{"status":"available","doknr":"OLD300882","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0928.16A4713.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"16 A 4713/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleis-tung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte von der \nKlägerin die für die Zeit vom 23. März 1993 bis zum \n29. September 1993 bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt \nzurückfordern darf. \n\n3\n\nDie Klägerin ist mit einem Anteil von 1/24 Erbin ihres am \n22. März 1993 verstorbenen Onkels. Zur Erbschaft gehörte u.a. \nein in Gelsenkirchen gelegenes Hausgrundstück. Zur Sicherung \nund Verwaltung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben war \nein Nachlasspfleger bestellt worden. Der gemeinschaftliche \nErbschein wurde vom Amtsgericht G. -B. unter dem \n27. Oktober 1993 ausgestellt. Das Hausgrundstück wurde durch \nnotariellen Vertrag vom 29. Dezember 1993 zu einem Kaufpreis \nvon 330.000 DM veräußert. Die Klägerin hat später einen vom \n12. Dezember 1993 datierenden Schuldschein zu den Akten \ngereicht, ausweislich dessen ihr Herr J. S. \ninsgesamt 7.500 DM geliehen habe. In Höhe dieses Betrages und \neiner weiteren Summe in Höhe von 25 Prozent des Erbanteils für \ndie Vertretung ihrer Interessen im Rahmen der \nErbschaftsangelegenheit hat die Klägerin nach dem Inhalt eines \nAbtretungsvertrages vom 5. Januar 1994 ihren Erbanteil an \nHerrn J. S. abgetreten. Die Abrechnung des \nNachlasspflegers erfolgte im Oktober 1994. Danach entfiel auf \nden Anteil der Klägerin ein Betrag in Höhe von 9.520,97 DM. \n\n4\n\nDie Klägerin erhielt vom Beklagten Hilfe zum \nLebensunterhalt. Als der Beklagte im Mai 1994 erfuhr, dass die \nKlägerin ihren Onkel beerbt hatte, stellte er zunächst die \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung vom \n1. Juli 1994 ein und bewilligte auf den Antrag der Klägerin \nvom 24. Juni 1994 ab Juli 1994 die laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt lediglich als Darlehen. \n\n5\n\nNach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte durch Bescheid \nvom 24. November 1994 die in der Zeit von Februar 1993 bis \nJuli 1993 ergangenen Bescheide über die Bewilligung von \nlaufender und einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt zurück und \nforderte die Klägerin zugleich auf, zu Unrecht erbrachte \nSozialhilfeleistungen in Höhe von 9.222,36 DM zurückzuzahlen. \n\n6\n\nAuf den Widerspruch der Klägerin nahm der Beklagte seinen \nBescheid vom 24. November 1994 durch weiteren Bescheid vom \n1. Dezember 1994 zurück und entschied zugleich, seine \nEntscheidungen über die Gewährung von laufender und einmaliger \nHilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 23. März 1993 bis \nzum 22. September 1993 zurückzunehmen und die Klägerin \naufzufordern, die für diese Zeit zu Unrecht erbrachten \nSozialhilfeleistungen von insgesamt 9.249,10 DM \nzurückzuzahlen. \n\n7\n\nDer Bescheid vom 1. Dezember 1994 wurde der Klägerin laut \nPostzustellungsurkunde am 3. Dezember 1994 durch Niederlegung \nbei dem Postamt in B. 1 zugestellt. \n\n8\n\nNachdem das Postamt B. 1 den Postzustellungsauftrag \nAnfang März 1995 an den Beklagten mit dem Hinweis \nzurückgegeben hatte, dass die Sendung nicht abgeholt worden \nsei, wurde der Bescheid am 13. März 1995 als normaler Brief an \ndie Klägerin abgesandt. Der Beklagte ging dabei so vor, dass \ner auf dem Bescheid vom 1. Dezember 1994 die Worte \"per \nPostzustellungsurkunde\" und das Datum vom 1. Dezember 1994 \ndurchstrich sowie handschriftlich \"13.03.95\" einsetzte. Dieses \nSchreiben ging der Klägerin nach ihren eigenen Angaben am \n17. März 1995 zu.\n\n9\n\nDen Widerspruch der Klägerin vom 30. März 1995 gegen den \nAufhebungsbescheid vom 13. März 1995 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises W. durch \nWiderspruchsbescheid vom 31. August 1995 mit der Begründung \nzurück, dass die Klägerin schon im März 1993 von der Erbschaft \nnach ihrem verstorbenen Onkel erfahren habe und ihr deshalb \nseit diesem Zeitpunkt zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt \nbewilligt worden sei. \n\n10\n\nMit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie zwar schon \nim Juni 1993 durch ein Schreiben des Nachlasspflegers über \nihre Erbschaft informiert worden sei, ihr Anteil jedoch erst \nnach Rechnungslegung durch den Nachlasspfleger im Oktober 1994 \nausgezahlt worden sei. Mit dem Betrag in Höhe von 7.500 DM, \nden ihr Herr S. im Vorgriff auf die zu erwartende \nErbschaft geliehen habe, habe sie ihre Wohnung renoviert und \nHausratsgegenstände angeschafft. Der restliche Betrag sei \nSchonvermögen. Gegen die Rückforderung der ihr bewilligten \nHilfe zum Lebensunterhalt habe sie sich erstmals im März 1995 \nwenden können, weil ihr der Bescheid vom 1. Dezember 1994 \nnicht bekannt geworden sei. Der Beklagte dürfe sich deshalb \nnicht auf die etwaige Bestandskraft des Bescheides vom \n1. Dezember 1994 berufen. Gegebenenfalls müsse ihr \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie \nunverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, gegen den \nBescheid vom 1. Dezember 1994 Widerspruch einzulegen. \n\n11\n\nNachdem die Klägerin durch anwaltlichen Schriftsatz vom \n17. Januar 1996 die Abrechnung des Nachlasspflegers vom \n12. Oktober 1994 vorgelegt hatte, nahm der Beklagte durch \nBescheid vom 29. Februar 1996 seinen Bescheid vom 1. Dezember \n1994 teilweise zurück und setzte den von der Klägerin zu \nerstattenden Betrag auf 5.020,97 DM fest. Über den Widerspruch \nder Klägerin vom 6. März 1996 ist nicht entschieden worden. \nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt, soweit es um die Rückforderung eines \nTeilbetrages in Höhe von 4.228,13 DM geht. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n13. März 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises \nW. vom 31. August 1995 und den \nBescheid vom 29. Februar 1996 \naufzuheben. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr hat die Ansicht vertreten, dass die Rückforderung in der \nSache nicht mehr überprüft werden könne, weil der Bescheid vom \n1. Dezember 1994 bestandskräftig geworden sei und der Klägerin \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden \nkönne. Daran ändere nichts, dass der Oberkreisdirektor des \nKreises W. in seinem Bescheid vom 31. August 1995 eine \nSachprüfung vorgenommen habe, denn die Widerspruchsbehörde sei \nnicht befugt, einen bestandskräftig gewordenen Bescheid auf \nden verfristeten Widerspruch des Rechtsmittelführers hin in \nder Sache zu überprüfen. \n\n17\n\nIm Übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass der \nKlägerin seit März 1993 zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt \nbewilligt worden sei, weil ihr zu diesem Zeitpunkt schon \nbekannt gewesen sei, dass ihr eine Erbschaft nach ihrem \nverstorbenen Onkel zustehe. Wenn die Klägerin dies dem \nSozialamt mitgeteilt hätte, wäre ihr keine weitere Sozialhilfe \nbewilligt worden. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil das \nVerfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit in Höhe eines \nTeilbetrages von 4.228,13 DM von den Beteiligten \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden \nist. \nIm Übrigen hat es der Klage stattgegeben und die angefochtenen \nBescheide aufgehoben, soweit darin ein Betrag von 5.020,97 DM \nzurückgefordert worden ist.\n\n19\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung \ndes Beklagten, der nach wie vor die Ansicht vertritt, der \nRückforderungsbescheid vom 1. Dezember 1994 sei \nbestandskräftig geworden und sein Schreiben vom 13. März 1995 \nmit der Klage nicht anfechtbar. Im Übrigen bekräftigt er seine \nAuffassung, die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt an die \nKlägerin für den Zeitraum vom 23. März 1993 bis 29. September \n1993 sei rechtswidrig gewesen. Bei dem Erbanteil der Klägerin \nhabe es sich um verwertbares Vermögen gehandelt. Der Anteil \nsei gemäß § 2033 Abs. 1 BGB in Abweichung von \ngesamthänderischen Grundsätzen (§§ 719, 1419 BGB) als \neigenständiger Vermögenswert einer Verwertung zugänglich \ngewesen, wobei eine Verfügung über den gesamten Erbanteil als \nauch einen Bruchteil des Anteils zulässig gewesen sei. Es \ntreffe auch nicht zu, dass einem Darlehen schlichtweg die \nQualifikation als Einkommen abzusprechen sei. Das \nBundesverwaltungsgericht etwa habe die sozialhilferechtliche \nBedürftigkeit eines Betroffenen verneint, der die Möglichkeit \nzur Aufnahme eines Kredits gehabt habe und in der Lage gewesen \nsei, den Kredit in angemessener Zeit ohne Beeinträchtigung des \nLebensunterhalts abzutragen. Schließlich könne sich die \nKlägerin angesichts der gesamten Umstände gegenüber einer \nRückforderung auch nicht auf Vertrauensschutz iSd § 45 Abs. 2 \nSGB X berufen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage hinsichtlich des nicht in \nder Hauptsache erledigten Teils \nabzuweisen, \n\n22\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht \nes zum Gegenstand ihres Vortrags. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) \nund der Nachlassakte 11 VI 445/93 - E- des Amtsgerichts \nG. -B. Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe: \n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig. Insoweit kann zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen werden. \n\n29\n\nDie Klage ist auch begründet, denn der Beklagte war nicht \nberechtigt, die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom \n23. März 1993 bis zum 29. September 1993 ergangenen \nBewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen \nund insoweit einen Betrag von 5.020,97 DM nach § 50 SGB X von \nder Klägerin zurückzufordern. \n\n30\n\nSoweit der Beklagte mit seinen Hinweisen auf nicht zu \nüberbrückende Unstimmigkeiten im Vortrag der Klägerin nahe \nlegen will, dieser Vortrag entspreche nicht der Wahrheit, weil \nHerr S. der Klägerin entgegen den Angaben tatsächlich \nkein Darlehen gewährt habe, so kann das seinem Begehren im \nvorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Im \nstreitgegenständlichen Zeitraum ist der Klägerin Sozialhilfe \nnämlich allenfalls dann wegen vorhandener bereiter Mittel zu \nUnrecht Sozialhilfe bewilligt worden, wenn Herr S. ihr \nden behaupteten Kredit tatsächlich gewährt hat. Es kann nicht \nangenommen werden, dass ein Dritter, der nicht in einer \nprivaten Beziehung zur Klägerin gestanden hat, vor Erteilung \ndes Erbscheins bereit gewesen wäre, Leistungen auf eine \netwaige künftige Erbschaft der Klägerin zu erbringen. Das hat \nder Beklagte etwa noch in seinem Schreiben vom 17. August 1994 \nan den Kreis W. sinngemäß selbst angenommen.\n\n31\n\nIm Übrigen datieren jedenfalls einige der Belege, die die \nKlägerin zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben über Anschaffungen \naus dem Darlehen von Herrn S. vorgelegt hat, aus der \nZeit nach der Erteilung des Erbscheins, so dass nach Aktenlage \nvieles dafür spricht, dass zumindest ein Teil der Mittel der \nKlägerin auch erst nach Erteilung des Erbscheins und nicht im \nhier in Rede stehenden Rückforderungszeitraum zugewandt worden \nsind.\n\n32\n\nEs kann aber dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu \nRecht angenommen hat, der Klägerin hätten im Hinblick auf \nihren Erbanteil für den Rückforderungszeitraum auch dann weder \nbereite Mittel noch verwertbares Vermögen zur Verfügung \ngestanden, wenn sie tatsächlich den von ihr selbst angegebenen \nBetrag von 7.500 DM in dem Zeitraum vom 23. März 1993 bis zum \n29. September 1993 erhalten hat. \n\n33\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat allerdings schon in seinem \nvom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 10. Mai 1967 \n- V C 150.66 -, BVerwGE 27, 58 (69) = FEVS 14, 327 (328), \ndarauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht \nwiedergegebene Ansicht, die Aufnahme eines Darlehens beseitige \nregelmäßig nicht eine vorhandene Hilfebedürftigkeit, sondern \nverschleiere sie nur, nicht durchweg gelten könne. Es ist \nfraglich, ob die seinerzeitige Situation der Klägerin nicht \nmit der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Lage eines \nfür absehbare Zeit illiquiden Kaufmanns vergleichbar gewesen \nist, der mit Rücksicht auf noch nicht fällige Außenstände \neinen Bankkredit erhalten kann und den das \nBundesverwaltungsgericht nicht als hilfebedürftig angesehen \nhat. \nEine Vergleichbarkeit dürfte indes nur dann anzunehmen sein, \nwenn das Darlehen im Rückforderungszeitraum von Herrn S. \ntatsächlich deshalb gewährt worden ist, weil er auf den Anfall \nder Erbschaft vertraut hat.\n\n34\n\nDie Frage, ob der Beklagte im Hinblick auf den Erbanteil \nder Klägerin wegen Vorhandenseins von Vermögen im Sinne des § \n88 Abs. 1 BSHG seinerzeit sozialhilferechtliche Konsequenzen \nhätte ziehen müssen, dürfte allenfalls dann zu bejahen sein, \nwenn im Rückforderungszeitraum schon hinreichend sicher \nabsehbar gewesen ist, dass und in welchem Umfang die Klägerin \nletztlich Erbin nach ihrem verstorbenen Onkel geworden war. \n\n35\n\nDies kann auf Grund der vom Senat eingeholten Auskunft des \nNachlasspflegers Nachtigall vom 30. August 2001 aber nicht \nohne weiteres angenommen werden. Dieser hat entsprechend der \nvom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung mitgeteilt, für \nihn als Nachlasspfleger habe die Klägerin erst nach Erlass des \nErbscheins vom 27. Oktober 1993 als Miterbin \nfestgestanden.\n\n36\n\nSelbst wenn das in dem Erbanteil verkörperte Vermögen der \nKlägerin bereits im Rückforderungszeitraum als im Sinne des § \n89 BSHG grundsätzlich verwertbar einzuordnen ist bzw. die von \nHerrn S. mit Rücksicht auf den Erbfall gewährten \nDarlehensbeträge als bereite Mittel im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen sind, \nsind die angefochtenen Bescheide nicht rechtmäßig. Zwar ist \nder Klägerin unter den genannten Prämissen in den Monaten, in \ndenen ihr die Darlehensmittel des Herrn S. dann als \nbereite Mittel zur Verfügung gestanden haben,\n\n37\n\n- gegenüberzustellen sind immer die \nim jeweiligen Bewilligungszeitraum zur \nVerfügung stehenden Mittel und der in \ndiesem Zeitraum bestehende Bedarf, so \ndass die vom Beklagten gewählte \neinheitliche Betrachtung des \nRückforderungszeitraums ausscheidet, \ndie im Übrigen nicht erkennen lässt, in \nwelchen Monaten die zurückgeforderten \n5.020,97 DM eigentlich zu viel gezahlt \nworden \nsind -\n\n38\n\nobjektiv rechtswidrig Sozialhilfe bewilligt worden. Es \nliegen aber die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X im \nÜbrigen nicht vor, denn der Klägerin ist Vertrauensschutz \nzuzubilligen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht \nzurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand \ndes Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter \nAbwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme \nschutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das \nVertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die \nLeistungen verbraucht hat, wovon im Falle der Klägerin \nauszugehen ist. Der danach anzunehmende Vertrauensschutz wird \nweder durch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X noch durch § 45 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen. Angesichts des \nUmstandes, dass das mit einem langjährig im Sozialhilferecht \ntätigen, durch Veröffentlichungen hervorgetretenen \nVorsitzenden als Einzelrichter besetzte Verwaltungsgericht \nunter den angesprochenen Umständen im angefochtenen Urteil die \nAuffassung vertreten hat, für den Rückforderungszeitraum könne \nbei der Klägerin von verwertbarem Vermögen und von bereiten \nMitteln im Sinne der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung \nnicht die Rede sein, kann nicht zugrunde gelegt werden, die \nweniger kundige Klägerin habe - selbst wenn sie mit Herrn \nS. zusammengewirkt hat - i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 \nSGB X die Rechtswidrigkeit der ergangenen \nBewilligungsbescheide grob fahrlässig nicht gekannt oder \ni.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X durch Unterlassen grob \nfahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtige oder \nunvollständige Angaben gemacht.\n\n39\n\nDem Einwand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, im \nAmtshaftungsrecht sei die Annahme von Verschulden eines \nAmtswalters nur dann ausgeschlossen, wenn ein mit drei \nBerufsrichtern besetzter Spruchkörper das Verhalten der \nBehörde als rechtmäßig angesehen habe, ist entgegenzuhalten, \ndass es vorliegend nicht darum geht, das Verschulden eines \nregelmäßig mit besonderem Fachwissen ausgestatteten \nAmtswalters zu bewerten. Beurteilt werden soll vielmehr das \nVerhalten einer mit rechtlichen Fragen nicht besonders \nvertrauten Sozialhilfeempfängerin in fortgeschrittenem \nLebensalter. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n41\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/16-a-4713-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1419","ref_norm":"1419","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/16-a-4713-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300882","retrieved":"2026-07-09 03:26:00.716034+00:00"}}