{"status":"available","doknr":"OLD300952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0921.11A1360.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-09-21","aktenzeichen":"11 A 1360/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. \n\n3\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die im Zulassungsantrag als \ngrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen bedürfen nicht \nder Durchführung eines Berufungsverfahrens bzw. würden sich in \neinem zweitinstanzlichen Verfahren so nicht stellen. \n\n4\n\nMit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder \nrechtliche Frage aufgeworfen werden, die \nentscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nFortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Die \nKlärungsbedürftigkeit einer solchen entscheidungserheblichen \nTatsachen- oder Rechtsfrage besteht allerdings nicht schon \ndeshalb, weil das Berufungsgericht etwa noch nicht die \nGelegenheit hatte, die Frage in einem Berufungsverfahren zu \nklären. Denn eine Zulassung der Berufung kommt dann nicht in \nBetracht, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete \n(Tatsachen-)Frage nach der gegebenen Lage ohne weiteres zu \nbeantworten ist und das Ergebnis die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens nicht erfordert. \n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n9. August 2000 - 11 A 2370/00.A -, S. 3 \ndes Beschlussabdrucks, m. w. N.\n\n6\n\nHiervon ausgehend erfordern die im Zulassungsantrag \naufgeworfenen Fragen keine Klärung in einem \nBerufungsverfahren. Sie lassen sich vielmehr anhand der \nvorliegenden Erkenntnisse ohne weiteres im Sinne des \nangefochtenen Urteils negativ beantworten.\n\n7\n\nFür Staatsangehörige Sierra Leones besteht bei einer \nRückkehr in ihr Heimatland regelmäßig nicht die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung oder eine Lage, in der ein Anspruch auf \nFeststellung von Abschiebungshindernissen bestünde. Dies gilt \nauch für solche Ausländer, die etwa Mitglieder der \n\"Revolutionary United Front\" (RUF) sind oder waren.\n\n8\n\nBei dieser Beurteilung ist von der veränderten innen- und \naußenpolitischen Situation Sierra Leones auszugehen. Der \nBürgerkrieg, der seit 1991 geherrscht hat und bei dem sich \nmaßgeblich Truppen der Regierung und ihr nahe stehende Milizen \n(u. a. sog. Kamajores-Kämpfer und Civil Defense Forces [CDF]) \neinerseits sowie die RUF-Rebellen andererseits gegenüber \nstanden, ist beendet. Der im Juli 1999 in Lomé geschlossene \nFriedensvertrag wurde zwar von keiner der Parteien \neingehalten. Demgegenüber wird der im November 2000 in Abuja \nvereinbarte Waffenstillstand trotz anfänglich noch \nvorgekommener Gefechte respektiert.\n\n9\n\nDie Prognose, dass der in Sierra Leone eingeleitete \nFriedensprozess erfolgreich sein wird, ist gerechtfertigt.\n\n10\n\nDie Vereinten Nationen haben sich die Durchsetzung des \nFriedens in Sierra Leone zur Aufgabe gemacht. Die zur \nSicherung des Friedens eingesetzte UN-Truppe UNAMSIL ist \nmittlerweile rund 17.500 Mann stark und damit die weltweit \ngrößte Mission in der UN-Geschichte. Sie hat den überwiegenden \nTeil des ehemals unter RUF-Herrschaft stehenden Territoriums \nunter ihrer Kontrolle.\n\n11\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 3. \nApril 2001 an das Bundesministerium des \nInnern; FAZ vom 30. Juli 2001: In \nFrieden zu leben müssen die Rebellen \nerst lernen; UN Department of Public \nInformation vom 22. August 2001: Press \nbriefing by UNAMSIL Public Information \nChief.\n\n12\n\nFerner haben die Vereinten Nationen die Errichtung eines \ninternationalen Strafgerichtshofs zur Ahndung der \nKriegsverbrechen beschlossen, die während des Bürgerkrieges in \nSierra Leone begangen worden sind.\n\n13\n\namnesty international, Jahresbericht \n2001 und Auskunft vom 6. Februar 2001 \nan das VG Gelsenkirchen; NZZ vom \n27. Februar 2001: Gerechtigkeit für \nSierra Leone.\n\n14\n\nSchließlich besitzt die civil affairs section der UNAMSIL-\nMission eine Menschenrechtsabteilung, die \nMenschenrechtsverletzungen aufklärt.\n\n15\n\nUN Department of Public Information \nvom 22. August 2001: Press briefing by \nUNAMSIL Public Information Chief.\n\n16\n\nDie sierra leonische Armee (SLA) ist mit Unterstützung \nbritischer Streitkräfte im stetigen Wiederaufbau begriffen. \nSie kontrolliert zusammen mit der UNAMSIL zunehmend die \nehemaligen RUF-Gebiete.\n\n17\n\namnesty international, Auskunft vom \n6. Februar 2001 an das VG \nGelsenkirchen; Economist vom 19. Mai \n2001: Peace building or appeasement ?; \nFR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone \nwächst die Hoffnung auf Frieden; FAZ \nvom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben \nmüssen die Rebellen erst lernen; UN \nOffice for the Coordination of \nHumanitarian Affairs (OCHA) vom 31. \nJuli 2001: Inter-agency assessment \nreport Kambia district July 2001.\n\n18\n\nSeit Mai 2001 läuft die Entwaffnung der ehemaligen Kämpfer. \nIm Juli 2001 waren bereits deren 6.000 entwaffnet. Bis Anfang \nAugust 2001 hatten 14.000 Mann und bis zum Ende dieses Monats \n16.000 Mann (RUF-Rebellen einerseits und regierungsfreundliche \nKamajores-Freischärler andererseits) ihre Waffen der UNAMSIL \nübergeben. Die Entwaffnung erfolgt sukzessive von einem \nVerwaltungsbezirk Sierra Leones zum Nächsten und soll Ende 2001 \nabgeschlossen sein. Die ehemaligen Kämpfer erhalten im Gegenzug \nüber mehrere Wochen wirtschaftliche und infrastrukturelle \nStarthilfen, psycho-soziale Beratung sowie entsprechende \nBescheinigungen zur späteren Rückkehr in ihre \nHeimatgemeinden.\n\n19\n\nFAZ vom 18. Mai 2001: \nKonfliktparteien wollen Waffen abgeben, \nund vom 30. Juli 2001: In Frieden zu \nleben müssen die Rebellen erst lernen; \nFR vom 11. August 2001: UN loben Sierra \nLeone; UN Department of Public \nInformation vom 22. August 2001: Press \nbriefing by UNAMSIL Public Information \nChief.\n\n20\n\nEs mag zwar sein, dass einzelne Distrikte noch nicht als \nvollständig sicher gelten können, wie etwa Kono im Nordosten \nSierra Leones, einem Gebiet des Diamantenhandels, das noch \nweitgehend unter der Kontrolle der RUF steht. Aber auch dort \nhat die Waffenübergabe begonnen.\n\n21\n\nFAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu \nleben müssen die Rebellen erst lernen; \nFR vom 2. August 2001: \"Die Rückkehr \nder Blutdiamanten\".\n\n22\n\nDes Weiteren werden von der RUF die sog. Kindersoldaten, die \nsie zwangsrekrutiert hatte, in die Obhut der UNICEF \nüberstellt.\n\n23\n\nFAZ vom 18. Mai 2001: \nKonfliktparteien wollen Waffen abgeben; \nFR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone \nwächst die Hoffnung auf Frieden.\n\n24\n\nDie RUF ist mit Ministerämtern an der Regierung Sierra Leones \nbeteiligt. Offizielle Regierungsvertreter nehmen zusammen mit \nRUF-Führern an Veranstaltungen teil.\n\n25\n\nInternationales Afrikaforum 2/2001: \nSierra Leone; UN Department of Public \nInformation vom 22. August 2001: Press \nbriefing by UNAMSIL Public Information \nChief.\n\n26\n\nDie innere Situation der RUF hat sich ebenfalls geändert. \nBereits im Mai 2000 ist der frühere RUF-Anführer F. \nS. , einer der Hauptverantwortlichen des Bürgerkrieges, \nverhaftet worden. Er befindet sich weiterhin im \nHochsicherheitsgefängnis von Freetown.\n\n27\n\nEconomist vom 19. Mai 2001: Peace \nbuilding or appeasement ?; UN \nDepartment of Public Information vom \n22. August 2001: Press briefing by \nUNAMSIL Public Information Chief.\n\n28\n\nDie RUF selbst strukturiert sich wegen der geplanten Wahlen, die von der UNAMSIL \nmit vorbereitet werden, mit Unterstützung offizieller Regierungsstellen von einem \nkämpfenden Verband zu einer politische Partei um.\n\n29\n\nUN Department of Public Information \nvom 22. August 2001: Press briefing by \nUNAMSIL Public Information Chief.\n\n30\n\nZwar befinden sich einerseits - wohl mit Blick auf zu \nerwartende Verfahren vor dem internationalen Strafgerichtshof \n- der ehemalige RUF-Führer F. S. und noch weitere \n(geschätzte) 90 RUF-Angehörige in Haft. Andererseits hat die \nsierra leonische Regierung 41 RUF-Rebellen im August 2001 \nfreigelassen.\n\n31\n\nFR vom 11.08.2001: UN loben Sierra \nLeone.\n\n32\n\nIm Übrigen sieht das Lomé-Abkommen für Rebellen eine \nAmnestieregelung vor.\n\n33\n\namnesty international, Jahresbericht \n2001; NZZ vom 27. Februar 2001: \nGerechtigkeit für Sierra Leone.\n\n34\n\nDie außenpolitischen Rahmenbedingungen haben sich ebenfalls \ngeändert. Der mehrheitlich als Hauptursache des Bürgerkriegs \nangesehene Streit um die Herrschaft über die Diamantenfelder \nim Norden und Osten Sierra Leones ist in einem anderen Licht \nzu sehen. \n\n35\n\nLiberia und insbesondere sein Präsident Charles Taylor, der \nals Mitbegründer der RUF gilt, stehen politisch international \nunter erheblichem Druck. Liberia gilt als Drehscheibe für den \nHandel mit Diamanten aus Sierra Leone (\"Blutdiamanten\") und im \nGegenzug der Beschaffung von Waffen. Wegen des \nDiamantenhandels und der Unterstützung der RUF wird das Land \nisoliert. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Mai \n2001 gegen Liberia Sanktionen (Handelsverbot für Diamanten, \nWaffenembargo, Landeverbot für liberianische Flugzeuge im \nAusland) und gegen Präsident Taylor sowie seine \nRegierungsmitglieder ein Ausreiseverbot verhängt; gleichzeitig \nwurde für Diamanten aus Sierra Leone eine Zertifizierung \nvorgeschrieben. \n\n36\n\nFAZ vom 7. Mai 2001: Vereinte \nNationen verhängen Sanktionen gegen \nLiberia; taz vom 8. Mai 2001: \nKapitalistischer Warlord; SZ vom 9. Mai \n2001: Wenn Blauhelme blau machen; FR \nvom 7. Juni 2001: In Sierra Leone \nwächst die Hoffnung auf Frieden; Die \nZeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte \nvon Westafrika; FAZ vom 30. Juli 2001: \nIn Frieden zu leben müssen die Rebellen \nerst lernen, und vom 16. August 2001: \nLiberia sucht Ausgleich mit \nNachbarländern.\n\n37\n\nLiberia hat insofern auch eingelenkt; die Außenminister \nLiberias, Sierra Leones und Guineas haben sich gerade jüngst \nzu Beratungen getroffen.\n\n38\n\nFAZ vom 16. August 2001: Liberia \nsucht Ausgleich mit Nachbarländern.\n\n39\n\nNach alldem ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nauszuschließen, dass ein sierra leonischer Staatsangehöriger \nbei Rückkehr in sein Heimatland staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Mögliche Sanktionen \nwegen eines Verhaltens, das etwa zu einer Anklage vor dem UN-\nMenschenrechtstribunal führen könnte, sind keine politische \nVerfolgung.\n\n40\n\nDem Kläger drohen in Sierra Leone auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 und 6 AuslG. Für mögliche \nGefahren der Folter (Absatz 1) oder einer Bestrafung mit der Todesstrafe (Absatz 2) \nsind keine Gesichtspunkte ersichtlich. Insoweit gilt das bereits Ausgeführte \nsinngemäß.\n\n41\n\nIn Sierra Leone besteht auch nicht landesweit eine derart extreme allgemeine \nGefahrenlage, die jeden sierra leonischen Staatsangehörigen bei einer Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde mit der Folge, dass mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise Abschiebungsschutz in \nverfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre.\n\n42\n\nDer Senat verkennt ebensowenig wie das Verwaltungsgericht, dass die \nLebensumstände in Sierra Leone zurzeit schwierig sind. Die Folgen des \nBürgerkrieges sind für Sierra Leone und die dort lebende \nBevölkerung eine erhebliche Belastung. Nach Schätzungen sind \nzwischen 30.000 und 45.000 Menschen im Krieg umgekommen, eine \nVielzahl wurde verletzt oder verstümmelt und musste aus ihren \nangestammten Siedlungsgebieten fliehen. Bei der hier \nvorzunehmenden aktuellen Gesamtbeurteilung kann jedoch nicht \nübersehen werden, dass von den über 4,5 Millionen Einwohnern \nnur rund ein Viertel bis ein Drittel der Gesamtbevöllkerung \ndurch die Kriegsgeschehnisse vertrieben worden ist, sei es als \nsog. Binnenflüchtlinge (Intern displaced persons - IDP´s -), \nsei es ins benachbarte oder weiter gelegene Ausland. \n\n43\n\nEconomist vom 7. April 2001: The \nspreading battleground; SZ vom 9. Mai \n2001: Wenn Blauhelme blau machen; FAZ \nvom 18. Mai 2001: Konfliktparteien \nwollen Waffen abgeben.\n\n44\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist die wirtschaftliche \nSituation Sierra Leones und die humanitäre Lage der dort \nlebenden Menschen trotz der mittlerweile herrschenden \nWaffenruhe nach wie vor als nicht zufriedenstellend zu \nbewerten. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist \nmancherorts nicht ausreichend, auch ist die medizinische \nVersorgung wegen der vielfach zerstörten Infrastruktur nicht \nstets und überall möglich.\n\n45\n\namnesty international, Auskunft vom \n6. Februar 2001 an das VG \nGelsenkirchen; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 3. April 2001 an das \nBundesministerium des Innern; UN Office \nfor the Coordination of Humanitarian \nAffairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: \nInter-agency assessment report Kambia \ndistrict July 2001.\n\n46\n\nAuf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, dass in \nSierra Leone viele internationale Hilfeträger, wie etwa der \nUNHCR, das World Food Programm, die World Health Organisation \noder das Rote Kreuz, ebenso tätig sind wie eine große Zahl \nsog. Nichtregierungsorganisationen (Non governmental \norganizations - NGO´s -). Diese Hilfsorganisationen kümmern \nsich um die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der \nFlüchtlinge, mit Nahrungsmitteln und Frischwasser. Sie \ngewährleisten auch eine Erstversorgung mit medizinischen \nDiensten, die auch Impfungen einschließt.\n\n47\n\namnesty international, Auskunft vom \n6. Februar 2001 an das VG \nGelsenkirchen; Norwegian Refugee \nCouncil vom 7. Juli 2001: Updated \nbackground information on the IDP \nsituation in Sierra Leone; UN Office \nfor the Coordination of Humanitarian \nAffairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: \nInter-agency assessment report Kambia \ndistrict July 2001.\n\n48\n\nVor diesem Hintergrund können frühere negative Einschätzungen \nund Prognosen\n\n49\n\n- etwa der Schweizer \nFlüchtlingshilfe vom 21. Mai 2001, \nPosition zu Sierra Leone, Asylmagazin \n2001, 39 -\n\n50\n\nnicht mehr geteilt werden.\n\n51\n\nGegen die Annahme, ein sierra leonischer Staatsbürger müsse bei einer \nRückkehr in sein Heimatland den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen \nbefürchten, spricht zudem die Tatsache, dass viele Staatsangehörige Sierra \nLeones, die vor dem Krieg in das benachbarte Guinea geflohen \nsind, bereits zurückgekehrt sind. \n\n52\n\nFAZ vom 20. Juni 2001: Menschliches \nTreibgut seit einem Jahrzehnt; Die Zeit \nvom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte von \nWestafrika.\n\n53\n\nAuch Binnenflüchtlinge kehren in ihre angestammten Gebiete \nzurück. Organisiert und betreut werden die Rückkehrbewegungen \ndurch die sierra leonische National Commission for \nReconstruction, Rehabilitation and Resettlement, den UNHCR und \ndie sog. NGO´s, wie etwa die International Organization for \nMigration (IOM), die in Pressemitteilungen ständig über ihre \nerfolgreichen Aktivitäten berichtet.\n\n54\n\nIOM, Press Briefing Notes vom 24. \nApril 2001, vom 1. Mai 2001 und vom 8. \nMai 2001.\n\n55\n\nNeben bereits bestehenden Flüchtlings-, Auffang- bzw. \nTransitlagern werden je nach Erfordernis neue Camps eröffnet. \nAllein der UNHCR betreut über 56.000 Flüchtlinge, die seit \nSeptember 2000 aus Guinea zurückgekehrt sind.\n\n56\n\nUNHCR, Press Briefing Note vom 10. \nAugust 2001.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n58\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n59\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-21/11-a-1360-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-09-21/11-a-1360-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300952","retrieved":"2026-07-09 03:26:06.821504+00:00"}}