{"status":"available","doknr":"OLD300883","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0928.16A5644.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"16 A 5644/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleis-tung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1927 geborene Klägerin stand zunächst an ihrem früheren \nWohnort K. /Freistaat Sachsen im Bezug ergänzender Hilfe \nzum Lebensunterhalt. Im Hinblick darauf, dass sie seit Januar \n1993 an einem Diabetes mellitus erkrankt ist, erhielt sie u.a. \neine Diätzulage in Höhe von zuletzt 165,- DM monatlich. Die \nDiplom-Medizinerin und Fachärztin für Allgemeinmedizin T. \nhatte auf einem formularmäßigen Attestvordruck am 15. Dezember \n1994 bescheinigt, dass die 152 cm große, 57,5 kg schwere \nKlägerin an einem Diabetes mellitus Typ IIb leide und \nKrankenkost benötige, die wesentlich teurer als Normalkost \nsei.\n\n3\n\nZum 1. Juli 1995 zog die Klägerin, die sich seit März 1995 \nzunächst besuchsweise bei ihrer in D. lebenden \nerkrankten Schwester aufgehalten hatte, endgültig in den \nZuständigkeitsbereich des Beklagten, der ihr ergänzende \nregelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt sowie \nUnterkunftskosten gewährt.\n\n4\n\nAm 4. Juli 1995 beantragte die Klägerin zusätzlich die \nGewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung. \nSie legte dabei das auf einem Formular des Beklagten erteilte \närztliche Attest der sie seinerzeit behandelnden Ärztin für \nAllgemeinmedizin Dr. H. vom 4. Juli 1995 vor, in der \nein Körpergewicht von 56 kg bei 148 cm Größe beschrieben und \ndurch Ankreuzen unter I. a) ein \"Diabetes mellitus (bei \nKindern und Jugendlichen)\" bescheinigt wurde.\n\n5\n\nDer um Stellungnahme gebetene Amtsarzt Dr. K. teilte \ndaraufhin unter dem 31. Juli 1995 mit, dass es sich vorliegend \num eine Kostform handele, die nach der Art der Erkrankung und \ndes Alters der Hilfe Suchenden gegenüber der Nor-malernährung \nkeine Mehrkosten erfordere. Es handele sich nicht um eine \njugendliche Diabetikerin.\n\n6\n\nMit dieser Begründung lehnte der Beklagte durch Bescheid \nvom 2. August 1995 den Antrag auf Gewährung einer \nKrankenkostenzulage ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch \nwies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. November \n1995 zurück.\n\n7\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung \neines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung \nweiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Diabetes \nmellitus zähle bereits nach seinem Krankheits- und \nBehandlungsbild nicht nur bei Jugendlichen, sondern auch bei \nErwachsenen zu den Erkrankungen, die ohne weiteren Nachweis \nmit Mehrkosten verbunden seien. Sie sei auf die Einhaltung \neiner kostenaufwendigeren Diät angewiesen. Ihre Zuckerwerte \nhätten sich bereits merklich verschlechtert, weshalb eine \nmedikamentöse Behandlung erforderlich sei. Im Übrigen sähen \nauch die Empfehlungen des nordrhein-westfälischen Ministers \nfür Arbeit und Soziales dem Grunde nach eine Krankenkostzulage \nbei Diabetes mellitus vor. Die Klägerin hat ärztliche \nBescheinigungen über die Notwendigkeit der Einhaltung einer \nDiät zu den Gerichtsakten gereicht, u. a. weitere \nBescheinigungen der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. \nmed. H. vom 27. November 1995 und 20. November 1997 und \nAtteste des Arztes für Allgemeinmedizin B. N. vom \n3. und 9. Februar 1996, 18. September 1997 sowie 17. und 19. \nNovember 1997. In den letztgenannten Attesten wird \nbescheinigt, dass die Klägerin an einem Diabetes mellitus \nTyp IIa leide. In der Bescheinigung vom 19. November 1997 wird \nbeispielhaft dargelegt, wie die Ernährung der Klägerin \nzusammengestellt werden solle. Ferner heißt es darin: \n\n8\n\n\"Bezüglich dieser Diät gilt \nanzumerken, dass der nicht-\ninsulinpflichti-ge Diabetiker seine \nMahlzeiten in Bezug auf die \nKalorienwahl und die Gestaltung der BE-\nVerteilung (BE = Broteinheiten) frei \neinteilen kann. Voraussetzung dafür \nsind nüchtern Zuckerwerte unter \n120 mg/dl und ein normales \nKörpergewicht, was zur Zeit unter der \nBehandlung mit 14 bis 16 BE pro Tag bei \nFrau G. zutrifft.\"\n\n9\n\nAuf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, für den im \nStreit befindlichen Zeitraum einen ärztlich verordneten \nDiätplan vorzulegen sowie die verbrauchten Lebensmittel \naufzulisten, hat die Klägerin verschiedene \nErnährungsvorschläge ihrer Ärzte und eine Aufstellung von \nDiätprodukten vorgelegt, die sie in der Vergangenheit \nkonsumiert habe.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 2. August 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 6. November \n1995 zu verpflichten, ihr einen \nKrankenkostzuschlag in Höhe von \nmonatlich 165,- DM ab 1. Juli 1995 zu \nzahlen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 2. August 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 6. November \n1995 zu verpflichten, ihr einen \nangemessenen Krankenkost- zuschlag zu \nzahlen,\n\n14\n\näußerst hilfsweise, \n\n15\n\nihren Antrag vom 4. Juli 1995 auf \nGewährung eines Krankenkostzuschlages \nunter Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu bescheiden. \n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nGestützt auf Stellungnahmen seines Gesundheitsamtes hat er \ndie Auffassung vertreten, für erwachsene Zuckerkranke komme es \ndurch eine Diabetesdiät grundsätzlich nicht zu einer \nfinanziellen Mehrbelastung gegenüber gesunden \nSozialhilfeempfängern. Anders verhalte es sich nur bei \nkörperlich schwer arbeitenden insulinpflichtigen Diabetikern. \nDer Beklagte hat ein gemeinsames Schreiben des Direktors der \nKlinischen Abteilung des Diabetes-Forschungsinstituts an der \nHeinrich-Heine-Universität Düsseldorf Prof. Dr. S. und \nder seinerzeitigen Vorsitzenden des Ausschusses Ernährung der \nDeutschen Diabetes-Gesellschaft Dr. T. vom 17. Juli 1998 \nsowie einen Schriftwechsel verschiedener Ärzte des \nöffentlichen Gesundheitswesens vorgelegt, die 1998 an der \nArbeitsgruppe Krankenkostzulagen der Akademie für öffentliches \nGesundheitswesen in D. beteiligt gewesen sind.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch das \nangefochtene Urteil verpflichtet, der Klägerin einen \nMehrbedarfszuschlag für die Zeit von Juli bis November 1995 in \nHöhe von 71 DM monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat es die \nKlage abgewiesen. \n\n20\n\nGegen die zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der \nVerpflichtung des Beklagten richtet sich die vom Senat \nzugelassene Berufung der Klägerin. Sie verweist darauf, dass \nandere Städte in Nordrhein-Westfalen, etwa Bochum und Witten, \nbeim gleichen Krankheitstypus einen Mehrbedarfszuschlag von \n165 DM monatlich gewährten, und rügt insoweit eine Verletzung \ndes Gleichheitsgrundsatzes. Der genannte Betrag könne nicht \nals überhöht angesehen werden, weil es darum gehe, ausgewogene \nNahrung, nämlich \"Klasse statt Masse\", zu sich zu nehmen. \nErfahrungsgemäß verteuerten sich die Lebenshaltungskosten in \ndiesem Bereich um mindestens 50 v.H. Bei der Pauschalierung \nmüsse es auch verbleiben; denn nach Auskunft der Universität \nGießen (Fachbereich Ernährungswissenschaften) lägen zwar \nvielfache Feldstudien vor, neue und belastbare Aussagen \nkönnten indes nicht getroffen werden. Werde der \nMehrbedarfssatz wie der Regelsatz pauschaliert, so brauche sie \nnicht darzulegen und zu beweisen, welche diätischen \nLebensmittel sie persönlich exakt im Monat verbrauche. \n\n21\n\nEs verstoße gegen den Grundsatz der Prozessökonomie, wenn \nder Beklagte durch das angefochtene Urteil lediglich zur \nBewilligung von Leistungen für einen Zeitraum von fünf Monaten \nverpflichtet werde, und sie gezwungen sei, für Folgezeiträume \nwiederum in Etappen Klage zu erheben. Es sei kaum vorstellbar, \ndass der Beklagte den Urteilsspruch zur Entscheidungsmaxime \nfür vier oder mehr Folgejahre mache. Gerade in Fällen sozialer \nNotlage entspreche es dem Gebot der Menschenwürde, den \nSachverhalt zügig und umfassend einer verbindlichen Lösung \nzuzuführen. Von dem Grundsatz, dass der Sozialhilfeanspruch \nzeitlich nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides \nverwaltungsgerichtlich überprüft werden könne, sei eine \nAusnahme in der Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass \ndie Behörde den Sozialhilfefall ausdrücklich oder konkludent \nfür einen längeren Zeitraum geregelt habe. Das komme \ninsbesondere dann in Betracht, wenn abzusehen sei, dass sich \nder Sachverhalt in Zukunft nicht ändern werde. So verhalte es \nsich hier: Zum einen sei Diabetes mellitus eine Krankheit, die \nnicht heilbar sei, also ein Dauerzustand. Zum anderen habe der \nBeklagte die Bewilligung des Mehrbedarfszuschlags auf Dauer \nabgelehnt. Das ergebe sich nicht nur aus dem Bescheid, sondern \nauch aus der grundsätzlichen Versagung eines solchen Zuschlags \nfür alle Sozialhilfeempfänger in seinem Zuständigkeitsbereich. \n\n22\n\nAm 2. November 1999 hat die Klägerin bei dem Beklagten eine \nweitere ärztliche Bescheinigung des Arztes für \nAllgemeinmedizin N. vom selben Tage zur Erlangung eines \nMehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwendiger Ernährung wegen \nDiabetes mellitus vorgelegt. Mit Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 23. Dezember 1999 hat sie vom \nBeklagten verlangt, auf der Basis des hier angefochtenen \nUrteils einen Betrag von 71 DM monatlich für die Zeit seit \nDezember 1995 nachzuzahlen. Ein Bescheid ist insoweit nicht \nergangen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n24\n\n das angefochtene Urteil zu ändern \n und\n\n25\n\n1. den Beklagten zu verpflichten, \nihr unter Aufhebung des Bescheides \nvom 2. August 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom \n6. November 1995 monatlichen \nMehrbedarf wegen Diabetes mellitus \nin Höhe von 165 DM ab Antragstellung \nzu zahlen, abzüglich der anerkannten \nund gezahlten 71 DM monatlich für \nden Zeitraum Juli 1995 bis November \n1995, \n\n26\n\n2. festzustellen, dass der \nBeklagte auch in Zukunft \nverpflichtet ist, ihr einen \nMehrbedarfsbetrag in Höhe von 165 DM \nmonatlich zu zahlen, und\n\n27\n\n3. hilfsweise, den Beklagten zu \nverpflichten, auf der Grundlage der \nRechtsauffassung des Gerichts den \nAntrag neu zu bescheiden. \n\n28\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n30\n\nEr nimmt auf eine Stellungnahme seines Gesundheitsamtes vom \n18. Mai 2001 Bezug, wonach die bei Diabetes mellitus \neinzuhaltende Krankenkost nicht mit Mehrkosten verbunden sei. \nZugleich hat er eine Ablichtung der Ernährungsempfehlungen für \nDiabetiker 2000 der European Association for the Study of \nDiabetes - EASD- und der Deutschen Diabetes-Gesellschaft - DDG \n-, Ausschuss Ernährung, vorgelegt.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) Bezug genommen. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe: \n\n33\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n34\n\nDie Klage selbst ist nur teilweise zulässig.\n\n35\n\nHinsichtlich des erstmals mit Schriftsatz vom 9. März 2001 angekündigten \nFeststellungsantrags ist sie - abgesehen von der Frage einer zulässigen Klageänderung iSd § \n91 Abs. 1 VwGO - wegen fehlenden Feststellungsinteresses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) \nunzulässig. Wie § 43 Abs. 2 VwGO zeigt, muss der Betroffene gegen Rechtsverletzungen \ngrundsätzlich mit einer Gestaltungs- bzw. Leistungsklage vorgehen. Im Falle der Klägerin ist \nauch davon auszugehen, dass sie auf diesem Wege bei Bestehen des geltend gemachten \nAnspruchs - notfalls mit Hilfe eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § \n123 Abs. 1 VwGO - für zukünftige Zeiträume ausreichenden Rechtsschutz erlangen könnte. \n\n36\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist auch die erhobene Verpflichtungsklage teilweise als \nunzulässig anzusehen. \n\n37\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts wie des angerufenen \nOberverwaltungsgerichts kann ein Anspruch auf Leistungen der \nSozialhilfe grundsätzlich (nur) in dem zeitlichen Umfang in \nzulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher \nKontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe \nden Hilfefall geregelt hat. Zum einen ist die Sozialhilfe \nkeine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit \nVersorgungscharakter; sie dient vielmehr im Regelfall dazu, \neine gegenwärtige Notlage zu beheben, und es ist nicht Sache \nder Verwaltungsgerichte, den Hilfefall unter Kontrolle zu \nhalten. Zum anderen ist das \nals Filter dienende Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO \nim Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes durch die \nBesonderheit gekennzeichnet, dass vor dem Erlass des \nBescheides über den Widerspruch gegen die Ablehnung der \nSozialhilfe sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen \nsind (§ 114 Abs. 2 BSHG).\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. \nNovember 1966 - 5 C 29.66 -, FEVS 14, \n243 (244), 16. Januar 1986 \n- 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (3), und \n30. April 1992 - 5 C 1.88 -, FEVS \n43, 19 (21), sowie die ständige \nRechtsprechung der ehemaligen und \nderzeitigen Sozialhilferechtssenate des \nOVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 - \n8 A 2385/86 -, FEVS 37, 458 (459), \nBeschlüsse vom 27. Mai 1994 - 24 E \n908/93 -, FEVS 45, 377 (378), und vom \n31. August 1999 - 16 E 623/99 -, Urteil \nvom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -.\n\n39\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze hat im Regelfall und so \nauch hier zur Folge, dass der Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides auch den der gerichtlichen Überprüfung \nunterliegenden Zeitraum der Hilfegewährung abschließt. Denn \nbei der Bewilligung von Sozialhilfe handelt es sich um eine \nzeitabschnittsweise - in der Regel für die Dauer eines Monats \n- vorgenommene Hilfegewährung, deren Voraussetzungen vom \nTräger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 \n- 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94 (96), \nm.w.N.\n\n41\n\nDiese zeitliche Fixierung des Gegenstands der gerichtlichen \nNachprüfung gilt aber nicht uneingeschränkt. Sie greift nicht \nein, wenn die Behörde den Hilfefall entgegen den üblichen \nGepflogenheiten für einen über die Widerspruchsentscheidung \nhinausgehenden Zeitraum, etwa für die Dauer eines Studiums \noder einer sonstigen Ausbildungsmaßnahme, geregelt hat. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August \n1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 \n(226).\n\n43\n\nIn der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n44\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli \n1998 - 5 C 2.97 -, FEVS 48, 535 -\n\n45\n\nund auch des angerufenen Gerichts\n\n46\n\n- vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni \n2000 - 22 A 285/98 - (Absetzungsbetrag \nfür Erwerbstätige), info also 2000, 216 \n= NDV-RD 2001, 15, - 22 A 207/99 -\n(Pauschbetrag für Fahrtkosten zur \nArbeit) und - 22 A 1305/98 -(Mehrbedarf \nfür Alleinerziehende), sowie Urteile \nvom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 - und \n14. September 2001 - 12 A 4923/99 - \n(Angemessenheit von Unterkunftskosten) \n-\n\n47\n\nist insbesondere anerkannt, dass die gerichtliche Überprüfung einen Regelungszeitraum \nüber die Widerspruchsentscheidung hinaus erfassen kann, wenn der Sozialhilfeträger \nHilfeleistungen durch eine Vorabentscheidung hinsichtlich eines einzelnen \nProblemkomplexes dem Grunde nach für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt hat. \n\n48\n\nIn der Vergangenheit hat das Bundesverwaltungsgericht Bescheide als zulässig anerkannt, \nmit denen der Sozialhilfeträger eine Kostenersatzpflicht nach § 92 a BSHG dem Grunde nach \nfestgestellt hatte, \n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 \n- 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 (7),\n\n50\n\nund im Falle einer Vorabentscheidung dem Grunde nach betreffend eine \nKürzungsentscheidung nach § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG entschieden, dass der \nHilfeempfänger, wenn er gegen die Vorabentscheidung Widerspruch erhoben hat, nicht \njeweils gesondert (und erneut) Widerspruch gegen die gekürzten monatlichen Auszahlungen \neinlegen muss. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli \n1998 - 5 C 2.97 -, FEVS 48, 535 \nff.\n\n52\n\nEs hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es verfah-\nrensökonomischem Vorgehen entspreche, wenn der Träger der Sozialhilfe bei invariablem \nSachverhalt und Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese \nFrage in einem Bescheid entscheide, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für die \nZukunft zu ermöglichen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli \n1998 - 5 C 2. 97 -, a.a.O., und Urteil \nvom 29. September 1971 - V C 110.70 -, \nFEVS 19, 81 (83).\n\n54\n\nOb die Behörde im Einzelfall von dieser Möglichkeit \nGebrauch gemacht hat, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei \ngemäß der für die Auslegung von Willensäußerungen der \nVerwaltung im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren \nAuslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der \nerklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei \nobjektiver Würdigung verstehen konnte.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni \n1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223 \n(228/229), m.w.H. \n\n56\n\nNach diesen Maßstäben konnte die Klägerin vorliegend nicht davon ausgehen, dass der \nBeklagte mit dem Bescheid vom 2. August 1995 abweichend vom üblichen \nBewilligungsmodus einen Grundbescheid mit Wirkung für eine unbestimmte Zukunft treffen \nwollte. Anders als etwa in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli \n1998 - 5 C 2.97 -, a.a.O., zugrundeliegenden Fall - dort war verfügt worden: \"Sollten Sie \nzukünftig noch auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein, wird Ihnen diese Hilfe im \nWege des Ermessens ... in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen (gewährt)\" - \nenthalten weder der Bescheid des Beklagten vom 2. August 1995 noch sein \nWiderspruchsbescheid vom 6. November 1995 sprachliche Zusätze, die auf eine derartige \nWirkung hindeuten. Weder der Beklagte noch die Klägerin konnten auch ohne weiteres davon \nausgehen, dass im Sinne der oben angesprochenen Rechtsprechung über eine einzelne Frage \nbei invariablem Sachverhalt entschieden worden war: Die noch von den früheren \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung \nvon Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Heft 48 seiner Kleineren Schriften, 1974, dort S. \n106) geprägte sozialbehördliche Praxis und auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung \ndifferenzierten vielmehr ganz überwiegend bei der Höhe des eventuell zu gewährenden \nMehrbedarfszuschlags bei Diabetes mellitus deutlich danach, ob es sich um einen \nübergewichtigen oder einen normalgewichtigen Kranken handelte. Insoweit relevante \nGewichtsveränderungen waren gerade auch bei der Klägerin selbst in Betracht zu ziehen und \nsind zwischenzeitlich offenbar auch erfolgt, wenn man etwa die ärztliche Bescheinigung der \nFachärztin für Allgemeinmedizin und Diplom-Medizinerin T. vom 15. Dezember 1994 \n(\"Diabetes mellitus Typ IIb\")\n\n57\n\n- vgl. zur Klassifikation des \nDiabetes mellitus die Erläuterung bei \nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch, \n258. Auflage: \"Typ II ...: meist in \nhöherem Lebensalter (sog. Erwachsenen- \noder Altersdiabetes),... \nNormalgewichtige sind in der Minderheit \n(Typ IIa), die meisten Pat. sind \nübergewichtig (Typ IIb) -\n\n58\n\nund die ärztlichen Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin N. vom 17. und 19. \nNovember 1997 (\"Diabetes mellitus Typ IIa\") sowie vom 2. November 1999 gegenüberhält. \nDie neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die \nGewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Heft 48 seiner Kleineren Schriften, \n1997, dort S. 15) weisen wohl mit Rücksicht auf derartige Entwicklungen denn auch darauf \nhin, dass zumindest Bewilligungen von Mehrbedarfzuschlägen auf zwölf Monate befristet \nwerden sollten. Zu allem kommt hinzu, dass in der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts \nder Entscheidung des Beklagten vom 2. August 1995 zeitlich vorausgehend entschieden \nworden war, dass es sich im Sozialhilferecht verbietet, einen seiner Natur nach veränderlichen \nBedarf durch gesonderten Bescheid ohne zeitliche Einschränkung mit Wirkung für die \nZukunft zum Zwecke der bestandskräftigen Regelung dieser Frage zu regeln. \n\n59\n\nOVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 \n- 24 A 4182/92 -.\n\n60\n\nAngesichts dessen hieße es die Auslegungsmöglichkeiten zu überspannen, wollte man in \ndem Bescheid des Beklagten vom 2. August 1995 in der Gestalt, die er durch den \nWiderspruchsbescheid vom 6. November 1995 erhalten hat, einen zukunftsoffenen \nGrundbescheid hinsichtlich der Frage der Gewährung eines krankheitsbedingten \nMehrbedarfszuschlags sehen. Für die Klägerin musste sich die in dem Bescheid enthaltene \nRegelung vielmehr als auf ihren Antrag vom 4. Juli 1995 hin vorgenommene Ergänzung des \nBescheides vom 3. Juli 1995 darstellen, mit dem der Beklagte erstmals in eigener \nZuständigkeit über ihren Sozialhilfeanspruch entschieden hatte. Es bestand kein Anlass \nanzunehmen, dass der Beklagte dieser Regelung eine andere zeitliche Wirkung zumessen \nwollte, als sie Entscheidungen über das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe von der \nRechtsprechung gemeinhin zugemessen wird. \n\n61\n\nDie Verpflichtungsklage der Klägerin ist nach allem \nlediglich für die Zeit von Juli bis November 1995 zulässig. \nFür die Zeit ab Dezember 1995 hingegen hat es bei \nKlageerhebung schon an einem vorherigen Antrag bei dem \nBeklagten gefehlt.\n\n62\n\nVgl. zur Erforderlichkeit eines \nneuen Antrags für Folgezeiträume bei \nAbschluss des vorausgegangenen \nZeitraums durch einen \nWiderspruchsbescheid: OVG NRW, \nBeschluss vom 6. Februar 1991 - 8 E \n130/91 - und Urteil vom 12. Februar \n1992 - 8 A 1492/89 -.\n\n63\n\nDie Relevanz dieses Umstandes wird nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass die Klägerin im November 1999 mit Rückwirkung \nauch für den angesprochenen Zeitraum beim Beklagten einen \nAntrag auf Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlags gestellt \nhat. Nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen Gerichts \nsowohl zum Klageverfahren wie zum einstweiligen Rechtsschutz \nist der vorherige Antrag bei der Behörde nämlich eine während \ndes Prozesses nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für \ndie Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n31. Oktober 1996 - 8 B 2650/96 -, 30. \nJuni 1999 - 24 E 211/98 - und 27. \nAugust 1999 - 16 B 1506/99 -.\n\n65\n\nFür die Zeit ab Dezember 1995 ist die Klage auch nicht etwa \nals Untätigkeitsklage zulässig; denn in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist auch für antragsunabhängigen \nLeistungen - wie im Sozialhilferecht - hinsichtlich der \nUntätigkeitsklage geklärt, dass sie nur zulässig ist, wenn \nzuvor die Vornahme des Verwaltungsakts bei der Behörde \nbeantragt wurde. Dies ergibt sich nach Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht nur aus dem Wortlaut des \n§ 75 VwGO, der voraussetzt, dass ein \"Antrag auf Vornahme \neines Verwaltungsakts\" unbeschieden geblieben ist, sondern \nauch aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift: \nWegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist es zunächst \nSache der Verwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des \nBürgers zu befassen. Dementsprechend sieht § 75 Satz 2 VwGO \neine Sperrfrist vor, die einer verfrühten und deshalb unter \nRechtsschutzgesichtpunkten (noch) nicht gerechtfertigten \nKlageerhebung entgegenwirken, der Behörde dadurch angemessene \nZeit zu einer ausreichenden Sachprüfung gewährleisten und \nzugleich die Gerichte entlasten soll. Diesen Zweck könnte die \nSperrfrist nicht erfüllen, wenn sie bei Fehlen eines \nvorausgegangenen Antrags mit der Klage selbst oder \nnachfolgenden prozessualen Erklärungen in Lauf gesetzt werden \nkönnte.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August \n1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 = \nFEVS 46, 133. \n\n67\n\nSoweit die Verpflichtungsklage für die Zeit von Juli bis \nNovember 1995 zulässig ist, ist sie jedenfalls nicht in \nweiterem Umfang begründet als im angefochtenen Urteil \nangenommen. Der Klägerin stand in diesem Zeitraum kein \nAnspruch auf höhere Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 4 \nBSHG zu, als ihr vom Verwaltungsgericht zugebilligt worden \nist. Nach dieser Regelung ist für Kranke, Genesende, \nBehinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, \ndie einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf \nin angemessener Höhe anzuerkennen. Die Klägerin war im \nfraglichen Zeitraum zwar aus gesundheitlichen Gründen \ngehalten, eine Diät zu beachten. Die Diät, die aus \nKrankheitsgründen medizinisch geboten gewesen ist, verursachte \nindes jedenfalls keine höheren Kosten, als bei \nBerücksichtigung auch des vom Verwaltungsgericht \nzugesprochenen Betrages im Regelsatz eines Haushaltsvorstandes \nfür Ernährung vorgesehen sind. Davon ist nach allen dem Senat \nverfügbaren Erkenntnisquellen auszugehen. Anders als nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, das ausgeführt hat, die \nKlägerin leide \"an Diabetes mellitus II, d.h. am \naltersbedingten Zucker bei Normalgewicht\", spricht nach \nAuffassung des Senats auf Grund der vorliegenden ärztlichen \nBescheinigung einiges dafür, dass bei der Klägerin im \nfraglichen Zeitraum ein Diabetes mellitus des Typs IIb \nvorgelegen haben könnte, d.h. ein Diabetes bei Übergewicht. \nDie Ärztin für Allgemeinmedizin und die Diplommedizinerin \nT. hatte die Erkrankung der Klägerin in ihrer ärztlichen \nBescheinigung vom 15. Dezember 1994 ausdrücklich als \"Diabetes \nmellitus IIb\" qualifiziert, während die Bescheinigung der \nÄrztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 4. Juli 1995 \n- erkennbar unzutreffend - zunächst einen \"Diabetes mellitus \n(bei Kindern und Jugendlichen)\" attestiert und in den \nnachfolgenden Stellungnahmen vom 20. und 27. November 1995 \nlediglich von einem Diabetes mellitus Typ II gesprochen hatte, \nohne sich festzulegen, ob Typ IIa oder Typ IIb vorliegt. Die \nAngaben zum Gewicht (56 kg) und zur Größe (148 cm) in der \nBescheinigung vom 4. Juli 1995 ermöglichen jedoch die \nZuordnung zum Typ IIb; denn bei Zugrundelegung des Body Mass \nIndex (vgl. etwa die Ernährungsempfehlung für Diabetiker 2000 \nder European Association for the Study of Diabetes - EASD- und \nder Deutschen Diabetes-Gesellschaft - DDG -, Ausschuss \nErnährung, Ernährungs-Umschau 47 (2000), Seite 182 ff.) \nerrechnet sich (56 : 2,1904 = 25,566) ein Körpermassenindex \nvon mehr als 25 kg/m2. Der Senat geht auch davon aus, dass die \nbehandelnden Ärzte das Vorliegen des selteneren und für die \nKlägerin günstigeren Falles des Diabetes mellitus Typ IIa \nausdrücklich bescheinigt hätten, wenn er vorgelegen hätte. Das \nist jedoch erstmals in den Bescheinigungen des Arztes für \nAllgemeinmedizin N. vom 17. bzw. 19. November 1997 der \nFall. In der letztgenannten Bescheinigung heißt es denn auch: \n\"Bezüglich dieser Diät gilt anzumerken, dass der nicht-\ninsulinpflichtige Diabetiker seine Mahlzeiten in Bezug auf die \nKalorienwahl und die Gestaltung der BE-Verteilung (BE = \nBroteinheiten) frei einteilen kann. Voraussetzung dafür sind \nnüchtern Zuckerwerte unter 120 mg/dl und ein normales \nKörpergewicht, was z u r Z e i t (Hervorhebung durch den \nSenat) unter der Behandlung mit 14 bis 16 BE pro Tag bei Frau \nG. zutrifft.\"\n\n68\n\nWährend früher bei Übergewicht des Betroffenen angenommen \nwurde, dass die von Diabetikern einzuhaltende Diät teurer als \neine normale Ernährung ist und einen Mehrbedarfszuschlag \nrechtfertigt (vgl. etwa Empfehlungen für die Gewährung von \nKrankenkostzulagen in der Sozialhilfe, Kleinere Schriften des \nDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge \nHeft 48, 1974, Seite 106) stimmen alle dem Senat vorliegenden \nwissenschaftlich fundierten Stellungnahmen aus jüngerer Zeit \ndarin überein, dass jedenfalls bei der im Falle von \nÜbergewicht gebotenen Reduktionskost Mehrkosten nicht \nanfallen. Der Ausschuss für Ernährung der Deutschen Diabetes-\nGesellschaft, der nicht zuletzt auf Grund seiner exponierten \nStellung und seiner Zusammensetzung mit namhaften \nWissenschaftlern als besonders sachkundig angesehen werden \nmuss, und das Diabetes-Forschungsinstitut an der Heinrich-\nHeine-Universität D. vertreten ausweislich u.a. des \nbei den Akten befindlichen Schreibens vom 17. Juni 1998 sogar \ngenerell, d.h. auch bei normalgewichtigen Diabetikern die \nAuffassung, dass Mehrkosten für die einzuhaltende Diabetesdiät \ngegenüber einer normalen gesunden Ernährung auf der Basis \nverfügbarer natürlicher Lebensmittel nicht entstehen müssen. \n\n69\n\nDie neueren Empfehlungen des Deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsorge, dessen Stellungnahmen zu \nanderen Fragen des Sozialhilferechts teilweise die Qualität \neines antizipierten Sachverständigengutachtens beigemessen \nworden ist, \n\n70\n\nso OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 \n- 22 A 285/98 - für die Heranziehung \nder Empfehlungen des Deutschen Vereins \nfür öffentliche und private Fürsorge zu \nInhalt und Bemessung des gesetzlichen \nMehrbedarfs nach dem \nBundessozialhilfegesetz, Kleinere \nSchriften des Deutschen Vereins, Heft \n55, 1976, zur Bemessung des Mehrbedarfs \nfür Erwerbstätige nach § 23 Abs. 4 Nr. \n1 BSHG a.F.,\n\n71\n\nkommen in ihrer zweiten, völlig neu bearbeiteten Auflage \nder Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der \nSozialhilfe aus dem Jahre 1997 jedenfalls bei Übergewicht des \nKranken bzw. in Fällen eines Diabetes mellitus IIb zu dem \nErgebnis, dass ernährungsbedingte Mehrkosten nicht entstehen, \nbei einer angenommenen Energiezufuhr von 1000 kcal täglich \nvielmehr sogar ein Differenzbetrag von 47 DM (vgl. a.a.O., \nTabelle S. 36) monatlich des im Regelsatz enthaltenen \nErnährungsanteils nicht in Anspruch genommen werden müsse. \n\n72\n\nDie in den genannten Stellungnahmen enthaltene Erkenntnis, \ndass anders als nach früherer Auffassung jedenfalls bei \nÜbergewicht eine Veranlassung zur Bewilligung eines \nMehrbedarfs nicht besteht, ist auch inhaltlich \nnachvollziehbar. Neuere Erkenntnisse in der Wissenschaft haben \nzu der Einsicht geführt, dass der früher praktizierte \nüberhöhte und kostenintensive Eiweißanteil in der Diabetesdiät \nnicht mehr empfehlenswert ist, zumal er die Gefahr von \nNierenschäden mit sich bringt. \n\n73\n\nVgl. das Gutachten vom 22. Januar \n1996 \"Zur Gewährung von \nKrankenkostzulagen aus \nernährungsmedizinischer Sicht\" von \nProf. Dr. Reinhard Kluthe, Deutsche \nAkademie für Ernährungsmedizin, \nFreiburg, und Dr. Gudrun Zürcher, \nMedizinische Universitätsklinik, Abt. \nI. Sektion Ernährungsmedizin und \nDiätetik, Freiburg, abgedruckt in der \nneu bearbeiteten 2. Auflage der \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für \ndie Gewährung von Krankenkostzulagen in \nder Sozialhilfe, 1997, Heft 48 der \nKleineren Schriften des Deutschen \nVereins für öffentliche und private \nFürsorge, Seite 127 (136). \n\n74\n\nDie früher vertretene, immer noch weit verbreitete und \neinseitige Einschränkung der Kohlenhydratzufuhr in der \nDiabetesdiät wird heute als unberechtigt angesehen. \n\n75\n\nVgl. das Gutachten des \nBundesgesundheitsamtes vom 2. April \n1991 \"Krankenkostzulagen nach BSHG bei \nKrebs, Multipler Sklerose, Diabetes \nmellitus und anderen Erkrankungen\" \n(Berichterstatter: Prof. \nDr. Großklaus), abgedruckt in der neu \nbearbeiteten 2. Auflage der \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für \ndie Gewährung von Krankenkostzulagen in \nder Sozialhilfe, 1997, a.a.O., Seite 67 \n(70). \n\n76\n\nZu einer Verminderung des Kostenansatzes trägt auch bei, \ndass die früher angesetzte Quote von 20 % für Schwund und \nVerderb und von 2 % für Gewürze und Zutaten jedenfalls in \ndiesem Umfang nicht mehr anerkannt wird. \n\n77\n\nVgl. Empfehlungen des Deutschen \nVereins für die Gewährung von \nKrankenkostzulagen in der Sozialhilfe, \n2. neu bearbeitete Auflage 1997, \na.a.O., Seite 33, und OVG Berlin, \nUrteil vom 23. Februar 1995 - 6 B 49.93 \n-, FEVS 46, 201 (203 f.). \n\n78\n\nSelbst wenn man die Klägerin als Diabetikerin des Typs IIa \nam äußeren Rand der Normalgewichtigkeit einordnen wollte, bei \nder eine Gewichtsreduktionskost nicht unbedingt angebracht \ngewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass sie den \ndiätbedingt entstehenden Aufwand mit den ihr vom \nVerwaltungsgericht zugesprochenen 71 DM monatlich abdecken \nkonnte. \n\n79\n\nVgl. insoweit die Tabelle zu den \nAufwandsbeträgen in den Empfehlungen \ndes Deutschen Vereins für die Gewährung \nvon Krankenkostzulagen in der \nSozialhilfe, 2. neu bearbeitete Auflage \n1997, a.a.O., Seite 36. \n\n80\n\nAls 67 bzw. 68-jährige Frau hat ihr Energiebedarf am \nunteren Rand des Spektrums etwa der Richtwerttabelle für die \ntägliche Energiezufuhr gelegen, wie sie unter 2.1 des \nGutachtens zum Kostenaufwand für Langzeitdiäten von Renate \nFrenz, Deutsche Gesellschaft für Ernährung, Referat \nFortbildung mit dem Institut für Ernährungsberatung und \nDiätetik, Abteilungsleiter: Universitätsprofessor Dr. med. \nF.A. Grieß, vom 29. November 1994, \n\n81\n\nAnlage 4 der Empfehlungen des \nDeutschen Vereins für die Gewährung von \nKrankenkostzulagen in der Sozialhilfe, \n2. neu bearbeitete Auflage 1997, \na.a.O., Seite 49 (51), \n\n82\n\nabgedruckt ist. Eine Erhöhung des Aufwandsbetrages auf die \nPauschale von 100 DM, wie sie vom Deutschen Verein in seinen \nEmpfehlungen (a.a.O., Seite 35, 36) generell befürwortet wird, \nist deshalb in ihrem Fall nicht plausibel. \n\n83\n\nOb nicht ohnehin der Auffassung des Ausschusses für \nErnährung der DDG bzw. der EASD zu folgen ist, wonach \nMehrkosten auch im Falle einer Diät normalgewichtiger \nDiabetiker nicht anfallen, braucht im vorliegenden Fall nicht \nentschieden zu werden. \n\n84\n\nDie Klägerin hat schließlich auch keine Umstände \nvorgetragen, die in ihrem Einzelfall ausnahmsweise einen \nhöheren Mehrbedarf rechtfertigten. Soweit sie sich auf den \nVerzehr von speziellen Diabetikerprodukten beruft, \n\n85\n\nvgl. insoweit die eindeutig \nablehnende Stellungnahme der EASD bzw. \ndes Ausschusses für Ernährung der DDG \nin den bereits erwähnten \nErnährungsempfehlungen für Diabetiker \n2000 bzw. schon in den vorausgegangenen \nErnährungsempfehlungen für Diabetiker \n1995, Ernährungs-Umschau 42 (1995), 319 \n(322); ähnlich: Gutachten vom \n22. Januar 1996 \"Zur Gewährung von \nKrankenkostzulagen aus \nernährungsmedizinischer Sicht\", a.a.O., \nSeite 127 (137),\n\n86\n\nist deren Verwendung in den vorgelegten ärztlichen \nRatschlägen für ihre Ernährung nicht vorgesehen. \n\n87\n\nDie Klägerin rügt unter Hinweis auf die großzügigere Bewilligungspraxis anderer \nSozialhilfeträger schließlich zu Unrecht eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 \nAbs. 1 GG. \n\n88\n\nWenn § 23 Abs. 4 BSHG zur Anerkennung eines Mehrbedarfs in angemessener Höhe \nverpflichtet, so ist das Tatbestandsmerkmal \"in angemessener Höhe\" ein unbestimmter \nRechtsbegriff, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, sondern vielmehr der \nuneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.\n\n89\n\nDas schließt zwar nicht aus, dass der einzelne Sozialhilfeträger den zu leistenden Betrag \ninsoweit typisieren und pauschalieren darf, wobei aus der Natur der Sache folgt, dass diese \nPauschalierung zu einer Bandbreite von Ergebnissen führen kann. \n\n90\n\nVgl. zum verwandten Begriff \"im \nangemessenen Umfang\" in § 85 Abs. 1 Nr. \n3 Satz 2 BSHG: BVerwG, Beschluss vom 7. \nApril 1995 - 5 B 36.94 -, BayVBl. 1995, \n666, m.w.N.\n\n91\n\nDas ist als notwendige Folge eines dezentralen Gesetzesvollzugs im Bundesstaat auch \nunter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz nicht \nproblematisch. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem \nnach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu. \n\n92\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April \n1995 - 5 B 36.94 -, m.w.N., a.a.O.\n\n93\n\nGewährt ein anderer Träger in rechtswidriger Weise zu hohe Mehrbedarfszuschläge, so \nkann die Klägerin daraus für sich keine günstigen Rechtsfolgen herleiten, weil die \nHerbeiführung einer Gleichheit im Unrecht von der Verfassung nicht verlangt wird.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n95\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/16-a-5644-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/16-a-5644-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300883","retrieved":"2026-07-09 03:26:00.803802+00:00"}}