{"status":"available","doknr":"OLD300894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0927.1A2265.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"1 A 2265/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 26. Mai 1939 geborene Kläger war nach Ableistung \neiner Verwaltungslehre bei der Amtsverwaltung M. zunächst \nals Verwaltungsangestellter und danach als Beamter im \nnichttechnischen Gemeindeverwaltungsdienst tätig. Nach dem \nBestehen der betreffenden Laufbahnprüfung gehört er seit 1963 \ndem gehobenen Dienst an. Als Gemeindeamtmann wechselte er im \nJahre 1972 in den Dienst des Bundesministers für Wirtschaft \nund Finanzen, wo er zunächst als Regierungsamtmann Verwendung \nfand. Durch Urkunde vom 16. April 1973 wurde er zum Amtsrat, \ndurch solche vom 17. Mai 1978 zum Oberamtsrat ernannt. \n\n3\n\nDem Kläger waren als Sachbearbeiter im Referat II A 6 \nfolgende Aufgaben übertragen worden: \n\n4\n\n- Geldversorgung im \nAgreditivverfahren\n\n5\n\n- Bankbürgschaften in \nVollstreckungsfällen\n\n6\n\n- Einzelfälle der Feststellung \nvon Rechnungsbelegen (§§ 77 bis 88 \nRRO)\n\n7\n\n- Mitwirkung bei der \nVorausschätzung der Kassenlage und \nder Betriebsmittelbewirtschaftung \n\n8\n\n- Behandlung und Nachweis von \nWertgegenständen \n\n9\n\n- Verwaltung der Kassenkartei und \nFührung des Bankleitzahlen-\nOrtsverzeichnisses. \n\n10\n\nDer Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt, und zwar \nseit Dezember 1981 mit einem Grad der Behinderung von 100 \nsowie dem Merkzeichen \"G\". \n\n11\n\nNachdem der Kläger seit dem 17. August 1993 nahezu \nununterbrochen dienstunfähig erkrankt war, forderte die \nBeklagte das Gesundheitsamt des R. -S. -K. unter \ndem 22. September 1994 auf, ein amtsärztliches Gutachten zur \nFrage der dauernden Dienstunfähigkeit zu erstellen. Daraufhin \nteilte die Amtsärztin Frau Dr. B. der Dienststelle mit, \ndass am 10. November 1994 eine Untersuchung des Klägers im \nGesundheitsamt stattgefunden habe. Da der Kläger allerdings \nUnterlagen über auswärts erhobene ärztliche Befunde dem \nGesundheitsamt bisher nicht zugänglich gemacht habe, könne \neine amtsärztliche Stellungnahme zu seiner Dienstfähigkeit \nzurzeit nicht erfolgen. Die Beklagte wies den Kläger daraufhin \nmit Schreiben vom 2. Januar 1995 auf seine \nMitwirkungspflichten hin und forderte ihn auf, die \nbetreffenden Unterlagen offen zu legen. Der Kläger teilte am \n3. Januar 1995 telefonisch mit, dass er sich Ende Januar 1995 \neiner kardiologischen Untersuchung unterziehen werde und sein \nbehandelnder Arzt anschließend die Unterlagen dem \nGesundheitsamt zuleiten werde. Nachdem dem Gesundheitsamt die \nangeforderten Arztunterlagen auch bis Mitte März 1995 nicht \nvorlagen, wurde durch die Amtsärztin unter dem 23. März 1995 \nder Gesundheitszustand des Klägers (zunächst) anhand der \nErgebnisse der amtsärztlichen Untersuchung von November 1994 \nbegutachtet. Die Amtsärztin kam hierbei zu dem \nzusammenfassenden Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der \nArt der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen aus \namtsärztlicher Sicht davon auszugehen sei, dass der Kläger \ngesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, weiterhin \nregelmäßig und ohne vorhersehbare Unterbrechungen durch \nKrankheit beruflich tätig zu sein. Die medizinischen \nVoraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung seien somit \ngegeben. Ihre Einschätzung stützte die Amtsärztin auf die \nFolgen einer schweren, nicht mehr besserungsfähigen koronaren \nHerzerkrankung des Klägers mit Zustand nach zweimaliger \naortokoronarer Bypassoperation mit Herzleistungsminderung, auf \neine zusätzliche LWS-Beschwerdesymptomatik mit \nSchmerzmittelmissbrauch sowie auf bei der Untersuchung \naufgefallene ausgeprägte Merkfähigkeits- und \nKonzentrationsstörungen mitsamt fehlender Flexibilität und \nElastizität im Gedankengang, die auf ein hirnorganisches \nPsychosyndrom hinwiesen. Die durch diese Krankheiten \neingeschränkte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des \nKlägers sei weder medikamentös noch durch stationäre \nAufenthalte mehr besserbar. \n\n12\n\nNachdem die vom Gesundheitsamt erbetenen weiteren \närztlichen Befundunterlagen nachgereicht worden waren, \nbestätigte die Amtsärztin in einer weiteren Stellungnahme vom \n21. April 1995 im Wesentlichen ihre vorangegangene \nmedizinische Begutachtung. Sie kam in ihrer ergänzenden \nStellungnahme zusammenfassend zu dem Schluss, dass bei dem \n(damals) 55-jährigen Beamten eine schwerwiegende diffuse \nkoronare Dreigefäßerkrankung mit Zustand nach zweimaliger \nBypassoperation bestehe sowie ein Zustand nach Schlaganfall \nmit Arteriosklerose der Halsgefäße. Bereits diese nicht mehr \nbesserbaren Erkrankungen schränkten die Dienstfähigkeit auf \nGrund irreversibler Leistungsinsuffizienz dauerhaft hochgradig \nein, sodass auf ihrer Grundlage die Voraussetzungen für eine \ndauernde Dienstunfähigkeit gegeben seien. Der Stellungnahme \nvorangestellt war eine Auflistung von zwölf ärztlichen \nBefundberichten, die u.a. auch den auf Grund einer ambulanten \nUntersuchung erstellten Bericht des Kardiologen Dr. R. \nvom 23. März 1995 umfasste. \n\n13\n\nNachdem die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten im \nBundesministerium der Finanzen (BMF) unter dem 31. März 1995 \ngemäß § 25 Abs. 2 SchwBG um Stellungnahme gebeten worden war, \nteilte sie mit Schreiben vom 27. April 1995 mit, dass sie \ngegen die beabsichtigte Maßnahme, den Kläger in den \nvorgezogenen Ruhestand zu versetzen, keine Einwendungen \nerhebe. Sie schlage jedoch vor, dem Hinweis seitens des \nKlägers nachzugehen, dass es bei der Erstellung des Gutachtens \ndurch die Amtsärztin unterblieben sei, auch eine Stellungnahme \ndes Orthopäden Dr. S. anzufordern. Die vom BMF gemäß \n§ 50 Abs. 2 SchwBG beteiligte Hauptfürsorgestelle beim \nL. R. erhob gegen die beabsichtigte \nZurruhesetzung des Klägers keine Einwände. \n\n14\n\nDaraufhin teilte die Beklagte, die nach einem in der \nPersonalakte enthaltenen Vermerk vom 6. Juni 1995 aufgrund des \nGesamtzustandes des Beamten auch keine Möglichkeit eines \nEinsatzes auf einem anderen Dienstposten sah, dem Kläger mit \nSchreiben vom gleichen Tage mit, dass seine Versetzung in den \nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei. Dem Kläger \nwurde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats \n\"Einwendungen gegen diese Entscheidung\" zu erheben; auf die \nMöglichkeit, eine Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, \nwurde nicht gesondert hingewiesen. \n\n15\n\nDer Kläger trat der beabsichtigten Zurruhesetzung entgegen. \nEr rügte insbesondere, dass dem amtsärztlichen Gutachten kein \naktueller Stand seines Gesundheitszustandes zu Grunde liege \nund dass das Gutachten die übrigen ärztlichen Befundberichte \nunzureichend berücksichtige. Letzteres gelte insbesondere für \ndie Einschätzung des Kardiologen Dr. R. in seiner \nStellungnahme vom 23. März 1995, welcher auf Grund der \nHerzbefunde einen Versuch einer Wiederaufnahme der beruflichen \nTätigkeit - ca. unter halbschichtig - wieder für möglich \ngehalten habe. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 15. August 1995 wurde dem Kläger \nmitgeteilt, dass das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand \ngemäß § 44 BBG fortgesetzt werde und ein Ermittlungsführer \nbeauftragt worden sei. Im Rahmen des sich anschließenden \nErmittlungsverfahrens wurde das Gesundheitsamt des R. -\nS. -K. mit Schreiben vom 4. April und 4. Juli 1996 um \nStellungnahme zur Einbeziehung des Ergebnisses der \nkardiologischen Untersuchung von Herrn Dr. R. sowie zur \nMöglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers gebeten. \nMit Schreiben vom 14. Mai 1996 bestätigte die Amtsärztin die \nEinbeziehung des genannten kardiologischen Befundes bei der \nvon ihr vorgenommenen Begutachtung des Gesundheitszustandes \ndes Klägers. Mit Schreiben vom 4. Juli 1996 schloss sie auch \ndie Möglichkeit einer teilweisen Diensttätigkeit des Klägers \naus medizinischer Sicht aus. In eben diesem Schreiben \nbekräftigte die Amtsärztin neuerlich ihre Auffassung, dass die \nbeim Kläger vorliegenden Erkrankungen angesichts \nausgeschöpfter therapeutischer Möglichkeiten nicht mehr \nbesserbar seien und dass die irreversible \nLeistungsinsuffizienz die Dienstfähigkeit des Klägers \ndauerhaft hochgradig einschränke. Es sei deshalb aus \namtsärztlicher Sicht \"klar davon auszugehen\", dass der Kläger \ngesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, weiterhin \nregelmäßig und ohne vorhersehbare Unterbrechungen durch \nKrankheit beruflich tätig zu sein. Das Ergebnis wurde dem \nKläger mitgeteilt. Die abschließende Anhörung fand am \n30. August 1996 statt.\n\n17\n\nMit Verfügung vom 4. Oktober 1996 wurde der Kläger \ndaraufhin mit Ablauf des Monats Oktober 1996 wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Diesem Bescheid \nwar - fehlerhaft - die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass \ngegen ihn unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erhoben \nwerden könne.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 5. November 1996 Klage beim \nVerwaltungsgericht erhoben. Nach einem gerichtlichen Hinweis, \ndass ein ordnungsgemäßes Vorverfahren noch nicht durchgeführt \nworden sei, legte er außerdem unter dem 26. November 1996 \nsinngemäß gegen die Zurruhesetzungsverfügung Widerspruch ein. \nDieser Widerspruch wurde mit Bescheid des BMF vom 6. Januar \n1997 als unbegründet zurückgewiesen. Diesen \nWiderspruchsbescheid machte der Kläger mit zum Gegenstand des \nKlageverfahrens. \n\n19\n\nAuf weiteren Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es \nbisher versäumt worden sei, den Kläger auf die Möglichkeit \neines Antrages auf Beteiligung der Personalvertretung \nhinzuweisen, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom \n16. Juli 1997 sinngemäß die Beteiligung des Personalrats. \nHiernach wurde das personalvertretungsrechtliche \nMitwirkungsverfahren durch die Dienststelle eingeleitet. Unter \ndem 30. Oktober 1997 teilte der Personalrat beim BMF mit, dass \ngegen die Zurruhesetzung des Klägers \"nach eingehender Prüfung \ndes Verfahrensablaufs\" keine Bedenken bestünden. Insbesondere \nsei der Personalrat der Auffassung, dass die Verwaltung das \nGutachten des Kardiologen Dr. R. vom 23. März 1995 in \nAbwägung zu den amtsärztlichen Gutachten angemessen \nberücksichtigt habe. \n\n20\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen \nvorgetragen: Es sei insbesondere zu rügen, dass der von Seiten \nder Beklagten beauftragte Amtsarzt nach dem Bekanntwerden der \nStellungnahme des Kardiologen Dr. R. seinerseits eine \neigene Untersuchung seiner Person nicht mehr vorgenommen habe \nund er schon deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die \nStellungnahme des Kardiologen zu verifizieren. \n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n22\n\nden Bescheid des Bundesministeriums \nder Finanzen vom 4. Oktober 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n6. Januar 1997 aufzuheben. \n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: Das Gesundheitsamt sei \nauf Grund einer eigenen Untersuchung des Klägers und unter \nEinbeziehung aller vorliegenden Entlassungs- und \nBefundberichte nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem \nErgebnis gelangt, dass der Kläger schon auf Grund der \nHerzbefunde dienstunfähig sei und auch eine zeitweise \nDiensttätigkeit nicht mehr habe ausüben können. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen. \n\n27\n\nHiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Berufung \ndes Klägers. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er im \nWesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt hierzu - zum \nTeil ergänzend - aus: Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBescheides beurteile sich nach dem Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides. \nLetzterer sei im Januar 1997 ergangen. Da die amtsärztliche \nUntersuchung von November 1994 rund 26 Monate vor diesem \nZeitpunkt stattgefunden habe, sei sie schon wegen dieses \nlangen Zeitraumes als Bewertungsgrundlage für die maßgebliche \nFrage ungeeignet, ob er - der Kläger - unter dauerhaften \nErkrankungen ohne realistische Heilungschance leide. In \nWirklichkeit sei er im März 1995 und erst Recht im Januar 1997 \nnicht dienstunfähig gewesen. Nachdem der behandelnde \nKardiologe im März 1995 ihm in seiner Stellungnahme deutliche \nBehandlungserfolge attestiert gehabt habe, hätte er erneut, \nund zwar eingehend amtsärztlich untersucht werden müssen. \nDiese Untersuchung hätte ergeben, dass er schon im März 1995 \nund auch im Januar 1997 nicht dienstunfähig gewesen sei. \nGegebenenfalls müsse dies durch ein neues \nSachverständigengutachten geklärt werden. Darüber hinaus sei \ngegen die Untersuchung durch die Amtsärztin am 10. November \n1994 vorzubringen, dass sie auch deshalb unzureichend gewesen \nsei, weil sich die Amtsärztin nicht bereits zuvor eingehend \nmit den Befundunterlagen der behandelnden Fachärzte des \nKlägers beschäftigt habe. Um zu einer zutreffenden eigenen \nBeurteilung zu gelangen, sei sie auf die Befunde der Fachärzte \nzwingend angewiesen gewesen. Schließlich werde auch dem \nVorbringen der Beklagten entgegengetreten, dass er in \nAnbetracht seines Gesundheitszustandes die \nMindestanforderungen für einen Sachbearbeiterdienstposten \nallgemein nicht mehr erfülle. \n\n28\n\nDer Kläger beantragt, \n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in erster Instanz \ngestellten Klageantrag zu erkennen. \n\n30\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n32\n\nSie trägt hierzu vor: Sie sei nach den ihr zur Verfügung \nstehenden Erkenntnismitteln zu Recht davon ausgegangen, dass \nder Kläger nicht mehr dazu im Stande gewesen sei, seinen \nDienst zu verrichten. Der Zeitablauf zwischen der \namtsärztlichen Untersuchung und den abgegebenen Stellungnahmen \nder Amtsärztin berühre die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung \nnicht. Eine Veranlassung zu einer erneuten Untersuchung habe \nhier nicht konkret bestanden. Dies gelte auch in Ansehung der \n- von der Amtsärztin mitberücksichtigten - kardiologischen \nBefunde. Im Übrigen leiste das amtsärztliche Gutachten der \nBehörde bei ihrer Feststellung der Dienstunfähigkeit nur eine \nHilfeleistung; die Feststellung letztlich zu treffen, obliege \nder verfügenden Behörde. Vorliegend sei in diesem Zusammenhang \nauch zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen relativ \nlangen Zeitraum dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Angesichts \nder Schwierigkeiten der Aufgaben und des regelmäßig großen \nZeitdrucks sei der Kläger auf Grund seiner medizinisch \nfestgestellten Leistungseinschränkungen auf keinem \nSachbearbeiterdienstposten im BMF mehr einsetzbar gewesen. Er \nsei bereits den Mindestanforderungen einer solchen Tätigkeit \nnicht mehr gewachsen gewesen. Einer Einzelfallprüfung, welche \nDienstposten aktuell vakant gewesen seien und inwieweit diese \nvon dem in der Leistungsfähigkeit so sehr eingeschränkten \nKläger hätten ausgefüllt werden können, habe es vor diesem \nHintergrund nicht bedurft. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \n(3 Bände) Bezug genommen. \n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene \nEntlassungsverfügung vom 4. Oktober 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Januar 1997 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n36\n\n1. Die Entlassungsverfügung leidet nicht an \ndurchgreifenden, einen Aufhebungsanspruch gewährenden \nformellen Fehlern. \n\n37\n\nDie gilt zunächst mit Blick auf die Beteiligung des \nPersonalrats. Zwar folgt der Senat in diesem Zusammenhang \nnicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der hier in \nFolge eines unzureichenden Hinweises nach § 78 Abs. 2 Satz 2 \nBPersVG auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf \nBeteiligung des Personalrats zunächst aufgetretene Fehler im \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren,\n\n38\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n24. November 1983 - 2 C 27.82 -, \nBVerwGE 68, 197, und vom 9. Dezember \n1999 - 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173; \nOVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 \n- 12 A 1388/96 -, \n\n39\n\nin Anwendung des § 44 (gemeint offenbar 45) Abs. 1 Nr. 4 \niVm Abs. 2 VwVfG noch im Klageverfahren nachträglich geheilt \nwerden konnte. Denn die Heilbarkeit einer zunächst \nunterbliebenen ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats \n(welche auch die Hinweispflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 2 \nBPersVG umfasst) bestimmt sich nicht nach der Vorschrift des \n§ 45 VwVfG - der Personalrat ist kein \"Ausschuss\" im Sinne des \n§ 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG -, sondern allein in Anwendung der \npersonalvertretungsrechtlichen Vorschriften, denen wiederum zu \nentnehmen ist, dass die vorgeschriebene Mitwirkung der \nPersonalvertretung (nur) bis zum Ergehen der letzten \nVerwaltungsentscheidung in dem zugehörigen \nVerwaltungsverfahren (hier dem Zurruhesetzungsverfahren), also \nregelmäßig bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides, mit \nheilender Wirkung nachgeholt werden kann. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November \n1983 - 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, 189; \ndazu auch BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1989 - 2 C 76.86 -, BVerwGE \n81, 277; Senatsbeschluss vom 29. Mai \n2000 - 1 B 46/01 -. \n\n41\n\nUnbeschadet dessen greift der Verfahrensmangel hier aber im \nErgebnis nicht durch, weil in Anwendung des in § 46 VwVfG zum \nAusdruck kommenden Rechtsgedankens, \n\n42\n\nvgl. in diesem Zusammenhang zur \nÜbertragbarkeit dieses Gedankens auf \nFehler im \npersonalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsverfahren: BVerwG, Urteil \nvom 9. Dezember 1999 - 2 C 4.99 -, \na.a.O.; ähnlich auch schon BVerwG, \nUrteil vom 24. November 1983 \n- 2 C 27.82 -, a.a.O., im Rahmen einer \n\"Erheblichkeits\"-Prüfung,\n\n43\n\nausgeschlossen werden kann, dass der besagte Fehler die \nEntscheidung in der Sache beeinflusst hat. Denn die im \nKlageverfahren erfolgte Nachholung des \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens hat \nergeben, dass der Personalrat nach einer gründlichen Prüfung \nder Angelegenheit und in Kenntnis der konkreten Rügen des \nKlägers keine Einwände gegen die Zurruhesetzungsmaßnahme \nerhoben hat. Da sich der Sach- und Streitstand \nzwischenzeitlich nicht wesentlich geändert hatte, kann deshalb \nmit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass \nder Personalrat auch im Falle einer frühzeitigeren Beteiligung \ndie Angelegenheiten nicht anders bewertet hätte, als es \nletztlich geschehen ist. Damit kann zugleich ausgeschlossen \nwerden, dass die Beklagte auf Grund der Stellungnahme des \nPersonalrats möglicherweise von einer Zurruhesetzung des \nKlägers abgesehen hätte. \n\n44\n\nVgl. zur Unerheblichkeit von \nVerfahrensfehlern, deren Kausalität \ndurch spätere Handlungen oder \nEreignisse neutralisiert oder überholt \nwurden, allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n7. Aufl., § 46 Rn. 29, m.w.N.\n\n45\n\nWegen der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung merkt \nder Senat ergänzend an, dass der im erstinstanzlichen Urteil \nangesprochenen Anregung der Vertrauensfrau, dem Hinweis des \nKlägers betreffend die Nichtheranziehung der Befundergebnisse \ndes Orthopäden Dr. S. nachzugehen, im Ergebnis auch \ndeshalb nicht nachgekommen werden musste, weil die Beklagte \ndie Dienstunfähigkeit des Klägers allein schon aus dessen \nSchwächung seiner Leistungsfähigkeit auf Grund der \nHerzerkrankung hergeleitet hat. \n\n46\n\nFehler des Ermittlungsverfahrens nach § 44 BBG können - wie \nschon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - hier ebenfalls \nnicht festgestellt werden. \n\n47\n\n2. Weiterhin ist die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung \nauch in materieller Hinsicht nicht rechtsfehlerhaft. \n\n48\n\na) Der Kläger war in dem für die Beurteilung maßgeblichen \nZeitpunkt dienstunfähig. \n\n49\n\nNach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit \nin den Ruhestand zu versetzen, wenn er in Folge eines \nkörperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner \nkörperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach dem \nSatz 2 der Vorschrift kann ein Beamter als dienstunfähig auch \ndann angesehen werden, wenn er in Folge Erkrankung innerhalb \neines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen \nDienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb \nweiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird. \n\n50\n\nBei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der \nObergerichte nicht allein auf die Person des Beamten \nabzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner \nkörperlichen Gebrechen usw. auf die Fähigkeit, die ihm in \nseinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, \nund damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb \nentscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend \n- jedenfalls nicht in allen Fällen - auf Art und Ausmaß der \neinzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven \närztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als \nsolche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund \nseiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten dauernd unfähig ist. Die maßgeblichen \nDienstpflichten bestimmen sich in diesem Zusammenhang nach den \nAnforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, \nallerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört. \n\n51\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, ZBR \n1967, 148; Beschluss vom 23. Januar \n1989 - 2 B 182.88 -, DÖD 1989, 236; \nUrteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -, \nZBR 1990, 352; Urteil vom 16. Oktober \n1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 = \nDÖV 1998, 208 = ZBR 1998, 176; OVG NRW, \nUrteile vom 26. August 1998 \n- 12 A 5347/96 -, vom 10. Februar 1999 \n- 12 A 316/97 - und vom 21. Juli 2000 \n- 12 A 4969/98 -. \n\n52\n\nNicht erforderlich ist indes, dass die Fähigkeit zur \nDienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr \nliegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn \netwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer \nwieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil \nunterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf \neine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene \nAnfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb \nempfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine \nBesserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten \nist. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1966 - VI C 56.63 -, a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 26. August 1998 \n- 12 A 5347/96 -. \n\n54\n\n§ 42 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt in diesem Zusammenhang eine \ndie Grundregel des Satzes 1 ergänzende Zusatzregelung dar, mit \nderen Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im \nEinzelfall erleichtert werden kann. \n\n55\n\nVgl. etwa Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \nBBG, § 42 Rn. 4a und b. \n\n56\n\nMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der \ndauernden Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten \nVerwaltungsentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheides \nvom 6. Januar 1997.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober \n1997 - 2 C 7.97 -, a.a.O.\n\n58\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall \nergibt sich: \n\n59\n\nDer Kläger war seit dem 17. August 1993 bis auf \nurlaubsbedingte Unterbrechungen dienstunfähig erkrankt. Als \ndie Beklagte im September 1994 erstmals Maßnahmen zur \nFeststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit einleitete, \nhatte der Beamte somit nicht nur innerhalb von sechs Monaten \n(vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG), sondern schon länger als ein \nJahr keinen Dienst mehr geleistet. Auch in den nächsten Jahren \nänderte sich dieses Bild nicht; der Kläger erlangte seine \nFähigkeit, \"vollen\" Dienst zu leisten (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 \nBBG) nicht wieder zurück. Ob bereits diese Umstände, \ngegebenenfalls auch verbunden mit dem hohen Grad seiner \nSchwerbehinderung, ausreichen, um die Dienstunfähigkeit des \nKlägers positiv festzustellen, kann der Senat letztlich offen \nlassen. Denn die Beklagte hat ihre Bewertung, dass der Kläger \ndienstunfähig sei, nicht zuletzt auch aus den verschiedenen \nvon ihr eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen hergeleitet. \nDiese Stellungnahmen stützen die Auffassung von der \nDienstunfähigkeit des Klägers nicht nur - in bemerkenswerter \nDeutlichkeit - in der Sache, sie weisen entgegen der \nAuffassung des Klägers auch keine Fehler auf, die es der \nBeklagten aus Rechtsgründen versagen würden, ihren Inhalt als \nEntscheidungsgrundlage heranzuziehen. \n\n60\n\nBereits in ihrer Stellungnahme vom 23. März 1993 ist die \nAmtsärztin nach einer Untersuchung des Klägers vom \n10. November 1994 zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger \ngesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, weiterhin \nregelmäßig und ohne vorhersehbare Unterbrechungen durch \nKrankheit beruflich tätig zu sein. Die Dienstfähigkeit des \nKlägers werde durch die Folgen einer schweren nicht mehr \nbesserungsfähigen koronaren Herzerkrankung mit Zustand nach \nzweimaliger aortokoronarer Bypassoperation mit \nHerzleistungsminderung erheblich beeinträchtigt. Hinzu kämen \neine LWS-Beschwerdesymptomatik und ausgeprägte Merkfähigkeits- \nund Konzentrationsstörungen. Die therapeutischen Möglichkeiten \nzu einer Besserung der stark eingeschränkten körperlichen und \ngeistigen Leistungsfähigkeit seien ausgeschöpft. \n\n61\n\nZwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Abgabe dieser \nStellungnahme der Amtsärztin noch nicht die privatärztlichen \nBefundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers vorgelegen \nhatten, auf deren Beiziehung sie zunächst selbst gedrungen \nhatte. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen, die nicht in \nihren Verantwortungsbereich fielen, war es der Amtsärztin aber \nnicht verwehrt, auch vor Eingang jener Stellungnahmen eine \nBegutachtung bereits auf der Grundlage der von ihr selbst \ndurchgeführten Untersuchung sowie der Anamnese vorzunehmen. \nDie Amtsärztin hat sich nämlich hiermit nicht begnügt, sondern \nhat nach Eingang der angesprochenen weiteren ärztlichen \nBefundberichte diese ausgewertet und unter dem 21. April 1995 \nnochmals eine ausführliche Stellungnahme zum \nGesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers \nabgegeben. In der Zusammenfassung hat sie dabei ausgeführt, \ndass bei dem Kläger eine schwerwiegende diffuse koronare \nDreigefäßerkrankung mit Zustand nach zweimaliger \nBypassoperation bestehe sowie darüber hinaus ein Zustand nach \nSchlaganfall mit Arteriosklerose der Halsgefäße vorliege. \nDiese Erkrankungen seien nicht mehr besserbar und schränkten \ndie Dienstfähigkeit auf Grund irreversibler \nLeistungsinsuffizienz dauerhaft hochgradig ein. \n\n62\n\nSchließlich hat die Amtsärztin während des Verfahrens noch \nzwei weitere Stellungnahmen abgegeben. Unter dem 14. Mai 1995 \nhat sie ausdrücklich bestätigt, in ihrem Gutachten vom \n21. April 1995 auch die von dem Kardiologen Dr. R. u.a. \nim Arztbericht vom 23. März 1995 erhobenen Befunde voll \nberücksichtigt zu haben. Unter dem 4. Juli 1997 hat sie des \nWeiteren unter nochmaliger eingehender Bekräftigung der in den \nvorherigen Gutachten abgegebenen medizinischen Bewertung \nfestgestellt, aus amtsärztlicher Sicht sei \"klar davon \nauszugehen\", dass der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der \nLage sei, weiterhin regelmäßig und ohne vorhersehbare \nUnterbrechungen durch Krankheit beruflich tätig zu sein, sowie \nergänzend darauf hingewiesen, dass aus amtsärztlicher Sicht \nauch eine teilweise Diensttätigkeit vom Kläger nicht mehr \ndurchgeführt werden könne. \n\n63\n\nDer Senat hat keine rechtlichen Bedenken, die aufgeführten \namtsärztlichen Stellungnahmen als Grundlage seiner \nÜberzeugungsbildung mit heranzuziehen. Die vom Kläger in \ndiesem Zusammenhang erhobenen Rügen greifen nicht durch. \n\n64\n\nDie Amtsärztin war entgegen der Auffassung des Klägers \nvorliegend nicht verpflichtet, diesen nach Eingang der \nprivatärztlichen Befunde nochmals körperlich zu untersuchen. \nHier hatte bereits einmal eine amtsärztliche Untersuchung des \nKlägers im November 1994 stattgefunden. Dabei wurden bestimmte \nmedizinische Befunde erhoben. Die im Frühjahr 1995 \nnachgereichten privatärztlichen Befundunterlagen wurden durch \ndie Amtsärztin offenbar dahingehend ausgewertet, dass die dort \nniedergelegten Befunde die bei der eigenen Untersuchung \nermittelten Befunde lediglich erhärteten und weiter ergänzten. \nUm die dortigen Erkenntnisse mit in die Bewertung der Frage \nder Dienstfähigkeit einzubeziehen, bedurfte es mithin nicht \nnotwendig einer erneuten körperlichen Untersuchung des Beamten \ngerade durch den Amtsarzt. In diesem Zusammenhang obliegt es \ngrundsätzlich dem Amtsarzt, im Rahmen seiner Sachkunde und \nseines ärztlichen Ermessens selbst darüber zu befinden, wann \ner es im Zusammenhang mit einer (ergänzenden) gutachterlichen \nStellungnahme für erforderlich erachtet, einen von ihm bereits \nuntersuchten Beamten einer neuerlichen, aktuellen \namtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der reine \nZeitablauf seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung - u.U. \nauch ein solcher vor mehreren Jahren - vermag dabei für sich \ngenommen das angesprochene ärztliche Ermessen regelmäßig noch \nnicht in eine bestimmte Richtung zu determinieren. \nInsbesondere bleibt es dem Amtsarzt grundsätzlich unbenommen, \nergänzend zu früheren eigenen Untersuchungsergebnissen auf \nzwischenzeitlich erhobene privatärztliche \nUntersuchungsergebnisse mit Blick auf die von ihm \nvorzunehmenden bewertenden Schlussfolgerungen zur Frage der \nDienstfähigkeit aufzubauen. Eine neuerliche amtsärztliche \nUntersuchung dürfte sich höchstens dann aufdrängen, wenn es -\n z. B. aufgrund nachträglich beigezogener Unterlagen - \nAnzeichen für relevante aktuelle Änderungen hinsichtlich der \nbisher im Rahmen von amtsärztlich oder privatärztlich \nerhobenen Befunden gibt oder wenn der Amtsarzt bestimmte \nzwischenzeitlich erhobene privatärztliche Diagnosen \nanzweifelt. An alledem hat es hier indes gefehlt. \n\n65\n\nInsbesondere musste der Arztbericht von Dr. R. vom \n23. März 1995 betreffend eine kardiologische \nKontrolluntersuchung des Klägers von Anfang 1995 die \nAmtsärztin nicht notwendig zu einer neuerlichen amtsärztlichen \nUntersuchung des Klägers veranlassen. Zum einen waren zu dem \nZeitpunkt, in dem die Amtsärztin diesen Bericht erhalten hat, \nohnehin erst wenige Monate seit ihrer eigenen Untersuchung \nvergangen. Zum anderen ist - worauf bereits das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend \nhingewiesen hat - die Amtsärztin in ihren Stellungnahmen vom \n21. April 1995 und 4. Juli 1996 nicht erkennbar von den durch \nDr. R. über die Herzerkrankung des Klägers erhobenen \nmedizinischen Befunden abgewichen, sondern hat allenfalls \n- teilweise - aus diesen Befunden andere Schlussfolgerungen \nals Dr. R. im Hinblick auf die Bewertung der Frage der \n(Teil-)Dienstfähigkeit gezogen. Sie hat namentlich letztlich \ndem Kläger die Fähigkeit auch zu einer lediglich teilweisen \nDiensttätigkeit abgesprochen (Stellungnahme vom 4. Juli 1996), \nwohingegen Dr. R. in seinem Arztbericht vom 23. März 1995 \n\"von sozialer Seite\" auf Grund der Herzbefunde einen Versuch \nder Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit - ca. unter \nhalbschichtig - wieder für möglich gehalten hatte. Eine hierin \neventuell liegende Divergenz in der ärztlichen Einschätzung \ndes verbliebenen Leistungsvermögens, die in Ansehung der \nvorsichtigen, \"weichen\" Formulierungen von Dr. R. u.U. \nschon nicht eindeutig festgestellt werden kann, beträfe nicht \nunmittelbar den Bereich der medizinischen Diagnosestellung und \nBefunderhebung und wäre daher für die Frage der Notwendigkeit \neiner neuen aktuellen amtsärztlichen Untersuchung, wie sie der \nKläger hier aufwirft, nicht relevant. \n\n66\n\nDass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Zeit \nvon Frühjahr 1995 bis Januar 1997 (Ergehen der \nWiderspruchsentscheidung) in beachtlicher Weise gebessert \nhätte und deshalb jedenfalls vor dem Ergehen des \nWiderspruchsbescheides eine neuerliche körperliche \nUntersuchung des Klägers hätte durchgeführt werden müssen, ist \nweder substantiiert vorgetragen worden noch aus sonstigen \naktenkundigen Umständen ersichtlich. Da die Herzkrankheit des \nKlägers, wie die Amtsärztin mehrfach festgestellt hat, \naustherapiert war, stand eine solche Besserung hier auch nicht \nzu erwarten. \n\n67\n\nSoweit das Verwaltungsgericht - in der Sache zutreffend - \nauf den grundsätzlich höheren Beweiswert amtsärztlicher \nGutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten hingewiesen \nhat, merkt der Senat ergänzend an, dass es auf diese Frage \nvorliegend nicht einmal ankommen dürfte. Denn eine sachliche \nDivergenz zwischen der Einschätzung des Kardiologen \nDr. R. und der Amtsärztin lässt sich hier allenfalls mit \nBlick auf die Frage einer teilweisen bzw. eingeschränkten \nDienstfähigkeit des Klägers feststellen. Auf diese Frage kam \nes aber in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt aus Rechtsgründen (noch) nicht an. Vor \nEinführung der Neuregelung des § 42a BBG zum 1. Januar 1999 \ndurch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I \nS. 1666, 3128), nach welcher - unter bestimmten \nVoraussetzungen und zeitlich befristet - von einer \nZurruhesetzung solcher Beamter abgesehen werden soll, die \nunter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch \nwährend mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit \nerfüllen können (was mit Blick auf den Kläger im Übrigen auch \ndie Stellungnahme von Dr. R. nicht stützt), gab es \nnämlich keine gesetzliche Regelung für derartige Fälle. Der \nBegriff der Dienstfähigkeit als solcher, wie er § 42 Abs. 1 \nSatz 1 BBG zu Grunde liegt, knüpfte und knüpft weiterhin - wie \nauch § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG verdeutlicht - an die volle \nDienstfähigkeit für das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt \nan, wonach dem (gesundheitlichen) Anforderungsprofil dieses \nAmtes auch zeitlich in vollem Umfang genügt werden muss. \n\n68\n\nVgl. dazu Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \na.a.O., § 42a Rn. 2 und § 42 Rn. 2; \nferner etwa OVG NRW, Urteil vom \n21. Juli 2000 - 12 A 4969/98 -. \n\n69\n\nEine volle Dienstfähigkeit hielt hier aber auch der \nKardiologe Dr. R. im Zeitpunkt der Abfassung seines \nArztberichts vom 23. März 1995 ersichtlich nicht für gegeben. \n\n70\n\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen war der Senat \nauch nicht gehalten, der in der schriftlichen \nBerufungsbegründung an ihn herangetragenen Anregung zu folgen, \nzur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers ein (weiteres) \nSachverständigengutachten einzuholen. Denn die vorliegenden \namtsärztlichen Stellungnahmen reichen hier zu seiner \nÜberzeugungsbildung aus. Sie weisen keine offen erkennbaren \nMängel auf, gehen namentlich nicht von unzutreffenden \ntatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren \nWidersprüche und lassen auch keine Zweifel an der Sachkunde \noder Unparteilichkeit des Gutachters aufkommen.\n\n71\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa \nBVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 \n- 2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nES/C II 3.4 Nr. 7, m.w.N.\n\n72\n\nb) Die angefochtene Verfügung verstößt auch nicht gegen \n§ 42 Abs. 3 BBG. Nach dieser Vorschrift in der hier noch \nmaßgeblichen, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Gesetzes \nvom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) soll von der \nVersetzung des Beamten in den Ruhestand abgesehen werden, wenn \nihm ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen \nLaufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen \nwerden kann und wenn zu erwarten ist, dass er den \ngesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt \n(Satz 1). Dabei kann dem Beamten unter Beibehaltung seines \nAmtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner \nLaufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige \nVerwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung \nder neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen \nTätigkeit zuzumuten ist (Satz 2). \n\n73\n\nDie Beklagte hat den Anforderungen dieser Vorschrift im \nErgebnis genügt. Zwar hat sie - was grundsätzlich bedenklich \nerscheint - im vorliegenden Falle darauf verzichtet, konkrete \nDienstposten bzw. Ämter in den Blick zu nehmen, um deren \n(gesundheitliches und fachliches) Anforderungsprofil mit dem \nnoch zu erbringenden Leistungsprofil des Klägers zu \nvergleichen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang allerdings \n- letztlich überzeugend - darauf berufen, dass der Kläger in \nFolge der Schwere und Eindeutigkeit der amtsärztlich \nbescheinigten gesundheitlichen Einschränkungen seines \nLeistungsvermögens für eine Sachbearbeitertätigkeit im BMF \nallgemein nicht mehr in Betracht komme, da er den \nMindestanforderungen, die eine solche Tätigkeit an das \nLeistungsvermögen stelle, nicht genüge. Das wurde - für den \nSenat hinreichend nachvollziehbar - damit begründet, dass auf \nallen Sachbearbeiter-Dienstposten des Ministeriums unter \nregelmäßig hohem Zeitdruck schwierige Aufgaben zu erledigen \nseien. Dies bedinge eine hohe Belastbarkeit, welche mit der \nFähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen (\"vernetztes Denken\") und \nkomplexe Probleme zu bearbeiten, einhergehen müsse. Angesichts \nseiner deutlich verminderten körperlichen und geistigen \nLeistungsfähigkeit, die sich etwa bei der amtsärztlichen \nUntersuchung im November 1994 in verlangsamten Reaktionen \nsowie Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen und einer \nfehlenden Flexibilität und Elastizität im Gedankengang \ngeäußert hatte, sowie der Eindeutigkeit auch der späteren \namtsärztlichen Gutachten - insbesondere desjenigen vom 4. Juli \n1996 - steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger \ndie oben beschriebenen, glaubhaften Anforderungen für eine \nSachbearbeitertätigkeit nicht nur Ende 1994/Anfang 1995, \nsondern auch in der Folgezeit allgemein nicht mehr erfüllen \nkonnte. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine \nnachträgliche wesentliche Änderung hat dies auch für den \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides zu gelten. \n\n74\n\nSoweit die Beklagte die Prüfung einer anderweitigen \nEinsatzmöglichkeit des Klägers offenbar auf den \nGeschäftsbereich des BMF begrenzt hat, kann dahinstehen, ob \ndies die rechtlichen Anforderungen des § 42 Abs. 3 BBG \nfehlerhaft \"unterschritten\" hat. Ein etwa in diesem \nZusammenhang vorliegender (Verfahrens-)Fehler in der \nSachverhaltsermittlung der Gestalt, nicht auch andere \nBundesministerien und sonstige Bundesbehörden in die \nBetrachtung mit einzubeziehen - was allerdings einen immensen \nVerwaltungsaufwand bedeutet hätte, den § 42 Abs. 3 BBG \nmöglicherweise in dieser Form nicht intendiert -, bliebe \nnämlich hier letztlich unbeachtlich, da er sich in der Sache \nnicht ausgewirkt hätte (Rechtsgedanke des § 46 VwVfG). Die in \nRede stehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers \nsind hier bei Mitberücksichtigung seiner langen Fehlzeiten \nnach Einschätzung des Senats so gravierend, dass sie die \nvollschichtigen (s.o.) Wahrnehmung einer \nSachbearbeiterfunktion des gehobenen Dienstes (Laufbahngruppe \ndes Klägers) als äußerste Grenze auch einer unterwertigen \nTätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBG selbst bei \nZuweisung von lediglich durchschnittlich schwierigen Aufgaben \nsowohl in einem Bundesministerium als auch in einer anderen \nBundesbehörde generell ausschließen. \n\n75\n\nVgl. - einen ähnlichen Fall \nbetreffend - OVG NRW, Urteil vom \n10. Februar 1999 - 12 A 316/97 -. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nSatz 1 ZPO. \n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht \nvorliegen. \n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-27/1-a-2265-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":10},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-27/1-a-2265-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300894","retrieved":"2026-07-09 03:26:01.749386+00:00"}}