{"status":"available","doknr":"OLD300917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0925.2A3718.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"2 A 3718/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahren zu jeweils einem Viertel. \nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass in der \nPerson der Klägerin zu 1. wegen ihrer Tätigkeit als \nhauptamtliche Parteifunktionärin (Instrukteurin zunächst des \nBezirksparteikomitees und anschließend des Stadtkomitees der \nKommunistischen Partei Usbekistans in T. ) in der Zeit \nvon 20. März 1985 bis 29. September 1989 der \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG in der ab 1. Januar \n2000 geltenden Fassung gegeben ist.\n\n4\n\nDie hiergegen in der Zulassungsschrift geltend gemachten \nEinwände greifen nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung \ngeklärt, dass hauptamtlich tätig gewesene Parteifunktionäre \nder KPdSU den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. \nerfüllen,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urt. vom 29. März 2001 \n- 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156; und \n- 5 C 26.00 -,\n\n6\n\nund zwar auch dann, wenn sie lediglich eine hauptamtlichen \nTätigkeit auf der untersten Parteiebene ausgeübt haben. Die \nKlägerin zu 1. ist demgegenüber sogar - jedenfalls zeitweise - \nauf Bezirksebene als hauptamtliche Parteifunktionärin tätig \ngewesen.\n\n7\n\nDass die Klägerin zu 1. während ihrer hauptamtlichen \nTätigkeit als Parteifunktionärin eine Tätigkeit rein \nverwaltender Natur ohne eigene Entscheidungsbefugnis ausgeübt \nhaben will - wie in der Zulassungsschrift vorgetragen - ist \nunerheblich, weil es hierauf im Rahmen von § 5 Nr. 2 b) BVFG \nn.F. nicht maßgeblich ankommt. Auch ist unerhelbich, ob die \nKlägerin zu 1. durch ihre Tätigkeit einer anderen Person \nSchaden zugefügt hat. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu \nRecht davon ausgegangen, dass die von März 1985 bis September \n1989 von der Klägerin zu 1. ausgeübten Parteitätigkeiten dem \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. unterfallen. \nDie Zulassungsschrift enthält keine rechtlichen \nGesichtspunkte, die Anlass zu einer Überprüfung der genannten \nRechtsprechung in einem Berufungsverfahren geben könnten.\n\n8\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass der Entscheidung \nhinsichtlich der Klägerin zu 1. weder die geltend gemachten \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegen noch der Rechtssache \n(noch) eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nzukommt.\n\n9\n\nHinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4., deren Klage wegen \nVerfristung ohne Erfolg geblieben ist, fehlt jede \nAuseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n10\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-25/2-a-3718-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-25/2-a-3718-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300917","retrieved":"2026-07-09 03:26:03.781007+00:00"}}