{"status":"available","doknr":"OLD300945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0921.3A3368.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-21","aktenzeichen":"3 A 3368/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \n\n4\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift zu dem Schreiben des \nAmtes für Straßen- und Verkehrstechnik der Beklagten vom \n20. November 1995 - soweit in der Antragsschrift von einem \nSchreiben vom 20. November 1996 die Rede ist, handelt es sich \noffenbar um ein Versehen - erwecken keine ernstlichen Zweifel \nan der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem genannten Schrei-\nben sei kein rechtlicher Bindungswille dahingehend zu entneh-\nmen, den Klägern einen Anspruch auf Zulassung der von ihnen \nfavorisierten Erschließung ihres Grundstücks zum \"V. C.---\n-weg \" einzuräumen. Soweit die Antragsschrift Gesichtspunkte \ndes Vertrauensschutzes aufgreift (die Kläger hätten sich auf \nden Inhalt des in Rede stehenden, an ihre Architekten gerich-\nteten Schreibens verlassen dürfen, alle auf ihrer Seite Betei-\nligten seien von der Zulässigkeit der Erschließung ausgegan-\ngen, pp.), vermögen diese Aspekte zur Beantwortung der Frage, \nob es sich bei dem Schreiben um eine bloße (Rechts-)Auskunft - \nwie es das Verwaltungericht zugrunde gelegt hat - oder aber um \neine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung handelte - \nwie die Kläger meinen -, nicht durchgreifend beizutragen: Auch \nauf eine Auskunft der Behörde darf sich der anfragende Bürger \nim Regelfall verlassen. Die Berechtigung des Vertrauens in die \nRichtigkeit und Verläßlichkeit einer Erklärung ist daher für \nsich genommen kein Merkmal, das die Auskunft von der mit \nRechtsbindungswillen getanen Äußerung unterscheidet. Der maß-\ngebliche - in der Zulassungsschrift aber nicht aufgezeigte - \nUnterschied liegt vielmehr in den Rechtsfolgen, die eintreten, \nfalls das Vertrauen in die Behördenerklärung enttäuscht wird. \nVerhält sich eine Behörde nicht entsprechend einer von ihr \nerteilten Auskunft, kann wegen der Auskunft - anders als bei \nder mit Rechtsbindungswillen abgegebenen Erklärung - grund-\nsätzlich nicht Vornahme der gewünschten Amtshandlung (hier: \nZulassung der in der Auskunft als planungsrechtlich unbedenk-\nlich erachteten Erschließung entsprechend dem Klage- und dem \nangekündigten Berufungsantrag) verlangt werden, sondern es \nkommt lediglich ein Ersatz von im Vertrauen auf die Auskunft \nerlittenen Nachteilen (§ 839 BGB) in Betracht, der im vorlie-\ngenden Rechtsstreit indes nicht gefordert wird. Gesichtspunk-\nte, deretwegen von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgewichen \nwerden könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht, ge-\nschweige denn i.S. von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO darge-\nlegt.\n\n5\n\nAndere Umstände, welche die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nfalsch erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan. Soweit \nim Zusammenhang mit dem Gespräch mit Herrn Ingenieur X. , \nAmt für Straßen- und Verkehrstechnik, hervorgehoben wird, die \nÄußerung eines städtischen Amtes sei der Beklagten insgesamt \nzuzurechnen, fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, \nwelche - ggf. zuzurechnende - Äußerung rechtserheblichen \nInhalts abgegeben worden sein soll, die den Klageanspruch \nbegründen könnte. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nläßt sich die Abgabe einer solchen Erklärung etwa durch Herrn \nX. jedenfalls nicht entnehmen. Soweit in der \nAntragsschrift behauptet wird, auch Herr X. sei \noffensichtlich von der Zulässigkeit der begehrten Erschließung \nausgegangen, weil er die Kläger andernfalls an das \nStadtplanungsamt habe verweisen müssen, ist damit nicht mehr \ndargetan, als daß Herr X. von dem Inhalt des Schreibens \nvom 20. November 1995 und der diesem zugrunde liegenden \nRechtsansicht, der zufolge das \"Ob\" der Erschließung un-\nproblematisch war, nicht abgerückt ist. Dies hat auch das Ver-\nwaltungsgericht angenommen, vgl. Seite 10 f des \nUrteilsabdrucks.\n\n6\n\nHinsichtlich der beiden (vom Verwaltungsgericht nicht \ngehörten) Zeugen X. und E. , die nach Angaben \nder Kläger u.a. über den Hintergrund der Schreiben vom 20. \nNovember 1995 und vom 20. Juni 1996 hätten berichten können, \nwird im übrigen weder näher ausgeführt, was die Zeugen hätten \nbekunden können, noch erläutert, daß und inwieweit ihre \nAngaben eine von dem angefochtenen Urteil abweichende \nBewertung gebieten würden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 \nSatz 1, 14 Abs. 1 und 3 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-21/3-a-3368-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-21/3-a-3368-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300945","retrieved":"2026-07-09 03:26:06.213679+00:00"}}