{"status":"available","doknr":"OLD300895","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0927.10A2946.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"10 A 2946/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat legt die Rechtsmittelschrift der Klägerin vom \n16. Juli 2001, mit der sie \"Berufung\" gegen das angegriffene Urteil des \nVerwaltungsgerichts eingelegt hat, als einen Antrag auf Zulassung der Berufung aus, \nder hier nach § 124 Abs. 1 VwGO allein statthaft ist. Eine solche Auslegung ist \nsachgerecht, da sich die Klägerin in der Rechtsmittelschrift auf die Zulassungsgründe \ndes § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO beruft.\n\n3\n\nDer somit zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die das Urteil tragende Begründung des \nVerwaltungsgerichts, wonach die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage nicht als \nHinweiszeichen, das im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten \nliegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam macht, außerhalb der \nim Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig sei (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO \nNRW), ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, \ndass als Hinweiszeichen im Sinne des § 13 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 3 BauO NRW nur solche Werbeanlagen anzusehen sind, die vornehmlich \nwegweisenden Charakter haben und sich nach \nGröße, Gestaltung, Farbgebung, Beschriftung und Beleuchtung auf das \nbeschränken, was das Auffinden des Betriebes im Interesse des Verkehrs \nermöglicht.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1979 - XI A 713/78 -, BRS 35 Nr. 142, zu der \ninhaltlich gleich lautenden Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW \n1970.\n\n6\n\nDie Werbeanlage, die Gegenstand des Bauantrags ist, beschränkt sich nicht auf \ndas für das Auffinden des Betriebs der Klägerin Erforderliche. Die Größe des \nSchildes (3,0 m x 0,64 m) und seine auffällige farbliche und grafische Gestaltung \nrücken vielmehr den Anpreisungscharakter der Werbung in den Vordergrund, denn \nes ist offenkundig, dass das als Blickfang gestaltete Schild nicht nur den \nortsunkundigen Besuchern des Saunabetriebes den Weg weisen, sondern \nvorbeifahrende Autofahrer auf die Existenz eines solchen Betriebes in der Nähe \nüberhaupt erst aufmerksam machen soll. Eine Anlage, bei der angesichts ihrer \nGröße und ihrer Gestaltung die wegweisende Funktion gegenüber dem \nAnpreisungscharakter der aufgebrachten Werbung erkennbar zurücktritt, widerspricht \nder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW zu Grunde liegenden Wertung des \nGesetzgebers, der davon ausgeht, dass Werbeanlagen außerhalb eines \nBebauungszusammenhanges grundsätzlich verunstaltend wirken und deshalb \nregelmäßig unzulässig sind.\n\n7\n\nDass - wie die Klägerin vorträgt - nur ein Hinweisschild in der beantragten Form \nseine Hinweisfunktion erfüllen kann, weil ihr Saunabetrieb vor allem in den \nAbendstunden besucht werde und es während der Hauptsaison von September bis \nApril spätestens ab 18.00 Uhr dunkel und häufig jahreszeitbedingt neblig sei, stellt \ndie angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage. Die \nfarbliche und grafische Auffälligkeit, die im Wesentlichen den Anpreisungscharakter \nder in Rede stehenden Werbeanlage bestimmt, trägt in der Dämmerung und bei \nNebel weder zur besseren Sichtbarkeit des Schildes bei noch unterstützt es seine \nHinweisfunktion. Ob ein Hinweiszeichen seine Funktion wahrnehmen kann, hängt \nvielmehr davon ab, dass es an einer gut einsehbaren Stelle angebracht und von den \nVerkehrsteilnehmern auch als Hinweiszeichen erkannt wird. Letzteres ist am ehesten \ndurch eine dem Verkehrszeichen 432 der StVO entsprechende klare und eindeutige \nForm und Gestaltung gewährleistet.\n\n8\n\nDie Berufung gegen das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage \naufgezeigt, die für die konkret begehrte Entscheidung erheblich ist und darüber \nhinaus grundlegende Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Welche \nAnforderungen an ein Hinweiszeichen im Sinne von § 13 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW zu stellen sind, ist obergerichtlich bereits geklärt.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1979 - XI A 713/78 -, a.a.O.\n\n10\n\nAuf die Beantwortung der weiteren Rechtsfrage, der die Klägerin offenbar \ngrundsätzliche Bedeutung beimisst, nämlich ob ein Hinweiszeichen gemäß § 13 Abs. \n3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW im Außenbereich auch zulässig sein kann, wenn es auf \neinen Betrieb hinweist, der selbst nicht im Außenbereich liegt, käme es in einem \nmöglichen Berufungsverfahren nicht an. Die Frage könnte offen bleiben, da es sich \nbei der zur Genehmigung gestellten Werbeanlage - wie oben ausgeführt - nicht um \nein Hinweiszeichen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW handelt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-27/10-a-2946-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-27/10-a-2946-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300895","retrieved":"2026-07-09 03:26:01.848241+00:00"}}