{"status":"available","doknr":"OLD300893","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0927.1A193.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"1 A 193/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Berufssoldat im Range eines \nHauptfeldwebels im Dienst der Beklagten. \n\n3\n\nDer im Jahre 1986 geborene Sohn A. des Klägers erlitt \naufgrund eines Verkehrsunfalls im 7. Lebensjahr eine Ataxie \nnach einem Schädel-Hirn-Trauma. Der behandelnde Arzt für \nKinderheilkunde/Psychotherapie Dr. med. F. verordnete \nim Zusammenhang mit dieser Diagnose für den Sohn unter dem \n27. Juni 1994 zehn Mal Hippotherapie. Für die Durchführung des \ntherapeutischen Reitens (10 Termine zwischen August und \nNovember 1994) entstanden laut Rechnung der Praxis für \nKrankengymnastik U. E. in N. Kosten von \ninsgesamt 600,00 DM. \n\n4\n\nMit Antrag vom 21. Dezember 1994 begehrte der Kläger eine \nBeihilfe (u. a.) zu den Kosten der vorerwähnten Hippotherapie \nfür seinen Sohn A. . Mit Bescheid vom 2. Januar 1995 \ngewährte die Beklagte dem Kläger hierzu eine Beihilfe in Höhe \nvon 280,00 DM; im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Zur \nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die \nAufwendungen für die Hippotherapie gemäß den einschlägigen \nBeihilfebestimmungen nur in Höhe von 350,00 DM (35,00 DM pro \nEinzelbehandlung) beihilfefähig seien. Die dagegen erhobene \nBeschwerde des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid des \nB. der V. vom 25. Januar 1995 \nunter Bezugnahme auf den Durchführungshinweis 1.22 zu § 6 Abs. \n2 BhV als unbegründet zurück. \n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung \nim Wesentlichen geltend gemacht: Die Nichtanerkennung des über \n350,00 DM hinausgehenden Betrages der Aufwendungen für die \nHippotherapie sei rechtswidrig. Die Beklagte habe zu Unrecht \neine Erhöhung des beihilfefähigen Betrages nach Maßgabe der \nNrn. 5 und 6 des Leistungsverzeichnisses (Hinweis 3 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 3 BhV) in Fällen des therapeutischen Reitens nicht \nfür möglich erachtet. Die Voraussetzungen jener Vorschriften \nlägen indes hier vor. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Abänderung des \nBeihilfebescheides des \nB. der V. \nvom 30. Dezember 1994 und unter \nAufhebung des Beschwerdebescheides vom \n25. Januar 1995 zu verpflichten, über \nden Antrag des Klägers vom 21. Dezember \n1994 auf Gewährung einer Beihilfe zu \nden Aufwendungen für Hippotherapie \nunter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie hat sich durch die Hinweise des B. des \nI. im Sinne der angegriffenen Beihilfefestsetzung für \ngebunden erachtet und im Übrigen die Rechtmäßigkeit der dort \ngeregelten Beihilfebegrenzung verteidigt. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe der Senat Bezug nimmt, hat das \nVerwaltungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme - \nEinholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Prof. Dr. med. \nK. zu der Frage, ob die Hippotherapie eine \nwissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode ist - \nder Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß \nverurteilt. \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Berufung \nder Beklagten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend \nmacht: Das für die BhV federführende Bundesministerium des \nInneren habe mit dem Hinweis 1.22 zu § 6 Abs. 2 BhV in der \nNeufassung durch das Rundschreiben vom 15. Februar 1994 \npauschal sein Ermessen in Beihilfefällen der Hippotherapie \nausgeübt und damit ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung \nsichergestellt. In diesem Zusammenhang sei auch einer Wandlung \nin der Bewertung der Hippotherapie Rechnung getragen worden. \nDie in Rede stehende Regelung lasse sich entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl auf § 6 Abs. 2 \nBhV stützen. Jedenfalls für die nicht im Hinweis 1.22 \n(inzwischen: Hinweis 2) zu § 6 Abs. 2 BhV genannten \nIndikationen sei die Hippotherapie als wissenschaftlich nicht \nanerkannte Methode einzustufen. Der vom Verwaltungsgericht \nbeauftragte Gutachter habe in seinem Gutachten vom 27. Februar \n1999 überdies unbeantwortet gelassen, wie es im \nBehandlungszeitraum des Sohnes des Klägers im Jahre 1994 um \ndie allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der in Rede \nstehenden Behandlungsmethode gestanden habe. Der vom Kläger \nangeführte vom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedene Fall \nsei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt (sinngemäß),\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und verweist ergänzend \nauf sein bisheriges Vorbringen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben im Berufungsverfahren auf eine \nmündliche Verhandlung verzichtet. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDer Senat ist befugt, über die Berufung ohne Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung zu entscheiden, weil die \nBeteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§§ 125 \nAbs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie Berufung bleibt erfolglos. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der \nangegriffenen Bescheide jedenfalls im Ergebnis zu Recht zur \nNeubescheidung des Beihilfeantrags des Klägers vom 21. \nDezember 1994 verpflichtet, soweit es dort um die Aufwendungen \nfür Hippotherapie des Sohnes A. geht. Klarstellend wird \nallerdings darauf hingewiesen, dass der Ausspruch des \nerstinstanzlichen Urteils, soweit er auf die Beachtung der \nRechtsauffassung des \"Gerichts\" abhebt, dahin zu verstehen \nist, dass es nach Durchführung des Berufungsverfahrens nunmehr \nin erster Linie die in den Gründen dieses Urteils zum Ausdruck \nkommende Rechtsauffassung des Senats zu beachten gilt.\n\n24\n\nDie in den angegriffenen Bescheiden vorgenommene generelle \nBegrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen für \ntherapeutisches Reiten (Hippotherapie) auf einen Höchstsatz \nvon 35,00 DM pro Einzelbehandlung steht nicht im Einklang mit \nden Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über \ndie Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der hier noch \nanwendbaren Fassung vom 2. April 1992 (GMBl. 1992 S. 210), an \ndenen aufgrund der Verweisung in der unmittelbaren \nRechtsgrundlage des § 31 Soldatengesetz (SG) der Anspruch des \nKlägers auf Beihilfegewährung aus Anlass der Krankheit seines \nSohnes zu messen ist. Hierdurch werden zugleich Rechte des \nKlägers verletzt, denn ohne die rechtswidrige Begrenzung \nstünde diesem ein höherer Beihilfebetrag zu. \n\n25\n\nZwar handelt es sich bei den in - grundsätzlich \nabschließender - Konkretisierung der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes nicht \num Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften. \nGrundsätzlich wirken Verwaltungsvorschriften im \nAußenverhältnis nicht selbst anspruchsbegründend, sondern sind \ndies nur in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und \nder tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dies gilt aber nicht in \ngleicher Weise für als Verwaltungsvorschriften erlassene \nBeihilfevorschriften. Diese konkretisieren - solange eine \nnähere Regelung durch Gesetz und Verordnung fehlt - die im \nGesetz nur im Allgemeinen festgelegte Fürsorgepflicht des \nDienstherrn im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller \nBeihilfeberechtigten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, \nindem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der \nFürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Mit \nRücksicht auf diese Besonderheit geht das \nBundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, in ständiger \nRechtsprechung davon aus, dass Beihilfevorschriften auch dann, \nwenn sie als Verwaltungsvorschriften erlassen sind, \nhinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der \n(revisions)gerichtlichen Überprüfung im gleichen Umfang \nunterliegen wie Rechtsnormen und dass es deshalb in diesem \nZusammenhang auf Feststellungen zur tatsächlichen \nVerwaltungspraxis nicht entscheidend ankommt. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, z. B. Urteil vom 18. \nSeptember 1985 - 2 C 48.84 -, BVerwGE \n72, 119 = DÖD 1986, 156, m.w.N.\n\n27\n\nUnerheblich ist daher, wie im Bundesministerium der \nV. Fälle der Hippotherapie in der tatsächlichen \nPraxis seinerzeit hinsichtlich der Frage ihrer \nBeihilfefähigkeit behandelt worden sind. Auch Runderlasse, \nRundschreiben etc. sind in diesem Zusammenhang nicht geeignet, \ndie (zentralen) Beihilfevorschriften abzuändern, sie \neinzuschränken oder auch nur authentisch zu interpretieren, \n\n28\n\nvgl. Jachmann, ZBR 1997, 342 (345) \nmit zahlreichen Nachweisen, u. a. auch \nzur Rechtsprechung des BVerwG,\n\n29\n\nes sei denn, die Beihilfevorschriften enthielten eine \nausdrückliche Ermächtigung hierzu. Bestehen derartige \nErmächtigungen, z. B. im Hinblick auf den Ausschluss oder die \nBegrenzung der Beihilfefähigkeit für bestimmte Arzneimittel \noder Behandlungsarten, so bleibt allerdings der in diesem \nZusammenhang in den Beihilfevorschriften (ggf.) selbst \nvorgegebene Rahmen zu beachten.\n\n30\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den \nvorliegenden Fall:\n\n31\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV gehört zu den beihilfefähigen \nAufwendungen grundsätzlich auch eine vom Arzt aus Anlass einer \nKrankheit schriftlich verordnete Heilbehandlung wie z. B. \nKrankengymnastik oder Bewegungstherapie. Die Hippotherapie ist \neine besondere Form der Krankengymnastik. Es handelt sich bei \nihr um eine spezielle Reittherapie, bei der unter Anleitung \ndie passive Anpassung des Patienten an die Schwingungen des \nRückens des im Schritt gehenden Pferdes als \nphysiotherapeutische Behandlungsmethode zur Therapie von \nbewegungsgestörten Kindern oder Erwachsenen genutzt wird. \n\n32\n\nVgl. dazu Landessozialgericht \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 21. \nSeptember 2000 - LS KR 74/99 -, Juris-\nNr.: KSRE 081550418; Pschyrembel, \nKlinisches Wörterbuch, 258. Aufl., S. \n671, 1362.\n\n33\n\nNach § 6 Abs. 2 BhV kann allerdings durch das \nBundesministerium des Innern (BMI) die Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen für die Untersuchung oder Behandlung nach einer \nwissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzt \noder ausgeschlossen werden. Hiervon hat das BMI in Gestalt der \nHinweise zu § 6 Abs. 2 BhV Gebrauch gemacht, und zwar in Nr. \n1.22 auch betreffend das therapeutische Reiten \n(Hippotherapie). In der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen \n(Änderungs-)Fassung des Rundschreibens des BMI vom 15. Februar \n1994 - D III 5 - 210 100 - 1/1h - lautet die einschlägige \nZiffer 1.22 - inzwischen wortgleich eingegangen in den Hinweis \n2, Stichwort \"Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)\" - wie \nfolgt: \n\n34\n\n \"Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei \nausgeprägten zerebralen Bewegungsstörungen \n(Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, \nsofern die ärztlich verordnete und indizierte \nBehandlung durch einen Angehörigen der \nHeilhilfsberufe (z. B. Krankengymnast) mit \nentsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. \nDie Leistung wird der Nr. 4 des Hinweises 3 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 3 zugeordnet.\"\n\n35\n\nDie in dem Satz 2 des vorgenannten Hinweises vorgenommene \nZuordnung hätte an sich zur Folge, dass der beihilfefähige \nHöchstbetrag - die Anerkennung der Aufwendungen dem Grunde \nnach im Falle des Sohnes des Klägers steht zwischen den \nBeteiligten nicht im Streit - bei Hippotherapie pro \nEinzelbehandlung strikt auf 35,00 DM begrenzt wäre. Denn die \nNr. 4 des Hinweises 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV sieht dies ohne \nAusnahme vor. Im Ergebnis behandeln damit die Hinweise des BMI \ndie Hippotherapie anders als sonstige Formen der \nKrankengymnastik, indem sie die Möglichkeit einer Einordnung \nbestimmter Behandlungsfälle in die Nrn. 5 und 6 des \nLeistungsverzeichnisses im Hinweis 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV \nmitsamt den zugehörigen großzügiger bemessenen Höchstgrenzen - \nauch beim Vorliegen der dort geregelten besonderen \nIndikationen - für die Hippotherapie generell \nausschließen.\n\n36\n\nDie im Rahmen des Satzes 2 des Hinweises 1.22 vorgenommene \nZuordnung hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht \nstand. Sie kann bereits deshalb nicht als rechtmäßige Ausübung \nund Konkretisierung der in § 6 Abs. 2 BhV enthaltenen \nRegelungsermächtigung angesehen werden, weil die Hippotherapie \nin Folge einer fehlerhaften Bewertung der Frage ihrer \nallgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung zu Unrecht dem \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift unterstellt worden ist. \n\n37\n\n§ 6 Abs. 2 BhV, in dessen Ausführung der in Rede stehende \nHinweis 1.22 ergangen ist, ist keine in vollem Umfang erst \nausfüllungsbedürftige \"Blankettnorm\", sondern enthält - in \nGestalt des Merkmals der wissenschaftlich nicht allgemein \nanerkannten Methode - für seinen Regelungsbereich selbst eine \nnähere, einen Rahmen vorgebende Konkretisierung der Umstände, \nim Hinblick auf die das BMI die Beihilfefähigkeit ausschließen \noder begrenzen darf. Das BMI darf diese Vorgabe nicht \nignorieren; es ist ihm deshalb verwehrt, unter Rückgriff auf \ndie Ermächtigung des § 6 Abs. 2 BhV die Beihilfefähigkeit von \nAuswendungen aus sonstigen (Ermessens-)Gründen auszuschließen \noder zu begrenzen. Daraus folgt: Auch eine Begrenzung der \nbeihilfefähigen Aufwendungen der Höhe nach muss - soll sie, \nwie hier, aus der Ermächtigung in § 6 Abs. 2 BhV abgeleitet \nwerden - in einem hinreichend nachvollziehbaren sachlichen \nZusammenhang mit der - zu Recht angenommenen - fehlenden \nallgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer bestimmten \n(Heil-)Methode stehen. Daran fehlt es hier. \n\n38\n\nEs steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die \nHippotherapie für den hier maßgeblichen Zeitraum eine \nwissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode war \nund ist und deshalb nicht in den Anwendungsbereich der \nErmächtigung des § 6 Abs. 2 BhV hätte einbezogen werden \ndürfen. Dies hat die in erster Instanz durchgeführte \nBeweisaufnahme in der Sache eindeutig ergeben. Zwar trifft es \nzu, dass der Gutachter Prof. Dr. med. K. in seiner \ngutachtlichen Stellungnahme vom 27. Februar 1999 eingangs \n(lediglich) die - inhaltlich in keiner Weise eingeschränkte - \nFeststellung trifft, die Gutachtenfrage sei \"heute\" eindeutig \nmit JA zu beantworten. Nimmt man die weitere Begründung hinzu, \nergibt sich aber, dass der Gutachter sich für diese \nFeststellung auf eine Vielzahl - einzeln angeführter - \nmedizinischer Untersuchungen aus den \"letzten zwanzig Jahren\" \nstützt, die mit kritischer Wissenschaftlichkeit die \ntherapeutische Wirksamkeit der ganzheitlichen \nkrankengymnastischen Therapie auf neurophysiologischer \nGrundlage mit dem Pferd als Medium der Bewegungsstimulation, \nalso der Hippotherapie, untersucht und belegt hätten. Der \nSenat hat hiervon ausgehend keine Zweifel, dass der Gutachter \nsein Bewertungsergebnis auch bereits auf das Jahr 1994 \n(streitgegenständliches Behandlungsjahr des Sohnes des \nKlägers) beziehen wollte; einer Rückfrage beim Gutachter \nbedurfte es hierzu nicht. Substantiierte Einwände gegen den \nInhalt des Gutachtens hat die Beklagte im Übrigen nicht \nvorzubringen vermocht. Soweit sie auf einen Wandel in der \nBewertung der Hippotherapie verweist, betrifft dies bereits \ndie Zeit vor der Neufassung des Hinweises 1.22 im Jahre 1994. \nDass der Gutachter von falschen rechtlichen Voraussetzungen im \nHinblick auf die Prüfung des Merkmals der allgemeinen \nwissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode \nausgegangen wäre, \n\n39\n\nvgl. hierzu allgemein: BVerwG, z. B. \nUrteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, \nNJW 1996, 801 = DÖV 1996, 37 = DÖD \n1996, 90; ferner Mildenberger, \nBeihilfevorschriften (Stand: April \n2001), § 6 BhV Anm. 19 (5), zur \nEinordnung der Hippotherapie ebd. Anm. \n19 (11),\n\n40\n\nist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere \nhat der Gutachter zutreffend bei der Wirksamkeit der \nHippotherapie im Hinblick auf das therapeutische Ziel \nangesetzt. Wirtschaftlichkeitsbedenken, wie sie in erster \nLinie gegen die Übernahme von Kosten für Hippotherapie \nangeführt worden sind,\n\n41\n\nvgl. dazu etwa VG Regensburg, Urteil \nvom 29. April 1992 - RO 1 K 91 0389 -, \nNVwZ-RR 1993, 259, unter Hinweis auf \ndie Begründung der Kassenärztlichen \nBundesvereinigung,\n\n42\n\nberühren demgegenüber die Frage der allgemeinen \nwissenschaftlichen Anerkennung nicht. Auch die Anwendung des § \n6 Abs. 2 BhV hat sich daran auszurichten.\n\n43\n\nDie weitere Frage, ob ggf. § 6 Abs. 4 Satz 2 BhV eine \ntaugliche Ermächtigung für eine der Nr. 1.22 (jetzt: Nr. 2) \nder Hinweise zu § 6 Abs. 2 BhV inhaltlich entsprechende \nRegelung sein könnte - was allerdings unter dem Gesichtspunkt \nder Gleichbehandlung mit den sonstigen Formen der \nKrankengymnastik zusätzliche Probleme aufwerfen könnte -, war \nvom Senat hier nicht zu entscheiden. Denn die im Streit \nstehende Beihilfebegrenzung ist erkennbar nicht in Ausführung \njener, eine Begrenzung der Aufwendungen für die in § 6 Abs. 1 \nNr. 3 Satz 2 BhV bezeichneten Heilbehandlungen ohne \neingrenzende tatbestandliche Voraussetzungen zulassenden \nweiteren Regelungsermächtigung ergangen; durch den \nEinleitungssatz des (heutigen) Hinweises 2 zu § 6 Abs. 2 BhV \nwird dies noch besonders verdeutlicht. Eine Umdeutung muss \nhier, wie bereits das Verwaltungsgericht entschieden hat, \nebenfalls ausscheiden, da das Gericht die in diesem \nZusammenhang erforderliche Ermessensausübung des BMI nicht \nersetzen kann und darf. \n\n44\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht \nRegensburg, Urteil vom 29. April 1992 - \nRO 1 K 91 0399 -, a.a.O.\n\n45\n\nDurch die fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs. 2 BhV wurde \nhier zu Lasten des Klägers der Weg zu einer ansonsten für die \nkrankengymnastische Heilbehandlung seines Sohnes in Anbetracht \nder besonderen Indikation und des kindlichen Alters \neingreifenden Beihilferegelung, nämlich der Nr. 6 des \nHinweises 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3, zu Unrecht \"versperrt\". Nach \njener Regelung wären Aufwendungen in Höhe von 60,00 DM pro \nEinzelbehandlung beihilfefähig (gewesen), was den vom Kläger \ngeltend gemachten Rechnungsbeträgen entspricht. Die Beklagte \nwird dies bei der Neubescheidung des Beihilfeantrages \nentsprechend zu berücksichtigen haben.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht \nvorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-27/1-a-193-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-27/1-a-193-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300893","retrieved":"2026-07-09 03:26:01.658202+00:00"}}