{"status":"available","doknr":"OLD300946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0921.6A2511.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-21","aktenzeichen":"6 A 2511/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu \ngefasst: \n\nDer Beklagte wird unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung vom 15. April 19.. und vom 8. April 19.. sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 28. November 19.. verpflichtet, die in Nr. 4. des \nKlageantrages I. Instanz aufgeführten Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger zu einem Viertel und der \nBeklagte zu drei Vierteln. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung, \nsoweit die Zulassung abgelehnt worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens im \nÜbrigen trägt der Kläger. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert des Verfahrens I. Instanz wird unter entsprechender Änderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. April 19.. auf bis zu 12.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\nDer Streitwert des Verfahrens auf Zulassung der Berufung wird, soweit der \nZulassungsantrag des Beklagten abgelehnt worden ist, auf bis zu 8.000,- DM und \nder Streitwert des Berufungsverfahrens im Übrigen auf bis zu 3.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19.. geborene Kläger studierte vom \nWintersemester 19../.. bis zum Sommersemester 19.. an der \nUniversität J. katholische Theologie. Danach war er bis \nzum Oktober 19.. als Angehöriger der Ordensgemeinschaft vom \nHeiligsten Herzen Jesu, Körperschaft des öffentlichen Rechts \nmit Sitz in G. , in verschiedenen Niederlassungen \ndieser Gemeinschaft in ×. , in A. und in \nE. als Erzieher, Religionslehrer und Missionar tätig. \nVom 1. September 19.. bis zum 25. April 19.. arbeitete er \naufgrund eines zwischen seinem Orden und der \"Aktion Missio\" \ngeschlossenen so genannten Gestellungsvertrages für die \nletztgenannte Einrichtung. Sie war damals als eingetragener \nVerein privatrechtlich organisiert. \n\n4\n\nNach seiner Laisierung stand der Kläger von 19.. bis zum \nEintritt in den Ruhestand im Jahre 19.. als Lehrer an einer \nBerufsschule im Dienst des Beklagten, und zwar zunächst im \nAngestellten- und seit August 19.. im Beamtenverhältnis; \nzuletzt war er Oberstudienrat. \n\n5\n\nBereits unter dem 15. April 19.. hatte das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) aufgrund \nder §§ 10 bis 12 BeamtVG einen Bescheid über die Anerkennung \nvon Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig erlassen. Darin \nerkannte es im Hinblick auf die Zeiträume vom 1. Oktober 19.. \nbis zum 30. September 19.. und vom 1. Oktober 19.. bis zum \n31. Mai 19.. (Studium und Prüfungszeit) einen Zeitraum von \nvier Jahren und 182 Tagen sowie die Zeit, die der Kläger als \nLehrer im Angestelltenverhältnis tätig gewesen war, als \nruhegehaltfähig an. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Juni 19.. bis \nzum 5. Oktober 19.. lehnte das Landesamt diese Anerkennung ab. \nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger im April 19.. \nWiderspruch, der zunächst nicht beschieden wurde. \n\n6\n\nMit einer als \"Vorläufiger Bescheid über Versorgungsbezüge\" \nbezeichneten Verfügung vom 14. Juli 19.. setzte das LBV die \ndem Kläger mit dem Eintritt in den Ruhestand zustehenden \nVersorgungsbezüge fest. Dabei gelangte es zu einem \nRuhegehaltsatz von 65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. \nAls ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigte das LBV \naufgrund des § 11 BeamtVG unter anderem die Zeiten vom \n1. Oktober 19.. bis zum 20. Oktober 19.., vom 10. September \n19.. bis zum 20. Oktober 19.. und vom 10. September 19.. bis \nzum 20. Oktober 19.., in denen der Kläger als \"Aushilfslehrer \nund Erzieher\" tätig gewesen war, sowie die vorgenannte Zeit \nseiner Mitarbeit bei der \"Aktion Missio\" von September 19.. \nbis April 19... \n\n7\n\nMit Bescheid vom 8. April 19.. setzte das LBV die \nVersorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines \nRuhegehaltssatzes von 67 v.H. neu fest. Als ruhegehaltfähige \nDienstzeit berücksichtigte es dabei die Zeit des Studiums und \nder Prüfung im Umfang des Bescheides vom 15. April 19.., \nverschiedene im Einzelnen umschriebene Teilzeiträume aus der \nZeit der sich anschließenden Ordenszugehörigkeit des Klägers \nsowie seine Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis. \nDie mangelnde Berücksichtigung der in dem Bescheid vom \n31. Juli 19.. zusätzlich angeführten Zeiträume aus den Jahren \n19.. bis 19.. und der Tätigkeit für die \"Aktion Missio\" in den \nJahren 19../.. begründete das Landesamt - ebenso wie die nicht \nerfolgte Berücksichtigung verschiedener weiterer Zeiträume aus \nden Jahren 19.. bis 19.. - damit, dass die Voraussetzungen des \n§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 b BeamtVG insoweit nicht gegeben seien. \nIn der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde \nauf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch zu erheben. \n\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin im Mai 19.. Klage erhoben. Er hat \ndie Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Bescheid vom \n8. April 19.. richtigerweise um einen Widerspruchsbescheid zu \ndem Bescheid vom 15. April 19.. handele, und den Beklagten um \nden Erlass eines entsprechenden \"Korrekturbescheides\" mit \neiner auf die Möglichkeit der Klageerhebung hinweisenden \nRechtsbehelfsbelehrung gebeten. \n\n9\n\nDas LBV hat daraufhin unter dem 28. November 19.. einen \nWiderspruchsbescheid erlassen, mit dem es dem Widerspruch des \nKlägers gegen den Bescheid vom 15. April 19.. insoweit \nabgeholfen hat, als nunmehr auch die Zeit vom 16. Oktober 19.. \nbis zum 8. Juli 19.. und vom 1. September 19.. bis zum \n30. Juli 19.. als ruhegehaltfähig anerkannt wird; dies \nentspricht dem Vorgehen des Beklagten in dem Bescheid vom \n8. April 19... Im Übrigen hat das LBV den Widerspruch gegen \nseinen Bescheid vom 15. April 19.. zurückgewiesen. \nAbschließend heißt es in diesem Bescheid, es müsse bei der \ninzwischen erfolgten Festsetzung vom 8. April 19.. verbleiben. \n\n10\n\nDer Kläger hat vorgetragen: Die Bescheide vom 15. April \n19.. und vom 8. April 19.. sowie vom 28. November 19.. seien \nrechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten, soweit \ndarin die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten während \nseiner Ordensmitgliedschaft abgelehnt und die Berücksichtigung \nder bereits im Bescheid vom 14. Juli 19.. anerkannten \nVordienstzeiten verweigert worden sei. Die Zeiten vom 1. bis \nzum 20. Oktober 19.., vom 10. September bis zum 20. Oktober \n19.., vom 10. September bis zum 20. Oktober 19.. und vom \n1. September 19.. bis zum 25. April 19.., die bereits im \nBescheid vom 14. Juli 19.. als ruhegehaltfähig anerkannt \nworden seien, hätten nur dann unberücksichtigt bleiben dürfen, \nwenn der letztgenannte Bescheid zurückgenommen oder widerrufen \nworden wäre. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die hierfür \nmaßgeblichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 bis 4 und des \n§ 49 Abs. 2 VwVfG lägen auch nicht vor. Die weiteren im \nKlageantrag genannten Zeiträume seien nach § 11 Nr. 1 b \nBeamtVG ruhegehaltfähig. Im Hinblick auf die Zeit von \nSeptember 19.. bis April 19.., während der er für die \"Aktion \nMissio\" tätig gewesen sei, folge nichts anderes daraus, dass \ndiese Organisation damals privatrechtlich organisiert gewesen \nsei. Denn § 11 Nr. 1 b BeamtVG gelte nicht nur für öffentlich-\nrechtliche Religionsgesellschaften, sondern auch für deren \nVerbände. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Änderung des \nBescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung vom 8. April \n19.. in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. November \n19.. zu verpflichten, \n\n13\n\n1. die Zeiten vom 1. Oktober 19.. \nbis 20. Oktober 19.., 10. September \n19.. bis 20. Oktober 19.., \n10. September 19.. bis 20. Oktober 19.. \nund 1. September 19.. bis 25. April \n19..,\n\n14\n\n2. die Zeit vom 1. Juni 19.. bis \n15. Oktober 19.., \n\n15\n\n3. die Zeit vom 15. September 19.. \nbis 30. März 19.. und\n\n16\n\n4. die Zeiten vom 13. Mai 19.. bis \n29. November 19.. und vom 10. März 19.. \nbis 28. Oktober 19..\n\n17\n\nals ruhegehaltfähig anzuerkennen. \n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nEr hat die Begründungen der ablehnenden Entscheidungen in den \nangegriffenen Bescheiden vertieft. \n\n21\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den \nBeklagten unter Änderung der Bescheide des LBV vom 8. April \n19.. und vom 28. November 19.. verpflichtet, die in den Nrn. 1 \nund 4 des Klageantrages aufgeführten Zeiten als \nruhegehaltfähig anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. Im Hinblick auf die von Nr. 1 des Klageantrages \nerfassten Zeiten hat es ausgeführt: Das LBV habe sie mit \nseinem bestandskräftigen Bescheid vom 14. Juli 19.. als \nruhegehaltfähig anerkannt. Der Vorbehalt der Vorläufigkeit in \ndiesem Bescheid beziehe sich nur auf die Anrechnung weiterer \nZeiten, in denen der Kläger als Ordensgeistlicher tätig \ngewesen sei. Die bestandskräftige Anerkennung der genannten \nZeiten als ruhegehaltfähig hätte der Beklagte nur über eine \nRücknahme nach § 48 VwVfG beseitigen können. Das habe er \njedoch nicht getan. Die Rücknahme könne wegen Ablaufs der \nJahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG auch nicht mehr wirksam \nausgesprochen werden. \n\n22\n\nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung \nhinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrages zu 1. \nzugelassen. Im Übrigen hat er den Antrag des Beklagten, die \nBerufung gegen den ihn belastenden Teil des Urteils des \nVerwaltungsgerichts zuzulassen, abgelehnt. \n\n23\n\nZur Begründung der Berufung, soweit diese zugelassen worden \nist, trägt der Beklagte vor: \n\n24\n\nDer Kläger habe keinen Anspruch darauf, die in Nr. 1 seines \nKlageantrages I. Instanz aufgeführten Zeiten als \nruhegehaltfähig anzuerkennen. Etwas anderes ergebe sich nicht \naus dem Bescheid vom 14. Juli 19... Dieser in vollem Umfang \nausdrücklich als vorläufig bezeichnete Bescheid habe sich mit \nder endgültigen Festsetzung der Versorgungsbezüge in dem \nBescheid vom 8. April 19.. erledigt. Die Voraussetzungen des \n§ 11 Nr. 1 b BeamtVG für die Berücksichtigung der vorgenannten \nZeiten als ruhegehaltfähig seien nicht gegeben. Im Hinblick \nauf die Zeit von September 19.. bis April 19.. sei zu \nberücksichtigen, dass der Kläger damals nicht im Dienst \nöffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer \nVerbände im Sinne der letztgenannten Vorschrift gestanden \nhabe. Er sei damals für einen privatrechtlichen Verein tätig \ngeworden, aus dem erst im Jahre 19.. das Internationale \nkatholische Missionswerk Missio hervorgegangen sei. Um einen \nVerband öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im \nSinne des § 11 Nr. 1 b BeamtVG, also um einen Zusammenschluss \nöffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, habe es sich \ndabei nicht gehandelt. Auf Art. 140 GG i.V.m. den Artikeln 136 \nff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) könne sich der Kläger \nin diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit das \nbeklagte Land unter Änderung des \nBescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung vom 8. April \n19.. in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. November \n19.. verpflichtet werden soll, weitere \nals die in Nr. 4 des erstinstanzlichen \nAntrages des Klägers aufgeführte Zeiten \nals ruhegehaltfähig anzuerkennen. \n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung des Beklagten, soweit \nsie zugelassen ist, zurückzuweisen. \n\n29\n\nEr regt insbesondere eine Überprüfung der Auffassung an, ob \ndie hauptberufliche Tätigkeit für die Organisation \"Missio\" in \nden Jahren 19.. und 19.. nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG zu \nberücksichtigen sei. Ein innerer Zusammenhang mit dem später \nübertragenen Amt als Beamter sei insoweit nicht erforderlich. \nEs treffe auch nicht zu, dass das Merkmal \"im Dienst \nöffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer \nVerbände\" nur die Tätigkeit unmittelbar für eine solche \nReligionsgesellschaft oder für Zusammenschlüsse von ihnen \nerfasse. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ergebe \nsich, dass insoweit auch Verbände gemeint seien, die innerhalb \nder Religionsgesellschaften kirchliche Funktionen ausübten. In \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesarbeitsgerichts würden eingetragene Vereine wie etwa ein \nDiözesen-Caritasverband als der Kirche zuzuordnende \nEinrichtungen angesehen, auf die sich die \nverfassungsrechtliche Kirchenautonomie erstrecke. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung, soweit sie \nzugelassen ist, gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Als Folge dieser Entscheidung ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts insgesamt, einschließlich der \nKostenentscheidung, neu zu fassen. \n\n33\n\nIn dem angesprochenen Umfang, nämlich soweit der Kläger die \nVerpflichtung des Beklagten begehrt, die im Klageantrag erster \nInstanz unter Nr. 1 aufgeführten Zeiten als ruhegehaltfähig \nanzuerkennen, hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht \nstattgegeben. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Sie ist in \ndiesem Umfang zulässig, aber nicht begründet. \n\n34\n\nDer Zulässigkeit der Klage stehen etwaige Bedenken gegen \ndie ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens \n(§§ 68 ff. VwGO, § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz \n- BRRG -) nicht entgegen. Zwar mag zweifelhaft sein, ob die \nAuffassung des Klägers zutrifft, der Bescheid vom 8. April \n19.. sei - entgegen seinem Wortlaut und ohne einen \ndahingehenden erkennbaren Handlungswillen des LBV - als \nWiderspruchsbescheid zu dem Bescheid vom 15. April 19.. zu \nqualifizieren, so dass er der Kläger die vorliegende Klage \n(entgegen der unter diesen Umständen unzutreffenden \nRechtsbehelfsbelehrung) auch nach Ablauf eines Monats nach \nZustellung des Bescheides vom 8. April 19.. innerhalb der \nJahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO habe erheben können. Es kommt \nferner nicht darauf an, ob, wie vom Verwaltungsgericht \nangenommen, die nach Erlass des Bescheides vom 8. April 19.. \nan das LBV gerichteten Schreiben des Klägers als Widerspruch \nzu werten sind; der Widerspruchsbescheid vom 28. November 19.. \nhat sich nach seinem Tenor entgegen der Darstellung im \nTatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich auf \nden Bescheid des LBV vom 15. April 19.. bezogen. Jedenfalls \nmit diesem Widerspruchsbescheid, dessen Anfechtung der Kläger \nin zulässiger Weise in die bereits zuvor erhobene Klage \neinbezogen hat, hat der Beklagte dem Kläger die \nKlagemöglichkeit eröffnet. In diesem Bescheid hat das LBV die \nRuhegehaltfähigkeit sämtlicher vom erstinstanzlichen Antrag \ndes Klägers erfassten Zeiträume und damit auch derjenigen, auf \ndie sich das Berufungsverfahren erstreckt, erneut sachlich \ngeprüft. \n\n35\n\nVgl. hierzu (zur Einbeziehung eines \nwährend des gerichtlichen Verfahrens \nerlassenen, das Klagebegehren \nbetreffenden Verwaltungsaktes in ein \nlaufendes verwaltungsgerichtliches \nVerfahren) auch OVG NRW, Urteil vom \n22. November 1988 - 1 A 454/86 -.\n\n36\n\nDem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, soweit \ner mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. unter \nanderem die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiträumen in den Jahren \n19.. und 19.. begehrt, obwohl das LBV in dem Bescheid vom \n8. April 19.., der nach dem Inhalt des Bescheides vom \n28. November 19.. in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben \nsoll, die Zeit vom 1. Oktober 19.. bis zum 31. Mai 19.. \nbereits bei der Festsetzung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten \ngemäß § 12 BeamtVG berücksichtigt hat. Dabei hat es aufgrund \ndes § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nämlich nur die \nMindestdauer des Hochschulstudiums und die übliche \nPrüfungszeit zugrunde gelegt. Die Zeit des Studiums ist damit \nnicht vollständig ausgeschöpft worden. Die Anerkennung der \nletztgenannten Zeiten als ruhegehaltfähig wäre daher \ngrundsätzlich geeignet, die Rechtsstellung des Klägers weiter \nzu verbessern. \n\n37\n\nDie Klage ist in dem Umfang, in dem dies no\nch der Prüfung im Berufungsverfahren unterliegt, jedoch nicht \nbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der \nvon seinem Klageantrag I. Instanz erfassten Zeiträume als \nruhegehaltfähig. Der Bescheid des LBV vom 8. April 19.. und \nder Widerspruchsbescheid vom 28. November 19.. sind, soweit \nsie dieses Begehren ablehnen, rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n\n38\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die \nvorbezeichneten Bescheide in dem genannten Umfang nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil die soeben umschriebenen Zeiten \ndurch den Bescheid des LBV vom 14. Juli 19.. bereits \nbestandskräftig als ruhegehaltfähig anerkannt wären. Denn \ndieser lediglich vorläufige Bescheid hat sich durch die \nNeufestsetzung der Versorgungsbezüge in der Verfügung vom \n8. April 19.. auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG \nNRW erledigt. An dieser bereits in dem Beschluss vom 3. April \n20.. über die Zulassung der Berufung vertretenen Auffassung \nhält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Auf die in \njener Entscheidung insoweit gegebene Begründung wird \nverwiesen. \n\n39\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der in \nseinem Klageantrag zu 1. genannten Zeiten als ruhegehaltfähig. \nDie Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 b BeamtVG, der allein in \nBetracht kommenden Anspruchsgrundlage, sind nicht erfüllt. \n\n40\n\nDies gilt zum einen für die in dem genannten Antrag weiter \nkonkretisierten Zeiträume in den Monaten September/Oktober der \nJahre 19.., 19.. und 19... Bei seinen damals ausgeübten \nFunktionen handelte es sich weder um hauptberufliche \nTätigkeiten im Dienst öffentlich-rechtlicher \nReligionsgesellschaften oder ihrer Verbände noch um \nTätigkeiten im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst \nim Sinne der letztgenannten Vorschrift. \n\n41\n\nWie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, \nreicht insoweit die bloße Zugehörigkeit zu einer öffentlich-\nrechtlichen Religionsgesellschaft nicht aus. Hinzukommen muss \nvielmehr eine \"hauptberufliche\" Tätigkeit in ihrem Dienst. \nSchon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem abzuweichen \nkeine Veranlassung besteht, verlangt das Merkmal der \nHauptberuflichkeit, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt und \nim Grundsatz geeignet ist, den Lebensunterhalt des Betroffenen \nzu sichern; diese Zweckbestimmung muss ihrer Ausübung \nzugrundeliegen, sieht man von der im vorliegenden Fall durch \ndie Ordensgemeinschaft übernommenen Versorgung ihrer \nAngehörigen ab. \n\n42\n\nVgl. hierzu auch Gesamtkommentar \nÖffentliches Dienstrecht (GKÖD), § 11 \nBeamtVG Rdnrn. 16 und 18.\n\n43\n\nHiervon ausgehend war in den vorgenannten Zeiträumen das \nMerkmal der Hauptberuflichkeit im Sinne des § 11 Nr. 1 b \nBeamtVG nicht erfüllt. Der Kläger hat die fraglichen \nTätigkeiten in seinem Lebenslauf, den er bei seiner Übernahme \nin den staatlichen öffentlichen Schuldienst im Jahre 19.. \nvorgelegt hat, selbst mit \"als Erzieher im Internat und \nAushilfslehrer an der L. -Realschule in \nE. (Praktikum in verschiedenen Altersstufen und \nFächern)\" beschrieben. Die vom LBV mehrfach um Erläuterung \ngebetene Ordensgemeinschaft hat hierzu in dem Schreiben ihres \nProvinzialsuperiors X. MSC vom 24. Oktober 19.. erklärt, der \nKläger sei damals als \"Aushilfslehrer und -erzieher\" tätig \ngewesen und hat dies in dem weiteren Schreiben vom 14. Januar \n19.. wie folgt ergänzt: \"... seine Obliegenheiten entsprachen \netwa denen eines Referendars im Schuldienst. Er übernahm bei \ndieser Gelegenheit auch Urlaubsvertretungen für die Patres.\" \nDanach hat es sich jeweils um kurzfristige, nicht auf Dauer \nangelegten Tätigkeiten gehandelt, die auch außerhalb des \nLebens in einer Ordensgemeinschaft nicht geeignet und nicht \ndazu bestimmt gewesen wären, dauerhaft die Lebensgrundlage zu \nsichern. Dagegen spricht vor allem auch, dass sie der Kläger \nselbst als \"Praktikum\" bezeichnet und die Ordensleitung sie \ndurch den Vergleich mit dem Referendardienst dem Bereich der \nAusbildung und nicht der Berufsausübung zugeordnet hat (vgl. \nhierzu insbesondere auch GKÖD, a.a.O.). Dem entspricht es, \ndass der Kläger diese Tätigkeiten während seines erst im Mai \n19.. abgeschlossenen Theologiestudiums ausgeübt hat. \n\n44\n\nDie Anwendung des zweiten Falles des § 11 Nr. 1 b BeamtVG \n(Tätigkeit im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst) \nscheidet ebenfalls aus. Auch insoweit sind nach Wortlaut und \nZweck des Gesetzes nur hauptberufliche Tätigkeiten \nberücksichtigungsfähig. \n\n45\n\nVgl. GKÖD, § 11 BeamtVG Rdnr. 21 \nsowie Beck in \nPlog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar \nzum Bundesbeamtengesetz, § 11 BeamtVG \nRdnr. 14.\n\n46\n\nAuf weitere Gesichtspunkte, die in dem genannten Umfang dem \nErfolg der Klage entgegenstehen können, kommt es danach nicht \nmehr an. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass \ndie letztgenannte Vorschrift, soweit sie die \nAnrechnungsfähigkeit von Tätigkeiten im Schuldienst regelt, \nnur hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten erfasst, und dass \ndie Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG im \ngrundsätzlich weiten Ermessen des Dienstherrn steht, worauf \ndas LBV am Ende der Begründung des Widerspruchsbescheides vom \n28. November 19.. ergänzend Bezug genommen haben dürfte.\n\n47\n\nVgl. zu diesen Fragen auch GKÖD, \n§ 11 BeamtVG Rdnrn. 21 und 16.\n\n48\n\nAuch die Arbeit des Klägers für die Aktion \"Missio\" in der \nZeit vom 1. September 19.. bis zum 25. April 19.. hat der \nBeklagte zu Recht nicht als ruhegehaltfähig anerkannt. Denn \nder Kläger hat in dieser Zeit, anders als es die insoweit \nallein in Betracht kommende Alternative des § 11 Nr. 1 b \nBeamtVG verlangt, nicht \"im Dienst öffentlich-rechtlicher \nReligionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 des \nGrundgesetzes)\" gestanden. \n\n49\n\nDie auch in dieser Zeit andauernde Zugehörigkeit des \nKlägers zu einer solchen Religionsgesellschaft reicht, wie \nbereits ausgeführt, für sich allein nicht aus. Die im \nmaßgeblichen Zeitraum hauptberufliche Tätigkeit für die Aktion \n\"Missio\" erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, weil \ndiese Einrichtung damals nicht öffentlich-rechtlich \norganisiert war und es sich bei ihr auch nicht um einen \nVerband öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im \nSinne der letztgenannten Vorschrift gehandelt hat. \n\n50\n\nDie im maßgeblichen Zeitraum privatrechtliche Struktur der \nAktion \"Missio\" steht auch unter Berücksichtigung der \nAusführungen des Klägers zur Entstehung und zur Entwicklung \ndieser Einrichtung in den letzten im Berufungsverfahren \neingereichten Schriftsätzen außer Frage. Diesem Vorbringen \nlassen sich keine substantiierten, weiter \naufklärungsbedürftigen Hinweise dafür entnehmen, dass die \nAktion \"Missio\", für die der Kläger aufgrund des so genannten \nGestellungsvertrages mit seiner Ordensgemeinschaft tätig war, \nbis zum 25. April 19.. nicht als privatrechtlicher \neingetragener Verein, sondern öffentlich-rechtlich organisiert \nwar. \n\n51\n\nUm einen Verband öffentlich-rechtlicher \nReligionsgesellschaften im Sinne des § 11 Nr. 1 b BeamtVG hat \nes sich damals bei der vorgenannten Einrichtung ebenfalls \nnicht gehandelt. \n\n52\n\nUnter solchen Verbänden sind in dem hier interessierenden \nZusammenhang lediglich Zusammenschlüsse mehrerer öffentlich-\nrechtlicher Religionsgemeinschaften zu verstehen. Das ergibt \nsich aus der in § 11 Nr. 1 b BeamtVG enthaltenen Bezugnahme \nauf Art. 140 GG, der seinerseits auf die Art. 136 bis 139 und \n141 WRV verweist. Dadurch nimmt die genannte Bestimmung des \nBeamtenversorgungsgesetzes u.a. Bezug auf Art. 137 Abs. 5 \nSatz 3 WRV. Darin ist geregelt, dass Zusammenschlüsse mehrerer \nöffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften zu einem \nVerband ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Körperschaft \nbilden. Um einen solchen Verband handelt es sich damals bei \nder Aktion \"Missio\" jedoch nicht. Ihre rechtliche Struktur als \neine von einer bzw. mehreren kirchlicher Stellen (auch wenn \ndiese öffentlich-rechtlich organisiert sind) eingerichtete \njuristische Person des Privatrechts schließt es aus, in ihrem \nDienst ausgeübte Tätigkeiten über § 11 Nr. 1 b Fall 1 BeamtVG \nals ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. \n\n53\n\nDiese in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte \nAuffassung\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. November \n1991 - 2 C 10.90 -, DÖD 1992, 181; vgl. \nhierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni \n1994 - 2 A 3.93 -, ZBR 1994, 343, sowie \nGKÖD, a.a.O., § 11 BeamtVG, Rdnr. 17; \nBeck in Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, \na.a.O., § 11 BeamtVG Rdnr. 13 sowie \nStegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar \nzum BeamtVG, Stand Juni 1999, § 11 \nRdnr. 4,\n\n55\n\nwird durch die Hinweise des Klägers auf die \nverfassungsrechtlich gebotene Wahrung des kirchlichen \nSelbstbestimmungsrechtes (Art. 140 GG i.V.m. den so genannten \nKirchenartikeln der Weimarer Verfassung) und deren \nAuswirkungen in anderen Rechtsbereichen \n\n56\n\nvgl. insbesondere etwa BVerfG, \nBeschluss vom 31. März 1994 \n- 1 BvR 29/94, 573/92 -, NJW 1994, 2346 \nsowie Beschluss vom 25. März 1980 \n- 2 BvR 208/76 -, BVerwGE 53, 366, \nsowie BGH, Urteil vom 24. November 1993 \n- XII ZR 51/92 - NJW 1994, 245 und BAG, \nBeschluss vom 9. Februar 1982 \n- 1 ABR 36/80 - NJW 1982, 1894, \n\n57\n\nnicht in Frage gestellt. Der genannte Teil der \ngrundgesetzlichen Wertordnung hindert den staatlichen \nGesetzgeber nicht, innerhalb des Systems der staatlichen \nbeamtenrechtlichen Versorgung Tätigkeiten außerhalb des \nstaatlichen öffentlichen Dienstes nur ausnahmsweise zu Gunsten \ndes Betroffenen zu berücksichtigen und dies an bestimmte, dem \nsonstigen System des Beamtenrechts entsprechende \nVoraussetzungen, hier: der öffentlich-rechtlichen Rechtsform \ndes Arbeitgebers, zu knüpfen. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November \n1991 - 2 C 10.90 -, a.a.O.\n\n59\n\nZur Klarstellung hat der Senat in die neu gefasste \nUrteilsformel den durch den Widerspruchsbescheid vom \n28. November 19.. zu Gunsten des Klägers geänderten Bescheid \nvom 15. April 19.. aufgenommen, um dem Rechtsschein \nvorzubeugen, seine dieser Entscheidung widersprechenden \nRegelungen wirkten fort. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und \nAbs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO erfolgende Regelung für das erstinstanzliche Verfahren \nberücksichtigt das geänderte Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. \nUnterliegens. Der differenzierenden Entscheidung für das \nBerufungsverfahren liegt zugrunde, dass im Verfahren über die \nZulassung der Berufung Gerichtsgebühren nur anfallen, soweit \nder Antrag abgelehnt wird (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 2120 \nff., Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Diese Kosten hat der \nBeklagte vollständig zu tragen, während die Kosten des \nRechtsmittelverfahrens, die auf den zugelassenen Teil der \nBerufung entfallen, vollständig dem Kläger aufzuerlegen sind. \n- Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 167 VwGO i.V.m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 BRRG \ngegeben sind. \n\n62\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht hinsichtlich \ndes Verfahrens erster Instanz auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG, im Übrigen auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und \n14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wird eine der beamtenrechtlich als \nTeilstatus bezeichneten Rechtspositionen wie etwa ein Anspruch \nauf erhöhte Versorgung geltend gemacht, ist der Streitwert mit \ndem zweifachen Jahresbetrag des vom Klagebegehren erfassten \n(erhöhten) Teilstatus zu bemessen.\n\n63\n\nVgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, \nBeschluss vom 13. September 1999 \n- 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 = \nNWVBl. 2000, 176.\n\n64\n\nDer vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist unter \nBerücksichtigung dieser Grundsätze zu vermindern. Die \nFestsetzungen für das zweitinstanzliche Verfahren \nberücksichtigen den versorgungsrechtlichen Umfang der jeweils \nzu beurteilenden Anträge und die Kostenstufen der Anlage 2 zu \n§ 11 Abs. 2 GKG.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-21/6-a-2511-98","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-21/6-a-2511-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300946","retrieved":"2026-07-09 03:26:06.293625+00:00"}}