{"status":"available","doknr":"OLD300881","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0928.16A4482.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"16 A 4482/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 27. März \n1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. \nverpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1998 weitere Hilfe zum \nLebensunterhalt in Form von Unterkunftskosten für das Haus N. Straße in 32694 D. in \nHöhe von 1042 DM monatlich zu gewähren. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstre- ckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Übernahme von \nUnterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe. \n\n3\n\nDie 1946 geborene Klägerin zu 1. und ihr 1952 geborener \nEhemann, der Kläger zu 2., beantragten erstmals Ende 1996 die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Bezüglich \nihrer Mittellosigkeit verwiesen sie u.a. auf eine schon länger \nandauernde Arbeitslosigkeit des Klägers zu 2.\n\n4\n\nDas Sozialhilfebegehren der Kläger umfasste auch die \nUnterkunftskosten für ein Einfamilienhaus, das die Klägerin \nzu 1. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge 1993 von ihrer \nMutter L. B. erworben hatte, die ihrerseits \nGesamtrechtsnachfolgerin ihres zuvor verstorbenen Halbbruders \nund früheren Erbbauberechtigten geworden war. Die Wohnfläche \ndes eineinhalbgeschossigen Gebäudes beträgt 82 qm, die \nGrundstücksfläche einschließlich 1.209 qm Gartenland insgesamt \n2.429 qm. Der Verkehrswert belief sich laut einem \nSachverständigengutachten vom 1. Juni 1993 wegen des sehr \nschlechten Allgemeinzustands nur auf 88.000 DM. Für diese \nImmobilie gaben die Kläger an, zur Herstellung eines \nbewohnbaren Zustandes Renovierungsdarlehen bei der Sparkasse \nL. in einer Gesamthöhe von 155.000 DM aufgenommen und \ndurch Eintragung von zwei Grundschulden einmal über 100.000 DM \nim Februar 1994 und einmal über 50.000 DM im Mai 1996 \ngrundbuchlich gesichert zu haben. Die Kredite valutierten bei \nAntragstellung Ende 1996 noch mit mehr als 146.000 DM. Die \nZins- und Tilgungsbelastung lag bei 17.436 DM im Jahr oder \n1.453 DM im Monat.\n\n5\n\nAb dem 27. November 1996 gewährte der Beklagte den Klägern \nlaufende darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt, erkannte \naber außer den Nebenkosten zunächst nur 544 DM als angemessene \nUnterkunftskosten an. Ab Juli 1997 übernahm er auch die \nHeizkostenpauschale.\n\n6\n\nEnde 1997 wurde die Rentabilitätsrechnung hinsichtlich der \nUnterkunft für den vorausgegangenen Leistungszeitraum erneut \nüberprüft. Die Kläger hatten nämlich u.a. einen Anspruch auf \nÜbernahme eines tatsächlichen Aufwandes in Höhe von 850 DM \nmonatlicher Kreditzinsen geltend gemacht, da ihnen eine \nSenkung der Kosten bisher nicht möglich oder jedenfalls nicht \nzumutbar gewesen sei. Eine Untervermietung des Hauses scheide \nauf Grund seiner geringen Größe und des Zuschnitts aus. Eine \nkurzfristige Änderung der Kreditmodalitäten mit der Folge \ngeringerer monatlicher Zinsraten habe bei der Bank noch nicht \nerreicht werden können. Man bemühe sich derzeit bei der - an \neinem Erhalt des Hauses im Familienbesitz sehr \ninteressierten - Mutter der Klägerin um eine schriftliche \nZusage, sich mit einem Betrag von monatlich 200 DM bis 300 DM \nan den Zinsverpflichtungen zu beteiligen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 1997 bewilligte der Beklagte \nden Klägern bis zum 31. Dezember 1997 Sozialhilfe - ungeachtet \neinmaliger Beihilfen - in Höhe von 5.644,68 DM nach und legte \nden Berechnungen nunmehr eine monatlichen \"Kaltmiete\" von \n1.042,84 DM zu Grunde. Gleichzeitig wies er in dem Bescheid \nzum wiederholten Male darauf hin, dass die tatsächlichen \nUnterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt unangemessen \nhoch seien und nicht unbegrenzt berücksichtigt werden könnten; \ndiese seien vielmehr spätestens bis zum 31. März 1998 zu \nsenken. Soweit eine Umschuldung nicht möglich sei und die \nZinsbelastung weiterhin nicht auf angemessene \nUnterkunftskosten bei einem Quadratmeterpreis von 7,50 DM bis \n8,50 DM gesenkt werden könnten, seien die Kläger angehalten, \nsich eine entsprechend günstigere Mietwohnung zu suchen und \ndas Haus gegebenenfalls zu verkaufen. Bis März 1998 wurden die \nUnterkunftskosten - nunmehr zuschussweise - weiter in Höhe von \n1.042,84 DM (\"Kaltmiete) bewilligt. \n\n8\n\nBezüglich der Bemühungen um eine Senkung der \nUnterkunftskos- ten gab der Kläger Anfang März 1998 zu \nProtokoll, die beabsichtigte Umschuldung sei ihm zugesichert \nworden. Um eine günstigere Alternativwohnung hätten sie sich \ndaher nicht bemüht. Notfalls werde seine Schwiegermutter für \ndrei bis vier Monate den Differenzbetrag zwischen den \ntatsächlichen und den seitens des Sozialamtes übernommenen \nUnterkunftskos- ten übernehmen. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 27. März 1998 gewährte der Beklagte den \nKlägern zwar weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt, aber ohne \ndie bisher als \"Kaltmiete\" anerkannten Unterkunftskosten von \nmonatlich 1.042,84 DM. Mit ihrem Widerspruch machten die \nKläger geltend, ihnen ständen die tatsächlichen, hilfsweise \ndie angemessenen Unterkunftskosten zu.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1998 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises L. den Rechtsbehelf der \nKläger im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: \nSozialhilferechtlich angemessen seien höchstens 510 DM (60 qm \ná 8,50 DM), während hier allein schon die Schuldzinsen \nmonatlich 879,42 DM ausmachten. Die Unterkunftskosten seien \nbis einschließlich März 1998 lediglich mit Rücksicht auf § 3 \nAbs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung übernommen worden. \nBemühungen um anderen Wohnraum hätten die Kläger bisher nicht \nnachgewiesen, vielmehr sogar bestätigt, dass ein Verkauf des \nHauses nicht in Frage komme. Ebenso fehle jeglicher Nachweis \nfür ein positives Resultat ihrer Umschuldungsbemühungen. Zudem \nwürde eine Umschuldung nicht zu einer derartigen Senkung der \nZinsbelastung führen, dass die Gesamtunterkunftskosten auf ein \nangemessenes Maß absänken. Eine Übernahme der \nUnterkunftskosten nach § 15a BSHG sei nicht möglich, weil auf \nGrund der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der \nKläger nicht erkennbar werde, wie durch eine weitere \nvorübergehende Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten \ndie Unterkunft der Kläger auf Dauer gesichert werden könne. \n\n11\n\nIm Juli 1998 haben die Kläger Klage erhoben und außerdem \nein einstweiliges Rechtsschutzverfahren 6 L 1276/98 \neingeleitet, das ebenso wie ein weiteres (6 L 2237/98) \nabschlägig beschieden wurde. In diesen Verfahren wiesen die \nKläger darauf hin, dass sie gegenüber der Sparkasse L. \nseit dem 1. April 1998 mit Darlehensrückzahlungen in Verzug \ngeraten seien und sie die Kündigung der Darlehen befürchteten. \nVorübergehend hätten sie von der Mutter der Klägerin bis Ende \nJuni 1998 eine darlehensweise Unterstützung von monatlich \n550 DM erhalten, die aber baldmöglichst zurückzuzahlen sei. \n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ergänzend \ngeltend gemacht: Nur für den Fall, dass eine Umschuldung nicht \nmöglich sei, seien sie aufgefordert gewesen, sich eine güns- \ntigere Mietwohnung zu suchen und das Haus zu verkaufen. Durch \ndie Sparkasse L. sei ihnen eine Umschuldung bei \nKostenzusage der sozialhilferechtlich angemessenen \nUnterkunftskosten angeboten worden. Der Beklagte habe sich \naber geweigert, angemessene Unterkunftskosten in Höhe von rund \n700 DM (Zinsen und Erhaltungsaufwand für 82 qm x 8,50 DM) zu \nübernehmen, und damit die Umschuldung selbst vereitelt, so \ndass ihnen Unterkunftskosten weiterhin in tatsächlicher Höhe \nzustünden. \n\n13\n\nUngeachtet dessen sei eine Senkung der Unterkunftskosten \nauf ein zumutbares Maß auch durch Übernahme einer etwaigen \nDifferenz durch Dritte gesichert. Sie hätten von den Eheleuten \nH. und L. L. - dies sei die Schwester der Klägerin \nzu 1. - am 20. Januar 1999 die schriftliche Zusage erhalten, \nihnen bis zur Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen \nVerhältnisse einen zweckgebundenen monatlichen Zuschuss zu den \nHausfinanzierungskosten in Höhe von 340 DM zu zahlen.\n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 17. Mai 1999 erwähnten die Kläger \naußerdem, dass die Mutter der Klägerin L. B. 1998 \ngegenüber der Beklagten die Erklärung abgegeben habe, die \nDifferenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den \nangemessenen Unterkunftskosten zu tragen. Diese \nVerpflichtungserklärung sei nachvollziehbar, da Frau B. \nbeabsichtige, demnächst selbst in das Haus der Klägerin - ihr \nElternhaus - zu ziehen, um sich dort von ihrer Tochter \nversorgen zu lassen. Auch die Eheleute L. hätten ein \nnachvollziehbares Interesse daran, bis zu einer \nRentenbewilligung für den Kläger und einer damit zu \nerwartenden Unabhängigkeit von der Sozialhilfe den Klägern die \nWohnung zu erhalten. Es sei absehbar, dass der Kläger eine \nBerufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in einer solchen Höhe \nerhalte, dass er nicht mehr sozialhilfebedürftig sei.\n\n15\n\nAbgesehen davon sei ihnen ein Wohnungswechsel jedenfalls \nauch auf Grund der Bandscheibenerkrankung des Klägers bisher \nnicht zumutbar gewesen. Auch die Klägerin sei chronisch \nnervenkrank (50 % GdB), suizidgefährdet und leide an \nDepressionen. Zudem lasse der bevorstehende Einzug der Mutter \nder Klägerin eine Aufgabe des Hauses als unzumutbar \nerscheinen; ansonsten drohe die Verwertung eines nach § 88 \nAbs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Hausgrundstücks. Trotz alledem \nhätten sie sich auf dem privaten Wohnungsmarkt um die \nAnmietung einer anderen Wohnung bemüht, allerdings ohne \nErfolg. \n\n16\n\nSchließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine \nÜbernahme der Mietkosten nach § 15a BSHG aus Härtegründen vor. \nDie vorübergehende Übernahme der tatsächlichen \nUnterkunftskosten bewirke eine Sicherung der jetzigen \nUnterkunft auf Dauer. Dem Beklagten entstehe kein Nachteil, \nweil er zukünftig nur noch die angemessenen Unterkunftskosten \nzu tragen habe, die auch bei einem Umzug für die Dauer der \nSozialhilfeabhängigkeit angefallen wären. Auf lange Sicht \ndiene die Leistung auf den Schuldendienst der Alterssicherung \nder Kläger.\n\n17\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n18\n\nden Beklagten unter Abänderung \nseines Bescheides vom 27. März 1998 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides \ndes Oberkreisdirektors des Kreises \nL. vom 22. Juni 1998 zu \nverpflichten, ihnen für die Zeit vom \n1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 \nweitere Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe der tatsächlichen \nUnterkunftskosten für das Haus N. \nStraße in 32694 D. in der \nbisherigen Höhe, d.h. in Höhe von \n1.042 DM, monatlich zu gewähren, \n\n19\n\nhilfsweise in angemessener Höhe von \n575 DM monatlich zu gewähren. \n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nZur Begründung hat er vorgetragen: Auch unter \nBerücksichtigung einer Zinsreduzierung könnten die dann zwar \ngeminderten Unterkunftskosten noch nicht als angemessen \neingestuft werden. Die neue Rentabilitätsberechnung ergebe \nimmer noch eine monatliche Kaltmiete von 848,94 DM bzw. einen \nQuadratmeterpreis von 10,35 DM. Es sei nicht absehbar, dass \nsich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger demnächst \nändern würden, zumal der Antrag des Klägers auf \nErwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt worden sei. Die finanzielle \nUnterstützung der Eheleute L. müsste als Einkommen in der \nSozialhilfeberechnung der Kläger angerechnet werden, so dass \neine Anrechnung auf den Unterkunftsaufwand nicht erfolge. Den \nKlägern sei ein Wohnungswechsel durchaus zumutbar gewesen, \nweil seinerzeit in D. sehr wohl angemessener Wohnraum \nzur Verfügung gestanden habe.\n\n23\n\nMit ihrer durch Beschluss des Senats vom 18. Januar 2000 \nzugelassenen Berufung gegen das klageabweisende Urteil des \nVerwaltungsgerichts machen die Kläger geltend: Die von ihnen \nangebotene Senkung der Mietkosten durch Übernahme der \nDifferenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen \nUnterkunftskosten sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO \nanzuerkennen. Frau B. habe Anfang 1998 gegenüber dem \nBeklagten die Zusage abgegeben, die Differenz zwischen den \ntatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten zu \nübernehmen. Die schriftliche Erklärung vom 12. Januar 1998 sei \ndem Beklagten überreicht worden. Frau B. habe seinerzeit \nnoch in ihrer Mietwohnung gelebt, sich jedoch bereits tagsüber \nin der Wohnung der Klägerin versorgen lassen. Im März 1998 sei \nbereits absehbar gewesen, dass auf Grund ihrer Gebrechlichkeit \nalsbald eine gesteigerte Pflegebedürftigkeit eintreten würde. \nZwischen der Klägerin und ihrer Schwester L. L. habe \nfestgestanden, dass die Mutter dann im Haushalt der Klägerin \ngepflegt werden sollte. Auf Grund ihrer Witwenrente, ihrer \nAltersrente, ihrer Versorgungsrente (zusammen 2.017,53 DM) und \neinem ab November 1998 gezahlten Pflegegeld der Stufe III \ni.H.v. monatlich 1.300 DM hätten Frau B. hinreichend \nMittel zur Verfügung gestanden, ihrer Zuschussverpflichtung \nnachzukommen. Wegen der in Aussicht genommenen Inanspruchnahme \neines Zimmers im Haus der Klägerin seien die im Klagezeitraum \nvon ihr erbrachten monatliche Leistungen in Höhe von 500 DM \nlangfristig angelegt gewesen. Sie sei zum 1. Juli 1999 dann \nauch erwartungsgemäß in den Haushalt der Klägerin aufgenommen \nund dort bis zu ihrem Tode am 8. Oktober 1999 versorgt worden. \nMit Rücksicht auf das von Frau B. der Klägerin zugewandte \nPflegegeld und in Kenntnis der Zusage der Eheleute L. \nhabe die Sparkasse L. etwa zeitgleich mit dem Umzug der \nMutter eine Umschuldung mit zwei neuen Darlehensverträgen über \ninsgesamt 168.000 DM vorgenommen, die zu einer monatlichen \nGesamtbelastung aus Zinsen und Tilgung von 890 DM geführt \nhabe. Aus der Menschenwürde und dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit folge, dass bei der Frage der Zumutbarkeit \neiner Senkung der Unterkunftskosten schon für den \nÜberprüfungszeitraum die absehbare Aufnahme der Mutter der \nKlägerin und die Sicherung des für ihre Alterspflege in \nAussicht genommenen sozialen Umfeldes Berücksichtigung habe \nfinden müssen. \n\n24\n\nAuch die Zusage der Eheleute L. , die Differenz \nzwischen den tatsächlichen und den angemessenen \nUnterkunftskosten zu übernehmen, habe bereits von Beginn des \nstreitbefangenen Zeitraums an bestanden und sei durch die \nschriftliche Erklärung vom 20. Januar 1999 nur nachträglich \ndokumentiert worden.\n\n25\n\nUngeachtet des Vorstehenden sei aber bisher auch fälschlich \ndavon ausgegangen worden, dass die volle Kreditsumme von \n155.000 DM der Renovierung des Hauses gedient habe. Ein \nTeilbetrag von 50.000 DM sei vielmehr im Frühjahr 1996 im \nRahmen der Geschäftstätigkeit des Bauunternehmens der Klägerin \naufgenommen und lediglich auf dem Hausgrundstück abgesichert \nworden. Von 746 DM monatlichen Schuldzinsen bei einer im \nKlagezeitraum bestehenden Restschuld von 146.000 DM entfielen \nanteilmäßig nur 491 DM auf die Unterkunftskosten und dieser \nBetrag liege unter den angemessenen Mietkosten von monatlich \n510 DM.\n\n26\n\nIm Überprüfungszeitraum sei auch davon auszugehen gewesen, \ndass die Kläger auf Grund einer zu erwartenden Berufs- bzw. \nErwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von monatlich \n1.071,42 DM in absehbarer Zeit in der Lage sein würden, die \nWohnungskosten aus eigener Kraft sicher zu stellen.\n\n27\n\nBei verfassungsgerechter Auslegung des § 3 RegelsatzVO a.F. \nund unter Berücksichtigung des neu eingefügten § 3 Abs. 1 \nSatz 3 2. Halbsatz RegelsatzVO bestehe für den \nÜberprüfungszeitraum zumindest ein Anspruch auf Übernahme der \nangemessenen Unterkunftskosten. \n\n28\n\nDie Kläger beantragen, \n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund entsprechend dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n32\n\nEr bezweifelt eine rechtlich relevante Senkung der \nUnterkunftskosten bereits zum 1. April 1998 durch eine in \nAussicht genommene Aufnahme der Frau B. in den \nklägerischen Haushalt und ein darauf basierendes \nZuschussversprechen. Laut Melderegister sei die Mutter bis zum \n15. Juli 1999 in D. , Auf dem K. , und ab dem \n15. Juli 1999 in D. , Im W. , bei ihrer Tochter \nL. L. gemeldet gewesen. Abgesehen davon, dass die \nKläger keine Nachweise über ihre Bemühungen vorgelegt hätten, \neine angemessene Wohnung zu finden, habe im Jahre 1998 in \nAnbetracht einer Entspannung des Wohnungsmarktes genügend \ngeeigneter Wohnraum zur Verfügung gestanden. \n\n33\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im \nvorliegenden Verfahren, die von den Behörden überreichten \nVerwaltungsvorgänge (4 Hefte) und die Gerichtsakten zu den \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 L 1276/98 und \n6 L 2237/98 beim VG Minden Bezug genommen. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat im \nEinverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche \nVerhandlung entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), \nhat Erfolg. \n\n36\n\nDie Klage ist nämlich begründet. Die Kläger haben in dem \nhier allein zur Überprüfung stehenden Zeitraum vom 1. April \n1998 bis zum 30. Juni 1998 einen Anspruch auf Übernahme \nmonatlicher Unterkunftskosten in Höhe der mit dem Hauptantrag \ngeltend gemachten 1.042 DM monatlich. Insoweit ist der die \nÜbernahme von Unterkunftskosten mit Ausnahme der Nebenkosten \nnicht mehr beinhaltende Bescheid des Beklagten vom 27. März \n1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises L. vom 22. Juni 1998 \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. \n\n37\n\nEin Anspruch der Kläger auf laufende Leistungen für ihre \nUnterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ergibt sich \nhier allerdings nicht aus §§ 11 und 12 BSHG iVm § 3 Abs. 1 \nSatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes - RegelsatzVO -. Danach sind die \ntatsächlichen Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der \nHilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur in Ansatz zu \nbringen, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft \nsozialhilferechtlich angemessen sind. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133; Urteil \nvom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, \nFEVS 45, 363; Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, FEVS 47, 97, und Urteil \nvom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, FEVS \n49, 150. \n\n39\n\nDavon ist im Hinblick auf die vom Hauptantrag umfassten \nHauskosten nicht auszugehen.\n\n40\n\nDass einer Angemessenheit schon die Höhe der von den \nKlägern für den Anspruchszeitraum angenommenen \"Kaltmiete\" von \n1.042 DM, bestehend aus den - im Gegensatz zu Tilgungsleis- \ntungen - berücksichtigungsfähigen monatlichen Schuldzinsen\n\n41\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom \n10. September 1992 - 5 C 25.88 -, FEVS \n43, 313 (320 f.) -\n\n42\n\nund einem Zwölftel des jährlichen Erhaltungsaufwandes, der \nSchornsteinfegergebühren und der \nWohngebäudeversicherungsprämien, entgegensteht, hat bereits \ndas Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender \nBegründung dargelegt.\n\n43\n\nDie maßgeblichen Unterkunftskosten für das Eigenheim der \nKläger sind nicht etwa deshalb niedriger anzusetzen, weil das \nHausgrundstück in Höhe von 50.000 DM nicht zum Zwecke der \nRenovierung, sondern lediglich wegen eines der Bauunternehmung \nder Klägerin gewährten Investitionskredits belastet gewesen \nsein soll. Dies mag im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 VO zu § 76 \nBSHG anders zu sehen sein. \n\n44\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \n15. Aufl., § 7 VO zu § 76 Rn. 5. \n\n45\n\nDa die Immobilie der Absicherung des Firmenkredits gedient \nhat und bei Nichterfüllung der Darlehensverpflichtungen durch \nZwangsvollstreckung der Verlust der Unterkunft drohte, ist die \nBelastung durch ein nicht für das Grundstück verwandtes \nDarlehen hier hingegen als für die Erhaltung der Unterkunft \nnotwendig zu berücksichtigen. \n\n46\n\nDie Voraussetzungen für sozialhilferechtlich angemessene \nUnterkunftskosten sind im Übrigen auch schon wegen der Größe \nder Wohnfläche nicht erfüllt. Das ergibt sich auf Grund eines \nVergleiches mit den für Wohnberechtigte im Sozialen \nWohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen, auf die für die \nBestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums \nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als \nObergrenze zurückgegriffen werden kann. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 3.91 -, aaO.\n\n48\n\nDanach ist für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern, \nwenn nicht besondere Umstände vorliegen, eine Wohnung mit \neiner Grundfläche von 60 qm oder zwei Wohnräumen als \nangemessen zu betrachten. \n\n49\n\nVgl. Nr. 5.21 zu Buchstabe b der \nVerwaltungsvorschriften des Landes \nNordrhein-Westfalen zum \nWohnungsbindungsgesetz, RdErl. d. \nMinisters für Stadtentwicklung, Wohnen \nund Verkehr vom 13. November 1989, \nzuletzt geändert durch RdErl. vom \n15. März 1996 (SMB. NRW. 238).\n\n50\n\nMit 82 qm Wohnfläche, von denen der Senat mit dem \nVerwaltungsgericht und dem Beklagten hier trotz zum Teil \nabweichender, aber nicht belegter Angaben der Kläger auf Grund \nihrer ursprünglichen Einlassungen und mit Blick auf das \nGutachtens des Dipl.-Ing. R. H. vom 1. Juni 1993 \nausgeht, wird diese Wohnflächenobergrenze um mehr als 36 % und \ndamit deutlich überschritten. Die Wohnungsgröße von 82 qm \nlässt sich vorliegend nicht etwa deshalb rechtfertigen, weil \ndas Hausgrundstück möglicherweise unter § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG \nfällt. Es geht hier nicht um die Frage zumutbar verwertbaren \nVermögens, sondern nur die Bemessung des zum Lebensunterhalt \nnotwendigen Bedarfs. \n\n51\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger kann bei der Frage der \nberücksichtigungsfähigen Wohnraumgröße im Anspruchszeitraum \nals besonderer Umstand nicht schon ein Interesse der Mutter \nder Klägerin L. B. an einem späteren Einzug \nBerücksichtigung finden. Ihre feste Wohnung hatte sie von \nApril bis Juni 1998 laut Melderegister in D. , Auf dem \nK. . Dass sie schon während des Überprüfungszeitraums in \neinem besonderen Maße auf eine Wohnsitznahme im Haus N. \nStraße fixiert gewesen sein soll, lässt sich insbesondere \nnicht damit vereinbaren, dass sie nach den übereinstimmenden \nAngaben der Kläger in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nund zu Beginn des Klageverfahrens ihre \nUnterstützungsleistungen seinerzeit lediglich als Darlehen \nerbracht hat, das sie bald zurückhaben wollte, und dass sie \ndie Zahlungen Ende Juni 1998 eingestellt hat. In der \nAntragsschrift vom 21. Dezember 1998 zum Verfahren 6 L 2237/98 \nwird zwar eine zwischenzeitliche schwere Erkrankung der Frau \nB. erwähnt. Aber selbst in der schriftlichen Erklärung vom \n12. Januar 1998, die angeblich von Frau B. stammen und die \nMotive für ihre Unterstützungsleistungen wiedergeben soll, \nklingt in keiner Weise an, dass die Mutter der Klägerin sich \nbereits damals regelmäßig zur Tagespflege im Gebäude N. \nStraße 9 aufgehalten hat und eine spätere Übersiedlung \nbeabsichtigt war. Dazu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, \nals Frau B. nach einer ärztlichen Bescheinigung des \nDr. med. N. R. vom 18. Juli 2000 bereits Anfang 1998 \ngebrechlich und \"auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen\" \ngewesen sein soll. Eine hinreichende Manifestation dafür, dass \nFrau B. im Anspruchszeitraum wohnungsmäßig bereits der \nUnterkunft der Kläger zugerechnet werden konnte, vermag der \nSenat vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. \n\n52\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Senkung der \nUnterkunftskosten auf ein angemessenes Maß im Sinne von § 3 \nAbs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nicht in der dem Beklagten am \n4. März 1998 mündlich mitgeteilten Bereitschaft der Mutter der \nKlägerin zur Übernahme der Differenz zwischen den \ntatsächlichen zu den angemessenen Unterkunftskosten für drei \nbis vier Monate und in der dementsprechenden darlehensweisen \nUnterstützung mit monatlich 550 DM bis Ende Juni 1998 gesehen. \nInsoweit mag dahinstehen, inwieweit freiwillige Leistungen \nDritter überhaupt als eine Senkung der Unterkunftskosten im \nSinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO anzusehen sind;\n\n53\n\nablehnend: OVG Hamburg, Beschluss \nvom 15. August 2000 - 4 Bs 183/00 -, \nNDV-RD 2001, 4.\n\n54\n\nAllenfalls auf privatrechtlicher Vereinbarung beruhende \nfreiwillige Leistungen können jedenfalls in Anwendung von § 78 \nAbs. 2 BSHG einer Berücksichtigung als den allgemeinen \nSozialhilfebedarf minderndes Einkommen entzogen sein. \n\n55\n\nMergler/Zink, BSHG, 26. Lfg. Stand \nApril 1999, § 77 Rn. 14. \n\n56\n\nDa es sich bei Frau B. um die Mutter der Klägerin \ngehandelt hat, kommt angesichts deren Bedürftigkeit hier aber \neine Leistung aus rechtlicher Unterhaltsverpflichtung (vgl. \n§ 1601 BGB) ernstlich in Betracht. Nicht als freiwillige \nLeistungen gelten auch Zuwendungen, die aus sittlicher \nVerpflichtung heraus erfolgen. \n\n57\n\nVgl. Fichtner, BSHG, § 79 Rn. 8; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 78 \nRn. 6, Mergler/Zink, aaO., 19. Lfg. Mai \n1996, § 78 Rn. 12. \n\n58\n\nZumindest um eine solche dürfte es sich angesichts des \nVerwandtschaftsverhältnisses und des von den Klägern \nbehaupteten Hintergrundes für die Hilfsbereitschaft der Frau \nB. vorliegend handeln.\n\n59\n\nUngeachtet der vorstehenden Erwägungen können die \nUnterstützungsleistungen der Frau B. im Anspruchszeitraum \naber jedenfalls deshalb nicht als Senkung der \nUnterkunftskosten anerkannt werden, weil ihnen ausweislich \nihrer von den Klägern so angekündigten bloßen Zeitweiligkeit \nund der entsprechenden Einstellung Ende Juni 1998 das \nerforderliche Moment einer gewissen Nachhaltigkeit fehlt. Im \nZusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen - wie der Miete bei \nSozialhilfeempfängern - bedeutet \"senken\" eine auf Dauer \nangelegte Minderung der Aufwendungen; dies zeigen auch die in \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz RegelsatzVO angeführten \nBeispiele. Bis zum anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 1999 ist \nvon einem dauerhaften Eintreten der Mutter der Klägerin jedoch \nnicht die Rede. Die unüblicherweise maschinenschriftlich \nabgefasste Erklärung vom 12. Januar 1998, die von der Mutter \nstammen soll und die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten \naus der damaligen Zeit nicht einmal ansatzweise Erwähnung \nfindet, ist - speziell was eine Hilfe auf Dauer schon im \nAnspruchszeitraum betrifft - insoweit nicht hinreichend \naussagekräftig; denn danach bezieht sich die Hilfe auf die \ngerade nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten \nzählende \"Tilgung\" der Grundstückslasten. Außerdem lässt sich \nihr Inhalt mit der Erklärung des Klägers anlässlich seiner \nVorsprache beim Sozialamt am 4. März 1998 nicht in Einklang \nbringen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum zwar mit der \nAntragsschrift vom 21. Dezember 1998 im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 6 L 2237/98 die Zusage der Eheleute \nL. , nicht aber die der Mutter der Klägerin geltend \ngemacht wird.\n\n60\n\nAuch die Kostenzusage der Eheleute L. kann nicht schon \nim Überprüfungszeitraum als Minderung der Unterkunftskosten \nBeachtung finden. Diese Zusage findet sich in der \nAntragsschrift vom 21. Dezember 1998 zum einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 6 L 2237/98 - also weit nach Ablauf des \nAnspruchszeitraums -. Wenn es dort heißt, \"zwischenzeitlich \nhaben die Antragsteller eine Zusage erhalten\", kann angesichts \ndes ausgebliebenen Vortrags im Verfahren 6 L 1276/98 nicht \ndavon ausgegangen werden, dass das Versprechen bereits vor \nBeginn des streitgegenständlichen Anspruchszeitraums in \nverbindlicher Form abgegeben worden ist. Die Behauptung der \nKläger im Schriftsatz vom 2. August 2000, die von den \nEheleuten L. unter dem 20. Januar 1999 abgegebene \nschriftliche Erklärung dokumentiere nur den Bestand ihrer \nbereits zu Beginn des Klagezeitraums mündlich abgegebenen \nVerpflichtungserklärung, hält der Senat für eine bloße \nSchutzbehauptung.\n\n61\n\nKeine Beachtung als Senkung der Unterkunftskosten auf ein \nangemessenes Maß kann schließlich auch die Bereitschaft der \nSparkasse L. zu einer Umschuldung finden. Das ergibt sich \nals Ausfluss des Kenntnisgrundsatzes nach § 5 BSHG schon \ndaraus, dass der Sozialhilfebehörde im Zeitraum bis Ende Juni \n1998 ein konkretes und verbindliches Umschuldungskonzept nicht \nangezeigt worden ist. In der Antragsschrift vom 22. Juli 1998 \nzum einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 L 1276/98 wird zwar \nerwähnt, dass die Sparkasse eine Umschuldung von einer \nKostenzusage des Beklagten abhängig mache. Belegt wird dies \naber erst mittels Kopie eines Schreibens der Sparkasse L. \nvom 25. August 1998, die dem Verwaltungsgericht mit Schreiben \nvom 27. Oktober 1998 überreicht worden ist. Erst mit gleichem \nAnschreiben waren die Kläger auch in der Lage, mit einem \nBestätigungsschreiben der Sparkasse L. vom 2. September \n1998 konkrete Zahlen für eine zur Umschuldung erforderliche \nZusammenfassung der Verpflichtungen vorzulegen.\n\n62\n\nKann nach alledem nicht von einer sozialhilferechtlich \nrelevanten Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten \nausgegangen werden, ergibt sich der Anspruch der Kläger auf \nÜbernahme der 1.042 DM monatlich im Zeitraum von April bis \nJuni 1998 dennoch aus §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRegelsatzVO. Nach der letztgenannten Vorschrift sind - soweit \ndie Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des \nEinzelfalles angemessenen Umfang übersteigen - diese als \nberücksichtigungsfähiger Bedarf so lange anzuerkennen, als es \nden Betreffenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch \neinen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise \ndie Aufwendungen zu senken. Diese Voraussetzungen sieht der \nSenat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nEinzelfalles für den Anspruchszeitraum als gegeben an. Die \nRegelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO trägt den \nschutzwürdigen Interessen von Hilfe Suchenden Rechnung, die \nbei Eintritt der Hilfebedürftigkeit eine aus \nsozialhilferechtlicher Sicht zu teure Wohnung bereits \nbewohnen. \n\n63\n\nDanach war es den Klägern unter den konkreten Umständen bis \nEnde Juni 1998 nicht zumutbar, die Unterkunftskosten gesenkt \nzu haben. Namentlich die mit Schriftsatz des Beklagten vom \n17. Dezember 1997 gesetzte Frist, die Unterkunftskosten bis \nspätestens zum 31. März 1998 zu senken, ist mit wenig mehr als \ndrei Monaten zu kurz bemessen gewesen. \n\n64\n\nDas folgert der Senat allerdings nicht schon aus den \nErkrankungen der Kläger. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht \ndargelegt, dass deren Gesundheitsbeeinträchtigungen als solche \nnicht zwangsläufig zur Unzumutbarkeit einer Wohnungssuche und \neines Umzugs geführt haben müssen und auch keine dahingehenden \nkonkretisierenden Darlegungen seitens der Kläger erfolgt \nsind.\n\n65\n\nDer Senat verkennt auch nicht, dass den Klägern jedenfalls \nseit September des Jahres 1997 auf Grund verschiedener \nVorsprachen beim Beklagten bekannt war, dass die Unterkunfts-\nkosten nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten \nunangemessen hoch waren und gekürzt werden mussten. Dies wird \nim Widerspruchsschreiben der Kläger vom 26. September 1997 \nausdrücklich eingeräumt. Andererseits haben die Kläger aber \nschon im besagten Widerspruchsschreiben zu Recht auf die \nBesonderheit hingewiesen, dass es sich hier bei der Unterkunft \nnicht um Mietwohnraum, sondern um im Wege der vorweggenommenen \nErbfolge erlangtes Hauseigentum aus Familienbesitz handele, an \ndessen Erhalt ihnen sehr gelegen sei. Die Kläger haben auch \nausdrücklich auf die Weiterführung ihrer Bemühungen \nhingewiesen, in Verhandlungen mit der kreditgebenden Bank die \nmonatlichen Zins- bzw. Tilgungsraten zu reduzieren. Als \nZwischenlösung (\"bisher\") ist eine Zurückstellung der \nTilgungsverpflichtungen unter gleichzeitiger vertraglicher \nZusage der Mutter der Klägerin Frau B. erstrebt worden, \nsich mit einem Betrag von 200 oder 300 DM an den \nZinsverpflichtungen zu beteiligen. Das ist vom Beklagten \nzunächst hingenommen worden. Wenn die Betroffenen nach § 3 \nAbs. 1 Satz 2 RegelsatzVO von einer unvorhergesehenen, \nabrupten Änderung ihrer gefestigten Wohnsituation und von \neinem Verlust ihres bisherigen sozialen Umfeldes jedenfalls \nfür eine Übergangszeit verschont bleiben sollen, \n\n66\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, a.a.O., S. 103,\n\n67\n\nmuss diese Vorgeschichte Berücksichtigung finden. Noch im \nSchreiben des Beklagten vom 17. Dezember 1997 werden die \nUmschuldungsbemühungen der Kläger als vorrangiges Mittel zur \nSenkung der Mietkosten akzeptiert, wenn es dort heißt \"sollte \neine Umschuldung nicht möglich sein ... muss ich Sie leider \nauffordern, sich eine entsprechend günstigere Mietwohnung zu \nsuchen und das Haus zu verkaufen\". Dies konnte von den Klägern \ndurchaus so verstanden werden, dass sie sich - jedenfalls \nparallel zu Bemühungen um den Verkauf des Hauses und die \nAnmietung einer anderen Wohnstätte - zunächst auch weiter um \neine Senkung der Zinsbelastung als Lösungsmöglichkeit kümmern \ndurften. Dementsprechend bestätigt der Kläger am 8. Januar \n1998 Gespräche mit der Sparkasse hinsichtlich einer \nUmschuldung zur Niederschrift beim Beklagten und gibt am \n4. März 1998 erste Erfolge der Verhandlungen zur Kenntnis.\n\n68\n\nWird schon für den Wechsel der Mietwohnung als dem bei \nSozialhilfeempfängern üblichen Weg zur Senkung der \nUnterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau unter den \nheutigen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt regelmäßig eine \nFrist von sechs Monaten als geboten betrachtet,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli \n2000 - 22 A 1227/96 -; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 25. März 1998 \n- 4 L 5453/96 -, NdsRpfl 1998, 246 \nm.w.N.,\n\n70\n\nso musste das erst recht vor dem Hintergrund gelten, dass \nden Klägern gleichzeitig Bemühungen um eine Änderung ihrer \nDarlehensverpflichtungen zugebilligt und von ihnen für den \nBeklagten auch erkennbar ins Werk gesetzt worden sind, zumal \nzusätzlich die Notwendigkeit bestand, einen Käufer für das \nHaus zu finden. Es konnte nicht erwartet werden, dass die \nKläger sich innerhalb von nur drei Monaten sowohl endgültige \nKlarheit über die Möglichkeit der Umschuldung verschafften als \nauch alle notwendigen Schritte bewältigen würden, um das Haus \nN. Straße 9 zu verkaufen und eine bezugsfertige Wohnung zu \neinem sozialhilferechtlich angemessenem Mietzins zu finden und \nanzumieten. Zwar stellt die Veräußerung des Hauses \nsozialhilferechtlich gesehen kein \"Junktim\" für den Umzug in \neine kostengünstigere Mietwohnung dar, sie kann angesichts der \nweiterlaufenden Zins- und Tilgungslasten aber auch nicht \nvöllig losgelöst von den Bemühungen um anderen - selbst \nzusätzliche Kosten verursachenden - Wohnraum gesehen werden, \nzumal ein Umzug bei Gelingen der Umschuldung unnötig gewesen \nwäre. Im Übrigen bringt auch der Umzug aus einem Eigenheim in \neine Mietwohnung als solcher regelmäßig einen größeren \nOrganisationsbedarf und Arbeitsaufwand mit sich, so dass auch \ndeshalb zur Vorbereitung ein größerer Zeitbedarf besteht. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n72\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/16-a-4482-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/16-a-4482-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300881","retrieved":"2026-07-09 03:26:00.622764+00:00"}}