{"status":"available","doknr":"OLD300870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1001.13A4423.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-01","aktenzeichen":"13 A 4423/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) ist - auch mit der nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, \n\n4\n\nBeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, NVwZ 2000, 1163, \n\n5\n\ngebotenen Auslegung - nicht zu bejahen. Bei diesem \nZulassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, \nsondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das \nErgebnis der Entscheidung bestehen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli \n2001 - 13 B 531/01 -, vom 25. Juni 2001 \n- 13 B 380/01 -, vom 29. Mai 2001 \n- 13 A 301/01 -, vom 22. Februar 2000 \n- 13 A 5055/97 -, und vom 2. September \n1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27; \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 \nRdnr. 7 a; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nJuli 2000, § 124 Rdnrn. 143 ff.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage der Klägerin auf Anerkennung der Berechtigung zum \nFühren der Teilgebietsbezeichnung \"Physikalische Therapie\" zu \nRecht abgewiesen. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon \nausgegangen, dass die Klägerin die reguläre Weiterbildungszeit \nnach Abschnitt II Nr. 13 der Weiterbildungsordnung der \nBeklagten - WBO - vom 30. Januar 1993 (MBl. NRW 1994, 1366), \njetzt geltend in der Fassung von 1999 (MBl. NRW S. 1027), nicht \ndurchlaufen hat und sich ein Anspruch auf Anerkennung zum \nFühren der erstrebten Zusatzbezeichnung nur aus § 19 WBO \nherleiten kann. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus in - \njedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstandender Weise \nausgeführt, dass zwecks Klärung der Frage im Rahmen des § 19 \nWBO, ob eine Weiterbildung der regulär zu absolvierenden \nWeiterbildung gleichwertig ist, die Durchführung einer Prüfung \ngerechtfertigt ist. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang \ndarauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 12 Abs. 3 WBO, \nwonach die Anerkennung einer Zusatzbezeichnung grundsätzlich \nohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise \nerfolgt und eine Prüfung nur durchzuführen ist, sofern die \nvorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere \nBeurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung \ndes Antragstellers bestehen, nur für den Fall der regulären \nWeiterbildung entsprechend der Weiterbildungsordnung gelten. \nInsoweit entspricht die Bestimmung des § 12 Abs. 3 WBO der \nVorgabe in § 39 Abs. 1 Satz 3 Heilberufsgesetz - HeilBerG - \ni.d.F. vom 27. April 1994 (GV NRW S. 204), wonach bei der \nAnerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung auf die Prüfung \nverzichtet werden kann. Für die Anerkennung der Berechtigung \nzum Führen einer Zusatzbezeichnung, für die die reguläre \nWeiterbildung nicht absolviert ist, hat der Gesetzgeber zwar \nnicht ausdrücklich eine Prüfung vorgesehen, andererseits in § \n39 Abs. 7 HeilBerG aber auch nicht definitiv ausgeschlossen. \nWenn aber schon bei der regulären Weiterbildung Zweifel an der \nEignung des Antragstellers zu einer Prüfung berechtigen (§ 12 \nAbs. 3 WBO), muss dies - auch im Hinblick auf den Grundsatz der \nBerufsfreiheit - erst recht gelten bei einer anderen als der in \nder Weiterbildungsordnung vorgesehenen regulären Weiterbildung. \nInsoweit bestehen daher keine Bedenken gegen die durch die \nBezugnahme in § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO ausgesprochene \nNotwendigkeit eines Fachgesprächs (§ 16 Abs. 3 WBO) zur \nÜberprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung, bezüglich \nderen Entscheidung der Ärztekammer kein gerichtlich nicht \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.\n\n9\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21. Mai \n1997- Bf V 74/95 -, MedR 1998, 37.\n\n10\n\nEine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit liegt \ndarin - anders als die Klägerin möglicherweise mit ihrem \nVorbringen zu ihrer berufsspezifischen wissenschaftlichen und \npraktischen Tätigkeit meint - nicht. Für eine Prüfung in den \nFällen einer nicht regulären Weiterbildung sprechen vernünftige \nErwägungen des Gemeinwohls, weil eine solche im Interesse der \nPatienten gewährleistet, dass bei dem betreffenden \nAntragsteller Kenntnisse und Fähigkeiten gegeben sind, die \ndenen eines Absolventen der vorgesehenen Weiterbildung nach der \nWeiterbildungsordnung entsprechen. Das Fachgespräch vor dem \nPrüfungsausschuss der Beklagten hat die Klägerin, wie das \nVerwaltungsgericht dargelegt hat, nicht mit Erfolg absolviert. \n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht im Hinblick auf den \nvon der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt, im Bereich der \nDermatologie sei eine Tätigkeit auf dem Gebiet der \n\"Physikalischen Therapie\" medizinisch und therapeutisch \nzwingend geboten. Auch wenn ein entsprechender Zusammenhang \närztlicher Tätigkeit angenommen wird, rechtfertigt dies nicht \nein Absehen von den Weiterbildungsanforderungen an das Führen \nder Zusatzbezeichnung \"Physikalische Therapie\" und stellt dies \ndie Klägerin nicht von der Verpflichtung frei, diese \nAnforderungen zu erfüllen, wenn sie diese Zusatzbezeichnung \nführen will. \n\n12\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bestehen auch nicht bezüglich der im \nBescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1997 bezeichneten und \nauf einem entsprechenden Vorschlag des Prüfungsausschusses \nberuhenden Auflage. Diese findet, wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, im Grundsatz ihre \nRechtfertigung in §§ 37, 39 Abs. 6 Satz 1 HeilBerG i.V.m. § 16 \nAbs. 4 und 5 WBO. Dass in der Auflage eine ganztägige \nAufarbeitung der bei der Klägerin festgestellten \nWissensdefizite im Rahmen einer klinischen Weiterbildung \nverfügt worden ist, macht die Auflage nicht rechtswidrig. Zwar \nsehen § 36 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG und § 4 Abs. 6 Satz 1 WBO mit \ndem Zusatz, dass dies grundsätzlich so erfolgen soll, eine \nganztägige Weiterbildung und in hauptberuflicher Stellung (nur) \nvor in den Gebieten und Teilgebieten/Schwerpunkten. Nach § 4 \nAbs. 6 Satz 2 WBO, der wegen der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 6 \nSatz 3 WBO bei nicht möglicher ganztägiger Weiterbildung als \ninnerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens liegend \nangesehen werden kann, ist das Erfordernis einer ganztägigen \nTätigkeit aber auch gegeben bei einer Weiterbildung in \nBereichen, die auch in diesem Verfahren in Frage steht. Die \nwährend des erstinstanzlichen Verfahrens angestellten \nVergleichsüberlegungen der Beteiligten zur Erfüllung der \nAuflage lassen zudem erkennen, dass die Beklagte an der \nNotwendigkeit einer zusätzlichen ganztägigen Weiterbildungszeit \nmöglicherweise nicht strikt festhält. Es ist deshalb Sache der \nKlägerin, die für notwendig gehaltene Verlängerung der \nWeiterbildungszeit und die Aufarbeitung der festgestellten \nWissensdefizite, sofern dies ganztägig nicht möglich ist, in \neiner Art und Weise durchzuführen, die einerseits ihren \nsonstigen beruflichen Verpflichtungen, andererseits aber auch \nden Anforderungen nach § 4 Abs. 6 Satz 3 WBO und des § 37 \nHeilBerG, § 1 Absätze 1 bis 3 WBO Rechnung trägt. Die Klägerin \nkann allerdings mit Rücksicht auf das Vertrauen der Patienten \nin besondere Spezialkenntnisse und -fertigkeiten des Trägers \neiner Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung nicht schon \nwegen ihrer beruflichen Inanspruchnahme eine bessere Behandlung \nbeanspruchen als sie anderen Bewerbern der angestrebten \nBezeichnung zuteil wird.\n\n13\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch \ndie ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der \nRechtssache nicht gegeben sind.\n\n14\n\nEs ist in der Rechtsprechung anerkannt und bedarf deshalb \ninsoweit nicht mehr der Durchführung eines Berufungsverfahrens, \ndass Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes, da \nsie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche \nder Berufsausübung sind, \n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai \n1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, \n125, 167; BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nMai 1986 - 3 B 54.85 - und vom 10. \nSeptember 1986 - 3 B 4.86 - zu OVG NRW, \nUrteil vom 30. Oktober 1985 - 13 A \n2573/84 -; OVG NRW, Urteile vom 7. \nSeptember 2000 - 13 A 4252/99 -, vom \n16. November 2000 - 13 A 2267/99 - und \nvom 2. September 1999 - 13 A \n5641/97 -.\n\n16\n\nGegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen auch im \nHinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, soweit vernünftige \nErwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, \nwenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem \nGewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit noch gewahrt wird.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August \n2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, \nm.w.N.\n\n18\n\nDie maßgebende Weiterbildungsordnung mit der Konkretisierung \nder Bezeichnungen für bestimmte ärztliche Tätigkeiten bewirkt \neine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation \neines Arztes und dient damit letztlich dem Schutz des \nPatienten, weil dieser beispielsweise mit einer bestimmten \nGebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere \nmedizinische Qualifikation des Arztes in diesem Gebiet/Bereich \nverbindet.\n\n19\n\nGrundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann \nauf, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher \nArt aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung \nklärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Eine derartige Frage \nwird im Zulassungsantrag mit dem - im Übrigen nicht weiter \nsubstantiierten - Vorbringen, die derzeitigen \nRechtsvorschriften trügen offensichtlich einer \nWeiterentwicklung bzw. medizinischen Notwendigkeit nicht \nRechnung, nicht aufgeworfen. Im Übrigen handelt es sich bei der \nFrage, ob jemand einen Anspruch auf Anerkennung der \nBerechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung hat, um eine \nsolche des jeweiligen Einzelfalles und ist diese Frage einer \nVerallgemeinerung nicht zugänglich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 \nGKG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-01/13-a-4423-00","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-01/13-a-4423-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300870","retrieved":"2026-07-09 03:25:59.570739+00:00"}}