{"status":"available","doknr":"OLD300922","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0925.15A3850.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"15 A 3850/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert:\n\nDie Beitragsbescheide des Beklagten vom 3. Juni 1996 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 10. Februar 1998 werden aufgehoben, soweit sie einen \nBeitrag von mehr als 5.665,28 DM festsetzen. Im übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten der Verfahren beider Rechtszüge tragen die Kläger 3/10, der \nBeklagte 7/10.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit vier Wohnhäusern bebauten Grundstücks \nA. Straße 9a, 9b, 9c, 9d (Gemarkung D. , Flur 5, Flurstück 1124). Dieses \nGrundstück ist aus dem früheren Flurstück 501 und später aus dem Flurstück 1105 \nentstanden. Das Flurstück 501 grenzte an die L. Straße, eine Bundesstraße, die \nin diesem Teil als Ortsdurchfahrt festgesetzt ist. Im Bereich zur L. Straße war das \nFlurstück 501 bebaut. Das jetzige Flurstück 1124 besteht aus dem rückwärtigen Teil \ndes ehemaligen Flurstücks 501. Schon seit den 70er-Jahren befanden sich in der \nL. Straße ein Schmutzwasser- und ein Niederschlagswasserkanal. 1981 wurde \ndas auf dem ehemaligen Flurstück 501 errichtete Gebäude an diese Kanäle \nangeschlossen. Das ehemalige Flurstück 501 ist durch den Bebauungsplan Nr. 03-\n01 seit dem 27. November 1979 überplant. Er setzt eine 1.519 qm des ehemaligen \nFlurstücks 501 (Größe: 2.533 qm) umfassende durch Baugrenzen festgelegte \nüberbaubare Fläche mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes, \nzweigeschossiger Bebauung und offener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von \n0,4 fest. Nordöstlich des heutigen Flurstücks 1124 sind weitere Grundstücke \nvorgelagert, die an die A. Straße grenzen. Ein ausparzellierter Privatweg führt \nvon der A. Straße in den hinteren Bereich der vorgelagerten Grundstücke und \ndamit vor das Flurstück 1124. Im Südwesten grenzte an das ehemalige Flurstück 501 \nein Friedhof. Im Bebauungsplan ist auf dem ausgewiesenen Friedhofsgelände \nvermerkt: \"Gemäß Hygiene-Richtlinien muß der Abstand von Gräbern bis zu \nWohngebäuden 35 m betragen.\" Von der Grenze des Friedhofs ist ein Kreisbogen \nüber die überbaubare Fläche auf dem ehemaligen Flurstück 501 gezogen, dessen \nvom Zentrum ausgehender Pfeil mit dem Vermerk \"35 m\" versehen ist. 660 qm der \nüberbaubaren Fläche des ehemaligen Flurstücks 501 liegen in dieser \nAbstandsfläche. In den textlichen ergänzenden Festsetzungen zum Bebauungsplan \nheißt es: \"Im Bereich des Friedhofes ist für Wohngebäude gemäß Hygiene-\nRichtlinien ein Abstand von mindestens 35 m zu den Begräbnisplätzen einzuhalten. \nDas gilt auch für die ausgewiesenen bebaubaren Flächen in diesem Bereich.\"\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 1992 erteilte der Beklagte für die Bebauung des \nFlurstücks 1124 mit vier Wohnhäusern eine Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes hinsichtlich der Unterschreitung des Mindestabstandes von 35 m \nder Hygiene-Richtlinien zwischen Grabstellen und Wohngebäuden und erteilte für \ndas Bauvorhaben einen Bauvorbescheid. Inzwischen ist das Flurstück 1124 mit den \naufstehenden Gebäuden hinsichtlich des Schmutz- und Niederschlagswassers an \ndie öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt D. angeschlossen. \n\n4\n\nMit zwei inhaltlich gleichen Bescheiden vom 3. Juni 1996, gerichtet jeweils an \neinen der Kläger, setzte der Beklagte für das Flurstück 1124 einen \nKanalanschlussbeitrag in Höhe von 24.502,50 DM fest. Dabei legte der Beklagte die \nvollständige Fläche des Flurstücks 1124 zu Grunde. Dagegen erhoben die Kläger mit \nSchreiben vom 24. Juni 1996 Widerspruch, der sich gegen die Höhe des \nfestgesetzten Beitrages richtete. Sie hielten einen Beitrag von 13.352,85 DM für \nberechtigt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 5. September 1997, die mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren und am 9. bzw. 15. \nSeptember 1997 zugestellt wurden, wies der Beklagte den Widerspruch gegenüber \nden Klägern zurück. Auf Grund eines Ferngesprächs zwischen den Klägern und \neinem Mitarbeiter des Beklagten verfügte der Beklagte mit Bescheiden vom 11. \nSeptember 1997 eine Reduzierung des festgesetzten Beitrages auf 21.971,25 DM, \nweil für eine Teilfläche des Flurstücks 1124 wegen einer vorher entstandenen \nBeitragspflicht für das ehemalige Flurstück 501 bereits ein Beitrag erhoben worden \nsei. Dagegen wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 1997, das am \n16. Oktober beim Beklagten einging und in dem sie auf den lastenfreien Erwerb des \nGrundstücks hinsichtlich der Erschließungskosten, auf die Notwendigkeit einer \nEckgrundstücksvergünstigung und auf einen Bachlauf innerhalb des Grundstücks, \nder aus der Berechnung herauszunehmen sei, hinwiesen und auf dieser Grundlage \nbaten, eine neue Berechnung vorzunehmen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben \nvom 20. Oktober 1997, dass das Verwaltungsverfahren nach Erlass der \nWiderspruchsbescheide vom 5. September 1997 und der Korrektur der \nbeitragspflichtigen Fläche mit Schreiben vom 11. September 1997 abgeschlossen \nsei. Auf eine Mahnung der Stadtkasse erhoben die Kläger mit Schreiben vom \n2. Februar 1998 Widerspruch, mit dem sie eine Beitragspflicht dem Grunde nach \nverneinten. Mit zwei inhaltsgleichen Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 1998, \njeweils gegen einen der Kläger, reduzierte der Beklagte den mit den \nAusgangsbescheiden vom 3. Juni 1996 festgesetzten Beitrag von 24.502,40 DM auf \n19.018,13 DM, weil er den auf dem Grundstück verlaufenden Bach aus der \nbeitragspflichtigen Fläche herausnahm. Den Widerspruch im Übrigen, der im Kopf als \nWiderspruch vom 22. Juni 1997 bezeichnet wurde, wies er als zwar frist- und \nformgerecht erhoben, doch sachlich nur zu einem geringen Teil begründet zurück. In \nden Widerspruchsgründen trat er insbesondere der Auffassung der Kläger entgegen, \ndass vertragliche Regelungen im Rahmen des Erwerbs des Grundstücks das \nEntstehen der Beitragspflicht berühren könnten. Die Widerspruchsbescheide wurden \nam 13. Februar 1998 zugestellt. \n\n5\n\nAm 10. März 1998 haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Die \nBeitragsbescheide seien rechtswidrig, weil die Beitragspflicht verjährt sei. Mit \nInkrafttreten des Bebauungsplanes sei nämlich für das gesamte Flurstück 501 eine \nBeitragspflicht entstanden, da für überplante Grundstücke eine Tiefenbegrenzung \nnicht zu Grunde zu legen sei. Auch sei das gesamte ehemalige Flurstück 501 von \nder L. Straße aus verkehrlich erschlossen, da auch schon der bebaute Teil \ndieses Flurstückes eine Zufahrt zur L. Straße gehabt habe. Eine gesonderte \nwirtschaftliche Einheit habe der hintere Teil des ehemaligen Flurstücks 501 und \ndamit das heutige Flurstück 1124 nicht gebildet, da nach dem Bebauungsplan eine \neinheitlich bebaubare Fläche ausgewiesen sei. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 1996 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 10. Februar 1998 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Eine Beitragspflicht für den hinteren Teil des ehemaligen \nFlurstücks 501 und damit das heutige Flurstück 1124 sei in festsetzungsverjährter \nZeit nicht entstanden. Die Entfernung von 70 m zur L. Straße sei zu groß, um \neinen Anschluss unter gemeingewöhnlichen Bedingungen zu bieten. Daher sei eine \nAufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten erforderlich. Die verkehrsmäßige \nErschließung des klägerischen Grundstücks zur L. Straße habe nicht vorgelegen, \nda eine Zufahrt zu dieser Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig \ngewesen sei. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Beitragspflicht für die \nveranlagte Fläche mangels verkehrsmäßiger Erschließung in festsetzungsverjährter \nZeit nicht entstanden sei. \n\n12\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKläger, mit der sie vortragen: Die verkehrliche Erschließung der veranlagten Fläche \nsei in festsetzungsverjährter Zeit gesichert gewesen, da der Bebauungsplan eine \nZufahrt zur A. Straße nicht vorschreibe und eine Zufahrt zur L. Straße wegen \nderen Charakters als Ortsdurchfahrt zulässig gewesen sei. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBescheide des Beklagten vom 3. Juni 1996 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar \n1998 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor: Eine verkehrliche Erschließung zur L. Straße habe nicht \nvorgelegen, da eine solche gegen § 19 Abs. 2 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (früher § 21 BauO NRW) sowie gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 des \nBundesfernstraßengesetzes verstoßen hätte. Im Übrigen habe die Festsetzung von \nAbstandsflächen zu den Gräbern das Entstehen einer Beitragspflicht gehindert, \nsodass erst der tatsächliche Anschluss zu einer Kanalanschlussbeitragspflicht \ngeführt habe. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet, im übrigen \nunbegründet. Die Klage ist zu einem kleineren Teil unzulässig; insoweit ist die \nBerufung unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich \ndieses Teils im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich eines größeren Teils ist \ndie Klage zulässig und begründet; die angegriffenen Beitragsbescheide sind insoweit \nrechtswidrig und verletzen die Rechte der Kläger.\n\n21\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die angegriffenen Bescheide \nwendet und diese einen Beitrag von mehr als 13.352,85 DM, also 5.665,28 DM, \nfestsetzen. Insoweit ist die Klagefrist versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nmuss eine Anfechtungsklage wie die vorliegende innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die hier maßgeblichen \nWiderspruchsbescheide vom 5. September 1997 sind am 9. und 15. September 1997 \nzugestellt worden, sodass die Klagefristen am 9. und 15. Oktober 1997 abliefen. Die \nKlage ist jedoch erst am 10. März 1998 erhoben worden. \n\n22\n\nEs lief auch nicht die einjährige Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, da die \nWiderspruchsbescheide eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, die zutreffend über \nden Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen war, den Sitz \nund die einzuhaltende Frist belehrte. \n\n23\n\nDie Klagefrist bemisst sich nicht nach der Zustellung der zweiten \nWiderspruchsbescheide vom 10. Februar 1998. Die Klagefrist gegen einen \nAusgangsbescheid wird nur einmal ausgelöst, und zwar durch die Zustellung des \nersten auf einen Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid hin ergangenen \nWiderspruchsbescheides in dem Umfange, in dem der Ausgangsbescheid \nwiderspruchsbefangen ist. Ein späterer zweiter Widerspruchsbescheid kann deshalb \ninsoweit keine neue Klagefrist in Gang setzen.\n\n24\n\nVgl. dazu, dass bei mehrfacher Zustellung eines \nWiderspruchsbescheides die erste Zustellung die \nKlagefrist auslöst, BVerwG, Beschluss vom 18. April \n1994 - 5 B 18.94 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, \n100 (105 ff.).\n\n25\n\nDer Widerspruch, auf den hin die Widerspruchsbescheide vom 5. September \n1997 ergangen sind, richtete sich gegen die Ausgangsbescheide vom 3. Juni 1996, \nsoweit sie einen Beitrag von mehr als 13.352,85 DM festsetzen. Dies ergibt sich aus \ndem Wortlaut des Widerspruchsschreibens vom 24. Juni 1996 und der weiteren \nWiderspruchsbegründung mit Schreiben vom 28. Februar 1997. Beide bemängeln an \nden Ausgangsbescheiden lediglich die zu Grunde gelegte Fläche, die sie als \nrichtigerweise in Höhe von 942 m² zu veranschlagen bezeichnen. Außerdem wird ein \nAbzug von 20 % wegen zu geringer Tiefenlage des Kanals gefordert. Ausdrücklich \nwird eine Änderung des festgesetzten Anschlussbeitrags auf 13.352,85 DM erbeten. \nDamit ist lediglich ein Teilwiderspruch gegen die Ausgangsbescheide erhoben \nworden, der durch die Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 \nzurückgewiesen wurde. Hinsichtlich des festgesetzten Beitrags bis zur Höhe von \n13.352,85 DM ist vor dieser Zeit kein Widerspruch erhoben worden, sodass die \nAusgangsbescheide bis zu dieser Höhe nach Ablauf der Widerspruchsfrist zunächst \nbestandskräftig geworden sind. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden, allein von \nden Widerspruchsbescheiden vom 5. September 1997 erfassten Teils ist Klage erst \nam 10. März 1998 und somit verspätet erhoben worden.\n\n26\n\nDie in der Rechtsprechung verbreitete Auffassung, dass die \nWiderspruchsbehörde grundsätzlich befugt sei, einen verspäteten Widerspruch \nsachlich zu bescheiden und dadurch den Klageweg wieder zu eröffnen, \n\n27\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C \n24.87 -, NVwZ-RR 1989, 85 (86); Urteil vom \n4. August 1982 - 4 C 42.79 -, NVwZ 1983, 285; Urteil \nvom 21. März 1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342 \n(344 f.); Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 70 Rn. 9 \nf.; Eyermann/Fröhler/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 70 \nRn. 8 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § \n70 Rn. 7 f.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von \nAlbedyll, VwGO, § 70 Rn. 22 f., \n\n28\n\nführt für diesen Teil des Streitgegenstandes nicht zur Zulässigkeit der Klage. \nDiese Rechtsprechung beruht darauf, dass der verspätete Widerspruch wegen § 70 \nAbs. 1 VwGO unzulässig ist, also wegen einer das Vorverfahren berührenden Frage, \ndessen Herrin die Widerspruchsbehörde ist. Hier geht es jedoch alleine um die vom \nGericht zu beantwortende Frage der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz \n1 VwGO, also um eine die Zulässigkeit der Klage berührende Frage, die die \nWiderspruchsbehörde nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht durch Erlass \nweiterer Widerspruchsbescheide beeinflussen kann.\n\n29\n\nIn den Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 1998 ist keine (konkludente) \nAufhebung der Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 zu erblicken, die \nmöglicherweise den durch diese ausgelösten Lauf der Klagefrist wieder beseitigen \nwürde. Unabhängig von der Frage, ob die (hier mit der Ausgangsbehörde identische) \nWiderspruchsbehörde dazu befugt wäre, \n\n30\n\nverneinend für den Fall der mit der \nAusgangsbehörde nicht identischen \nWiderspruchsbehörde Hess. VGH, Urteil vom 9. Juli \n1992 - 12 UE 262/91 -, EZAR 122 Nr. 12, S. 4,; \nallgemein verneinend Bay. VGH, Urteil vom 22. März \n1979 - Nr. 164 XIII 78 -, BayVBl. 1980, 298,\n\n31\n\nist dem Inhalt der Widerspruchsbescheide jedenfalls keine \nAufhebungsentscheidung hinsichtlich der Widerspruchsbescheide vom 5. September \n1997 zu entnehmen. Der Wortlaut gibt dafür nichts her. Er besteht im Tenor in einer \nAufhebung der Ausgangsbescheide, soweit sie einen Beitrag von mehr als 19.018,13 \nDM festsetzen und in einer (erneuten) Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen, \nwobei ausweislich des dritten Absatzes auf Seite 3 möglicherweise auch oder alleine \ndas Schreiben der Kläger vom 14. Oktober 1997 als der zu bescheidende \nWiderspruch angesehen wird; der im Kopf allein erwähnte Widerspruch vom 22. Juni \n1997 dürfte hingegegen lediglich fälschlich das Widerspruchsschreiben vom 24. Juni \n1996 bezeichnen. Die Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 werden auf \nSeite 2 dahingehend erwähnt, dass der Beklagte mit ihnen \"Ihren Widerspruch \nzunächst zurückgewiesen\" hat. Darin ist allenfalls die Rechtsauffassung zu erblicken, \ndass mit den Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 1998 noch einmal und \nendgültig über den Widerspruch entschieden werden solle. Für eine Aufhebung der \nWiderspruchsbescheide vom 5. September 1997 gibt diese Passage nichts her. Sie \nwäre auch unverständlich, da es hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Teils der \nAusgangsbescheide bei der Zurückweisung des Widerspruchs verbleiben sollte. \n\n32\n\nIn den Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 1998 ist auch keine erneute \nFestsetzung des Beitrags in Form von Zweitbescheiden zu erblicken, die - allerdings \nwohl erst nach Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens - mit einer \nKlage angegriffen werden könnten. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor, der \nlediglich in der Stattgabe des Widerspruchs hinsichtlich des festgesetzten Beitrags \nüber 19.018,13 DM hinaus und im Übrigen in der Zurückweisung des Widerspruchs \nbesteht. Die Rechtsbehelfsbelehrung erwähnt als Bescheide, gegen die Klage \nerhoben werden könne, lediglich die Ausgangsbescheide vom 3. Juni 1996, die somit \nersichtlich nicht durch eine neue Festsetzung ersetzt werden sollten. \n\n33\n\nSoweit die Klage sich darauf richtet, die Bescheide auch insoweit aufzuheben, \nals sie einen Beitrag über 5.665,28 DM hinaus von weiteren 13.352,85 DM \nfestsetzen, ist die Klage zulässig. Die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist \nnicht versäumt, da die Klage binnen eines Monats nach Zustellung der \nWiderspruchsbescheide vom 10. Februar 1998 erhoben worden ist. Insoweit ist die \nKlagefrist nicht durch die Zustellung der Widerspruchsbescheide vom 5. September \n1997 ausgelöst worden, da diese Widerspruchsbescheide sich - wie oben ausgeführt \n- allein mit dem Widerspruch befassen, der sich gegen die Höhe des festgesetzten \nBeitrags über 13.352,85 DM hinaus richtet. \n\n34\n\nAllerdings ist der Widerspruch gegen die Ausgangsbescheide vom 3. Juni 1996, \nsoweit sie einen Beitrag bis 13.352,85 DM festsetzen, verspätet erhoben worden. \nFrühestens mit Schreiben der Kläger vom 14. Oktober 1997, sicher mit Schreiben \nvom 2. Februar 1998, in jedem Falle aber nach Ablauf der Widerspruchsfrist wurde \nWiderspruch gegen die Ausgangsbescheide dem Grunde nach erhoben. Dieser \nWiderspruch wurde durch die Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 1998 zwar \nzurückgewiesen, jedoch nicht wegen Versäumens der Widerspruchsfrist, sondern \naus sachlichen Gründen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung \nsieht, ist damit der Klageweg eröffnet. \n\n35\n\nDie insoweit zulässige Klage ist der Sache nach begründet, weil die \nangegriffenen Ausgangsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom \n10. Februar 1998 in der hier relevanten Höhe von 13.352,85 DM rechtswidrig sind \nund daher Rechte der Kläger verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n36\n\nDie angegriffenen Bescheide rechtfertigen sich nicht aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der \nStadt D. vom 18. Dezember 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 31. \nOktober 1994. Die Festsetzung ist unzulässig, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen \nwar, denn eine Beitragspflicht ist bereits für das frühere Flurstück 501, das das \nklägerische Flurstück umfasste, in seiner gesamten Fläche mit Inkrafttreten des \nBebauungsplans am 27. November 1979 entstanden, sodass die Festsetzung im \nJahre 1996 zu spät erfolgte. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt D. vom 16. Dezember \n1977 i.d.F. der Änderungssatzung vom 18. Dezember 1978 (KABS) unterlagen \nGrundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung \nfestgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Diese \nVoraussetzungen lagen für das Flurstück 501 mit Inkrafttreten des Bebauungsplans \nam 27. November 1979 auch hinsichtlich der die Tiefenbegrenzung von 30 m \nüberschreitenden Fläche vor. Die zu veranlagende Grundstücksfläche bestand \ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KABS in der gesamten Grundstücksfläche.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf den \nZeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die städtische Entwässerungsanlage an, \nden das Verwaltungsgericht mit dem 13. Dezember 1994 annimmt. Dabei geht es \nanscheinend davon aus, dass bis zu diesem spätesten Zeitpunkt für das Entstehen \nder Beitragspflicht die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts von dem \nBebauungsplan vorgesehene Erschließungsanlage noch nicht hergestellt war. Im \nAnsatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es am \nTatbestandsmerkmal, \"sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können\" \nfehlt, wenn eine vom Bebauungsplan zur Erschließung des Grundstücks \nvorgesehene Erschließungsanlage tatsächlich nicht vorhanden ist. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 \nA 4756/96 -, S. 14 f. des amtlichen Umdrucks; \nBeschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. \n1999, 260. \n\n39\n\nJedoch sieht der Bebauungsplan keine plangemäße Erschließung des \nklägerischen Flurstücks allein über einen Weg zur A. Straße vor. Der Umstand, \ndass im Bebauungsplan eine schmale, von der Funktion her nur als Weg \nverständliche Parzelle verzeichnet ist, die von der A. Straße in den hinteren \nBereich der unmittelbar an der A. Straße gelegenen Flurstücke und an den - von \nder A. Straße gesehenen - vorderen Teil des klägerischen Grundstücks führt, \ngibt dafür nichts her. Denn dabei handelt es sich nicht um eine durch Planzeichen \ngetroffene Festsetzung (wie dies durch die Festsetzung der öffentlichen \nVerkehrsfläche \"B. weg\" für die südöstlich angrenzende überbaubare Fläche \ngeschehen ist), sondern um die nachrichtliche Übernahme von Grundstücksgrenzen. \nDie bloße Existenz einer privaten Wegeparzelle bewirkt jedoch nicht, dass nur die \nErschließung über sie plangemäß ist. Dem Bebauungsplan kann vielmehr für die hier \nin Rede stehende Fläche nicht entnommen werden, dass eine verkehrliche \nErschließung zur L. Straße hin nicht plangemäß wäre. \n\n40\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, die Entfernung des klägerischen Grundstücks zur \nL. Straße von 70 m bis zur hinteren Grundstücksgrenze schließe eine \nAnschlussmöglichkeit unter gemeingewöhnlichen Umständen und damit eine \nBeitragspflicht aus. Das hier in Rede stehende ehemalige Flurstück 501 grenzte \nunmittelbar an die L. Straße, sodass sich die Frage einer Anschlussmöglichkeit \nunter gemeingewöhnlichen Umständen nicht stellt. Allenfallls kann sich die Frage \nstellen, ob das ehemalige Flurstück 501 ein übergroßes Grundstück war, das in \nmehrere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen gewesen wäre, insbesondere in einen \nhinteren Teil, der nunmehr das klägerische Flurstück ist. Ausgangspunkt bei der \nBildung wirtschaftlicher Einheiten ist allerdings das Buchgrundstück, denn in der \nMehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch \nwirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück \nzur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen verkleinert werden muss. Die \nBeantwortung der Frage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine \nwirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der \ntatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den \ntatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von \nrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem \nbestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art \nder baulichen Nutzung, ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, \nwas der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 \n- 15 A 3873/00 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; \nBeschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, \nNVwZ-RR 2000, 458; Urteil vom 24. Oktober 1995 - \n15 A 3408/92 -, Gemhlt 1996, 288 (289); Beschluss \nvom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gmhlt. 1999, \n260.\n\n42\n\nAusgehend von diesen Maßstäben wäre das ehemalige Flurstück 501 nicht zu \nverkleinern gewesen. Der Bebauungsplan setzt im Eckbereich von L. und A. \nStraße eine einheitliche überbaubare Fläche fest. Daraus ergibt sich, dass er die \ngesamte Fläche von den im Bebauungsplan vorgesehenen und auch tatsächlich \nvorhandenen Erschließungsanlagen (nämlich der L. und der A. Straße) für \nerschlossen hält. Eine Zuordnung einzelner Flächenteile des ehemaligen Flurstücks \n501 zu einer der beiden Straßen ist nicht erkennbar, insbesondere nicht von der \nEntfernung her, da diese im jetzt vom klägerischen Grundstück erfassten Bereich zu \nbeiden Straßen ungefähr gleich weit ist. Damit war, was die Größe des Flurstücks \nbetrifft, das ehemalige Flurstück 501 als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen.\n\n43\n\nDas genannte Tatbestandsmerkmal kann auch nicht, wie der Beklagte meint, \nverneint werden, weil die verkehrliche Erschließung zur L. Straße hin aus \nanderen Gründen unzulässig wäre. Die vom Beklagten dafür in Anspruch \ngenommene Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der \nam 27. November 1979 gültigen und mit der heutigen Regelung identischen Fassung \n(FStrG) gibt dafür nichts her. Danach bedürfen u.a. Baugenehmigungen der \nZustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen auf \nGrundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke \nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an \nBundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert \noder anders genutzt werden sollen. Die verkehrliche Anschließung des früheren \nFlurstücks 501 war auch nach weiterer Bebauung auf diesem Flurstück über die \nvorhandene Zufahrt nach dieser Vorschrift möglich, weil dies die Anschließung eines \nGrundstücks innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke \nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gewesen wäre. Die Auffassung des Beklagten, \nein Grundstück liege dann nicht in der zur Erschließung der anliegenden \nGrundstücke bestimmten Ortsdurchfahrt, wenn die Erschließung nach einem \nBebauungsplan anderweitig zu erfolgen habe, führt nicht weiter, da der \nBebauungsplan, wie oben dargelegt, keine anderweitige plangemäße Erschließung \nfestsetzt. \n\n44\n\nAuch § 21 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO \nNRW) in der am 27. November 1979 gültigen Fassung (heute im Kern § 19 Abs. 2) \nstand einer verkehrlichen Anbindung des klägerischen Grundstücks an die L. \nStraße nicht entgegen. Danach darf durch bauliche Anlagen die Sicherheit oder \nOrdnung des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden. Diese Vorschrift gebietet \njedoch lediglich, bauliche Anlagen so zu gestalten, dass die Sicherheit oder Ordnung \ndes öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet wird. Sie kann nicht dazu herangezogen \nwerden, eine - wie hier - nach planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige Anlage \nüberhaupt zu untersagen. \n\n45\n\nVgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heinz, \nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl., \n§ 19 Rn. 10; Thiel/Rößler/Schumacher, Baurecht in \nNRW, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2001), § 19 \nS. 1. \n\n46\n\nIm Übrigen war die Vorschrift des § 9 FStrG für die Frage, ob eine verkehrliche \nErschließung über eine Zufahrt zu der L. Straße als Bundesstraße zulässig ist, \neine vorrangige Spezialregelung gegenüber § 21 Abs. 2 BauO NRW. Da sich aus § 9 \nFStrG ergibt, dass hier für das ehemalige Flurstück 501 eine Zufahrt zur L. \nStraße ohne weitere Genehmigung zulässig ist, konnte dies durch die allgemeine \nVorschrift des § 21 Abs. 2 BauO NRW nicht untersagt werden. \n\n47\n\nSchließlich kann das beitragsbegründende Tatbestandsmerkmal \"sobald sie \nbebaut oder gewerblich genutzt werden können\" im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nBebauungsplans auch nicht deshalb verneint werden, weil die Abstandsvorschriften \nder Hygiene-Richtlinien einen Teil der überbaubaren Fläche des Flurstücks 501 \nerfassten. Der Bebauungsplan legt - ausdrücklich als ergänzende Festsetzung \nbezeichnet - fest, dass der Abstand zwischen Wohngebäuden und Begräbnisplätzen \n35 m betragen müsse, und zwar auch bei den im Bebauungsplan als überbaubar \nausgewiesenen Flächen. Damit wird der in Punkt 1.4 Satz 1 der Hygiene-Richtlinien \nfür die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen (Runderlass vom 21. August \n1979, MBl. NRW 1979 S. 1724), geändert durch Runderlass vom 25. Oktober 1979 \n(MBl. NRW 1979 S. 2258) und Runderlass vom 23. März 1983 (MBl. NRW 1983 S. \n541), geforderte Abstand zwischen Gräbern und Wohngebäuden, der wegen des \nCharakters der Vorschrift als bloßer Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung \naufweist, bauplanungsrechtlich festgesetzt, wie es Punkt 1.4 Satz 2 der Hygiene-\nRichtlinien auch fordert. Konkretisiert wird die textliche Festsetzung durch \nAbstandspfeile, die auf die Nachbargrundstücke gelegt sind, auch auf das ehemalige \nFlurstück 501. Ausgehend von dieser Festsetzung bleiben von der als überbaubar \nausgewiesenen Fläche des früheren Flurstücks 501 859 qm übrig. Bei einer Fläche \ndes ehemaligen Flurstücks 501 von 2.533 qm ist eine rechnersiche Grundflächenzahl \nvon 0,339 auch unter Berücksichtigung der Abstandsflächen erreichbar. Festgesetzt \nist eine Grundflächenzahl von 0,4.\n\n48\n\nDamit stand einer Bebauung des ehemaligen Flurstücks 501 auf der \nüberbaubaren Fläche außerhalb der Abstandsflächen nichts entgegen. Die infolge \nder Hygiene-Abstandsflächen gegenüber der festgesetzten Grundflächenzahl von \n0,4 geminderte bauliche Ausnutzbarkeit des ehemaligen Flurstücks 501 hinderte die \nvolle Beitragsentstehung nicht. Dies wäre zum einen dann der Fall, wenn sich die \nbaulichen Beschränkungen auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium \nausgewirkt hätten. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar \n1999 - 15 B 288/99 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n50\n\nDas ist nicht der Fall, da die Satzung auf Grundstücksfläche und Geschossigkeit, \nnicht auf bebaubare Fläche abstellte. Zum anderen könnte bei Baubeschränkungen, \ndie das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich einschränken, dass die \nbebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der \nwesentlich geringer als z. B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene \nNutzungsmaß ist, eine wirtschaftliche Einheit, soweit das Grundstück baulich nutzbar \nist, und ein nicht zu berücksichtigender Grundstücksteil zu bilden sein.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1988 - \n2 A 1678/86 -, NWVBl. 1989, 281 (283).\n\n52\n\nDafür besteht jedoch kein Anlass, da - wie oben ausgeführt - die bauliche \nAusnutzbarkeit durch die Hygiene-Abstandsfläche nicht wesentlich geringer wurde \nund sich auch der Sache nach die Bildung eines eigenständigen \nkreissegmentförmigen nicht zu berücksichtigenden Grundstücksteils nicht aufdrängt. \n\n53\n\nOffenbleiben kann, ob die Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit durch die \nHygiene-Abstandsfläche zu einem Anspruch auf einen Teilerlass der Beitragsschuld \naus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG NRW i.V.m. § 227 der \nAbgabenordnung (AO)) oder jedenfalls auf Teilstundung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a \nKAG NRW i.V.m. § 222 AO) geführt hätte. In jedem Falle wäre die Beitragspflicht \nvollständig entstanden.\n\n54\n\nIst somit die Beitragspflicht für das ehemalige Flurstück 501 schon mit \nInkrafttreten des Bebauungsplans am 27. Novemer 1979 entstanden, lief die \nvierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. \n§§169 Abs. 1, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit dem Jahre 1983 ab, sodass die \nangegriffene Festsetzung im Jahre 1996 zu spät erfolgte.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-25/15-a-3850-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-25/15-a-3850-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300922","retrieved":"2026-07-09 03:26:04.251665+00:00"}}