörterung der Einwendungen \nPrivater durchgeführten Erörterungstermins am 23. März 1995 \nstellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Die mündliche \nErörterung der Einwendungen ist gesetzlich nicht \nvorgeschrieben; der Behörde steht insoweit Ermessen zu (§ 150 \nSatz 6 LWG). Bei der Erörterung in der geschehenen Art und \nWeise ist der Beklagten kein beachtlicher Ermessensfehler \nunterlaufen. Zwar war eine direkte Erörterung zwischen der \nKlägerin und Vertretern der Bergbehörde nicht möglich; \naußerdem konnte der Kenntnisstand der Bergbehörde zu dem von \nder Klägerin angesprochenen Fragenkreis nicht während des \nErörterungstermins in das Verwaltungsverfahren eingebracht \nwerden. Dennoch blieb der Erörterungstermin nicht hinter dem \nsich aus seiner Zweckbestimmung ergebenden Erfordernis zurück, \neine hinreichend problembezogene, inhaltlich angemessene \nErörterung zu ermöglichen. Die Schutzgebietsfestsetzung sowie \ndie erhobenen Einwendungen, darunter diejenigen der Klägerin, \nwurden der über den Erörterungstermin gefertigten \nNiederschrift zufolge besprochen. Die Erörterung erstreckte \nsich auf das von der Klägerin thematisierte Problem von \nBergsenkungen und deren Folgen für die \nSchutzgebietsfestsetzung. Die Meinung des Landesoberbergamtes \nzur Schutzgebietsfestsetzung war der Beklagten aufgrund der \nvon dieser Behörde abgegebenen Stellungnahmen bekannt und \nkonnte somit berücksichtigt werden. Eine Diskussion einzelner \nProblempunkte zwischen der Klägerin und dem Landesoberbergamt \nals in ihrem Aufgabenbereich berührter Behörde war für eine \nsachgerechte Erörterung, vor allem für eine angemessene \nBeteiligung der Klägerin, nicht geboten. § 150 Satz 6 LWG \nvermittelt einem Einwender keinen Anspruch auf Erörterung mit \nden beteiligten Fachbehörden; ein solcher Anspruch besteht \nselbst bei einem obligatorischen Erörterungstermin in einem \nPlanfeststellungsverfahren nicht (§§ 73 Abs. 6 Sätze 1 und 6, \n68 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Ferner war die genügende \nErmittlung des Sachverhaltes hinsichtlich bergbaubedingter \nEinwirkungen auf das Schutzgebiet nicht in Frage gestellt. \nInformationen über spezifische Kenntnisse der Bergbehörde \nkonnten, soweit erforderlich, auch nach dem Erörterungstermin \nin das Schutzgebietsverfahren einbezogen werden. Im Übrigen \nhat sich der Lippeverband, dem durch das Lippeverbandsgesetz \nim hier betroffenen Verbandsgebiet unter anderem die Aufgabe \ndes Ausgleichs wasserwirtschaftlicher Veränderungen als Folge \ndes Steinkohleabbaus zugewiesen ist, im Erörterungstermin zu \nSümpfungsmaßnahmen geäußert. Die Beklagte hat im Anschluss an \nden Erörterungstermin bei verschiedenen Stellen Erkundigungen \nhinsichtlich bergsenkungsbedingter \nGrundwasserhaltungsmaßnahmen eingeholt. Das Vorbringen der \nKlägerin gegen die Richtigkeit der hierauf erteilten Auskünfte \nführt nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern bezieht sich \nauf die materielle Rechtmäßigkeit der \nSchutzgebietsfestsetzung.\n\n56\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die \nWasserschutzgebietsverordnung hinsichtlich des Verbotes von \nNassabgrabungen in der festgesetzten Schutzzone III A, \nrechtmäßig. Wasserschutzgebiete können u. a. festgesetzt \nwerden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, \nGewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen \nöffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu \nschützen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG). In den Wasserschutzgebieten \nkönnen bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt \nzulässig erklärt werden (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Die \nErforderlichkeit zum Wohl der Allgemeinheit begrenzt die \nbehördliche Befugnis zur Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes sowohl hinsichtlich der Bestimmung seiner \nräumlichen Ausdehnung als auch hinsichtlich der Festlegung der \nSchutzanordnungen. Liegen die Voraussetzungen für die \nFestsetzung nach Art und Umfang vor, steht der Behörde ein von \nihr wertend auszufüllender Handlungsspielraum zu. Durch welche \nAnordnungen der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG genannte Zweck \ngesichert wird, richtet sich nach den für den erstrebten \nGewässerschutz wesentlichen Umständen der jeweiligen örtlichen \nVerhältnisse. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April \n2001 - 4 C 5.00 -, Buchholz 406.11 § 35 \nBauGB Nr. 346.\n\n58\n\nDas Merkmal der \"Erforderlichkeit\" verdeutlicht die \nVerpflichtung der Behörde im Schutzgebietsverfahren auf die \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Als \nerforderlich wird eine Regelung gemeinhin dann betrachtet, \nwenn ihr Zweck nicht auch durch ein anderes, gleich wirksames \nMittel erreicht werden kann, das betroffene subjektive \nRechtspositionen nicht oder jedenfalls weniger fühlbar \neinschränkt. \n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni \n1984 - 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157 \n(176).\n\n60\n\nDas Wohl der Allgemeinheit kann die Festsetzung eines \nSchutzgebietes und bestimmter Schutzanordnungen deswegen nur \nerfordern, wenn und soweit das Gewässer - bezogen auf § 19 \nAbs. 1 Nr. 1 WHG im Interesse der öffentlichen \nWasserversorgung - schutzfähig, schutzbedürftig und \nschutzwürdig ist. In dem solchermaßen durch die für die \nFestsetzung sprechenden Gründe gebildeten Rahmen sind \nSchutzanordnungen aber nicht erst dann erforderlich, wenn sie \nzur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich geboten sind, um \neinen bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Schaden \nvon dem Gewässer abzuwenden. Vielmehr ist eine umfassende \nwertende Gegenüberstellung der berührten Interessen des \nGewässerschutzes auf der einen und sonstiger \nNutzungsinteressen auf der anderen Seite unter Wahrung des \nÜbermaßverbotes angezeigt, folglich eine Güterabwägung, die \ndie widerstreitenden Belange in Betracht zu ziehen hat. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli \n1997 - 4 BN 5.97 -, NVwZ-RR 1998, 225 \nund Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B \n102.88 -, Buchholz 406.401 § 15 \nBNatSchG Nr. 5 (jeweils zum \nLandschaftsschutz); OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 9. März 2000 - 1 C \n12087/98 -, ZfW 2000, 243; Czychowski, \nWHG, 7. Auflage, § 19 Rdnr. 9 m.w.N.; \nGößl in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, \na.a.O., § 19 Rdnr. 5 m.w.N.\n\n62\n\nDie Abwägung zur Beurteilung der Erforderlichkeit \nunterliegt ungeachtet der vorzunehmenden Wertungen \ngegenläufiger Interessen der uneingeschränkten richterlichen \nÜberprüfung. Gekennzeichnet ist die Abwägung durch die für die \nAusfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe wesensmäßige \nErmittlung, Gewichtung und bilanzierende Würdigung von \nGesichtspunkten. Ein \"nicht justiziables\" Ermessen steht der \nBehörde insoweit nicht zu; der Senat hat das schon in der \nmündlichen Verhandlung herausgestellt und u. a. im \nZusammenhang mit einem der Vertagungsanträge der Klägerin \nnochmals zum Ausdruck gebracht. \n\n63\n\nDas Wohl der Allgemeinheit erfordert Schutzanordnungen \nmithin dann, wenn nach Maßgabe der Abwägung der betroffenen \nBelange vernünftigerweise Anlass besteht, die \nSchutzanordnungen zu treffen. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli \n1997 - 4 BN 5.97 -, a.a.O. (zum \nLandschaftsschutz); OVG Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 4. März 1999 - 3 K \n1304/97 -, ZfW 2001, 135; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 5. August \n1998 - 8 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249; \nBayerischer VGH, Urteil vom \n18. Dezember 1996 - 22 N 95.3196 -, \nNVwZ-RR 1997, 609.\n\n65\n\nBei der Abwägung ist im Hinblick auf den Schutzzweck des \n§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG auf Seiten des Interesses am \nGrundwasserschutz zu Gunsten der öffentlichen Wasserversorgung \nzu bedenken, dass die öffentliche Wasserversorgung ein \nRechtsgut mit herausragendem Rang ist und das Grundwasser als \nderen Grundlage besonders hohen Schutz verdient und auch nach \nden sonstigen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes \ngenießt. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung ist \neine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die die \nZulassung einer Gewässerbenutzung oder eines Gewässerausbaus \nstrikt hindert (§ 6 Abs. 1 WHG, § 100 Abs. 2 LWG). Die \nBewirtschaftung des Grundwassers ist am Wohl der Allgemeinheit \nauszurichten. Dem Nutzen Einzelner dient die Bewirtschaftung \nlediglich, soweit dieser im Einklang mit dem Wohl der \nAllgemeinheit steht (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 WHG, § 2 Abs. 1 \nSatz 2 LWG). Der Vorrang des Gemeinwohls bei Nutzungen der \nGewässer und die Bedeutung des Grundwassers für eine geordnete \nWasserwirtschaft, insbesondere für die unerlässliche \nuneingeschränkte Gewährleistung der öffentlichen \nWasserversorgung, schlagen sich nieder in den materiellen \nGrundentscheidungen des Wasserrechts hinsichtlich der \nEingriffsschwelle bei drohenden Verunreinigungen oder \nsonstigen nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften. Für \ndie Erhaltung der qualitativen Beschaffenheit des Grundwassers \nsind keine Schädlichkeitsschwellen im Sinne einer bis zu \nbestimmten Grenzwerten hinzunehmenden Belastung festgelegt. \nSchutzziel ist das Verhüten jeglicher vermeidbaren \nBeeinträchtigung in Form einer Verunreinigung des Wassers oder \neiner sonstigen nachteiligen Veränderung seiner \nphysikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften \n(§§ 1 a Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2, 6, 34 WHG; § 2 Abs. 1 Satz 1 \nLWG). Diesem Schutzziel laufen, wie § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG \ndeutlich macht, Einwirkungen zuwider, die dauernd oder in \neinem nicht nur unerheblichen Ausmaß zu Nachteilen führen. Zu \nbewahren ist damit die natürliche oder - bei bereits \nstattgefundenen Veränderungen - die durch menschliche \nEinflüsse möglichst unbelastete Beschaffenheit des \nGrundwassers (vgl. auch § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG). Als \n\"Verunreinigung\" ist deswegen jede nicht ganz geringfügige und \nbelanglose äußerlich erkennbare Veränderung des Wassers \nanzusehen; \"nachteilig\" ist jede nicht völlig unbedeutende, \nvernachlässigbare Verschlechterung der vorherigen \nEigenschaften. \n\n66\n\nVgl. Czychowski, a.a.O., § 1 a \nRdnr. 10, § 26 Rdnrn. 25 f.; \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., \n§ 24 Rdnr. 10.\n\n67\n\nDer Wasserhaushalt ist schon dann beeinträchtigt, wenn der \nGe- und Verbrauchswert des Grundwassers im Hinblick auf seine \nspätere Nutzung geschmälert wird.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n24. August 1989 - 4 B 59.89 -, NVwZ \n1990, 474.\n\n69\n\nZur Erreichung des hohen qualitativen Schutzstandards sind \ndie Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad für den \nEintritt eines Schadens für das Grundwasser entsprechend den \nallgemeinen Grundsätzen der Gefahren- bzw. \nRisikoproportionalität niedrig; je größer ein potentieller \nSchaden ist, desto geringer braucht die \nEintrittswahrscheinlichkeit zu sein, um staatliche Gefahren- \nbzw. Risikoabwehr zu rechtfertigen. Der zu Schutzmaßnahmen \nführende Grad der Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung \neiner möglichen Beeinträchtigung eines Gewässers als Grundlage \nder öffentlichen Wasserversorgung wird in § 6 WHG dahingehend \nkonkretisiert, dass (nur) eine Gefährdung zu erwarten sein \nmuss, dass diese Gefährdung jedoch bei normalem \nGeschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung \nwahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sein muss. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November \n1995 - 4 C 25.94 -, DVBl. 1996, 259; \nCzychowski, a.a.O., § 6 Rdnr. 17 \nm.w.N.\n\n71\n\nÜber den allgemeinen Schutz des Grundwassers und somit der \nöffentlichen Wasserversorgung noch hinausgehend gebietet der \nBesorgnisgrundsatz (§ 34 WHG) in Bezug auf die Reinhaltung des \nGrundwassers, wegen der besonderen Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit des Grundwassers in dieser Richtung jeder \nauch noch so wenig nahe liegenden Wahrscheinlichkeit der \nVerunreinigung vorzubeugen. Eine Verunreinigung ist bereits \ndann zu besorgen, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts \nnach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich \nvertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose \nnicht von der Hand zu weisen ist. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. September 1980 - 4 C 89.77 -, ZfW \n1981, 87.\n\n73\n\nDieser äußerst strenge Maßstab gilt in der Rechtsprechung \nseit langem unangefochten.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November \n1973 - 4 C 44.69 -, ZfW 1974, 296; \nUrteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 -, \nBuchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 2; Urteil \nvom 26. Juni 1970 - 4 C 90.69 -, \nBuchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 3; Urteil \nvom 16. Juli 1965 - 4 C 54.65 -, ZfW \n1965, 113; Czychowski, a.a.O., § 26 \nRdnr. 28 f. m.w.N.\n\n75\n\nEr wird inzwischen gesetzlich bekräftigt durch § 1 a WHG. \nDer behördliche Auftrag, die Gewässer so zu bewirtschaften, \ndass u. a. vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen \nFunktionen unterbleiben (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 WHG, § 2 Abs. 1 \nSätze 1 und 3 LWG), schützt nicht zuletzt die öffentliche \nTrinkwasserversorgung, \n\n76\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli \n1987 - 4 C 56.83 -, ZfW 1988, 271,\n\n77\n\nund schließt die planende Vorsorge für zukünftige \nNutzungsinteressen ebenso ein wie die vorausschauende \nErhaltung eines Trinkwasserreservoirs. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n18. September 1987 - 4 C 36.84 -, ZfW \n1988, 344.\n\n79\n\nDie Gewässer sind vor Beeinträchtigungen bestmöglich zu \nschonen. In gleicher Weise dem allgemeinen umweltrechtlichen \nVorsorgeprinzip folgend ist jedermann bei Maßnahmen, mit denen \nEinwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, \nverpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt \nanzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine \nsonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu \nverhüten (§ 1 a Abs. 2 WHG). Damit wird bei Vorhaben, die das \nRisiko von Grundwasserbeeinträchtigungen in sich bergen, im \nEinklang mit der staatlichen Verantwortung für die Be-wahrung \ndes Grundwassers als einer der schlechthin existen-tiellen \nnatürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a des Grund-gesetzes \n- GG -) ein Maß an Sorgfalt gefordert, das voraus-schauend und \nvorsorgend darauf ausgerichtet ist, eine nach-teilige \nBeeinflussung der naturgegebenen Beschaffenheit des \nGrundwassers wirkungsvoll auszuschließen. Schon bevor Beein-\nträchtigungen hinreichend wahrscheinlich sind, also vor der \nEntstehung konkreter Gefahren, sollen für einen tatsächlich \nwirksamen Gewässerschutz effektive Schutzmaßnahmen ergriffen \nwerden. Dieses Prinzip findet im Hinblick auf die Einleitung \nvon Abwasser, eines der Risikomomente für die Beschaffenheit \ndes Grundwassers, in § 7 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 WHG \nnachdrücklich Ausdruck; beim Einleiten von Abwasser wird die \nEinhaltung des Standes der Technik zur Verringerung der \nSchadstofffracht vorausgesetzt, mithin losgelöst von der \nkonkreten Belastung des betroffenen Gewässers und unterhalb \nder Schwelle konkret nachweisbar wahrscheinlicher \nBeeinträchtigungen die praktisch erreichbare \nSchadstoffminimierung zur Vorsorge gegenüber \nBeeinträchtigungen angeordnet. Bei einem Gewässerausbau sind \nu. a. erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen \noder naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden (§ 31 \nAbs. 5 Satz 1 WHG). \n\n80\n\nVor dem Hintergrund dieses hohen allgemeinen Schutzniveaus \nfür das Grundwasser dient die Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes dazu, für typischerweise besonders \ngefährliche Handlungen und Vorgänge -\n\n81\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n18. November 1994 - 4 B 162.94 -, ZfW \n1997, 19; Urteil vom 12. September 1980 \n- 4 C 89.77 -, a.a.O. -\n\n82\n\ndie Eintrittswahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen des \nGrundwassers noch mehr herabzusetzen. Für die von der \nSchutzgebietsverordnung erfassten typischen Situationen kann \nbei einschlägigem behördlichem Tätigwerden auf den Nachweis \ndes konkret drohenden Schadenseintritts im Einzelfall \nverzichtet werden. Durch einen gegenüber der flächendeckend zu \nbeachtenden wasserwirtschaftlichen Nutzungsordnung \ngesteigerten Schutzstandard sollen die Risiken für \nGrundwasservorkommen, die derzeit oder zukünftig für die \nöffentliche Wasserversorgung nutzbar gemacht werden, mittels \nspezifischer Schutzanordnungen weiter vermindert werden. \n\n83\n\nVgl. Knopp, Rechtliche Kriterien bei \nder Festsetzung von \nWasserschutzgebieten, ZfW 1995, 1; \nReinhardt, Die Ausweisung von \nWasserschutzgebieten zum Schutz \nverschwenkter und zukünftiger \nEinzugsgebiete, Jahrbuch des Umwelt- \nund Technikrechts 2000, 111 (121 \nff.).\n\n84\n\nEuropäisches Recht beinhaltet keine verbindliche Festlegung \nauf einen Schutzstandard, der hinsichtlich der Qualitätsziele \noder der Eingriffsschwelle zur Vermeidung von \nGefahrenpotentialen dem deutschen Recht nicht jedenfalls \ngleichwertig ist. Ein Anhaltspunkt, dass das vorstehende \nVerständnis des deutschen Rechts im Widerspruch zu \neuropäischem Recht stehen könnte, besteht ebenfalls nicht. Von \nVorsorgegedanken getragene Zielsetzungen, die bei der \neuropäischen Umweltpolitik generell verfolgt werden, liegen \nauch den zum Gewässerschutz ergangenen europarechtlichen \nRegelungen zugrunde. Die noch in innerstaatliches Recht \numzusetzende Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom \n23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für \nMaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. \nEG L 327/1), die europarechtlich als Handlungsrahmen das \nderzeitige Gesamtkonzept des Gewässerschutzes umreißt, sieht \nzur Erreichung des Grundprinzips eines auf Nachhaltigkeit \nangelegten Schutzes vorhandener Süßwasserressourcen als \nUmweltziel u. a. den guten qualitativen Zustand des \nGrundwassers vor (Art. 4 Abs. 1 b). Bezweckt wird, zur \nVermeidung langfristiger Verschlechterungen die Verhinderung \nder weiteren Verschmutzung des Grundwassers sicherzustellen. \nDie Mitgliedstaaten sorgen für den erforderlichen Schutz der \nzur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserkörper, um eine \nVerschlechterung ihrer Qualität zu verhindern (Art. 7 Abs. 3 \nder Wasserrahmenrichtlinie). Bei der Mitteilung der Kommission \nder Europäischen Gemeinschaften zur Anwendbarkeit des \nVorsorgeprinzips vom 2. Februar 2000 - KOM (2000) 1 \nendgültig -, auf die die Klägerin hingewiesen hat, handelt es \nsich um einen als Orientierungshilfe gedachten \nDiskussionsbeitrag zur Strukturierung von Leitlinien für ein \nauf das Schutzniveau der Vorsorge ausgerichtetes \nRisikomanagement. Unabhängig von der rechtlichen Qualität \ndieser Information ist der Mitteilung, vor allem den in ihr \nenthaltenen allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit \nund der Diskriminierungsfreiheit von Vorsorgemaßnahmen, nichts \nzu entnehmen, was zu einer Verschiebung der vorstehenden \nMaßstäbe nach nationalem Recht zugunsten der von \nNutzungseinschränkungen betroffenen Grundstückseigentümer \nführen würde. Namentlich ist daraus, dass nach der Mitteilung \ndie Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse beobachtet \nund getroffene Maßnahmen unter Umständen aufgrund neuer Daten \nabzuändern sind, nicht abzuleiten, dass davon Abstand zu \nnehmen wäre, einem nach wissenschaftlicher, fachlicher \nEinschätzung auf lange Sicht bestehenden Gefahrenpotential \naktuell zu begegnen.\n\n85\n\nAuf Seiten der den öffentlichen Interessen gegebenenfalls \ngegenüberstehenden, durch die Einbeziehung in ein \nWasserschutzgebiet mit nutzungsbeschränkenden Anordnungen \nbetroffenen privaten Interessen ist zu berücksichtigen, dass \ndas Wasserhaushaltsgesetz eine vom Grundeigentum losgelöste \nBenutzungsordnung enthält, in der - von Ausnahmen abgesehen - \njeder Zugriff auf das Grundwasser von einer konstitutiv \nwirkenden Behördenentscheidung abhängt (§§ 1 a Abs. 3, 2 \nAbs. 1, 31 WHG). Die sich aus der Trennung des Grundwassers \nvom Grundeigentum ergebende Begrenzung der Rechtsstellung des \nEigentümers nach Art. 14 Abs. 1 GG hat das \nBundesverfassungsgericht als eine wegen der Notwendigkeit \neiner geordneten Wasserwirtschaft verfassungsrechtlich \nunbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des \nEigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) erkannt. \n\n86\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli \n1981 - 1 BvL 77/78 -, ZfW 1981, \n283.\n\n87\n\nEigentumsrechte in Bezug auf die Nutzung des Bodens \nerstrecken sich danach nicht auf die Benutzung des \nGrundwassers, auch nicht auf eine solche, die mit dem Abbau \nvon Bodenschätzen einhergeht; insoweit stehen dem Eigentümer \ndes Bodens verfassungsrechtlich nur die aus der allgemeinen \nHandlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ableitbaren Rechte zu mit \nder diesbezüglich geltenden Schrankenregelung vor allem der \nverfassungsmäßigen Ordnung. Schutzanordnungen in einem \nWasserschutzgebiet, die für zulassungspflichtige \nGrundstücksnutzungen die schon durch das Wasserhaushaltsgesetz \ngetroffene Bestimmung des Inhalts des Eigentums lediglich \nbezogen auf bestimmte Flächen konkretisieren, entziehen \ndeshalb von vornherein keine bestehende, eigentumsrechtlich \ngeschützte Rechtsposition; sie aktualisieren nur eine ohnehin \nkraft Gesetzes bestehende Grenze. \n\n88\n\nVgl. BGH, Urteil vom 19. September \n1996 - III ZR 82/95 -, ZfW 1997, 88; \nCzychowski, a.a.O., § 1 a Rdnr. 28, \n§ 19 Rdnr. 79 m.w.N.\n\n89\n\nEinschränkungen der Grundstücksnutzung nach § 19 Abs. 1 und \n2 WHG, die sich darin erschöpfen, die vorhandene Nutzung \nfestzuschreiben, spiegeln die Situationsgebundenheit des \nGrundeigentums wider und sind eine grundsätzlich \nentschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des \nEigentums. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. September 1996 - 4 NB 31 und \n32.96 -, ZfW 1997, 163; Beschluss vom \n10. Mai 1995 - 4 B 90.95 -, NJW 1996, \n409 (zum Naturschutz).\n\n91\n\nSelbst dann, wenn zunächst durch das materielle Recht \neröffnete Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, was \nvorliegend von vornherein ausscheidet, werden \nEigentumspositionen nicht entzogen, sondern lediglich Inhalt \nund Schranken des Eigentums bestimmt. Allerdings ist der \nNormgeber bei der Regelung von Eigentumsbeschränkungen nicht \nvöllig frei. Regelungen zur Inhaltsbestimmung des Eigentums \nmüssen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die \nBelange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in \nein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere sind der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz zu \nwahren. Die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse müssen \nsich dem Grunde nach sowie nach Art und Intensität innerhalb \nder Reichweite des Schutzzwecks halten, dem sie dienen. \n\n92\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n25. August 1999 - 1 BvR 1499/97 -, NJW \n2000, 798; Beschluss vom 2. März 1999 \n- 1 BvL 7/91 -, NJW 1999, 2877.\n\n93\n\nFür das dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende Verbot \nvon Nassabgrabungen in der Schutzzone III A folgt hieraus im \nAusgangspunkt, dass das Interesse an der Durchführung von \nNassabgrabungen gegenüber dem Schutz der öffentlichen \nWasserversorgung innerhalb der Abwägung ein tendenziell nur \ngeringes Gewicht hat. Zum einen hat das \nBundesverfassungsgericht die durch das Wasserhaushaltsgesetz \nherbeigeführte Ausklammerung des Zugriffs auf das Grundwasser \naus dem Inhalt des Eigentums und also aus dem Schutzbereich \ndes Art. 14 Abs. 1 GG unter ausdrücklichem Hinweis gerade auf \ndie Risiken solcher Vorhaben als verfassungsgemäß beurteilt \nund dabei auch einen - von der Klägerin des vorliegenden \nVerfahrens für allenfalls zulässig erachteten - bloßen \nErlaubnisvorbehalt wegen dessen nur begrenzten Schutzwirkung \nsowie mangelnder Ausübung grundrechtlich gesicherter \nBefugnisse durch den Träger eines Nassabgrabungsvorhabens als \nmilderes Mittel verworfen.\n\n94\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli \n1981 - 1 BvL 77/78 -, ZfW 1981, 283 \n(294, 296).\n\n95\n\nZum anderen lässt das verordnungsrechtliche \nNassabgrabungsverbot die bisherige Nutzbarkeit des Eigentums \nunangetastet; es wirkt sich allein dahingehend aus, dass einem \npotentiellen Vorhabenträger - wie der Klägerin - von der \nWasserbehörde zukünftig - losgelöst von den sonstigen ohnehin \nzu beachtenden wasserwirtschaftlichen Anforderungen - keine \nBefugnis zum Zugriff auf das Grundwasser gewährt werden darf. \nVon einem Eingriff in eine dem Schutz der Eigentumsgarantie \nursprünglich unterfallende Rechtsposition kann unter diesen \nVoraussetzungen keine Rede sein. Die langjährige \nAbgrabungstätigkeit der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger in \ndirekter Nähe der Vorhabenfläche ändert daran nichts. Die \ndieser Tätigkeit zugrunde liegenden Nutzungsbefugnisse sind \nbzw. waren räumlich begrenzt. Die Vorenthaltung der Gewährung \nweiterer Nutzungsbefugnisse für neu abzugrabende Flächen ist \nkein das Vertrauen in den Fortbestand gegebener Befugnisse \nberührender und demgemäß situationsbedingt gegebenenfalls \nschwerwiegender Eingriff in bestehende Rechtspositionen. \n\n96\n\nHiernach erweisen sich die entscheidungserheblichen \nSchutzanordnungen der Wasserschutzgebietsverordnung als \nerforderlich. Räumlich erfasst das Schutzgebiet den \nEinzugsbereich der Wassergewinnungsanlage M. , aus der bei \neiner Grundwasserfördermenge von mehreren Millionen m³/Jahr \nu. a. die Bevölkerung in E. mit Trinkwasser versorgt \nwird. Die Förderung ist rechtlich abgesichert durch eine dem \nBetreiber des Wasserwerks 1973 im Anschluss an ein früheres \nRecht erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Die Befristung \ndes derzeit bewilligten Wasserrechts bis Mitte 2003 hat auf \ndie Schutzwürdigkeit des Grundwassers keinen Einfluss. Bei \nErlass der Schutzgebietsverordnung im Jahre 1995 gab es wegen \nder seinerzeit noch mehrjährigen Laufzeit des Wasserrechts \nkeinen Grund, von nach Lage der Dinge eigentlich \nerforderlichen Schutzvorkehrungen Abstand zu nehmen; dies wäre \nmit dem Risiko von Beeinträchtigungen des genutzten \nGrundwasserdargebotes noch vor Ablauf des Wasserrechts \nverbunden gewesen. Nach derzeitigem Stand, hält man ihn für \nentscheidungserheblich, liegt eine Fortsetzung der \nWasserförderung über den bislang bewilligten Endzeitpunkt \nhinaus zumindest im Bereich des rechtlich und tatsächlich \nkonkret Möglichen, sodass jedenfalls auch eine \"künftige\" \nWasserversorgung als Schutzgegenstand der Verordnung zu \nberücksichtigen ist. Der Bedarf für das geförderte Wasser \nbesteht nach wie vor; dem Betreiber ist an einer langfristigen \nGewinnung und deren Sicherung gelegen. Umstände, die \nverlässlich darauf schließen lassen könnten, dass das \nWasserrecht trotz der langjährigen Grundwasserförderung an \ndiesem Standort und entgegen den Absichten des Betreibers \nnicht verlängert oder neu bewilligt wird, liegen nicht vor. \nDie Beklagte hat im bergrechtlichen \nRahmenbetriebsplanverfahren für den Steinkohleabbau des \nBergwerkes X. bis zum Jahr 2019 auf die Sicherung der \nWasserförderung im Wasserwerk M. gedrängt und hierbei \neine Fördermenge von 6,5 Mio. m³/Jahr eingestellt. Das setzt \nvoraus, dass aus der Sicht der Beklagten die Gewährung eines \nentsprechenden Wasserrechtes sinnvoll ist und nicht auf \nunüberwindliche Hindernisse stößt. \n\n97\n\nDem Vorbringen der Klägerin ist Gegenteiliges nicht zu \nentnehmen. Der Einwand der Unverträglichkeit von \nTrinkwasserförderung und bergbaulicher Tätigkeit ist für die \nVerhältnisse bis zum Steinkohleabbau nach dem noch nicht \nzugelassenen Rahmenbetriebsplan schon wegen der erst auf der \nGrundlage dieser noch ausstehenden behördlichen Entscheidung \nzu befürchtenden umfangreichen Bergsenkungen unergiebig und \nstellt zudem nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand selbst für \ndie Situation bei Umsetzung des Rahmenbetriebsplans die \nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Grundwassers \nnicht durchgreifend in Frage. Die in dem Arbeitsblatt W 101 \ndes DVGW - Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, Teil I: \nSchutzgebiete für Grundwasser - enthaltene Einstufung des \nBergbaus in die Kategorie der für das Grundwasser potentiell \ngefährlichen Einwirkungsfaktoren reicht allein für eine anders \nlautende Annahme nicht aus. Die \"Machbarkeitsstudie N. bach\" \ndes Lippeverbandes zielt ebenso wie die Stellungnahme der \nBeklagten im Rahmenbetriebsplanverfahren darauf ab, die \nRahmenbedingungen für die Grundwasserförderung im Wasserwerk \nM. auf Dauer auch unter dem Einfluss von Einwirkungen des \nBergbaus aufrecht zu erhalten. Nach dem Ergebnis der \n\"Machbarkeitsstudie\" kann dieses Ziel auch erreicht werden. An \ndieser Stelle mag dahingestellt bleiben, ob diese Einschätzung \nzutrifft. Denn selbst dann, wenn man die Folgen der Ausnutzung \ndes Rahmenbetriebsplans unter dem Blickwinkel der \nPrognosegenauigkeit bei Erlass der \nWasserschutzgebietsverordnung oder demjenigen der Anpassung \nder Verordnung an nachträglich gewonnene Kenntnisse, die für \ndie Aufrechterhaltung der Nutzungseinschränkungen \nentscheidungserheblich sind, betrachtet, ergibt sich nichts, \nwas den Schutz der Wassergewinnung in den Anlagen M. \ndurch Regelungen nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG als nicht \nerforderlich erscheinen lassen könnte. \n\n98\n\nBereits die Berücksichtigung der Wassergewinnung M. \nund des Schutzgebietes im Katalog der Eckpunkte für das \nGrundwasserregulierungsmodell der \"Machbarkeitsstudie\" belegt, \ndass die Schutzgebietsfestsetzung dem Schutz der \nGrundwasserförderung hinsichtlich der bergbaulichen Einflüsse \neffektiv dienlich ist. Es wäre verfehlt, die Wassergewinnung \ndennoch vermeidbaren Beeinträchtigungen aus bergbaufremden \nEinflüssen auszusetzen, obwohl der Rahmenbetriebsplan noch \nnicht rechtswirksam zustande gekommen und also ungewiss ist, \nob und inwieweit der Bergbau später spürbar auf die \nGrundwassergewinnung einwirken wird. Zur haushälterischen \nBewirtschaftung des Grundwassers, dem bei der \nTrinkwassergewinnung aus qualitativen Erwägungen generell der \nVorzug vor Oberflächenwasser zu geben ist und gegeben wird, \ngehört es, bestehende Möglichkeiten der Nutzung zum Wohl der \nAllgemeinheit bestmöglich auszuschöpfen. Hiervon wegen für die \nZukunft nur zu besorgender nachteiliger Beeinflussungen \nabzusehen, hieße, den prinzipiellen Vorrang des Gemeinwohls \npreiszugeben und das zur Wassergewinnung bewirtschaftete \nDargebot an Grundwasser fortschreitend zunehmenden Risiken \nauszusetzen, auf längere Sicht somit aktuell noch abwendbare \nBeeinträchtigungen unnötig in Kauf zu nehmen. Dadurch würden \nentgegen den Bewirtschaftungsgrundsätzen die - hier vom \nBetreiber des Wasserwerkes und der Beklagten auch im \nRahmenbetriebsplanverfahren konkret unternommenen - Bemühungen \num den Schutz der Wassergewinnung vor nachteiligen \nVeränderungen in Frage gestellt. Darüber hinaus ist auch eine \nWassergewinnung schützenswert, die an einem, gemessen an \nidealtypischen Vorstellungen, eher schwierigen bis ungünstigen \nStandort betrieben wird. Auf die Wasserversorgung an \nwasserwirtschaftlich optimalen Standorten, die angesichts \ngroßräumiger Grundwasserbelastungen in Folge langjähriger \nEinwirkungen unterschiedlichster Art,\n\n99\n\nvgl. Sondergutachten des Rates von \nSachverständigen für Umweltfragen, \nFlächendeckend wirksamer \nGrundwasserschutz, 1998, BT-Drs. \n13/10196, S. 35, 99, 124 f., \n\n100\n\nsowie starken Drucks vielfältiger Nutzungsinteressen gerade \nin Nordrhein-Westfalen allenfalls eng begrenzt verfügbar sind, \nist der Anwendungsbereich des § 19 WHG nicht eingeschränkt. \nDiese Vorschrift zielt gerade auch darauf, die bislang noch \nverbliebenen wasserversorgungswirtschaftlichen Handlungsräume \nnicht ohne triftige Gründe aufzugeben. Bestehende, angesichts \nder örtlichen Verhältnisse nicht zu umgehende Schwierigkeiten \nbei der Wassergewinnung sind deswegen im Allgemeinen kein \nGrund, vermeidbare zusätzliche Risiken nicht zu verhindern und \nso die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Beeinträchtigungen \nüber das bisherige Maß hinaus zu erhöhen.\n\n101\n\nDer Einzugsbereich der Gewinnungsanlagen ist durch das \nSchutzzonengutachten des Büros X. und Partner ermittelt \nworden. Das Gutachten vermittelt dem Senat die Überzeugung, \ndass die Umgrenzung des Schutzgebietes, vor allem der \nSchutzzone III A, nicht über die Fläche hinausgreift, deren \nEinbeziehung durch das Schutzziel in zureichendem Maße \nveranlasst ist. Dem Gutachten haften keine Mängel an, die \nseine Verwertung zur Überzeugungsbildung als ungeeignet oder \ndoch als unzureichend und so die Einholung weiterer Gutachten \noder gutachterlicher Stellungnahmen als angebracht erscheinen \nlassen könnten. Die gutachterliche Festlegung der Schutzzonen \norientiert sich an dem Ziel, das Einzugsgebiet vollständig zu \numfassen und in Abhängigkeit vom Abstand zu den \nGewinnungsanlagen in die Schutzzonen I, II und III \n- aufgeteilt in III A und III B - mit abgestuftem Schutzniveau \nzu gliedern. Diese Zielsetzung gewährleistet, dass in \nräumlicher Hinsicht das Risikopotential für die \nGrundwassergewinnung in vollem Umfang einbezogen und so der \nbestmögliche Schutz herbeigeführt wird, und deckt sich mit dem \nSchutzzweck des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Der zentrale Ansatz des \nGutachtens stimmt auch mit den Empfehlungen im DVGW \n- Arbeitsblatt W 101 überein, das allgemein als fachlich \naussagekräftig für das wasserwirtschaftlich Erstrebenswerte \nangesehen wird. \n\n102\n\nVgl. Czychowski, a.a.O., § 19 \nRdnr. 18; Reinhardt, a.a.O., S. 134 \nf.\n\n103\n\nDanach soll das Wasserschutzgebiet in der Regel das gesamte \nEinzugsgebiet umfassen und soll die Schutzzone III \n- vorliegend maßgebend mit ihrem Teil III A - in der Regel bis \nzur Grenze des unterirdischen Einzugsgebietes reichen (Nrn. 2, \n3.2 des Arbeitsblattes). In die Abschätzung des \nEinzugsgebietes durch das Büro X. und Partner sind zur \nBerücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie ungünstiger \nBedingungen für die Grundwassergewinnung mehrere \nPrognosesituationen eingegangen, auf deren Grundlage sodann \ndie \"Gesamtumhüllende\" ermittelt worden ist. Das lässt \nhinsichtlich des methodischen Vorgehens und der eingestellten \nBerechnungsfaktoren weder mangelnde Sachkunde des Gutachters \nnoch die Einbeziehung unzutreffender tatsächlicher \nVoraussetzungen noch sonstige Unzulänglichkeiten -\n\n104\n\nvgl. zu diesen Aspekten BVerwG, \nBeschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1 - \n11.92 -, a.a.O.; Beschluss vom \n4. Dezember 1991 - 2 B 135.91 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 -\n\n105\n\nerkennen, die durchgreifende Bedenken hervorrufen könnten, \ndie gutachterlichen Feststellungen seien nicht tragfähig. Vor \nallem wird in Bezug auf die Einflüsse von \nRheinhochwasserereignissen keine völlig wirklichkeitsfremde \nSituation mit der Folge eines überzogenen Schutzes des \nGrundwassers einbezogen. Die Wasserversorgung ist auch während \nsowie nach extremen Rheinhochwasserverhältnissen lückenlos zu \ngewährleisten. Die Einwände der Klägerin gegen die \nVerwertbarkeit des Schutzzonengutachtens sind nicht begründet; \nihre Meinung, das Gutachten sei im Ergebnis falsch, ergibt \nkeinen ausreichenden Grund, in weitere Ermittlungen des \nSachverhaltes einzutreten. \n\n106\n\nDie Berücksichtigung der Grundwasserförderung auch in der \nvon der Anlage M. I räumlich nach Südwesten abgesetzten \nAnlage M. II ist sachgerecht. Das Wasserrecht ist seit \n1973 in Höhe von 7,3 Mio. m³/Jahr bewilligt, wovon auf \nM. I 4,8 Mio. m³ und auf M. II 2,5 Mio. m³ \nentfallen. Das Schutzzonengutachten legt eine \nGesamtentnahmemenge von 5,5 Mio. m³/Jahr zugrunde; diese Menge \nkann zulässig nur im Zusammenwirken beider Anlagen gewonnen \nwerden und wurde bei der Erarbeitung des Gutachtens als - den \nAnlagen M. I und II anteilig zuzuordnende - anzustrebende \nObergrenze des bewilligten oder des zukünftig zu bewilligenden \nWasserrechts betrachtet. Der Ansatz von 5,5 Mio. m³/Jahr \nüberschreitet die tatsächliche Fördermenge, die ab Mitte der \n70er-Jahre durchgängig bei bis zu ca. 4 Mio. m³/Jahr lag und \nab 1989 etwa 4,4 Mio. m³/Jahr erreichte. Die Einberechnung \neiner Fördermenge von ca. 1,1 Mio. m³/Jahr oberhalb der \nbisherigen faktischen Ausnutzung des Wasserrechts diente \nindessen der Versorgungssicherheit hinsichtlich der möglichen \nBedarfsentwicklung. Die Wasserförderung sollte auch bei einer \nSteigerung der Fördermenge in erwogenem Umfang geschützt sein. \nDie Beachtung einer \"Förderreserve\" von ca. 1,1 Mio. m³/Jahr \ninnerhalb des dem Wasserwerksbetreiber zustehenden und von ihm \njederzeit vollständig wahrnehmbaren Wasserrechts wird dem \nZweck des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG gerecht, die öffentliche \nWasserversorgung jederzeit in nachgefragter Menge auch für die \nlangfristige Zukunft vorausschauend zu gewährleisten. Der \nZweck des vorausschauenden Schutzes der Wassergewinnung bringt \nes mit sich, die Schutzgebietsfestsetzung gerade auf hohe \nEntnahmemengen auszulegen, die über den momentanen oder \nkonkret bevorstehenden Bedarf hinaus gehen und etwa auch in \nForm punktuellen Spitzenbedarfs auftreten können. Ob es noch \nweitergehend gerechtfertigt wäre, das Schutzgebiet ohne \nweiteres anhand der - ungekürzten - bewilligten Fördermenge zu \nermitteln, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich nicht, \ndass der gewählte Mengenansatz unvertretbar und prognostisch \nunrealistisch überhöht wäre. Die zukünftige Entwicklung der \nWasserförderung wird von einer ganzen Reihe von Faktoren \n- Bevölkerungs- und Gewerbeentwicklung im regionalen \nVersorgungsgebiet, Ausfall benachbarter oder verbundener \nGewinnungsanlagen und dergleichen - mitbestimmt, die \nihrerseits in ihren Auswirkungen auf den Wasserverbrauch über \nlängere Zeit hinweg nur schwierig einzuschätzen sind. Auch \nkann sich der Pro-Kopf-Verbrauch regional unterschiedlich \nentwickeln.\n\n107\n\nVgl. Sondergutachten des Rates von \nSachverständigen für Umweltfragen, \nFlächendeckend wirksamer \nGrundwasserschutz, 1998, BT-Drs. \n13/10196, S. 79.\n\n108\n\nWeiterhin birgt ein knapper Ansatz der Grundwasserförderung \nbei der Schutzgebietsfestsetzung das Risiko unter Umständen \nnicht rückgängig zu machender Veränderungen der örtlichen \nGegebenheiten in sich, was vorentscheidende Weichenstellungen \nhinsichtlich einer zukünftigen Förderung am bestehenden \nStandort und eine Verengung noch gegebener Handlungsspielräume \nnach sich ziehen kann. Bei Erlass der Schutzgebietsverordnung \nschlossen die Erfahrungen hinsichtlich der Fördermengen im \nWasserwerk M. eine Bedarfssteigerung auf den vom Büro \nX. und Partner berücksichtigten Umfang nicht eindeutig \naus. Eine Anpassung des Wasserrechts nach Maßgabe des § 12 \nAbs. 2 Nr. 1 WHG über das zugrunde gelegte Maß hinaus war bei \neiner Ausrichtung an für die Wasserversorgung ungünstigen und \ndeshalb maßgebenden prognostischen Ansätzen nicht geboten. Ab \n1989 hatte sich eine deutliche Erhöhung der Fördermengen auf \netwa 4,4 Mio. m³/Jahr eingestellt, nachdem zuvor nach \nkontinuierlichen Zuwächsen bis etwa 1975 ab diesem Zeitpunkt \nannähernd gleichbleibend ca. 4 Mio. m³/Jahr gefördert worden \nwaren. Ein dauerhaftes Verharren auf dem erreichten Stand war \nbei dieser Entwicklung der Fördermengen nicht gesichert. Umso \nweniger konnte davon ausgegangen werden, dass der Bedarf auf \nlange Sicht allein mit dem Wasserrecht für M. I zu \nbefriedigen sein würde; bei einer Förderung von rund 4,4 Mio. \nm³/Jahr ergäbe sich für M. I eine Ausnutzung des \nbewilligten Wasserrechts in Höhe von mehr als 90 %, mithin \neine nur noch sehr geringe Kapazitätsreserve. Das von der \nKlägerin angeführte Absinken des durchschnittlichen Pro-Kopf-\nVerbrauchs der Bevölkerung besagt schon wegen der notwendigen \nBeachtung auch zusätzlicher - oben genannter - für den \nVerbrauch wesentlicher Faktoren wie einer möglichen \nBevölkerungszunahme und industrieller und gewerblicher \nNachfrage sowie außergewöhnlich hoher Verbrauchsspitzen nichts \nEntscheidendes. Auf die Deckung des Trinkwasserbedarfs der \nBevölkerung, verstanden als der Trinkwasserverbrauch privater \nHaushalte, ist die öffentliche Wasserversorgung nicht \nbeschränkt. Die Berechtigung der Einbeziehung der \n\"Förderreserve\" über 4,4 Mio. m³/Jahr hinaus wird augenfällig \ndadurch bestätigt, dass der Wasserwerksbetreiber inzwischen \neinen - wenn auch bis 2010 befristeten - Vertrag mit einem \nGroßkunden über die Lieferung von bis zu 1,8 Mio. m³ Wasser \npro Jahr abgeschlossen hat. Daraufhin ist für das neue \nWasserrecht eine Fördermenge von 6,5 Mio. m³/Jahr eingeplant. \nDie Erfüllung des Vertrages unterfällt der öffentlichen \nWasserversorgung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG. \nKennzeichnend für die öffentliche Wasserversorgung ist die \nVersorgung der Allgemeinheit, also unbestimmter Dritter, mit \nTrink- oder Brauchwasser (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LWG). Es kommt \ndabei nicht darauf an, ob einzelne der mit Wasser versorgten \nDritten auf die Inanspruchnahme der öffentlichen \nWasserversorgung verzichten und ihren Bedarf durch eigene \nGewinnungsanlagen für ausschließlich privateigene Zwecke \ndecken könnten. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG schützt das \nFunktionieren der öffentlichen Wasserversorgung zur \nBefriedigung der allgemeinen Nachfrage nach Trink- und \nBrauchwasser, und zwar unabhängig davon, ob die Versorgung \nhypothetisch anderweitig - mittels privater Wasserentnahmen - \nerfolgen könnte; das Merkmal der \"Erforderlichkeit\" dient \nnicht dazu, mittelbar den Zugang zur öffentlichen \nWasserversorgung durch Beschränkung des Abnehmerkreises zu \nsteuern. Damit entfällt gleichzeitig jeder denkbare Ansatz für \neine Anpassung der Schutzgebietsverordnung wegen \nnachträglicher Überholung der Bedarfsprognose. \n\n109\n\nDer Umstand, dass der Wasserwerksbetreiber von dem \nWasserrecht für M. II erst seit den 80er-Jahren Gebrauch \nmacht, mindert die Erforderlichkeit des Schutzes der \nWasserförderung in dieser Anlage nicht. Mit der Ausübung des \nWasserrechts auch für die Anlage M. II ist ein insoweit \neventuell zuvor gegebener Widerrufsgrund im Sinne des § 12 \nAbs. 2 Nr. 1 WHG gegenstandslos geworden. Ein Widerruf nach \ndieser Vorschrift soll für den Inhaber nutzlose \nBenutzungsrechte beseitigen, nicht aber ein zweckgerecht \nausgeübtes Benutzungsrecht, an dessen Bestand der Inhaber ein \ngreifbares Interesse hat, aus in der Vergangenheit liegenden \nGründen gleichsam als Sanktion für eine früher unangemessene \nBevorratung mit einem Benutzungsrecht entfallen lassen. \n\n110\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n29. November 1993 - 7 B 114.93 -, ZfW \n1994, 394.\n\n111\n\nEntsprechendes gilt für den dem Bewilligungsbescheid von \n1973 für den Fall der Nichtausübung der Benutzung beigefügten \nWiderrufsvorbehalt. Zweck dieses Vorbehaltes ist es, die \nwasserwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht sinnlos \ndurch das bewilligte Benutzungsrecht blockieren zu lassen, \nsondern das Benutzungsrecht mit der tatsächlichen \nBedarfssituation, wie sie sich im Gebrauch des Rechts äußert, \nin Einklang bringen zu können. Es wäre zweckwidrig, ein im \nInteresse der öffentlichen Wasserversorgung bewilligtes und \nausgeübtes Grundwasserbenutzungsrecht durch Entzug des Rechts \nzu unterbinden, obwohl sich die frühere \"Bevorratung\" mit \nWirkung für die Vergangenheit nicht rückgängig machen lässt \nund das Grundwasser inzwischen seiner vorrangigen \nwasserwirtschaftlichen Bestimmung zugeführt wird. Interessen \nprivater Dritter am Wegfall des Benutzungsrechts ändern daran \nselbst dann nichts, wenn die Dritten auf eine fortdauernde \nNichtausübung des Benutzungsrechts gehofft haben sollten.\n\n112\n\nUnerheblich ist ebenfalls, ob die Wassergewinnung auch an \nanderen Standorten stattfinden könnte. Die \"Erforderlichkeit\" \nnach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG setzt keinen für den \nAusgleich der öffentlichen und privaten Interessen \"optimalen\" \nStandort voraus, der private Nutzungsinteressen möglichst \nwenig einschränkt. Bei einer bestehenden \nWassergewinnungsanlage, für die ein auf einen bestimmten \nStandort bezogenes Wasserrecht seit langem bewilligt ist und \nzur Verlängerung bzw. Neuerteilung ansteht, folgt das \nSchutzerfordernis aus den Gegebenheiten dieses Standortes; \nhypothetische Standortalternativen sind schon deshalb, weil \nsie technisch und rechtlich nicht ohne weiteres verfügbar \nsind, ungeeignet, das Schutzbedürfnis entfallen zu lassen. Die \nRechtsprechung zu den im Bewilligungsverfahren zugunsten \nbetroffener Dritter zu berücksichtigen privaten Belangen, \nwonach die möglichen Regelungen einer später zu erlassenden \nWasserschutzgebietsverordnung nicht mit Einwendungen nach § 8 \nAbs. 3 WHG geltend gemacht werden können, \n\n113\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli \n1997 - 11 B 12.97 -, ZfW 1998, 423, \n\n114\n\nbedeutet nicht, dass die durch eine Bewilligung abgedeckte \nWassergewinnung an einem Standort, der als solcher mit Blick \nauf die Nützlichkeit für die öffentliche Wasserversorgung \nausgewählt worden ist und daher dem Wohl der Allgemeinheit \ndient, im Schutzgebietsverfahren zur Entscheidung gestellt \nwerden könnte, um Nutzungsbeschränkungen von privaten \nGrundstücken abzuwenden. Abgesehen davon, inwieweit bei einer \nanderen Standortauswahl Nutzungsbeschränkungen im Ergebnis \nnicht nur auf andere Flächen verlagert würden, sondern im \nSinne einer wertenden Gesamtbetrachtung aller privaten Belange \nvermindert werden könnten, bietet das Bewilligungsverfahren \njedenfalls Gewähr für die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit \n(§§ 4 Abs. 1, 6 WHG), sodass das für das \nSchutzgebietsverfahren entscheidende Kriterium bejaht ist und \nkein Bedürfnis für ein weiteres \"Standortsuchverfahren\" mehr \nbesteht. Demgemäß verlangt der Zweck des § 19 Abs. 1 WHG es, \ndas Schutzgebiet an den in der Bewilligung und deren \nAusnutzung zu Tage tretenden realen Verhältnissen auszurichten \nund die öffentliche Wasserversorgung nicht auf fiktive \nGewinnungsalternativen zu verweisen.\n\n115\n\nDas Schutzzonengutachten beruht nicht auf einer fachlich \nuntauglichen Methode zur Ermittlung des Einzugsgebietes. \nVorgenommen wurden, da aussagekräftige \nRuhewasserstandsmessungen nicht vorlagen und ohne \nlängerfristige Außerbetriebnahme der Gewinnungsanlagen, die \nbetriebsbedingt nicht möglich war, nicht durchgeführt werden \nkonnten sowie die komplexen hydrogeologischen Gegebenheiten \nund die in Abhängigkeit vom jeweiligen Wasserstand wechselnden \nEinflüsse des Rheins zu bedenken waren, Berechnungen anhand in \nder Fachwelt gebräuchlicher Formeln (Verfahren Todd), der \nGrundwasserneubildung und eines Grundwassermodells. Das \nNebeneinander dieser Ermittlungsansätze erklärt sich \nersichtlich aus der Erkenntnis, aufgrund der örtlichen \nVerhältnisse eine Vielzahl unterschiedlicher Einflussfaktoren \nberücksichtigen zu müssen, und dem Konzept, den sich daraus \nergebenden Problemen durch wechselseitige \nPlausibilitätsprüfungen der einzelnen Ergebnisse und durch \nvollständige Erfassung der sich unter pessimistischen \nBedingungen einstellenden Fördersituationen Rechnung zu \ntragen. So sind den Berechnungen nach Todd Auswertungen von \nPumpversuchen und Wasserstandsmessungen sowie die Ergebnisse \nder Modellrechnung gegenübergestellt worden, wurde die \nGrundwasserneubildung nach zwei verschiedenen Methoden \nbestimmt und wurde die Grundwassermodellberechnung zur \nEinbeziehung speziell von Rheinhochwasserereignissen und \nzukünftigen bergbaubedingten Veränderungen erstellt. Die \nhierdurch bewirkte kontrollierende Verschränkung mehrerer \nMethoden spiegelt insgesamt das Bestreben des Büros X. \nund Partner wider, im Wissen um die schwierigen örtlichen \nVerhältnisse am Standort M. und um die jeweiligen Vor- \nund Nachteile in Erwägung zu ziehender theoretischer \nLösungsansätze zu einer für die praktische \nwasserwirtschaftliche Aufgabe brauchbaren, die wertenden \nEckpunkte einer Schutzgebietsausweisung aufgreifenden \nAbgrenzung des Einzugsgebietes zu gelangen, ohne das \nSchutzgebiet durch pauschale Abrundungen oder \nSicherheitszuschläge zum Nachteil betroffener \nGrundstückseigentümer übermäßig auszudehnen. Die Erläuterung \ndes Schutzzonengutachtens durch die ergänzende Stellungnahme \ndes Büros X. und Partner, die die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 29. August 2001 vorgelegt hat, verdeutlicht \ngleichfalls, dass zur Herbeiführung eines Ergebnisses \"auf der \nsicheren Seite\" des Grundwasserschutzes aus der \nZusammenfassung mehrerer angewandter Methoden ein \nwirklichkeitsnahes Gesamtbild abgeleitet werden sollte. Dieses \nVorgehen leuchtet als fachlich zumindest vertretbar ein. Es \nist fachbehördlich geprüft worden und hierbei unbeanstandet \ngeblieben. Ferner entspricht es dem Zweck einer \nSchutzgebietsfestsetzung, Gefahren für die öffentliche \nTrinkwassergewinnung sowohl flächenbezogen als auch zeitlich \nvorsorgend zu begegnen. Auch in Bezug auf die räumliche \nFestlegung eines Schutzgebietes ist es, wenn Risikosituationen \nfür die Wasserwirtschaft von sachverständiger Seite \nunterschiedlich beurteilt werden, nachgerade Aufgabe des \nStaates, jenseits abstrakter Erörterungen des Für und Wider \neinzelner naturwissenschaftlicher Annäherungen an das \noberflächlich nicht erkennbare und von einer Vielzahl von \nFaktoren abhängige Einzugsgebiet diejenigen Maßnahmen zu \nergreifen, die die Interessen der Allgemeinheit auch bei einer \nwissenschaftlich vertretbaren ungünstigen Beurteilung (\"worst \ncase\") tatsächlich zur Geltung zu bringen.\n\n116\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August \n1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 \n(137 ff.); Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 \nBvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 (103); \nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 \n- 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 (315 \nf.).\n\n117\n\nEin Normgeber, der einer auf der Grundlage \nwissenschaftlicher Erkenntnisse plausibel befürchteten \nSchädigung der Umwelt vorbeugen will, muss nicht abwarten, bis \nsich hinsichtlich der befürchteten Gefahr eine \nwissenschaftlich völlig unangefochtene einheitliche Auffassung \ngebildet hat, und den wissenschaftlichen Meinungsstreit nicht \n\"entscheiden\".\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März \n1998 - 8 BN 6.97 -, Buchholz 415.1 Allg \nKommR Nr. 144.\n\n119\n\nMathematische Genauigkeit bei der Abgrenzung des \nEinzugsgebietes ist, weil Rechenverfahren notwendig auf \nAnnahmen beruhen, die ihrerseits Unsicherheiten und Wertungen \neinschließen, jedenfalls unter den gegebenen Verhältnissen im \nN. Rheinbogen nur eingeschränkt erzielbar. Beispielhaft \nanzuführen ist hierbei die prognostische Erfassung von \nRheinhochwassersituationen, die den Ausschlag dafür gegeben \nhat, die Schutzzone III im südlichen Bereich bis an den Rhein \nauszudehnen. \n\n120\n\nDer nur relative Aussagewert einer einzelnen \nAbgrenzungsmethode wird durch das von den Beteiligten \nvorgelegte Erkenntnismaterial unterstrichen. Hingegen ist die \nwissenschaftliche Unhaltbarkeit des Vorgehens des Büros \nX. und Partner aus diesen Unterlagen nicht abzuleiten, \nsodass insbesondere das Unterbleiben instationärer \nModellrechnungen nicht zur Unverwertbarkeit des \nSchutzzonengutachtens führt. Laut den zur Akte gereichten \n\"Empfehlungen für die Erstellung hydrogeologischer Gutachten \nzur Bemessung und Gliederung von Trinkwasserschutzgebieten\", \nvon F. , I. und L. hängt es entscheidend von den \nim Einzelfall verfügbaren und zu beschaffenden Informationen \nund Daten ab, welche Methode bei der Bestimmung der das \nEinzugsgebiet seitlich begrenzenden Grenzstromlinie zur \nAnwendung kommt. Zur Optimierung des gutachterlich zu \nunterbreitenden Bemessungsvorschlags werden der Einsatz und \ndie Kombination mehrerer Methoden befürwortet, wobei auch die \nHeranziehung eines aufwendigen nummerischen \nGrundwasserströmungsmodells in Betracht kommt, für das \ngenerell neben Vorzügen auch erhebliche \nErkenntnisunsicherheiten angeführt werden. Diesen Ausführungen \nist die fachliche Unumgänglichkeit der Erarbeitung eines \nnummerischen Modells, zumal zusätzlich neben sonstigen \nAbschätzungsmethoden, nicht zu entnehmen. Zur \n\"Sensitivitätsanalyse\" im Sinne der Empfehlungen war ein \nnummerisches Modell vorliegend nicht nötig, da über die \nSicherheitsreserven der anderweitig begründeten Aussagen \naufgrund der Einbeziehung niedriger \nGrundwasserneubildungsraten und länger andauernder \nRheinhochwasserereignisse nach dem bisher bekannten \nHöchstwasserstand des Rheins im Jahre 1926 auf Seiten des \nGutachterbüros - und der Fachbehörden - Klarheit gegeben war. \n\"Sensibilität\" im Hinblick auf die mit einem \nSicherheitskonzept auf der sicheren Seite des \nGrundwasserschutzes verbundene Betroffenheit von Eigentümern \nist nicht dahin zu verstehen, dass Sicherheitsmargen gegenüber \nder Verwirklichung von Risiken für das Grundwasser so gering \nzu halten sind, wie das nach auch nur einer wissenschaftlich \nvertretenen Meinung zu erwägen ist; vernünftigerweise wird die \nSicherheit, wie gesagt, so bemessen, dass auch bei \nwissenschaftlich vertretbarer pessimistischer Betrachtung \nvermeidbare Risiken praktisch ausgeschlossen sind. \n\n121\n\nDas Arbeitsblatt W 101 des DVGW gibt Methoden zur \nErmittlung des Einzugsgebietes nicht vor. Es enthält den \nVorschlag, die Schutzzone III vorsorglich so zu bemessen, dass \ndie möglichen Einzugsgebietsvarianten umfasst werden und \nbezieht diesen Vorschlag nicht zuletzt auf stark schwankende \nGrundwasserstände (Nr. 3.2); bei großen Einzugsgebieten sind \nsogar pauschalierende Sicherheitszuschläge denkbar \n(Nr. 3.6.1). Das Technologiezentrum Wasser des DVGW begründet \nseine Kritik vom 27. August 2001 an einem \nSchutzzonengutachten, das zu einer Änderung eines \nfestgesetzten Schutzgebietes erstellt worden war und stark \nschwankende Grundwasserstände zu berücksichtigen hatte, u. a. \nmit einem Vergleich des gutachterlichen Ergebnisses mit \nanderen Abschätzungen und Erkenntnissen sowie mit \nergebnisbezogenen Überlegungen; die gewählten \nAbgrenzungsansätze seien wegen der Ausgrenzung bestehender \nGefahrenpotentiale und somit weitreichender Konsequenzen nicht \nausreichend, eine Berechnung mittels eines instationären \nModells \"dürfte nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die \nvorzugsweise anzuwendende Methodik darstellen\", um für die \ngegebenen örtlichen Verhältnisse zu realistischen Aussagen zu \nkommen. Aus dieser Kritik ist wiederum zu schließen, dass die \nWahl der Methoden zur Abgrenzung des Einzugsgebietes \neinzelfallbezogen vorzunehmen ist und gerade vom Zweck der \nSchutzgebietsfestsetzung, den \"nachhaltigen und vorbeugenden \nGrundwasserschutz\" herbeizuführen, bestimmt wird. Die von der \nKlägerin gesehene Unerlässlichkeit einer instationären \nModellberechnung lässt sich dagegen auch aus dieser \nStellungnahme, die auf das einem solchen Verfahren \ninnewohnende Element der Wahrscheinlichkeitsbetrachtung \nhinweist, nicht ableiten; methodisch sind auch \nunwahrscheinliche, praktisch aber immerhin noch vorstellbare \nRisiken, zu bedenken. Umso weniger ergibt sich etwas dafür, \ndass eine instationäre Modellberechnung angeraten sein könnte, \num Möglichkeiten abzuschätzen, das Schutzgebiet entgegen dem \nErgebnis der Anwendung anderer Berechnungsansätze kleiner zu \nbemessen. Erkennbar wird vom Technologiezentrum Wasser des \nDVGW die Zielvorstellung, das Schutzgebiet mittels der \n\"Gesamtumhüllenden\" zu begrenzen, nicht aufgegeben, sondern \ngegenüber Bestrebungen zur Verkleinerung eines bestehenden \nSchutzgebietes gerade angemahnt. Der Einsatz einer \ninstationären Modellberechnung könnte hiernach in der \ngegebenen Situation allein dazu beitragen, die anhand \nstationärer Grundwassersituationen erarbeitete pessimistische \nBeurteilung zu relativieren, methodisch bedingte Sicherheiten \nbei der Umgrenzung des Schutzgebietes also durch Ausklammern \nbislang einbezogener Risikofaktoren in Frage zu stellen und \nschließlich aufzugeben.\n\n122\n\nDie im Schutzzonengutachten des Büros X. und Partner \nherangezogenen Methoden sind auch nicht in fachlich \nunvertretbarer Weise gehandhabt worden. Entscheidend für den \nAussagewert des Schutzzonengutachtens ist insoweit nach dem \nVorstehenden nicht die Tragfähigkeit des aus einer einzelnen \nMethode entwickelten Ergebnisses, sondern die Bündelung der \neinzelnen methodischen Ansätze zu einer methodenübergreifend \nabgeleiteten Aussage. Die gutachterliche Stellungnahme des \nBüros M. vom März 1999, die sonstigen Unterlagen und das \nVorbringen der Beteiligten enthalten keine hinreichend \nfundierten Anhaltspunkte für ein fachwissenschaftlich nicht zu \nvertretendes Vorgehen im Schutzzonengutachten. In der \nStellungnahme des Büros M. werden, ohne dass ein aus \nfachlicher Sicht in der gegebenen Situation eindeutig \nvorzugswürdiger Weg genannt würde, die einzelnen Methoden \njeweils isoliert für sich betrachtet, ohne zu beachten, dass \ndas Büro X. und Partner Kontrollüberlegungen gerade \ndeshalb angestellt hat, weil auch seiner Meinung nach keine \nder angewandten Methoden für sich genommen überzeugende \nErgebnisse zeitigt. Das Vorhandensein wechselnder \nGrundwasserverhältnisse, das zu Zweifeln an der \nRepräsentativität einzelner Grundwasserströmungssituationen \nführt und Bedenken gegen den Aussagewert der Berechnungen nach \nTodd weckt, ist im Schutzzonengutachten ausdrücklich \nangesprochen und bedacht worden. Im Juli/August 1989 ist unter \nquasistationären Bedingungen ein Pumpversuch zur \nPlausibilitätskontrolle durchgeführt worden; die hieraus \ngezogenen Schlussfolgerungen sind neben den sonstigen Faktoren \nin die gesamte Wertung eingegangen. Entsprechendes gilt für \ndie Berechnung der Grundwasserneubildung; dass hierfür im \nSchutzzonengutachten die Datengrundlage nicht vollständig \noffen gelegt worden ist, ist für die Verwertbarkeit des \nGutachtens nicht von maßgebender Bedeutung. \n\n123\n\nDie Auseinandersetzung des Büros M. mit der \nModellberechnung im Schutzzonengutachten, dessen Eingangsdaten \nvom Büro X. und Partner in den wesentlichen Umrissen \nwiedergegeben sind, geht schon für den Zeitpunkt des Erlasses \nder Schutzgebietsverordnung von entscheidungserheblichen \nbergbaubedingten Veränderungen der Grundwasserverhältnisse \naus. Worin diese Veränderungen zu sehen sein sollen, obwohl \ndie Bergsenkungen noch nicht zum Zutagetreten von Grundwasser \ngeführt hatten - die Klägerin selbst hat in ihrer \nerstinstanzlichen Klagebegründung nur von an einigen Gebäuden \nin N. durchgeführten Qualmwasserabsenkungen berichtet und \nim Übrigen auf das Bevorstehen von Sümpfungsmaßnahmen \nhingewiesen - und Grundwasserhaltungsmaßnahmen der \n\"Machbarkeitsstudie N. bach\" zufolge erst zukünftig und für \nden noch ungewissen Fall der Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nvorgesehen sind, ist indessen nicht erkennbar. \nWasserhaltungsmaßnahmen, für deren Berücksichtigung ist aus \nder Sicht des Büros M. ein instationäres \nGrundwasserströmungsmodell sachgerecht ist, das rückwärtige \nFließwegebetrachtungen ermöglicht, sind bis jetzt noch nicht \nendgültig festgelegt; deshalb mindert auch der Umstand, dass \ndas Schutzzonengutachten Wasserhaltungsmaßnahmen als Folge von \nBergsenkungen nicht eingestellt hat, die Verwertbarkeit des \nGutachtens nicht. Das Büro X. und Partner hat sich \njedenfalls nicht der Erkenntnis verschlossen, mögliche \nentscheidungserhebliche Veränderungen auch in Folge \nbergbaulicher Einflüsse mittels einer Prognose der \nwahrscheinlichen Entwicklung abschätzen zu müssen. Es ist zu \nder Annahme gelangt, ein Anstieg der freien \nGrundwasseroberfläche bis über die Geländekante hinaus sei bei \nmittleren Grundwasserständen nicht zu erwarten. Diese \nEinschätzung läuft dem gegenwärtigen Kenntnisstand zuwider, \ndass bei einer Umsetzung des Rahmenbetriebsplans umfangreiche \nGrundwasserregulierungsmaßnahmen nötig sein werden, um die \nAuswirkungen von Bergsenkungen auf die Grundwasserverhältnisse \nauszugleichen. Das besagt aber nicht, dass die Prognose nicht \nauf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch \nfachgerecht erarbeitet worden wäre und das \nSchutzzonengutachten deshalb für die gerichtliche \nÜberzeugungsbildung nicht tragfähig wäre. Das Büro X. und \nPartner hatte Umfang, Lage und zeitliche Entstehung von \nBergsenkungen nicht eigenständig zu ermitteln; es war auf \nInformationen von dritter Seite angewiesen und hat auf \nSenkungsprognosen der Bergbau-AG Niederrhein zurückgegriffen. \nDiese von den Sachverständigen übernommene \nBeurteilungsgrundlage ist nicht zu beanstanden. Bei der \nErstellung der Prognose fiel ins Gewicht, dass für den \nSteinkohleabbau ab dem Jahr 2002 ein umfangreiches \nRahmenbetriebsplanverfahren unter Beteiligung u. a. einer \nReihe von Behörden durchzuführen war und 1995 lediglich \nunternehmerische Planungen bestanden, deren Einzelheiten und \nRealisierung von voraussichtlich noch mehrere Jahre \nausstehenden bergbehördlichen Entscheidungen abhingen, deren \nErgebnisse letztlich nicht vorherzusehen waren. In gleicher \nWeise erhebliche Unsicherheiten bestanden hinsichtlich der \nPlanungen des Lippeverbandes zur Bewältigung der \nwasserwirtschaftlichen Fragen des Rahmenbetriebsplans; noch im \nErörterungstermin hat der Lippeverband konkrete Planungen für \nSümpfungsbrunnen verneint und diese Auskunft im April 1995 \nbestätigt. Demzufolge war das Problem von Bergsenkungen und \nihrer Folgen für die Grundwasserverhältnisse als solches zu \nerkennen, in seiner tatsächlichen Tragweite, wie sie heute aus \ndem Rahmenbetriebsplan und der \"Machbarkeitsstudie N. bach\" \nzu ersehen ist, wegen bestehender erheblicher Ungewissheiten \naber nicht hinreichend konkret zu überblicken. Bei dieser \nSachlage entsprach es den dargestellten Grundsätzen für die \nSchutzgebietsfestsetzung, im Schutzzonengutachten nicht wegen \nmöglicher zukünftiger Veränderungen Abstriche bei der \nBefriedigung des aktuell gegebenen Schutzbedürfnisses \nzuzulassen, das Schutzgebiet somit, um nicht vermeidbare \nSchutzlücken entstehen zu lassen, auf der Grundlage der 1995 \nzu überschauenden Verhältnisse zu begrenzen und zukünftig \ndenkbare Verlagerungen des Einzugsgebietes späterer \nÜberprüfung der Schutzgebietsfestsetzung vorzubehalten. Für \ndie Beklagte gilt Entsprechendes. Selbst wenn mit der Klägerin \nangenommen wird, die Beklagte sei über Planungen des \nBergwerksunternehmens und des Lippeverbandes besser informiert \ngewesen, bleibt doch festzuhalten, dass noch keine \nbergrechtlichen Entscheidungen gefallen waren und auch der \nLippeverband noch kein abschließendes Konzept für \ngrundwasserregulierende Maßnahmen ausgearbeitet hatte, dass \nalso in jedem Fall auf ungesicherter Basis zu werten und zu \nentscheiden war. Noch der Bericht der Planungsgemeinschaft \nI. bach/N. bach vom August 1996 (\"Regelung des \nGrundwasserstandes und der Vorflut in W. /N. \") \nenthielt erklärtermaßen eine grobe Rahmenplanung, die der \nDetailplanung bedürfe; die baulichen Maßnahmen waren laut \ndiesem Bericht nach und nach, beginnend ab 2000, in Betrieb zu \nnehmen, wobei eine Abstimmung mit der Schutzgebietsverordnung \nals notwendig angesehen wurde, die Schutzgebietsverordnung \nalso wiederum als Faktum zugunsten des Grundwasserschutzes \neingestellt wurde. Die Festsetzung des Schutzgebietes allein \nmit Rücksicht auf die Geltungsdauer der \nSchutzgebietsfestsetzung von 40 Jahren (§ 14 Abs. 3 Satz 1 \nLWG) bis zu einer weitergehenden, zeitlich nicht absehbaren \nKlärung zurückzustellen, sich mit vorläufigen Anordnungen zu \nbegnügen oder in sonstiger Hinsicht einen abgeminderten \nSchutzstandard vorzugeben, hätte bedeutet, hinter dem für den \nGrundwasserschutz aktuell Gebotenen und Machbaren \nzurückzubleiben und wäre mit dem Zweck wirksamen \nGrundwasserschutzes nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG unvereinbar \ngewesen. Schützenswerte Belange der von \nNutzungseinschränkungen betroffenen Eigentümer, bei sich \neinstellenden Veränderungen oder sonstigen neuen Erkenntnissen \nnicht mit einem sachlich überholten, nicht mehr erforderlichen \nSchutzstandard belastet zu sein, werden hierdurch nicht \nvernachlässigt. Es versteht sich und wird von der Beklagten \nauch anerkannt, dass bei Veränderungen die verordneten \nRegelungen zu überprüfen und ggf. sachgerecht an die neue Lage \nanzupassen sind. Die Überprüfung des Schutzgebietes hat \nausweislich der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes \nDuisburg vom 19. Januar 1999 stattgefunden, aber nicht zu \neiner Änderung der Schutzgebietsverordnung geführt, weil die \nÜberprüfung keinen Handlungsbedarf, vor allem nicht \nhinsichtlich der Einbeziehung der Vorhabenfläche in das \nEinzugsgebiet, erbracht habe. Da nach den aktuellen Planungen \nerst ab etwa 2005 - die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nvorausgesetzt - mit dem Einsetzen von \nGrundwasserhaltungsmaßnahmen zu rechnen ist, sind Art und \nUmfang der dann sich einstellenden Veränderungen und der daran \nanknüpfenden Anpassungen nicht weiter aufzuklären. \n\n124\n\nDie Richtigkeit des Standpunkts der Beklagten, auf \nbergsenkungsbedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse \nbezogen auf die Schutzgebietsfestsetzung dann zu reagieren, \nwenn diese Veränderungen konkret eintreten, einen möglichen \nzukünftigen Anpassungsbedarf aber nicht vorwegzunehmen, findet \neine nachdrückliche Bestätigung darin, dass - ausgenommen die \nmengenmäßig verhältnismäßig geringen und lediglich bei \nRheinhochwasser stattfindenden Qualmwasserabsenkungen in \nN. - Grundwasserregulierungsmaßnahmen bisher trotz \nfrühzeitiger Besorgnisse nicht ergriffen werden mussten.\n\n125\n\nDie \"Machbarkeitsstudie N. bach\" stützt die klägerseitig \ngeltend gemachten Beanstandungen des Schutzzonengutachtens \nauch nicht insoweit, als sie für den Ausgangszustand vor der \nAufnahme des Steinkohleabbaus nach dem beantragten \nRahmenbetriebsplan das Einzugsgebiet der Gewinnungsanlagen \nM. gegenüber dem Schutzzonengutachten teilweise kleiner, \nteilweise größer wiedergibt, wovon die Vorhabenfläche \nallerdings ohnehin nicht betroffen ist. Die \n\"Machbarkeitsstudie\" bezieht die Darstellung der Verhältnisse \nauf in wesentlicher Hinsicht unterschiedliches Datenmaterial, \nwas einen direkten Vergleich der voneinander abweichenden \nErgebnisse unmöglich macht. Ausgehend von der \nAufgabenstellung, die langfristige Machbarkeit und \nSicherstellung der Trinkwasserversorgung unter bestimmten \nVorgaben zu konzipieren, wurden vom Lippeverband in ein \ngroßräumiges Grundwassermodell nicht nur aktualisierte Daten \neingestellt; auch der Einfluss des Rheins wurde anders als im \nSchutzzonengutachten berücksichtigt. Die Schwankungsbreite der \nRheinwasserstände wurde mit lediglich 0,75 m gegenüber dem aus \nden Tageswerten mehrerer Jahre berechneten Mittelwasserstand \nangesetzt, sodass als Hochwassersituation nur ein um 0,75 m \nerhöhtes Mittelwasser in die Abschätzung eingeflossen ist. Die \nso gebildete Risikosituation bleibt erheblich zurück hinter \nder vom Schutzzonengutachten zu erfüllenden Aufgabe, das \nEinzugsgebiet auch für den Fall extremer Rheinwasserstände, \nwie beim Rheinhochwasser 1926, zu ermitteln, und die \nGesamtumhüllende der sich unter verschiedenen vorgestellten \nVerhältnissen ergebenden Einzugsgebiete bei der Bemessung des \nSchutzgebietes zugrunde zu legen. Die Unterschiede \nhinsichtlich der gutachterlichen Vorgaben wirken sich auf die \nDarstellungen sowohl der Ausgangssituation als auch der sich \nmit Umsetzung des Rahmenbetriebsplans einstellenden \nPrognosesituation aus. Demgemäß bietet die \n\"Machbarkeitsstudie\" keine zur Widerlegung des Gutachtens des \nBüros X. und Partner hinsichtlich der Abbildung der \nVerhältnisse bei Erlass der Schutzgebietsverordnung geeignete \nGrundlage. Hinsichtlich der Würdigung der dem \nSchutzzonengutachten zugrunde liegenden Prognosesituation der \nBergsenkungen ist auf das zuvor Gesagte zu verweisen. \n\n126\n\nDas Vorbringen der Klägerin, soweit aus gutachterlichen \noder fachbehördlichen Stellungnahmen eigenständige \nSchlussfolgerungen gezogen werden, gibt angesichts der \ndargestellten rechtlichen Maßstäbe für die räumliche Bemessung \ndes Schutzgebietes und der vorliegenden fachlichen Äußerungen \nebenfalls keine Veranlassung zu weiterer \nSachverhaltsermittlung. Die von der Klägerin im Kern \nvertretene Auffassung, Nutzungseinschränkungen für \nGrundstückseigentümer seien zu minimieren und allein durch in \njeder Hinsicht naturwissenschaftlich unstreitige Erkenntnisse \nzu rechtfertigen, trifft nach dem Vorstehenden nicht zu. \n\n127\n\nDas Verbot von Nassabgrabungen (schon) in der Schutzzone \nIII A beruht auf einer rechtsfehlerfreien Einstufung \nderartiger Vorhaben als typischerweise besonders gefährliche \nSituationen. In umfassender Auswertung und Würdigung der \nvorliegenden Sachverständigenstellungnahmen, des sonstigen \nErkenntnismaterials und des Vorbringens der Beteiligten \nbesteht ein typisches erhebliches Gefahrenpotential, das nicht \nmit zureichender Verlässlichkeit auszuschließen ist; eine \nweitere Aufklärung diesbezüglich ist, weil die gegenwärtige \nfachliche Einschätzung des Gefahrenpotentials von \nNassabgrabungen durch das bei den Akten befindliche \numfangreiche Material vollständig abgebildet wird, nicht \nveranlasst. Den Ausschlag gibt angesichts der - nachfolgend \ndargestellten - Bandbreite fachlicher Beurteilungen nach dem \noben zur Abgrenzung des Einzugsgebietes Gesagten auch insoweit \neine dem Anliegen des vorsorgenden Grundwasserschutzes \nverpflichtete, von naturwissenschaftlicher Kenntnis getragene \nungünstige Gefahreneinschätzung. Einer gesteigerten \nRechtfertigung mit Blick auf die Nutzungsinteressen \nbetroffener Grundstückseigentümer bedarf es hingegen nicht; \ndie Klägerin geht, was die inhaltliche Festlegung des \nSchutzstandards im Wasserschutzgebiet anbelangt, ebenso wie \nhinsichtlich der räumlichen Erstreckung des Schutzgebietes von \neiner - wie oben wiederholt dargelegt - ihre Belange \nüberbewertenden Rechtsauffassung aus, die sich in ihrer \nAnsicht niederschlägt, die Beklagte habe durch Erbringung des \nNachweises der Schädlichkeit des zur Planfeststellung \ngestellten Vorhabens eine durch die Rechtsordnung vorgegebene \nsubjektive Rechtsposition hinsichtlich der Verwirklichung des \nVorhabens zu entkräften bzw. zu widerlegen.\n\n128\n\nBei einer abstrakt-generellen Regelung ist ein Normgeber \ngezwungen und berechtigt, sich verallgemeinernd am Regelfall \nzu orientieren. Die Verallgemeinerungen müssen auf einer \nmöglichst weiten Beobachtung, die alle betroffenen \nRegelungsgegenstände einschließt, aufbauen. \n\n129\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April \n1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 \n(6).\n\n130\n\nWesentlich Gleiches ist dabei gleich, wesentlich Ungleiches \nist ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei \nungleichen Sachverhalten ist der Normgeber verpflichtet, wenn \ndie tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer \nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht \nunberücksichtigt bleiben kann. \n\n131\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, BVerfGE \n98, 365 (385); BVerwG, Urteil vom \n19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE \n110, 265 (272).\n\n132\n\nNach der Eigenart des vorliegend zu regelnden Sachbereichs \ndes Grundwasserschutzes für das Wasserwerk M. ist es \nsachlich vertretbar und leuchtet es ein, alle Nassabgrabungen \neinheitlich zu behandeln und einem Verbot zu unterwerfen. Die \nSchutzanordnungen einer Wasserschutzgebietsverordnung müssen, \nwenn sie ihren Sinn und Zweck erreichen sollen, die \nwesentlichen Gefährdungspotentiale möglichst umfassend und in \neiner für die Verwaltungspraxis geeigneten Weise ausschließen. \nDas Schutzkonzept darf keine Lücken enthalten, die seine \nUmsetzbarkeit als praktisch fragwürdig erscheinen lassen. Das \nverbietet es, die \"typischen\" Merkmale einer Nassabgrabung \ndanach festzulegen, ob im Einzelfall durch die konkrete \nAusformung des Vorhabens nach von der Klägerin vorgetragenen \nKriterien u. a. für die Lage und Ausgestaltung von Baggerseen \nVorsorge getroffen ist, die nach Meinung der Klägerin erwarten \nlässt, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers mit \nausreichender Wahrscheinlichkeit ausbleibt. Die Bildung eines \nTyps der wegen Beachtung standortbezogener und planerischer \nAnforderungen \"ungefährlichen\" Nassabgrabungen wäre nichts \nanderes als die Zurücknahme des verordnungsrechtlich \nerstrebten und zu bewirkenden Grundwasserschutzes auf eine \n-wie gesagt - bereits vom Bundesverfassungsgericht im \nNassauskiesungsbeschluss -\n\n133\n\nvgl. Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 \nBvL 77/78 -, ZfW 1981, 283 (296) -\n\n134\n\nals unzureichend und verfassungsrechtlich nicht geboten \nbewertete bloße Einzelfallprüfung, wie sie bei einem \npräventiven Erlaubnisvorbehalt vorzunehmen ist. Das für die \nGefahrenbeurteilung maßgebende Gesamtbild von Nassabgrabungen \nim Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage wird durch die \ndauerhafte Freilegung des Grundwassers im Zuflussbereich der \nGewinnungsanlage und die hierdurch aufgeworfenen Probleme \ngeprägt, nicht durch begleitend zu der jeweiligen \nNassabgrabung ergriffene Vorkehrungen zum Schutz des \nGrundwassers. Das entspricht der Sichtweise im DVGW-\nArbeitsblatt W 101. In diesem Regelwerk wird das Gewinnen von \nSteinen und Erden unter Freilegen des Grundwassers als \nGefahrenherd bezeichnet (Nr. 8.1.2.5.2); diese Aussage bezieht \nsich nicht anders als bei den anderen genannten Gefahrenherden \nauf ihrer Art nach umschriebene Vorgänge, Nutzungen und \nEinrichtungen. Des weiteren werden das Gewinnen von Steinen, \nErden und anderen oberflächennahen Rohstoffen sowie das \nVerletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten als \nGefährdung für das Grundwasser angesehen (Nrn. 4.1.2.14; \n4.1.2.15); die Möglichkeit, den Gefährdungen von \nErdaufschlüssen ausreichend und dauerhaft durch besondere \nMaßnahmen zum Schutz des Grundwassers sicher zu begegnen, ist \nlediglich anerkannt für die hier nicht zu betrachtende - weil \nerst in größerer Entfernung von den Brunnen beginnende - \nSchutzzone III B (Nr. 4.1.1.11). Die im DVGW-Arbeitsblatt \nniedergelegte Bewertung geht zurück auf eine \nwasserwirtschaftlich besonders vorsichtige, fachlich aber \nzumindest nicht unhaltbare Beurteilung des Gefahrenpotentials \nvon Nassabgrabungen. Es ist nicht gesichert, dass \nSchutzmaßnahmen etwa im Sinne der Kriterien für die Lage und \nAusgestaltung von Baggerseen, bei deren Einhaltung sich nach \nAnsicht der Klägerin die Anlage eines Baggersees in jedem Fall \nmit einem effektiven Grundwasserschutz vereinbaren lässt, das \ntypischerweise anzunehmende Eintreten und Bestehen des \nGefahrenpotentials über vorstellbare Einzelfälle hinaus \nhindern. \n\n135\n\nDas Gefahrenpotential von Nassabgrabungen in der auf den \nSchutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen auszulegenden \nSchutzzone III A rührt her aus dem Verlust der das Grundwasser \nüberdeckenden Bodenschichten. Ferner können Nassabgrabungen \nu. a. hydrochemische und biologische Prozesse im Grundwasser \nbeeinflussen und auf das Grundwasserfließsystem sowie die \nNeubildung des Grundwassers einwirken. Die potentiell \ngefahrenträchtigen Auswirkungen von Nassabgrabungen sind in \nder Stellungnahme der Hauptgeschäftsführung des DVGW vom \n30. August 2001 in Erläuterung und Bestätigung der \nGefährdungseinschätzung im Arbeitsblatt W 101 im Einzelnen \nangeführt. Anknüpfend an die Beurteilung des DVGW in dessen \nArbeitsblatt W 101 hat der Senat in seiner den Beteiligten \nbekannten Rechtsprechung,\n\n136\n\nvgl. Urteil vom 19. Oktober 1995 \n- 20 A 2087/91 -, \n\n137\n\nNassabgrabungen in einer Schutzzone III A als \ntypischerweise besonders gefährlich gewertet. Hieran ist in \nWürdigung auch der derzeitigen naturwissenschaftlichen \nErkenntnisse und Bewertungen festzuhalten. Der Umstand, dass \ndas von der Klägerin in den Vordergrund gestellte KABA-Projekt \n(\"Konfliktarme Baggerseen\"), das in Baden-Württemberg \nschrittweise ab 1994 durchgeführt worden ist, im Wesentlichen \nerst nach Erlass der Schutzgebietsverordnung zu für die \nFachwelt verfügbaren Ergebnissen geführt hat und der Beklagten \nzur Umsetzung etwaiger - vorausgesetzt gesicherter - \nErkenntnisfortschritte bei der Einschätzung früher \nangenommener Gefahren ohnehin ein angemessener \nPrüfungszeitraum zuzubilligen wäre, ist damit nicht \nentscheidungserheblich. Bei der nach wie vor gegebenen \nErforderlichkeit des Verbotes von Nassabgrabungen entfällt \njeder Anlass für Erwägungen zu den Rechtsfolgen des \nnachträglichen Fortschreitens der für die Gefahrenbeurteilung \nmaßgebenden Kenntnislage. \n\n138\n\nDie Schutzwirkung der Deckschichten für das Grundwasser ist \nnaturwissenschaftlich anerkannt. \n\n139\n\nVgl. Sondergutachten des Rates von \nSachverständigen für Umweltfragen, \nFlächendeckend wirksamer \nGrundwasserschutz, 1998, BT-Drs. \n13/10196, S. 25, 148.\n\n140\n\nAuch in dem von der Klägerin vorgelegten Erkenntnismaterial \nwird nicht in Zweifel gezogen, dass die Grundwasserüberdeckung \ndas Grundwasser in unterschiedlichem Maße, abhängig u. a. von \nder Bodenbeschaffenheit und weiteren örtlichen Faktoren, vor \nnachteiligen Veränderungen bewahrt. Das Bodenschutzrecht sieht \neine der natürlichen Funktionen des Bodens, die zu sichern \noder wiederherzustellen sind, im Schutz des Grundwassers (§§ 1 \nSatz 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c des Bundes-\nBodenschutzgesetzes - BBodSchG -). Gegen nachteilige \nEinwirkungen auf den Boden ist Vorsorge zu treffen (§ 1 Satz 2 \nBBodSchG). Vorsorge ist schon dann geboten, wenn \n- vergleichbar mit den Grundsätzen für den vorsorgenden \nGrundwasserschutz nach wasserrechtlichen Bestimmungen - wegen \nder räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen \neiner Nutzung die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung \nbesteht (§ 7 Satz 2 BBodSchG); zu berücksichtigen sind also \ndie Unsicherheit und Ungewissheit der Beurteilung. Damit kommt \nder Erhaltung der Deckschichten zum Schutz des Grundwassers \nauch nach den bodenschutzrechtlichen Wertungen hohe Bedeutung \nzu.\n\n141\n\nDas Büro C. und Partner gelangt in seinem Gutachten \n\"Wasserwirtschaftliche Beurteilung von Abgrabungen in \nWasserschutzgebieten\" vom 12. November 1997/25. Februar 1998 \nin ausführlicher Auswertung von Fachliteratur einschließlich \nseinerzeit bereits bekannt gewesener Erkenntnisse aus dem \nKABA-Projekt und unter eingehender Erörterung der Teilaspekte \ndes Gefahrenpotentials zu dem Ergebnis, die langfristig \noptimale Sicherung für das Grundwasser bleibe die Erhaltung \nder natürlichen Deckschichten; die Unschädlichkeit von \nBaggerseen sei nicht durch Langzeitbeobachtungen nachgewiesen, \neine potentielle Gefährdung der Wasserqualität über lange \nZeiträume sei nicht ausgeschlossen. An dieser Bewertung hat \ndas Büro C. und Partner in seiner Stellungnahme vom \n30. Juli/7. August 2001 unter weiterer Auseinandersetzung vor \nallem mit den von der Klägerin im Einzelnen aufgegriffenen \nErgebnissen des KABA-Projekts festgehalten. Dabei hat es \nbetont, durch die Entfernung der Grundwasserüberdeckung würden \nnicht rückgängig zu machende Prozesse ausgelöst, über deren \nLangzeitwirkungen nur wenig oder gar nicht gesicherte \nErkenntnisse vorlägen und die noch nicht mit allgemein \ngültigem Charakter für niederrheinische Abgrabungsstandorte \nuntersucht und quantifiziert worden seien; die KABA-Studie sei \nein durch konkrete und quantifizierbare Vor-Ort-Untersuchungen \nund Langzeitbetrachtungen zu ergänzender Ansatz zur \nErstbewertung potentieller Einflussnahmen von Einzelfällen mit \ndefinierten Randbedingungen. Die vom Büro C. und Partner \nvorgebrachten Risikobedenken sind nicht von der Hand zu \nweisen. Wegen der durch Nassabgrabungen bewirkten dauerhaften \nVeränderungen in und über den grundwasserführenden \nBodenschichten und der in rechtlicher Hinsicht gebotenen \nlangfristigen, sich mindestens auf mehrere Jahrzehnte \nerstreckenden Betrachtung sind auch in weiterer Zukunft \nliegende Verhältnisse mit Wahrscheinlichkeitserwägungen unter \nEinbeziehung der Grundwasserqualitätsziele in den Blick zu \nnehmen. Angesichts des feststehenden dauerhaften Wegfalls des \nSchutzmechanismus der Deckschichten und der Vielzahl sowie \nVielschichtigkeit der durch Nassabgrabungen in Gang gesetzten \nProzesse mit Faktoren, die in unterschiedlicher Kombination \nauftreten, setzt der Schluss auf das Fehlen bzw. die sichere \nBeherrschung eines wasserwirtschaftlich damit noch \nhinnehmbaren Gefahrenpotentials ein umfangreiches, ebenfalls \nlangfristiges Erfahrungs- und Forschungswissen voraus. Diesen \nUngewissheiten entspricht die Bedeutung der Rahmenbedingungen, \ndie im Abschlussbericht des Landesamtes für Geologie, \nRohstoffe und Bergbau des Landes Baden-Württemberg über die \nfür das KABA-Projekt zentralen Untersuchungen des Teilprojekts \n\"Wechselwirkungen zwischen Baggerseen und Grundwasser\", \ngenannt werden; in diesem Bericht, der sich insoweit auf acht \nals repräsentativ angesehene und aufgrund bestimmter \nRandbedingungen ausgewählte Baggerseen bezieht, wird \nausdrücklich die Einhaltung von im Einzelnen genannten \nVoraussetzungen für den Grundwasserschutz gefordert. Auch nach \nder Literaturauswertung \"Ab- und Umbauprozesse in Baggerseen \nund deren Einfluss auf das Grundwasser\", die 1999 von der \nLandesanstalt für Umweltschutz des Landes Baden-Württemberg \nherausgegeben worden ist, ergibt sich, weil es durch die \nAnlage eines Baggersees zu erheblichen hydrochemischen \nVeränderungen des durchfließenden Grundwassers kommt, die \nNotwendigkeit, das durch die Anlage eines Baggersees \nentstehende Belastungspotential für das abstromige Grundwasser \nim Hinblick auf Ent- und Belastungseffekte zu bewerten und \ndabei die Bedeutung von auf die Gewährleistung eines \nlangfristig stabilen Gütezustandes des Baggersees \nausgerichteten Rahmenbedingungen einzustellen. Dass die mit \nLetzterem verbundenen Voraussetzungen - weit über den \nAbschluss der Nassabgrabung hinaus - tatsächlich eingehalten \nwerden, ist aber schon nicht sicher. \n\n142\n\nIm Einklang hiermit sieht die Hauptgeschäftsführung des \nDVGW in der Stellungnahme vom 30. August 2001 im Hinblick auf \ndie Ergebnisse der KABA-Studie keinen Bedarf, die im \nArbeitsblatt W 101 \"formulierten generellen Vorbehalte\" zu \nändern; aus der KABA-Studie ließen sich allgemein gültige und \nauf andere Gebiete übertragbare Aussagen zu den Auswirkungen \nvon Baggerseen aufgrund der unterschiedlichen örtlichen \nVerhältnisse nicht ableiten. Diese Einschätzung stimmt damit \nüberein, dass im Rahmen des KABA-Projekts anhand von \nLiteraturstudien und zusätzlichen wissenschaftlichen \nUntersuchungen an vorhandenen Baggerseen unterschiedliche \nFragestellungen und Teilprozesse erforscht worden sind. Die \nhierdurch gewonnenen Erkenntnisse zu den gegenwärtigen \nVerhältnissen und den maßgebenden Einflussmechanismen in \nUrsache-Wirkungs-Zusammenhängen haben aber (noch) nicht zur \nHerausbildung einer allgemein gültigen Aussage geführt, die \nsämtliche wesentlichen Faktoren und ihre Wechselbeziehungen in \nunterschiedlichen Kombinationen zusammenfasst und \nverallgemeinerungsfähig als Grundlage für die prognostisch \nabzuschätzenden Entwicklungen bei geplanten \nNassabgrabungsvorhaben dienen könnte. Die vorgelegten \nVeröffentlichungen im Rahmen des KABA-Projekts enthalten eine \nsolche prognostische Ableitung und Festlegung nicht. Das mag \nmit der Zielsetzung des KABA-Projekts sowie dem Umstand \nzusammenhängen, dass der Abschlussbericht zu dem \nForschungsvorhaben \"Wechselbeziehungen zwischen Grundwasser \nund Baggerseen\" deutlich später veröffentlicht worden ist als \ndie unter dem Titel \"Kiesgewinnung, Wasser- und Naturschutz\" \nherausgegebenen Fachbeiträge. Unabhängig hiervon macht auch \nder vorgenannte Abschlussbericht deutlich, dass die bei einem \nBaggersee auftretenden Wechselbeziehungen sehr komplexer Art \nsind und durch eine Vielzahl örtlich variabler Faktoren \nbeeinflusst werden. Die Klägerin hat die Kriterien, bei deren \nBeachtung sich die Anlage eines Baggersees in jedem Fall mit \neinem effektiven Grundwasserschutz vereinbaren lasse und bei \nderen Nichterfüllung nachteilige Auswirkungen zwar möglich, \naber durch weitere Untersuchungen abzuklären seien, in eigener \nAuswertung der vorliegenden Fachbeiträge tabellarisch \nzusammengestellt. Eine entsprechende im Rahmen des KABA-\nProjekts oder anderweitig fachgutachterlich erarbeitete, die \neinzelnen Erkenntnisse umgreifende Bewertung der Maßgaben für \ndie prognostische Abschätzung bei der Prüfung der Zulassung \nvon Nassabgrabungsvorhaben ist nicht bekannt geworden. Umso \nweniger liegt eine derartige als Arbeitshilfe verwendbare \nZusammenstellung eines wasserwirtschaftlichen Fachverbandes \noder einer für die wasserwirtschaftlich verantwortlichen \nbehördlichen Stelle vor, die letztlich für die Sicherung des \nGrundwassers und der öffentlichen Wasserversorgung Sorge zu \ntragen und einzustehen hat. Nach Angaben der Klägerin ist in \nAuswertung des KABA-Projekts für Baden-Württemberg bislang \nlediglich der Entwurf eines \"Leitfadens\" erstellt worden. Es \nist nicht ersichtlich, dass dieser Entwurf in der Fachwelt \neine dem Arbeitsblatt W 101 des DVGW vergleichbare \nWertschätzung genießt oder er die rechtliche Qualität einer \nallgemein \"eingeführten fachlichen Regel\" hätte; auch eine \nÄnderung der in Baden-Württemberg geltenden \nVerwaltungsvorschriften über die Festsetzung von \nWasserschutzgebieten in der Fassung vom 6. Mai 1996 -\n\n143\n\nabgedruckt in: von Lersner/Berendes, \nHandbuch des Deutschen Wasserrechts, \nStand: September 2001, D 121 -\n\n144\n\ndie auf das DVGW-Arbeitsblatt W 101 hinweisen und - wie \ndieses - bemerken, dass Schutzanordnungen den jeweiligen \nörtlichen Verhältnissen entsprechend in Bezug auf die \ngeologischen, hydrologischen und nutzungsspezifischen \nGegebenheiten sowie die Vorbelastungen, Belastungstrends und \nSanierungsprioritäten differenziert und modifiziert getroffen \nwerden müssen, ist nicht vorgetragen worden oder sonst zu \nerkennen. \n\n145\n\nDas Büro U. und Partner äußert sich in seiner \ngutachterlichen Stellungnahme vom 25. Mai 1998 in eingehender \nBefassung mit dem Gutachten des Büros C. und Partner vom \n25. Februar 1998 sowie weiteren Veröffentlichungen \neinschließlich solcher zum KABA-Projekt zu den Auswirkungen \nvon Nassabgrabungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher \nstandortspezifischer Bedingungen und Untersuchungen. In \nmehrfacher Hinsicht sieht das Büro U. und Partner \nhierbei einen Forschungsbedarf; übereinstimmend hiermit ist in \neinem Aktenvermerk des Kreises Neuss vom 21. September 1998 \nüber eine unter Beteiligung des Gutachters Dr. U. \ngeführte Fachdiskussion als einhellige Meinung der anwesenden \nGutachter u. a. festgehalten, zum dauerhaften Verhalten von \nAbgrabungsseen seien langfristige Untersuchungen nötig. Die \nAussage, bei Nassabgrabungen sei das Eintreten weitreichender \nGrundwasserbeeinträchtigungen prognostisch allgemein oder doch \nunter bestimmten abstrakten Rahmenbedingungen auszuschließen, \nfindet sich auch nicht in den gutachterlichen Stellungnahmen \ndieses Büros. Vielmehr heißt es in der Stellungnahme vom \n25. Mai 1998, in einer Mehrzahl standortbezogener \nUntersuchungen zu Nassabgrabungsvorhaben (in der Schutzzone \nIII B) habe im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdung der \nTrinkwasserversorgung ausgeschlossen werden können; \nAbgrabungsvorhaben seien unter Berücksichtigung der \nstandortspezifischen Randbedingungen zu bewerten. \n\n146\n\nSoweit in dieser und anderen Stellungnahmen des Büros \nU. und Partner darauf hingewiesen wird, dass die \nSchutzfunktion der Deckschichten im Regierungsbezirk \nE. gering sei, ändert das nichts daran, dass die \nWassergewinnung mit diesen Bedingungen auszukommen hat und der \nVerlust jeglicher Schutzfunktion durch völlige Beseitigung der \nDeckschicht nicht generell, sondern allenfalls in \nEinzelfällen - aufgrund einer Gesamtbilanzierung von Vor- und \nNachteilen von konkreten Nassabgrabungen - als ein \nwasserwirtschaftlich neutraler oder sogar positiv \neinzuschätzender Vorgang betrachtet werden kann. Der hierbei \nangeführte Umstand, dass bei Nassabgrabungen die betroffenen \nFlächen der landwirtschaftlichen Intensivnutzung entzogen \nwerden, nachteilige Auswirkungen für das Grundwasser infolge \neiner solchen, als Alternative verstandenen Nutzung also nicht \nentstehen können, steht der Bewertung von Nassabgrabungen als \ntypische potentielle Gefahrenfaktoren für die \nwasserwirtschaftlich erstrebte Beschaffenheit des Grundwassers \nnicht entgegen. Zu berücksichtigen ist hierbei - abgesehen von \nden unterschiedlichen zulassungsrechtlichen Vorgaben bei der \nGewinnung von Bodenschätzen unter Zugriff auf das Grundwasser \nund bei der Nutzung des gewachsenen Bodens -, dass die \nlandwirtschaftliche Bodennutzung in mehrfacher Hinsicht \nspezialgesetzlichen Standards - u. a. § 8 des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - unterliegt. Die \nVorsorgepflicht unter bodenschutzrechtlichem Blickwinkel wird \nkraft gesetzlicher Regelung durch die gute fachliche Praxis \nerfüllt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Auch wasserrechtlich \nist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in \nwesentlicher Hinsicht anderen Vorschriften unterworfen als \nandere Formen der Bodennutzung; ein generelles \nZulassungserfordernis besteht für die landwirtschaftliche \nBodennutzung nicht, erhöhte Anforderungen in \nWasserschutzgebieten sind als ausgleichspflichtige Nachteile \neingestuft (§ 19 Abs. 4 WHG). Zudem schließt das mit der \nSchutzgebietsverordnung verfolgte Schutzkonzept auch Vorgaben \nfür die Ausübung der Landwirtschaft ein; so wird u. a. im \ngesamten Einzugsgebiet der Einsatz von Dünge- und \nPflanzenschutzmitteln reglementiert (§§ 6, 7, Nrn. 55, 59 der \nAnlage A zu § 3 Abs. 4). Sofern hiernach im Hinblick auf durch \ndie Landwirtschaft ausgelöste potentielle Grundwassergefahren \nSchutzlücken verbleiben sollten, was nicht zu erörtern ist, \nwird die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers hinsichtlich des \nGefahrenpotentials von Nassabgrabungen nicht gemindert. \n\n147\n\nInsgesamt ist hiernach zur Überzeugung des Senats mit \nNassabgrabungen ein wasserwirtschaftliches Gefahrenpotential \nverbunden, dessen Beurteilung nach Art und \nEintrittswahrscheinlichkeit wegen der Komplexität der \nmaßgebenden Umstände und der vielfältigen örtlichen \nVerhältnisse schwierig sowie in den naturwissenschaftlichen \nund fachlichen Fachkreisen uneinheitlich ist. Eine mit dem \nKABA-Projekt eingeleitete und unterstützte Diskussion hat \njedenfalls keinen verfestigten Stand erreicht, der die der \nSchutzgebietsverordnung zugrunde liegende Einschätzung als \nnicht tragfähige Außenseitermeinung gegenüber einer ganz \nvorherrschenden Mehrheitsmeinung erscheinen lassen und die \nAnnahme eines hinreichend wahrscheinlichen Gefahrenpotentials \nnicht (mehr) rechtfertigen könnte. Die Verwaltungspraxis in \nanderen Bundesländern ist nicht entscheidungserheblich, und \nzwar sogar dann, wenn sie sich, was auch wegen der Häufung \naktuell betriebener, abgeschlossener und projektierter \nNassabgrabungen im Nahbereich des Rheins zweifelhaft ist, auf \nmit den örtlichen Verhältnissen am Niederrhein vergleichbare \nSituationen beziehen sollte. Unter dem Gesichtspunkt, dass \nUnterschiede der Verwaltungspraxis Ausdruck entsprechend \nunterschiedlicher fachlicher Beurteilungen des \nGefahrenpotentials von Nassabgrabungen sein können, könnte \nsich insoweit allenfalls dann etwas anderes ergeben, wenn die \nPraxis der Beklagten bei gleich gelagerter Problematik als \naußergewöhnlicher \"Sonderweg\" zur Umsetzung einer fachlich am \nRande des Meinungsspektrums stehenden Mindermeinung zu \nbetrachten wäre. Hierfür gibt es nach dem Vorstehenden auch \nmit Blick auf die von der Klägerin herangezogene Handhabung in \neinigen anderen Bundesländern keinen Anhaltspunkt. \n\n148\n\nDas damit rechtmäßig angenommene typische Gefahrenpotential \nvon Nassabgrabungen ist, bezogen auf die Vorhabenfläche, auch \nnicht deswegen als vernachlässigbar gering außer Betracht zu \nlassen, weil für den südlichen Bereich des Schutzgebietes \nmitsamt der Vorhabenfläche ohnehin nachteilige Einflüsse von \nRheinhochwasser auf die Wassergewinnung besorgt werden. \nRichtig ist, dass die Grundwasserströmungsverhältnisse im \nN. Rheinbogen nach übereinstimmender Darstellung in den \ngutachterlichen Äußerungen zur Bestimmung des Einzugsgebietes \ndurch den Wasserstand des Rheins beeinflusst werden und dass \ndas Einzugsgebiet nach Süden unter Beachtung speziell der sich \nbei Rheinhochwasser einstellenden influenten \nVorfluterbeziehungen mit Zuströmung von durch den Rhein \nbeeinflusstem Wasser abgegrenzt worden ist. Die \nGrundwassermodellberechnung des Büros X. und Partner hat \nergeben, dass der südliche Bereich mit den vorhandenen \nAbgrabungen der für aus dem Rhein eindringende Schadstoffe \nkritischste Gefährdungsbereich ist. Das deckt sich mit \nentsprechenden Erwägungen in dem Verwaltungsverfahren zu einem \nfrüheren Nassabgrabungsvorhaben der Klägerin. Über die Frage, \ninwieweit Nassabgrabungen im vom Rheinhochwasser beeinflussten \nBereich zur Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und Reichweite \nlandeinwärts strömenden Rheinuferfiltrats oder zusätzlich zu \nÄnderungen der Grundwasserfließrichtungen beitragen können, \nhinausgehend ist aber auch zu berücksichtigen, dass wegen der \nEntfernung zwischen den Nassabgrabungen und dem Rhein eine \nhochwasserbedingte Umkehrung der Grundwasserfließrichtung \nzunächst zur Folge hat, dass das in einem Baggersee \nbefindliche Wasser vor dem Rheinuferfiltrat in landeinwärtiger \nRichtung fließt. Verdeutlicht wird das durch die zum \nKartenmaterial des Schutzzonengutachtens gehörenden \nzeichnerischen Darstellungen einer Schadstoffausbreitung im \nGrundwasser unter Hochwasserbedingungen und der einzelnen sich \nin bestimmten Grundwassersituationen einstellenden \nEinzugsgebiete, aus denen die Gesamtumhüllende gebildet worden \nist. Der Erläuterung der in das Schutzzonengutachten \neingeflossenen extremen Rheinhochwassersituation durch die \nergänzende Stellungnahme des Büros X. und Partner, die \nvon der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. August 2001 zu den \nAkten gereicht worden ist, kann nicht die Aussage entnommen \nwerden, durch eine Nassabgrabung innerhalb der \n\"Gesamtumhüllenden\" zwischen Rhein und Gewinnungsanlagen könne \nnachteilig verändertes Grundwasser nicht in Folge erhöhten \nRheinwasserstandes in Richtung Wassergewinnungsanlagen fließen \nund auch zu den Anlagen gelangen. Denn die Stellungnahme hat \ndie Grenzziehung für das Einzugsgebiet anhand einer länger \nanhaltenden Hochwassersituation zum Gegenstand, nicht die \nRealisierung des Gefahrenpotentials eines innerhalb der \ngezogenen Grenze gelegenen Gefahrenherdes. Im Übrigen wird die \nVorhabenfläche unabhängig von der gutachterlich erkannten \nhochwasserbedingten \"Verbreiterung\" des Einzugsgebiets bereits \nvon den auf der Grundlage des Pumpversuches und der \nGrundwassersituation 1989 gebildeten \"Umhüllenden\" erfasst. \nDemzufolge ist auch im Verhältnis zu nachteiligen \nBeeinflussungen der Wassergewinnung durch Rheinuferfiltrat \nkeine Veranlassung gegeben, vermeidbaren zusätzlichen \nGefahrenpotentialen in Form von Nassabgrabungen nicht \nentgegenzutreten. \n\n149\n\nDen Nutzungsinteressen der von der Festsetzung des \nSchutzgebietes Betroffenen, vor allem auch der Klägerin, kommt \nbei der Abwägung nach den oben genannten Maßstäben kein so \nstarkes Gewicht zu, dass das wasserwirtschaftliche Interesse \nan der sicheren Vermeidung des Gefahrenpotentials von \nNassabgrabungen in der Schutzzone III A aufgewogen würde. Der \nrechtliche Schutz der faktischen Möglichkeit, auf das \nvorhandene Vorkommen an Kies und Sand über die bereits \ngetätigten Abgrabungen hinaus zugreifen zu können, tritt unter \ndem Gesichtspunkt der gebotenen Verhältnismäßigkeit hinter dem \nGrundwasserschutz zurück. Besonderheiten in den \nentscheidungserheblichen Verhältnissen, die eine andere \nGewichtung und eine Bevorzugung der Nutzungsinteressen auch \nnur nahelegen könnten, sind nicht gegeben. \n\n150\n\nAnspruch auf Befreiung von dem Nassabgrabungsverbot hat die \nKlägerin nicht. Eine \"offenbar nicht beabsichtigte Härte\" (§ 9 \nAbs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung), die allein als \nGrund für eine Befreiung in Erwägung zu ziehen ist, liegt \nnicht vor. Das Merkmal der \"offenbar nicht beabsichtigten \nHärte\", das sich ähnlich in zahlreichen anderen \nRechtsbereichen mit Befreiungsregelungen findet - u. a. in \n§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB -, ist nach allgemeinem Verständnis \ngekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen \nSachverhalts. Es muss ein Sonderfall gegeben sein, in dem die \nAnwendung der Norm zu einem Ergebnis führen würde, das dem mit \nihr verfolgten Zweck nicht entspricht. \n\n151\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ \n1993, 583; Urteil vom 5. Mai 1976 - 4 C \n83.74 -, DVBl. 1976, 788.\n\n152\n\nDer Regelungsgehalt der \"offenbar nicht beabsichtigten \nHärte\" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 der \nSchutzgebietsverordnung ist nicht deshalb abweichend hiervon \nzu verstehen, weil die Härte nicht auch durch das Kriterium \n\"im Einzelfall\" umschrieben wird. Das Fehlen des zusätzlichen \nMerkmals \"im Einzelfall\" mag verdeutlichen, dass die \nBefreiungsmöglichkeit für mehr als einen einzelnen Fall \ngegeben sein kann. Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass \nvon der Anwendung der Verbotsregelung bei einem Sachverhalt \nabgesehen werden könnte, auf den das Verbot nach seinem \nWortlaut sowie seinem Sinn und Zweck gerade zugeschnitten ist. \nEine in dem Verbot liegende Härte ist in einem solchen Fall \nbeabsichtigt. Anderenfalls würde der generelle \nVerbindlichkeitsanspruch der Verbotsregelung als Norm \nunterlaufen und die Befreiung faktisch zum Mittel einer \ngenerellen Korrektur der Verbotsregelung. \n\n153\n\nDas Vorhaben der Klägerin weist keine atypischen \nBesonderheiten auf, aufgrund derer es nicht dem vom \nVerordnungsgeber vorgestellten Regelfall einer Nassabgrabung \nentsprechen könnte, der dem Nassabgrabungsverbot in der \nSchutzgebietsverordnung zugrunde liegt. Dieses Verbot ist \ngewollt, um die Nassabgrabung u. a. der Vorhabenfläche wegen \ndes Gefahrenpotentials derartiger Vorhaben zu verhindern. Die \nKlägerin führt die von ihr behauptete Unbedenklichkeit ihres \nVorhabens nicht auf vom Verordnungsgeber übersehene \nEigentümlichkeiten speziell ihrer Planung zurück, sondern auf \neine vermeintliche Verkennung des typisierbaren \nGefahrenpotentials von Nassabgrabungen durch die Beklagte. Das \nzum Nachweis fehlender Gefährlichkeit des Vorhabens vorgelegte \nGutachten bezieht sich auf die Einschätzung des vom \nVerordnungsgeber in dieser Situation für unannehmbar \ngehaltenen Gefahrenpotentials und die zugleich als für ein \nVerbot ausreichend betrachtete Wahrscheinlichkeit. Mit der \nBerufung auf das von ihr vorgelegte Gutachten zielt die \nKlägerin auf eine Einzelfallprüfung der potentiellen Gefahren \neiner Nassabgrabung an diesem Standort ab, die sich nach der \nVerordnung gerade erübrigen soll. Die außerdem als untypisch \ngeltend gemachten zukünftigen Auswirkungen der Bergsenkungen \nbegründen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine \noffenbar unbeabsichtigte Härte, weil die Voraussetzungen für \ndas Auftreten der Bergsenkungen und für etwaige \nAusgleichsmaßnahmen in Umsetzung der \"Machbarkeitsstudie \nN. bach\" noch nicht erfüllt und insoweit noch keine \nVerhältnisse eingetreten sind, mit denen bei Festsetzung des \nSchutzgebietes ausweislich der Grundannahmen des \nSchutzzonengutachtens nicht gerechnet worden ist. \n\n154\n\nIst damit die Zulassung des Vorhabens wegen des \nNassabgrabungsverbotes zwingend zu versagen, sind sonstige \nmögliche Versagungsgründe nicht entscheidungserheblich. \nGleichwohl hält es der Senat angesichts des Vorbringens der \nBeteiligten sowie des angegriffenen Urteils und wegen der \nBedeutung des Gebietsentwicklungsplans für die Beurteilung von \nNassabgrabungen im Bezirk der Beklagten für angebracht, auf \ndie Versagung aus landesplanerischen Erwägungen einzugehen; \neine abschließende Entscheidung ist aber nicht veranlasst, \nsodass den diesbezüglichen Beweisangeboten der Klägerin nicht \nnachgegangen werden braucht. Maßgebend für eine zwingende \nVersagung der Planfeststellung sind die Ziele der Raumordnung. \nLandesplanerische Festlegungen ohne die Eigenschaft als Ziele \nder Raumordnung können nur öffentliche Belange sein, die im \nPlanfeststellungsverfahren zur Zulassung eines \nNassabgrabungsvorhabens Teil des Materials der planerischen \nAbwägung sind. Ziele der Raumordnung sind verbindliche, \nräumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Vorgaben mit \nnäher umschriebenen Voraussetzungen (§ 3 Nr. 2 des \nRaumordnungsgesetzes - ROG -). Sie sind auch bei \nPlanfeststellungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer \nMaßnahmen von Personen des Privatrechts zu beachten (§ 4 \nAbs. 4 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG); sonstige \nErfordernisse der Raumordnung sind lediglich zu \nberücksichtigen (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 ROG). Bauplanerisch \ndürfen raumbedeutsame Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 \nBauGB, zu denen Nassabgrabungsvorhaben als ortsgebundene \ngewerbliche Anlagen gehören können (§§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 \nNr. 3, 38 Satz 1 BauGB), den Zielen der Raumordnung nicht \nwidersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB). Einem \nVorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB stehen \nöffentliche Belange in der Regel auch entgegen, soweit hierfür \nals Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle \nerfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB). Damit können \nprivate Träger von Nassabgrabungsvorhaben von der \nverbindlichen Beachtenspflicht der Ziele der Raumordnung \nbetroffen sein, sei es durch die wegen der \nKonzentrationswirkung der Planfeststellung grundsätzlich zu \nbedenkende Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 BauGB oder, sei \nes, wenn diese wegen \"überörtlicher Bedeutung\" im Sinne des \n§ 38 Satz 1 BauGB nicht einschlägig ist, unmittelbar über § 4 \nROG. Wesentliches Element von Zielen der Raumordnung ist neben \nder Bestimmtheit der Vorgaben die diesen zugrunde liegende \nabschließende Abwägung (§ 3 Nr. 2 ROG). Das Erfordernis der \nAbwägung und dessen Beziehung zu der Konkretisierung der \nlandesplanerischen Festlegung waren bereits vor der \nNeuregelung des Raumordnungsrechts durch das Bau- und \nRaumordnungsgesetz 1998 vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, \ngeklärt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht waren die als \nlandesplanerische Letztentscheidungen bezeichneten Ziele der \nRaumordnung als die räumliche und sachliche Konkretisierung \nder Entwicklung des Planungsraums das Ergebnis planerischer \nAbwägung.\n\n155\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. August 1995 - 4 B 86.95 -, NVwZ-RR \n1996, 67; Beschluss vom 20. August 1992 \n- 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329.\n\n156\n\nDie Abwägung ist danach in engem inhaltlichem Zusammenhang \nzu sehen mit dem Konkretisierungsgrad eines Zieles der \nRaumordnung. An den Folgen von Abwägungsfehlern bei der \nFestlegung von Zielen der Raumordnung hat sich durch das \nGesetz vom 18. August 1997 ebenfalls nichts geändert. Eine \nrechtserhebliche Verletzung des Abwägungsgebotes zog schon \nnach früherem Recht die Unwirksamkeit des Zieles der \nRaumordnung nach sich.\n\n157\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n7. November 1996 - 4 B 170.96 -, \nBuchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13.\n\n158\n\nDer dieser Auffassung zugrunde liegende Rechtsgedanke \ntrifft nach wie vor zu. Die Rechtsverbindlichkeit der Ziele \nder Raumordnung findet ihre Rechtfertigung in der Abwägung \n(§ 7 Abs. 7 ROG). Welche Anforderungen an die Abwägung von \nZielen der Raumordnung in Anbetracht dessen zu stellen sind, \ndass sie ohne konkretisierende Planung auf nachgeordneter \nEbene unmittelbar auf die Vorhabenzulassung im Einzelfall \ndurchschlagen, wird mit uneinheitlichen Standpunkten erörtert. \nKein Einvernehmen besteht insbesondere im Hinblick auf die \nAbwägung der Belange bei der Festlegung von Zielen zur \nVerweisung bestimmter Vorhaben auf konkrete Standorte, also \nzur Zulassung bestimmter Nutzungen in bestimmt bezeichneten \nGebieten bei gleichzeitigem Ausschluss an anderer Stelle \n(\"Konzentrationszonen\"; § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG, § 35 \nAbs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB). \n\n159\n\nVgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nUrteil vom 19. Januar 2001 - 4 K \n9/99 -, BauR 2001, 1379; Hess. VGH, \nUrteil vom 12. September 2000 - 2 UE \n924/99 -, NVwZ-RR 2001, 300; Schulte, \nZiele der Raumordnung, NVwZ 1999, 942 \n(944 f.); Schmidt, Die \nRaumordnungsklauseln in § 35 BauGB und \nihre Bedeutung für Windkraftvorhaben, \nDVBl. 1998, 669 (671 f., 675).\n\n160\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nDarstellung einer Abgrabungskonzentrationszone in einem \nFlächennutzungsplan nach dem Bundesbaugesetz (BBauG) konnte \neine \"globalere Abwägung\" in Bezug auf die von Abgrabungen \nausgeschlossenen Flächen abwägungsfehlerfrei sein,\n\n161\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 57.84 -, NVwZ 1988, 54 (56),\n\n162\n\nbeeinflusste jedoch das Durchsetzungsvermögen der \nDarstellung als öffentlicher Belang in der nach § 35 Abs. 1 \nund 2 BBauG/BauGB gebotenen nachvollziehenden Abwägung. Selbst \nwenn im Anschluss daran eine solche vergröbernde Betrachtung \nauch bei der Festlegung einer als Ziel der Raumordnung strikt \nzu beachtenden Abgrabungskonzentrationszone für \nabwägungsfehlerfrei möglich gehalten wird, ist der \nlandesplanerischen Raumordnung bei der Aufstellung der Ziele \nder Raumordnung eine konkret standortbezogene, die privaten \nBelange der Nutzungsinteressenten einbeziehende Abwägung auch \nhinsichtlich der ausgeschlossenen Flächen zumindest nicht \nverwehrt (§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG). Eine solche detaillierte \nAbwägung aller betroffenen Belange bereits und ausschließlich \nauf der Ebene der Festlegung der Ziele der Raumordnung kann \njedenfalls dann vorgenommen werden, wenn das Ziel der \nRaumordnung mit einem so hohen Maß an Konkretheit festgelegt \nwird, dass der landesplanerische \"Nutzungsrahmen\" der \nkonkreten Fachplanung oder der Bauleitplanung die Möglichkeit \neiner Konkretisierung im Wege der substantiellen standort- und \neinzelfallbezogenen Abwägung entzieht.\n\n163\n\nVgl. zum Verhältnis zwischen der \nAbwägung und den Rechtswirkungen der \nZiele: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 \n- 4 C 4.00 -; Hendler, \nRaumordnungsziele und \nEigentumsgrundrecht, DVBl. 2001, 1233 \n(1240).\n\n164\n\nWird in dieser Weise landesplanerisch \"parzellenscharf\" mit \ndem Verbindlichkeitsanspruch einer endgültigen planerischen \nBewältigung des durch die widerstreitenden Belange sich \nergebenden Konflikts auch in seinen konkret standortbedingten \nund einzelfallbezogenen Besonderheiten abgewogen, muss eben \ndiese Abwägung frei von entscheidungserheblichen Fehlern sein, \nohne dass bei der Überprüfung der Abwägung maßgeblich auf \nglobalere Gesichtspunkte zurückgegriffen werden darf. Nach den \nfür die planerische Abwägung allgemein geltenden Grundsätzen \ndürfen die in die Abwägung eingestellten Belange nicht in \nihrem tatsächlichen oder rechtlichen Gewicht verkannt werden. \n\n165\n\nDie für die Beurteilung des Hauptantrags der Klägerin \nentscheidungserheblichen Ziele der Raumordnung enthält der GEP \n99, der die Zielaussagen des GEP 86 mit Zeitpunkt ab der \nBekanntmachung der Genehmigung vom 12. Oktober 1999 ersetzt \nhat (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes). Die im \nGEP 86 zu Abgrabungen enthaltenen Ziele der Raumordnung, die \ndie Beteiligten selbst im Ergebnis übereinstimmend für \nunanwendbar halten, sind ungeachtet der von der Klägerin am \nGEP 99 geübten Kritik tatsächlich und rechtlich überholt. Der \nGEP 99 versteht sich als Bestandteil eines in sich \ngeschlossenen planerischen Konzepts der Überarbeitung des GEP \n86. Im Zuge der Überarbeitung sollten hinsichtlich der \nGewinnung von Kies und Sand durch das Abgrabungsgutachten der \nPlanungsgruppe Ökologie und Umwelt vom November 1996 Arbeits- \nund Entscheidungsgrundlagen für eine die relevanten Belange \nberücksichtigende Regionalplanung herausgearbeitet werden; der \nBeschlussvorschlag der Bezirksplanungsbehörde für die \nAufstellung des GEP 99 verweist auf gegenüber der Ausgangslage \nfür den GEP 86 veränderte Rahmenbedingungen und auf eine im \nHinblick auf Abgrabungen erstrebte konzeptionelle Lösung der \nBedarfsdeckung. Deswegen ist ein Wille des \nBezirksplanungsrates - nunmehr Regionalrates - an im GEP 86 \nbezogen auf Abgrabungen festgelegten Zielen der Raumordnung \n(hilfsweise) für den Fall festzuhalten, dass der GEP 99 in den \nhierfür wesentlichen Punkten unwirksam sein sollte, nicht \nanzunehmen. \n\n166\n\nDie Darstellung der für eine Abgrabung in Betracht \nkommenden Bereiche im GEP 99 beruht insoweit, als die \nVorhabenfläche hiervon ausgenommen worden ist, auf einer die \nkonkreten örtlichen Verhältnisse und die Belange der Klägerin \neinbeziehenden Betrachtung. Das Vorhaben ist von der Klägerin \nim Aufstellungsverfahren als Optionsfläche genannt und in die \nÜbersicht aller bekannt gewordenen Optionsflächen (dort \nNr. 27) aufgenommen worden. In der Übersicht ist zur \nBegründung, die Vorhabenfläche im Beschlussvorschlag für den \nGEP nicht als Abgrabungsbereich darzustellen, angegeben: \"WSZ \nIII A (WG M. )\". Zur Entgegnung auf eine das Vorhaben der \nKlägerin unterstützende Äußerung der Stadt W. ist von der \nBezirksplanungsbehörde die Erwägung vorgebracht worden, der \nAnregung könne nicht gefolgt werden, weil die Abgrabung in \neinem Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz liege, \nin dem nach den Zielsetzung des GEP keine Abgrabungen mehr \ndurchgeführt werden sollten. Ob der Bezirksplanungsrat, was \ndie Klägerin bezweifelt, bei seiner Beschlussfassung die \nOptionsfläche der Klägerin räumlich richtig eingeordnet hat, \nist nicht entscheidungserheblich; nach dem Willen nicht nur \nder Beklagten als der Bezirksplanungsbehörde, sondern auch des \nBezirksplanungsrates sollten die bekannt gewordenen \nNutzungsinteressen der Klägerin in konkret wertender \nGegenüberstellung privater und öffentlicher Belange, mithin \nunter einzelfallbezogener Abwägung des Für und Wider, \nabgearbeitet werden. Das verlangt notwendigerweise die \nvollständige und richtige Erfassung der Belange. \n\n167\n\nDabei findet die Orientierung der Beklagten an der Lage der \nOptions- bzw. Vorhabenfläche der Klägerin in der im Zeitpunkt \ndes Beschlusses zur Aufstellung des GEP schon festgesetzten \nWasserschutzzone III A ihre Bestätigung in den im GEP \nverlautbarten Erwägungen zu den Bereichen, innerhalb derer \nAbgrabungen ausschließlich vorgenommen werden dürfen (Nr. 3.12 \nZiel 1 Ziffer 4 GEP 99), und zu den Bereichen für den \nGrundwasser- und Gewässerschutz, in denen keine \nNassabgrabungen mehr zugelassen werden sollen (Nr. 3.10 Ziel 2 \nZiffer 7 GEP 99). Die Auswahl der Abgrabungsbereiche, bei der \ndas Abgrabungsgutachten einbezogen war (Erläuterung 1 zu Nr. \n3.12 Ziel 1), bezweckte, Abgrabungen nur innerhalb \nkonfliktfreier oder möglichst konfliktarmer Gebiete \nzuzulassen. Die Lage innerhalb von Wasserschutzzonen oder \nEinzugsbereichen von Trinkwassergewinnungsanlagen wurde \nhierbei als ein grundlegender Konflikt angesehen (Erläuterung \n5 zu Nr. 3.12 Ziel 1; Erläuterungen 1, 6, 9 und 10 zu Nr. 3.10 \nZiel 2; Erläuterungskarte 8 \"Wasserwirtschaft\": Näheres \nEinzugsgebiet im Sinne der Wasserschutzzone I bis III A\"). Das \nschließt hinsichtlich der Vorhabenfläche den Rückgriff auf den \nmateriellen Schutzmaßstab des § 19 WHG ein. Die gedankliche \nVerschränkung des für die Wassergewinnung M. \nfestgesetzten Schutzgebietes und der Darstellungen im GEP mag \nbei der Festlegung der Ziele der Raumordnung nicht soweit \ngegangen sein, dass die Rechtswirkungen der \nSchutzgebietsfestsetzung als eine wegen Rechtsverbindlichkeit \nder Abwägung entzogene und deswegen \"einzuplanende\" Tatsache \nvorausgesetzt worden sind. Die theoretischen Überlegungen der \nBeklagten, den Darstellungen in einem GEP liege in Bezug auf \nvon einer Abgrabung ausgeschlossene Flächen eine globalere \nAbwägung zugrunde, sodass die Anforderungen an die Festsetzung \nvon Wasserschutzgebieten nicht mit den Erfordernissen eines \nlandesplanerischen Planungskonzepts zu vergleichen seien, \nwurden aber danach zumindest beim Zustandekommen der hier \neinschlägigen Darstellungen des GEP 99 hinsichtlich der \nVorhabenfläche nicht in die Praxis umgesetzt. Danach ist \nfestzuhalten, dass zumindest im Falle einer materiellen \nFehlerhaftigkeit der Schutzzonenfestsetzung die auf die \nVorhabenfläche bezogene Abwägung zum GEP 99 ebenfalls \nfehlerhaft wäre, also dem Vorhaben kein wirksames \nraumordnerisches Ziel entgegengehalten werden könnte. Ob dem \nGEP 99 sonstige von der Klägerin angesprochene Mängel \nallgemeiner Art anhaften, wäre auch bei der vorstehenden \nPrämisse nicht zu prüfen gewesen.\n\n168\n\nDer Hilfsantrag der Klägerin auf Abgabe der Sache an den \nKreis X. (Nr. 1 b) scheitert unabhängig von allem anderen \njedenfalls an der oben dargelegten Zuständigkeit der \nBeklagten. \n\n169\n\nDer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nAblehnungsbescheides gerichtete Hilfsantrag zu 2. dient der \nVorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen bei \nnachträglichem Entstehen eines Versagungsgrundes und hierdurch \nbedingtem Entfallen des mit dem Hauptantrag verfolgten \nAnspruchs auf Bescheidung des Planfeststellungsantrages. Dem \nin der von der Klägerin erwogenen Konstellation in Betracht \nkommenden Fortsetzungsfeststellungsbegehren bleibt, ungeachtet \nder nicht näher zu erörternden Zulässigkeit des Begehrens, \n\n170\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n11. November 1991 - 4 B 190.91 -, \nBuchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237, \n\n171\n\nder Erfolg in der Sache versagt, weil der ablehnende \nBescheid der Beklagten (schon) im Zeitpunkt seines Erlasses \nrechtmäßig war. \n\n172\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n173\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. \nInsbesondere sind die maßgebenden Fragen des Bundesrechts \nhöchstrichterlich geklärt und legt der Senat diese \nRechtsprechung zugrunde.\n\n174","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-01/20-a-1945-99","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-01/20-a-1945-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300863","retrieved":"2026-07-09 03:25:59.009495+00:00"}}