{"status":"available","doknr":"OLD300876","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0928.8A3943.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"8 A 3943/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem\nGesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-\ninfizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV-\nHilfegesetz, HIVHG).\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 25. September 1980 geboren. Er leidet\nan der Bluterkrankheit, einer erblichen Blutgerinnungsstörung,\nin der Form der Hämophilie B (Mangel an Blutgerinnungsfaktor\nIX). Diese Krankheit wird durch Medikamente behandelt, die den\nMangel des Blutgerinnungsfaktors IX ausgleichen; die - im\nVergleich zur Hämophilie B weit häufigere - Bluterkrankheit in\nder Form der Hämophilie A (Mangel an Blutgerinnungsfaktor\nVIII) wird durch die Substitution des Gerinnungsfaktors VIII\nbehandelt.\n\n4\n\nSeit Oktober 1980 wurde der Kläger in der Hämophilie-Ambu-\nlanz der Universität B. betreut und ausschließlich mit\neinem Präparat der Firma B. Pharma GmbH (Fa. B.)\nbehandelt. Dabei handelt es sich um ein als Prothrombinkomplex\nbezeichnetes Blutgerinnungsfaktor-Präparat, das die\nGerinnungsfaktoren II (Prothrombin), VII (Proconvertin), X\n(Stuart-Prower-Faktor) und IX (Antihämophiles Globulin B)\nenthält (PPSB). Ab Anfang Dezember 1989 wurden für die\nBehandlung insgesamt 12.000 Internationale Einheiten (IE) PPSB\naus der Charge 160 1089 verwendet. Diese Charge war im Sommer\n1989 hergestellt worden; bei der Herstellung waren Blutspenden\nverwendet worden, die den Erreger HIV (human immunodeficiency\nvirus, Auslöser der Krankheit AIDS, acquired immunodeficiency\nsyndrome) enthielten. Das bei der Herstellung der Charge\ngewählte Verfahren zur Inaktivierung von Hepatitis- und HI-\nViren erwies sich jedoch nicht als hinreichend effektiv, so\ndass das PPSB der Charge 160 1089 zur Infizierung von mehreren\nPatienten mit HIV führte.\n\n5\n\nAm 9. April 1990 wurde beim Kläger eine HIV-Infektion\ndiagnostiziert, die - wie zwischen den Beteiligten unstreitig\nist - auf die Behandlung mit PPSB der Charge 160 1089\nzurückzuführen ist. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger\nab Januar 1994 Leistungen aus dem Programm \"Humanitäre\nSoforthilfe\" nach der Richtlinie des Bundesministeriums für\nGesundheit für die Gewährung von Leistungen an durch Blut oder\nBlutprodukte HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen\nvom 21. Dezember 1993, geändert durch Fassungen vom 9. Juni\n1994 und 16. März 1995 (Richtlinie \"Humanitäre\nSoforthilfe\").\n\n6\n\nDiese Richtlinie wurde mit dem Inkrafttreten des HIV-Hilfe-\ngesetzes am 31. Juli 1995 (Bekanntmachung vom 24. Juli 1995,\nBGBl I S. 979) aufgehoben (§ 25 Satz 1 HIVHG). Daraufhin\nbeantragte der Kläger am 12. September 1995 die Gewährung von\nLeistungen nach dem HIV-Hilfegesetz. Die Beklagte lehnte den\nAntrag mit Bescheid vom 4. Oktober 1995 mit der Begründung ab,\nder Kläger sei nach dem 1. Januar 1988 infiziert worden, so\ndass eine Bewilligung von Leistungen an § 15 Abs. 1 Satz 1\nHIVHG scheitere.\n\n7\n\nAm 30. Oktober 1995 legte der Kläger gegen den Bescheid\nWiderspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid\nvom 20. November 1995 - zugestellt am 22. November 1995 - aus\nden im Bescheid genannten Gründen zurückwies.\n\n8\n\nMit seiner am 22. Dezember 1995 erhobenen Klage hat der\nKläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er\nausgeführt, die Stichtagsregelung in § 15 Abs. 1 HIVHG sei\nwillkürlich. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche\nBehandlung der vor und der nach dem Stichtag Infizierten sei\nnicht erkennbar. Der in der Begründung zum Entwurf des HIV-\nHilfegesetzes genannte Aspekt einer nach dem Stichtag\nerleichterten Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen könne\nden Stichtag nicht rechtfertigen, da schon seit 1985 allen\nHerstellern von Blutprodukten die Gefahr einer Übertragung von\nAIDS-Erregern bekannt gewesen sei. Schon von diesem Zeitpunkt\nan habe allen Infizierten deshalb die Möglichkeit einer\nDurchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässigen\nHandelns der Hersteller offen gestanden. Falsch sei auch die\nEinschätzung des Gesetzgebers, die Unsicherheit in der\nErkenntnislage über HIV und AIDS habe nur bis 1987 angedauert.\nRichtig sei vielmehr, dass diese Unsicherheit bis in die\nNeunziger Jahre fortgedauert habe. Dies gelte jedenfalls -\nanders als für Hämophilie-A-Kranke - für Hämophilie-B-Kranke,\nda bis in das Jahr 1988 hinein keine Einschränkung der\nIndikation für PPSB erfolgt sei, obwohl dies ebenso\nerforderlich gewesen wäre wie bei anderen Blutprodukten.\nHinsichtlich des PPSB sei der Wissensstand demnach noch 1988\nunvollkommen und unsicher gewesen. Dies sei u.a. darauf\nzurückzuführen, dass das Bundesgesundheitsamt (BGA)\nUntersuchungen und Warnungen zunächst auf Faktor VIII-\nPräparate beschränkt habe, während PPSB und reine Faktor IX-\nPräparate ohne effektive Virusinaktivierung noch 1987 in der\n\"Roten Liste\" der gebräuchlichen Arzneimittel aufgeführt\ngewesen seien. Insgesamt sei die Einschätzung berechtigt, dass\nder vom Gesetzgeber gewählte Stichtag willkürlich sei. Es sei\ndaher eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach\nArt. 100 Abs. 1 GG einzuholen.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides\nvom 4. Oktober 1995 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 20. November 1995\nzu verpflichten, Leistungen nach §§ 15 Abs. 1, 16\nAbs. 1 HIVHG zu bewilligen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat zur Begründung ausgeführt, dass die\ngesetzgeberische Entscheidung für den Stichtag 1. Januar 1988\ndazu geführt habe, dass die überwiegende Zahl aller\nBetroffenen anspruchsberechtigt sei. Für die übrigen\nBetroffenen sei es nicht schon seit 1986, sondern erst seit\n1988 einfacher geworden, Schadensersatzansprüche gegen die\nVerpflichteten durchzusetzen. Gerade der Fall des Klägers\nbestätige dies, da die durch PPSB der Firma B., Charge\n160 1089 verursachten HIV-Infektionen auf schuldhaftem Handeln\nder Firma B. beruhten und es keine grundsätzlichen\nSchwierigkeiten bei der Durchsetzung von Schadensersatzleistungen\nin diesen Fällen gebe. Demgegenüber beruhten die Ansteckungen von Blutern\nmit HIV vor 1988 auf einem multikausalen Versagen; dies sei der Grund für die\nEinrichtung der beklagten Stiftung. Bestätigt werde dies durch\nden Umstand, dass die meisten Infektionen von Blutern durch\nHIV-verseuchte Blutprodukte in den Jahren bis 1984 vorgekommen\nseien, während es nach 1987 nur noch sehr vereinzelt neue\nInfektionen gegeben habe. Nach 1987 seien die wesentlichen\nFragen um HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen grundsätzlich\ngeklärt gewesen. Der Gesetzgeber habe angesichts der\nbegrenzten Stiftungsmittel gerade diejenigen Betroffenen, die\nSchadensersatzansprüche nicht hätten durchsetzen können,\nbegünstigen wollen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf Grund der Beweisbeschlüsse\nvom 7. November 1996 und 8. Juni 1988 eine Beweiserhebung im\nWesentlichen zu folgenden Themen durchgeführt:\n\n15\n\n- Statistische Werte zur Anwendung der Richtlinie \"Humanitäre Soforthilfe\" und des HIV-Hilfegesetzes;\n\n16\n\n- AIDS-Statistiken für die alten und neuen Bundesländer;\n\n17\n\n- Zeitpunkt der Umstellung auf HIV-Antikörper-getestetes Ausgangsmaterial bei der Herstellung von Blutprodukten;\n\n18\n\n- tatsächliche Sicherheit von Blutprodukten (Faktor-VIII-Produkte, Faktor-IX-Produkte, PPSB, gefrorenes Frisch-\nplasma FFP, Produkte aus zellulären Bestandteilen, Frischblut, Blutkonserven und Sera sowie Immunglobuline)\nbis 1987 und ab 1988, jeweils für die alten sowie die neuen Bundesländer;\n\n19\n\n- Dokumentationsverhalten der deutschen Ärzteschaft bei der Anwendung von Blutprodukten.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die genannten\nBeweisbeschlüsse und die Verfahrens- und Beiakten verwiesen,\ninsbesondere auf die Anhörung der Zeugen S., L., S., Dr. H., Dr. V. , Dr. K. -S., Dr. B., Dr. P. und Prof. Dr. B. .\n\n21\n\nDurch Urteil vom 18. Mai 2000 - zugestellt am 13. Juni 2000\n- hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung\nabgewiesen, dass der Kläger nach dem Stichtag des § 15 Abs. 1\nHIVHG infiziert worden und deshalb nicht anspruchsberechtigt\nsei. Die Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß. Die\nBegründung des Gesetzgebers hierfür sei tragfähig, die\ngewählte Typisierung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei davon\nausgegangen, dass die Sicherheit von Blutprodukten jedenfalls\nnach dem Stichtag besser gewesen sei als zuvor und dass\nseitdem auch die Voraussetzungen zur Durchsetzung von\nSchadensersatzansprüchen anders und besser geworden seien als\nin dem Zeitraum bis zum Stichtag. Schon für sich genommen\ntrage jede dieser Begründungen die Festlegung eines\nStichtages; erst recht gelte dies, wenn man sie in ihrem\nZusammenwirken bewerte.\n\n22\n\nNach dem Stichtag seien noch höchstens 40 Personen durch\nBlutprodukte HIV-infiziert worden, und selbst bei Annahme\neiner erheblichen Dunkelziffer ergebe sich daraus eine\nsignifikante Veränderung gegenüber der Zeit bis 1987. Das\nRisiko, durch Blutprodukte mit dem HI-Virus infiziert zu\nwerden, sei ab 1988 deutlich gesunken, auch wenn dies nicht\nfür alle Gruppen von Blutprodukten gleichermaßen gelte.\nJedenfalls aber seien ab 1988 nur noch Produkte verkehrsfähig\ngewesen, die nach dem damaligen Wissensstand sicherer gewesen\nseien als zuvor; dass einige Produkte im Laufe der Zeit noch\nsicherer geworden seien, spreche nicht gegen die Festlegung\ndes Stichtages auf den 1. Januar 1988. Auch die\nDurchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen sei ab 1988\nbesser gewesen als zuvor, weil die Anwendung nicht\nvirusinaktivierter Produkte seitdem die arzneimittelrechtliche\nGefährdungshaftung begründe. Der Umstand, dass es noch bis\nEnde 1993 keine allgemeine Dokumentationspflicht bei der\nAnwendung von Blutprodukten gegeben habe, führe nicht zur\nEinstufung des Stichtages als willkürlich.\n\n23\n\nAuf den Antrag des Klägers vom 13. Juli 2000 hat der Senat\ndie Berufung durch Beschluss vom 17. Mai 2001 zugelassen.\n\n24\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Die\nStichtagsregelung des HIV-Hilfegesetzes sei verfassungswidrig.\nDer gesetzgeberische Grund für die Festlegung des Stichtages\nin § 15 Abs. 1 HIVHG sei nicht die verbesserte Sicherheit bei\nBlutprodukten gewesen, sondern der Umstand, dass sich - nach\nEinschätzung des Gesetzgebers - die Erkenntnislage über die\nSicherheit von Blutprodukten entscheidend verbessert habe.\nDiese Einschätzung sei jedoch fehlerhaft. Bis in die Neunziger\nJahre hinein habe es gravierende Erkenntnisdefizite gegeben,\ndie zu Missständen bei Blutbanken und Pharmaindustrie geführt\nhätten. Die gesetzgeberische Annahme, seit 1988 sei die\nErkenntnislage gesichert, müsse als willkürlich bezeichnet\nwerden. Wahrer Grund für die Wahl des Stichtages sei der\nWunsch gewesen, die durch das HIV-Hilfegesetz für den Bund\nentstehenden finanziellen Lasten begrenzt zu halten.\n\n25\n\nBei den meisten Blutprodukten habe sich die Sicherheit\nhinsichtlich des HIV-Risikos zum Stichtag nicht wesentlich\nverbessert. Dies zeige sich schon daran, dass bis 1993 43,3%\nder Hämophilen mit HIV infiziert worden seien, in der Zeit\nnach dem Stichtag bis zum Inkrafttreten des HIV-Hilfegesetzes\n- ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - 14,35%\nder bis dahin noch nicht Infizierten. Hinzu komme, dass die\nVerfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung auch nach Ansicht\ndes Verwaltungsgerichts jedenfalls hinsichtlich solcher\nBlutprodukte zweifelhaft sei, die gefrorenes Frischplasma\nenthielten (FFP-Produkte). Allein dieser Umstand begründe die\nAnnahme, § 15 Abs. 1 HIVHG sei insgesamt verfassungswidrig, da\nder Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen einzelnen\nBlutprodukten nicht vorgenommen habe und eine solche\nUnterscheidung auch nicht gerechtfertigt sei.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom\n18. Mai 2000 abzuändern und nach dem\nerstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil; das Verwaltungsgericht\nhabe die Stichtagsproblematik in Übereinstimmung mit den vom\nBundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben bewertet.\n\n31\n\nDer Senat hat das vorliegende Verfahren zur gemeinsamen\nVerhandlung mit den Verfahren 8 A 3944/00 und 8 A 4209/00\nverbunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der\nVerwaltungsvorgänge und der Beiakten zu dem Verfahren 8 A\n3944/00 verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung\nbleibt ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat\nkeinen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen nach dem\nGesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-\ninfizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV-\nHilfegesetz, HIVHG, dazu 1.). Die einen Anspruch des Klägers\nausschließende Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 HIVHG\nist verfassungsgemäß (dazu 2.).\n\n34\n\n1.\n\n35\n\nDer Kläger kann keine Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz\nbeanspruchen.\n\n36\n\nDurch § 3 HIVHG ist unter dem Namen \"Stiftung Humanitäre\nHilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen\" eine\nrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet\nworden, deren Zweck die Auszahlung von Leistungen an\nanspruchsberechtigte Personen ist (§ 4 HIVHG). Nach § 15\nAbs. 1 HIVHG erhalten Personen, die mit dem Erreger HIV in dem\nGebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland durch ein in\ndiesem Gebiet in Verkehr gebrachtes Blutprodukt vor dem\n1. Januar 1988 infiziert worden sind, Leistungen aus der\nStiftung. Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger nicht\nvor. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der\nKläger frühestens ab Anfang Dezember 1989 und damit nach dem\nStichtag des § 15 Abs. 1 Satz 1 HIVHG durch PPSB aus der\nCharge 160 1089 der Firma B. Pharma GmbH infiziert\nworden ist.\n\n37\n\n2.\n\n38\n\nDie Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 HIVHG ist mit dem\nGrundgesetz vereinbar. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1\nGG).\n\n39\n\n2.1.\n\n40\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz soll in erster Linie eine\nungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen\nverhindern. Führt der Gesetzgeber eine personenbezogene\nVerschiedenbehandlung ein, der die Normunterworfenen nicht\ndurch eigenes Verhalten ausweichen können, so müssen für die\ngewählte Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem\nGewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen\nrechtfertigen können.\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL\n50, 89/79 -, BVerfGE 55, 72 (88 f.); Beschluss vom\n4. Mai 1982 - 1 BvL 26/77 und 66/78 -, BVerfGE 60,\n329 (346 f.); Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL\n38, 40, 43/92 -, BVerfGE 88, 87 (96 f.).\n\n42\n\nIm vorliegenden Fall knüpft die unterschiedliche Behandlung\nder betroffenen Personengruppen an die Infektion durch ein\nBlutprodukt vor bzw. nach einem in der Vergangenheit liegenden\nStichtag an und bezieht sich damit auf Geschehensabläufe, die\ndurch die Betroffenen grundsätzlich nicht durch eigenes\nVerhalten steuerbar waren. Eine solche Abgrenzung der\nunterschiedlich behandelten Personengruppen mit Hilfe einer\nStichtagsregelung ist allerdings nicht von vornherein\nausgeschlossen, auch wenn gerade diese Regelungstechnik Härten\nmit sich bringen kann, insbesondere wenn sich - wie im\nvorliegenden Fall - die Situation derjenigen, die gerade noch\nanspruchsberechtigt sind, nur geringfügig von der Lage\nderjenigen unterscheidet, bei denen die\nAnspruchsvoraussetzungen aufgrund des Stichtages nicht\nvorliegen. Die verfassungsrechtliche Prüfung einer solchen\nStichtagsregelung erstreckt sich auf die Frage, ob der\nGesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum sachgerecht genutzt\nund die relevanten Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob\ndie gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen\nSachverhalt und das System der Gesamtregelung rechtfertigen\nlässt.\n\n43\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1976 - 1\nBvR 810/70, 57/73 und 147/76 - BVerfGE 44, 1; 3.\nKammer des 2. Senats, Beschluss vom 26. April\n1995 - 2 BvR 749/91 u.a. -, NVwZ 1996, 580; 3.\nKammer des 1. Senats, Beschluss vom 19. April\n1991 - 1 BvR 375/91 -, bei juris veröffentlicht.\n\n44\n\nDies ist nur dann der Fall, wenn die ungleiche Behandlung und\nder sie rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis\nstehen, nicht aber dann, wenn eine Personengruppe stärker\nbelastet wird als der rechtfertigende Zweck der Regelung\nreicht, so dass eine weniger einschneidende Maßnahme denselben\nZweck erfüllt hätte.\n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1990 - 1 BvL\n2/83 u.a. -, BVerfGE 82, 126 (146); Beschluss vom\n11. Februar 1992 - 1 BvL 29/87 -, BVerfGE 85, 238\n(244 f.); Beschluss vom 10. Janu-ar 1995 - 1 BvL\n20/87, 20/88 -, BVerfGE 91, 389 (402 f.)\n\n46\n\nWelchen Handlungsspielraum der Gesetzgeber bei der\nEntscheidung über eine Stichtagsregelung im Einzelfall\nausschöpfen kann, hängt im Wesentlichen von den\nSachgesetzlichkeiten der geregelten Materie, aber auch\nunmittelbar von verfassungsrechtlich bestimmten Faktoren ab.\nIm vorliegenden Fall wird der Spielraum des Gesetzgebers vor\nallem von dem - auch den Beratungen des Entwurfs ausdrücklich\nzu Grunde gelegten,\n\n47\n\nvgl. BT-Prot. 13/13, 20. Januar 1995, Debatte\nüber den Schlussbericht des 3.\nUntersuchungsausschusses (BT-Drs 12/8591),\nS. 776, 777, 779; BT-Drs 13/1298 (Begründung des\nGesetzentwurfs), S. 8, -\n\n48\n\nSozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) beeinflusst, da das\nHIV-Hilfegesetz die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nöffentlich-rechtlichen Anspruchs festlegt. Dieser\nGesichtspunkt rechtfertigt es, innerhalb der aufgezeigten\nrechtlichen Bindungen einen eher weiten legislativen\nHandlungsspielraum anzunehmen, denn der Gesetzgeber kann im\nWesentlichen frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er\neine Sozialleistung gewähren will.\n\n49\n\nDemgegenüber sind andere vom Bundesverfassungsgericht im\nZusammenhang mit Stichtagsregelungen entwickelte\nPrüfungskriterien im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Dies\ngilt zunächst für den Gesichtspunkt, dass im Rahmen der\ngesetzgeberischen Bewältigung von Massenphänomenen ein\nbesonders weiter Handlungsspielraum bei der Festlegung von\nStichtagen besteht;\n\n50\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. April 1977 - 1 BvL 1,\n2, 3/76 -, BVerfGE 44, 290 -,\n\n51\n\ndenn angesichts der begrenzten Zahl der vom HIV-Hilfegesetz\nBetroffenen - etwa 1.300 unmittelbar und mittelbar Infizierte\nsowie etwa 1.000 Angehörige (vgl. BT-Drs 13/1298, S. 8) - kann\nvon einem Massenphänomen nicht die Rede sein. Auch der\nUmstand, dass Stichtagsregelungen häufig die Funktion von\nÜbergangsvorschriften haben, die altes und neues Recht\nvoneinander abgrenzen und deshalb von nur begrenzter Bedeutung\nsind oder dass sie - etwa bei periodischen Anhebungen von\nSozialleistungen - in ihren Auswirkungen nur begrenzt sind,\nvermag im vorliegenden Fall einen besonders weiten\ngesetzgeberischen Spielraum nicht zu begründen.\n\n52\n\nzu diesen Gesichtspunkten: BVerfG, Beschluss\nvom 19. April 1977 - 1 BvL 1, 2, 3/76 -, BVerfGE 44,\n290 (295: erweiterter Spielraum wegen der in der\nRegel nur kurzen Geltungsdauer); ebenso Beschluss\nvom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 -, BVerfGE 44, 283\n(286: Geringfügigkeit einer Anhebung von\nAusbildungsförderung um 20,- DM).\n\n53\n\nEs ist vielmehr offenkundig, dass die Stichtagsregelung in\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 HIVHG in ihren Auswirkungen erheblich über\ndie der zitierten Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fälle\nhinausgeht, da sie nicht nur geringfügig unterschiedlich\nbehandelte Gruppen voneinander abgrenzt, sondern eine\nbedeutsame personenbezogene Ungleichbehandlung einführt, indem\nsie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs von\nerheblicher Höhe entscheidet. Schließlich ist die hier zu\nprüfende Regelung auch kein Fall einer \"unentbehrlichen\"\nStichtagsregelung\n\n54\n\n- zu diesem, die Rechtfertigung\nstichtagstypischer Härten ebenfalls erleichternden\ntopos BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1\nBvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212 (219); vgl. auch\nBeschluss vom 8. Dezember 1976 - 1 BvR 810/70,\n57/73 und 147/76 -, BVerfGE 44, 1 (18) -,\n\n55\n\nweil für den Gesetzgeber - anders als bei der\ngesetzestechnisch notwendigen Abgrenzung alten und neuen\nRechts durch Übergangsvorschriften im Rahmen einer Änderung\nbestehenden Rechts - die Möglichkeit bestanden hätte, die\nLeistungen nach dem HIV-Hilfegesetz auch stichtagsunabhängig\nnach anderen Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren.\n\n56\n\nDer dargestellte rechtliche Maßstab für die Bestimmung des\ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist auch von Bedeutung\nfür die Frage, in welcher Intensität die vom Gesetzgeber\nvorgenommene Bewertung der faktischen Ausgangslage einer\ngerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist. Grundsätzlich ist\ndie Einschätzung der tatsächlichen Umstände und Bedürfnisse,\ndie zu einer gesetzlichen Regelung führen, Sache des\nGesetzgebers. Wo der Gesetzgeber indes zu dem Mittel einer\npersonenbezogenen Differenzierung greift, unterliegt auch\nseine Bewertung der faktischen Ausgangslage einer über eine\nEvidenzkontrolle hinausgehenden strengeren Überprüfung. Dieser\nstrengere Prüfungsmaßstab wird im vorliegenden Fall einer\nsozialstaatlich motivierten differenzierenden Regelung dadurch\nabgeschwächt, dass die zu prüfende Regelung weder in andere\nGrundrechte eingreift noch eine den Kriterien des Art. 3\nAbs. 3 GG sich nähernde Differenzierung enthält.\n\n57\n\nZu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom\n30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 u.a. -, BVerfGE 82, 126\n(146 und 153); Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1\nBvL 38/92 u.a. -, BVerfGE 88, 87 (96 und 97).\n\n58\n\n2.2.\n\n59\n\nAn diesem Maßstab gemessen ist sowohl die Entscheidung,\nüberhaupt eine stichtagsbezogene Regelung einzuführen (dazu\n2.2.1.) als auch die Wahl des konkreten Zeitpunkts für den\nStichtag im Hinblick auf die vorgefundene faktische\nAusgangslage (dazu 2.2.2.) verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n60\n\n2.2.1.\n\n61\n\nDer vom Gesetzgeber gewählte Regelungsansatz, innerhalb der\nGruppe der durch Blutprodukte HIV-Infizierten\nAnspruchsberechtigte von nicht Anspruchsberechtigten mit Hilfe\neiner Stichtagsregelung abzugrenzen, wird durch den Zweck der\nRegelung gerechtfertigt. § 15 Abs. 1 Satz 1 HIVHG verfolgt das\nZiel, denjenigen durch ein verseuchtes Blutprodukt HIV-\nInfizierten aus humanitären und sozialen Gründen finanzielle\nHilfe zu gewähren, die infiziert wurden, ehe die für\nentsprechende Sicherheitsmaßnahmen notwendigen Erkenntnisse\nüber den Erreger von AIDS und die Virussicherheit von\nBlutprodukten vorhanden und für die Herstellung und Anwendung\nvon Blutprodukten verfügbar waren (vgl. BT-Drs 13/1298\nS. 8).\n\n62\n\nTragender Grund für die Wahl des stichtagsabhängigen\nEntschädigungsmodells ist die Annahme des Gesetzgebers, dass\nfortschreitende Erkenntnisse der Medizin und Pharmazeutik über\ndie Problematik von HIV/AIDS bei Herstellung und Anwendung von\nBlutprodukten erst allmählich zu einer realistischen\nEinschätzung der Infektionsrisiken und der Chancen, diese\nRisiken zu verringern, führten und dass es erst im Laufe der\nZeit möglich wurde, diese Erkenntnisse in die Praxis\numzusetzen. Der praktisch umsetzbare und in relevanten\nBereichen umgesetzte wissenschaftliche Erkenntnisfortschritt\nbezeichnet den ausschlaggebenden Gesichtspunkt für die\nAbgrenzung der Anspruchsberechtigten von der Gruppe\nderjenigen, die keine Ansprüche gegen die HIV-Stiftung geltend\nmachen können. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung\ndes Gesetzentwurfs zu § 15 HIVHG:\n\n63\n\nMit dem Stichtag ... wird der\nanspruchsberechtigte Personenkreis der unmittelbar\nInfizierten auf diejenigen Personen beschränkt, die\naufgrund der nicht vorhandenen oder unsicheren\nErkenntnislage über HIV und AIDS sowie die\nSicherheit der Blutprodukte ... auf tragische Weise\ninfiziert worden sind. Die Auswirkungen dieser\nUnsicherheiten bei der Anwendung von\nBlutprodukten reichen etwa bis in das Jahr 1987.\nDanach durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen\nfinden aufgrund der heutigen Erkenntnislage andere\nVoraussetzungen zur Durchsetzung von\nSchadensersatzansprüchen vor\" (BT-Drs 13/1298\nS. 10, Hervorhebungen nicht im Original).\n\n64\n\n§ 15 Abs. 1 HIVHG basiert danach auf der zentralen Annahme,\ndass nicht nur die Gewinnung eines Mindestbestandes an\nErkenntnissen aus der medizinischen Grundlagenforschung,\nsondern zusätzlich deren praktikable Umsetzbarkeit im Rahmen\nder großtechnischen pharmazeutischen Herstellung und bei der\nVerwendung von Blutprodukten eine zeitliche Zäsur bewirkt\nhaben, die es rechtfertigt, nach diesem Zeitpunkt und trotz\nder inzwischen vorhandenen Erkenntnisse infizierte Betroffene\nvon einer Entschädigung auszuschließen.\n\n65\n\nBT-Drs 13/1298 S. 10 (Hervorhebung und\nKlammerzusatz nicht im Original): \"Die\nAuswirkungen dieser Unsicherheiten <der Erkenntnislage über HIV/AIDS> bei der Anwendung\nvon Blutprodukten reichen etwa bis in das Jahr\n1987\".\n\n66\n\nNicht die Frage, ab wann die auf dem Markt angebotenen\nBlutprodukte tatsächlich sicherer waren, ist danach für die\nEinführung eines Stichtages der allein ausschlaggebende Grund,\nsondern der Umstand, dass es aufgrund des\nErkenntnisfortschritts spätestens zu einem vom Gesetzgeber\nbenannten Zeitpunkt praktisch möglich und geboten war,\nsicherere Blutprodukte anzubieten bzw. die mit der Anwendung\nvon Blutprodukten verbundenen Risiken tatsächlich zu senken. \n\n67\n\nDies ergibt sich aus der oben zitierten\nFormulierung der Gesetzesbegründung, wonach\nausschlaggebend die nicht vorhandene oder\nunsichere \"Erkenntnislage über ... die Sicherheit der\nBlutprodukte\" ist (BT-Drs 13/1298 S. 10,\nHervorhebungen nicht im Original).\n\n68\n\nAuch der weitere in der Gesetzesbegründung genannte Aspekt\neiner besseren Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen\nist kausal mit der verbesserten Erkenntnislage über HIV und\ndie Sicherheit von Blutprodukten verknüpft. Denn ohne diese\nErkenntnisse und ggf. die darauf zurückzuführende verbesserte\nDokumentation über jede Anwendung von Blutprodukten ließe sich\nin Verfahren gegen Hersteller, Ärzte oder Behörden weder ein\nKausalitätsnachweis führen noch ein Schuldvorwurf begründen.\n\n69\n\nDie gesetzgeberische Annahme, im Prozess fortschreitender\nwissenschaftlicher Erkenntnis über HIV/AIDS lasse sich ohne\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG ein Zeitpunkt\nmarkieren, der für das Bestehen von Ansprüchen gegen die HIV-\nStiftung entscheidend ist, entspricht den Sachgesetzlichkeiten\nder geregelten Materie und ist auch sonst nicht zu\nbeanstanden. Eine die nach dem HIV-Hilfegesetz nicht\nanspruchsberechtigte Personengruppe weniger belastende\nMöglichkeit, den Regelungszweck des Gesetzes zu erreichen, ist\nnicht erkennbar; vielmehr liegt im Hinblick auf den\nGesetzeszweck - Hilfestellung für die in einer Phase fehlender\nwissenschaftlicher Erkenntnis Infizierten - gerade die\nAbgrenzung der Anspruchsberechtigung mit Hilfe eines\nStichtages nahe.\n\n70\n\nDenn diese Materie ist in charakteristischer Weise durch\neinen Prozess wissenschaftlichen Erkenntniszuwachses und\ndessen praktische Umsetzbarkeit gekennzeichnet: Nach dem heute\nvorhandenen Wissen über HIV und AIDS ist davon auszugehen,\ndass es Ansteckungen mit dem HI-Virus über infektiöse\nBlutprodukte schon zu einer Zeit gegeben hat, als die typische\nSymptomatik von AIDS noch nicht einmal als eigenständiges\nKrankheitsbild beschrieben war und - erst recht - keinerlei\nErkenntnisse darüber vorlagen, dass es sich um eine\nInfektionskrankheit handelt und auf welchen Wegen sie\nübertragen werden kann.\n\n71\n\nNach Eckstein, Immunhämatologie und\nTransfusionsmedizin, 4. Auflage 2001, S. 166, wird\ndas erste Auftreten von HIV-Infektionen in Südafrika\ninzwischen auf die sechziger Jahre datiert, während\nder 3. Untersuchungsausschuss des Deutschen\nBundestages noch davon ausging, dass\nentsprechende Beobachtungen in den USA und\nEuropa auf die zweite Hälfte der siebziger Jahre\nhindeuteten (BT-Drs 12/8591, S. 53, 109 ff.). Koch\n(Aids. Vom Molekül zur Pandemie, S. 3) berichtete\nschon 1987 über eine seropositive Blutprobe aus\ndem Jahre 1959.\n\n72\n\nSolange das Wissen über HIV/AIDS es noch nicht erlaubte,\nMaßnahmen zur Verhinderung derartiger Infektionen zu benennen\nund in die Praxis umzusetzen, wurden die Betroffenen\ninfiziert, ohne dass die mit der Anwendung von Blutprodukten\nverbundenen Risiken im Einzelnen bekannt und daher für die\nBetroffenen einschätzbar und handhabbar gewesen wären. Diese\nGruppe von Betroffenen soll durch das HIV-Hilfegesetz\nentschädigt werden. Erst die intensive Forschungsarbeit an dem\nzunächst unbekannten Komplex von Symptomen ermöglichte\npraktisch realisierbare Erkenntnisse, die es erlaubten, das\nRisiko einer HIV-Ansteckung bei der Anwendung von\nBlutprodukten abzuwägen und zu vermindern oder zu vermeiden.\nEine substanzielle - eine Stichtagsregelung rechtfertigende -\nVerbesserung der Erkenntnislage war erst mit der Formulierung\nvon Erkenntnissen jedenfalls zu folgenden wesentlichen\nAspekten der Problematik erreicht:\n\n73\n\nDazu und zum Folgenden: BT-Drs 12/8591\n(Bericht des Untersuchungsausschusses), S. 52 ff.,\n58 ff., 61 ff., 66 ff., 122 ff.; krit. zu diesem Bericht Zur\nBonsen u.a., Stellungnahme zum Schlussbericht,\nAIFO 1995, 625 ff. und 1996, 18 ff.; vgl. auch\nEckstein, Immunhämatologie und\nTransfusionsmedizin, 4. Auflage 2001, S. 80 ff.,\n152 ff.; zu den maßgeblichen Erkenntnisschritten im\nEinzelnen unten 2.2.2., jeweils mit Nachweisen.\n\n74\n\nZunächst musste das gehäufte Auftreten einer Kombination\nbestimmter Symptome als neuartiges Krankheitsbild erfasst und\ndiese Krankheit als eine über Blut und Blutprodukte - gewonnen\naus dem Blut infektiöser Spender - übertragbare Virusinfektion\nohne absehbare Möglichkeiten einer Heilung oder Immunisierung\nerkannt werden. Erst auf dem Boden dieser Erkenntnisse der\nGrundlagenforschung konnte die Notwendigkeit erkannt und\nformuliert werden, dass die Auswahl der Blutspender im Vorfeld\nder Herstellung von Blutprodukten eine der entscheidenden\nMöglichkeiten darstellt, Infektionsrisiko und\nAusbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit unter Hämophilen und\nTransfusionspatienten einzudämmen. Die praktische Umsetzung\ndieses Wissensstandes stellte sich als Abfolge von\nErkenntnisfortschritten unter drei Aspekten dar: Zunächst\nmusste ermittelt werden, dass es besondere Risikogruppen für\ndie HIV-Infektion gibt und um welche es sich handelt. Auf\ndiese Weise konnten Personengruppen von der Blutspende\nausgeschlossen werden, die typischerweise ein besonders hohes\nRisiko repräsentierten. Außerdem war die Entwicklung von\nTestmethoden erforderlich, um die Feststellung treffen zu\nkönnen, ob ein Spender oder eine Spende infektiös ist, so dass\nauch Blutspender, die keiner bisher als solche erkannten\nRisikogruppe angehören, von der Blutspende ausgeschlossen\nwerden können. Weitere Erkenntnisse über den Verlauf der\nKrankheit wiesen schließlich auf das Vorhandensein einer\n\"diagnostischen Lücke\" hin, einer Zeitspanne, in der ein\nBetroffener bereits HIV-infiziert ist, ohne dass dies jedoch\nin seinem Blut nachweisbar ist. Damit war der Umstand, dass\nauch nach negativer Testung noch die Möglichkeit der\nInfektiosität einer Blutspende besteht, deutlich geworden, so\ndass die Frage der \"look-back-Verfahren\" und die Frage einer\nQuarantänelagerung von Blutprodukten aufgeworfen waren. Auf\ndiese Weise war es möglich, unerkannt infektiöse Spenden\nnachträglich von einer Weiterverwendung oder Anwendung\nauszuschließen.\n\n75\n\nVon maßgeblicher Bedeutung für die Rechtfertigung einer\nstichtagsbezogenen Unterscheidung anspruchsberechtigter und\nnicht anspruchsberechtigter HIV-Infizierter war weiter die\nErkenntnis, dass das Ausgangsmaterial für die Herstellung von\nBlutprodukten in aller Regel trotz erheblicher\nVorsichtsmaßnahmen nicht mit Sicherheit und vollständig frei\nvon HI-Viren sein kann, so dass die Notwendigkeit deutlich\nwurde, Möglichkeiten zur Inaktivierung oder Reduzierung der\nVirenlast im Ausgangsmaterial für Blutprodukte zu finden. Der\nwissenschaftliche Erkenntnisprozess auf diesem Feld hat zwar -\nbis heute - nicht dazu geführt, dass alle Blutprodukte \"HIV-\nsicher\" hergestellt werden können. Die Untersuchung der\ndenkbaren Inaktivierungsverfahren auf ihre - ggf. je nach\nBlutprodukt unterschiedliche - Durchführbarkeit und\nEffektivität hat jedoch die Erkenntnis erbracht, dass einige\nBlutprodukte \"HIV-sicher\" hergestellt werden können, dass es\naber auch Blutprodukte gibt, bei denen diese Sicherheit in\nabsehbarer Zeit nicht erreichbar ist und dass bei anderen\nProdukten noch unklar ist, in welchem Ausmaß sie \"HIV-sicher\"\nhergestellt werden können.\n\n76\n\nVor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse schließlich war es\nmöglich, die Notwendigkeit einer strengen Indikationsstellung\nfür die Anwendung von Blutprodukten zu begründen. Denn wenn\nfür einige Blutprodukte angenommen werden muss, dass sie nicht\n\"HIV-sicher\" hergestellt werden können, darf die Anwendung nur\nunter besonders strenger Abwägung der Chancen und Risiken im\nkonkreten Falle erfolgen. In diesem Zusammenhang ergab sich\nzugleich die Notwendigkeit einer genaueren\nAnwendungsdokumentation als Voraussetzung für weitere\nwissenschaftliche Forschung, aber auch für die Durchsetzung\nvon Ansprüchen Geschädigter.\n\n77\n\nDas Vorliegen dieser wesentlichen Grundkenntnisse über HIV\nund AIDS markiert einen Zeitpunkt, der die Entscheidung für\neine Stichtagsregelung rechtfertigt. Zwar muss berücksichtigt\nwerden, dass wissenschaftliche Erkenntnisprozesse nicht stets\ngeradlinig und sicher verlaufen, sondern vielfach in einer\nAuseinandersetzung zahlreicher, zunächst häufig spekulativer\nPositionen, die über die Falsifizierung oder Verifizierung\nunterschiedlicher Erklärungsansätze zu begründeten Vermutungen\nund schließlich zu gesichertem Wissen gelangen. Trotz dieser\nBesonderheiten ist jedoch die Annahme des Gesetzgebers\ngerechtfertigt, dass das Wissen über die Übertragung von HIV\ndurch Blutprodukte zu einem feststellbaren Zeitpunkt in einem\nMaß fundiert war, dass Pharmaindustrie, Behörden und Ärzte\nangesichts ihres Auftrags, im Interesse einer ordnungsgemäßen\nArzneimittelversorgung für die Sicherheit im Verkehr mit\nArzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und\nUnbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen (§ 1 AMG), auf die\nsich verdichtende Erkenntnislage reagieren konnten und die\ngewonnenen Erkenntnisse in vielen Bereichen auch umsetzten.\nVon diesem durch einen relevanten Erkenntniszuwachs markierten\nZeitpunkt an waren die Infektionen nicht mehr in derselben\nWeise undurchschaubar und unausweichlich wie vor diesem\nZeitpunkt. Der Gesetzgeber durfte deshalb die\nAnspruchsberechtigung für eine sozialstaatlich motivierte\nEntschädigungsleistung von einem an den geschilderten\nErkenntnisprozess angelehnten Stichtag abhängig machen,\njenseits dessen es die Möglichkeit gab, auf gesicherter oder\njedenfalls aus begründeten Vermutungen abgeleiteter\nErkenntnisgrundlage anders als bisher zu handeln.\n\n78\n\n2.2.2.\n\n79\n\nMit höherrangigem Recht vereinbar ist auch die Entscheidung\ndes Gesetzgebers, den Stichtag in § 15 Abs. 1 HIVHG auf den\n1. Januar 1988 festzulegen. Die sich auf Grund dieses\nStichtages ergebenden Gruppen von Anspruchsberechtigten und\nnicht Anspruchsberechtigten unterscheiden sich in einer die\ngesetzliche Differenzierung rechtfertigenden Weise. Der\nGesetzgeber durfte im Rahmen des ihm zustehenden\nEinschätzungs- und Entscheidungsspielraums davon ausgehen,\ndass mit der Jahreswende 1987/88 die Auswirkungen der in den\nfrühen 80er Jahren bestehenden gravierenden Unsicherheiten in\nder wissenschaftlichen Erkenntnislage über HIV/AIDS in\nwesentlichen Bereichen überwunden waren, dass die gewonnenen\nErkenntnisse über Risiken bei der Herstellung und Anwendung\nvon Blutprodukten umsetzbar waren und dass geänderte\nVoraussetzungen bei der Durchsetzung von\nSchadensersatzansprüchen Betroffener vorlagen.\n\n80\n\nBei der Einschätzung, zu welchem Zeitpunkt im Verlauf eines\nsich über Jahre hinziehenden Forschungs- und\nErkenntnisprozesses ein Wissensstand erreicht ist, der einen\nim Hinblick auf den Gesetzeszweck plausiblen Stichtag mit\nhinreichender Sicherheit nahe legt, kommt dem Gesetzgeber -\nwie dargelegt - ein Spielraum zu. Die den gesetzgeberischen\nAnnahmen zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände müssen den\ngewählten Stichtag nicht in jeder Hinsicht \"punktgenau\"\nbegründen können. Dies ergibt sich schon aus den erwähnten\nBesonderheiten des wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses, der\naus einer Vielzahl von - teils miteinander im Widerstreit\nliegender - Entwicklungen und Quellen gespeist wird\n\n81\n\n- so stuft Reissigl, Bedeutung von AIDS für das\nBlutspendewesen, in: Gschnait, Wolff (Hrsg.), AIDS,\nSymposium 1985, S. 75 ff., 82 und 84, das Risiko\neiner Infektion bei einer Bluttransfusion eines\ninfizierten Spenders noch 1985 als gering ein und\nhält die angeordnete Durchführung von HIV-Tests\nbei Plasmaspendern nicht für notwendig, obwohl er\nim Übrigen deutlich vor den Risiken einer Infektion\ndurch Blutprodukte warnt -\n\n82\n\nund im hier betroffenen Bereich auch deshalb nicht geradlinig\nverläuft, weil die Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse\nund die Validierung neuer Herstellungsmethoden von\nBlutprodukten angesichts der extrem langen Zeitspanne zwischen\nder HIV-Infektion und dem Auftreten von AIDS zusätzlich\nerschwert werden.\n\n83\n\nVgl. etwa Zur Bonsen u.a., Stellungnahme zum\nSchlussbericht des 3. Untersuchungsausschusses,\nAIFO 1995, 625 ff. und 1996, 18 ff., insbesondere\nAbschnitte 3. und 5.4. zu den Schwierigkeiten der\nValidierung neuer Forschungsansätze.\n\n84\n\nIm Übrigen muss bei der Fixierung eines Stichtages\nberücksichtigt werden, dass es dabei nicht auf den -\nmöglicherweise einigermaßen genau feststellbaren -\nErkenntnisstand der fachlich spezialisierten und in der Aids-\nForschung tätigen Wissenschaftler ankommt, sondern auf\ndiejenigen Personengruppen, die gewonnene wissenschaftliche\nErkenntnisse umsetzen. Je nach dem konkret zu beurteilenden\nElement im Wissensstand über HIV und AIDS sind das sowohl die\nHersteller von Blutprodukten einschließlich der Betreiber von\nBlutbanken als auch Fach- und Allgemeinärzte sowie Hämophile\nund vom Transfusionsrisiko betroffene Patienten als Anwender\ndieser Produkte. Ferner muss auch berücksichtigt werden, dass\ndie strengen arzneimittelrechtlichen Bindungen insbesondere\nder Hersteller von Blutprodukten es nicht zulassen, eine\nUmsetzbarkeit von Erkenntnissen über HIV/AIDS und Blutprodukte\nerst dann anzunehmen, wenn mit letzter wissenschaftlicher\nSicherheit die Schädlichkeit der einen oder die Effektivität\neiner anderen Herstellungsmethode erwiesen ist. Denn nach § 5\ndes Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 24. August\n1974 (BGBl I S. 2445, mit späteren Änderungen -\nArzneimittelgesetz <AMG> -) dürfen Arzneimittel schon dann\nnicht mehr in den Verkehr gebracht werden, wenn nach dem\njeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der\nbegründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem\nGebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den\nErkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß\nhinausgehen (bedenkliche Arzneimittel).\n\n85\n\nZu § 5 AMG unter dem Blickwinkel der\nBlutprodukte Wartensleben, Rechtliche Aspekte zur\nTransfusion von Blut und Blutprodukten, in: Maass\n(Hrsg.), Virussicherheit von Blut, Plasma und\nPlasmapräparaten, 1988, S. 64 ff.; Eichholz, Die\nBedeutung der arzneimittelrechtlichen\nProdukthaftung für das Blutspenden und den Vetrieb\nvon Blutkonserven, NJW 1991, 732 ff.; Deutsch,\nZivilrechtliche Haftungsprobleme von AIDS, in:\nSchünemann/Pfeiffer (Hrsg.), Die Rechtsprobleme\nvon AIDS, 1988, S. 272 ff. (280 ff., 285 ff.).\n\n86\n\nDer vom Gesetzgeber auf den 1. Januar 1988 festgelegte\nStichtag für die Abgrenzung der Anspruchsberechtigung nach dem\nHIV-Hilfegesetz lässt sich vor diesem Hintergrund\nrechtfertigen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein umfassendes\nund praktikables Grundwissen über HIV und AIDS allgemein\nverfügbar (dazu 2.2.2.1.) und im Bereich des Blutspendewesens\n(dazu 2.2.2.2.) und bei der Herstellung und Anwendung\nvirusinaktivierter Blutprodukte (dazu 2.2.2.3.) auch praktisch\numgesetzt; ferner sind relevante Veränderungen bei der\nAnwendung nicht inaktivierbarer Blutprodukte (dazu 2.2.2.4.)\nund bei der Möglichkeit der Betroffenen,\nSchadensersatzansprüche durchzusetzen (dazu 2.2.2.5.),\nfeststellbar.\n\n87\n\n2.2.2.1.\n\n88\n\nZu Beginn des Jahres 1988 gab es keinerlei Unsicherheit mehr\ndarüber, dass AIDS eine durch den HI-Virus übertragbare\nInfektionskrankheit ist, dass Blut und Blutprodukte einen der\nwichtigsten Übertragungswege darstellen und dass in absehbarer\nZeit nicht zu erwarten sein würde, durch Impfungen eine\nImmunisierung gegenüber dem HI-Virus zu erreichen oder eine\neffektive AIDS-Therapie zu entwickeln.\n\n89\n\nTeilweise waren diese Erkenntnisse sogar schon deutlich vor\n1988 im Bewusstsein nicht nur der Fachöffentlichkeit\nverankert, sondern auch jedem Laien durch eine Fülle von\nVeröffentlichungen zugänglich. Die seit dem Frühjahr 1981\nzunächst in den Vereinigten Staaten als neues Krankheitsbild\nzur Kenntnis genommenen Symptome wurden erstmals Ende 1981\nunter der Bezeichnung \"schwere erworbene Immunschwäche\" und\nschließlich im Herbst 1982 unter dem Begriff \"AIDS\"\nzusammengefasst. Der Verdacht, dass u.a. Blutprodukte für die\nVerbreitung der Krankheit ursächlich sein könnten, wurde in\nder weltweit gelesenen Fachzeitschrift Morbidity and Mortality\nWeekly Reports am 16. Juli 1982 erstmals publiziert. In der\nBundesrepublik Deutschland wurde in nennenswertem Umfang zwar\nerst ab 1983 und - in stärkerem Umfang - ab 1984 über dieses\nKrankheitsbild so umfassend berichtet, dass eine breitere\nÖffentlichkeit davon mit hinreichender Differenziertheit\nKenntnis nehmen konnte. Aufgrund der gerade zum Problembereich\nAIDS außergewöhnlich hohen Intensität der Forschung\n\n90\n\n- Koch, AIDS, 1987, S. XI (S. XIII zum Fortgang\ndes Erkenntnisprozesses seit Erscheinen der\nschwedischen Originalausgabe im Jahre 1985);\nSüßmuth, AIDS - Wege aus der Angst, 1987, S. 121,\n131; Gschnait/Hutte-rer, AIDS 1985: Ein Überblick,\nin: Gschnait/Wolff, AIDS; Symposium Wien 1985,\nS. 1 ff.; Schramm (Hrsg.), Chronologie zu Hämophilie\nund AIDS, 1994, S. 5 (Vorwort) -\n\n91\n\nwurden jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die\nKrankheit und ihre Ursachen in sehr schneller Folge\npubliziert, so dass die zunächst zahlreichen Hypothesen\ninsbesondere über die Ursachen der Krankheit und ihre\nÜbertragungsmöglichkeiten innerhalb einer relativ kurzen\nZeitspanne zu wissenschaftlich gefestigten Erkenntnissen\nführten. Die Einstufung von AIDS als u.a. über Blut und\nBlutprodukte übertragene Infektionskrankheit mit extrem hoher\nMortalität wurde schon seit 1984 nicht mehr ernsthaft in Frage\ngestellt.\n\n92\n\nVgl. DER SPIEGEL vom 6. Juni 1983, 144\n(150 ff., 160, 163); dazu und zur Frühphase der\nAIDS-Forschung Koch, AIDS, 1987, S. 1f., 43 ff.,\n152 ff., 159 f.; Bericht des 3.\nUntersuchungsausschusses vom 21. Oktober 1994,\nBT-Drs 12/8591, S. 50 ff., 61 ff.; Zwischenbericht der\nEnquête-Kommis-sion \"Gefahren von AIDS und\nwirksame Wege zu ihrer Eindämmung\", 1988,\nS. 103 f.; Starr, Blut - Stoff für Leben und Kommerz,\n1999, S. 324 ff.; Mölling, Das Aids-Virus, 1988,\nS. 19 ff., 145 ff.; L'Age-Stehr, Epidemiologie des\nerworbenen Immundefekt-Syndroms, in: Helm/Stille,\nAIDS, 1985, S. 7 ff.; kritisch zur Rezeption der\nForschungsergebnisse im Bereich der Hämophilie-\nBehandlung Koch/Meichsner, Böses Blut - Die\nGeschichte eines Medizin-Skandals, 2. Auflage\n1993, S. 19-176; BT-Drs 12/8591 S. 182 f. Bei einer\nAnhörung des Bundesgesundheitsamtes zu Faktor-\nVIII-Präparaten am 14. November 1983 gab es nur\nnoch einen Teilnehmer, der die Übertragung von HIV\ndurch ein infektiöses Agens bestritt (BA 6 im\nVerfahren 8 A 3944/00, Anlage IV C 17 f-1,\nS. 9).\n\n93\n\nAuch die Feststellung des HI-Virus als Auslöser von AIDS wurde\nnach der Entdeckung und Identifizierung des Virus in der Zeit\nzwischen April 1983 und Mitte 1984 innerhalb kurzer Zeit\nallgemein akzeptiert, ebenso wie die Annahme, dass der\nNachweis von Antikörpern im Blut infizierter Personen nicht\nals Zeichen für eine erworbene Immunität gedeutet werden kann,\nsondern eine aktuelle Infektion belegt.\n\n94\n\nBT-Drs 12/8591, S. 59 ff.; Zwischenbericht der\nEnquête-Kommission \"Gefahren von AIDS und\nwirksame Wege zu ihrer Eindämmung\", 1988,\nS. 67 ff.; Schäublin, Aids-Kompen-dium Hoechst\n1987, S. 9 ff.; Süßmuth, AIDS - Wege aus der Angst,\n1987, S. 38 ff.\n\n95\n\nVereinzelte abweichende Stimmen können - soweit diese\ngrundlegenden Erkenntnisse zu HIV und AIDS betroffen sind -\nals Aussenseiter ohne nennenswerten Einfluss auf die\nwissenschaftliche Fachwelt oder den Kreis der übrigen\nBetroffenen eingestuft werden.\n\n96\n\nEtwa Arnheim, AIDS - der dritte Akt der Syphilis -\nDer Irrtum des AIDS-Establishments, 1990, S. 10 ff.,\n22 und passim mit der seit April 1987 vertretenen\nThese, HIV sei nicht der Auslöser von AIDS, sondern\nein \"harmloser Virus\"; Wallerstein, Das AIDS-\nDilemma - Forschung in der Sackgasse, 1988, mit\nder These, AIDS sei nicht einmal eine\nInfektionskrankheit, sondern auf den\nZusammenbruch des Immunsystems infolge der\nUmweltschäden zurückzuführen, S. 9, 28 ff., 62 ff.;\nSchüklenk, AIDS - Über die \"Seuche\", eine Hand voll\nHäretikerInnen und das Interesse an der\nApokalypse, 1990. Kritisch zu Tendenzen, die\nRisiken von AIDS zu verharmlosen, Gauweiler, Was\ntun gegen AIDS? Wege aus der Gefahr, 1989,\nS. 15 ff. und passim.\n\n97\n\nEbenso eindeutig ist feststellbar, dass 1987/88 allgemein\ndavon ausgegangen wurde, dass in absehbarer Zeit weder die\nEntwicklung eines Impfstoffes noch einer effektiven Therapie\nmöglich sein werde.\n\n98\n\n2. Bericht des Bundesministers für Forschung\nund Technologie: \"AIDS - eine Herausforderung an\ndie Wissenschaft\", 1987, S. 14; Schäublin, Aids-\nKompendium Hoechst 1987, S. 3, 143 ff., 148 f.; vgl.\nauch die Ausgabe 1989 desselben Werkes S. 156 ff.,\n163 ff. mit Forschungsansätzen, die in der\nVorauflage noch fehlen; ausführlich Mölling, Das\nAids-Virus, 1988, S. 117 f.; zu den bisher Genannten\nnoch Wilder-Smith, AIDS - verschwiegene Fakten,\n1988, mit einer Aufzählung zur therapeutischen Aids-\nForschung S. 99 ff.; Süßmuth, AIDS - Wege aus der\nAngst, 1987, S. 18, 23, 53 f.; Laurence, Der\nImmundefekt bei Aids, in: Köhler/Eichmann (Hrsg.),\nImmunsystem 1987, 152 f., 160 f.\n\n99\n\nDass jedenfalls zur Jahreswende 1987/88 die genannten\ngrundlegenden Kenntnisse über HIV und AIDS allgemein verfügbar\nwaren, kommt auch in amtlichen Stellungnahmen zum Ausdruck,\netwa in den Empfehlungen, die vom Deutschen Roten Kreuz für\nRettungssanitäter im Umgang mit (möglicherweise) HIV-\ninfizierten Personen formuliert wurden, oder in\nVerlautbarungen zuständiger Ministerien und anderer Gremien.\nDasselbe gilt für Veröffentlichungen, die sich unmittelbar an\nein nicht medizinisch vorgebildetes Publikum wandten und deren\nAufgabe weniger eine Präsentation des aktuellen\nForschungsstandes als vielmehr die auf möglichst weite Kreise\nder Bevölkerung zielende Aufklärung und Prävention war.\nDerartige Publikationen trugen - neben der wissenschaftlichen\nLiteratur - ebenfalls zu einer Verbreitung des Grundwissens\nüber HIV/AIDS bei; hierher gehören auch die auf große\nVerbreitung zielenden Maßnahmen der Bundeszentrale für\ngesundheitliche Aufklärung zum Thema AIDS-Prävention.\n\n100\n\nDRK-Empfehlungen, veröffentlicht im Deutschen\nÄrzteblatt vom 7. April 1988, abgedruckt auch in\nWilder-Smith, AIDS, 1988, S. 160 ff.; Merkblätter\ndes Bundesministeriums für Jugend, Familie und\nGesundheit und des Bundesgesundheitsamtes für\nBetroffene und Ärzte von 1985, abgedruckt in\nKathke, AIDS, 2. Auflage 1985, S. 57 ff. und AIFO\n1986, 162 f.; vgl. auch Entschließung der für das\nGesundheitswesen zuständigen Minister und\nSenatoren der Länder vom 27. März 1987,\nabgedruckt im 2. Bericht des Bundesministers für\nForschung und Technologie: \"AIDS - eine\nHerausforderung an die Wissenschaft\", 1987,\nS. 15 f.; Koalitionsvereinbarung vom 9. März 1987\nund Sofortprogramm der Bundesregierung vom\n23. März 1987, in: Frankenberg, AIDS-Bekämpfung\nim Rechtsstaat, 1988, S. 159 f.; Süßmuth, AIDS -\nWege aus der Angst, 1. Auflage 1987, dort S. 78 f.\nzu den Maßnahmen der Bundeszentrale für\ngesundheitliche Aufklärung mit Auflagenstärke sowie\nzu repräsentativen Umfragen in der Bevölkerung, vgl.\nauch S. 107 f.; Gauweiler, Was tun gegen AIDS?\nWege aus der Gefahr, 1989.\n\n101\n\n2.2.2.2.\n\n102\n\nDie unterschiedliche Behandlung der vor und nach dem Stichtag\nInfizierten wird ferner durch Modifikationen im\nBlutspendewesen gerechtfertigt.\n\n103\n\nAus der Erkenntnis, dass HIV über Blutkontakte und damit\nauch über Blutprodukte übertragen wird und dass weder eine\nImmunisierung möglich war noch eine effektive AIDS-Therapie\nzur Verfügung stand, wurde die Notwendigkeit abgeleitet, durch\neffektive Maßnahmen im Blutspendewesen die Ausbreitung der\nInfektion zu beeinflussen. Die zu Grunde liegenden\nErkenntnisse über HIV und AIDS lagen als allgemein\nakzeptiertes Wissen jedenfalls zur Jahreswende 1987/88 vor.\nDas Ziel der Maßnahmen war der möglichst vollständige\nAusschluss infektiöser Blutspender; erreicht werden sollte\ndies durch Bestimmung von Risikogruppen bei möglichen\nBlutspendern, durch den Einsatz von HIV-Tests und durch eine\nlangfristige Beobachtung der Spender.\n\n104\n\nFür HIV und AIDS ist es charakteristisch, dass ein sehr\nhoher Anteil der Betroffenen nach gemeinsamen Merkmalen\nbestimmt - einer \"Risikogruppe\" zugeordnet - werden kann.\nDiese Erkenntnis war - darauf weist bereits die zeitweilig\nverbreitete Bezeichnung GRID, \"gay related immunodeficiency\",\nhin - unmittelbar mit der Entdeckung von AIDS als neuartigem\nKrankheitsbild verknüpft. Sie wurde schon frühzeitig für die\nBemühungen um die Eindämmung einer weiteren Ausbreitung\nnutzbar gemacht, da die von der Infektion Betroffenen\ngleichzeitig - u.a. in der Rolle als Blutspender - maßgeblich\nzur Verbreitung beitragen. Dies ergibt sich im Übrigen schon\ndaraus, dass bereits ab 1983 die Empfehlung ausgesprochen\nwurde, kein Angehöriger einer Risikogruppe solle mehr Blut\nspenden. Dass neben Homosexuellen und intravenös\nDrogenabhängigen auch Hämophile mit Substitutionsbedarf sowie\nTransfusionsempfänger zu den Risikogruppen zählen, kann\ngleichfalls als 1987 allgemein verbreiteter Wissensstand\nangenommen werden.\n\n105\n\nKoch, AIDS, 1987, S. 41 (43-46); Starr, Blut -\nStoff für Leben und Kommerz, 1999, S. 328 f., 336 f.\nund 340 f.; Zwischenbericht der Enquête-\nKommission \"Gefahren von AIDS und wirksame\nWege zu ihrer Eindämmung\", 1988, S. 114 f., 122 f.;\nnach den Feststellungen des\nUntersuchungsausschusses (BT-Drs 12/8591\nS. 122 f., 124, 146) bestand 1983/84 in Deutschland\nnoch keine politische Einigkeit über den Ausschluss\nbestimmter Spendergruppen; vgl. demgegenüber\nReissigl, Bedeutung von AIDS für das\nBlutspendewesen, in: Gschnait/Wolff, AIDS;\nSymposium Wien 1985, S. 75 f., 80 und passim; zur\nquantitativen Dimension bei Hämophilen Kamradi\nu.a., LAV/HTLV-III-Infektion bei Hämophilen, in:\nHelm/Stille/Vanek, AIDS II, 1986, S. 57 ff.\nDemgegenüber schließt Kathke, AIDS, 2. Auflage,\nS. 21, Transfusionsempfänger in Deutschland noch\n1985 als Risikogruppe ohne nähere Begründung\nausdrücklich aus; nach Mölling, Das Aids-Virus,\n1988, S. 146 ist die Übertragung bei Transfusionen\n\"sehr selten\".\n\n106\n\nDie Bestimmung von Risikogruppen und der Appell an die\nAngehörigen dieser Gruppen, kein Blut zu spenden, konnte die\nZahl infektiöser Blutspenden vermindern.\n\n107\n\nZur Umsetzung der Erkenntnisse im\nBlutspendewesen neben den Genannten noch die\nBeiträge von Bove und Beal (\"Measures other than\nLaboratory Testing to Exclude Donors ...\")in\nPetricciani, The Safety of Blood and Blood Products,\n1987, S. 125 ff., 131 f. Vgl. auch BGH, Urteil vom\n30. April 1991 - VI ZR 178/90 -, BGHZ 114, 284 zur\nzentralen Bedeutung einer Aufklärung der\nBlutspender über ihre Zugehörigkeit zu\nRisikogruppen während einer Zeit, in der AIDS-Tests\nnoch nicht verfügbar waren.\n\n108\n\nDa der Erfolg dieser Maßnahmen davon abhing, dass die\nAdressaten des Appells freiwillig davon absahen, weiter Blut\nzu spenden, konnte auf diese Weise das Risiko einer\nVerbreitung von HIV über Blutprodukte aber nicht völlig\nausgeschaltet werden. Denn viele Angehörige von Risikogruppen\n- etwa unter den intravenös Drogenabhängigen - verzichteten\ntrotz der Appelle aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf die\nTeilnahme an Blutspendeaktionen oder waren aus anderen Gründen\n- fehlende Kenntnis der Problematik oder der eigenen\nErkrankung - für die Appelle nicht erreichbar. Deshalb\nbedeutete die Möglichkeit, durch Bluttests das Vorliegen einer\nInfektion grundsätzlich - abgesehen von dem Problem der\n\"diagnostischen Lücke\" zwischen Infektion und Serokonversion -\nfeststellen zu können, einen erheblichen Fortschritt bei der\nEindämmung einer Ausbreitung von HIV durch Blutprodukte und\nwurde in zahlreichen Ländern auch genutzt. Erste Tests standen\nseit 1985 zur Verfügung; allerdings konnten das Ausmaß der\nwegen der diagnostischen Lücke falsch negativen Testergebnisse\nerst allmählich bestimmt und die Testmethoden verfeinert\nwerden. In der Bundesrepublik Deutschland war seit dem\n1. Oktober 1985 - was als verspätet kritisiert wurde - die\nDurchführung eines HIV-Tests bei Blutspenden vorgeschrieben;\nin der ehemaligen DDR wurden Blutspender bei jeder Spende seit\ndem 1. Juli 1986 getestet.\n\n109\n\nRichtlinien zur Blutgruppenbestimmung und\nBluttransfusion, Fassung vom 4. April 1985; vgl. das\nam 8. Juni 1984 eingeleitete Stufenplanverfahren\n(Einzelheiten unten 2.2.2.3.); Koch, AIDS, 1987,\nS. 56 ff.; vgl. Süßmuth, AIDS - Wege aus der Angst,\n1987, S. 62, zum Kenntnisstand über die\nTestverfahren S. 120 ff.; Mölling, Das Aids-Virus,\n1988, S. 173 ff. (S. 189 ff. zur Quantifizierung des\nTransfusionsrisikos in Deutschland); zur Bedeutung\nund zur Häufigkeit der falsch negativen\nTestergebnisse Hehlmann, AIFO 1986, 171 f.;\nÜberblick über die Testmethoden: Neumann-\nHaefelin, Möglichkeiten und Grenzen von\nSpenderscreening und Virusnachweis, in: Maass\n(Hrsg.), Virussicherheit von Blut, Plasma und\nPlasmapräparaten, 1988, S. 37 ff.; zur Einführung\nder Tests in der DDR Fünfhausen/Cou-rault, AIDS\nund Bluttransfusion, Zeitschrift für Klinische Medizin\n1989, 699 f. (Beiakte 8 zum Verfahren 8 A 3944/00,\nAnl. IV A 5).\n\n110\n\nDer Ausschluss von Spendern aus Risikogruppen und die\nEinführung des Spenderscreenings wirkte sich auf die\nSicherheit aller Blutprodukte aus, insbesondere auch auf die\nSicherheit derjenigen Produkte, die im Herstellungsprozess\neinem Virusinaktivierungsverfahren nicht unterzogen werden\nkonnten bzw. bis heute können (Vollblut, Produkte aus\nzellulären Blutbestandteilen, gefrorenes Frischplasma \"FFP\").\nTrotz der Einsatzfähigkeit und wachsenden Zuverlässigkeit von\nTestmethoden konnte das Risiko infektiöser Blutprodukte\nallerdings wiederum nur - wenn auch deutlich - verringert,\nnicht aber beseitigt werden. Denn zum einen wurden die Tests\nnicht in allen Staaten flächendeckend eingesetzt, und zum\nanderen versagten die Tests bei der Erkennung von HIV-\nInfektionen, wenn sie im Zeitraum zwischen Ansteckung und\nSerokonversion - erst zu diesem Zeitpunkt lässt sich das Virus\nim Blut des Betroffenen nachweisen (\"diagnostische Lücke\") -\neingesetzt wurden. Die Kenntnis über das Vorhandensein und die\nmutmaßliche Dauer eines solchen Zeitraums ist ein weiterer\nwichtiger Baustein für ein umfassendes, das Risiko einer\nAnsteckung über Blutprodukte besser einschätzbar und\nbeherrschbar machendes Wissen über HIV und AIDS. Denn sie\nführte zu dem Versuch, mit Hilfe einer nach der Blutspende\neinsetzenden länger andauernden Beobachtung bzw. erneuten\nTestung des Spenders infektiöse Blutspenden von der\nWeiterverarbeitung zu Blutprodukten auszuschließen. Ergibt ein\nHIV-Test nach Ablauf von einigen Monaten nach der Blutspende\ndas Vorhandensein von HIV, wird dies dem Käufer der\nbetroffenen Spende mitgeteilt, so dass er sie vernichten kann.\nDiese Verfahrensweise (\"look-back-Verfahren\") kann das Risiko\ninfektiöser Blutprodukte weiter vermindern, wenn auch - schon\nwegen der Fortwirkung anderer, auf diese Weise nicht\nbeeinflussbarer Risikofaktoren - nicht ausschließen. In der\nBundesrepublik Deutschland lagen die hier angesprochenen\nmaßgeblichen Kenntnisse und das Bewusstsein von der\nNotwendigkeit ihrer Umsetzung jedenfalls zum Stichtag\n31. Dezember 1987 vor; zu dieser Zeit war allerdings die Dauer\nder Zeitspanne zwischen HIV-Ansteckung und Serokonversion\n(Serokonversionslatenz) noch unklar; Mutmaßungen und\nBeobachtungen wiesen auf einen Zeitraum, der zwischen Wochen\nund etwa sechs Monaten, möglicherweise aber auch mehrere Jahre\nbetragen konnte.\n\n 111\n\nFiedler/Cramer, Vorschriften für Gewinnung und\nTransfusion von Blut und Blutprodukten, in: Maass\n(Hrsg.), Virussicherheit von Blut, Plasma und\nPlasmapräparaten, 1988, S. 26 ff., 31; zur\nSerokonversionslatenz Koch, AIDS, 1987, S. 17, 62\nf., 222.\n\n112\n\nLook-back-Verfahren waren in der Bundesrepublik Deutschland\nzum Stichtag nicht vorgeschrieben, wurden aber von einzelnen\nHerstellern bereits praktiziert; seit Mitte 1986 waren sie\nauch in den Vereinigten Staaten, dem für die Bundesrepublik\nDeutschland wichtigsten Exporteur von Spenderblut, jedenfalls\nin gewissem Umfang gebräuchlich, wie u.a. der Vorfall bei der\nHerstellung der Charge 160 1089 bei der B. Pharma GmbH\nzeigt.\n\n113\n\nVgl. Schreiben der AB-0-Plasma an das BGA\nvom 10.2.1988, Beiakte 20 zum Verfahren 8 A\n3944/00, Blatt 3 f.; Rückrufaktionen des BGA\naufgrund von look-back-Meldungen seit 1984\n(Einzelheiten unten 2.2.2.3.); zu look-back-Studien\ndes Deutschen Roten Kreuzes Seifried, Der Beitrag\nder Rot-Kreuz-Organi-sationen zur Versorgung der\nBevölkerung mit Blut und Blutprodukten, in: Institut\nfür Gesundheits-System-Forschung (Hrsg.), Bericht\nüber das Symposium \"Arzneimittel aus Blut und\nPlasma\", 1994, S. 83 f.; Dodd, Donor screening for\nHIV in the United States, in: Madhok/Evatt, Blood,\nBlood Products and AIDS, 1987, S. 143 f. mit einer\nChronologie; zur Charge 160 1089 in diesem\nZusammenhang BT-Drs 12/8591 S. 158 f.;\nmündliche Verhandlung vom 23. Februar 1994 und\nUrteil vom 2. Mai 1994 im Verfahren LG B. - 9 O\n323/93 -; vgl. auch Einstellungsbeschluss der\nStaatsanwaltschaft Darmstadt vom 20. August 1996 -\n18 Js 30036.6/91 -.\n\n114\n\n2.2.2.3.\n\n115\n\nDer vom Gesetzgeber festgesetzte Stichtag wird weiter dadurch\ngerechtfertigt, dass für einen wichtigen Teil der Blutprodukte\nmaßgebliche Erkenntnisse über die Möglichkeit der\nVirusinaktivierung vorlagen, in weitem Umfang praktiziert\nwurden und dass von 1988 an Blutprodukte, die trotz\nbestehender technischer Möglichkeit nicht einem\nVirusinaktivierungsverfahren unterzogen worden waren, nicht\nmehr verkehrsfähig waren.\n\n116\n\nDie zum Stichtag vorhandenen Kenntnisse über HIV/AIDS und\nüber die erforderlichen Maßnahmen im Blutspendewesen sowie der\nStand der praktischen Umsetzung dieser Kenntnisse verminderten\ndas Risiko einer HIV-Infektion durch Blutprodukte in\nerheblichem Maße. Angesichts der verbleibenden Unsicherheit\nhinsichtlich der Qualität von Spenderblut, das im zeitlichen\nRahmen der \"diagnostischen Lücke\" gewonnen wurde, insbesondere\nauch von Importen\n\n117\n\n- die Bundesrepublik Deutschland ist bei der\nBeschaffung von Spenderblut in nicht unerheblichem\nUmfang importabhängig; in einer Anhörung des BGA\nam 14. November 1983 im Rahmen eines\nStufenplanverfahrens wurde mitgeteilt, dass etwa\n95% aller in Deutschland applizierten Faktor-VIII-\nProdukte unter Verwendung ausländischer\nBlutspenden hergestellt werden (BA 6 im Verfahren 8\nA 3944/00, Anlage IV C 17 f - 1, S. 3 der\nzusammenfassenden Darstellung, zu der Anhörung\nauch BT-Drs 12/8591 S. 132 ff.). In Empfehlungen\ndes Europarates war seit 1983 vor dieser Gefahr\ngewarnt worden: R (83) 8 vom 23. Juni 1983\n\"Warnung vor Gerinnungsfaktorpräparaten aus großen Plasma-Pools\" sowie R (85) 12 vom\n13. September 1985 \"Spenderscreening Warnung vor Import von nicht getestetem oder virusinaktiviertem Ausgangsmaterial\"; ähnlich die\nEmpfehlungen \"quality control in blood transfusion\nservices\", 1986 -,\n\n118\n\nbestand allerdings trotz der insgesamt verbesserten\nSicherheitslage die allgemein als Stand des Wissens\nakzeptierte Notwendigkeit, Blutprodukte zusätzlich gegen HI-\nViren zu inaktivieren. Welches Blutprodukt einer effektiven\nVirusinaktivierung zugänglich ist und welches nicht bzw.\nwelche Methoden der Inaktivierung eine ausreichende\nAbreicherungsrate bieten, war - und ist bis heute - Gegenstand\nintensiver Forschung. Der Erkenntnisstand zum Stichtag lässt\nsich unter Berücksichtigung der schon mehrfach angesprochenen\nBesonderheiten wissenschaftlicher Erkenntnisprozesse im\nAllgemeinen und auf dem Gebiet der HIV/AIDS-Forschung im\nBesonderen folgendermaßen zusammenfassen:\n\n119\n\nEinen ausgezeichneten Überblick in\nEinzelbeiträgen bietet Schramm, Chronologie zu\nHämophilie und AIDS in den Hamburger Hämophilie-\nSymposien 1983-1993, 1994; daneben: Petricciani\nu.a., AIDS: The Safety of Blood and Blood Products,\n1987; Madhok u.a., Blood, Blood Products and AIDS,\n1987, jeweils mit zahlreichen Einzelbeiträgen;\nDichtelmüller u.a., Inactivation of HIV in Plasma\nDerivates by Beta-Propiolactone and UV Irradiation,\nInfection 1987, 367; Kurth u.a., Stabilität und\nInaktivierung des HIV: Ein Überblick, AIFO 1986,\n601 f.; Stephan, Virusinaktivierung in Blutprodukten,\nin: Maass (Hrsg.), Virussicherheit von Blut, Plasma\nund Plasmapräparaten, 1988, S. 52 ff.; vgl. noch aus\n1989: Morgenthaler, Virus Inactivation in Plasma\nProducts, 1989, mit zahlreichen Einzelbeiträgen zu\nden einzelnen Inaktivierungsmethoden. Vgl. auch\nBT-Drs 12/8591 S. 132 f., 147 f.; krit. dazu Zur\nBonsen u.a., Stellungnahme zum Schlussbericht des\n3. Untersuchungsausschusses, AIFO 1995, 625 ff.\nund 1996, 18 f.\n\n120\n\nEinige Blutprodukte, etwa Vollblutkonserven und Blutprodukte\naus zellulären Blutbestandteilen, waren einer\nVirusinaktivierung nicht zugänglich. Diese Blutprodukte bargen\ndeshalb bei einer Anwendung das Risiko, Infektionen - auch HIV\n- zu übertragen (zu den aus diesem Umstand abzuleitenden\nKonsequenzen bei der Indikationsstellung unten 2.2.2.4.).\nAndere Blutprodukte wurden als \"schon immer HIV-sicher\"\neingestuft, weil ihr Herstellungsverfahren beispielsweise ein\nPasteurisieren (Erhitzen auf 60° für zehn Stunden in Lösung)\nbeinhaltet und so zur zuverlässigen Inaktivierung des HI-Virus\nführt. Zu diesen sicheren Blutprodukten zählen\nHumanplasmaproteinfraktionen wie Immunglobuline oder\nHumanalbuminpräparate - als Plasmaproteinlösung (PPL) oder\nPlasmaproteinfraktion (PPF) bezeichnet -, deren erste\nHerstellungsstufe (Kälte-Äthanol-Fraktionierung nach\nCohn/Oncley, ein seit 1948 gebräuchliches Verfahren) bereits\neine virusabreichernde Wirkung hat.\n\n121\n\nZur Effektivität dieses Verfahrens Friedli, Review\nof Standard Cohn Plasma Fractionation Procedure\nand New Methods, in: Petricciani u.a. (Hrsg.), The\nSafety of Blood and Blood Products, 1987, S. 63 ff.;\nNeumann-Haefelin, Möglichkeiten und Grenzen von\nSpenderscreening und Virusnachweis, in: Maass\n(Hrsg.), Virussicherheit von Blut, Plasma und\nPlasmapräparaten, 1988, S. 37 ff., 47 ff.;\nGürtler/Schramm, Virusinaktivierte Hochkonzentrate,\nProduktionsverfahren und Sicherheit der Verhütung\neiner HIV-Infektion, Vortrag auf dem 17.\nHämophiliesymposion November 1986, in: Schramm\n(Hrsg.), Chronologie zu Hämophilie und AIDS, 1994,\nS. 536 ff.; Morgenthaler, Effect of Ethanol on\nViruses, in: Morgenthaler, Virus Inactivation in\nPlasma Products, 1989, S. 109 ff.; Beiträge von\nGust u.a. sowie Zuck u.a., in: Petricciani u.a., AIDS:\nThe Safety of Blood and Blood Products, 1987,\nS. 69 ff., 93 ff.\n\n122\n\nDas Bundesgesundheitsamt leitete zu diesen Produkten durch\nSchreiben vom 11. Dezember 1987 ein Stufenplanverfahren mit\ndem Ziel ein, durch Auflage die Durchführung von\nVirusinaktivierungsverfahren sicherzustellen, sah aber von\neiner entsprechenden Auflage ab, weil sich im Laufe des\nVerfahrens ergab, dass ein solches dem wissenschaftlichen\nErkenntnisstand entsprechendes Verfahren von den Herstellern\nbereits allgemein praktiziert wurde. Der Vorstand der\nBundesärztekammer nahm durch Beschluss vom 17. Dezember 1993\nHuman-Albumin-Präparate \"wegen ihrer sicheren Virus-\nInaktivierung und der bewährten, infektionsfreien,\ntherapeutischen Anwendung\" von der alle übrigen Blutprodukte\ntreffenden Dokumentationspflicht ausdrücklich aus.\n\n123\n\nBeschluss der Bundesärztekammer vom\n17. Dezember 1993, abgedruckt in den Leitlinien zur\nTherapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten\n(Juni 1995), in Beiakte 10 zum Verfahren 8 A\n3944/00; Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts\nvom 5. Mai 1999 (BA 14 im Verfahren 8 A 3944/00),\nS. 18 f. m.w.N.; ergänzende Stellungnahme vom\n10. September 2001; Gust u.a., The Safety of Blood\nProducts, in: Petricciani/Gust u.a., AIDS, the Safety\nof Blood and Blood Products, 1987, S. 69 f., 74;\nHabibi u.a., Clinical Data on the Safety of\nImmunoglobulins in Relation to LAV/HTLV-III\nInfection, a.a.O., S. 91 f.; Hitzig, Transmission of\nAIDS by Immunoglobulins?, a.a.O. S. 103 f.;\nSchäublin, Aids-Kompen-dium Hoechst 1987, S. 19:\nKeine Übertragung durch Impfstoffe, Albumin,\nImmunglobuline; Gürtler/ Schramm, Virusinaktivierte\nHochkonzentrate, Produktionsverfahren und\nSicherheit der Verhütung einer HIV-Infektion, Vortrag\nauf dem 17. Hämophiliesymposion November 1986,\nin: Schramm (Hrsg.), Chronologie zu Hämophilie und\nAIDS, 1994, S. 536 f.; Monografien \"Plasmapro-\nteinlösung\", \"Albuminlösung\" und \"Immunglobulin\"\ndes Deutschen Arzneibuchs 9 (DAB 9) auf der\nGrundlage von § 55 AMG und der Verordnung vom\n27. September 1986, BGBl I 1610, Stand jeweils\n1986 (BA 4 zum Verfahren 8 A 3944/00, B 2b 1 ff.);\nPetricciani u.a., AIDS: The Safety of Blood and Blood\nProducts, 1987, S. 69 bis 116; vgl. auch Empfehlung\ndes Europarats R (86) 6 vom 13. März 1986, an\nStelle von FFP-Präparaten Albuminlösung\neinzusetzen. Zum Stufenplanverfahren 1987 vgl.\nauch BT-Drs 12/8591 S. 149.\n\n124\n\nHinsichtlich dieser beiden Gruppen von Blutprodukten bestand\nmithin zum Stichtag keine Unsicherheit in der Erkenntnislage:\nFür Hersteller und Anwender war im letztgenannten Fall klar,\ndass eine gefahrlose Anwendung möglich war, während im\nerstgenannten Fall die Notwendigkeit einer besonders\nsorgfältigen Auswahl des Ausgangsmaterials offenkundig war.\nEbenso eindeutig war aber auch, dass bei Blutprodukten aus\nzellulären Blutbestandteilen ein erhebliches Risiko verblieb,\ndas nur - soweit möglich - durch strenge Indikationsstellung\nund ggf. Quarantänelagerung noch vermindert, nicht aber\nbeseitigt werden konnte.\n\n125\n\nFür eine dritte, für den Adressatenkreis des HIV-\nHilfegesetzes besonders wichtige Gruppe von Blutprodukten war\n1987/88 bekannt, dass Verfahren zur effektiven\nVirusinaktivierung existieren und dass es nicht mehr\nvertretbar war, nicht inaktivierte Produkte weiter zu\nverwenden; die Hersteller boten demgemäß mittels\nunterschiedlicher Verfahren inaktivierte Produkte an. Die\nForschungen, welche der großtechnisch einsetzbaren Verfahren\neine mit Sicherheit ausreichende Virusinaktivierung bewirken\nund bei welchen dies fraglich ist, waren jedoch noch nicht\nabgeschlossen, so dass HIV-sichere Präparate neben solchen auf\ndem Markt waren, die einem - aus Sicht des später erreichten\nForschungsstandes - nicht ausreichend effektiven\nInaktivierungsverfahren unterzogen worden waren.\n\n126\n\nSchramm, Virusinaktivierte\nGerinnungsfaktorenkonzentrate zur Behandlung der\nHämophilie (1984), in: Schramm (Hrsg.), Chronologie\nzu Hämophilie und AIDS, 1994, S. 349 f.; Löwer,\nVerfahren zur Virusinaktivierung (1984), a.a.O.\nS. 356 f.; Dorner, HTLV III-Inaktivierung von\nPlasmaderivaten: Sind alle Verfahren gleichermaßen\nsicher? (1986), a.a.O. S. 451 ff.; Gürtler u.a.,\nUngeklärte HIV-Serokonversionen nach Substitution\nmit hitzeinaktivierten Faktorenkonzentraten -\nProbleme der Kausalitätsabklärung, a.a.O. S. 463 f.;\nEibl, Sicherheit von virusinaktivierten\nGerinnungsfaktoren-Konzentraten: Vorklinische und\nklinische Prüfung (1986), a.a.O. S. 492 f.;\nGürtler/Schramm, Virusinaktivierte Hochkonzentrate,\nProduktionsverfahren und Sicherheit der Verhütung\neiner HIV-Infektion (1986), a.a.O. S. 536 f.; Schimpf,\nSubstitutionstherapie Hämophiler mit\nvirusinaktivierten Gerinnungsfaktorenkonzentraten;\nStudienergebnisse (1987), a.a.O. S. 615 f.; vgl. auch\nBT-Drs 12/8591 S. 143.\n\n127\n\nDiese Problematik betrifft vor allem die zur\nHämophiliebehandlung eingesetzten Gerinnungsfaktorprodukte,\ndie in Faktor-VIII-Präparate zur Therapie der Hämophilie A und\nFaktor-IX-Präparate einschließlich PPSB (Kombination mehrerer\nGerinnungsfaktoren, Prothrombinkomplex) zur Therapie der\nHämophilie B eingeteilt werden. Innerhalb dieser Gruppe waren\n(und sind) die Faktor-VIII-Präparate besonders wichtig, weil\netwa 85% der in Deutschland lebenden Bluter an Hämophilie A\nerkrankt sind, während die Hämophilie B quantitativ weniger\nbedeutend ist. Aus diesem Grunde, aber auch wegen des 1987/88\nvorhandenen Erkenntnisstandes und des jeweils\nunterschiedlichen Standes der praktischen Umsetzung der\nErkenntnisse, muss zwischen diesen beiden Gerinnungsfaktor-\nProdukten unterschieden werden. Den jeweils erreichten Stand\nder Erkenntnisse und die Möglichkeiten ihrer praktischen\nUmsetzung spiegeln in erster Linie die Maßnahmen des damaligen\nBundesgesundheitsamtes (BGA) und die Reaktionen der\nPharmaindustrie auf diese Tätigkeit wieder:\n\n128\n\nSchon 1984 rief das Bundesgesundheitsamt mehrfach einzelne\nChargen von Faktor-VIII-Präparaten zurück, weil die\nBeteiligung von Blut- bzw. Plasmaspendern bekannt geworden\nwar, die nach ihrer Blutspende an AIDS erkrankt waren;\nähnliche Rückrufaktionen gab es auch in den Folgejahren.\n1984/85 änderte das Bundesgesundheitsamt durch einen an\nzahlreiche Pharma-Unternehmen gerichteten Bescheid vom 8. Juni\n1984 im Rahmen eines Stufenplanverfahrens die Zulassung der\nbetroffenen Faktor-VIII-Präparate und ordnete an, ab dem\n1. März 1985 in die Packungsbeilage eine Beschränkung der\nAnwendungsgebiete (\"bei angeborenem und erworbenem\nBlutgerinnungsfaktor-VIII-Mangel, unter strenger\nIndikationsstellung ...\") sowie den Hinweis auf die\nMöglichkeit einer Übertragung von AIDS aufzunehmen. Zusätzlich\nverpflichtete das Bundesgesundheitsamt die Adressaten, ab dem\n1. Oktober 1985 bei der Spenderauswahl und der Herstellung\nzusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, u.a. jede Spende\neinem (damals noch so genannten) HTLV-III-Antikörpertest zu\nunterziehen. Vor diesem Hintergrund musste die am 6. Juni 1985\nim Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Ansicht der\nKommission zur Standardisierung der Anwendung von Faktor-VIII-\nund Faktor-IX-Konzentraten, wonach das Risiko einer HIV-\nÜbertragung durch Faktorkonzentrate \"möglich, ... jedoch sehr\ngering\" sei, als schon bei ihrer Publikation überholt\nangesehen werden.\n\n129\n\nZu dieser Kommission Abschlussbericht des\nUntersuchungsausschusses, BT-Drs 12/8591,\nS. 122 f.; Rückrufaktionen des BGA etwa mit\nSchreiben vom 23. Januar 1984 (GV 43-7251-01-\n8301/67), vom 4. September 1984 (GV 43-7251-01-\n8301/109), vom 13. Juni 1985 (GV 43-7251-01-\n8301/160), jeweils in der Beiakte 11 zum Verfahren 8\nA 3944/00; Stufenplan-Bescheid vom 8. Juni 1984\nmit Widerspruchsbescheiden vom 12. Dezember\n1984 und Änderungsbescheiden vom 20. Februar\nund 6. Mai 1985 (R/G V-7251-01-8301/78)\n\n130\n\nDiese wie weitere ähnliche Bescheide entfalteten auf Grund\nihres weit gestreuten Adressatenkreises und der im Bescheid\nenthaltenen Begründung eine erhebliche Breitenwirkung und\nwarfen auch bereits die Frage der Effektivität von\nVirusinaktivierungsverfahren auf, weil auch hitzebehandelte\nProdukte betroffen waren. Durch Schreiben vom 13. Oktober 1986\nleitete das Bundesgesundheitsamt ein Stufenplanverfahren der\nStufe I ein, das - neben Fragen der Spenderauswahl und der\nGestaltung der Packungsbeilagen - die Wirksamkeit der von den\nAdressaten angewendeten Inaktivierungsverfahren in den\nMittelpunkt stellte. Dieses Verfahren wurde durch ein\nSchreiben des Bundesgesundheitsamtes vom 27. Mai 1987 mit der\nBewertung abgeschlossen, es sei derzeit wissenschaftlich nicht\nerkennbar, ob zwischen den einzelnen Verfahren einschließlich\nder so genannten \"Kaltinaktivierung\" Unterschiede bestünden.\nGegen diese Bewertung wandten sich allerdings Vertreter der\nPharma-Industrie mit dem Hinweis, aus der wissenschaftlichen\nLiteratur ergebe sich, dass die Effektivität der verschiedenen\npraktizierten Virusinaktivierungsverfahren sehr\nunterschiedlich sei.\n\n131\n\nSchreiben des BGA vom 13. Oktober 1986 - G V\n43-7251-01-8301/192 - und vom 27. Mai 1987 - G V\n43-7251-01-8301/244 -; Schreiben an die Immuno\nGmbH vom 24. Juli 1987 - 43-7251-01-3540/87 -,\nalle in BA 11 zum Verfahren 8 A 3944/00; Schreiben\nder Immuno GmbH an das\nBundesgesundheitsministerium und das BGA vom\n1. Juli und 13. August 1987, in BA 15 zum Verfahren\n8 A 3944/00; dazu insgesamt: BT-Drs 12/8591\nS. 147 f. Vgl. auch Kathke, AIDS, 2. Auflage 1985,\nS. 21, mit der pauschalen Wertung, die Gefahr bei\nGerinnungsfaktorpräparaten sei durch\nHitzebehandlung beseitigt. Ebenso Schäublin, Aids-\nKompendium Hoechst 1987, S. 19 und 25: HIV-\nInfektion durch inaktiviertes Konzentrat sei\nausgeschlossen.\n\n132\n\nEin weiteres Stufenplanverfahren (Gefahrenstufe II) schloss\ndas Bundesgesundheitsamt mit einem für sofort vollziehbar\nerklärten Bescheid vom 11. Dezember 1987 ab, durch den das\nRuhen der Zulassung für diejenigen Faktor-VIII-Präparate\nangeordnet wurde, die nicht einem Virusinaktivierungsverfahren\nunterzogen worden waren. Derartige Produkte seien nicht mehr\nverkehrsfähig, weil sie nicht dem derzeitigen\nwissenschaftlichen Erkenntnisstand - Herstellung aus\nvirusfreiem Ausgangsmaterial und zusätzliche Durchführung\neines Inaktivierungsverfahrens - entsprächen.\n\n133\n\nEinleitung des Stufenplanverfahrens durch\nSchreiben vom 14. September 1987 - G V 43-7251-\n01-8301/274 -; Anhörungsschreiben vom\n24. November 1987 und Bescheid vom\n11. Dezember 1987, Az. jeweils: G V 43-7251-01-\n8301/304, alle in BA 11 zum Verfahren 8 A 3944/00.\n\n134\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass sich zum\nStichtag jedenfalls die Erkenntnis, dass nicht inaktivierte\nFaktor-VIII-Produkte nicht sicher und deshalb nicht mehr\nverkehrsfähig waren, durchgesetzt hatte und auch praktisch\numgesetzt war. Dieser Aspekt ist im Hinblick auf die\nRechtfertigung des vom Gesetzgeber gewählten Stichtages\nwesentlich, da der Stichtag das Ende der Verkehrsfähigkeit der\nnicht inaktivierten Produkte fast exakt markiert. Hinsichtlich\nder Effektivität einzelner Inaktivierungsverfahren war zu\ndiesem Zeitpunkt eine Diskussion im Gang, die noch nicht zu\nder eindeutigen Feststellung geführt hatte, welche der\npraktizierten Verfahren ausreichend wirksam sind und welche\nnicht. Selbst im Rahmen dieser Diskussion war jedoch nicht\nzweifelhaft, dass auch weniger effektive Verfahren gegenüber\ndem völligen Fehlen einer Inaktivierung einen erheblichen\nZuwachs an Sicherheit boten, auch wenn die Inaktivierungsraten\nnicht für jedes Ausgangsmaterial ausreichend waren. Dieses\nverbleibende, relativ geringe Maß an Unsicherheit in der\nErkenntnislage stellt den Stichtag indes nicht in Frage.\n\n135\n\nIn die Stufenplanverfahren zur Feststellung der fehlenden\nVerkehrsfähigkeit von Faktor-VIII-Präparaten waren die Faktor-\nIX-Produkte einschließlich PPSB - das auch außerhalb der\nHämophilie-Therapie eingesetzt wird - zunächst nicht\neinbezogen. Auch für diese Produkte gab es allerdings\nRückrufaktionen, wenn sich die Verunreinigung des\nAusgangsmaterials durch Beteiligung von HIV-positiven Spendern\nherausstellte. Zusätzlich leitete das Bundesgesundheitsamt\ndurch Schreiben vom 12. August 1987 ein Stufenplanverfahren\nein, um die Risiken, die von innerhalb der diagnostischen\nLücke abgegebenen Blutspenden ausgehen, zu erfassen und zu\nbewerten; ferner sollte das Problem erörtert werden, ob es\nPersonen gibt, die trotz bestehender HIV-Infektion keine HIV-\nAntikörper in nachweisbaren Mengen entwickeln. Unter dem\n8. Dezember 1987 wurden Pharma-Unternehmen zu der Absicht des\nBundesgesundheitsamtes angehört, das Ruhen der Zulassung u.a.\nfür nicht virusinaktivierte Faktor-IX-Produkte anzuordnen; die\nFrist zur Stellungnahme betrug zwei Wochen. Zur Begründung\nhieß es, die Verkehrsfähigkeit nicht inaktivierter\nFaktorkonzentrate sei entfallen, da es nach aktuellem\nwissenschaftlichen Erkenntnisstand wirksame\nInaktivierungsverfahren gebe, die das durch unerkannt HIV-\npositive Spender hervorgerufene Risiko reduzieren könnten.\n\n136\n\nAllerdings waren nicht inaktivierte Präparate\nnach der Formulierung des Bescheids offenbar\njedenfalls überwiegend nicht mehr im Verkehr, und\nmehrere Hersteller teilten mit, die Produktion sei\ninsoweit eingestellt und solle erst unter Einschluss\nvon Inaktivierungsverfahren wieder aufgenommen\nwerden: Bescheid vom 8. Dezember 1987 - G V 43-\n7251-01-8301/305 -; Schreiben des\nBlutspendedienstes Bayern vom 12.8.1988 mit\nBezugnahme auf ein Schreiben vom 28.12.1987, des\nBlutspendedienstes Baden-Württemberg vom\n11.12.1987 und der Fa. Travenol vom 18.12.1987,\nalle in BA 19 zum Verfahren 8 A 3944/00.\n\n137\n\nZu Beginn des Jahres 1988 schließlich leitete das\nBundesgesundheitsamt ein weiteres Stufenplanverfahren ein, das\ndie Effektivität der praktizierten Inaktivierungsverfahren im\nHinblick auf den HIV-2-Erreger überprüfen sollte. Im\nUnterschied zu den Faktor-VIII-Präparaten sprach das\nBundesgesundheitsamt für PPSB allerdings keine Einschränkung\nder Indikationen aus. Wie bei Faktor-VIII-Produkten wurde auch\nkein Virusinaktivierungsverfahren verbindlich vorgeschrieben.\n\n138\n\nRückrufe etwa durch Schreiben des BGA vom\n23. Januar 1984 - G V 43-7251-01-8301/67 und vom\n4. Dezember 1986 betreffend PPSB - G V 43-7251-\n01-15655/86; Stufenplanverfahren: Schreiben vom\n12. August 1987\n- G V 43-7251-01-17631/2 - und vom 8. Dezember\n1987 - G V 43-7251-01-8301/305 -, alle in BA 12\nzum Verfahren 8 A 3944/00; Schreiben vom\n21. Januar 1988 - G V 43-7251-01-21320/1 -, in BA\n20 zum Verfahren 8 A 3944/00. Vgl. dazu und zum\nFolgenden insgesamt BT-Drs 12/8591 S. 148 ff. für\nFaktor IX und S. 150 f. für PPSB.\n\n139\n\nDie unterschiedliche Behandlung der von Gerinnungspräparaten\nausgehenden Arzneimittelrisiken für Faktor-VIII-Produkte\neinerseits und Faktor-IX- bzw. PPSB-Produkte andererseits\ndurch das Bundesgesundheitsamt war für den 3.\nUntersuchungsausschusss Anlass zu deutlicher Kritik und stieß\nauch 1986/87 bei Wissenschaftlern und Teilen der Pharma-\nIndustrie auf Unverständnis.\n\n140\n\nBT-Drs 12/8591 S. 147 f.; dazu die schon oben\nerwähnten Schreiben der Immuno GmbH an das\nBundesgesundheitsministerium und das BGA vom\n1. Juli und 13. August 1987, in BA 15 zum Verfahren\n8 A 3944/00.; ähnlich schon Scharrer, Hämophilie,\nBluttransfusionen und AIDS, in: Helm/Stille: AIDS,\n1985, S. 172 ff., 182, mit einem Appell, nur noch\ninaktivierte Faktor-VIII- und -IX-Produkte zu\nverwenden; vgl. zu diesem Appell Koch/Meichsner,\nBöses Blut, 1990, Neuausgabe 1993, S. 130 f. und\npassim.\n\n141\n\nSie führte dazu, dass zum Jahreswechsel 1987/88 die Zulassung\nvon nicht inaktivierten Faktor-IX- und PPSB-Produkten noch\nnicht zum Ruhen gebracht war; im Verkehr waren Präparate, die\nnach unterschiedlichen - teils ineffektiven - Verfahren\ninaktiviert worden waren. Diese Feststellung stellt indes die\nFestlegung des Stichtages nicht in Zweifel. Denn nach dem\nvorliegenden Material war der Stand der wissenschaftlichen\nErkenntnis bei Faktor-IX-Präparaten und PPSB im Wesentlichen\nderselbe wie bei Faktor-VIII-Produkten; bei den erstgenannten\nfehlte es lediglich an einer vergleichsweise vollständigen\nadministrativen Umsetzung dieser Erkenntnisse. Bei beiden\nGruppen von Gerinnungsfaktorpräparaten war es Stand des\nWissens, dass die Produkte virusinaktivierbar waren und dass\nnicht inaktivierte Präparate gegenüber inaktivierten\ngravierend höhere Infektionsrisiken bargen. Trotz der\nfehlenden vollständigen administrativen Umsetzung gingen die\nArzneimittelhersteller auf die Einleitung des\nStufenplanverfahrens im Dezember 1987 hin davon aus, dass\nnicht inaktivierte Produkte nicht mehr verkehrsfähig waren.\nDies ergibt sich aus den Reaktionen der Pharma-Unternehmen auf\ndas Schreiben des Bundesgesundheitsamtes vom 8. Dezember\n1987.\n\n142\n\nVgl. dazu neben den bereits zitierten Schreiben\ndes Blutspendedienstes Bayern vom 12. August\n1988 mit Bezugnahme auf ein Schreiben vom\n28. Dezember 1987 und des Blutspendedienstes\nBaden-Württemberg vom 11. Dezember 1987 sowie\nder Fa. Travenol vom 18. Dezember 1987, alle in BA\n19 zum Verfahren 8 A 3944/00; zu der in den\nBeiakten 20 und 21 zum Verfahren 8 A 3944/00\nzusammengestellten Korrespondenz vgl. die\nzutreffende Auswertung durch das\nVerwaltungsgericht, Teil B II 2 c.bb. der\nEntscheidungsgründe zum Verfahren 19 K\n8747/95.\n\n143\n\n2.2.2.4.\n\n144\n\nDie Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 HIVHG wird weiter\ndadurch gerechtfertigt, dass nach 1987 die Anwendung nicht\ninaktivierbarer Blutprodukte einer deutlich strengeren\nIndikation unterworfen wurde.\n\n145\n\nDie Entwicklung des Wissens über HIV und AIDS hatte bis zum\nStichtag die Voraussetzungen dafür geschaffen, zahlreiche für\nHämophile und Transfusionspatienten wichtige Blutprodukte\nsicherer herstellen und anwenden zu können. Gleichzeitig\nkonnte die Erkenntnis formuliert und begründet werden, dass es\nandere Blutprodukte gab - und bis heute gibt -, bei denen ein\nvergleichsweise hohes Risiko der Infektion mit HIV besteht.\nDies betrifft neben den eigentlichen Blutkonserven, also\nFrischblut und Vollblut, vor allem die Blutprodukte aus\nzellulären Blutbestandteilen, die einer Virusinaktivierung\nnicht zugänglich sind, sowie gefrorenes Frischplasma (FFP).\nPraktisch bedeutsam sind hier vor allem\nErythrozytenkonzentrate, weil sie - anders als andere\nBlutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen - 1988 und bis\nheute Standardpräparate in der klinischen Transfusionsmedizin\nbei Anämien und (in Kombination mit Plasmapräparaten) bei\nBlutverlusten sind; auch FFP-Produkte werden bis heute aus\nmedizinischen Gründen ohne vorherige Durchführung einer\nVirusinaktivierung (SD-Verfahren) eingesetzt.\n\n146\n\nEckstein, Immunhämatologie und\nTransfusionsmedizin, 4. Auflage 2001, Abschnitt\n3.3.9. (S. 93).\n\n147\n\nDennoch hat sich die Erkenntnislage auch hinsichtlich dieser\nProdukte zum Stichtag in relevantem Maße verbessert. Zum einen\nkonnte die Sicherheit auch dieser Produkte auf Grund des\nErkenntniszuwachses im Bereich des Blutspendewesens etwa durch\nden weit gehenden Ausschluss infektiöser Spender erheblich\nverbessert werden, wenn sie auch unvollkommen bleibt.\n\n148\n\nVgl. - neben den oben oben bei 2.2.2.2. zitierten\nQuellen - mit derselben Einschätzung noch Aledort,\nThe Future, in: Madhok/Evatt, Blood, Blood Products\nand AIDS, 1987, S. 217, 219.\n\n149\n\nZum anderen hat der Umstand, dass im Vergleich zu\nvirusinaktivierten Produkten deutliche Sicherheitsrisiken\nverbleiben, schon frühzeitig zu der Erkenntnis geführt, dass\ndie Anwendung von Blutprodukten aus zellulären\nBlutbestandteilen und Vollblutkonserven erheblich strengeren\nIndikationen zu unterwerfen ist als dies früher der Fall\nwar.\n\n150\n\nReissigl, Bedeutung von AIDS für das\nBlutspendewesen, in: Gschnait/Wolff, AIDS;\nSymposium Wien 1985, S. 75 f., 80; Hehlmann,\nAIFO 1986, 171 f.; Hartenauer, Indikationen für die\nGabe von Blut und Blutderivaten in der Anästhesie\nund der operativen Intensivmedizin, in: Maass\n(Hrsg.), Virussicherheit von Blut, Plasma und\nPlasmapräparaten, 1988, S. 3 f., Diskussion S. 9 f.;\nKljucar, Die Anwendung von Fresh-Frozen-Plasma in\nder Intensivmedizin, in: Henschel (Hrsg.), Blut,\nBlutkomponenten und Blutersatzstoffe in der\nIntensivmedizin, 1990, S. 74 f.; McClelland, Blood\ndonor screening and HIV infection: Introduction in the\nUnited Kingdom und Europe and its impact on\ntransfusion medicine, in: Madhok/ Evatt, Blood,\nBlood Products and AIDS, 1987, S. 161 f., 178 f.;\naus heutiger Sicht Eckstein, Immunhämatologie und\nTransfusionsmedizin, 4. Auflage 2001, S. 84 ff.\n\n151\n\nDiese Erkenntnis ist nicht nur in der an die behandelnden\nÄrzte gerichteten wissenschaftlichen Literatur betont worden,\nsondern hat auch zu entsprechenden Hinweisen auf\nPackungsbeilagen von Blutprodukten geführt und war damit auch\nden betroffenen Patienten zugänglich.\n\n152\n\nStufenplanbescheid vom 8. Juni 1984\n(Nachweise oben 2.2.2.3.); dazu Fiedler/Cramer,\nVorschriften für Gewinnung und Transfusion von Blut\nund Blutprodukten, in: Maass (Hrsg.), Virussicherheit\nvon Blut, Plasma und Plasmapräparaten, 1988,\nS. 26 f., 30.\n\n153\n\nIm Zusammenhang damit ist auch der Umstand von Bedeutung,\ndass die für Transfusionspatienten unter bestimmten\nVoraussetzungen bestehende Möglichkeit einer Eigenblutspende\nebenfalls eingesetzt wurde, um die Indikationen für die\nAnwendung nicht inaktivierter Blutprodukte weiter zu\nverengen.\n\n154\n\nVgl. dazu die Vernehmung des Vorsitzenden des\n3. Untersuchungsausschusses durch das\nVerwaltungsgericht am 6. August 1998, S. 4 der\nNiederschrift: Ab 1988 sei es erforderlich gewesen,\nTransfusionspatienten über die Eigenblutspende zu\nbelehren und dies zu dokumentieren. Dazu auch BT-\nDrs 12/8591 S. 185 f. sowie BGH, , Urteil vom\n17. Dezember 1994 - VI ZR 40/91 -, BGHZ 116, 379\n(m.w.N.), zur Aufklärungspflicht hinsichtlich der\nMöglichkeit einer Eigenblutspende, bezogen auf das\nJahr 1987. Vgl. weiter Masters u.a., Das verdrängte\nRisiko, 1988, S. 81 ff., 90 ff.\n\n155\n\nDamit lässt sich auch hinsichtlich der nicht\nvirusinaktivierbaren Blutprodukte feststellen, dass zum\nStichtag die Gefahr von HIV-Infektionen, die als Folge einer\nunsicheren Erkenntnislage ohne die Möglichkeit einer\nrealistischen Abwägung von Risiken und Chancen solcher\nProdukte auftraten, nicht mehr gegeben oder jedenfalls\ndeutlich vermindert war. Auf Grund des vorhandenen Wissens war\nes auch bei diesen Produkten möglich, vor ihrer Anwendung eine\nEinschätzung möglicher schädlicher Wirkungen im Rahmen einer\nwissenschaftlich fundierten Risikobewertung vorzunehmen.\n\n156\n\n2.2.2.5.\n\n157\n\nDie Verschiedenbehandlung der vor bzw. nach dem Stichtag HIV-\nInfizierten wird darüber hinaus durch die vom Gesetzgeber\nangenommene bessere Durchsetzbarkeit von\nSchadensersatzansprüchen nach dem Stichtag gerechtfertigt. Die\nEinschätzung des Gesetzgebers, die Durchsetzung von\nSchadensersatzansprüchen sei während der Phase der\nUnsicherheit der Erkenntnislage über HIV und AIDS schwieriger\ngewesen als danach, ist nicht zu beanstanden.\n\n158\n\nEine Haftung für HIV-Infektionen durch Blutprodukte ist vor\nallem denkbar als arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung\ndes pharmazeutischen Unternehmers (§ 84 AMG), als deliktische\nHaftung des pharmazeutischen Unternehmers oder des\nbehandelnden Arztes (§ 823 BGB) und als gegen staatliche\nAufsichtsbehörden gerichteter Staatshaftungsanspruch (§ 839\nBGB, Art. 34 GG). Als haftungsbegründendes Verhalten kommt in\nerster Linie das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in\nBetracht, das entweder auf Grund eines Entwicklungsfehlers,\nauf Grund eines Produktionsfehlers oder wegen unzureichender\nProduktinformation in unvertretbarem Maß schädliche Wirkungen\nhat; ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch knüpft im hier\nangesprochenen Bereich vor allem an die fehlende oder\nverzögerte administrative Umsetzung wissenschaftlicher\nErkenntnisse über HIV und AIDS im Zusammenhang mit der\nHerstellung und Anwendung von Blutprodukten an. Ungeachtet der\nzwischen diesen denkbaren Haftungsansprüchen im Einzelnen\nbestehenden Unterschiede hängt aus der Sicht der betroffenen\nHIV-Infizierten der Erfolg eines Schadensersatzbegehrens nach\n§ 823 BGB oder § 84 AMG - neben dem im Deliktsrecht zusätzlich\nerforderlichen Verschuldensnachweis - im Wesentlichen davon\nab, dass zum einen die (abstrakte) Schädlichkeit des\nbetreffenden Präparats und zum anderen die auf ein konkretes\nProdukt und einen konkreten Verursacher zielende Kausalität im\nEinzelfall nachgewiesen werden können; die danach für eine\nHaftung erforderliche unvertretbare schädliche Wirkung eines\nPräparats ist nach dem maßgeblichen Kenntnisstand beim\nInverkehrbringen bzw. bei der Anwendung des Präparats zu\nbeurteilen. Die von der Rechtsprechung entwickelten\nBeweiserleichterungen ändern an der aufgezeigten Struktur der\nHaftungsansprüche grundsätzlich nichts.\n\n159\n\nDazu und zum Folgenden Kullmann,\nArzneimittelhaftung bei Blutpräparaten,\nPharmaRecht 1993, 162; Eichholz, Die Bedeutung\nder arzneimittelrechtlichen Produkthaftung für das\nBlutspenden und den Vertrieb von Blutkonserven,\nNJW 1991, 732; Deutsch, Zivilrechtliche\nHaftungsprobleme von AIDS, in:\nSchünemann/Pfeiffer (Hrsg.), Die Rechtsprobleme\nvon AIDS, 1988, S. 272; Strucksberg,\nGefährdungshaftung für aus Humanblut hergestellte\nArzneimittel?, in: a.a.O., S. 295; BT-Drs 12/8591\nS. 168 ff.; Hart, Die Sicherheit von Blutarzneimitteln.\nRechtsgutachten für den 3.\nUntersuchungsausschuss, BT-Drs 12/8591 S. 510-\n616. Aus der Rechtsprechung vgl. BGH, Urteil vom\n11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 (Verwendung\neines nicht virusinaktivierten PPSB); Urteil vom\n30. April 1991 - VI ZR 178/90 (Beweislast bei HIV-\ninfizierten Blutprodukten); LG Aachen, Urteil vom\n23. November 1984 - 4 O 365/93 - (Amtshaftung für\nHIV-kontaminiertes Faktor-VIII-Produkt); zu den\nBeweisanforderungen noch: OLG Stuttgart, Urteil\nvom 26. September 2000 - 14 U 32/00 -; OLG\nHamm, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 3 U 200/95 -,\nNJW-RR 1997, 217; OLG Celle, Urteil vom 12. Juni\n1996 - 9 U 204/95 -, NJW-RR 1997, 1456; LG Kleve,\nUrteil vom 25. Oktober 1990 - 4 O 211/89 -, NJW\n1991, 761; LG Heidelberg, Urteil vom 31. Januar\n1990 - 3 O 231/89 -, NJW 1990, 2941.\n\n160\n\nVor diesem Hintergrund wird die Einschätzung des Gesetzgebers,\nder Stichtag markiere auch hinsichtlich der Durchsetzung von\nSchadensersatzansprüchen eine relevante Änderung der\nVerhältnisse, jedenfalls für den in jedem Falle erforderlichen\nNachweis der abstrakten Schädlichkeit der betroffenen\nPräparate bestätigt. Solange die wissenschaftliche\nErkenntnislage eine differenzierte Beurteilung des HIV-Risikos\nbei der Herstellung und Anwendung von Blutprodukten nicht\nerlaubte, ließ sich dieser Nachweis nicht führen, so dass es\nauf die konkrete Bestimmung eines verursachenden Produkts und\neines verantwortlichen pharmazeutischen Unternehmers nicht\nmehr ankam. Erst die Verbesserung der wissenschaftlichen\nErkenntnislage erlaubte - wie dargestellt - die begründete\nUnterscheidung und Bewertung virusinaktivierter und nicht\ninaktivierter Präparate, die Bewertung der den Produkten\nbeigegebenen Informationen und auch der verschiedenen\nInaktivierungsverfahren sowie von Produktionsfehlern. Dies\nbetrifft im Übrigen auch diejenigen Blutprodukte, die nicht\ninaktivierbar waren und sind. Denn auch bei diesen Produkten\nsind genaue Erkenntnisse über bestehende Risiken die\nVoraussetzung für die Unterscheidung von Herstellungs- und\nEntwicklungsfehlern und für die nach § 84 AMG jeweils\nerforderliche Nutzen-Risiko-Abwägung bei der Geltendmachung\nvon Ansprüchen. Schließlich bietet der Stichtag mit dem\ndadurch bezeichneten Wegfall der Verkehrsfähigkeit nicht\ninaktivierter Produkte eine weitere wesentliche Voraussetzung\nfür die Formulierung durchsetzbarer\nSchadensersatzansprüche.\n\n161\n\nNeben dem Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit eines\nBlutprodukts hängt die erfolgreiche Durchsetzung eines\nSchadensersatzanspruchs weiter davon ab, dass es dem\nbetroffenen Patienten gelingt, ein konkretes Produkt als\nVerursacher der HIV-Infektion zu bezeichnen und dessen\nHersteller zu benennen, gegen den sich sein Anspruch richtet.\nVon erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das\nDokumentationsverhalten der Ärzte, das allerdings bis weit in\ndie Neunziger Jahre hinein mangelhaft blieb.\n\n162\n\nVgl. Beschlüsse des Vorstands der\nBundesärztekammer vom 15. Oktober 1993 und\n17. Dezember 1993, abgedruckt in den Leitlinien zur\nTherapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten\n(Juni 1995), in Beiakte 10 zum Verfahren 8 A\n3944/00; allerdings ergibt sich aus den\nFeststellungen des Untersuchungsausschusses,\ndass in vielen Krankenhäusern eine Dokumentation\njedenfalls bei zellulären Blutprodukten auch schon\nvor dem Stichtag üblich war (BT-Drs 12/8591\nS. 186 f.).\n\n163\n\nDer Senat kann die Frage, ob sich die tatsächliche Lage\ndennoch auch in dieser Hinsicht mit dem Stichtag in relevanter\nWeise verändert hat, allerdings offen lassen. Denn der eine\nunterschiedliche Behandlung vor bzw. nach dem Stichtag\nBetroffener rechtfertigende Gesetzeszweck besteht nicht darin,\nallen durch Blutprodukte HIV-Infizierten zur tatsächlichen\nDurchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu verhelfen. Ziel\ndes Gesetzes ist es vielmehr, denjenigen Betroffenen einen\nsozialstaatlich motivierten Schadensausgleich zu gewähren, die\nauf Grund der fehlenden Erkenntnisse über HIV und AIDS\ninfiziert worden sind; demgegenüber sind nach dem Stichtag\nBetroffene in einer ähnlichen Lage wie andere Patienten, bei\ndenen (bekannte) Nebenwirkungen und Risiken eines\nArzneimittels mit dem erwarteten Nutzen abgewogen werden\nmüssen. Diesem Gesetzeszweck ist Genüge getan, wenn durch die\nFestlegung des Stichtagsdatums - wie dargestellt - die\nAuswirkungen der unsicheren Erkenntnislage auch im Hinblick\nauf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gemindert\nsind; einer von diesem Gesichtspunkt unabhängigen Beseitigung\nauch anderer Prozessrisiken bedurfte es insoweit nicht.\n\n164\n\nDieser Einschätzung entspricht es, dass auch im Übrigen\nkeine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass der Gesetzgeber\nder Festlegung des Stichtages in § 15 Abs. 1 HIVHG auf den\n1. Januar 1988 bereits eine differenzierte Position in dem\nkomplexen Geflecht haftungsrechtlicher Probleme zu Grunde\nlegen oder gar regelnd in dieses Geflecht eingreifen wollte.\nIm Gegenteil sollte eine derartige Regelung - gerade auch im\nHinblick auf Fälle ungeklärter Kausalität - erst zukünftig\nerarbeitet werden:\n\n165\n\n\"Die Erkenntnisse aus der Aufarbeitung der\ndiesem Gesetz zugrunde liegenden Vorgänge\nwerden für die Bundesregierung Grundlage dafür\nsein zu entscheiden, ob und in welchem Umfang\neine Änderung des Arzneimittelhaftungsrechts\nerforderlich ist, um den Arzneimittelgeschädigten\neinen angemessenen Schadensausgleich zu\ngewährleisten und sozialstaatliche Regelungen - wie\ndieses Gesetz - künftig möglichst unnötig zu\nmachen\" (BT-Drs 13/1298, S. 8)\n\n166\n\nMit bestimmend für das HIV-Hilfegesetz und den konkreten\nZeitpunkt des Stichtags war vielmehr die pauschale - und\nzutreffende - Annahme, dass nach dem Stichtag Infizierte auf\nGrund der verbesserten Erkenntnislage besser als zuvor in der\nLage sein würden, die abstrakte Schädlichkeit nicht\nvirusinaktivierter Präparate oder die mangelnde Effektivität\neines gewählten Inaktivierungsverfahrens oder auch Fehler im\nProduktionsablauf darlegen und beweisen zu können. Die damit\ndargelegte haftungsrechtlich relevante Änderung der Sachlage\nrechtfertigt den Stichtag, da sie eine für alle\nSchadensersatzansprüche gleichermaßen erforderliche\nErfolgsbedingung betrifft, während der Nachweis der konkreten\nKausalität eines Produkts und Herstellers nicht in jedem\nEinzelfall problematisch ist. Denn zum einen bestand auch vor\n1988 schon eine die Ärzte treffende Dokumentationspflicht\n\n167\n\n- Berufsordnung für die deutschen Ärzte, in der\nFassung der Beschlüsse des Deutschen Ärztetages\n1985, § 11 Abs. 1: \"Der Arzt hat über die in\nAusübung seines Berufes gemachten Feststellungen\nund getroffenen Maßnahmen die erforderlichen\nAufzeichnungen zu machen. Ärztliche\nAufzeichnungen sind nicht nur Gedächtnisstützen für\nden Arzt, sie dienen auch dem Interesse des\nPatienten an einer ordnungsgemäßen\nDokumentation\" -,\n\n168\n\nso dass jedenfalls in einigen Fällen - bei regelhaftem\nVerhalten der Ärzte - hinreichende Anhaltspunkte zur\nBestimmung des im Einzelfall kausalen Präparats vorliegen. Zum\nanderen war dieser Kausalitätsnachweis auch in solchen Fällen,\nin denen es um die Erstbehandlung von Hämophilen ging oder in\ndenen überhaupt nur ein Präparat zur Anwendung kam, durchaus\nmöglich, wie beispielsweise die Verfahren um die Folgen des\nPPSB-Präparats der Firma B. mit der Chargenbezeichnung\n160 1089 zeigen; im Übrigen können die inzwischen zur\nVerfügung stehenden Nachweisverfahren unter bestimmten\nVoraussetzungen durch eine genetische Analyse des Virus einen\nKausalitätsbeweis auch unabhängig vom Dokumentationsverhalten\nder behandelnden Ärzte erbringen.\n\n169\n\nRübsamen-Waigmann u.a., HIV-Infektion durch\nGerinnungspräparat bei operiertem Patienten,\nMünchner medizinische Wochenschrift 1994, 728 f. \n\n170\n\nUnabhängig von diesen Aspekten ist anzunehmen, dass jedenfalls\n1987/88 die Ärzteschaft im Allgemeinen durch die über Jahre\nanhaltende Diskussion über Blutprodukte und HIV auch im\nHinblick auf die bereits bestehende Dokumentationspflicht\nstärker sensibilisiert war als in den Jahren unmittelbar nach\n1983.\n\n171\n\n2.2.2.2.6.\n\n172\n\nDie Zusammenschau der vorstehend erörterten Aspekte\nrechtfertigt die mit Hilfe des Stichtages vorgenommene\nUnterscheidung und unterschiedliche Behandlung der vor bzw.\nseit dem 1. Januar 1988 durch Blutprodukte HIV-Infizierten.\nDiese Unterscheidung gründet auf der berechtigten Einschätzung\ndes Gesetzgebers, dass jedenfalls zum Stichtag ein veränderter\ndifferenzierter Erkenntnisstand zu allen wichtigen Aspekten\nder Problematik einer HIV-Infektion über Blutprodukte, über\ndie Erforderlichkeit von Modifikationen im Blutspendewesen,\nbei der Herstellung (insbesondere: Virusinaktivierung) und\nAnwendung (insbesondere Indikationsstellung) von Blutprodukten\nvorlag und in hinreichendem Maße auch praktisch umsetzbar und\numgesetzt war.\n\n173\n\nDass der Gesetzgeber bei der Festlegung des Stichtags nicht\nzwischen einzelnen Blutprodukten unterschieden hat, ist unter\ndem Gleichheitsgesichtspunkt nicht zu beanstanden. Wie\ndargelegt lag für alle im Zusammenhang mit dem HIV-Hilfegesetz\nbedeutsamen Blutprodukte ein zum Stichtag - wenn auch\nhinsichtlich unterschiedlicher Aspekte - veränderter\nErkenntnisstand vor, der den Stichtag für alle Blutprodukte\nrechtfertigt. Zudem war der Gesetzgeber angesichts der\nKomplexität der Materie und der - im Gesetzgebungsverfahren\nwiederholt betonten - Notwendigkeit einer besonders schnellen\nund ohne hohen Verwaltungsaufwand umsetzbaren Hilfeleistung\nfür die akut Betroffenen berechtigt, eine \"vereinfachende\", an\nZielen der Praktikabilität orientierte Regelung zu treffen,\ndie alle HIV-Infektionen durch Blutprodukte einschloss.\n\n174\n\nAuch soweit Teile der maßgeblichen Erkenntnisse über HIV\nund AIDS schon deutlich vor dem Stichtag vorlagen, begründet\ndies keine Bedenken gegen den in § 15 Abs. 1 HIVHG\nfestgelegten Stichtag. Denn der Gesetzgeber musste eine\nwertende Gesamtbetrachtung des seit den frühen Achtziger\nJahren verlaufenden Erkenntnisprozesses vornehmen und einen\nZeitpunkt fixieren, zu dem nicht nur einzelne Aspekte der\nGesamtproblematik bekannt waren, sondern zu dem sich das\nGesamtbild der Erkenntnisse und die Möglichkeiten ihrer\npraktischen Umsetzung in relevanter Weise geändert hatte.\n\n175\n\nDem auf den 1. Januar 1988 festgelegten Stichtag kann auch\nnicht entgegengehalten werden, dass sich nach diesem Zeitpunkt\n- und bis heute - die Erkenntnislage über HIV und AIDS und\nihre praktische Umsetzung weiter verbessert haben, etwa\nhinsichtlich der Institutionalisierung der look-back-Verfahren\noder der Validierung einzelner Virusinaktivierungsverfahren.\nDass Blutprodukte seit 1987/88 noch sicherer geworden sind,\nändert nichts daran, dass die auch seit 1988 noch beobachteten\nHIV-Infektionen nicht mehr in gleicher Weise als Folge einer\nallgemein und tief greifend unsicheren Erkenntnislage\neingestuft werden können, wie dies auf die Infektionsfälle vor\n1988 zutrifft.\n\n176\n\n3.\n\n177\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167\nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n178\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/8-a-3943-00","cited_norms":[{"jurabk":"HIVHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":18},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"HIVHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HIVHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"HIVHG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"HIVHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/8-a-3943-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300876","retrieved":"2026-07-09 03:26:00.123624+00:00"}}