{"status":"available","doknr":"OLD300935","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0924.9A4092.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-24","aktenzeichen":"9 A 4092/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.132,00 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer grundsätzlich statthafte Antrag auf Zulassung der \nBerufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZunächst sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) dargetan. Die Voraussetzungen dieses \nZulassungsgrundes sind nur dann gegeben, wenn - auf der \nGrundlage der Begründung des Zulassungsantrages - die \nUmstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. \ndes Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. \nDies hat derjenige, der die Zulassung der Berufung beantragt, \ndarzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n4\n\nDie Kläger haben keine deutlich überwiegenden Umstände \ndargelegt, die für die Fehlerhaftigkeit des \nEntscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts sprechen. \nIhre Ausführungen, das Urteil beruhe auf einer \"grundsätzlich \nunrichtigen Anschauung\" von der Bedeutung der allgemeinen \nHandlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie der \nVerfahrensgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG \nund verkürze dadurch letztlich ihren Grundrechtsschutz, \nvermögen keine ernstlichen Zweifel i.o.S. darzutun. Im \nGegenteil spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu \nRecht im Hinblick auf die im Mittelpunkt des Rechtsstreites \nstehende Frage davon ausgegangen ist, dass der Beklagte die \nseitens des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung ihm gegenüber \n- \"vorläufig\" - bezifferte Jahresumlage (als grundsätzlich \nansatzfähiger Aufwand, der mit der Durchführung der seitens \nder Stadt betriebenen öffentlichen Abfalleinrichtung notwendig \nverbunden i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG in der 1997 geltenden \nFassung ist) in vollem Umfang in seine Gebührenkalkulation \neinstellen durfte und nicht etwa stattdessen einen (über die \nerfolgte Reduzierung um Entnahmen und Zinserträge aus der \nGebührenausgleichsrücklage hinaus) niedrigeren Wert in die \nGebührenkalkulation einzusetzen hatte, um - so die \nKläger - durch Überkapazitäten verursachten, \"überhöhten\" \nVerbrennungspreisen Rechnung zu tragen. \n\n5\n\nGemäß § 7 Abs. 1 KAG ist die Gemeinde berechtigt, die von ihr für die Mitgliedschaft in \neinem Zweckverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen nach den Grundsätzen des § 6 \nAbs. 1 Satz 1 und Satz 2 KAG durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die Einrichtungen \nund Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine \nEinrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind \ndamit sämtliche seitens der Gemeinde dem Verband geschuldeten (\"zu zahlenden\") \nVerbandslasten durch eine selbständige Abwälzungsgebühr umlegbar, da § 7 Abs. 1 KAG \ndarauf ausgerichtet ist, den Gemeinden eine vollständige Refinanzierungsmöglichkeit \nbezüglich der in § 7 Abs. 1 KAG aufgeführten Verbandslasten zu verschaffen. Den Kreis \nderjenigen, auf die die (ganzen) Verbandslasten umgelegt werden können, legt § 7 Abs. 1 \nSatz 1 KAG auf diejenigen fest, die - überhaupt - Einrichtungen und Anlagen des Verbandes \nin Anspruch nehmen oder denen der Verband - allgemein - durch seine Einrichtungen, \nAnlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Das Gesetz enthält keine Verknüpfung dahin, \ndass den Betreffenden Verbandslasten nur für die speziell von ihnen benutzten \nVerbandsanlagen oder den ihnen durch den Verband im Einzelfall konkret gewährten Vorteil \nüberbürdet werden dürfen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, StuGR \n2000, 28-32, und vom 18. Juli 1997 \n- 9 A 2933/95 -, StuGR 1998, 306.\n\n7\n\nStatt eine selbständige Abwälzungsgebühr zu erheben, können die Verbandslasten auch \nim Rahmen einer Benutzungsgebühr, hier der Abfallbeseitigungsgebühr, abgewälzt werden. \nDies gilt jedoch nur mit Einschränkungen. In die Abfallbeseitigungsgebühren können nur \ndiejenigen Kosten einbezogen werden, die der Gemeinde für ihre Verbandsmitgliedschaft im \nZusammenhang mit der vom Verband betriebenen Abfallbeseitigung entstehen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. \nSeptember 1999, a.a.O.\n\n9\n\nVorliegend ist ein derartiger Zusammenhang im hier allein interessierenden Kontext \ngegeben, da der Zweckverband für das Verbrennen von Teilen des in seinem Auftrag u.a. im \nGebiet der Stadt J. eingesammelten und transportierten Abfalls durch die \nAbfallentsorgungsgesellschaft des N. Kreises mbH (als Betreiberin der \nMüllverbrennungsanlage J. ) an diese Abfallbeseitigungsgebühren zu entrichten hat. \n\n10\n\nEine Grenze bei der Veranschlagung der Verbandsbeiträge ist - wie in anderen Fällen der \nKostenprognose auch - (lediglich) dort gegeben, wo aufgrund des Kenntnisstandes im \nPrognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrages bereits abzusehen und selbst \nunter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder \nandere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, gewesen \nwäre.\n\n11\n\nVgl. auch insoweit: OVG NRW, Urteil vom \n1. September 1999, a.a.O.\n\n12\n\nDass diese Grenze im vorliegenden Fall erreicht bzw. \nüberschritten wäre, haben die Kläger, die sich mit den hierauf \nbezogenen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des \nVerwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander setzen und \nstatt dessen lediglich pauschal behaupten, die \nVerbrennungsentgelte seien überhöht, nicht i.S.d. § 124a Abs. \n1 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n13\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken bestehen bei Beachtung der \no.g. Grenze einer zulässigen Kostenprognose nicht. \nInsbesondere kann von einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG \nverstoßenden Hinderung, den Rechtsweg zu beschreiten, ebenso \nwenig die Rede sein wie von einer Verkürzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Schließlich liegt im \nHinblick darauf, dass - wie die Kläger meinen - Gebührenzahler \naus kreisangehörigen Gemeinden im Vergleich zu denjenigen aus \nkreisfreien Gemeinden eine \"mindere Rechtsposition\" haben \nkönnen, kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Die \nRechtsschutzmöglichkeiten können sich zwar je nach \nKonstellation - insbesondere der organisatorischen Gestaltung \nder Abfallbeseitigung - unterscheiden; dies liegt aber darin \nbegründet, dass wesentlich verschiedene \nSachverhaltsgestaltungen vorliegen. \n\n14\n\nAuch der behauptete Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist in dem Antrag nicht dargelegt. \nDie Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen, \ndas berücksichtigte Verbrennungsentgelt sei deutlich überhöht, \n\"von vornherein nicht zur Kenntnis genommen\" und damit gegen \nArt. 19 Abs. 4 GG verstoßen sowie ihren Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Dass das \nVerwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der Kläger \nzur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aber unzweifelhaft aus \ndem Tatbestand des angegriffenen Urteils (S. 4 f. des \nUrteilsabdrucks). Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht \ngleichwohl aus den o.g. Gründen keinen Anlass zu weiteren \nUntersuchungen in dieser Hinsicht gesehen hat, ist von seinem \n- insoweit maßgeblichen - Ansatz (der überdies nach dem o.G. \nzutrifft) aus nicht zu beanstanden.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-24/9-a-4092-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-24/9-a-4092-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300935","retrieved":"2026-07-09 03:26:05.378214+00:00"}}