{"status":"available","doknr":"OLD300880","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0928.12E489.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"12 E 489/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung eines Rechtsanwalts hat jedenfalls deshalb keinen \nErfolg, weil die Rechtsverfolgung des Klägers - die Beschwerde \ngegen die Rechtswegverweisung - nicht die nach § 166 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 \nSatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende \nAussicht auf Erfolg hat. Das ergibt sich aus den nachfolgenden \nGründen. \n\n3\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 1. Juni 2001 ist - ungeachtet der Frage nach dem \nanwaltlichen Vertretungserfordernis - jedenfalls unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht für die vorliegende Klage \nden Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig \nerklärt und das Verfahren an das zuständige Amtsgericht \nverwiesen. \n\n4\n\nGemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist für die vom \nKläger mit Schreiben vom 18. April 2001 am 26. April 2001 \nerhobene Klage der Zivilrechtsweg eröffnet. Bei ihr handelt es \nsich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die keine \nspezialgesetzliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte \nbegründet ist. Wie in der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2001 \nnochmals deutlich wird, erstrebt der Kläger mit seiner Klage im \nKern die Feststellung, dass die Unterhaltsforderungen, deren \nGeltendmachung dem Jugendamt der Stadt D. als Beistand \naufgegeben ist, zu erlassen sind, und ihm - dem Kläger - \n\"Akteneinsicht in die Amtspflegschaftsakten\" zur Wahrung seiner \nRechte in der unterhaltsrechtlichen Angelegenheit zu gewähren \nist. \n\n5\n\nOb der Kläger vom Jugendamt als Beistand des \nunterhaltsberechtigten Kindes den Erlass der dem Kind \nzustehenden Unterhaltsforderungen und ferner Einsicht in die \nBeistandschaftsakten verlangen kann, richtet sich nach \nbürgerlich-rechtlichen Vorschriften. \n\n6\n\nDie Beistandschaft ist als bürgerlich-rechtliches \nRechtsinstitut in §§ 1712 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n(BGB) geregelt. Nach § 56 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Achtes \nBuch - (SGB VIII) sind unter anderem auf die Führung der \nBeistandschaft die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs \nanzuwenden, soweit das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - nicht \netwas anderes bestimmt. Für die gemäß § 55 Abs. 1 SGB VIII dem \nJugendamt übertragene Aufgabe der Beistandschaft bestimmt das \nSozialgesetzbuch - Achtes Buch - nichts anderes. \n\n7\n\nIndessen treffen das Jugendamt als Beistand auch öffentlich-\nrechtliche Pflichten, die daraus resultieren, dass es als \nBehörde mit dieser Funktion betraut worden ist und demzufolge \ndas in einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger zu setzende \nVertrauen auf eine zweckentsprechende Amtsführung, auf die \nVollständigkeit und Richtigkeit gegebener Auskünfte und \nHinweise sowie auf die wahrheitsgemäße Weitergabe von \nInformationen in Anspruch nimmt. Bei diesen Pflichten handelt \nes sich um allgemeine Amtspflichten, deren Verletzung zu \nSchadensersatzansprüchen gemäß Art. 34 des Grundgesetzes in \nVerbindung mit § 839 BGB führen kann. \n\n8\n\nVgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom \n2. April 1987 - III ZR 149/85 -, BGHZ \n100, 313 (315 f.).\n\n9\n\nAbgesehen von den spezialgesetzlich den Zivilgerichten \nzugewiesenen Schadensersatzfällen sind Streitigkeiten um die \nDurch-setzung dieser - im öffentlichen Recht geregelten - \nAmtspflichten vor den Verwaltungsgerichten zu führen.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 4. Februar 1988 \n- 5 C 88.85 -, NJW 1988, 2399 f.; \nSchellhorn (Heraus-geber), \nSozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- \nund Jugendhilfe, 2. Auflage, 1999, § 55 \nRdnr. 12.\n\n11\n\nOb im Hinblick auf diese Amtspflichten das Rechtsverhältnis \ndes Jugendamts zum Antragsberechtigten gemäß §§ 1712, 1713 BGB \nund zum Kind insgesamt öffentlich-rechtlicher Art ist mit der \nFolge, dass für darauf sich beziehende Streitigkeiten, für die \nnach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen keine Zuständigkeit \ndes Vormundschaftsgerichts begründet worden ist, der \nVerwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kann dahinstehen.\n\n12\n\nVgl. Wiesner, SGB 8, Kinder- und \nJugendhilfe, 2. Auflage, München 2000, \n§ 55 Rdnr. 73.\n\n13\n\nDie vorliegende Klage betrifft dieses Rechtsverhältnis \nnicht. Sie hat auch nicht die außerhalb dieses \nRechtsverhältnisses bestehenden Amtspflichten im oben \nerläuterten Sinne zum Gegenstand. Die Klage ist vielmehr \nunterhaltsrechtlicher Art, da sie sich auf das \nunterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen dem durch das \nJugendamt als Beistand vertretenen Kind und dem Kläger bezieht. \nSoweit neben dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis überhaupt \neine Rechtsbeziehung zwischen dem Jugendamt als Beistand und \ndem auf Unterhalt in Anspruch Genommenen besteht, ist diese \nwegen des Zusammenhangs mit dem unterhaltsrechtlichen \nVerhältnis jedenfalls durch bürgerliches Recht gestaltet. Das \ngilt auch für ein Begehren des Unterhaltsverpflichteten auf \nEinsichtnahme in die Beistandschaftsakten. \n\n14\n\nVgl. Mrozynski, Kinder- und \nJugendhilfegesetz (SGB VIII), \n3. Auflage, München 1998, § 56 \nRdnr. 2.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers wird eine \nAuseinandersetzung über den Erlass einer Unterhaltsforderung \nund die Einsichtnahme in die den Unterhaltsstreit betreffenden \nBeistandschaftsakten nicht etwa deshalb zu einem öffentlich-\nrechtlichen Streit, weil der auf Unterhalt in Anspruch \nGenommene eine Entscheidung des Jugendamts über diese \nGegenstände in Form eines Verwaltungsakts erstrebt. Ob eine \nRechtsbeziehung durch Verwaltungsakt gestaltet werden darf bzw. \nmuss, richtet sich, wie sich auch aus der Legaldefinition des \nVerwaltungsakts in § 31 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - \nergibt, nach den Rechtsvorschriften, die diese Rechtsbeziehung \nformen. Nach dieser Vorschrift kann der Verwaltungsakt nur eine \nMaßnahme sein, die zur Regelung eines Einzelfalles auf dem \nGebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird. Damit ist die \nFrage nach der Zugehörigkeit eines Rechtssatzes zum \nöffentlichen oder bürgerlichen Recht vorrangig vor der Frage \nnach der Befugnis zur Regelung gerade durch Verwaltungsakt zu \nbeantworten. Nicht die Behauptung, ein bestimmtes \nRechtsverhältnis müsse durch Verwaltungsakt gestaltet werden, \nbestimmt also den Rechtsweg, sondern ausschließlich die \nErkenntnis, zu welchem Rechtsgebiet die \nentscheidungserheblichen Normen gehören. Sind sie, wie hier, \nprivatrechtlicher Art, ist damit unmittelbar die Feststellung \nverbunden, dass die Rechtsbeziehung einer Gestaltung durch \nVerwaltungsakt nicht zugänglich ist. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/12-e-489-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1712","ref_norm":"1712","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1713","ref_norm":"1713","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/12-e-489-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300880","retrieved":"2026-07-09 03:26:00.535693+00:00"}}