{"status":"available","doknr":"OLD300934","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0924.7A.D77.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-24","aktenzeichen":"7A D 77/00.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Se 06 der Stadt C. ist insoweit nichtig, als das \nGrundstück Gemarkung T. , Flur 23, Flurstück 43 (X. -C. -Straße 5 in C. ) \nals öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt ist. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nT. , Flur 23, Flurstück 43 (X. -C. -Straße 5 in \nC. -T. ). Er wendet sich gegen den Bebauungsplan \nSe 06 der Antragsgegnerin insoweit, als der Bebauungsplan den \nsüdöstlichen Teil seines Grundstücks als öffentliche Grünfläche \nmit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festsetzt. Das \nGrundstück des Antragstellers ist im nordwestlichen, zur \nX. -C. -Straße gelegenen Bereich mit einem ca. 200 Jahre \nalten früheren Bauerngehöft bebaut. Noch während des \nPlanaufstellungsverfahrens praktizierte in dem dortigen Gebäude \nein Tierarzt.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan Se 06 grenzt mit seiner etwa 53 m breiten \nSüdwestseite an die selbst nicht im Geltungsbereich dieses \nBebauungsplans gelegene L. straße . Von der L. straße \nerstreckt sich der Bebauungsplan in einer Breite zwischen rund \n45 m bis 70 m etwa 185 m in nordöstliche Richtung und grenzt \ndort an die zur L. straße in etwa parallel verlaufende \nX. straße , die auf einem Teilstück auf Grundlage der \nBebauungsplanfestsetzungen verbreitert werden soll. \nL. straße und X. straße bilden mit der M. straße \nim Osten, der X. -C. -Straße im Westen und der \nC. Straße im Norden ein Straßengeviert, das umlaufend in \nunterschiedlichen Bautiefen bebaut ist. Der Bebauungsplan setzt \neine von der L. straße abführende öffentliche \nVerkehrsfläche fest, die bis in eine von der L. straße aus \ngemessene Tiefe von rund 85 m beidseits der Erschließung eines \nallgemeinen Wohngebiets dienen soll. Nordwestlich dieser \ngeplanten Verkehrsfläche grenzt auf gut 61 m die im Eigentum \nder Antragsgegnerin stehende Parzelle 71 an, die im vorderen, \nzur L. straße gelegenen Bereich mit einer ehemaligen \nSchule (L. straße 23) bebaut ist. Durch Baugrenzen greift \nder Bebauungsplan den Grundriss dieses Gebäudes auf \n(„Baufenster\"). Zwischen der von der L. straße aus \nbetrachtet rückwärtigen Baugrenze verbleiben bis zur \nrückwärtigen Grundstücksgrenze des Flurstücks 71 noch etwa 33 \nm; im Abstand von etwa 10 m zum vorderen Baufenster ist hier \neine weitere überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die \nüber die rückwärtige Grenze des Flurstücks 71 in nordöstliche \nRichtung noch hinausreicht. Zulässig sind in den allgemeinen \nWohngebieten bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer \nGeschossflächenzahl von 0,8 zweigeschossige Einzel- und \nDoppelhäuser. Die zunächst 6,50 m breite öffentliche \nVerkehrsfläche endet etwa 80 m nordöstlich der L. straße \nin einem Wendehammer; von hier führt sie als Fußweg bis zur \nX. straße weiter. Entlang der X. straße setzt der \nBebauungsplan bis in eine Tiefe von rund 35 m ein weiteres \nallgemeines Wohngebiet mit den schon genannten Nutzungsmaßen \nfest. Zwischen den beiden zur L. straße (bzw. dem von der \nL. straße abführenden Stichweg) und dem zur X. straße \norientierten allgemeinen Wohngebieten sieht der Bebauungsplan \nbeidseits des Fußwegs eine private Grünfläche (Hausgärten) vor, \ndie auch einen Teil des Grundstücks des Antragstellers erfasst. \nEin etwa 25 m x 26 m großes, ausschließlich auf dem Grundstück \ndes Antragstellers gelegenes Flurstücksteil ist als öffentliche \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz \nfestgesetzt.\n\n5\n\nDas Grundstück des Antragstellers grenzt mit seiner rund 20 \nm breiten Schmalseite an die X. -C. -Straße. Es ist etwa \n70 m tief. Rückwärtig der letzten auf dem Grundstück des \nAntragstellers vorhandenen Gebäude beginnt das \nBebauungsplangebiet dort mit der (auch) das Grundstück des \nAntragstellers erfassenden Festsetzung einer privaten \nGrünfläche (Tiefe zwischen 13,50 m und 18 m), dann folgt die \nöffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz). \n\n6\n\nDurch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan, \ndass Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und \nTankstellen in den allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig \nsind. Im Bereich der maximal zweigeschossigen Bebauung sind in \nWohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig. Der \nBebauungsplan regelt Einzelheiten zur Höhe baulicher Anlagen, \nzur Zulässigkeit von Garagen, Stellplätzen und überdachten \nStellplätzen auf den Grundstücksflächen, zur Zulässigkeit von \nNebenanlagen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft. \n\n7\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Ein erster Bebauungsplanentwurf, der das Grundstück \ndes Antragstellers noch nicht erfasste, wurde auf Grundlage \neines Beschlusses des Umwelt- und Planungsausschusses vom \n25. Juni 1997 nach öffentlicher Bekanntmachung am 28. Juli 1997 \nin der Zeit vom 18. August bis 15. September 1997 öffentlich \nausgelegt. Bürger trugen Anregungen zur Bebauungsplanung vor. \nDer Umwelt- und Planungsausschuss änderte den \nBebauungsplanentwurf, der nunmehr das Grundstück des \nAntragstellers (teilweise) umfasste. Der Bebauungsplanentwurf \nwurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 8. Juni 1998 in der \nZeit vom 16. Juni bis 31. Juli 1998 öffentlich ausgelegt. \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Bürger brachten \nAnregungen zum Bebauungsplanentwurf vor, so der Antragsteller \nmit Schreiben vom 22. Juli 1998 sowie Frau Dr. T. , \nMieterin des Grundstücks des Antragstellers. Nach weiteren \nÄnderungen des Bebauungsplanentwurfs wurde der \nBebauungsplanentwurf auf Grundlage des Beschlusses des Umwelt- \nund Planungsausschusses vom 19. Mai 1999 nach Bekanntmachung am \n27. Mai 1999 in der Zeit vom 7. Juni bis 21. Juni 1999 unter \nHinweis darauf erneut ausgelegt, dass Anregungen nur zu den \ngeänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs vorgebracht werden \nkönnten. Am 5. August 1999 prüfte der Rat der Antragsgegnerin \ndie eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan \nmit seiner Begründung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss \nwurde am 20. August 1999 öffentlich bekannt gemacht. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 8. Mai 2000 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er \nausführt: Die Einbeziehung seines Grundstücks in den \nBebauungsplan sei nicht erforderlich gewesen; dieser zerstöre \ndie vorhandene Bebauungsstruktur. Eine Begründung hierfür gebe \nder Bebauungsplan nicht. Für einen Kinderspielplatz bestehe \nkein Bedarf. Dies habe eine von Herrn Decker durchgeführte \nAnliegerumfrage bestätigt. Ungeachtet dessen bestehe in einer \nEntfernung von weniger als 300 m an der C. Straße ein \nöffentlicher Spielplatz, der zur Deckung des von der \nAntragsgegnerin angenommenen Bedarfs ausreiche. Dieser \nSpielplatz könne gefahrlos besucht werden. Hinzugekommen sei \nein kleiner Kinderspielplatz L. straße \n/L. . Ein weiterer, im Eigentum der Antragsgegnerin \nstehender, zur Bedarfsdeckung ebenfalls ausreichender \nSpielplatz liege an der Einmündung der X. -C. -Straße in \ndie L. straße im Garten des dortigen alten Schulgebäudes. \nDie Antragsgegnerin hätte schließlich die in ihrem Eigentum \nstehende Parzelle 71 für Zwecke eines Kinderspielplatzes \nheranziehen können und müssen. Dass sie dennoch seine, des \nAntragstellers, Parzelle überplane, sei auch deshalb \nabwägungsfehlerhaft, weil der Kindergarten auch den Bedarf \nabdecken solle, der im Bereich des Bebauungsplans \nSe 05 entstehe. Der Investor dieses Bebauungsplanbereichs habe \n70.000,-- DM für die Errichtung eines Kinderspielplatzes \nanderen Orts gezahlt; der über die Zahlungsverpflichtung \ngeschlossene Vertrag stelle sich sozusagen als ein Vertrag zu \nseinen, des Antragstellers, Lasten dar. In anderen \nNeubaugebieten beispielsweise an der C. straße und am \nalten Sportplatz würden gleichheitswidrig überhaupt keine \nKinderspielplätze eingerichtet. Der an der Grommeshofstraße für \n400 Häuser gebaute Spielplatz sei 400 qm groß; in aller Regel \nbegnüge sich die Antragsgegnerin im Übrigen mit (insgesamt 13) \nSpielstraßen. Die im Bebauungsplan festgesetzte, von der \nL. straße abzweigende Stichstraße könne als Spielstraße \nausgewiesen werden. Auch deshalb sei ein Spielplatz \nentbehrlich. Das Haus X. -C. -Straße 5 sei ein ca. 200 \nJahre altes Bauerngehöft, zu dem seiner Funktion nach ein \nNutzgarten gehöre. Er, der Antragsteller, benötige sein \nGrundstück künftig für eine gärtnerisch/ landwirtschaftliche \nNutzung. Er wolle Gemüse anbauen. Die gärtnerische Nutzung \nsolle zum 1. November 2001 aufgenommen werden, da dann der mit \ndem Tierarzt geschlossene Mietvertrag auslaufe. Der \nBebauungsplan sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar, bewirke \nnämlich eine Teilenteignung, ohne erforderlich zu sein und ohne \nRegelungen über Art und Ausmaß der Entschädigung zu enthalten. \nOhne Not würde der Haushalt der Antragsgegnerin mit der \nEnteignungsentschädigung belastet. \n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Se 06 der \nAntragsgegnerin insoweit für nichtig zu \nerklären, als darin das Grundstück \nX. -C. -Straße 5 (Gemarkung \nT. , Flur 23, Flurstück 43) als \nöffentliche Grünfläche mit der \nZweckbestimmung Kinderspielplatz \nfestgesetzt ist.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nSie erwidert: Der Antrag sei unzulässig, denn der Antragsteller \ntrage keine Tatsachen substantiiert vor, die eine Verletzung \nseiner Rechte möglich erscheinen lasse. Der Antrag sei auch \nunbegründet. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets sei \nerforderlich, da in der Ortschaft T. an anderer Stelle \nkein potenzielles Bauland mehr vorhanden sei. Die Festsetzung \neiner öffentlichen Grünfläche als Kinderspielplatz sei \nerforderlich, um den bestehenden Bedarf an Spielplätzen zu \ndecken, der sich nicht nur aus dem Baugebiet, sondern der alten \nOrtslage T. , insbesondere aus dem Bereich des ebenfalls \nsüdlich der Sammelstraße C. Straße/X. straße \ngelegenen Bebauungsplans Se 05 ergebe. Östlich des Straßenzugs \nC. Straße/X. straße - ein Sammelstraßenzug, der \nDurchgangsverkehr von N. nach X. bzw. zur \nAutobahnanschlussstelle F. aufnehme - sei bislang kein \nKinderspielplatz vorhanden und auch planerisch nicht anderen \nOrts ausgewiesen. Der Bedarf sei unter Anwendung des \nRunderlasses des Innenministers vom 31. Juli 1974, MBl 1974, \n1072, in der Fassung der Änderung vom 29. März 1978, MBl 1978. \n649 (im Folgenden: Hinweise für die Planung von Spielflächen) \nsowie der Richtlinien der Deutschen Olympischen Gesellschaft \nfür die Schaffung von Erholungs-, Spiel- und Sportanlagen in \nder 3. Fassung von 1976 ermittelt worden. Erforderlich gewesen \nsei ein Spielplatz des Spielbereichs B, dessen Spielfläche nach \nden Anforderungen der Hinweise für die Planung von Spielflächen \nmindestens 400 qm netto groß sein solle. In Gebieten, in denen \ngewohnt werde, sei die Errichtung von Spielplätzen nicht nur \nzulässig, sondern geboten, und zwar auch solcher Spielplätze, \ndie gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung \nböten. Der Spielplatz an der C. Straße sei ungeeignet, da \nder Fußweg dorthin mehr als 300 m betrage und mehrere \nVerkehrssammelstraßen überquert werden müssten. Die alte Schule \nwerde seit langem durch ihr Sozialamt an Obdachlose vermietet. \nDie freie Fläche hinter dem früheren Schulgebäude auf der \nParzelle 73 diene als Garten und sei in ihrem derzeitigen \nZustand für die Zwecke eines Kinderspielplatzes nicht \nbrauchbar, weil noch teilweise sichtbare Fundamente der alten \nSchule aus dem Boden ragen würden. Das Grundstück sei mit nur \n320 qm zu klein. Es grenze an Straßen und sei auch deshalb \nnicht gleichermaßen wie der überplante Teil des Grundstücks des \nAntragstellers geeignet. Für die im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses ebenfalls in ihrem, der Antragsgegnerin, \nEigentum stehende Parzelle 71 sei im rückwärtigen Bereich durch \nden Bebauungsplan eine Baumöglichkeit geschaffen worden. Nach \ndiesem Plankonzept sei das Grundstück für einen \nKinderspielplatz ebenfalls nicht geeignet. Zudem würde ein \nKinderspielplatz im rückwärtigen Bereich der Parzelle 71 \nunmittelbar zwischen geplanter Wohnbebauung liegen. Es käme zu \neinem planlosen Wechsel von Wohnbebauung, Spielplatz \n(Grünfläche), Wohnbebauung und der vom Antragsteller \ngewünschten gärtnerischen Nutzung (Grünfläche). Das Verhältnis \nder \nWohneinheiten zur geplanten Straßenlänge würde mit der Folge \nunwirtschaftlicher Erschließungskosten ungünstiger. \nDemgegenüber eigne sich das übertiefe Grundstück des \nAntragstellers in besonderem Maße, da es über den vorhandenen \nFußweg von mehren Straßen aus fußläufig gut erreichbar sei. Der \nSpielplatz halte zur vorhandenen Bebauung einen großen Abstand. \nDurch entsprechende Anpflanzungen werde die Idylle des Bereichs \neher verbessert. Spielstraßen seien keine Alternative, da dort \nkindgerechtes Spielen nicht gewährleistet sei. Sie, die \nAntragsgegnerin, habe sich in anderen Baugebieten nicht mit der \nstraßensverkehrsrechtlichen Einrichtung von Spielstraßen \nbegnügt. An der H. straße sei in der Nähe des alten \nSportplatzes ein Kinderspielplatz vorhanden. Im neuen Baugebiet \nam Bahnhof T. sei ein Kinderspielplatz errichtet worden. \nDie vom Antragsteller vorgetragene Absicht \ngärtnerisch/landwirtschaftlicher Nutzung habe er zu keiner Zeit \nerkennen lassen. Eine einem Bauernhof entsprechende Nutzung sei \nmittlerweile ohnehin undenkbar, da der Hausgarten mitten in ein \nWohngebiet münde. Auch eine gärtnerische Nutzung sei aufgrund \nder Zufahrtsmöglichkeiten und der seitlichen \nGrundstückseinfriedung durch eine 2 m hohe Mauer nur bedingt \nmöglich. Ein Nutzgarten stehe weiterhin zur Verfügung, und zwar \nauch in der für die vorhandene Kleintierarztpraxis benötigten \nGröße. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche bewirke \nkeine Abwertung der Fläche, sondern vor dem Hintergrund eine \nAufwertung, dass an der Errichtung von Kinderspielstätten ein \nüberragendes öffentliches Interesse bestehe. Vorhandene \nBaustrukturen würden durch den Bebauungsplan nicht \nverändert.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats über den \nNormenkontrollantrag durch Beschluss ohne vorherige mündliche \nVerhandlung zugestimmt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von der \nAntragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorganges sowie der vom \nAntragsteller vorgelegten Lichtbilder verwiesen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über \nden Normenkontrollantrag durch Beschluss (vgl. § 47 Abs. 5 Satz \n1 VwGO).\n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n20\n\nDer Antragsteller stellt einen Antrag, der auf die \nFeststellung der Nichtigkeit der nur sein Grundstück \nbetreffenden Festsetzungen gerichtet ist. Eine antragsbezogene \nPrüfung ist möglich. \n\n21\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Wendet sich der \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine \nbauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein Grundstück \nbetrifft, ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Der \nBebauungsplan bestimmt die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks \ndes Antragstellers. Er setzt im rückwärtigen Bereich der \nParzelle 43 eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung \nKinderspielplatz fest. Der Antragsteller wendet sich gegen \ndiese Festsetzung und macht in substantiierter Weise geltend, \ndass sie in gesetzwidriger Weise in sein Eigentum \neingreife.\n\n22\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n23\n\nDer Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, soweit er auf der \nim Eigentum des Antragstellers stehenden Parzelle 43 eine \nöffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz \nfestsetzt. \n\n24\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in \ndie Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt \neine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für \ndie Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin hat die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt und insbesondere nicht dem Gewicht privaten \nEigentums hinreichende Rechnung getragen.\n\n26\n\nAllerdings sind bei der Festsetzung einer öffentlichen \nZwecken dienenden Fläche nicht schon die Voraussetzungen für \neine Enteignung im vollen Umfang zu prüfen. Eine solche \nFestsetzung im Bebauungsplan hat noch keine \nenteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit über die \nZulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre. \nJedoch muss der Eingriff in das Eigentum durch überwiegende \nGründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Zu \nberücksichtigen ist das private Eigentum als in hervorgehobener \nWeise abwägungsbeachtlicher Belang.\n\n27\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Okto-\n ber 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57.\n\n28\n\nDer Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die \nAufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im \nvermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine \neigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. \nDas verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch \nPrivatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des \nEigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es \nsoll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative in \neigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und \ngenießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die \nSicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai \n2001 - 1 BvR 1512/97 und 1677/97 -, \nNVwZ 2001, 1023.\n\n30\n\nBesondere Beachtung ist der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nvermittelten Rechtsposition in der Abwägung zu geben, wenn \nprivates Eigentum für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen \nwerden soll. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August \n1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 \n(106); Beschluss vom 3. Juni 1998 \n- 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, 425.\n\n32\n\nIn die Abwägung ist dann einzustellen, ob die \nInanspruchnahme privaten Eigentums für den verfolgten \nöffentlichen Zweck überhaupt erforderlich ist oder nicht \nvielmehr auf im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke \nzugegriffen werden kann. Von Belang ist ferner, ob die \nöffentlichen Zwecken dienende Festsetzung zugleich Interessen \nPrivater dient und ob diese in einer mit dem Grundsatz der \nGleichbehandlung zu vereinbarenden Weise von der belastenden \nFestsetzung ausgenommen werden können.\n\n33\n\nDie Eigentümerinteressen des Antragstellers waren nach diesen \nGrundsätzen nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil von seiner \nnunmehrigen Absicht, den rückwärtigen Bereich seines \nGrundstücks für Gemüseanbau zu nutzen, im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses nichts bekannt war. Mitgeteilt war jedoch \ndurch die Mieterin des Grundstücks des Antragstellers \n(Schreiben vom 21. Juli 1998), sie benötige die \nGrundstücksfläche für Zwecke ihrer Tierarztpraxis. Der \nAntragsteller hat mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1998 zu \ndiesem Nutzungszweck ergänzend ausgeführt und darauf \nhingewiesen, er sei auf die Mieteinnahmen angewiesen. Die \nAntragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme zu den vom \nAntragsteller vorgebrachten Bedenken im Wesentlichen darauf \nbeschränkt auszuführen, die Baugenehmigung für die \nTierarztpraxis umfasse nicht die Umnutzung der Außenanlagen. \nDas Interesse des Antragstellers, sein Eigentum in einer \nentsprechenden Weise zu nutzen, ist mit der Prüfung, ob die \nbisherige Nutzung baurechtlich genehmigt ist, jedoch nicht \nhinreichend abgewogen, wenn die bisherige Nutzung etwa \ngenehmigungsfähig gewesen ist, keiner Genehmigung bedurfte oder \njedenfalls durch Bebauungsplanung ermöglicht werden könnte. \nHierauf kommt es jedoch nicht einmal an. \n\n34\n\nEs ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zum \nGegenstand der Abwägung die Frage gemacht hätte, ob die \nInanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers überhaupt \nvor dem Hintergrund sachgerecht sein kann, dass die in ihrem \nEigentum stehende Parzelle 71 als öffentliche Grünfläche mit \nder Zweckbestimmung Kinderspielplatz hätte festgesetzt werden \nkönnen. Zu einer dahingehenden Abwägung bestand Veranlassung. \n\n35\n\nDie Parzelle 71 ist für die Festsetzung eines \nKinderspielplatzes gleichermaßen geeignet, wie die Teilfläche \nder im Eigentum des Antragstellers stehende Parzelle 43. Sie \nist vergleichbar groß, wenn der Bereich rückwärtig des auf der \nParzelle 71 nahe zur L. straße vorhandenen Gebäudes bis \nzur nordöstlichen Grundstücksgrenze gemessen wird und ein \ngewisser Abstand zum Wohngebäude von etwa 6 m in Rechnung \ngestellt wird. Sie liegt ebenfalls abgesetzt von größeren \nStraßen und nur an der durch den Bebauungsplan festgesetzten, \nin einem Wendehammer endenden Stichstraße. Sie liegt nur wenige \nMeter von dem in Anspruch genommenen Grundstück des \nAntragstellers entfernt und ist damit auch im Hinblick auf die \nAbstände zu anderen Wohnbereichen der Ortschaft T. , deren \nBedarf an einem Kinderspielplatz nach Vortrag der \nAntragsgegnerin abgedeckt werden soll, gleichermaßen gut \nerreichbar. \n\n36\n\nDie von der Antragsgegnerin im laufenden \nNormenkontrollverfahren für die Inanspruchnahme der Parzelle \ndes Antragstellers an Stelle ihres eigenen Grundstücks \nbenannten Gesichtspunkte, die ohnehin nicht Gegenstand der \nAbwägung des Rates der Antragsgegnerin gewesen sind, begründen \nnicht, weshalb das Grundstück des Antragstellers vorrangig \nhätte in Anspruch genommen werden dürfen. Der von der \nAntragsgegnerin genannte Gesichtspunkt, bei einer Festsetzung \nder Spielplatzfläche auf ihrem Grundstück würden die \nFestsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets, einer öffentlichen \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz und eines \nweiteren allgemeinen Wohngebiets „planlos\" wechseln, vermag \nnicht zu überzeugen. Ein Kinderspielplatz insbesondere des hier \nin Rede stehenden Spielplatztyps B (vgl. die Hinweise für die \nPlanung von Spielflächen) ist in einem allgemeinen Wohngebiet \nzulässig. Ungeachtet dessen war es Sache der Antragsgegnerin \nabzuwägen, ob das mit der Bebauungsplanung verfolgte \nstädtebauliche Anliegen, Wohnbauflächen festzusetzen, einen \nsolchen Wechsel erforderte und ob der dennoch etwaig \nerforderliche Wechsel solche Unzuträglichkeiten hätten \nbefürchten lassen, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks des \nAntragstellers als sachgerecht anzusehen sein kann. Der von der \nAntragsgegnerin ferner hervorgehobene Gesichtspunkt, es würden \nunwirtschaftliche Erschließungskosten entstehen, würde der \nKinderspielplatz im rückwärtigen Bereich der Parzelle 71 \nfestgesetzt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Bedarf, \neinen Kinderspielplatz einzurichten, wird gerade durch die \nfestgesetzten allgemeinen Wohngebiete (und weiterer allgemeiner \nWohngebiete anderen Orts in T. ) ausgelöst. Sachgerecht \nmag es daher sein, die durch die Festsetzung allgemeiner \nWohngebiete Begünstigten mit den Folgekosten der Festsetzung zu \nbelasten, diese aber nicht zum Nachteil eines anderen, selbst \nnicht begünstigten Grundstückseigentümers dadurch zu mindern, \ndass sein Grundstück mit der öffentlichen Zwecken dienenden \nFestsetzung belastet wird. Dessen ungeachtet ist auch die Frage \nwirtschaftlicher Erschließungskosten nicht in dem von der \nAntragsgegnerin gemeinten Sinne zwingend, sondern hätte \nGegenstand der Abwägung sein müssen. Beispielsweise wäre zu \nerwägen gewesen, ob durch Festsetzung weiterer einem \nallgemeinen Wohngebiet zugeordneter Baufenster (im Bereich der \nöffentlichen und privaten Grünflächen) die Erschließungskosten \nim Verhältnis reduziert werden könnten. Zwar stünde eine \nderartige Planung nicht in Übereinstimmung mit den von \nAnliegern der M. straße und der X. -C. -Straße \ngeäußerten Wünschen. Ein die Interessen des Antragstellers von \nvornherein überwiegender Abwägungsgesichtspunkt ergibt sich \nauch hieraus nicht, würde es sich bei der Festsetzung weiterer \nallgemeiner Wohngebiete doch lediglich um eine Angebotsplanung \nhandeln, die nicht gegen den Willen der Anlieger dazu führen \nmüsste, dass entsprechende Wohnbauten auch tatsächlich \nerrichtet werden. \n\n37\n\nDie dargelegten Mängel der Abwägung sind gemäß § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB erheblich. Es liegt auf der Hand, dass eine \nsachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin hätte Veranlassung \ngeben müssen, das Gewicht der durch die öffentlichen Zwecken \ndienenden Festsetzung betroffenen Eigentumsbelange vor dem \nHintergrund abzuwägen, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks \nim Plangebiet ist, welches als für den beabsichtigten \nNutzungszweck gleichermaßen geeignet herangezogen werden \nkann.\n\n38\n\nDer Abwägungsmangel kann nicht durch ein ergänzendes \nVerfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden. Ein \nbehebbarer Mangel liegt nicht vor, wenn der festgestellte \nMangel so schwer wiegt, dass er den Kern der \nAbwägungsentscheidung betrifft. Der festgestellte \nAbwägungsmangel betrifft den Kern der Abwägungsentscheidung \nhinsichtlich der Frage, ob eine öffentliche Grünfläche mit der \nZweckbestimmung Kinderspielplatz auf dem Grundstück des \nAntragstellers abwägungsgerecht vorgesehen werden kann.\n\n39\n\nDer Abwägungsmangel führt nicht zur Nichtigkeit des \nBebauungsplanes insgesamt, denn er berührt das mit dem \nBebauungsplan im Übrigen verfolgte städtebauliche Konzept \nnicht.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-24/7a-d-77-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-24/7a-d-77-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300934","retrieved":"2026-07-09 03:26:05.291803+00:00"}}