{"status":"available","doknr":"OLD300871","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1001.13B1156.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-01","aktenzeichen":"13 B 1156/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000,- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage 1 K 3225/01 VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 30. März 2001 - Beanstandungsbescheid - im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \nAuch aus Sicht des Senats fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 vorzunehmende \nAbwägung der widerstreitenden Interessen einerseits der Antragstellerin an \nVollzugsaussetzung, andererseits der Öffentlichkeit und des Drittbegünstigten an \nalsbaldiger Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zu Ungunsten der \nAntragstellerin aus. Ist die aufschiebende Wirkung der Klage von Gesetzes wegen \nausgeschlossen, ist dies als Vermutung anzusehen, dass in diesen Fällen ein das \nIndividualinteresse des Betroffenen an Vollziehungsaussetzung überwiegendes \nöffentliches Interesse an alsbaldiger Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Dies \nkann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse des \nRechtsbehelfsführers aus besonderen Gründen vorzuziehen ist. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 - 3 C 11.94 -, Buchholz 310 § 80 \nVwGO Nr. 57. \n\n5\n\nDerartige Gründe liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Eine offensichtliche \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann der Senat bei der im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich möglichen eingeschränkten \nPrüfungsintensität nicht feststellen. Die Angriffe der Antragstellerin gegen ihn greifen \nbei der hier gegebenen Prüfungsdichte nicht durch, so dass der angefochtene \nBescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand behalten wird. Auch im \nÜbrigen kann dem Vollzugsaussetzungsinteresse kein Vorzug eingeräumt werden, \nweil ein großes öffentliches Interesse an Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt \nauch auf der Teilnehmernetzebene besteht und die Beigeladene ihr geplantes \nProdukt nur in der Funktion eines Resellers und nicht eines Mieters bzw. \nUntervermieters von Teilnehmeranschlüssen am Markt anbringen kann. Mithin muss \nes vorliegend bei der von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 TKG) vorgesehenen \nVollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides vom 30. März 2001 verbleiben. \n\n6\n\nDer Beanstandungsbescheid vom 30. März 2001 enthält zum einen die regelnde \nFeststellung des Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung durch die \nAntragstellerin und zum anderen die regelnde Aufforderung, diesen Missbrauch \ndurch ein den gesetzten Vorgaben entsprechendes Angebot abzustellen (Nr. 1 Abs. \n1 u. Abs. 2 Satz 1 des Beschlusstenors). Der Bescheid ist gestützt auf § 33 Abs. 2 \nSatz 2 TKG, der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG \nvoraussetzt, nämlich (1.) einen Verstoß des Anbieters gegen § 33 Abs. 1 TKG und \n(2.) eine missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung. \n\n7\n\n1. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG hat ein Anbieter mit marktbeherrschender \nStellung auf dem Markt für Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit \nWettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei Zugang zu seinen intern \ngenutzten und zu seinen am Markt angebotenen wesentlichen Leistungen zu den \nBedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistung für \ndie Erbringung anderer Telekommunikationsleistungen einräumt, soweit nicht ein \nAbweichen hiervon sachlich gerechtfertigt ist. \n\n8\n\na) Die Antragstellerin ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für \ndie Öffentlichkeit. \n\n9\n\naa) Es spricht viel dafür, dass insoweit als sachlich und räumlich relevanter Markt \nder Endkundenmarkt der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen ist. \nAus der Gesetzesformulierung \"Wettbewerbern auf diesem Markt\" folgt, dass der \nvom Anbieter beherrschte Markt und der vom Wettbewerber bediente oder \nangestrebte Markt identisch sein müssen. Die Beigeladene will auf dem \nEndkundenmarkt im Teilnehmernetzbereich Sprachtelefondienst und \nDatenübermittlung in Form eines besonders ausgestalteten Produkts, mithin \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als Reseller erbringen. Die \nAntragstellerin ist in gleicher oder ähnlicher Weise in dem selben Markt präsent und \nes bestehen keine Zweifel, dass dieser Endkundenmarkt gegenwärtig noch eindeutig \nvon der Antragstellerin beherrscht wird. Dies hat der Senat bereits in seinem \nBeschluss vom 24. August 2000 - 13 B 112/00 - festgestellt; daran hält er fest. Die \nBeigeladene will dagegen nicht auf dem - ggf. fiktiven - Markt der \nVorleistungsprodukte für Reseller von Telekommunikationsdienstleistungen in \nWettbewerb zur Antragstellerin treten; sie will zwar solche Vorleistungsprodukte von \nder Antragstellerin beziehen, sie aber erst auf einer weiteren Handelsstufe, nämlich \nnach \"Veredelung\" auf dem Endkundenmarkt als \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten. \n\n10\n\nWollte man indes aus der Sicht des Endkunden als Verbraucher, die \nBeigeladene in ihrer Funktion als Reseller zugleich als Anbieter der notwendigen \neinzelnen Vorleistungen wie das Betreiben des Teilnehmeranschlusses sowie das \nÜbermitteln und Empfangen von Sprache und Daten in den unterschiedlichen \ntechnischen Ausgestaltungen und damit auf dem Vorleistungsmarkt für ein Resale im \nWettbewerb zur Antragstellerin sehen, besäße die Antragstellerin, wie vom Senat im \no.a. Beschluss ebenfalls festgestellt, auch bezüglich des Marktes der \nVorleistungsprodukte eine marktbeherrschende Stellung. Bei diesem Markt handelte \nes sich zudem um einen solchen für Telekommunikationsdienstleistungen für die \nÖffentlichkeit. \n\n11\n\nbb) Die vom Netzbetreiber als Vorleistungsprodukt zu erbringende und vom \nReseller gekaufte Verbindungsleistung (Aufbau und Halten der Verbindung) für \nSprache und Daten inclusive Übertragungswegen in der jeweiligen technischen \nAusstattung ist eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit. Soweit \nder Senat in seinem o.a. Beschluss vom 24. August 2000 Bedenken geäußert hat, \nob das Vorleistungsprodukt, das dem Sprachtelefondienst auf dem Endkundenmarkt \nanbietenden Reseller geliefert wird, bereits Sprachtelefondienst sei und der Reseller \ndas Merkmal der Öffentlichkeit erfülle, bedarf diese nicht differenzierende Äußerung \nder Klarstellung: Den in § 3 Nr. 15 und 19 TKG verwendeten Begriff der \n\"Öffentlichkeit\" definiert der Senat unter Einbeziehung des Kreises der für die \njeweilige Leistung in Betracht kommenden Empfänger, mithin der \nLeistungszielrichtung, wobei diese aus der Sicht des Diensteanbieters zu bestimmen \nist. Bereits dem Begriff \"Dienstleistung\" ist eine Zielrichtung immanent. Dienstleistung \nist das Erbringen eines angestrebten, Wert verkörpernden Erfolges zu Gunsten eines \nDritten, womit der Blick auf die für den bestimmungsgemäßen Adressaten \nangebotene oder bereit gestellte oder erbrachte Leistung gelenkt wird. Auch die \nVoraussetzung \"gewerbliche Angebot\" in § 3 Nr. 19 TKG lässt eine inne wohnende \nZielrichtung erkennen, nämlich die des Gewinn bringenden Verkaufs an für das \nProdukt in Betracht kommende Kunden. Ferner weist die Legaldefinition des \nSprachtelefondienstes in § 3 Nr. 15 TKG ein finales Element durch den inneren \nZusammenhang zwischen \"Bereitstellung\" von Direkttransport und Vermittlung von \nSprache und der Inbezugnahme der Benutzer im - auch im Sinne eines Finalsatzes \ninterpretierbaren - Nebensatz auf. Der - vom Diensteanbieter ggf. unter Einschaltung \neines Dritten bewerkstelligte - Direkttransport und die Vermittlung von Sprache soll \ndem Benutzer, mithin dem Endkunden, zur Verwendung bereit gestellt werden, damit \n(wobei) ihm über Netzanschluss und Endgerät Kommunikation eröffnet wird. \n\"Öffentlichkeit\" ist daher im Ausgangspunkt jede beliebige natürliche oder juristische \nPerson, die nach der Eigenart der jeweiligen Leistung als Empfänger, Nutzer oder \nVerbraucher in Betracht kommt. Als Öffentlichkeit scheiden jedoch kraft eindeutigen \nnormativen Ausschlusses die Mitglieder geschlossener Benutzergruppen aus, selbst \nwenn sie die zuvor genannten Merkmale erfüllen. \n\n12\n\nDieses differenzierende Verständnis von \"Öffentlichkeit\" ist nicht unvereinbar mit \nder Erläuterung des Begriffs \"für die Öffentlichkeit\" durch Mitteilung der Kommission \nan das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Umsetzung der \nRichtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für \nTelekommunikationsdienste (95/C 275/02), ABl. EG Nr. C 275/2 vom 20. Oktober \n1995, wonach - im gewöhnlichen Sinne des Wortes verstanden - ein Dienst für die \nÖffentlichkeit ein allen Mitgliedern der Öffentlichkeit auf der gleichen Grundlage \nzugänglicher Dienst ist. Die Einschränkung der Zugänglichkeit des Dienstes auf der \ngleichen Grundlage, was u.a. gleiche rechtliche und technische Gegebenheiten \nerfordert, führt zur Eingrenzung der Diensteadressaten auf solche \nÖffentlichkeitsmitglieder, die den Dienst unter diesen gleichen Gegebenheiten \nverbrauchen oder gebrauchen können und bestimmungsgemäß sollen. \n\n13\n\nDie bei der Antragstellerin nachgefragte und von ihr mit einem entsprechenden \nAngebot zu bedienenden Telekommunikationsdienstleistung ist an einen Kreis von \nAdressaten gerichtet - bzw. soll gerichtet sein -, die zu der Leistung unter \ngrundsätzlich gleichen Gegebenheiten Zugang suchen. Der Kreis ist nicht \ngeschlossen, weil er allen offen steht, die die Rolle eines Resellers einnehmen. Die \nvom Netzbetreiber dem Wettbewerber zu erbringende Vorleistung ist insofern an alle \nÖffentlichkeitsmitglieder mit gleichen Merkmalen, hier der Resellerfunktion gerichtet. \nHieraus folgt für die Leistungsrelation Netzbetreiber/Wettbewerber, dass auch hier \neine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit erbracht wird, nämlich \nfür alle diejenigen Unternehmen, die ihrerseits im Wege des Resale \nTelekommunikationsdienstleistungen am Endkundenmarkt erbringen wollen. Nicht \njedoch ist diese Telekommunikationsdienstleistung zugleich an die \"Öffentlichkeit\" \nder Endkunden für Sprachtelefondienst gerichtet, die mit der Öffentlichkeit der \nReseller nicht identisch ist. Die für letztere bestimmte (Telekommunikations-\n)Dienstleistung des Netzbetreibers kann nicht zugleich für die Öffentlichkeit der \nEndkunden bestimmt sein. \n\n14\n\nb) Die von der Beigeladenen nachgefragten Leistungen sind von der \nAntragstellerin intern genutzte wesentliche Leistungen. \n\n15\n\naa) Insoweit kommt es maßgeblich auf die im Zeitpunkt des angefochtenen \nBeanstandungsbescheids von der Beigeladenen nachgefragten Leistungen an. Das \nfolgt schon aus dem maßgeblichen Prüfungszeitpunkt, der für eine Anfechtungsklage \ngegen missbrauchsrechtliche Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 TKG derjenige des \nErlasses des jeweiligen Bescheides ist. \n\n16\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -. \n\n17\n\nOb der Marktbeherrscher den begehrten Zugang eines Wettbewerbers zu einer \nvon ihm intern genutzten Leistung zu gewähren hat und seine Weigerung \nmissbräuchlich ist, kann die Regulierungsbehörde - selbstverständlich - nur \nausgehend von der bis zur behördlichen Entscheidung vorliegenden \nLeistungsnachfrage und dem bis dahin gezeigten Verhalten des Marktbeherrschers \nbeurteilen. Leistungsnachfragen und Reaktionen des Marktbeherrschers nach \ndiesem Zeitpunkt sind nicht mehr Gegenstand der behördlichen Prüfung und tragen \ndaher die Verwaltungsentscheidung nicht. Demgemäß kann die von der \nRegulierungsbehörde mit der Beanstandung des missbräuchlichen Verhaltens des \nMarktbeherrschers zugleich verbundene Aufforderung zur Abstellung des \nMissbrauchs auch nur dahin gehen, ein Zugangsangebot für die bis zu ihrer \nEntscheidung nachgefragte Leistung zu unterbreiten. \n\n18\n\nDiese Konzentrierung auf die tatsächlichen Grundlagen zum Zeitpunkt der \nmissbrauchsrechtlichen Maßnahme folgt ferner aus dem Gebot der hinreichenden \ninhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Zunächst \nmuss dem Adressaten - ggf. unter Heranziehung der Gründe des Bescheids - klar \nsein, welches Verhalten ihm abverlangt wird. Das setzt im Falle eines umstrittenen \nLeistungszugangs die Kenntnis der Behörde und des Marktbeherrschers von der \nvom Wettbewerber konkret beanspruchten Leistung voraus. Ferner setzt die Prüfung, \nob der Marktbeherrscher der ihm auferlegten Handlungsverpflichtung zur Abstellung \ndes Missbrauchs nachgekommen ist, oder dies im Wege des Verwaltungszwangs \noder Bußgelds durchzusetzen ist, eine eindeutige Handlungsverpflichtung und \neindeutige Bestimmung der Leistung, zu der der Marktbeherrscher Zugang zu \ngewähren hat, voraus. Eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, die von ihrer \nAusgestaltung her zu einer Verlagerung der Frage nach dem Inhalt der vom \nWettbewerber konkret nachgefragten Leistung und der Handlungsverpflichtung des \nMarktbeherrschers in das Vollstreckungsverfahren oder Bußgeldverfahren führt \n- etwa weil sie den Marktbeherrscher zur Bedienung von \nLeistungszugangsnachfragen des Wettbewerbers anhält, die erst nach der \nbehördlichen Entscheidung erfolgten und auf ihre Berechtigung von der Behörde \nsowie ggf. auch vom Verwaltungsgericht nicht geprüft sind -, sind weder mit der \nAnforderung aus § 37 VwVfG noch mit der Forderung nach effektivem Rechtsschutz \nvereinbar. Der Senat versteht daher die Formulierung im Beschlusstenor \"... die die \nBeigeladene ... nachfragt ...\" im Sinne einer im Entscheidungszeitpunkt \nfortbestehenden Nachfrage der Beigeladenen, nicht aber ihrer künftigen Nachfragen. \n\n19\n\nbb) Im Zeitpunkt des Beanstandungsbescheides waren die Leistungen, zu denen \ndie Beigeladene Zugang begehrte und noch begehrt, auch für die Antragstellerin \nhinreichend erkennbar, wovon der angefochtene Bescheid zu Recht ausgeht. Es \nmag offen bleiben, ob das Zugangsbegehren der Beigeladenen zu Beginn der \nKontakte zwischen ihr und der Antragstellerin hinreichend bestimmt war. Jedenfalls \nspätestens in der mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer vom \n23. November 2000 musste allen Beteiligten klar sein, dass die Beigeladene als \nReseller auf Verbindungsdienstleistungen der Antragstellerin in der Sprachtelefonie \nund der Datenübermittlung im Teilnehmernetzbereich in der jeweiligen technischen \nAusgestaltung (analog, ISDN, ADSL) und auf die entsprechenden \nTeilnehmeranschlüsse Zugriff nehmen will, um diese zur Erbringung eigener \nTelekommunikationsdienstleistungen für ihre Endkunden im eigenen Namen und auf \neigene Rechnung zu vermarkten. \n\n20\n\nBei diesen Zugriffsobjekten handelt es sich um Leistungen im Sinne des § 33 \nAbs. 1 Satz 1 TKG. Als Leistung in diesem Sinne ist ein von dem Marktbeherrscher \noder seinem Rechtsvorgänger durch Einsatz eigener Ressourcen geschaffenes oder \nerworbenes Vorprodukt auf niederer betrieblicher Wertschöpfungsebene zur \nErbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf anderer, ggf. höherer \nEbene zu verstehen. Der Begriff ist weit auszulegen; er kann deshalb notwendige \nAnlagen bzw. Anlagenteile und Daten, aber auch ein Produkt materieller oder \ngeistiger Art sowie einen Vorgang erfassen, soweit er physisch-technisch zum \nGebrauch oder Verbrauch greifbar ist. Das ist sowohl bei den von der Beigeladenen \nbeanspruchten Teilnehmeranschlüssen als auch bei den Verbindungsleistungen in \nden jeweiligen technischen Ausgestaltungen der Fall. Zugang zu einer solchen \nLeistung nimmt nicht nur derjenige, der sie gegenständlich nutzt, sondern auch der \nden ihr innewohnenden Produktwert etwa durch Einbindung in ein neues Produkt \nvermarktet. \n\n21\n\ncc) Die von der Beigeladenen beanspruchten, von der Antragstellerin intern \ngenutzten Leistungen sind wesentlich. \n\n22\n\n(i) Allerdings dürfte die Wesentlichkeit hier nicht schon - entsprechend der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aaO., welches die Wesentlichkeit \ndes Zugangs zur Teilnehmeranschlussleistung allein aus der Verpflichtung zur \nGewährung entbündelten besonderen Netzzugangs aus § 2 NZV ableitet - unter \nHinweis auf § 4 Abs. 1 TKV bejaht werden können. Denn diese Vorschrift spricht \nentgegen ihrer amtlichen Begründung, BR-Drucks. 551/97, S. 26, keinen \nKontrahierungszwang und kein Zugangsrecht bzw. Zugangsgewährungsgebot aus, \nsondern verpflichtet den marktbeherrschenden Betreiber eines öffentlichen \nTelekommunikationsnetzes lediglich, sein Leistungangebot so zu gestalten, dass \nDiensteanbieter diese Leistung im Resale ihren Kunden anbieten können. \n\n23\n\nLediglich beiläufig sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Senat gegen § 4 Abs. 1 \nTKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Die Regelung dient dem Schutz \nder Endkunden, die nicht allein der Macht des Netzbetreibers ausgesetzt sein sollen, \nwie auch der Reseller als Kunden, denen wie dem Netzbetreiber der Wettbewerb als \nDiensteanbieter eröffnet werden soll; sie ist insoweit von der \nErmächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 TKG gedeckt und greift auch nicht \nin den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein, weil er lediglich eine die \nVermarktung durch andere zugängliche Gestaltung der Leistungsangebote des \nMarktbeherrschers verlangt. Ein Zugriffsrecht des Dritten auf die Leistung zum \nZwecke des Resale kann allenfalls aus einer anderen Rechtsvorschrift folgen. Soweit \nin dem zwangsweisen Herbeiführen eines Vertrages zwischen Marktbeherrscher und \nWettbewerber, durch den Ersterer im Ergebnis zur Überlassung des Rechts zur \nVermarktung seines Produkt-Eigentums verpflichtet wird, ein Untergang eines Teils \nseines Eigentums und nicht eine Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit des \nEigentums gesehen wird, \n\n24\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Holznagel/Koenig, Der Begriff der wesentlichen \nLeistung, Information und Recht, S. 77, \n\n25\n\nkann ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG nicht angenommen werden, weil das \nVermarktungsrecht durch den Reseller nur gegen Entgelt beansprucht werden kann \nund schließlich ein Resale von Leistungen des Netzbetreibers aus übergeordneten \nGemeinschaftsanliegen gerechtfertigt ist. \n\n26\n\n(ii) Wesentlichkeit zielt ausgehend von ihrem Begriffsinhalt stets auf ein \nBezugsobjekt. Wesentlich im Sinne von notwendig oder hauptsächlich oder den \nKerngehalt betreffend ist etwas nur in Beziehung zu etwas anderem. Eine Auslegung \ndes Begriffs unter Berücksichtigung des natürlichen Sprachgebrauchs, von Sinn und \nZweck der Regelung des § 33 Abs. 1 TKG sowie ihrem systematischen \nZusammenhang führt zu dem Ergebnis, dass die Wesentlichkeit zu messen ist an der \nvom Wettbewerber beabsichtigten Telekommunikationsdienstleistung. Die \nbeanspruchte Vorleistung scheidet als Bezugsobjekt aus, weil ihre Wesentlichkeit für \nsich selbst eine Selbstverständlichkeit ist und dies der Vorschrift keinen Sinne gäbe, \nso dass als Bezugsobjekt eben nur eine andere Leistung, und zwar die vom \nWettbewerber unter Nutzung der Vorleistung beabsichtigte \nTelekommunikationsleistung in Betracht kommt. \n\n27\n\nDieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Blick auf das der Vorschrift \ninnewohnende Gebot der internen und externen Gleichbehandlung. Soll der Zugang \neines Wettbewerbers zu einer Leistung den gleichen Bedingungen entsprechen, die \nder Marktbeherrscher sich zur Erbringung anderer \nTelekommunikationsdienstleistungen gewährt, kann eine Gleichbehandlung nur \nbejaht werden, wenn auch der Wettbewerber die Leistung zur Erbringung anderer \nTelekommunikationsdienstleistungen begehrt. Insoweit kann die eine den \ngrundsätzlichen Zugangsanspruch beschränkende Formulierung \"soweit sie \nwesentlich ist\" um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal \"für die Erbringung \nanderer Telekommunikationsdienstleistungen\" ergänzt werden. Dem Verständnis der \nBeigeladenen, das sich lediglich an der grammatikalischen Zuordnung \"anderer \nTelekommunikationsdienstleistungen\" im Relativsatz des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG \nausschließlich zum Marktbeherrscher orientiert und nach dem die vom Wettbewerber \nbeanspruchte Vorleistung nicht wesentlich für die Erbringung einer anderen \nTelekommunikationsdienstleistung und in Folge dessen kein Vorprodukt sein müsse \nsowie unverändert vermarktet werden könne, kann daher nicht gefolgt werden. \n\n28\n\n(iii) Nach den Erkenntnissen des Senats im vorliegenden Verfahren beabsichtigt \ndie Beigeladene die beanspruchten Vorleistungsprodukte zur Erbringung anderer \nTelekommunikationsleistungen auf dem Endkundenmarkt zu nutzen. Eine andere \nTelekommunikationsdienstleistung - und damit eine solche auf höherer \nWertschöpfungsstufe - liegt schon dann vor, wenn das andere Produkt sich \nerkennbar von dem Vorleistungsprodukt etwa durch inhaltliche Ergänzung oder \nVerarbeitung abhebt. Das dürfte allerdings noch nicht der Fall sein, wenn der \nReseller das identische Vorleistungsprodukt im eigenen Namen lediglich unter \nanderem Preis und eigener Rechnungslegung weiterreicht, weil die Bepreisung und \nRechnungslegung nicht Inhalt der Telekommunikationsdienstleistung ist. \n\n29\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 13 B 47/00 -, \nwonach die Entrichtung des Entgelts und die Kontrolle oder Sicherung der \nEntgeltentrichtung eine kundengerichtete Dienstleistung ist; amtliche Begründung der \nTKV zu § 4, BR-Drucks. 551/97 vom 24. Juli 1997, S. 26, wonach die bloße \nRechnungslegung kein Telekommunikationsdienst ist. \n\n30\n\nDas schließt nicht aus, dass der Marktbeherrscher auf Grund eigenen \nEntschlusses Wettbewerbern auf vertraglicher Basis den bloßen Weiterverkauf des \nunveränderten Vorleistungsprodukts ermöglicht. Die Beigeladene jedenfalls \nbeabsichtigt nach ihrer Nachfrage im maßgeblichen Zeitpunkt keine unveränderte \nWeitergabe der beanspruchten Vorleistungsprodukte, sondern deren Umgestaltung \nzu inhaltlich anderen Produkten. Zwar hat sie mit ihrer erstmaligen Nachfrage bei der \nAntragstellerin und auch später noch mit dem Wholesale-Vertragsentwurf nicht zum \nAusdruck gebracht, mit den beanspruchten Leistungen der Antragstellerin selbst \nneue Telekommunikationsdienstleistungen für die Endverbraucher herstellen zu \nwollen. Von ihren seinerzeitigen Angaben ausgehend durfte die Antragstellerin \ndurchaus von einem lediglich beabsichtigten schlichten Weiterverkauf der \nVorleistungen zu anderen Preisen ausgehen. Die Beigeladene hat jedoch mit ihrem \nSchreiben vom 8. September 2000 an die Regulierungsbehörde mitgeteilt, sie \nbegehre den Bezug der Vorleistungen, die zur Entwicklung und Herstellung eigener \nTelekommunikationsprodukte erforderlich seien, und in der mündlichen Verhandlung \nvor der Beschlusskammer gemäß Protokoll vom 23. November 2000, Bl. 3 unten, die \ngeplanten Produkte mit Rücksicht auf ihr Geheimhaltungsinteresse nur grob dahin \nskizziert, dass an Konvergenzprodukte aus Mobilfunk, Festverbindungen, Daten und \nSprache auch mit Mailbox-Einrichtung für Festnetz und Mobilfunk sowie Gewährung \nvon Minuten-Boni gedacht sei. Diese Angaben hat die Beigeladene auf die \nAufforderung des Beschlusskammervorsitzenden durch ein späteres, auch im \nvorliegenden Verfahren geheim zu behandelndes Schreiben vertieft und detailiert. Es \nunterliegt keinen Zweifeln, dass sich das von der Beigeladenen geplante so \nstrukturierte Produkt gegenüber dem von der Antragstellerin gelieferten \nVorleistungsprodukt als ein inhaltlich anderes Produkt darstellt. Auch wenn die \nBeigeladene ihren Kunden letztendlich auch nur das Aussenden, Übermitteln und \nden Empfang von Nachrichten - Sprache oder Daten - erbringt, wird eine solche \nTelekommunikationsdienstleistung inhaltlich und qualitativ anders als der von der \nAntragstellerin als Vorleistungsprodukt bereit gestellte Dienst beurteilt werden \nmüssen. Das geplante Produkt stellt nicht nur eine Summe der Werte aller \nEinzelteile, sondern auf Grund eigener Entwicklungsleistungen der Beigeladenen \nund der zu erwartenden Wertschätzungen der Endkunden einen selbstständigen \nWert dar. Ob allein schon durch eine Zusammenfassung von Einzelprodukten bei \neinheitlicher Tarifstruktur eine Wertschöpfung erfolgt, weil etwa das so dargebotene \n\"Paket\" am Markt eine höhere Wertschätzung erfährt und jedenfalls von bestimmten \nKundenkreisen bevorzugt wird, womit es für den Dienstleister ebenfalls einen \nhöheren Wert verkörpert, mag offen bleiben. Es bleibt der Antragstellerin überlassen, \neiner verbleibenden Restungewissheit, dass die Beigeladene die in Anspruch \ngenommenen Vorleistungsprodukte möglicherweise lediglich nur weiterreichen wolle, \ndadurch zu begegnen, dass sie den Ausschluss eines solchen Verwendungszwecks \nder von ihr gelieferten Vorleistungsprodukte zum Gegenstand des Vertrages macht. \n\n31\n\ndd) Die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG, der als Begünstigten auch \nden Reseller erfasst, entfällt vorliegend nicht etwa deshalb, weil, wie die \nAntragstellerin meint, die von der Beigeladenen als Vorprodukte nachgefragten \nLeistungen für sie bereits Endkundenprodukte seien. Denn die genannten einzelnen \nLeistungen sind auch für die Antragstellerin zusammenzuführende Vorprodukte für \nihr Endkundenangebot betreffend Sprachtelefondienst und Datendienst in den \nverschiedenen technischen Varianten. \n\n32\n\nee) Mit dem gegenüber dem Vorleistungsprodukt anderen Endkundenprodukt \nübernimmt die Beigeladene auch ein eigenes wirtschaftliches Risiko, nämlich das der \nVermarktbarkeit eines solchen Konvergenzprodukts und das der Nichtrealisierung \nihrer Verkaufsforderungen trotz fortlaufender Kosten für gelieferte \nVorleistungsprodukte der Antragstellerin, so dass sie auch in Bezug auf ihre \ngeplanten Endprodukte Diensteanbieter im Sinne der amtlichen Begründung zu § 4 \nTKV aaO. ist. \n\n33\n\nff) Die Erstellung der von der Beigeladenen beabsichtigten Endkunden-\nKonvergenzprodukte im Wege des Resale ist ohne die nachgefragten \nVorleistungsprodukte der Antragstellerin nicht denkbar. Soweit die Antragstellerin \nvorträgt, auch andere benannte Wettbewerber seien in der Lage, unter \nInanspruchnahme von BC 700 als Reseller eigene \nTelekommunikationsdienstleistungen zu erbringen, führt das zu keiner anderen \nBewertung. Denn sie hat bereits nicht dargetan, dass jene Wettbewerber das BC 700 \nfür die gleichen Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden nutzen, wie sie \ndie Beigeladene zu entwickeln beabsichtigt. \n\n34\n\nb) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG hat die Antragstellerin der Beigeladenen Zugang \nzu den gewünschten Vorleistungsprodukten zu den gleichen Bedingungen zu \nermöglichen, wie sie intern zwischen den jeweiligen Geschäftsbereichen der \nAntragstellerin bestehen. Eine solche externe wie interne Nutzung hat die \nAntragstellerin der Beigeladenen bisher nicht angeboten. \n\n35\n\nc) Eine sachliche Rechtfertigung für die auch nach der mündlichen Verhandlung \nvor der Beschlusskammer aufrecht erhaltene Weigerungshaltung der Antragstellerin \nsieht der Senat nicht. Insoweit schließt er sich im Wesentlichen den entsprechenden \nAusführungen im angefochtenen Bescheid an. Er verweist darauf, dass nach der \noffenen Fassung des § 4 Abs. 1 TKV ein Resale erkennbar auch im Festnetzbereich \nnormativ gewollt ist und das Telekommunikationsgesetz keine hiergegen \nsprechenden Anhaltspunkte bietet sowie auch das Verfassungsrecht einem Resale \nnicht entgegensteht. \n\n36\n\n2. Die Antragstellerin hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre \nmarktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. \n\n37\n\na) Ein solches missbräuchliches Verhalten setzt über die Erfüllung der \nVoraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG und des § 33 Abs. 2 Satz 3 TKG \nhinaus eine verwerfliche Absicht des Marktbeherrschers voraus, nämlich ein \nMarktergebnis durchzusetzen, welches er bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht \nerreichen könnte. \n\n38\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -. \n\n39\n\nNicht missbräuchlich ist daher ein hartes und scharfes Verhandeln in der Sache \noder Verfechten einer nicht abwegigen Rechtsansicht. Derartiges kann bei der hier \ngegebenen Prüfungsintensität jedoch nicht mehr zur Entlastung der Antragstellerin \nangenommen werden.\n\n40\n\nDie Antragstellerin erfüllt zunächst bereits den Vermutungstatbestand des § 33 \nAbs. 2 Satz 3 TKG, weil sie sich die Nutzung der nachgefragten \nVerbindungsleistungen und Teilnehmeranschlüsse in den jeweiligen technischen \nVarianten ohne irgendwelche Einschränkungen ermöglicht, der Beigeladenen den \nZugang aber nur unter den - ggf. modifizierten - Bedingungen des Tarifs BC 700 zu \ngewähren bereit ist. Ihre selbst noch nach der mündlichen Verhandlung vor der \nBeschlusskammer bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung \ngezeigte Verweigerungshaltung spricht ferner dafür, dass sie überdies die \nDiensteanbieter, die im Teilnehmernetzbereich Wettbewerb betreiben wollen, in \neinen von ihr vorgegebenen, deren Betätigung zumindest einengenden \nBelieferungskontrakt zwingen will, um so den genannten Marktbereich mit ihren \nEndkundenprodukten und den von ihr genutzten technischen Varianten trotz Resale \nanderer auch in Zukunft zu dominieren. Dieses Ziel könnte sie bei funktionierendem \nWettbewerb voraussichtlich nicht erreichen, weil die Wettbewerber dann die \nbenötigten Vorleistungsprodukte selbst stellen oder anderweitig beziehen könnten. \nDiese Zielrichtung der Antragstellerin erschließt sich aus ihrem Verhalten im \nAnschluss an die mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer, beispielsweise \naus dem Nichteinhalten getroffener Verständigungsabsprachen sowie von Prüfungs- \nund Arbeitsschritten. Zwar wird man der Antragstellerin die Verweigerung von \nVerhandlungen nicht als Missbrauch vorhalten können, solange eine klare und \neindeutige Angabe des Wettbewerbers, zu welchen Leistungen Zugang begehrt \nwerde, fehlte oder - wegen beabsichtigter Abrechnung nach der \nKundeninanspruchnahme ohne entsprechende Kontingentabnahme entsprechend \ndem Inhalt des Wholesale-Vertragsentwurfs - ein eigenes wirtschaftliches Risko des \nResellers nicht erkennbar war. Nach der mündlichen Verhandlung vor der \nBeschlusskammer musste der Antragstellerin jedoch klar sein, dass die Beigeladene \nandere Telekommunikationsdienstleistungen als die von ihr zu liefernden \nVorleistungsprodukte entwickeln und am Endkundenmarkt anbringen will. Die \ngeheimen Einzelheiten dieser Produkte musste die Antragstellerin zur Unterbreitung \neines verhandlungsfähigen Angebots nicht kennen. Zwar hatte der Vorsitzende der \nBeschlusskammer die Beigeladene mit Schreiben vom 27. November 2000 um \nnähere Informationen über die unter Verwendung der Vorleistungsprodukte \nbeabsichtigten Telekommunikationsleistungen gebeten. Doch zielte dies auf Fragen \nder Marktabgrenzung und Marktbeherrschung, die nach den obigen Ausführungen \nnicht zum Wegfall eines Verstoßes der Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung aus \n§ 33 Abs. 1 Satz 1 TKG führen. Es war daher an der Antragstellerin, ihr \nmissbräuchliches Verhalten aufzugeben, indem sie alsbald nach der mündlichen \nVerhandlung der Beigeladenen den Weg zu den nachgefragten Leistungen durch ein \nim Wesentlichen akzeptables oder jedenfalls verhandlungsfähiges Angebot öffnete. \n\n41\n\nb) Das von der Antragstellerin diesbezüglich mehrfach ins Gespräch gebrachte \nAngebot BC 700 - ein Modell \"Dial and Benefit\", das im Produktportfolio der \nAntragstellerin ebenfalls geführt, der Beigeladenen bisher aber nicht angeboten \nworden und von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht dargestellt \nist - war für die von der Beigeladenen nachgefragte, einem Resale zugängliche \nLeistung nicht ausreichend. Das Angebot richtet sich an Großkunden; nach ihm wird \nzum Minutenpreis sekundengenau unter Gewährung volumenabhängiger Nachlässe \nabgerechnet; die Kunden/Unternehmen müssen sich zur Preselection bei der \nAntragstellerin verpflichten; ADSL-Anschlüsse sind, soweit ersichtlich, nicht \nAngebotsgegenstand. Dieses Modell lässt seperate Abrechnungen der Beigeladenen \ngegenüber den Endkunden nach ihren Tarifen so nicht zu; vor allem schließt es ein \nAngebot der Beigeladenen an die Endkunden zum Call-by-Call aus. Nicht undenkbar \nerscheint, dass das BC 700 bei Modifizierung in entscheidenden Punkten Grundlage \neines der Nachfrage der Beigeladenen entsprechenden Angebotes, d.h. eines \nResale ermöglichenden Angebotes sein könnte. Ein solches Angebot, das von seiner \nKonzeption her allerdings ein anderes Angebot wäre, hat die Antragstellerin selbst \nnach der mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer jedoch nicht \nunterbreitet. \n\n42\n\nSie hat auch kein Angebot zur Anmietung der Teilnehmeranschlussleitung \nunterbreitet. Im Übrigen erhielte die Beigeladene, die kein eigenes Netz betreibt, auf \ndiesem Wege zwar Zugang zu den jeweiligen Teilnehmeranschlusspunkten; sie wäre \naber noch nicht ohne weiteres zur Übernahme der über das übrige Netz der \nAntragstellerin und Verbindungsnetze herangeführten Sprach- und Datensignale, \nderen Weiterleitung und Anlieferung beim Endkunden oder umgekehrt zur \nWeiterleitung dessen vom Endkunden in das weiter gehende Netz der Antragstellerin \nin der Lage. \n\n43\n\n3. Liegen demnach die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG für ein \nmissbrauchsrechtliches Einschreiten der Regulierungsbehörde vor, durfte die \nAntragsgegnerin das Verhalten der Antragstellerin beanstanden und sie zur \nAbstellung dessen auffordern. \n\n44\n\na) Das von der Antragstellerin dazu in Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bescheidtenors \nkonkret aufgezeigte, missbrauchsbeseitigende Verhalten unterliegt im Ergebnis \nkeinen Bedenken hinsichtlich der notwendigen Bestimmtheit. \n\n45\n\n(aa) Ausgehend von der Formulierung im Tenor des angefochtenen Bescheides \nsoll die Antragstellerin ein Angebot machen zu von der Beigeladenen - zum Zwecke \ndes Wiederverkaufs - nachgefragten AGB-Produkten. Aus den Gründen des \nBescheidies (Bl. 6/7, 18 u. 28) ergibt sich, dass dies die Produkte Bereitstellung \neines Teilnehmeranschlusses in der technischen Ausführung analog, ISDN und \nASDL sowie Sprachtelefondienstleistungen und Datendienstleistungen in \nentsprechenden technischen Varianten im Teilnehmernetzbereich sind. Insoweit \nhandelt es sich um die bis zum maßgeblichen behördlichen Entscheidungszeitpunkt \nnachgefragten Leistungen der Beigeladenen. Ferner sollen die vom Angebot \numfassten Produkte der Beigeladenen das Anbieten selbst gestalteter Produkte im \neigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen. Ob diese tatsächlich in der \nLage sein wird, die genannten AGB-Produkte zu etwas anderem umzugestalten, \nhängt von ihren - im Einzelnen nicht offenbarten - Produktvorstellungen ab und wird \ndeshalb die Antragstellerin nicht überblicken können. Insoweit reicht es aus, dass \ndas jeweilige AGB-Produkt generell mit anderen Leistungen zu einer \nTelekommunikationsdienstleistung anderen Inhalts verändert und das neue Produkt \nden Endkunden als Telekommunikationsdienstleistung der Beigeladenen angeboten \nwerden kann. Dass die AGB-Produkte der Antragstellerin im Allgemeinen einer \nVerarbeitung im Sinne einer Konvergenz mit Leistungen beispielsweise des \nMobilfunks ggf. nach Modifizierung z.B. durch Bereicherung um Schnittstellen \nzugänglich ist, unterliegt bei summarischer Betrachtung keinen Bedenken. Vor dem \nHintergrund einer solchen Interpretation der in Absatz 2 der Nr. 1 des Tenors des \nangefochtenen Bescheids vom 30. März 2001 reicht dies für eine hinreichende \nBestimmtheit der Verhaltensweise der Antragstellerin zum Abstellen des \nMarktmissbrauchs noch aus. \n\n46\n\n(bb) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Formulierung ihrer \nAngebotsverpflichtung im angefochtenen Bescheid gebe entgegen den \nAnforderungen der kartellrechtlichen Rechtsprechung das Mindestmaß des von ihr \nbei ihrem Angebot Hinzunehmenden und nicht das Höchstmaß des von der \nBeigeladenen nachzufragen Erlaubten an, lasse sie mit vielen Fragen allein und \nerfasse sogar die jüngste Nachfrage der Beigeladenen nach Zugang zu \nTarifmodellen wie AktivPlus oder XXL, vermag sie damit nicht durchzudringen. \nZunächst ist die Antragstellerin eindeutig nur zur Gewährung von Zugang zu \nLeistungen (Vorleistungsprodukten) wie Anschlüssen und Verbindungsleistungen \nverpflichtet; Tarifmodelle sind keine Leistungen. Soweit die Antragstellerin Angaben \nzu den vom Marktbeherrscher zu beachtenden Mindestanforderungen und den für \nden Wettbewerber geltenden Höchstanforderungen, insbesondere Angaben zur \nErmöglichung eines offenen Call-by-Call oder einer Preselection im angefochtenen \nBeschluss vermisst, weist das nicht auf Bestimmtheitsmängel. Eine \naufsichtsrechtliche Maßnahme nach § 33 Abs. 2 TKG braucht nicht alle Einzelheiten \nder Durchführung des nachgefragten Zugangs zu regeln. Insoweit reicht es, wenn \ndas betroffene Unternehmen seine Handlungspflicht aus dem Beschluss hinreichend \ndeutlich erschließen kann und ihm erkennbar ein Freiraum zur \nAngebotsausgestaltung und anschließenden näheren Verhandlung dessen \neingeräumt ist. So erscheint es denkbar, dass der zum Angebot verpflichtete \nMarktbeherrscher seine Leistungserbringung an die vorherige Realisierung \nbestimmter technischer Voraussetzungen oder rechtlicher Beziehungen durch den \nWettbewerber - beispielsweise Einholung der Genehmigung des \nVerbindungsnetzbetreibers zur Überlassung der Rechnungsdatensätze an den \nReseller oder Begründung einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen \nVerbindungsnetzbetreiber und Reseller - knüpft. Im Hinblick auf zu ermöglichende \nCall-by-Call-Verbindungen reichte daher der Hinweis im angefochtenen Beschluss \naus, dass die Antragstellerin für die nicht länger von ihr versorgten Endkunden nicht \nmehr zur Abrechnung verpflichtet ist, der nicht marktbeherrschende Reseller aber \nhierzu nicht nach § 33 TKG verpflichtet werden könne. Hieraus folgt, dass eine \nsolche Verpflichtung des Resellers dann zum Gegenstand des Angebots und \nVertrages zu machen ist. Dass die Beigeladene Nachfrage gehalten hätte nach Call-\nby-Call-Verbindungen, für die die Antragstellerin die Fakturierung durchzuführen \nhabe, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine von der Antragsgegnerin \nausgesprochene Auflage an die Antragstellerin, ein diesbezügliches Angebot zu \nunterbreiten. \n\n47\n\nb) Dass die weite Formulierung der Angebotsverpflichtung der Antragstellerin und \ndie nicht erfolgten Vorgaben eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin \nbei der Ermöglichung von Call-by-Call-Verbindungen nach sich ziehen könnte, \nüberzeugt nicht. Die Kennzeichnung eines zu einem Reseller übergewechselten \nKunden in der Datenbank der Antragstellerin dürfte, wenn sie überhaupt notwendig \nsein sollte, technisch unproblematisch sein und wird vom Wettbewerber zu entgelten \nsein. \n\n48\n\n(c) Dem Hinweis in Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 des Bescheidtenors kommt eine \neigenständige, konkret regelnde Wirkung nicht zu. Er stellt eine abstrakte \nFormulierung dessen dar, was bereits normativ, beispielsweise in § 4 Abs. 1 TKV, \nregelnd vorgegeben und von der Antragstellerin unabhängig von der Vollziehbarkeit \ndes angefochtenen Bescheids zu beachten ist. Insoweit lassen sich hieraus ein \nüberwiegendes Vollzugsaussetzungssinteresse der Antragstellerin stützende \nErwägungen nicht ableiten.\n\n49\n\n4. Bedenken hinsichtlich des von der Antragsgegnerin ausgeübten Ermessens \nund der Wahl des Eingriffsmittels hat der Senat nicht. Insoweit verweist er auf die \nnicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 30. März \n2001. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1, 14 Antragsschrift. 1 GKG.\n\n51\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-01/13-b-1156-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-01/13-b-1156-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300871","retrieved":"2026-07-09 03:25:59.659792+00:00"}}