{"status":"available","doknr":"OLD300884","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0928.10A462.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"10 A 462/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDies gilt zunächst insoweit, als sich die angegriffene \nEntscheidung mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n3. September 1998 befasst, mit der dem Kläger aufgegeben \nworden ist, die auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur \n242, Flur-stück 75, vorhandene Werbeanlage zu entfernen.\n\n5\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Annahme des \nVerwaltungsgerichts angreift, bei der auf einer fahrbaren \nViehtränke (Anhänger) montierten Werbetafel handele es sich um \neine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, geht \nsein Einwand fehl. Die Vorschrift definiert bauliche Anlagen \nals mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte \nAnlagen, wobei eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann \nbesteht, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu \nbestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Objekte \n- wie zum Beispiel Anhänger -, die an sich beweglich und nicht \nortsfest sind, erfüllen gleichwohl das Merkmal der \nOrtsfestigkeit, wenn sie längere Zeit oder immer wieder für \nkürzere Zeit an bestimmter Stelle abgestellt werden. Der \nBewertung eines abgestellten Anhängers als ortsfeste \nEinrichtung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem \nAnhänger um ein Fahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsrechts \nhandelt. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Fahrzeug, \nsolange es am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, den \nStraßenverkehrsvorschriften unterliegt, jedoch nach Beendigung \ndes Verkehrsvorgangs unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 \nBauO NRW eine bauliche Anlage sein kann. Maßgebend ist dabei \nsein Verwendungszweck.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 -, \nNVwZ-RR 1999, \nS. 14.\n\n7\n\nDie Umstände des Falles rechtfertigen den Schluss, dass die \nauf der fahrbaren Viehtränke montierte Werbetafel von den an \nder Autobahn A1 gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen \naus auf unbestimmte Zeit gezielt ihre Werbewirkung auf die \nvorbeifahrenden Autofahrer entfalten soll. Dass der konkrete \nStandort des Anhängers auf der Viehweide möglicherweise \nverschiedentlich geringfügig verändert wird, ändert dabei an \nseiner durch den oben beschriebenen Verwendungszweck \nbestimmten Ortsfestigkeit nichts. Der Verwendungszweck \n\"Werbung\" wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der \nAnhänger zugleich als Viehtränke dient, denn die beabsichtigte \nWerbewirkung der Anlage insgesamt wird dadurch in keiner Weise \nbeeinträchtigt. Die ortsfeste Verwendung des Anhängers ist \nschließlich nicht deshalb zweifelhaft, weil der Eigentümer der \nViehtränke mit dieser - wie der Kläger behauptet - nach \nGutdünken verfahren und sie ohne Rücksicht auf die \nWerbewirksamkeit der montierten Werbetafel dort einsetzen \ndarf, wo er sie gerade braucht. Der Senat wertet dies als \nbloße Schutzbehauptung. Der Kläger räumt nämlich ein, dem \nEigentümer der Viehtränke ein Entgelt für das Anbringen der \nWerbetafel zu zahlen, die sich - wie das Verwaltungsgericht zu \nRecht feststellt - an die Benutzer der A1 richtet. \nDementsprechend ist entgegen den Ausführungen im \nZulassungsantrag davon auszugehen, dass der Kläger eine \nzumindest zeitweise Aufstellung der Viehtränke auf den von der \nA1 aus einzusehenden Weideflächen erwartet und aufgrund der \nAbsprachen mit dem Eigentümer der Viehtränke auch erwarten \ndarf. Jede andere Sichtweise ist lebensfremd.\n\n8\n\nDie angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb \nunrichtig, weil das Verwaltungsgericht den Kläger als \nrichtigen Adressaten der Ordnungsverfügung angesehen hat. Aus \nden vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger die \nAufstellung der Werbeanlage auf der an der A1 gelegenen \nViehweide letztlich zu verantworten hat. Im Ergebnis spielt es \ndeshalb keine Rolle, ob er als Bauherr, der gemäß § 56 BauO \nNRW bei der Errichtung baulicher Anlagen für die Einhaltung \nder öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, \nzur Beseitigung der Werbean-lage herangezogen wird oder ob \nseine Inanspruchnahme als Eigentümer der Werbetafel gemäß § 18 \nAbs. 1 Satz 1 OBG erfolgt. Auch unter dem Blickwinkel des \nHandlungsstörers (§ 17 Abs. 1 OBG) ist der Kläger der richtige \nAdressat der angefochtenen Beseitigungsverfügung. Er hat den \nbaurechtswidrigen Zustand, der mit der Ordnungsverfügung \nbeseitigt werden soll, zumindest mittelbar verursacht, indem \ner den Eigentümer der Viehtränke veranlasst hat, die \nWerbetafel auf der Viehtränke zu montieren und diese auf der \nan der A1 gelegenen Weidefläche abzustellen. Dass sich auch \nder Kläger selbst als für die Werbeanlage verantwortlich \nansieht, ergibt sich daraus, dass er dafür unter eigenem Namen \neine Befreiung von den Verboten der ordnungsbehördlichen \nVerordnung über die Festsetzung von Landschaftsteilen im \nGebiet der Stadt S. als Landschaftsschutzgebiet vom \n31. Dezember 1991 (Landschaftsschutzverordnung) beantragt hat. \nIn dem Befreiungsantrag heißt es unter anderem, er - der \nKläger - habe die Werbeanlage mit Rücksicht auf das Schreiben \nder unteren Landschaftsbehörde von ihrem bisherigen Standort \nentfernt und versetzt. Diese Aussage ist ein weiteres Indiz \ndafür, dass die im Zulassungsantrag aufgestellte Behauptung, \ner habe keinen Einfluss darauf, an welchem Standort die \nViehtränke mit der Werbetafel abgestellt werde, nicht \nzutrifft.\n\n9\n\nDie Berufung gegen das angefochtene Urteil ist auch nicht \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nDer Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage \naufgezeigt, die für die konkret begehrte Entscheidung \nerheblich ist und darüber hinaus grundlegende Bedeutung für \ndie Weiterentwicklung des Rechts hat. Wie oben ausgeführt, ist \nes nicht zweifelhaft und bedarf keiner grundlegenden \nEntscheidung, dass derjenige, in dessen unmittelbarem \nInteresse die Werbung erfolgt, der zudem Eigentümer des \nWerbeträgers ist und die Aufstellung der Werbeanlage am \nkonkreten Standort veranlasst, als Verantwortlicher für den \ndadurch geschaffenen baurechtswidrigen Zustand mit \nordnungsrechtlichen Mitteln zur Beseitigung der Störung \nherangezogen werden darf.\n\n10\n\nSoweit sich das angefochtene Urteil mit dem Bescheid des \nBeklagten vom 20. August 1998 befasst, mit dem ein Antrag des \nKlägers auf Befreiung von den Verboten der \nLandschaftsschutzverordnung abgelehnt worden ist, ergeben sich \naus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils.\n\n11\n\nDass die auf der beweglichen Viehtränke montierte \nWerbetafel der einschlägigen Verbotsnorm der \nLandschaftsschutzverordnung unterfällt, ergibt sich zwanglos \naus den vorstehenden Ausführungen. Das Tatbestandsmerkmal des \n\"Errichtens\" einer Werbeanlage setzt nicht voraus, dass die \nWerbeanlage an einer fest mit dem Erdboden verbundenen \nbaulichen Anlage angebracht oder selbst fest im Erdboden \nverankert wird. Eine Werbeanlage, die auf einem beweglichen \nObjekt montiert ist, wird auch dann \"errichtet\", wenn dieses \nObjekt abgestellt wird, um dem Werbezweck entsprechend \nortsfest verwendet zu werden. Der Kläger hat darüber hinaus \nnicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die \nBefreiungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW \nentgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick \nauf die umstrittene Werbeanlage vorliegen sollen.\n\n12\n\nUngeachtet der fehlenden Befreiungsvoraussetzungen kommt \nhier eine Befreiung von den Verboten der \nLandschaftsschutzverordnung schon deshalb nicht in Betracht, \nweil der Kläger das beabsichtigte Vorhaben ohnehin nicht \nverwirklichen kann, da es wegen eines offensichtlichen \nVerstoßes gegen bodenrechtliche und bauordnungsrechtliche \nVorschriften rechtswidrig ist und der Beklagte als \nBauaufsichtsbehörde die Werbeanlage - wie die \nBeseitigungsverfügung vom 3. September 1998 zeigt - nicht \nhinnehmen wird.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 \n- 6 C 18.00 -, NVwZ 2001, \nS. 1046 f.\n\n14\n\nDie Werbeanlage ist - wie das Verwaltungsgericht \nrichtigerweise ausgeführt hat - im Hinblick auf die \nbauordnungsrechtliche Regelung des § 13 Abs. 3 BauO NRW nicht \ngenehmigungsfähig. Außerdem ist sie auch bauplanungsrechtlich \nals nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 \nAbs. 2 BauGB unzulässig ist, weil nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts alles dafür spricht, dass sie öffentliche \nBelange, nämlich das Landsschaftsbild und den Erholungswert \nder Landschaft, beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die \nVorschrift des § 35 BauGB ist für Werbeanlagen wie die hier im \nStreit befindliche Anlage anwendbar. Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB \ngelten die §§ 30 bis 37 BauGB für - bodenrechtlich relevante - \nVorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung \nvon baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Bei der Prüfung der \nnotwendigen bodenrechtlichen Relevanz ist nicht allein das \neinzelne Objekt in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist die Frage \nauf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden \nBetrachtungsweise zu beantworten. Bodenrechtlich relevant ist \nein Vorhaben dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer \nunterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im \nHinblick auf § 1 Abs. 3 und 5 BauGB städtebauliche Betrachtung \nund Ordnung erfordern. Hierzu gehören nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 \nBauGB auch die Gestaltung des Landschaftsbildes und nach § 1 \nAbs. 5 Nr. 7 BauGB die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 \n- 6 C 18.00 -.\n\n16\n\nDie Werbeanlage berührt, wenn man sie vervielfacht in den \nBlick nimmt, die genannten Belange.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n19\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/10-a-462-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-28/10-a-462-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300884","retrieved":"2026-07-09 03:26:00.904160+00:00"}}