{"status":"available","doknr":"OLD300921","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0925.15A2445.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"15 A 2445/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Vertreter eines Bürgerbegehrens i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 2 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und streiten mit der \nBeklagten über die Umsetzung eines Ratsbeschlusses zur Abwendung eines \nBürgerentscheides. \n\n3\n\nAm 9. März 1994 beschloss der Rat der Beklagten im Rahmen der Erstellung des \nVerkehrsentwicklungsplans der Stadt ein Maßnahmenprogramm 1994, das ein \nKonzept \"fußgängerfreundlicher Stadtkern\" und die Realisierung eines ÖPNV-\nStadtbussystems zum Gegenstand hatte. Am 7. September 1994 beschloss der Rat \nden so überarbeiteten Verkehrsentwicklungsplan. Am 30. November 1994 reichten \ndie Kläger bei der Beklagten ein Bürgerbegehren mit folgendem Inhalt ein: \n\n4\n\n \"Um die Befahrbarkeit des Innenstadtkerns wieder herzustellen, fordern \nwir folgende Veränderungen: \n\n5\n\n - Die S. umfahrung wird von der S. straße bis zur \nS. straße geschlossen.\n - Die S. straße wird wieder geöffnet, wie bisher, mit \nRechtsabbiegung in die M. straße, Richtung Parkhaus 1 \n - Die S. straße wird ebenfalls wieder geöffnet in Richtung S. , \njedoch nur mit Rechtsabbiegung am Alten Rathaus in die \nO. straße. \n - Die H. straße wird in ihrer Fahrtrichtung geändert (von \nS. straße zum H. Tor). \n - Der Verkehr aus der G. straße in Richtung O. straße kann nur \nRechts abbiegen.\n - Die W. straße wird in Höhe D. straße geschlossen (Busse und \nTaxen frei). Von der O. straße kommend ist auch folgende \nFahrtrichtung möglich: R. straße-W. straße-D. straße-Obere \nM. straße-W. straße-S. -S. straße. Die R. straße ist \nvom Am M. bis zum Hotel A. zweiseitig befahrbar, so daß \nGäste aus dem Hotel A. über R. straße-Am M. -S. -\nS. straße fahren müssen. \n - Verlegung des R. vom jetzigen Platz (Am M. ) zum ZOB. \n - Überarbeitung des Stadtbussystems unter Berücksichtigung der \nOrtsteilanbindung.\n\n6\n\n Begründung \n\n7\n\n Wir, die Vertreter, sind der Auffassung, daß die augenblickliche Lösung \ndem Wohle aller Bürger nicht entspricht. \n\n8\n\n Kosten\n\n9\n\n Die Kosten für die angestrebte Maßnahme sind über den Haushaltsplan \nder Stadt B. S. bereits gedeckt.\"\n\n10\n\nAm 1. März 1995 beschloss der Rat der Stadt, dass das Bürgerbegehren \nzulässig sei. Daraufhin fanden zwischen Vertretern von Verwaltung und Rat sowie \nden Klägern Gespräche über die Abwendung eines Bürgerentscheids statt. Am 24. \nMärz 1995 einigten sich die Kläger, Vertreter der Ratsfraktionen und der Verwaltung \nsowie der städtischen Verkehrsgesellschaft auf einen Kompromiss folgenden \nInhaltes, den die Kläger am 27. März 1995 unterzeichneten:\n\n11\n\n \"1. Öffnung der Innenstadt für den Autoverkehr\n 2. Öffnung der S. straße in Richtung Parkhaus\n 3. Stoppschild am Ende der M. straße\n 4. wirksame Schließung der W. straße in Höhe D. straße mit Ausnahme \nLinienbusse,\n 5. H. straße als Einbahnstraße bis S. straße, dort nur rechts- und \nlinksabbiegen möglich\n 6. Verkehrsführung im Bereich G. straße wird so geregelt, daß in beiden \nRichtungen der Durchgangs-Schleichweg behindert wird.\n 7. Schließung der S umfahrung vor K. ab 10.30 Uhr für PKW's\n 8. S. straße in Richtung S. offen nur für Busse\n 9. L. straße in Richtung S. straße ab B. Apotheke für Busse und \nAnlieger frei\n 10. Ladebuchten in W. straße, Obere M. straße\n 11. Buslinie 941 nicht mehr durch die Fußgängerzone. Linienführung über \nS. str., H. str. bzw. H. str. durch Bus-Schleuse zur \nH. str., Buslinie 943 soll auch diesen gleichen Weg nehmen, sobald \nder geplante Kurverwaltung-Fußgängerzone-Elektrobus eingerichtet ist.\n 12. R. (Standort 5 der Verwaltungsvorschläge) am neuen Brunnen \ngegenüber historischem Rathaus.\"\n\n12\n\nUnter dem Datum des 30. März 1995 richteten die Kläger einen Brief an den \nBürgermeister der Beklagten mit folgendem Inhalt: \n\n13\n\n \"Wir, die 3 Erstunterzeichner ziehen hiermit das Bürgerbegehren \nzurück.\n\n14\n\n Begründung: Mit dem heutigen Ratsbeschluß über den ausgehandelten \nKompromiß, den wir als Anlage beifügen, sehen wir das \nBürgerbegehren als erfolgreich abgeschlossen.\"\n\n15\n\nIn der Sitzung des Rates der Beklagten vom 29. März 1995 wurde der \nvorgenannte Brief verlesen und der genannte Kompromiss zur Abstimmung gestellt, \nder bei fünf Enthaltungen einstimmig angenommen wurde. Der Ratsbeschluss wurde \nbis auf Punkt 11 ausgeführt. \n\n16\n\nMit Ausnahmegenehmigung vom 24. Mai 1995 erteilte der Stadtdirektor der \nBeklagten dem die Linie 941 bedienenden Busunternehmer eine unter dem \nVorbehalt jederzeitigen Widerrufs gestellte straßenverkehrsrechtliche \nAusnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone. Einen \npersonenbeförderungsrechtlichen Antrag zur Genehmigung einer Linienverlegung für \ndie Linie 941 lehnte die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom 13. Februar 1996 \nab. Den dagegen von der Beklagten eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom 1. April 1996 zurück. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 24. April 1996 forderte der Kläger zu 1. die Beklagte fruchtlos \nauf, Nr. 11 des Kompromisses durch Widerruf der Ausnahmegenehmigung zum \nBefahren der Fußgängerzone durch den Busunternehmer umzusetzen. \n\n18\n\nAm 3. Mai 1996 hat der Kläger zu 1. Klage erhoben, der die Kläger zu 2. und 3. \nam 10. Februar 1997 beigetreten sind. \n\n19\n\nSie haben vorgetragen: Die Beklagte sei aus vertraglicher Vereinbarung \nverpflichtet, den Kompromiss vollständig umzusetzen. Damit seien subjektive Rechte \nder Kläger begründet worden. Der Kompromiss sollte bis Anfang Oktober 1995 \numgesetzt sein, der Stadtdirektor habe am 19. September 1995 zugesichert, den \nstreitigen Vertragspunkt sofort durchführen zu lassen. Die Ablehnung der \nLinienverlegung durch die Bezirksregierung sei unschädlich, da nach einem von der \nBeklagten zu verfügenden Widerruf der Ausnahmegenehmigung zum Befahren der \nFußgängerzone für den Busunternehmer eine andere Linienführung genehmigt \nwerden müsse. Es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass die \nvertraglich vereinbarten Punkte umgesetzt würden. Wenn kein vertraglicher \nAnspruch bestehe, ergebe sich der Anspruch unmittelbar aus dem Recht des \nBürgerbegehrens, in dessen Zusammenhang die Vereinbarung getroffen worden sei. \nSollte ein solcher Anspruch nicht bestehen, müsse ein Bürgerentscheid durchgeführt \nwerden. Das Bürgerbegehren sei nämlich nur unter der Voraussetzung \nzurückgenommen worden, dass sämtliche Vertragspunkte umgesetzt würden. \n\n20\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den von dem Rat \nder Stadt B. S. auf der öffentlichen Ratssitzung \nvom 29. März 1995 einstimmig gefassten Beschluss \nüber den zur Vermeidung eines Bürgerentscheides \nnach § 26 GO NRW ausgehandelten Kompromiss \nunter Ziffer 11 umzusetzen, indem sie veranlasst, \ndass die Linienführung der Buslinie 941 durch die \nFußgängerzone der Stadt B. S. eingestellt wird \nund dass die Beklagte eine neue Linienführung über \ndie S. str., H. str. bzw. H. str. durch die \nBus-Schleuse zur H. Str. einrichtet, \n\n22\n\nhilfsweise, entsprechend dem Ratsbeschluss \nvom 29. März 1995 ein weiteres Gespräch über die \nDurchführung des ausgehandelten Kompromisses \nunter Ziffer 11 mit den Klägern zu führen, \n\n23\n\nhilfsweise, den Bürgerentscheid gemäß dem \nunter dem 30. November 1994 eingereichten \nBürgerbegehren durchzuführen. \n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n26\n\nSie hat vorgetragen: Es sei fraglich, ob die Kläger befugt gewesen seien, für das \nBürgerbegehren einen Kompromiss abzuschließen. In dem Kompromiss liege \nnämlich eine teilweise Rücknahme des Bürgerbegehrens, sodass der Rat dem \nBürgerbegehren nicht entsprochen habe. Für eine teilweise Antragsrücknahme fehle \nden Klägern die Vertretungsmacht. Im Übrigen habe der Kläger zu 3. sein \nVertreteramt am 7. Februar 1996 niedergelegt. \n\n27\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKläger. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führen \ninsbesondere aus: Die Formvoraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag \nlägen vor, da das schriftliche Angebot der Kläger durch das schriftliche Protokoll über \ndie Ratssitzung angenommen worden sei. Der Umstand, dass die Vereinbarung in \neinzelnen Punkten auslegungsbedürftig sei, sei unschädlich, insbesondere könne \nkein Einigungsmangel darin gesehen werden, dass der Rat in seiner Sitzung vom 29. \nMärz 1995 beschlossen habe, ein weiteres Gespräch mit den Klägern zu führen. Die \nKläger seien auch zur Abänderung des Bürgerbegehrens befugt gewesen, da in \neiner Bürgerversammlung vom 27. März 1995 dem Kompromiss zugestimmt worden \nsei. \n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die \nBeklagte zu verpflichten, den vom Rat der Stadt B. \nS. in der öffentlichen Ratssitzung vom 29. März \n1995 einstimmig gefassten Beschluss über den zur \nVermeidung eines Bürgerentscheides nach § 26 GO \nNRW ausgehandelten Kompromiss unter Ziffer 11 \numzusetzen, indem sie veranlasst, dass die \nLinienführung der Buslinie 941 durch die \nFußgängerzone der Stadt B. S. eingestellt wird \nund dass die Beklagte eine neue Linienführung über \ndie S. str., H. str. bzw. H. str. durch die \nBus-Schleuse zur H. Str. einrichtet,\n\n30\n\nhilfsweise, den Bürgerentscheid gemäß dem \nunter dem 13. November 1994 eingereichten \nBürgerbegehren durchzuführen. \n\n31\n\nDie Beklagte tritt der Berufung entgegen und führt aus: Die Kläger hätten keine \nVertretungsmacht zum Abschluss des Vertrages gehabt. Darüber hinaus sei dessen \nInhalt objektiv mehrdeutig, sodass ein Anspruch auf Umsetzung nicht bestehe. \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n33\n\nEntscheidungsgründe: \n\n34\n\nDer Senat entscheidet nach mündlicher Verhandlung in voller Senatsbesetzung, \nobwohl die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet und sich nach §§ 125 Abs. 1, 87a \nAbs. 2 und 3 VwGO mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden \nerklärt haben. Der Senat macht von der dadurch eingeräumten Möglichkeit keinen \nGebrauch, weil eine Entscheidung durch den gesamten Senat nach mündlicher \nVerhandlung angezeigt ist. \n\n35\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n36\n\nDer Streitgegenstand, über den im Berufungsrechtszug zu entscheiden ist, \nbeschränkt sich auf den Hauptantrag (Verurteilung zur Bewirkung der Verlegung der \nBuslinie 941 aus der Fußgängerzone) und den früheren Hilfsantrag zu 3. \n(Durchführung des Bürgerentscheids). Der erstinstanzlich verfolgte Hilfsantrag zu 2. \n(Verurteilung zur Durchführung eines Gesprächs mit den Klägern) wird im \nBerufungsrechtszug nicht weiter verfolgt, sodass die insoweit erfolgte \nKlageabweisung durch das Verwaltungsgericht nicht berufungsbefangen ist. \n\n37\n\nDie Klage ist als Leistungsklage zulässig. Gegenstand des Klagebegehrens ist \nbei verständiger Würdigung (vgl. § 88 VwGO) ein Tätigwerden der Beklagten mit \ndem Ziel, die Führung der Buslinie 941 durch die Fußgängerzone zu beenden und \nsie statt dessen durch die im Klageantrag genannten Straßen zu führen. Das ist ein \nmit der Leistungsklage zu verfolgendes Begehren, da es nicht auf den Erlass eines \nVerwaltungsaktes gerichtet ist (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). Ein solcher, nämlich der \nWiderruf der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren der \nFußgängerzone für den Personenbeförderungsunternehmer, ist nicht Teil des mit \ndem Klagebegehren unmittelbar geforderten Gegenstands, denn zum Ausspruch \neines Widerrufs ist zuerst die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit den sich \ndaraus ergebenden Verfahrensschritten erforderlich. Die vom Klagebegehren \numfasste Einleitung des Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel des Widerrufs ist selbst \nkein Verwaltungsakt, sondern ein schlicht hoheitliches Handeln. \n\n38\n\nDie Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Es ist nicht \nausgeschlossen, dass ihnen selbst und nicht den Unterzeichnern des \nBürgerbegehrens aus den Vorgängen um den \"Kompromiss\" die erhobenen \nAnsprüche zustehen. Das gilt auch für den Kläger zu 3., der entgegen der \nAuffassung des Beklagten sein Vertreteramt hinsichtlich des Bürgerbegehrens nicht \nam 7. Februar 1996 niedergelegt hat. Wie sich aus einer Pressemeldung ergibt, \nbezieht sich der Rücktritt alleine auf seine Funktion als Pressesprecher und Mitglied \ndes Vereins \"B. für S. \". Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob \nüberhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form \nein Rücktritt von einem Vertreteramt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW möglich \nist.\n\n39\n\nDie Kläger sind Vertreter des Bürgerbegehrens im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 \nGO NRW. Der Umstand, dass der Kläger zu 1) das Bürgerbegehren mit einem \nSchreiben unter dem Briefkopf \"B. für S. \" einreichte, macht nicht, wie die \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, diesen Verein zum \nVertreter im Sinne der Vorschrift. Maßgeblich ist vielmehr, wer im Text des \nBürgerbegehrens als Vertreter benannt wird.\n\n40\n\nVgl. zur Notwendigkeit, die Vertreter im Text des \nBürgebegehrens zu benennen, OVG NRW, Urteil \nvom 15. Februar 2000 - 15 A 552/97 -, NVwZ-RR \n2001, 49ff.\n\n41\n\nDort sind die Kläger als Vertreter benannt.\n\n42\n\nDie so zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht weder der mit \ndem Hauptantrag noch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch zu. \n\n43\n\nDer mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten mit \ndem Ziel der Verlegung der Buslinie 941 aus der Fußgängerzone ergibt sich nicht \naus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Beklagten, denn ein solcher wurde \nformgültig nicht geschlossen. Es kann dahin stehen, ob ein vertraglicher \nRechtsbindungswille auf Seiten der Beklagten überhaupt bestanden hat oder ob sie \nsich nicht vielmehr an den Kompromiss aus dem Recht des Bürgerbegehrens (§ 26 \nGO NRW) heraus oder nur politisch gebunden fühlte. Jedenfalls mangelt es an \neinem schriftlichen Vertragsabschluss, wie er gemäß § 57 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nerforderlich gewesen wäre. Dazu wäre zumindest notwendig, dass die vertraglichen \nWillenserklärungen der Beteiligten urkundlich aufgesetzt und vom Erklärenden \nunterzeichnet worden wären. Daran mangelt es jedenfalls auf Seiten der Beklagten. \nDie \"Niederschrift über die 4. Zusammenkunft zwischen B. für S. und den \nRatsfraktionen vom 24.03.1995\" protokolliert nur den Verlauf des Gesprächs, in dem \nder Kompromiss gefunden wurde, beinhaltet aber keine vertragliche Willenserklärung \nan die Kläger, was sich schon daraus ergibt, dass sie nicht vom Stadtdirektor als \ndem seinerzeit für Vertragserklärungen berufenen Vertreter der Stadt, sondern von \neinem Verwaltungsmitarbeiter namens U. als Schriftführer unterzeichnet ist. \nEntsprechendes gilt für die Niederschrift über die Ratssitzung vom 29. März 1995, in \nder dem gefundenen Kompromiss zugestimmt wurde. Eine Niederschrift nach § 52 \nGO NRW ist keine schriftliche vertragliche Willenserklärung. Erst recht ergibt sich \naus angeblichen mündlichen Äußerungen des Stadtdirektors, den Kompromiss auch \nim Punkt 11 umsetzen zu wollen, oder aus Anweisungen an seine Mitarbeiter zur \nUmsetzung keine schriftliche vertragliche Willenserklärung.\n\n44\n\nEin Anspruch auf Erfüllung des Punktes 11 des Kompromisses ergibt sich auch \nnicht aus dem Ratsbeschluss selbst i.V.m. § 26 GO NRW. Allerdings schafft § 26 GO \nNRW für die Vertreter von Bürgerbegehren einklagbare Rechtspositionen, so etwa in \n§ 26 Abs. 6 Satz 1 und 2 GO NRW den Anspruch auf die Erklärung des Rates, dass \ndas Bürgerbegehren zulässig sei. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 \n- 15 A 974/97 -, DVBl. 1998, 785 (786). \n\n46\n\nEs mag zu erwägen sein, ob die Vertreter eines Bürgerbegehrens einen \nverfahrensrechtlichen Anspruch darauf haben, dass die Gemeinde einen \nRatsbeschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW, mit dem der Rat einem zulässigen \nBürgerbegehren entspricht, durchführt.\n\n47\n\nVgl. zur Pflicht des Hauptverwaltungsbeamten, \nRatsbeschlüsse durchzuführen, § 62 Abs. 2 Satz 2 \nGO NRW. \n\n48\n\nDenn der Beschluss des Rates, dem Bürgerbegehren zu entsprechen, führt nach \nder genannten Vorschrift dazu, dass der Bürgerentscheid unterbleibt. Es entstünde \nmöglicherweise eine vom Gesetz nicht gewollte Rechtsschutzlücke, wenn die \nGemeinde zwar einen Bürgerentscheid durch einen Ratsbeschluss nach § 26 Abs. 6 \nSatz 4 GO NRW verhindern könnte, aber die Durchführung des dem Bürgerbegehren \nstattgebenden Ratsbeschlusses von den Vertretern des Bürgerbegehrens nicht \ngerichtlich erzwungen werden könnte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der \nRat der Beklagten keinen Beschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW gefasst hat. \n\n49\n\nEin solcher Beschluss kann nur - entsprechend der den Bürgern im \nBürgerentscheid allein gebotenen Entscheidungsalternative (§ 26 Abs. 7 Satz 1 GO \nNRW) - in einer uneingeschränkten Übernahme der nach dem Text des \nBürgerbegehrens beantragten Entscheidung in einen Ratsbeschluss bestehen. Jede \nEinschränkung führt dazu, dass dem Bürgerbegehren nicht entsprochen ist und \ndamit der Bürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW durchzuführen ist. \nDie Bürger haben dann die Wahl, das uneingeschränkte Bürgerbegehren durch \nBürgerentscheid mit der Wirkung eines Ratsbeschlusses auszustatten (§ 26 Abs. 8 \nSatz 1 GO NRW) oder sich durch ablehnendes Abstimmverhalten mit der vom Rat \ngetroffenen Entscheidung zu begnügen. \n\n50\n\n§ 26 GO NRW gibt nichts dafür her, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens \ndurch Verhandlungen mit der Gemeinde eine andere als die nach dem \n- erfolgreichen - Bürgerbegehren beantragte Entscheidung mit der Wirkung eines \ndem Bürgerbegehren stattgebenden Ratsbeschlusses ausstatten könnten, wie dies \nvon den Klägern verlangt wird. Die Regelungen des § 26 GO NRW sind zwingendes \nRecht, das nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Insbesondere können keine \nVerfahrensarten gewählt werden, die die Vorschrift nicht vorsieht. Das gilt auch für \ndie vorliegend gewählte Verfahrensart, einen vom Text des Bürgerbegehrens \nabweichenden und vom Rat beschlossenen Kompromiss als einen dem \nBürgerbegehren entsprechenden Ratsbeschluss zu behandeln. \n\n51\n\nWeitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, sodass die Klage im \nHauptantrag erfolglos bleibt. \n\n52\n\nAuch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch mehr \nauf Durchführung des Bürgerentscheids. Die Vertreter des Bürgerbegehrens haben \nzwar gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW einen auf dem Klageweg durchsetzbaren \nAnspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids, wenn der Rat dem \nBürgerbegehren nicht (uneingeschränkt) entspricht. Diese Voraussetzungen lagen \nhier auch vor, da der Ratsbeschluss vom 29. März 1995 eine - im übrigen auch \nhinsichtlich der hier streitigen Buslinie 941, die im Bürgerbegehren gar nicht \nangesprochen wurde - andere Entscheidung als die nach dem Bürgerbegehren \nbeantragte traf. Indes besteht der Anspruch der Kläger schon deshalb nicht mehr, \nweil sie das Bürgerbegehren mit Schreiben vom 30. März 1995 \"zurückgezogen\" \nhaben. Darin liegt ein Verzicht auf den verfahrensrechtlichen Anspruch, einen \nBürgerentscheid durchzuführen. Zu einem solchen Verzicht waren sie befugt, da die \nVerfahrensrechte hinsichtlich des Bürgerbegehrens bei ihnen konzentriert sind. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 \n- 15 A 974/97 -, DVBl. 1998, 785; zur Möglichkeit des \nVerzichts u.a. auch auf verfahrensrechtliche \nBerechtigungen im Verwaltungsrecht s. Erichsen, \nAllgemeines Verwaltungsrecht. 11. Aufl., § 11 Rdnr. \n54.\n\n54\n\nDie Fragen, ob der Verzicht unter eine auflösende Bedingung gestellt war, weil \ndie Kläger ihn nach dem Kompromiss mit dem aus ihrer Sicht erfolgreichen \nAbschluss des Bürgerbegehrens begründet haben, oder ob eine Beseitigung des \nVerzichts durch Anfechtung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der \nGeschäftsgrundlage in Betracht kommt, lässt der Senat offen. Denn selbst wenn der \nVerzicht seine Wirksamkeit verloren hat, ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf \nDurchführung des Bürgerentscheids wegen Unmöglichkeit seiner Erfüllung \nuntergegangen (entsprechend § 275 Abs. 1 BGB). § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW \ngewährt nämlich lediglich einen Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids \nbinnen dreier Monate nach dem Ratsbeschluss gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW, \nder das Bürgerbegehren für zulässig erklärt.\n\n55\n\nVgl. zum Beginn dieser Frist OVG NRW, \nBeschluss vom 20. März 1995 - 15 B 546/95 -, S. 3 f. \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n56\n\nLäuft diese Frist ab, ohne dass die Vertreter des Bürgerbegehrens ihren \nAnspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids binnen dieser Frist zumindest bei \nder Gemeinde erhoben und bei Erfolglosigkeit ihres Verlangens sodann gerichtlich \ngeltend gemacht haben, kann dieser Anspruch nicht mehr erfüllt werden. Einen nach \nder Drei-Monats-Frist erhobenen Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids \ngewährt das Gesetz nicht. Denn auch die Drei-Monats-Frist steht nicht zur \nDisposition der Beteiligten. Der Gesetzgeber wollte durch die Frist eine Durchführung \ndes Bürgerentscheids zeitnah im Anschluss an das Bürgerbegehren erzwingen. Das \nschließt es aus, Abreden zu treffen, die zu einer späteren Durchführung des \nBürgerentscheids verpflichten sollen, wenn die Abreden keinen Bestand haben oder \nsonst irgendwelche Bedingungen eintreten sollten, hier etwa die Nichtdurchführung \ndes Kompromisses in allen Teilen. Die Vertreter des Bürgerbegehrens müssen sich \ndaher binnen der Drei-Monats-Frist entscheiden, ob sie auf ihrem Anspruch, einen \nBürgerentscheid durchzuführen, bestehen, und ihn, wenn die Gemeinde nicht von \nsich aus den Bürgerentscheid durchführt, einfordern.\n\n57\n\nDas ist hier nicht geschehen. Der Rat hat am 1. März 1995 beschlossen, dass \ndas Bürgerbegehren zulässig sei, und damit die Drei-Monats-Frist in Gang gesetzt. \nDiese lief also am 1. Juni 1995 ab. Noch in der 5. Zusammenkunft zwischen B. \naus B. S. und Vertretern von Rat und Verwaltung am 21. November 1995 \nverhandelten die Beteiligten lediglich über die Pflicht zur Umsetzung des \nKompromisses, nicht aber, was noch vor dem 1. Juni 1995 hätte geschehen müssen, \nüber die Forderung nach Durchführung des Bürgerentscheids.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-25/15-a-2445-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-25/15-a-2445-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300921","retrieved":"2026-07-09 03:26:04.157358+00:00"}}